Deutscher Bundestag Drucksache 21/1408
21. Wahlperiode 28.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Julia Verlinden,
Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1088 –
Stromsteuersenkung als Entlastung von Privathaushalten und Wirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die aktuelle
Bundesregierung ist eine schnelle Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucherinnen
und Verbraucher angekündigt (
www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koal
itionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Noch in den Ergebnissen des
Koalitionsausschusses vom 29. Mai 2025 war unter der Überschrift
„Verantwortung für Deutschland: Sofortprogramm der Bundesregierung“ bei Punkt 4
„Neues Wirtschaftswachstum“ die Stromsteuersenkung als eine Maßnahme
gelistet. Nur wenige Wochen später wurde klar, dass diese Maßnahme des
„Sofortprogramms“ vorerst nicht umgesetzt werden soll (
www.faz.net/aktuell/
politik/inland/koalitionsausschuss-keine-einigung-auf-senkung-der-stromsteue
r-110572169.html).
Bundeskanzler Friedrich Merz hat dennoch eine Entlastung von 150 Euro pro
Haushalt angekündigt (
www.wiwo.de/politik/deutschland/union-merz-verteidi
gt-nur-teilweise-absenkung-stromsteuer-150-euro-entlastung/10014035
6.html).
1. Wie setzt sich die von Bundeskanzler Friedrich Merz angekündigte
Entlastung von 150 Euro pro Haushalt zusammen (
www.wiwo.de/politik/deutsc
hland/union-merz-verteidigt-nur-teilweise-absenkung-stromsteuer-150-eur
o-entlastung/100140356.html), bzw. wie entsteht die Diskrepanz zwischen
den „bis zu 100 Euro“ im Koalitionsausschusspapier und dem von
Bundeskanzler Friedrich Merz angekündigten Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Entlastung über den
Strompreis und einer Entlastung über den Gaspreis, bei dem ab 2026 die
Gasspeicherumlage entfallen soll.
Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, inklusive Privathaushalte, profitieren
von der im Koalitionsausschuss beschlossenen Entlastung bei den Stromkosten
um bis zu 3 Cent pro Kilowattstunde. Die Wirkung im Einzelfall hängt davon
ab, wie und wann der Haushalt Strom verbraucht und in welchem Verteilernetz
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 28. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
er angeschlossen ist. Multipliziert mit einem Stromverbrauch von 3 500
Kilowattstunden pro Jahr ergibt sich eine Entlastung von bis zu 105 Euro.
In Deutschland heizen knapp die Hälfte aller Haushalte mit Gas. Die
Abschaffung der Gasspeicherumlage wird Haushalte mit Gasheizung um derzeit
0,289 Cent pro Kilowattstunde Gas entlasten. Dies bedeutet für einen Haushalt
je nach Verbrauch von durchschnittlich 12 000 bis 20 000 Kilowattstunden im
Jahr 2026 eine Entlastung von 34,68 bis 57,80 Euro. Insgesamt ergibt sich
daraus für einen Haushalt mit Gasheizung im Jahr 2026 eine Entlastung zwischen
ca. 140 und 160 Euro.
a) Welche Haushaltsgröße liegt der Berechnung zugrunde?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder der Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) rechnen bei privaten Haushalten im
Allgemeinen mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 3 500 Kilowattstunden
pro Jahr. Vergleichsportale für Stromtarife geben den üblichen Stromverbrauch
eines vierköpfigen Haushalts etwas höher mit 4 250 Kilowattstunden pro Jahr
an.
Der BDEW verwendet in seiner Gaspreisanalyse einen Verbrauch von 20 000
Kilowattstunden Erdgas im Jahr für ein Einfamilienhaus. Vergleichsportale
geben bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern 12 000 Kilowattstunden als
übliche Verbrauchsgröße an.
b) Wie plant die Bundesregierung nachzusteuern, wenn sich das
Versprechen des Bundeskanzlers von Entlastungen um 150 Euro für jeden
Haushalt nicht erfüllt, und wird sie eine entsprechende Korrektur der
öffentlichen Kommunikation vornehmen, um die tatsächlichen
Entlastungen realistisch darzustellen?
