Deutscher Bundestag Drucksache 21/2365
21. Wahlperiode 22.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2137 –
Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2017 werden in Deutschland sogenannte PNR (Passenger Name
Records)-Daten, also Fluggastdaten mit einem weiten Datenkranz, zu allen
Flügen von und in die EU sowie für ausgewählte Flugstrecken innerhalb der EU
von Flug- und Reiseunternehmern an die Fluggastdatenzentralstelle
übertragen. Diese gleicht die Daten mit polizeilichen Fahndungsmitteilungen und
Mustern ab, die eine frühzeitige Erkennung von terroristischen und
schwerkriminellen Flugreisenden ermöglichen sollen. Durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Verarbeitung und Speicherung
insoweit eingeschränkt, als es keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung dieser
Fluggastdaten geben soll (Urteil in der Rechtssache C-817/19), die
Anwendung des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) wurde entsprechend angepasst
(Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/11869). Dies bedeutet
unter anderem, dass für intra-EU-Flüge nur noch auf dafür bestimmten
Strecken Fluggastdaten vorab übermittelt werden müssen.
Von den PNR-Daten zu unterscheiden sind die API (Advanced Passenger
Information)-Daten. Diese enthalten die Flugverbindung und die Angaben aus
den mitgeführten Identitätsdokumenten sowie deren Dokumentennummer.
Diese Daten werden seit 2008 von der Bundespolizei zu einzeln bestimmten
Linien von den Flugunternehmen angefordert, um sie vor Eintreffen des Flugs
gegen polizeiliche Fahndungsdaten zu prüfen (§ 31a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG)). Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern
(BMI) eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes soll
diese Regelung in einen neuen § 52 überführt werden und zudem die
Beschränkung auf ausgesuchte Flüge oder Linien entfallen. Für Flüge von
außerhalb der EU in die Bundesrepublik Deutschland müssen dann zusätzlich zu
den PNR-Daten an die Fluggastdatenzentralstelle auch die API-Daten an die
Bundespolizei übermittelt werden. Damit steigt das Volumen der in
Zusammenhang mit einem einzigen Flug an staatliche Behörden übermittelten Daten
und damit die grundrechtliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger und der
ausländischen Flugreisenden weiter an, ohne dass aus Sicht der
Fragestellenden ein irgendwie zu den aufgewendeten Ressourcen im Verhältnis stehender
Sicherheitsgewinn zu erreichen wäre. Dies auch mit Blick darauf, dass Reisen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Oktober 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
de auf Privatflügen weiterhin nicht von dieser Form der flächendeckenden und
anlasslosen Datenverarbeitung betroffen wären.
1. Wie viele und welche Luftfahrtunternehmen sowie Reiseveranstalter
(bitte getrennt angeben) sind derzeit an das
Fluggastdateninformationssystem angeschlossen, wie viele davon übermitteln tatsächlich
Fluggastdaten an das Fluggastdateninformationssystem, und bei wie vielen und
welchen Luftfahrtunternehmen sowie Reiseunternehmen steht diese
Anbindung weiterhin aus?
Mit Stand 10. Oktober 2025 sind 391 Luftfahrtunternehmen an das
Fluggastdaten-Informationssystem angebunden. Generell übermitteln alle angebundenen
Luftfahrtunternehmen auch Fluggastdaten. Die Regelmäßigkeit des
Datenversandes ist jedoch abhängig von den spezifischen Flugplänen eines jeden
Luftfahrtunternehmens. Die Frage, wie viele Unternehmen noch angebunden
werden müssen, kann nicht abschließend beantwortet werden, da die Branche sehr
dynamisch ist und Luftfahrtunternehmen neue Destinationen in Deutschland
aufnehmen oder neue Luftfahrtunternehmen gegründet werden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen
kann. In der Beantwortung der Frage, welche konkreten Luftfahrtunternehmen
derzeit an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen sind, sind
Auskünfte enthalten, die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurden.*
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden einen Nachteil für die
wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Frage zielt auf konkrete
Angaben zu an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossene
Luftfahrunternehmen ab.
Derartige Angaben sind geeignet, die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden in
diesem Bezug für Dritte im Grundsatz nachvollziehbar zu machen. Dies hätte
erhebliche negative Auswirkungen. Eine offene Übermittlung kann damit nicht
erfolgen, da auch nach einer sorgfältigen Abwägung des verfassungsrechtlich
verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages mit dem
gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interesse des
Staatswohls Letzteres hier überwiegt.
