Deutscher Bundestag Drucksache 21/2488
21. Wahlperiode 30.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanna Steinmüller, Kassem Taher
Saleh, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2288 –
Maßnahmen des Bundes für barrierefreies Wohnen und barrierefreie öffentliche
Gebäude
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine barrierefreie Wohnung ist eine zentrale Voraussetzung für ein
selbstständiges Leben im Alter oder bei körperlichen Einschränkungen. Der
demografische Wandel führt dazu, dass immer mehr Menschen in Deutschland Bedarf
an einer barrierefreien Wohnung haben. Laut Evaluationsbericht der KfW
haben bereits etwa 3 Millionen Haushalte Bedarf an einer barrierefreien oder
barrierearmen Wohnung (Leifels, 2020). Bis 2035 werden es voraussichtlich
3,7 Millionen Wohnungen sein. Diesem hohen Bedarf steht bisher nur eine
sehr geringe Anzahl an rund 560 000 barrierefreien oder barrierearmen
Wohnungen gegenüber, was auf eine dramatische Versorgungslücke hinweist
(Leifels, 2020).
Das Bundesförderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ setzt hier bisher
wichtige Investitionsanreize für barrierefreies Wohnen. Nun hat die
Bundesregierung sich dazu entschieden, das Zuschussprogramm (455-B) auslaufen zu
lassen. Es kann nur noch ein Kreditprogramm (159) genutzt werden. Laut
Evaluationsbericht der KfW wirkte die Zuschussförderung aber besonders bei
zentralen Maßnahmen wie Schwellenabbau und altersgerechten Bädern. Die
Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 2025)
betont, dass neben barrierefreiem Neubau vor allem der Umbau im Bestand
erforderlich ist, da er gezielter und bedarfsorientierter umgesetzt werden kann.
Gleichzeitig bestehen hier praktische Hürden, etwa Abstimmungen mit
Vermietenden oder Rückbaukosten. Angesichts wachsender Altersarmut und
steigender Nachfrage dürfte auch nach Ansicht der Fragestellenden eine
Förderung des Bundes zur Barrierereduzierung im bestehenden Wohnraum
weiterhin notwendig sein und zukünftig an Relevanz gewinnen. Fördermittel für
Umbauten leisten außerdem einen wichtigen Beitrag, damit Menschen ihre
Wohnung im Alter nicht verlassen müssen.
Darüber hinaus ist die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum eine wesentliche
Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Mobilitätseinschränkungen. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention ist die
Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet. Der
Staat muss die Rahmenbedingungen schaffen, damit Menschen mit Behinde-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 30. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rungen selbstbestimmt und gleichberechtigt mit anderen mobil sein können.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt deshalb, dass im Kultur-
und Medienbereich Bundesgebäude, bundesunmittelbare Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
nach den anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten sind.
Zusätzlich sollen in Bestandsgebäuden des Bundes nach und nach alle baulichen
Barrieren abgebaut werden.
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat sich in ihrem Koalitionsvertrag
darauf verständigt, die Barrierefreiheit im privaten und im öffentlichen
Bereich verbessern zu wollen. Dazu sollen im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus Mittel für die Förderung von altersgerechtem und barrierefreiem Wohnen
zur Verfügung gestellt werden. Außerdem soll das
Behindertengleichstellungsgesetz weiterentwickelt werden, sodass unter anderem alle öffentlich
zugänglichen Bauten des Bundes bis 2035 barrierefrei gestaltet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Barrierefreiheit und -armut in Wohnungen, Wohngebäuden sowie im
Wohnumfeld ist dringend geboten, um den Anforderungen und Wohnbedürfnissen
älterer, mobilitätseingeschränkter sowie Menschen mit Behinderungen ebenso wie
Familien mit Kindern zu genügen. Die Bundesregierung verfolgt daher im
Rahmen ihrer föderalen Zuständigkeiten verschiedene Maßnahmen, um einen
Beitrag zum Abbau von Barrieren im Wohnumfeld zu leisten.
