Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen
der Abgeordneten Nyke Slawik, Dr. Konstantin von Notz, Marcel Emmerich, Marlene Schönberger, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Misbah Khan, Ulle Schauws, Sven Lehmann, Simone Fischer, Tina Winklmann, Leon Eckert, Dr. Lena Gumnior, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wie im Juli 2025 bekannt wurde, hat das Bundesministerium des Inneren bereits am 11. Juni 2025 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen“ in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben.
Konkret sollen in den Datensatz für das Meldewesen neue Datenfelder eingeführt werden, mit denen sowohl frühere Geschlechtseinträge (Felder 0702 bis 0704: früherer Eintrag, Änderungsdatum, zuständige Behörde und Aktenzeichen) dauerhaft erfasst und gespeichert werden sollen sowie die Übermittlung der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden soll. Darüber hinaus soll die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ausgeweitet werden. Diese systematische Ausweitung der Datenerhebung und behördlichen Weitergabe betrifft Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen, und birgt aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches Risiko unfreiwilliger Outings und Diskriminierung, etwa im Kontakt mit Behörden, wie auch in Medienberichten bereits kritisiert wurde (vgl. exemplarisch https://netzpolitik.org/2025/selbstbestimmungsgesetz-dobrindt-plant-zwangsouting-per-verordnung/).
Die Speicherung früherer Personenstandsdaten im Kontext der Änderung des Geschlechtseintrags fällt laut herrschender Meinung in der Kommentarliteratur unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und greift tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Besonders kritisch ist, dass es sich dabei um Daten handelt, die unter dem Schutz des besonderen Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG (keine Benachteiligung wegen des Geschlechts) stehen, der gerade dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen dient (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil v. 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, Randnummern 59 ff.). Die Einführung einer – über die konkret gesetzlich vorgesehenen Benachrichtigungsvorschriften weit hinausgehende – Speicherung und Übermittlung im Verordnungswege ist nach Auffassung der Fragesteller verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig.
Hinzu kommt, dass nach Kenntnis der Fragesteller bislang weder eine veröffentlichte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO vorliegt noch im Entwurf erkennbar ist, dass eine solche Prüfung überhaupt erfolgt ist – obwohl es sich um besonders sensible personenbezogene Daten handelt, die in hohem Maße schutzbedürftig sind.
Bereits bei den Verhandlungen um das Selbstbestimmungsgesetz gab es massive Kritik an vergleichbaren Regelungen zu Datenübermittlungen, unter anderem durch die Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung. Aus dem Kreis der Organisationen, die sich für die Belange von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen einsetzen, gibt es umfassende Kritik am Inhalt des aktuellen Referentenentwurfs. Kritikpunkte sind u. a. fehlende Verhältnismäßigkeit, Nichtachtung der Intimsphäre, Widerspruch zum gesetzlichen Offenbarungsverbot, Nichterforderlichkeit der Maßnahmen sowie eine diskriminierende Sonderbehandlung und unnötige Gefährdung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen. So wird vor Zwangsoutings gewarnt und an die unheilvolle Geschichte von Sonderkarteien und Listen über queere Menschen erinnert. Insbesondere wird auf die besondere Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt hingewiesen. Die Hasskriminalität in Bezug auf „geschlechtsbezogene Diversität“ hat laut Bundeskriminalamt (BKA) stark zugenommen. So wurde von 2023 auf 2024 eine Steigerung um 34,89 Prozent registriert (www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/kriminalitaet-2024-2351256, S. 11).
Zudem gibt es Klagen der oben genannten Organisationen, dass sie bei der Verbändebeteiligung des Bundesministeriums des Innern zumindest anfänglich nicht berücksichtigt und nicht proaktiv angeschrieben wurden. Es gibt starke Kritik auch daran, dass das Verfahren insgesamt intransparent sei, obwohl der Regelungsgegenstand elementare Persönlichkeitsrechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen betrifft (vgl. exemplarisch www.queer.de/detail.php?article_id=54296).
Auch die Fragesteller halten bei Regierungsvorhaben, die elementare Persönlichkeitsrechte berühren, bei Verbändebeteiligungen die Anhörung der Vertretungen insbesondere betroffener Bevölkerungsgruppen von Anfang an für zwingend geboten, ebenso wie die maximale Transparenz des Verordnungsoder Gesetzgebungsverfahrens. Sie haben begründete Zweifel, ob Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) beim Umgang des Bundesministeriums des Innern mit diesem Referentenentwurf eingehalten wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Einführung der drei neuen Datenfelder (früheres Geschlecht, Änderungsdatum, verantwortliche Behörde) im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) angesichts dessen, dass die grundgesetzlich geschützte Intimsphäre und ebenso die steigende Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt den effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung sowie eine besondere Datensparsamkeit notwendig erscheinen lassen?
Wie begründet die Bundesregierung die vorgesehene Ausweitung der Speicherung und Übermittlung früherer Geschlechtseinträge gegenüber der vorherigen Rechtslage unter dem Transsexuellengesetz (TSG) sowie § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), insbesondere vor dem Hintergrund, dass trans Personen bereits seit Jahrzehnten ihren Geschlechtseintrag ändern können, ohne dass eine derartige Datenweitergabe erforderlich war?
Warum reicht nach Ansicht der Bundesregierung die bereits bestehende Speicherung früherer Personenstandsdaten nicht aus?
Wie lässt sich die geplante Speicherung der zusätzlichen Daten mit dem in Artikel 5 Absatz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung vereinbaren?
Welche gesetzlichen Grundlagen erlauben die behördenübergreifende Weitergabe dieser besonders sensiblen Daten?