Die von der Bundesregierung angestoßenen Entlastungsmaßnahmen müssen
zunächst wirken. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wird
gegebenenfalls über Nachsteuerungsmaßnahmen zu sprechen und zu entscheiden sein.
c) Hat die Bundesregierung eine reduzierte bzw. schrittweise Absenkung
der Stromsteuer geprüft, z. B. auf 1,5 Cent oder 1 Cent pro kWh, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 3 500 Kilowattstunden pro Jahr
für einen Privathaushalt, wie in der Antwort zu Frage 1a dargelegt, könnte sich
bei einer Reduktion der Stromsteuer auf 1,5 Cent pro Kilowattstunde eine
Entlastung von 19,25 Euro pro Jahr (1,60 Euro pro Monat) und bei einer
Reduktion auf 1 Cent pro Kilowattstunde eine Entlastung von 36,75 Euro pro Jahr
(3,06 Euro pro Monat) bei der Stromsteuer ergeben.
d) Hat die Bundesregierung andere Kompensationen in Erwägung
gezogen, die unmittelbar oder mittelbar an den Strombezug anknüpfen?
Die Bundesregierung hat zunächst die Maßnahmen geprüft, die in ihrem
Koalitionsvertrag benannt werden.
e) Inwiefern kommt eine pauschale Zahlung über den
Direktauszahlmechanismus als Ersatz für die Stromsteuersenkung in Betracht?
Der Direktauszahlungsmechanismus kommt zum Einsatz, wenn der
Gesetzgeber eine Leistung definiert und eine unbare Direktauszahlung beauftragt wird.
f) Wie und durch wen wurden die Koalitions- und anderen Fraktionen
des Deutschen Bundestages als Haushaltsgesetzgeber über die
zugrunde liegenden Berechnungen informiert?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 66 des
Abgeordneten Pascal Meise auf Bundestagsdrucksache 21/982 wird verwiesen
2. Plant die Bundesregierung, kleine und mittlere Unternehmen, die von
keiner anderen Maßnahme erfasst werden, bei den Strompreisen gezielt zu
entlasten, und wenn ja, wie, und ab wann, und wenn nein, warum nicht?
Von einem Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten würden mittelbar auch die
an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden, also auch kleine und mittlere
Unternehmen profitieren. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gerade
kleine und mittlere Unternehmen massiv durch die Übernahme der EEG-Kosten in
den Bundeshaushalt entlastet werden (aktuell rund 5 Cent pro Kilowattstunde).
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anteile der Teilbestandteile der
Gesamtentlastung (Gasspeicherumlage, Netzentgelte etc.) jeweils ein?
Für die Entlastungsmaßnahmen sind insgesamt rd. 13 Mrd. Euro vorgesehen.
Davon entfällt ca. die Hälfte auf die Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten,
ca. ein Viertel auf die Abschaffung der Gasspeicherumlage und ca. ein Viertel
auf die Verstetigung der Stromsteuersenkung für Unternehmen des
produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entlastung für
Haushalte, die
a) eine Gasheizung nutzen,
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) eine Wärmepumpe nutzen,
Alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher, inklusive Privathaushalte,
profitieren von der im Koalitionsausschuss beschlossenen Entlastung bei den
Stromkosten um bis zu 3 Cent pro Kilowattstunde. Die Wirkung im Einzelfall hängt
davon ab, wie und wann der Haushalt Strom verbraucht, in welchem
Verteilernetz er angeschlossen ist. Wie hoch der Stromverbrauch der Wärmepumpe ist,
hängt u. a. von der Gebäudeeffizienz, der Wohnungsgröße und dem
Heizverhalten ab.
c) an ein Wärmenetz angeschlossen sind?
Die Abschaffung der Gasspeicherumlage entlastet auch Wärmenetze, die durch
eine gasbetriebene Heizanlage gespeist werden. Die Entlastungswirkung ist
abhängig von der Art der Heizanlage (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung), der
Einsatzzeiten, der weiteren Wärmequellen, der Region und vom Verbrauch ab. Hier
liegen keine allgemeinen Abschätzungen zur Entlastungswirkung vor.
5. Plant die Bundesregierung, die Entlastung der Übertragungsnetzentgelte
bundesweit gleichmäßig auf alle Haushalte zu wälzen, oder erwartet die
Bundesregierung unterschiedliche Entlastungswirkungen in
unterschiedlichen Verteilnetzregionen?