Im Ergebnis ist die weitere Antwort nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (Anlage) und ist nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt.*
2. Wie hoch ist der Anteil der Luftfahrtunternehmen, die an das
Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind, am gesamten
Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Gemessen am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik
Deutschland mit Stand 31. August 2025 wurden Daten von ca. 90 Prozent aller
Passagiere im Jahr 2025 verarbeitet.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
3. Wie ist der Umgang mit Fluggastdaten von Passagieren von
Privatflugzeugen, die also nicht (oder jedenfalls nicht behördlich bekannt)
unternehmerisch Fluggäste transportieren und die zu einem Teil sehr
kurzfristig in die EU einfliegen, und wie groß schätzt die Bundesregierung die
Zahl dieser Fluggäste, die jährlich ohne Übermittlung von Fluggastdaten
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Privatflüge sind
nicht vom Fluggastdatengesetz betroffen. Eine Datenverarbeitung zu diesen
Flügen findet daher nicht statt.
4. Mit welchen Datenbeständen erfolgt derzeit ein Abgleich der
Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3218 verwiesen.
5. In welchen Datenbeständen, Informationssystemen, Fall- und
Vorgangsbearbeitungssystemen etc. welcher Behörden erfolgt derzeit eine
Weiterverarbeitung der Fluggastdaten, etwa im Falle eines Treffers aufgrund
einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, verdeckten Fahndung
etc.?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11869 verwiesen.
6. Wie viele Fluggastdatensätze wurden im Jahr 2024 an die
Fluggastdatenzentralstelle bzw. das Fluggastdateninformationssystem übermittelt?
Im Jahr 2024 wurden durch das Fluggastdaten-Informationssystem
547 988 627 Fluggastdatensätze angenommen, verarbeitet und an die
Fluggastdatenzentralstelle übermittelt. Fluggastdatensätze können pro Flugbewegung
und Fluggast mehrfach übermittelt werden. Die Anzahl der betroffenen
Fluggäste betrug 153 701 804 (Mehrfachnennung aufgrund von Vielfliegern
möglich).
a) Wie viele dieser Datensätze wurden mit den in Frage 4 genannten
Datenbeständen abgeglichen?
Derzeit werden sämtliche an das Fluggastdaten-Informationssystem gelieferten
Datensätze zu Extra-EU-Flügen und den gemäß Risikoeinschätzung zu
verarbeitenden Intra-EU-Flügen mit den in der Antwort zu Frage 4 genannten
Datenbeständen abgeglichen.
b) Wie viele technische Treffer gab es im Jahr 2024 beim Abgleich mit
Datenbeständen und Mustern (bitte getrennt auflisten)?
Technische Treffer können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach erzeugt
werden. In diesem Fall werden sie demselben Vorgang zugeordnet. Im Jahr
2024 betrug die Anzahl der durch technische Treffer erzeugten Vorgänge beim
Abgleich mit Datenbeständen 207 409 und die Anzahl der erzeugten Vorgänge
beim Abgleich mit Mustern 6 831.
c) Wie viele technische Treffer wurden 2024 durch die
Fluggastdatenzentralstelle fachlich überprüft?
Sämtliche in der Fluggastdatenzentralstelle eingehenden technischen Treffer
werden fachlich überprüft. Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
d) Wie viele dieser technischen Treffer wurden 2024 fachlich positiv von
der Fluggastdatenzentralstelle überprüft und an die zuständigen
Behörden ausgeleitet?
Pro Vorgang werden bis zu drei technische Treffer ausgeleitet. Die Anzahl der
fachlich positiv überprüften und deshalb ausgeleiteten Vorgänge im Jahr 2024
betrug 89 982.
e) Welche Arten von Ausschreibungen in den polizeilichen
Fahndungssystemen lagen den Überprüfungen der Fluggastdatenzentralstelle
zugrunde, und welche Maßnahmen konnten daraufhin durchgeführt
werden?
Den durch die Bundespolizei/Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-
Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur
Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen lagen
im Jahr 2024 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausschreibungen
zugrunde.
Differenziertere Statistiken zu Ausschreibungskategorien liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen für die 67 059 PNR-
Ausleitungen aufgrund von Sachfahndung liegt nicht vor.
