Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Grundlage für die Vergabe von Zuwendungen des Bundes sind die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44, sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) und deren Anlagen. Diese Regelungen bilden das Fundament für eine einheitliche, rechtskonforme und wirtschaftliche Vergabe und Abwicklung von Zuwendungen.
Die Bundeshaushaltsordnung regelt die Verwaltung der Haushaltsmittel. Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn ein erhebliches Bundesinteresse besteht und ohne die Förderung das angestrebte Ziel nicht oder nicht in notwendigem Umfang erreicht werden kann (§ 23 BHO).
Da die Folgefragen sich auf das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ konzentrieren, erfolgen die weiteren Antworten im Kontext dieses Bundesprogramms. Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist im Kapitel 1702 Titel 684 04 etatisiert und wird vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) verantwortet.
Das Bundesprogramm fördert auf der Basis der BHO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) nebst Anlagen zu den §§ 23, 44 BHO und der Förderrichtlinie „Demokratie leben!“ Projekte in den folgenden Programmbereichen: – Entwicklung einer bundeszentralen Infrastruktur, – Landes-Demokratiezentren, – Partnerschaften für Demokratie, – Innovationsprojekte, – Extremismusprävention in Strafvollzug und Bewährungshilfe.
Mit dem Ablauf der zweiten – im Dezember 2024 zu Ende gegangenen – Förderperiode im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ war die Frage verbunden, in welchem Rahmen die Förderung solcher Vorhaben bedarfsorientiert und wirksam ab dem Jahr 2025 durch das BMBFSFJ umgesetzt werden kann.
Zur Beantwortung dieser Frage wurde ein umfangreicher Prozess zur Neu- und Weiterentwicklung der einschlägigen Maßnahmen initiiert und die in diesem Rahmen rechtlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchgeführt.
Als zur wirtschaftlichen Zielerreichung am besten geeignet wurde die Handlungsvariante der unmittelbaren und mittelbaren Projektförderung thematisch einschlägiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland in einem eigenen Förderprogramm auf Basis einer eigenen Förderrichtlinie des BMBFSFJ identifiziert.
In der Förderrichtlinie sind insbesondere das Förderziel, der Zuwendungszweck, der Gegenstand der Förderung, Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung und das Verfahren beschrieben. Vor Erlass einer Förderrichtlinie wurde der Bundesrechnungshof (BRH) angehört. Die erarbeitete Förderrichtlinie enthält keine Abweichungen zur BHO. Sie ist, so wie in der Anlage zu den VV zur BHO vorgesehen, gegliedert und enthält alle darin niedergelegten zwingenden Regelungen.
Der Bund gewährt eine Zuwendung zur Deckung von notwendigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Umsetzung von Projekten der genannten Art.
Zu Beginn einer möglichen Förderung steht die Projektauswahl. Hierfür gibt es bei Förderprogrammen wie „Demokratie leben!“ grundsätzlich thematische Ausschreibungen („Interessenbekundungsverfahren“). In einem Auswahlverfahren begutachten Sachverständige die Interessenbekundungen und bewerten sie anhand der durch die Förderrichtlinie und die BHO nebst Verwaltungsvorschriften festgelegten Kriterien. Entsprechend der Begutachtung werden einzelne Projekte zur Antragstellung aufgefordert. Es wurden über 500 Projekte in den Programmbereichen ausgewählt. Die Projekte und Fördersummen finden sich auf der Webseite von Demokratie leben (www.demokratie-leben.de/dl/programm/programmbereiche).
Den Rahmen für die Antragsbewertung geben Förderrichtlinie und Bundeshaushaltsordnung vor. Die abschließende Entscheidung über die Förderung trifft auf vorgenannter Grundlage das BMBFSFJ.
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft während und nach Abschluss der Förderung die Erreichung des mit der Zuwendung verbundenen Zwecks. Dies erfolgt im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle auf Grundlage der durch die Zuwendungsempfänger vorzulegenden Verwendungsnachweise (§ 7 Absatz 1 BHO)
Die Verwendungsnachweisprüfung gewährleistet, dass die Fördermittel nur entsprechend den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid abgerechnet werden können. Neben den Verwendungsnachweisen sind bei überjährigen Bewilligungen jährliche Zwischennachweise vorgeschrieben. Bei festgestellten Verstößen findet das zuwendungsrechtliche Sanktionsinstrumentarium gemäß der BHO und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anwendung, was im Ergebnis bis hin zur sofortigen Einstellung der Förderung und der vollständigen Rückforderung der Mittel führen kann.
Die Prüfungen der Bewilligungsbehörde erfolgen damit für jede Zuwendung individuell auf der Basis der oben angegebenen haushalts-, verwaltungs- und zuwendungsrechtlichen Vorgaben, der Bescheide und Nachweise.
Alle geförderten Projekte im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ müssen ausnahmslos den oben genannten Kriterien entsprechen und gesetzliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften uneingeschränkt einhalten. Zudem sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, die der Erreichung des mit der Zuwendung verbundenen Zwecks dienen. Zuwendungen dürfen aber gemäß § 23 BHO nur für Zwecke bewilligt werden, an deren Erfüllung die öffentliche Hand ein erhebliches Interesse hat (Förderzweck). Diese zwingende zuwendungsrechtliche Voraussetzung ist bei den Zuwendungen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ erfüllt.