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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben

(insgesamt 44 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

01.10.2025

Aktualisiert

10.10.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/167616.09.2025

Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer – Ungleichbehandlung und Mehrausgaben

der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz Polat, Karoline Otte, Linda Heitmann, Leon Eckert, Robin Wagener, Lamya Kaddor, Andreas Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung plant mit dem sogenannten Rechtskreiswechsel, neu einreisende Geflüchtete aus der Ukraine (ab 1. April 2025) nicht mehr nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu versorgen. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beziffert hierfür zwar niedrigere Regelsätze (z. B. für Alleinstehende: 441 Euro AsylbLG statt 563 Euro Bürgergeld) und eingeschränkte Gesundheitsleistungen, rechnet für den Bund jedoch mit keinen Einsparungen: Den gesunkenen Ausgaben für Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stünden höhere Kosten im AsylbLG gegenüber, die ausnahmslos bei Ländern bzw. Kommunen anfallen und über Bundespauschalen kompensiert werden sollen. Demnach kommt es im Gesamthaushalt durch den Gesetzentwurf zu Mehrausgaben von ca. 60 Mio. Euro im Jahr 2026 bzw. ca. 20 Mio. Euro im Jahr 2027, wobei die höheren Ausgaben für Gesundheits- und Pflegeleistungen noch nicht einberechnet sind.

Öffentlich verweist Bundeskanzler Friedrich Merz auf umfassende Reformen beim Bürgergeld und Einsparziele in Milliardenhöhe: „Wir werden dieses System Bürgergeld vom Kopf auf die Füße stellen, da werden sich zweistellige Milliardenbeiträge einsparen lassen.“ (16. Dezember 2024); zugleich betont die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas, am sofortigen Arbeitsmarktzugang für Ukrainerinnen und Ukrainer festhalten zu wollen.

Diese Gemengelage wirft Fragen nach der Ungleichbehandlung von ukrainischen Schutzberechtigen, der finanziellen Belastung der Länder und Kommunen, den Rückstufungen von Gesundheitsleistungen, der Integrationswirkung, dem Verwaltungsaufwand und der tatsächlichen haushälterischen Netto-Wirkung auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen44

1

Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Rechtskreiswechsel, der den nach Auffassung der Fragestellenden hohen dadurch verursachten Verwaltungsaufwand rechtfertigt?

2

Hält die Bundesregierung die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums für einen wesentlichen Faktor, der geflüchtete Menschen aus der Ukraine von der Arbeitsaufnahme abhält, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sie diese Annahme?

3

Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für vereinbar, dass ukrainische Schutzberechtigte nach dem Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes mit identischem Antragsdatum für ihre Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) nach dem 31. März 2025 teils unterschiedlichen Rechtskreisen (AsylbLG vs. SGB II bzw. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) zugeordnet werden können, je nach Dauer ihrer individuellen Bewilligungszeiträume in noch laufendem Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII?

4

Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 GG für vereinbar, dass ukrainische Geflüchtete, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt wird, im Unterschied zu anderen Personen, die eine vergleichbare Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, nach den Maßgaben des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes im Falle eines Inkrafttretens keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten können (bitte Rechtsauffassung und prüfungsrelevante Kriterien darlegen)?

5

Geht die Bundesregierung davon aus, dass ukrainische Geflüchtete, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten könnten, aufgrund des fehlenden Zugangs zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII insbesondere Gesundheitsversorgung und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt, einen Asylantrag stellen können, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die den Zugang zu diesen Leistungen ermöglicht, und wenn nein, warum nicht?

6

Hat eine Abwägung stattgefunden, inwiefern dadurch eine Mehrbelastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Beratungsstrukturen und auch von Verwaltungsgerichten verursacht werden könnte, wenn ja, was sind die Prognosen mit Blick auf entstehende Mehrkosten, und wurden diese in die Kostenrechnung, die dem Referentenentwurf zugrunde liegt, miteinbezogen?