Jahr 2024
Aufenthaltsermittlung 2 233
Polizeiliche Beobachtung/ Verdeckte Kontrolle 2 363
Festnahme 1 525
Gezielte (offene) Kontrolle 3 908
Zurückweisung (Einreiseverweigerung) 397
f) In wie vielen Fällen wurde im Rahmen der Folgemaßnahmen zu
einem echt-positiven Treffer und dem Antreffen der gesuchten Person
bei der Einreise eine Festnahme vorgenommen, in wie vielen Fällen
betraf dies Intra-EU-Flüge?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass es den Fragestellern um die
durch die Bundespolizei / Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-
Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur
Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen
(Festnahmen) geht. Die Gesamtanzahl der aus PNR-Ausleitungen resultierenden
Festnahmen und der auf Intra-EU-Flüge entfallende Anteil ergeben sich aus der
nachfolgenden Tabelle.
2024
Festnahmen 1 525
Darunter EU 616
7. a) Wie viele retrograde Recherchen wurden im Jahr 2024 in den Daten
des Fluggastdatenzentralsystems vorgenommen, und in wie vielen
Fällen waren hierzu Fluggastdaten vorhanden (bitte nach den
ersuchenden Behörden auflisten)?
Die Anzahl der an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle gestellten
Rechercheersuchen im Rahmen der retrograden Recherche im begründeten Einzelfall
ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Retrograden Recherchen werden bei
zulässigen Ersuchen durchgeführt.
Jahr 2024
Rechercheersuchen an die deutsche
Fluggastdatenzentralstelle im BKA
4 805
– vom Bundeskriminalamt (BKA) 353
– von Landeskriminalämtern 2 146
– von der Zollverwaltung 852
– von der Bundespolizei 535
– vom Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst
68
– von Sonstigen 5
– von Fluggastdatenzentralstellen anderer
Mitgliedstaaten
733
– von Europol 63
– von Drittstaaten 50
Darunter zulässige Rechercheersuchen 4 247
Darunter beauskunftete Rechercheersuchen
(Fluggastdaten vorhanden und übermittelt)
2 780
b) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze
wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 des
Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) an welche inländischen Behörden übermittelt?
Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl
beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. Differenzierte Statistiken zu
beauskunfteten Rechercheersuchen nach inländischen Behörden (§ 6 Absatz 1 und 2
FlugDaG) liegen der Bundesregierung nicht vor.
Jahr 2024
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1
i. V. m. § 6 Absatz 1 FlugDaG sowie § 4 Absatz 5 Satz 2
i. V. m. § 6 Absatz 2 FlugDaG
2 414
c) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze
wurden im Jahr 2024 gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 FlugDaG an welche
inländischen Behörden übermittelt?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.
d) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze
wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 1 FlugDaG an welche inländischen
Behörden übermittelt?
Differenzierte Statistiken zur Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden
gemäß § 6 Absatz 1 FlugDaG liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 2 FlugDaG wird auf die
Antwort zu Frage 6d verwiesen. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4
Absatz 5 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
e) Wie viele der aus einem Abgleich resultierenden Fluggastdatensätze
wurden 2024 gemäß § 6 Absatz 2 FlugDaG an welche inländischen
Behörden übermittelt?
Differenzierte Statistiken zur Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden
gemäß § 6 Absatz 2 FlugDaG liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 2 FlugDaG wird auf die
Antwort zu Frage 6d verwiesen. Zur Übermittlung von Fluggastdaten nach § 4
Absatz 5 FlugDaG wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
f) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 7 FlugDaG an welche Behörden der EU-
Mitgliedstaaten übermittelt?
Jahr 2024
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 7 FlugDaG 318
g) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 9 FlugDaG an Europol übermittelt?
BKA: Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der
Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2024
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 9 FlugDaG 36
h) Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten
wurden im Jahr 2024 gemäß § 10 FlugDaG an welche Behörden von
Nicht-EU-Mitgliedstaaten übermittelt?
BKA: Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der
Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2024
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 10 FlugDaG 12
8. Hat die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt (BKA) an
gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit
anderen Fluggastdatenzentralstellen der EU-Mitgliedstaaten nach § 8 Flug-
DaG teilgenommen, und welchen konkreten Zweck verfolgte diese
Zusammenarbeit?
Die Fluggastdatenzentralstelle im BKA hat bislang an keinem derartigen
Verfahren teilgenommen.
9. Wie viele Muster nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 4 Absatz 3
FlugDaG sind derzeit in der Fluggastdatenzentralstelle in der
Anwendung, und von welchen der in § 6 Absatz 1 FlugDaG benannten
Behörden rühren diese Muster her?