Als Maßstab für die Barrierefreiheit, insbesondere in den Landesbauordnungen,
wird in der Regel die DIN 18040 (1 bis 3) herangezogen. Die Bundesländer
sind zuständig für die Festlegung, wie hoch der Anteil an barrierefreien oder
rollstuhlgerechten Wohneinheiten beim Neubau eines Mehrfamilienhauses sein
muss. Die Länder bestimmen daher maßgeblich, wie umfangreich der neu
entstehende barrierefreie Wohnungsbau ist.
Der Bund ist hierbei unterstützend tätig. Wie im aktuellen Koalitionsvertrag
festgeschrieben, werden Investitionen in den Sozialen Wohnungsbau
schrittweise deutlich erhöht und Mittel für barrierefreies, altersgerechtes Wohnen zur
Verfügung gestellt. Die Mittel können je nach Schwerpunktsetzung in den
Ländern beispielsweise für den Neubau von barrierefreien Wohnungen oder auch
für Umbaumaßnahmen verwendet werden. Die Ausgestaltung der
Förderprogramme obliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Im Sozialen
Wohnungsbau waren im Jahr 2024 über 60 Prozent der geförderten Neubau-
Mietwohnungen barrierefrei konzipiert. Weitere detaillierte Angaben zu den
Förderergebnissen im Sozialen Wohnungsbau sind der Homepage des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zu
entnehmen:
www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/foerderprogramme-bmwsb/foerder
programme-wohnen/sozialer-wohnungsbau/sozialer-wohnungsbau_node.html.
Das BMWSB und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
fördern Barrierefreiheit außerdem über das Qualitätssiegel Nachhaltiges
Gebäude, das Eingang in die Neubauförderprogramme Wohneigentum für
Familien (WEF) und Klimafreundlicher Neubau (KFN) in Verantwortung des
BMWSB sowie in die Sanierungsförderung der Bundesförderung für effiziente
Gebäude in Verantwortung des BMWE findet.
Für Teilhabe im öffentlichen Raum hat das BMWSB Barrierefreiheit in der
Bund-Länder-Städtebauförderung verankert. Bei den Bundesprogrammen
„Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ und „Sanierung kommunaler Sportstätten“ sind im Zuge umfassender
baulicher Sanierungen und Modernisierungen auch Maßnahmen zur Erhöhung der
Barrierefreiheit förderfähig. Darüber hinaus wird der Umbau im privaten
Wohnungsbestand über steuerliche Begünstigungen gefördert.
Gerade auch bei Pflegebedürftigen, die zu Hause betreut und gepflegt werden,
kann es notwendig sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange
individuell anzupassen. Die Pflegekassen können für wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen auf Antrag einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 4 180 Euro je
pflegebedürftiger Person gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche
Pflege ermöglicht, für die Pflegepersonen erheblich erleichtert oder eine
möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt
wird. Dieser Zuschuss kann bis zum vierfachen Betrag – also bis zu insgesamt
16 720 Euro – erhöht werden, wenn mehrere Anspruchsberechtigte
zusammenwohnen.
1. Wie viele barrierefreie Wohnungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland?
Der Bundesregierung liegt derzeit keine offizielle Statistik zu barrierefreien
Wohnungen vor. Auf der Grundlage des Mikrozensus (MZ) 2022 ist jedoch
bekannt, dass etwa 1,2 Millionen Wohnungen in Deutschland altersgerecht sind.
Dies entspricht der Einhaltung von im MZ abgefragten
„Barrierefreiheitsmerkmalen“ wie einem schwellenlosen Zugang zur Wohnung, keine Schwellen in
der Wohnung und einer ebenerdigen Dusche. Mit strengeren Vorgaben der
Barrierefreiheit wie ausreichende Breiten von Türen und Bewegungsflächen
existieren rund 1 Million Wohnungen in Deutschland. Dies wurde im laufenden
Forschungsprojekt „Neubau von altersgerechten Wohnungen – Quantitativer
und qualitativer Beitrag zur Versorgungssituation“ des Bundesinstituts für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ermittelt. Detaillierte Erkenntnisse zu
den technischen Standards und zur Zahl altersgerechter Wohnungen in
Deutschland werden Ende 2025 veröffentlicht. Weitere Informationen sind
online abrufbar unter:
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/exwo
st/jahr/2024/altersgerechter-neubau/01-start.html.