Der geplante Zuschuss würde an die Übertragungsnetzbetreiber ausbezahlt und
entlastet somit unmittelbar die an das Übertragungsnetz angeschlossenen
Stromkunden. Auch die Verteilnetze sind an das Übertragungsnetz
angeschlossen. Mittelbar trägt ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten also auch zur
Senkung der Entgelte nachgelagerter Verteilnetzbetreiber bei. Die regionale
Entlastung der privaten Haushalte hängt davon ab, wie viel Strom im
Verteilnetzgebiet aus dem Übertragungsnetz bezogen wird. Der Großteil des Stroms
aus den Übertragungsnetzen wird in den Verteilnetzgebieten verbraucht. Somit
senkt ein Großteil des Zuschusses die Kosten der Verteilernetzbetreiber und
kommt damit insbesondere auch privaten Haushalten zugute.
a) Wenn es keine einheitliche Entlastung gibt, wie groß sind gemäß
aktueller Entlastungspläne der Bundesregierung die Unterschiede
zwischen den Regionen (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesnetzagentur hat beispielhaft für fünf charakteristische Netzgebiete
errechnet, wie sich ein Zuschuss von 6,5 Mrd. Euro auf die Netzentgelte
auswirken würde. Betrachtet wird der Entlastungseffekt für unterschiedliche
Kundengruppen bei folgenden fünf Verteilnetzbetreibern: Bayernwerk (Süde, hohe
Entnahme aus dem Übertragungsnetz), E.DIS (Nordost, hohe dezentrale
Einspeisung und geringe Entnahme aus dem Übertragungsnetz), Avacon
(Nordwest), Hamburger Energienetze (Norden) und SWM (Süden).
Verteilnetzbetreiber Haushaltskunde
[ct/kWh]
Avacon -2,58
E.DIS -1,27
Bayernwerk -1,36
Hamburger Energienetze -2,38
SWM -1,48
b) Wie hoch wird die Entlastung durch den geplanten Zuschuss zu
Übertragungsnetzentgelten pro Haushalt nach Kenntnis der
Bundesregierung im bundesweiten Durchschnitt sein, und welche Höhe der
6,5 Mrd. Euro, die für die Entlastung der Stromnebenkosten
bereitgestellt werden, ist hierfür vorgesehen?
Bei einem Zuschuss i. H. v. 6,5 Mrd. Euro und einem derzeitigen
Haushaltskundennetzentgelt von etwa 11 Cent pro Kilowattstunde könnte man im
bundesweiten Schnitt mit etwa 2 Cent pro Kilowattstunde Entlastung rechnen.
c) Plant die Bundesregierung in den kommenden Jahren doch noch eine
Stromsteuerabsenkung für Privathaushalte, und wenn ja, wann, und
auf das europäische Mindestmaß oder nur um einen Teilbetrag, und
welche Kosten hätte dies jeweils?
6. Wie gedenkt die Bundesregierung mit der Entschließung des Bundesrates
vom 11. Juli 2025 umzugehen, welche fordert, „die geplanten Maßnahmen
zur Senkung der Stromkosten inklusive der Absenkung der Stromsteuer
auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen –
Unternehmen wie Haushalte – so schnell wie möglich umzusetzen“, und wann ist
aus Sicht der Bundesregierung der nächstmögliche Zeitpunkt dafür
gegeben?
Die Fragen 5c und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt mit den im Koalitionsausschuss vereinbarten
Maßnahmen ein starkes Signal für wettbewerbsfähige Strompreise für alle Bereiche
der Wirtschaft und zugleich zur Entlastung für private Verbraucher. Die
Maßnahmen greifen ab dem 1. Januar 2026 und sorgen für gezielte Entlastungen:
Für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft über die
Verstetigung der Absenkung der Stromsteuer und für alle Gasverbraucher über
die Abschaffung der Gasspeicherumlage. Darüber hinaus bereitet die
Bundesregierung weitere Entlastungen beim Strompreis für alle Stromkunden über
Zuschüsse aus dem KTF zu den Übertragungsnetzkosten vor. Die
Bundesregierung prüft weiterhin, ob und wann weitere Schritte erfolgen und finanziert
werden können.