Derzeit (Stand: 13. Oktober 2025) sind 83 Muster im Abgleich mit den
Fluggastdaten aktiv. Hierbei entfallen 53 Muster auf die Bundespolizei, 27 auf den
Zoll und drei Muster auf das BKA als Bedarfsträger gemäß § 6 Absatz 1 Flug-
DaG.
10. Über welchen Zeitraum waren oder sind die in Frage 9 genannten Muster
in Anwendung (bitte nach Länge des Zeitraums summarisch auflisten)?
Nachfolgend befindet sich eine Auflistung der einzelnen Abgleichzeiträume zu
den in der Antwort zu Frage 9 genannten Mustern, gegliedert nach
Bedarfsträgern und geordnet nach der jeweiligen Länge des Abgleichzeitraumes in
absteigender Reihenfolge.
Zeiträume für die derzeit 53 aktiven Muster der Bundespolizei:
Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen
BPOL 1 20.12.2021 1 393
BPOL 2 09.01.2023 1 008
BPOL 3 06.10.2023 738
BPOL 4 07.12.2023 676
BPOL 5 08.02.2024 613
BPOL 6 22.03.2024 570
BPOL 7 26.03.2024 566
BPOL 8 26.03.2024 566
BPOL 9 13.05.2024 518
BPOL 10 13.05.2024 518
BPOL 11 21.05.2024 510
BPOL 12 21.05.2024 510
BPOL 13 01.08.2024 438
BPOL 14 10.09.2024 398
BPOL 15 27.09.2024 381
BPOL 16 16.10.2024 362
BPOL 17 30.10.2024 348
BPOL 18 30.10.2024 348
BPOL 19 20.11.2024 327
BPOL 20 05.12.2024 312
Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen
BPOL 21 05.12.2024 312
BPOL 22 13.12.2024 304
BPOL 23 16.12.2024 301
BPOL 24 18.12.2024 299
BPOL 25 23.12.2024 294
BPOL 26 14.01.2025 272
BPOL 27 07.02.2025 248
BPOL 28 11.02.2025 244
BPOL 29 18.02.2025 237
BPOL 30 17.03.2025 210
BPOL 31 20.03.2025 207
BPOL 32 03.04.2025 193
BPOL 33 04.04.2025 192
BPOL 34 11.04.2025 185
BPOL 35 17.04.2025 179
BPOL 36 30.04.2025 166
BPOL 37 07.05.2025 159
BPOL 38 14.05.2025 152
BPOL 39 22.05.2025 144
BPOL 40 28.05.2025 138
BPOL 41 05.06.2025 130
BPOL 42 16.06.2025 119
BPOL 43 20.06.2025 115
BPOL 44 27.06.2025 108
BPOL 45 30.06.2025 105
BPOL 46 10.07.2025 95
BPOL 47 18.07.2025 87
BPOL 48 01.08.2025 73
BPOL 49 09.09.2025 34
BPOL 50 15.09.2025 28
BPOL 51 18.09.2025 25
BPOL 52 30.09.2025 13
BPOL 53 07.10.2025 6
Zeiträume für die derzeit 27 aktiven Muster des Zolls:
Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen
Zoll 1 19.07.2024 451
Zoll 2 01.08.2024 438
Zoll 3 15.10.2024 363
Zoll 4 14.01.2025 272
Zoll 5 15.01.2025 271
Zoll 6 06.02.2025 249
Zoll 7 17.03.2025 210
Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen
Zoll 8 07.05.2025 159
Zoll 9 09.05.2025 157
Zoll 10 12.05.2025 154
Zoll 11 13.05.2025 153
Zoll 12 13.05.2025 153
Zoll 13 13.05.2025 153
Zoll 14 05.06.2025 130
Zoll 15 05.06.2025 130
Zoll 16 05.06.2025 130
Zoll 17 06.06.2025 129
Zoll 18 06.06.2025 129
Zoll 19 10.06.2025 125
Zoll 20 23.06.2025 112
Zoll 21 11.07.2025 94
Zoll 22 22.07.2025 83
Zoll 23 01.08.2025 73
Zoll 24 16.09.2025 27
Zoll 25 01.10.2025 12
Zoll 26 07.10.2025 6
Zoll 27 08.10.2025 5
Zeiträume für die derzeit 3 aktiven Muster des BKA:
Nr. Beginn Abgleich Laufzeit in Tagen
BKA 1 18.06.2025 117
BKA 2 24.07.2025 81
BKA 3 03.09.2025 40
11. a) Wie viele Datensätze wurden im Jahr 2024 aufgrund des Erreichens
der Sechs-Monats-Frist gelöscht oder depersonalisiert?