2. Wie viele dieser Wohnungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
von kommunalen Wohnungsgesellschaften oder gemeinnützigen Trägern
bewirtschaftet (bitte Anteile nach kommunalen und gemeinnützigen
Unternehmen aufschlüsseln)?
Zu einer Aufschlüsselung barrierefreier Wohnungen nach kommunalen
Wohnungsunternehmen und gemeinnützigen Trägern liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Bedarf an
barrierefreien Wohnungen in Deutschland?
Es liegen keine aktuellen Zahlen vor (Stand 2025). Im Jahr 2022 lebten in
13 Millionen Haushalten Personen ab 65 Jahren, darunter in 3,5 Millionen
Haushalten Personen mit Mobilitätseinschränkungen. Allein im Segment der
altersgerechten Wohnungen liegt der Bedarf folglich deutlich über dem Bestand
an entsprechenden barrierefreien oder barrierearmen Wohnungen in Höhe von
1,2 Millionen (siehe Antwort zu Frage 1).
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die erwartete Versorgungslücke von
über 2,5 Millionen barrierearmen Wohnungen bis zum Jahr 2035
(Leifels, 2020)?
5. Sind der Bundesregierung in Anbetracht des demografischen Wandels
Prognosen im Hinblick auf die Entwicklung des Bedarfs an
barrierefreien Wohnungen in den kommenden 20 Jahren bekannt, und wenn ja,
von welchem Bedarf gehen diese aus?
6. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung, wenn der Ausbau
barrierefreien Wohnraums nicht mit der Nachfrage Schritt hält?
Die Fragen 4 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zahl der Haushalte mit Personen ab 65 Jahren wird von 2022 bis 2035 um
rund 975 000 Haushalte auf 13,98 Millionen Haushalte steigen. Im selben
Zeitraum steigt die Zahl der älteren Haushalte mit mobilitätseingeschränkten
Personen um knapp 259 000 auf 3,71 Millionen Haushalte.
Die Bundesregierung schreibt der Entstehung von barrierefreiem und -armem
Wohnraum – auch für weitere Zielgruppen wie Menschen mit Behinderungen
ebenso wie Familien mit Kindern – eine große Bedeutung zu, weshalb sie eine
Vielzahl an Maßnahmen ergreift. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl von Unfällen im
Haushalt, die auf ein Zusammenspiel von altersbedingten
Funktionsstörungen und mangelnder Barrierefreiheit zurückzuführen sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Daten vor. Das Robert
Koch-Institut veröffentlicht im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung des
Bundes nur Daten zu Stürzen (ab 65 Jahre).
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass Barrierefreiheit
im Neubau laut der Studie von Deutschem Städte- und Gemeindebund
(DStGB) und TERRAGON (2017) bereits mit sehr geringen Mehrkosten
realisierbar ist?
Die Bundesregierung steht hier in regem Dialog mit Verbänden der
Betroffenen-, Sozialverbands-, Bau- und Wohnungswirtschaftsseite. Entsprechend
deren übereinstimmender Angaben geht die Bundesregierung davon aus, dass
Barrierearmut und bedarfsgerechte Lösungen im Neubau – abgesehen von
Kosten, die mit einem Aufzugeinbau verbunden sind – mit sehr geringen
Mehrkosten realisiert werden können. Zentrale Voraussetzung ist jedoch, dass
Barrierearmut bereits zum Zeitpunkt der Bauplanung berücksichtigt wird. Damit die
Mehrkosten abgefedert werden können, die dennoch entstehen, fördert der
Bund Barrierefreiheit im Neubau über das Qualitätssiegel Nachhaltiges
Gebäude (QNG) in seinen Neubauförderprogrammen Wohneigentum für Familien
(WEF) und Klimafreundlicher Neubau (KFN).
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirkung des KfW-
Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen“?
Die bisherige Wirkung des KfW-Förderprogramms wird als erheblich bewertet.
