Deutscher Bundestag Drucksache 21/1520
21. Wahlperiode 08.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1183 –
Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Jahren erfragt die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag
Zahlen zu einer Reihe von Mitteln der informationstechnischen Überwachung
im Rahmen von polizeilicher Gefahrenabwehr und strafprozessualen
Ermittlungen. Folgt man der Kategorisierung von Grundrechtseingriffen des
Forschungsberichts „Überwachungsgesamtrechnung für Deutschland“ der
Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit
und Recht vom Januar 2025 (im Folgenden: Überwachungsgesamtrechnung;
mpg.de vom 6. Mai 2025, Deutsche Sicherheitsgesetze auf dem Prüfstand),
vereint diese Kategorie unterschiedlich intensive Grundrechtseingriffe, die
aber immer in ihrem Zusammenwirken betrachtet werden müssen. So
vereinen manche der Maßnahmen Kennzeichen einer erhöhten
Persönlichkeitsrelevanz, haben aber zugleich lediglich eine mittlere Streubreite (beispielsweise
der Einsatz von IMSI-Catchern [IMSI = International Mobile Subscriber
Identity]), andere erhobene Daten sind auf erhöhte Art persönlichkeitsrelevant, und
die für den Eingriff genutzten Mittel haben eine geringe Streubreite (Erhebung
von Zugangsdaten). Damit der Gesetzgeber angesichts der zu erwartenden
Entwürfe für eine Neufassung des Bundespolizei- und ggf. des
Bundeskriminalamtsgesetzes über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bei der
Bewertung neuer Eingriffsbefugnisse im Sinne der verfassungsrechtlich
gebotenen Überwachungsgesamtrechnung verfügt, werden die abgefragten Daten
benötigt. Für die öffentlich geführte Auseinandersetzung über die
Verhältnismäßigkeit von straf- und gefahrenabwehrrechtlichen Befugnissen bzw. der
entsprechenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind
diese Angaben ebenfalls bedeutsam, etwa um die Reichweite neuer
Eingriffsbefugnisse abschätzen zu können. Lediglich die pauschale Behauptung, es
ginge nicht um Massenüberwachung, ist hier nicht ausreichend.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung einzelner Fragen
dieser Kleinen Anfrage in offener Form nicht erfolgen kann.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der
Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und somit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen
Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die
Auftragserfüllung der Nachrichtendienste erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte
die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI)
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-
Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft.
Daher sind die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 (jeweils mit Unterfragen), 9
und 10 für die Nachrichtendienste des Bundes „VS-Geheim“ eingestuft.
Die Beantwortung der Fragen (bzw. Unterfragen) 2, 6, 7, 8, 10 und 11 dieser
Kleinen Anfrage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße
das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung
der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen
wie das Staatswohl begrenzt. Durch eine Offenlegung der angefragten
Informationen würden Einzelheiten zur konkreten Methodik der Nachrichtendienste des
Bundes und der Bundeswehr bekannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung
gefährden würde. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Verfahren zur Erhebung
von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im
Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse
auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische
Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste und der
Bundeswehr zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit, Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr jedoch unerlässlich.
Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten,
würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse dienen
insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten
der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche
Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild
zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die
technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige
Informationsaufkommen der Nachrichtendienste und der Bundeswehr ist nicht
ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im
Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine
Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur
konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße
schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste
und der Bundeswehr bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen
und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste gewinnen. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste und der
verfassungsrechtliche Auftrag der Bundeswehr nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte. Auch eine eingestufte Beantwortung dieser Fragen würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für
die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr nicht
ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen
Fähigkeiten so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen
kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische
Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere
Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) werden die
fragegegenständlichen Informationen zu den Fragen 1 bis 4 (einschließlich
Unterfragen), zu Frage 5b hinsichtlich der betroffenen Anschlüsse sowie zu Frage 9
statistisch nicht erfasst, so dass insoweit eine Beantwortung mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist. Zur Beantwortung wäre die händische Sichtung und
einzelfallbezogene Auswertung aller in den Jahren 2024 und 2025 (erstes
Halbjahr) geführten Ermittlungsverfahren des GBA erforderlich, was die
Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum
vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen würde.
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 9 sowie 11 sind in Teilen als „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen eingestuft zu beantworten, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die
Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise,
Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die
Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten und zweiten Halbjahr
2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch
gemacht (bitte nach Halbjahren auflisten)?
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Anfragezeitraum in keinen
Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren den „WLAN-Catcher“ eingesetzt.