Im Jahr 2024 wurden 496 687 440 Datensätze nach Erreichen der 6-Monats-
Frist automatisiert gelöscht, 313 795 Datensätze wurden depersonalisiert.
b) In wie vielen Fällen wurde eine retrograde Recherche in den
Datensätzen richterlich angeordnet?
Bezugsgröße für die richterliche Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 FlugDaG ist das
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Im Jahr 2024 wurde in 4 247
Fällen ein Rechercheersuchen richterlich geprüft und genehmigt.
c) Zu wie vielen ausgewählten Intra-EU-Flügen wurden im Jahr 2024
Daten verarbeitet, und wie viele Intra-EU-Flüge betraf dies monatlich
im Schnitt (bitte nach Monaten auflisten)?
Die Anzahl monatlich verarbeiteter EU-Flüge 2024 ergibt sich aus der
nachfolgenden Tabelle.
2024 Anzahl verarbeitete EU-
Flüge
Januar 29 380
Februar 32 029
März 35 990
April 42 690
Mai 42 527
Juni 61 315
Juli 61 415
August 44 172
September 49 011
Oktober 53 890
November 43 077
Dezember 44 146
Da Flugrouten durch mehr als ein Luftfahrtunternehmen bedient werden
können, ist die Anzahl der Flüge pro verarbeitete Route unterschiedlich. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
12. Wie ist der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der
Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die
technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt?
Soll Ist
Technische Bereitstellung (BVA) 160 134,3
Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) ZI12: 66
ZI13: 27
ZI12: 66
ZI13: 27
13. Welche Ausgaben wurden im Jahr 2024 für den Betrieb der
Arbeitseinheiten für die technische Bereitstellung der Daten im
Bundesverwaltungsamt (BVA) und die Fluggastdatenzentralstelle im BKA getätigt?
Die Ausgaben für 2024 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personalkosten sind hierbei unberücksichtigt geblieben.
BVA: Die für den Betrieb der technischen Bereitstellung der Daten
entstandenen Kosten enthalten auch Kosten für die kontinuierliche Weiterentwicklung
des Fluggastdaten-Informationssystems.
2024
Technische Bereitstellung (BVA) 9 440 000,00 Euro
Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) 6 419,58 Euro
14. Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die
Implementierung der technischen Prozesse zur Umsetzung der neuen
API-Verordnungen der EU (Vorschläge auf COM(2022)729,
COM(2022)731; Erstbeschaffung Hard- und Softwarekomponenten,
Installation etc.), und wie hoch schätzt sie die jährlichen zusätzlichen
Kosten im laufenden Betrieb, wird die Bundesregierung hierfür Mittel der
EU abrufen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Eine valide Schätzung der für die technische Umsetzung der Verordnung (EU)
2025/12 und der Verordnung (EU) 2025/13 erforderlichen Kosten wird erst
nach Vorliegen der die Verordnungen weiter konkretisierenden
Sekundärrechtsakte und nach Vorliegen weiterer Informationen zur technischen Umsetzung
des Routers bei eu-LISA möglich sein. Aufgrund der geänderten gesetzlichen
Regelungen und des Alters der jetzigen Passagierdatendatei (PDD)
(Inbetriebnahme 2008) erscheint nach erster Einschätzung eine komplette
Neuentwicklung der PDD notwendig. Die Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abgeschätzt werden.
Der Abruf von EU-Mitteln ist geplant, über die Höhe kann zum jetzigen
Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.
15. In welchem Umfang wurden API-Daten 2024 durch deutsche
Grenzbehörden verarbeitet, und wie hoch war die Zahl der Personen- und
Sachfahndungstreffer (bitte getrennt angeben)?
Im Jahr 2024 wurden in der Passagierdatendatei 24 529 022 Datensätze
verarbeitet. Dabei wurden 17 174 Personen- und 6 617 Sachfahndungstreffer
festgestellt.
16. Welche Anpassungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Inkrafttreten der API-Verordnungen der EU (VO 2025/12 und VO
2025/13) im deutschen Recht vorzunehmen?