7

Sieht die Bundesregierung Risiken einer EU-rechtlichen Beanstandung oder Vertragsverletzung, wenn Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG dem AsylbLG unterfallen?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem angestrebten Rechtskreiswechsel den Zuzug aus der Ukraine zu begrenzen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie in diesem Zusammenhang aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach migrationspolitische Erwägungen keine Absenkung des Leistungsstandards unter das menschenwürdige Existenzminimum rechtfertigen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 –, Randnummer 95)?

9

Warum schließt die Bundesregierung nach dem Verständnis der Fragestellenden Personen von den Übergangsregeln für den Rechtskreiswechsel aus, denen die Leistungen auf Grundlage einer nach dem 31. März 2025 erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG gewährt wurden und die vor dem Stichtag keine Fiktionsbescheinigung besessen haben?

10

Mit wie vielen zusätzlichen Stellen (in Vollzeitäquivalenten) auf kommunaler Ebene rechnet die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (einmalig für Umstellung bzw. Übergang sowie dauerhaft im Regelbetrieb; bitte nach Funktionsbereichen [u. a. Sozialämter, Ausländerbehörden, Unterbringungsmanagement] und Bundesländern aufschlüsseln sowie Daten- bzw. Methodengrundlage angeben)?

11

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Erstattung der zusätzlich entstehenden Personalkosten in den Ländern und Kommunen durch den Bund (Höhe pro Jahr), und welche Berechnungsgrundlage wird für die Ermittlung der Höhe der Erstattung ausgewählt?

12

Durch welchen Ausgleichszahlungsmechanismus bzw. welches Instrument (Pauschalen, Fördermittel etc.) und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum wird die Bundesregierung die Länder und Kommunen für die durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz entstehenden Mehrkosten kompensieren, um die Kommunen im Zuge der Rückabwicklung finanziell abzusichern, und welche Durchleitungsverpflichtung betrifft dabei ggf. die Länder?

13

Plant die Bundesregierung, die Pro-Kopf-Pauschale für Geflüchtete von aktuell 7 500 Euro pro Jahr für die Kommunen, in Anlehnung an die Forderung der Kommunen, über das Finanzausgleichsgesetz dauerhaft zu erhöhen, um die finanzielle Belastung der Kommunen für Integrationsleistungen zu reduzieren?

14

Auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welcher Methodik wurde die bundesweite Pro-Kopf-Pauschale je Asylerstantrag festgelegt (inklusive Annahmen, Kalkulationsschema)?

15

Wann und nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die Angemessenheit der Pauschale für Asylbewerberinnen und Asylbewerber außerhalb der zu diesem Thema stattfindenden Diskussionen auf den Ministerpräsidentenkonferenzen (Inflation, Energie- bzw. Mietpreise, Platzkosten)?

16

Liegen Alternativvorschläge anderer Ressorts für die Entlastung der Kommunen vor (Instrument, Höhe, Rechtsgrundlage), und welche Bewertung nimmt das BMAS dazu vor?

17

Plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen für die Kommunen im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (z. B. Vorhaltekosten, Integrations- bzw. Sprachangebote, Spitzenlastfonds), wenn ja, in welcher Höhe, ab wann, und mit welcher Grundlage (beispielsweise erhöhter Anteil für die Länder über das Finanzausgleichsgesetz [FAG], Haushaltstitel)?

18

Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Kommunen in ihrer Planungssicherheit zu unterstützen und eine Vorbereitung auf möglicherweise stark steigende Zahlen an Zuzügen aus der Ukraine bei sich veränderndem Kriegsverlauf zu ermöglichen?

19

Welche konkreten Entlastungen der Kommunen erwartet die Bundesregierung durch die Maßnahme des Rechtskreiswechsels vom SGB II in das AsylbLG, wenn bereits bekannt ist, dass keine finanziellen Einsparungen zu erwarten sind, der Verwaltungsaufwand vor Ort erhöht wird und neu einreisende Geflüchtete nicht mehr dezentral und eigenständig für die Wohnraumsuche zuständig sind, sondern kommunal in Gemeinschafts- und Sammelunterkünften untergebracht werden müssen?

20

Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass geduldete Personen, die vor Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 188 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert waren, durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes nun nicht nur ihren Job, sondern zugleich auch ihren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlieren, und aus welchen rechtlichen Gründen sieht sie hierin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 GG?