Wie vereinbart die Bundesregierung die in der Verordnung vorgesehene automatisierte Speicherung und Weitergabe früherer Vornamen und Geschlechtseinträge mit dem in § 13 des Selbstbestimmungsgesetzes verankerten Offenbarungsverbot, das eine Offenlegung dieser Informationen nur in eng begrenzten und gesetzlich besonders gewichtigen Ausnahmefällen zulässt?
Wie begründet die Bundesregierung, dass der deutliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch automatisierte Datenübermittlungen, tatsächlich verhältnismäßig ist, und soll diese Regelung auch rückwirkend angewendet werden?
Kann nach dem Verordnungsentwurf die von der Datenverarbeitung betroffene Person der Verarbeitung ihrer alten Angaben widersprechen bzw. diese verhindern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wurden datenschutzrechtliche und technische Alternativen hinsichtlich der Frage geprüft, ob nicht bereits existierende Datenfelder oder eine Kombination derselben zur Identifikation ausreichen (beispielsweise bestehende Identifikatoren wie das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift oder die steuerliche Identifikationsnummer), und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Gab es angesichts der Verarbeitung besonders sensibler Daten eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO (wenn ja, bitte mit Eckdaten und Ergebnis angeben), und wenn nein, warum nicht?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die im Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen vorgesehene dauerhafte Speicherung und Weitergabe früherer Geschlechtseinträge ausschließlich für Personen gelten soll, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern, während bei anderen Namensänderungsverfahren keine vergleichbaren datenschutzrechtlich sensiblen Maßnahmen vorgesehen sind?
Ist der Bundesregierung die vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 20. Deutschen Bundestages am 10. April 2024 im Rahmen der Beschlussfassung über das Selbstbestimmungsgesetz angenommene Entschließung bekannt, worin ausdrücklich festgelegt ist: „Sicherungsmaßnahmen dürfen aber nicht lediglich für diese Form der Namensänderung gelten, sondern müssen diskriminierungsfrei und stimmig ausgestaltet werden“ (Bundestagsdrucksache 20/11004), und wie steht der Verordnungsentwurf nach Meinung der Bundesregierung im Einklang mit dieser geltenden Beschlusslage des Deutschen Bundestages?
Sind der Bundesregierung andere Staaten bekannt, in denen – wie im Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen im Rahmen des Selbstbestimmungsgesetzes – frühere Geschlechtseinträge dauerhaft gespeichert und an öffentliche Stellen übermittelt werden, und wenn ja, welche Regelungen bestehen dort im Einzelnen?
Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO) aus dem Bereich der Selbstorganisationen von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, die sich unter anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten, bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht bzw. warum nicht von Anfang an: a) Bundesverband Trans* (BVT*), b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti), c) LSVD+ – Verband queere Vielfalt (bis April 2024 Lesben- und Schwulenverband, LSVD), d) Transgender Europe e. V. (TGEU)?
Soweit Frage 14 verneint wird, liegt ein Grund dafür, dass die in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen bei der Verbändebeteiligung gegebenenfalls nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben wurden, darin, dass der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die Organisationen queerer Menschen entsprechend seiner früheren Äußerungen weiterhin als „schrille Minderheit“ ansieht und seine Aufgabe darin sieht, nur der angeblichen „stillen Mehrheit eine Stimme zu geben gegen eine schrille Minderheit“ (www.welt.de/politik/deutschland/article114290201/CSU-General-Dobrindt-Union-muss-Stimme-gegen-schrille-Minderheit-sein.html)?
Wenn Frage 15 verneint wurde, aus welchen anderen Gründen wurden die in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen aufschlüsseln)?
Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO), die sich ebenfalls unter anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten und dabei zum Ausdruck brachten, dass sie sich ebenfalls für die Grundrechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen oder für Gewaltopfer aus diesem Personenkreis einsetzen, bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht, bzw. warum nicht von Anfang an: a) Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, b) Frauenhauskoordinierung e. V., c) Deutscher Frauenrat, d) Deutscher Juristinnenbund e. V., e) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF), f) Deutsches Institut für Menschenrechte?
Soweit Frage 17 verneint wird, aus welchen Gründen wurden die in der Antwort zu Frage 17 aufgelisteten Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen und Einrichtungen aufschlüsseln)?
Welche Organisationen und Einrichtungen wurden bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf vom Bundesministerium des Innern von Anfang an proaktiv angeschrieben, und welche davon haben Stellung genommen (bitte vollständige Nennung)?
Wurde der oben genannte Referentenentwurf – vor dem Hintergrund, dass bei den Fragestellern bis zum Datum der Einreichung dieser Kleinen Anfrage kein entsprechender Posteingang verzeichnet werden konnte –, wie in § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48 Absatz 2 GGO vorgesehen, den Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, nachdem er den Ländern, den beteiligten Fachkreisen oder Verbänden zugeleitet wurde? a) Wenn ja, wann geschah dies? b) Wenn nein, warum unterblieb die in der GGO vorgesehene Kenntnisgabe an die Fraktionen des Deutschen Bundestages? c) Wurde der oben genannte Referentenentwurf nur einzelnen Bundestagsfraktionen zugeleitet, und wenn ja, welchen?
Welche anderen Bundesministerien bezieht das Bundesministerium des Innern bei der Ausarbeitung der Verordnung mit ein?
Teilt die Bundesregierung die Sicht der Fragesteller, dass sich bei einem Festhalten an dem bisherigen Verordnungsentwurf und seinen Regelungen ganz erhebliche Risiken mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung der betreffenden Personen ergeben?
Gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, den Entwurf für die Verordnung zurückzuziehen?
Wenn nein, welche Änderungen gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen am Entwurf der Verordnung vorzunehmen?