17. Wird es dabei auch Anpassungsbedarf an der Regelung des
Referentenentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes“ (BPolG-RefE) im dort vorgesehenen § 52 BPolG-RefE
geben, und wenn ja, welchen?
18. Falls Änderungsbedarf bereits jetzt absehbar ist, warum sieht der
Entwurf hierzu nicht bereits eine Übergangsregelung vor, die insbesondere
die neuen EU-Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Fluggastdaten
berücksichtigt?
Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet:
Zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/12 und Verordnung (EU) 2025/13
sind Anpassungen im Bundesrecht notwendig. Auch der geltende § 31a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) bzw. dessen Neufassung durch das Gesetz zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes ist zum Inkrafttreten der
wesentlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2025/12 zu ändern. Die
Bundesregierung prüft derzeit den konkreten Umsetzungsbedarf und wird rechtzeitig die
notwendigen Gesetzentwürfe vorlegen. Die Ausgestaltung der
Gesetzesänderungen soll die Sekundärrechtsakte zu den Verordnungen berücksichtigen, die
derzeit auf EU-Ebene erstellte werden. Daher sind die Anpassungen zur
Umsetzung der Verordnung (EU) 2025/12 nicht im „Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes“ enthalten.
19. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand beim Aufbau
der Router-Infrastruktur zur Verteilung der API-Daten an die
Mitgliedstaaten (Artikel 11 VO 2025/12 respektive Artikel 9 VO 2025/13), und in
welcher Art und Weise bringen sich Stellen des Bundes in den
entsprechenden Konzeptionierungs- und Planungsprozess ein?
Der Aufbau des Routers soll mittels einer Projektstruktur umgesetzt werden.
Diese befindet sich in einem frühen Stadium. Bis Ende des Jahres 2026 sollen
nach derzeitiger Planung zunächst die sekundären Rechtsakte und die
Projektstruktur erarbeitet werden. Die Bundesregierung bringt sich in verschiedenen
Arbeitsgruppen ein. Eine Teilnahme erfolgt im API-PNR Programm
Management Board sowie dessen Unterarbeitsgruppen. Dabei wird insb. die fachliche
Expertise der betroffenen Behörden eingebracht.
20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand bei der Prüfung
der Durchführbarkeit einer Unionsregelung zur Verpflichtung von
Betreibern von Privatflügen zur Übermittlung von API-Daten an die
Grenzbehörden (vgl. EG 7 VO 2025/12 respektive EG 7 VO 2025/13), und
warum nutzt die Bundesregierung die so lange bestehende Möglichkeit zu
entsprechenden nationalen Regelungen nicht, welche Erkenntnisse zur
Nutzung von Privatflügen als Modus Operandi in den
Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln,
Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung vor?
Es wird derzeit eine Studie durch die Kommision erstellt. Aussagen zu Inhalten
können noch nicht getroffen werden. Die Ergebnisse der Studie bleiben
abzuwarten.
Der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt liegen keine Erkenntnisse zur
systematischen Nutzung von Privatflügen als modus operandi in den
Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln,
Waffenschmuggel vor.
Privatflüge sind vom Anwendungsbereich des Fluggastdatengesetzes nicht
erfasst. Eine Datenverarbeitung zu diesen Flügen zur Erkenntnisgewinnung
findet daher nicht statt.
21. Unterstützt die Bundesregierung den Einsatz der Kommission zu einem
regelmäßigen Meinungsaustausch über die Einschätzungen zu inner-EU-
Flugrouten, die von den Mitgliedstaaten für einen Abruf von PNR- und
API-Daten ausgewählt wurden (Artikel 13 VO 2025/13 i. V. m. Artikel 2
RL (EU) 2016/681), tauschen sich die Bundesregierung oder die
zuständigen Stellen mit anderen Mitgliedstaaten respektive den dort
zuständigen Behörden über die Erstellung und Anwendung von Reisemustern
aus, wenn ja, mit wie vielen und welchen?
Die Errichtung und Inbetriebnahme des Routers bleiben abzuwarten. Generell
wird ein derartiger Austausch unterstützt. Es findet grundsätzlich bereits ein
Austausch der Fluggastdatenzentralstelle Deutschland mit anderen EU-
Mitgliedstaaten bzw. deren Fluggastdatenzentralstellen über die Erstellung und
Anwendung von Mustern statt. Dieser Austausch erfolgt in Form von
Delegationsbesuchen, Schriftverkehr oder im Rahmen EU-weiter Workshops.
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