21

Wie viele Personen verlieren voraussichtlich durch die Streichung der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Absatz 4 SGB V) ihren Versicherungsschutz (bitte nach Bundesländern, Altersgruppen, Familienstatus und chronischen Erkrankungen auflisten), und welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung zur Vermeidung von Versorgungslücken, insbesondere von Menschen mit chronischen Erkrankungen und regelmäßigem Medikamentenbedarf, in Erwägung?

22

Welche finanziellen und versorgungspolitischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Streichung der Anschlussversicherung (u. a. Mehrbelastung von Kommunen bzw. AsylbLG-Leistungen, Fallzahlen in § 6-AsylbLG-Einzelfällen, Notfallbehandlung), und wie plant die Bundesregierung, diese Effekte systematisch zu evaluieren und nachzusteuern, um eine angemessene Versorgung aufrechtzuerhalten?

23

Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des Rechtskreiswechsels seit dem 1. April 2025 die Notwendigkeit individueller Ermessensprüfungen durch Sozialämter bei Anträgen auf Gesundheitsversorgung nach den §§ 4 bzw. 6 AsylbLG, welche Ressourcen sind für den erhöhten Personalaufwand vorgesehen, und wie soll gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte einen fairen Zugang zu Gesundheitsleistungen haben?

24

Wie begründet es die Bundesregierung, dass das Leistungsrechtsanpassungsgesetz die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) für Leistungsberechtigte nicht vorsieht, obwohl das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31. März 2025 (Az. S 12 AY 706/25) das Land Baden-Württemberg verpflichtet hat, die Krankenversicherungs- (KV) und Pflegeversicherungs- (PV-)Beiträge nach § 6 AsylbLG zu übernehmen (bitte 1) die Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dieser Rechtsprechung, 2) den Umgang mit abweichender Rechtsprechung [Weisungen bzw. Hinweise an Länder und Kassen] und 3) die Betroffenenzahlen und Finanzfolgen [Bund, Länder, Kommunen] darstellen)?

25

Wie will die Bundesregierung den durch den Rechtskreiswechsel seit 1. April 2025 möglichen steigenden Personalbedarf in Sozialämtern für Einzelfallprüfungen der Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 bzw. 6 AsylbLG finanziell kompensieren (bitte Instrumente, Zeitraum, Verteilmechanismus, Durchleitung an Kommunen und die Bemessungsgrundlage angeben)?

26

Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass aus der Ukraine geflüchtete Kinder, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im Fall eines Rechtskreiswechsels nach Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems schlechter gestellt wären als Kinder im regulären Asylverfahren, weil letztere nach dem Verständnis der Fragestellenden laut Referentenentwurf künftig Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 47 bis 52 SGB XII erhalten sollen?

27

Wenn eine Person während einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II in das AsylbLG wechselt, wird sie dann trotzdem während der gesamten Dauer der Maßnahme durch das Jobcenter betreut, und wenn ja, wer trägt die Kosten dafür?

28

Darf eine Person, die während einer Eingliederungsmaßnahme in das AsylbLG wechselt, die Maßnahme oder den Träger wechseln, wenn es währenddessen zu Schwierigkeiten kommt?

29

Wie genau soll, nach den Vorstellungen der Bundesregierung, die bisher durch die Jobcenter geleistete Arbeitsförderung für ukrainische Geflüchtete im Falle eines Rechtskreiswechsels künftig ablaufen, welche Behörden werden zuständig sein, und auf Basis welcher Annahmen geht die Bundesregierung davon aus, dass die vorhandenen Strukturen und Kompetenzen für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ausreichend sind?

30

Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer von den Arbeitsagenturen beraten werden sollen, wenn ja, welche Beratungsleistungen sollen konkret in Anspruch genommen werden können, und wer trägt die Kosten dafür?

31

Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass Beratungsgespräche zu Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach dem Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete verbindlich sein sollen oder werden diese, anders als bisher, in den Jobcentern rein freiwillig angeboten?