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte
Verfahren ebenfalls nicht eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die WLAN-Catcher-Einsätze wurden für den Zoll von der Bundespolizei
vorgenommen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies
geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Jahr 2023 wurden vom Zoll keine fragegegenständlichen Maßnahmen
durchgeführt, sodass auch keine Betroffenen nachträglich benachrichtigt
worden sind.
Betroffene der fragegegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen sind gemäß
den § 9 Absatz 4 Satz 7, §§ 8b Absatz 7 Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in Verbindung mit § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10)
zu unterrichten.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023
ergeben?
Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der Frak-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen
weiterhin nicht möglich.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum
aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich
zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur
Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts
über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der
Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat
sind daher grundsätzlich wesentlich.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten und zweiten Halbjahr 2024
sowie im ersten Halbjahr 2025 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Das BKA hat im Anfragezeitraum im ersten Halbjahr 2024 29 Maßnahmen und
im zweiten Halbjahr 2024 40 Maßnahmen durchgeführt. Im ersten Halbjahr
2025 wurden 35 Maßnahmen umgesetzt.
Die Bundespolizei hat den IMSI-Catcher im ersten Halbjahr 2024 in 24 Fällen
(davon in Amtshilfe einmal für das Landeskriminalamt Mecklenburg-
Vorpommern – LKA MV – und einmal für die Bezirksverbände – BZV), im zweiten
Halbjahr 2024 in 21 (davon in Amtshilfe zweimal für das Landeskriminalamt
Berlin – LKA B – und zweimal für die BZV) sowie im ersten Halbjahr 2025 in
insgesamt 19 Fällen eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Der Zoll verfügt über eigene IMSI-Catcher. Darüber hinaus wurden im ersten
Halbjahr 2024 IMSI-Catcher der Bundespolizei und der Länder Baden-
Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen
und Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) eingesetzt.
Zusätzlich zu den eigenen IMSI-Catchern wurden im zweiten Halbjahr 2024
Einheiten der Bundespolizei, des BKA und der Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-
Holstein, sowie im ersten Halbjahr 2025 Einheiten der Bundespolizei und der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein im
Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG) eingesetzt.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw.
welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023
ergeben?
Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten
Gründen weiterhin nicht möglich.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Der Einsatz des „IMSI-Catcher“ durch das BKA betraf im Jahr 2024 50
Personen in 23 Ermittlungsverfahren und im Anfragezeitraum 2025 29 Personen in
21 Ermittlungsverfahren.
Insgesamt waren 52 bundespolizeiliche Ermittlungsverfahren betroffen. In
Bezug auf betroffene Personen erhebt die Bundespolizei keine statistischen Daten.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die Fragen 2d und 2e werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)
durchgeführt.
Auch vom Zoll wurden keine Benachrichtigungen durchgeführt.
Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des Bundesverfassungsschutzes
(BfV) werden gemäß § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1 des BVerfSchG
i. V. m. § 12 G 10 unterrichtet.
Darüber hinaus wird auf den als „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum
aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich
zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Ermittlung der Gerätenummer eines
Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
des Standortes eines Mobilfunkgerätes dient zur Erforschung des Sachverhaltes
und/oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung sind daher grundsätzlich
wesentlich.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr 2024
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde eine Ausfuhrgenehmigungen für
sogenannte „IMSI-Catcher“ in das Bestimmungsland Jordanien erteilt. Zu
einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden.
h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im vergangenen Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im
Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden
aufgespürt, mit welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies,
und wer wurde jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum keine von der
Fragestellung erfassten Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst.
3. Welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden
sowie Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit technisch und
rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte stille SMS zum
Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum Erstellen
von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben?
Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847
verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben haben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte
außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“**
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
b) Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden bzw. in
deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen im ersten und
zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 insgesamt
jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den
einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2024 4 161, im zweiten Halbjahr
2024 15 031 und im ersten Halbjahr 2025 18 639 „stille SMS“ versandt.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf im Jahr 2024 38
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Von den Maßnahmen waren 81
Personen betroffen.
Im ersten Halbjahr 2025 wurde die Maßnahme in 31 Ermittlungsverfahren
eingesetzt und betraf 53 Personen.
Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der Personen keine statistischen Daten.
Eingesetzt wurden „stille SMS“ im Jahr 2024 in 48 und im ersten Halbjahr
2025 in 37 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei.
Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend
§ 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß
§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.
Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine
statistischen Daten.
Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend
§ 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und
zur Auswertung von „stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023 ergeben?
Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Maßnahmen des sogenannten IP-Catchings (vgl. Die
Überwachungsmaßnahme, die geheim bleiben soll, netzpolitik.org vom 29. April
2025) haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes im Jahr 2024 und
im ersten Halbjahr 2025 jeweils vorgenommen?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen zum
IP-Catching eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer
Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
c) Durch welche Gerichte oder Gremien wurden Maßnahmen zum IP-
Catching angeordnet oder zugelassen?
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind
darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2024 und dem ersten
Halbjahr 2025 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert,
die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung
oder Abwehr von Gefahren beitrugen?
Die Fragen 4 bis 4f werden gemeinsam beantwortet.
Durch den Zoll wurden im Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 keine
Maßnahmen des sogenannten IP-Catching durchgeführt.
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte
Verfahren nicht eingesetzt.
Diese Maßnahme ist generell geeignet, um Ermittlungen zu führen und weitere
Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung zu gewinnen.
Im Übrigen wird auf den gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes im
ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025
vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen
Ermittlungen fanden diese statt?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2024 wurden in Ermittlungsverfahren des GBA keine
Funkzellenauswertungen veranlasst.
Im zweiten Halbjahr 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren des GBA in
Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
eine Funkzellenauswertung nach § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung
durch das Polizeipräsidium Düsseldorf im Zusammenhang mit Ermittlungen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und
Mordes ausgeführt. Dabei war ein Beschuldigter betroffen.
Im ersten Halbjahr 2025 wurden in vier Ermittlungsverfahren des GBA acht
Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA, das LKA
Berlin, das Hessische und das Bayerische LKA, davon sieben in Umsetzung
von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, ausgeführt.
Die Ermittlungen betrafen die Tatvorwürfe der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland, der versuchten Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland sowie des versuchten Mordes. Dabei waren
vier Beschuldigte betroffen.
Hinsichtlich der Zahl der betroffenen Anschlüsse wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
Beim BKA sind in acht Ermittlungsverfahren zwölf Personen betroffen.
Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten.
Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung differenzieren)?
Seitens GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt.
Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 BKAG seitens des BKA durchgeführt.
Hinsichtlich der Zollverwaltung obliegt die fragegegenständliche
Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
wie oft dies geschehen ist, ist in der Zollverwaltung nicht bekannt. Die
Maßnahmen wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind darüber
mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Hinsichtlich der Verfahren des GBA sind mittlerweile vier Betroffene über
Maßnahmen aus dem Jahr 2023 benachrichtigt worden.
Seitens des BKA fanden keine nachträglichen Benachrichtigungen statt.
Hinsichtlich der Zollverwaltung obliegt die fragegegenständliche
Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist in der Zollverwaltung nicht bekannt. Die
Maßnahmen wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2024 aus Sicht der
Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung oder Abwehr von Gefahren
beitrugen?
Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient zur Erforschung des
Sachverhaltes und/oder zur Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die
Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel
und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind
daher grundsätzlich wesentlich.
In den Verfahren des GBA haben die Maßnahmen Erkenntnisse zu Aufenthalt,
Kontakten und Kommunikationsmitteln der Beschuldigten geliefert und damit
zur Aufklärung der Straftaten beigetragen.
6. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten und zweiten
Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 geolokalisierte Standortdaten
von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme
abgefragt (bitte nach Halbjahren getrennt für Bundeskriminalamt,
Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz und Zollkriminalamt
darstellen)?
Die Bundespolizei hat im benannten Zeitraum keine geolokalisierten
Standortbestimmungen durchgeführt.
Das BKA hat im Anfragezeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren
geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der
Betriebssysteme abgefragt.
Das Zollkriminalamt hat im Anfragezeitraum keine geolokalisierten
Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme
abgefragt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Inwiefern sind Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie die Nachrichtendienste und das militärische
Nachrichtenwesen der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone
von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als
Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber
dem Jahr 2023 ergeben?
Derartige Maßnahmen werden vom BKA nicht durchgeführt.