Von 2009 bis 2024 wurden Baumaßnahmen zur Barrierereduzierung für
Privatpersonen für Bestandsimmobilien gefördert (betraf Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter). Die verfügbaren Mittel waren
dabei regelmäßig vor Jahresende ausgeschöpft. Bis zum Dezember 2024 wurden
über 350 000 Anträge mit einem Volumen von rund 763 Mio. Euro zugesagt.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Abruf der
Fördermittel aus dem KfW-Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ seit
2020 entwickelt?
Nachfolgend sind die abgerufenen Fördermittel aufgeführt. Der Abruf der
Fördermittel hängt von den zur Verfügung stehenden Mitteln im jeweiligen
Haushaltsjahr und den mehrjährigen Nachweisfristen ab.
• 2020: 168,9 Mio. Euro
• 2021: 99,1 Mio. Euro
• 2022: 59,8 Mio. Euro
• 2023: 52,0 Mio. Euro
• 2024: 96,0 Mio. Euro.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass insbesondere ältere und einkommensschwache Haushalte beim
Umbau zur Barrierefreiheit unterstützt werden?
Die Maßnahmen, die die Bundesregierung mit Blick auf den freifinanzierten
Wohnungsbau ergreift, stehen allen Menschen offen, die vorausschauend oder
im akuten Bedarfsfall finanzielle Unterstützung beantragen möchten. Der
Soziale Wohnungsbau kommt insbesondere einkommensschwächeren Haushalten
zugute; überdies wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Wie viele barrierefreie Wohnungen wurden im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung von Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung
den Ländern in den Jahren 2019 bis 2024 gefördert (Neubau, Ankauf und
Sanierung)?
Nach Angaben der Länder wurden in den Kalenderjahren 2023 und 2024
zusammen bundesweit 36 904 barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2
gefördert. Darunter befinden sich 30 883 Neubau-Mietwohnungen sowie 3 644
Modernisierungsmaßnahmen.
Bei den geförderten Neubau-Mietwohnungen handelt es sich um Wohnungen,
bei denen die Barrierefreiheit entweder in Landesprogrammen gefordert oder
gefördert wird. Der tatsächliche Wert dürfte demnach höher liegen.
Bezogen auf die Modernisierungsförderung ist davon auszugehen, dass deutlich
mehr Modernisierungsmaßnahmen zumindest zur Herstellung von
Barrierearmut beitrugen. Hierzu liegen allerdings keine quantitativen vergleichbaren
Informationen vor.
Die Berichtspflicht zur Barrierefreiheit wurde erstmalig im Programmjahr 2023
in die Verwaltungsvereinbarung Sozialer Wohnungsbau aufgenommen.
Insofern liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Angaben für die Jahre
vor 2023 vor.
13. Der Umbau von wie vielen barrierefreien Wohnungen wurde im Rahmen
des KfW-Förderprogramms „Altersgerecht Umbauen“ vom Bund in den
Jahren 2019 bis 2025 gefördert?
Die Anzahl der geförderten Wohneinheiten im Zuschussprogramm
Altersgerecht Umbauen kann der nachstehenden Auflistung entnommen werden. Eine
Antragstellung war ab dem Jahr 2025 nicht mehr möglich.
• 2019: 118.358 Wohneinheiten
• 2020: 165.652 Wohneinheiten
• 2021: 50.756 Wohneinheiten
• 2022: 23.907 Wohneinheiten
• 2023: 30.937 Wohneinheiten
• 2024: 54.102 Wohneinheiten.
14. Warum hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, das KfW-
Zuschussprogramm „Altersgerecht Umbauen“ nicht mehr zu unterstützen
und auslaufen zu lassen?
Der Grund hierfür liegt in der Begrenzung der verfügbaren Haushaltsmittel.
15. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch den Wegfall
des KfW-Zuschussprogramms „Altersgerecht Umbauen“ auf die
Versorgungslage, und welche Alternativen zur Schließung dieser Lücke plant
sie?
Die Bundesregierung ergreift diverse Maßnahmen, um der Versorgungslücke zu
begegnen. Es wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 4 bis 6 verwiesen.
16. Welche weiteren Förderinstrumente existieren neben dem KfW-
Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ auf Bundesebene, um den
barrierefreien Umbau des Wohnungsbestands zu unterstützen, sind zusätzliche
Förderinstrumente geplant, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung, in den Verwaltungsvereinbarungen zum
sozialen Wohnungsbau sicherzustellen, dass auch private Eigentümerinnen
den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung fördern lassen können?