7. Auf S. 30 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD wird
allen Unternehmen und Verbrauchern eine Senkung der Strompreise
„dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh“ versprochen:
a) Wie hoch ist die real erreichte Senkung der Strompreise mit den bisher
beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung, und welche
Differenz ergibt sich ggf. zu den angekündigten 5 Cent?
Die durch die Entlastungsmaßnahmen real erreichte Strompreissenkung hängt
von einer Vielzahl von Faktoren wie etwa Verbrauchsverhalten, Netzebene des
Netzanschlusspunktes sowie bestehenden Entlastungstatbeständen ab. Die vom
Koalitionsausschuss beschlossenen Entlastungen bei den Stromkosten führen
zu Entlastungen um bis zu 3 Cent pro Kilowattstunde.
Hinzu kommt die fortgesetzte Entlastung durch die Übernahme der EEG-
Kosten in den Bundeshaushalt. Diese liegt derzeit bei etwa 5 Cent pro
Kilowattstunde.
b) Sollte die versprochene Absenkung um 5 Cent nicht erreicht werden,
was plant die Bundesregierung, um diese Lücke zu schließen?
Der Beschluss zusätzlicher Entlastungsmaßnahmen hängt insbesondere von der
Mittelverfügbarkeit ab.
Für Unternehmen, deren Strompreise nicht anderweitig entlastet werden
können, sieht der Koalitionsvertrag die Einführung eines Industriestrompreises vor.
Hierfür schafft der Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) eine
entsprechende beihilfenrechtliche Möglichkeit. Zudem setzt sich die
Bundesregierung weiterhin dafür ein, dass die Liste der für die
Strompreiskompensation beihilfeberechtigten Sektoren erweitert und über 2030 hinaus verlängert
wird.
Sowohl nicht-privilegierte Unternehmen als auch private Haushalte profitieren
weiterhin massiv von der Fortsetzung der Finanzierung der EEG-Kosten aus
dem Bundeshaushalt. Die hierüber erwirkte Entlastung liegt derzeit bei ca.
5 Cent pro Kilowattstunde.
8. Inwiefern unterscheidet sich die geplante Stromsteuersenkung für das
produzierende Gewerbe von der bisherigen Regelung des § 9b Absatz 2a des
Stromsteuergesetzes (StromStG), insbesondere hinsichtlich des
begünstigten Empfängerkreises, der Haushaltswirkung und des administrativen
Aufwands?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die seit 1. Januar 2024 gültige Regelung zu
verstetigen, um den Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu
geben. Der Kreis der begünstigten Unternehmen, die Haushaltsauswirkungen
sowie der administrative Aufwand sind insofern unverändert.
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22. Dezember 2023 wurde
der Entlastungssatz nach § 9b StromStG für vom 1. Januar 2024 bis
einschließlich 31. Dezember 2025 verbrauchten Strom von 5,13 Euro pro
Megawattstunde auf 20 Euro pro Megawattstunde erhöht. Hierdurch zahlen die Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft lediglich
den EU-Mindeststeuersatz in Höhe von 0,50 Euro pro Megawattstunde.
Aufgrund der Befristung würde der Entlastungssatz ab dem 1. Januar 2026 wieder
auf 5,13 Euro pro Megawattstunde absinken.
9. Hält die Bundesregierung die Entscheidung für eine Entlastung von der
Gasspeicherumlage, während die für den zu mehr als 50 Prozent
erneuerbaren Energieträger Strom in Aussicht gestellte Entlastung nun fast
halbiert wird, für geeignet, um den voraussichtlichen Zielverfehlungen der
Sektoren Mobilität und Gebäude entgegenzuwirken, und welche weiteren
Maßnahmen müssen aufgrund der gewählten Option nun zur
Kompensation des negativen Effekts für diese Sektoren ergriffen werden?
Das Entlastungspaket senkt die Gaspreise um etwa 0,3 Cent pro
Kilowattstunde, die Strompreise aber um bis zu 3 Cent pro Kilowattstunde. Dadurch wird
die Wettbewerbsposition des Energieträgers Strom im Vergleich zu anderen
Energieträgern im Sektor Gebäude gestärkt. Im Sektor Mobilität spielt der
Gaspreis keine nennenswerte Rolle, auch hier wird also die Elektrifizierung
unterstützt.
Für die Beurteilung der für die Zielerreichung zu ergreifenden Maßnahmen
wird auf den Klimaschutzbericht der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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