Tierhaltung in Deutschland – Umsetzung der Koalitionsvereinbarungen zu Stallbau, Tierwohl und Immissionsschutz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/653 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Komplexe und langwierige Genehmigungsverfahren, strenge Anforderungen der Technischen Anleitung Luft (TA-Luft) sowie unzureichende finanzielle Unterstützung erschweren nach Medienberichten vielen Betrieben die tierschutzgerechte Umstellung und den Stallumbau (www.topagrar.com/management-und-politik/news/stallbau-im-dauerstau-wie-die-buerokratie-die-deutschen-tierhalter-ausbremst-20009463.html). Die Folgen sind spürbar: Der Strukturwandel ist in vollem Gange. Immer mehr Betriebe geben auf, und ein wachsender Teil der tierischen Produktion verlagert sich ins Ausland, insbesondere in der Schweine- und Geflügelhaltung (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_028_412.html).
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD umfangreiche Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls, zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren beim Stallbau sowie zur praxisgerechten Anpassung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben angekündigt. Insbesondere sollen genehmigungsrechtliche Hürden abgebaut, Bestandsschutz für moderne Tierwohlställe eingeführt und ein unkomplizierter Tierartenwechsel im Bau- und Immissionsschutzrecht ermöglicht werden. Darüber hinaus sind ein einmaliges Prüf- und Zulassungsverfahren für neue Stallsysteme sowie eine dauerhafte Bereitstellung von Fördermitteln vorgesehen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 40).
Fragen und Antworten12
Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Abschaffung genehmigungsrechtlicher Hürden beim Stallbau umsetzen, Bestandsschutz für neu- und umgebaute Tierwohlställe für mindestens 20 Jahre schaffen und dabei im Baugesetzbuch (BauGB) einen unkomplizierten Tierartenwechsel ermöglichen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 40)? a) Wenn ja, wie konkret, und bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?
Baurechtlich rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen kommt bereits nach dem geltenden Recht Bestandsschutz zu. Dieser, aus Artikel 14 des Grundgesetzes abgeleitete, eigentumsrechtliche Bestandsschutz kann zwar z. B. durch die Beseitigung der baulichen Anlage erlöschen, ist aber grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt.
Der Neu- und Umbau von Tierhaltungsanlagen, einschließlich eines Tierartwechsels, ist in vielen Fällen bereits jetzt zulässig. Dies gilt einerseits für bauliche Anlagen zur Tierhaltung, die gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) privilegiert sind. Dies sind zum einen als landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB geltende Betriebe; d. h. solche, die über so viel betriebseigene Fläche verfügen, dass sie in der Lage sind, mehr als die Hälfte des benötigten Futters selbst zu erzeugen. Als betriebseigen gelten dabei auch Flächen, die langfristig gepachtet sind. Zum anderen sind auch kleine gewerbliche (d. h. nicht landwirtschaftliche) Betriebe privilegiert, die eine bestimmte Größe nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht überschreiten (bei Mastschweinen sind dies z. B. 1500 Tierplätze).
Für die verbleibenden, großen gewerblichen Betriebe im Außenbereich (die also die Mindestgröße nach dem UVPG überschreiten und keine hinreichende Flächenausstattung besitzen), die somit nicht im Außenbereich privilegiert zulässig sind, bedarf der Neu- und Umbau grundsätzlich der Aufstellung eines Bebauungsplans. Nach § 245a Absatz 6 BauGB ist dies für einen tierwohlgerechteren Stallumbau jedoch nicht erforderlich. Dies gilt auch für einen Wechsel der Tierart, jedoch unter der Voraussetzung, dass das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz bereits entsprechende Haltungskriterien für die Zieltierart vorsieht.
Für Tierhaltungsanlagen, die aufgrund eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans errichtet wurden, gilt, dass auch der Neu- oder Umbau den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen muss. Sofern dies nicht der Fall ist, gilt für Änderungen der Tierhaltungsanlagen, die einen tierwohlgerechteren Umbau zum Gegenstand haben, dass gemäß § 245a Absatz 6 Satz 5 BauGB eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB erteilt werden soll und somit auch hier keine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Beabsichtigt die Bundesregierung, sicherzustellen, dass ein unkomplizierter Tierartenwechsel auch für Tierhaltungsanlagen möglich ist, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, und wie wird sie diesen ggf. konkret im Gesetz verankern?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Erleichterungen beim Stallbau insbesondere im Baugesetzbuch bundesweit einheitlich und auch in den Ländern umgesetzt werden, in denen restriktive Genehmigungspraktiken bestehen?