32

Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die ukrainischen Geflüchteten zwar in das AsylbLG wechseln, aber weiterhin Leistungen der Arbeitsförderung durch die Jobcenter in Anspruch nehmen können, und wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die dafür notwendigen Kosten in den Jobcentern ein?

33

Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des sogenannten Job-Turbos in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine ein, und wie viele ukrainische Geflüchtete konnten damit erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden (bitte nach Jahren und nach Geschlecht aufschlüsseln)?

34

Inwiefern kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rechtskreiswechsels die Erkenntnisse des Job-Turbos zukünftig nutzen, um künftig geflüchtete ukrainische Menschen möglichst gut und schnell in den Arbeitsmarkt zu integrieren?

35

Wie bewertet die Bundesregierung die Nachhaltigkeit der durch den Job-Turbo geschaffenen Strukturen in den Jobcentern, wenn die Leistungen künftig nur noch von einer Teilgruppe in Anspruch genommen werden können?

36

Welche konkreten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II haben sich im Rahmen des Job-Turbos als besonders hilfreich für die Qualifizierung und Vermittlung ukrainischer Geflüchteter herausgestellt, und welche dieser Leistungen werden nach einem Rechtskreiswechsel noch in Anspruch genommen werden können?

37

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um für ukrainische Geflüchtete, die seit dem 1. April 2025 durch den Rechtskreiswechsel Leistungen nach dem AsylbLG beziehen werden, a) die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu vereinfachen und b) die Kinderbetreuung so auszubauen, dass eine Erwerbsaufnahme real möglich wird?

38

Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung zur Stärkung der Arbeitsvermittlung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, auf die in der 3. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 25. Juni 2025 von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verwiesen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Aussage: „Trotzdem muss uns daran gelegen sein, dass auch Menschen, die im Asylbewerberleistungsgesetz sind, in Arbeit vermittelt werden. […] Deshalb will ich keine Unterscheidung machen, ob jemand aus der Ukraine kommt oder nicht, sondern es gilt für alle“ (bitte darlegen, ob es sich dabei beispielsweise um Änderungen bei den Zugangsrechten zu SGB-III-Instrumenten für AsylbLG-Leistungsberechtigte, Kooperations- oder Zuweisungsregelungen, zusätzliche Haushaltsmittel, Mitwirkungspflichten oder Arbeitsmarktzugänge nach § 61 AsylG handelt)?

39

Wie viel Personal und Zeit müssen nach Einschätzung der Bundesregierung in den Arbeitsagenturen aufgewendet werden, um sich auf die spezielle Beratung von Geflüchteten einzustellen?

40

Wie viele ukrainische Schutzberechtigte verzeichnete die Bundesregierung seit April 2025 monatlich, wie viele Rechtskreiswechsel-Fälle ergeben sich aus dieser Zahl bisher, und wie ist der monatliche Prognosepfad bis Dezember 2026?

41

Hält die Bundesregierung den durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz ausgelösten Erfüllungsaufwand (u. a. Doppelstrukturen im AsylbLG bzw. SGB II bzw. SGB XII, bei Übergangs- und Umstellungsprozessen) für verhältnismäßig im Verhältnis zu den Fallzahlen ukrainischer Schutzberechtigter, die seit dem 1. April 2025 nach Deutschland geflohen sind, und wenn ja, auf welcher Daten- und Abwägungsgrundlage (beispielsweise Erfüllungsaufwand in Euro, IT- bzw. Verfahrenskosten, Bearbeitungszeiten vs. Zahl der Betroffenen und erwartete Einspar- bzw. Steuerungseffekte)?

42

Plant die Bundesregierung eine Evaluation zur Wirkung des Rechtskreiswechsels, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

43

Welche IT-Anpassungen werden für das Leistungsrechtsanpassungsgesetz umgesetzt, und mit welchen Kosten und Meilensteinen?

44

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die erwarteten Einsparungen im Bundeshaushalt für die Jahre 2025 und 2026 ein, und sind die geplanten Einsparungen bereits in den jeweiligen Haushaltsentwürfen berücksichtigt (bitte nach Titelnummer und Zweckbestimmung aufschlüsseln)?

Berlin, den 3. September 2025

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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