Die Zollverwaltung verfügt nicht über die in der Fragestellung beschriebene
Technik. Gleiches gilt für den GBA.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes und das militärische
Nachrichtenwesen der Bundeswehr im ersten und zweiten Halbjahr 2024
sowie im ersten Halbjahr 2025 Programme bzw. Anwendungen zur
Durchführung von Fernzugriffen auf digitale Geräte (Online-
Durchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung [TKÜ] etc.)
eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Halbjahren und Behörden
aufschlüsseln)?
a) Über welche und wie viele solcher Programme bzw. Anwendungen
verfügen die genannten Behörden derzeit, und wie weit sind
Anstrengungen gediehen, sie selbst zu entwickeln und aktuell zu halten?
b) In welchem Umfang wurde für die genannten Behörden im ersten
und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 der
Einsatz der fragegegenständlichen Anwendungen angeordnet, und in wie
Fällen konnte die Anordnung umgesetzt werden?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Anordnungen und den tatsächlich durchgeführten Einsätzen der genannten
Anwendungen insgesamt betroffen (bitte für jedes Halbjahr nach
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
differenzieren)?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten
bzw. Gefahren beitrugen?
Die Fragen 8 bis 8b werden hinsichtlich des GBA gemeinsam beantwortet.
Im ersten Halbjahr 2024 sind in fünf Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt
zehn Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw.
Anwendungen erfolgt.
Im zweiten Halbjahr 2024 sind in neun Ermittlungsverfahren des GBA
insgesamt 16 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme
bzw. Anwendungen erfolgt.
Im ersten Halbjahr 2025 sind in acht Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt
15 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw.
Anwendungen erfolgt.
Bei den genannten Programmen bzw. Anwendungen handelt es sich um
Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-
Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, wobei durch den GBA
Anstrengungen, diese Software selbst zu entwickeln, nicht unternommen werden.
Die Fragen 8 bis 8e werden hinsichtlich des BKA und der Zollverwaltung
gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Auskünfte sind besonders geheimhaltungsbedürftig und berühren
in besonders hohem Maße das Staatswohl, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Behörde stehen.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass
auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen werden kann.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung der Behörde
nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann
(vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Schon die grundsätzliche Angabe, ob bzw. welche Produkte im Bereich der
informationstechnischen Überwachung genutzt wurden/werden bzw. mit welchen
Herstellern entsprechende Fachgespräche durchgeführt wurden/werden, lässt
Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten bzw. Fähigkeitslücken
der Behörde zu. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des
polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen
Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Dies ist jedoch nicht
hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT-gestützte
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendig ist für die gesetzliche Aufgabenerfüllung
im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, vor allem bei der
Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und anderer
Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen zurückstehen.
In den zuvor aufgeführten Verfahren des GBA betrafen die Anordnungen und
die tatsächlich durchgeführten Einsätze im ersten Halbjahr 2024 sechs
Personen, im zweiten Halbjahr 2024 elf Personen und im ersten Halbjahr 2025
16 Personen.
Durch den GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt.
Die Maßnahmen der Informationstechnischen Überwachung (ITÜ) stellen im
Rahmen der verdeckten Informationserhebung grundsätzlich einen wichtigen
Baustein zur Aufklärung von Sachverhalten bzw. zur Initiierung von
Folgemaßnahmen dar. Die hier gewonnenen Erkenntnisse, die nicht auf andere Weise
hätten erlangt werden können, sind geeignet, zur Aufklärung des Sachverhalts
beizutragen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2f verwiesen.
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV werden Betroffene der o. g.
Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 12 G 10 unterrichtet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes im ersten und zweiten
Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 die Möglichkeit genutzt,
sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den Messenger-Diensten wie
Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu
verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem
weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?
Das BKA hat im ersten Halbjahr 2024 13 und im zweiten Halbjahr 18
Maßnahmen in insgesamt zwölf Verfahren und im ersten Halbjahr 2025 21 Maßnahmen
in neun Verfahren der Frage entsprechende Maßnahmen durchgeführt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt
für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 Online-
Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft haben, und
inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren genutzt
werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?
Seitens des BKA hat im ersten sowie zweiten Halbjahr 2024 die Übernahme je
eines und im ersten Halbjahr 2025 hat die Übernahme von zwei Online-
Accounts stattgefunden. Diese wurden jeweils in Abstimmung mit den
Staatsanwaltschaften im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens eingesetzt als in
jenem, in dessen Rahmen sie erlangt wurden. Die Maßnahmen sind
abgeschlossen und die Accounts werden nicht weiter genutzt.
Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte
Verfahren nicht eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Soft- und Hardware hat die Bundesregierung für die
nachgeordneten Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden
sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der
Bundeswehr für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und
geschlossener Foren im Internet beschafft, bzw. welche Änderungen
haben sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben?
Hinsichtlich des BKA haben sich keine Änderungen gegenüber der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf
Bundestagsdrucksache 20/10835 ergeben.
Für den GBA und die Zollverwaltung erfolgten keine Beschaffungen im
fragegegenständlichen Sinne.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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