Das materielle Recht, das durch die Bundesgesetze bestimmt wird, gilt in allen Ländern gleich. Die Ausführung der Gesetze sowie die Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Einführung eines einmaligen Prüf- und Zulassungsverfahrens für neue Stallsysteme umsetzen, um „langfristigen Investitionsschutz sowie Rechts- und Planungssicherheit für die Landwirtschaft herzustellen“ (ebd.)? a) Wenn ja, wie konkret, und bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?
Die Einführung eines Prüf- und Zulassungsverfahren für neue Stallsysteme wird derzeit geprüft.
Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte praxistaugliche Umgestaltung der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung umsetzen (ebd.)? a) Wenn ja, wie konkret, und bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?
Der Koalitionsvertrag ist die Richtschnur des Handelns der Bundesregierung. Folglich wird für die im Koalitionsvertrag genannten Vorhaben eine Umsetzung im Laufe der Legislaturperiode angestrebt.
Wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, die notwendigen Mittel für den tierwohlgerechten Stallbau auf Grundlage staatlicher Verträge dauerhaft bereitstellen (ebd.)? a) Wenn ja, bis wann, und in welcher Höhe? b) Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung das „Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung“ fortsetzen, so wie vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat Alois Rainer angekündigt (www.topagrar.com/management-und-politik/news/rainer-will-um-milliarden-fur-die-tierhaltung-kaempfen-a-20014979.html)? a) Wenn ja, beinhaltet dies auch die Fortführung der Förderung der laufenden Mehrkosten, die bei Betrieben entstehen, die höhere Tierhaltungsstandards einhalten (www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Bundesprogramm_Umbau_Tierhaltung/BUT_node.html)? b) Wenn ja, wird sich das Bundesprogramm weiterhin auf die Schweinehaltung konzentrieren (ebd.)? c) Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Erfolg des „Bundesprogramms Umbaus der Tierhaltung“? d) Wie viele Anträge wurden seit dem Start des Programms bewilligt, wie viele abgelehnt, und aus welchen Gründen?
Die Antwort zu Frage 7d erfolgt mit Sachstand vom 30. Juni 2025.
Die Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Investive Vorhaben“ trat am 1. März 2024 in Kraft, die Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ folgte am 1. April 2024.
Eine Entscheidung über eine etwaige Weiterentwicklung der Förderinstrumente ist noch nicht getroffen worden.
Bisher wurden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 146 Anträge auf investive Förderung bewilligt und neun Anträge auf investive Förderung abgelehnt, weil diese den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprachen. Zudem wurde bei 606 Haltungseinrichtungen die Förderfähigkeit nach der Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ anerkannt.
Mit dem Koalitionsvertrag wurde ein klares Bekenntnis zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung in Deutschland abgelegt. Dafür soll Verlässlichkeit und Planungssicherheit für die Landwirtinnen und Landwirte geschaffen werden. Dadurch wird auch die Investitionsbereitschaft in der Landwirtschaft weiter gefördert.
Wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Überarbeitung und Vereinfachung der Technischen Anleitung Luft (TA-Luft) umsetzen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 37)? a) Wenn ja, bis wann, und wird die Anpassung praxisgerecht erfolgen, um weitere Rückgänge der Nutztierzahlen zu verhindern? b) Wenn ja, soll die Anpassung der TA-Luft als 1 : 1-Umsetzung der EU-Vorgaben erfolgen, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Nutztierhaltung zu verringern, insbesondere auch hinsichtlich des verpflichtenden Einbaus der Abluftreinigung für neue Tierhaltungsanlagen mit Zwangslüftung für Schweine und Geflügel, welcher über die derzeit geltenden EU-Vorgaben hinausgeht, der praxisfernen Nachrüstverpflichtung für Bestandsanlagen bis 2026 oder beispielsweise der Pflicht zur Nachrüstung für sogenannte V-Anlagen, die unter das Immissionsschutzrecht fallen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/ta-luft-dringend-uberarbeiten-oder-viele-hofe-schaffen-tiere-ab-20014122.html)? c) Wenn ja, wird es Anpassungen bei den Übergangsregelungen geben? d) Wenn ja, wird ein Bestandsschutz für neu errichtete oder umgebaute Tierwohlställe geschaffen werden? e) Wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, eine Vorrangregelung Belang gegenüber weiteren Schutzgütern einzuführen, die den Betrieben, die ihren Stall umbauen möchten, einen Umbau am bestehenden Standort ermöglicht? f) Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage führender Agrarverbände, wonach insbesondere die praxisfernen Nachrüstverpflichtungen der TA-Luft zu einem beschleunigten Strukturwandel in der Nutztierhaltung beitragen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/ta-luft-dringend-uberarbeiten-oder-viele-hofe-schaffen-tiere-ab-20014122.html)?
Der Koalitionsvertrag ist die Richtschnur des Handelns der Bundesregierung. Folglich ist auch für die im Koalitionsvertrag genannten Vorhaben zur Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) eine Umsetzung vorgesehen. Mit der vorgesehenen Umgestaltung der TA-Luft als „Kapitellösung“ mit zehn sektoralen Verwaltungsvorschriften hat die Bundesregierung bereits einen wichtigen Schritt unternommen, um die Struktur der TA-Luft zu vereinfachen. Zu weiteren Schritten für die Umsetzung der Vorhaben zur TA-Luft aus dem Koalitionsvertrag kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden.
Beabsichtigt die Bundesregierung, sicherzustellen, dass Betriebe die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung der Sauenhaltung im Deckzentrum bis 2026 tierschutzgerecht und wirtschaftlich umsetzen können, insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen des Baurechts, der TA-Luft und der Fördermodalitäten (www.nutztierhaltung.de/schwein/ferkel/oekonomie/novellierte-tierschutz-nutztierhaltungsverordnung/)? a) Wenn ja, wird es gesetzliche Fristverlängerungen oder Übergangsregelungen geben, um einen Strukturbruch in der Ferkelerzeugung zu vermeiden? b) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen zur Genehmigungsbeschleunigung und finanziellen Unterstützung plant die Bundesregierung bis Ende 2025?
Die Anforderungen an die Sauenhaltung im Deckzentrum, die mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Jahr 2021 eingeführt wurden, gehen mit einer Übergangszeit von acht Jahren einher. Eine Fristverlängerung ist derzeit nicht vorgesehen. Der Umbau der Sauenhaltung im Deckzentrum kann im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung gefördert werden.
Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, wie sich die aktuellen baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und förderpolitischen Rahmenbedingungen auf die Zahl der Tierhalter, insbesondere in der Schweine- und Geflügelhaltung, in den Jahren von 2020 bis 2025 ausgewirkt haben, und mit welchen Entwicklungen rechnet sie ggf. in den nächsten fünf Jahren bei unverändertem Rechtsrahmen?
Daten zu den Auswirkungen der von den Fragestellern angeführten Rahmenbedingungen auf die Zahl der Tierhalter liegen der Bundesregierung nicht vor. Zahlen zur Tierhaltung können dem folgenden Link entnommen werden: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/770c9162.
Sind bei der Umsetzung der Koalitionsvereinbarungen zur Vereinfachung des Immissionsschutzrechts und der TA-Luft Änderungen in der Zuständigkeit oder der Auffassung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) erforderlich oder bereits erfolgt, und wenn ja, inwiefern?
Der Zuständigkeitszuschnitt der Bundesressorts, einschließlich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), wurde mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 festgelegt. Die Auffassungen der Bundesregierung ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag. Er ist die Richtschnur des Handelns der zuständigen Bundesministerien.
Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der in den letzten Legislaturperioden geführten Agrarpolitik auf die Investitionsbereitschaft in tierwohlgerechte Ställe und die Entwicklung der Nutztierhaltung insgesamt, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus für das weitere Vorgehen der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.