Die Verwaltungsvereinbarungen zum Sozialen Wohnungsbau sehen bereits vor,
dass private Eigentümerinnen und Eigentümer ebenso wie kommunale und
private Wohnungsunternehmen und auch Genossenschaften förderberechtigt sind.
Damit besteht schon jetzt die Möglichkeit, beispielsweise im Rahmen einer
Modernisierung, Fördermittel für den barrierefreien Umbau von Wohnraum zu
nutzen. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für das selbstgenutzte
Wohneigentum und für Wohnheime. Weitergehende Verpflichtungen der
Länder sind verfassungsrechtlich nicht möglich.
18. Wie ist der Umsetzungsstand der im Maßnahmenkatalog des Bündnisses
bezahlbarer Wohnraum vereinbarten Vorhaben zur Verbesserung der
Barrierefreiheit im Wohnungsbau?
a) Welche Ergebnisse liegen im Zusammenhang mit der Maßnahme
5.21 vor, die die Prüfung einer Definition von Mindeststandards für
den barrierefreien Neubau vorsieht?
b) Welche Ergebnisse liegen im Zusammenhang mit der Maßnahme
5.22 vor, die eine Prüfung von Reformen der Musterbauordnung
sowie der Landesbauordnungen im Hinblick auf barrierefreie
Wohnungen zum Ziel hat?
c) Welche Ergebnisse liegen im Zusammenhang mit der Maßnahme
5.23 vor, die die Prüfung einer Stärkung der Förderung von
bezahlbaren barrierefreien Wohnungen vorsieht, z. B. durch Kopplung der
Förderungen an rechtliche Vorgaben der bedarfsgerechten
Barrierefreiheit?
Die Fragen 18 bis 18c werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beatnwortet.
Durch die verkürzte 20. Legislaturperiode, in der das Bündnis bezahlbarer
Wohnraum seine Aktivitäten entfaltete, konnten nicht alle Maßnahmen
abschließend bearbeitet werden. Die genannten gehören zu den wenigen dazu.
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Thema barrierearmer und -freier
Wohnraum weiterhin einen hohen Stellenwert einnimmt und an die Arbeit des
Bündnisses bezahlbarer Wohnraum anschließende Veranstaltungen in der
aktuellen 21. Legislaturperiode bereits stattfanden. Darüber hinaus wird darauf
verwiesen, dass das Bauordnungsrecht in der Zuständigkeit der Länder liegt. Diese
sind im Rahmen der Bauministerkonferenz (BMK) im Austausch über
Mindeststandards und Modifikationen in der Musterbauordnung sowie in den
Landesbauordnungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
19. Welche Fördermöglichkeiten sieht die Bundesregierung vor, um beim
barrierefreien Wohnen auch die Bedürfnisse von Menschen mit
unterschiedlichen Behinderungen zu berücksichtigen (z. B.
Rollstuhlfahrerinnen, Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen)?
23. Inwieweit werden bei der Planung und Umsetzung von barrierefreien
Gebäuden auch die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen
Behinderungen berücksichtigt (z. B. Rollstuhlfahrerinnen, Menschen mit
Seh- oder Hörbeeinträchtigungen)?
Die Fragen 19 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff der Barrierefreiheit bemisst sich nach der DIN 18040 ((1), (2), (3)).
Sie sieht Regelungen für Bedarfe vor, die aus unterschiedlichen
Beeinträchtigungen resultieren. Diese DIN findet sowohl in zahlreichen Programmen des
BMWSB als auch in den einschlägigen Landesbauordnungen
Berücksichtigung, siehe hierzu die Vorbemerkung der Bundesregierung.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Anteil an
komplett barrierefreien öffentlichen Gebäuden?
Öffentliche Gebäude umfassen Objekte auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene. Zum Anteil „komplett“ barrierefreier öffentlicher Gebäude liegt keine
einheitliche Datenbasis vor.
21. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um bestehende
Barrieren in öffentlichen Bestandsgebäuden vollständig abzubauen?
a) Welches Budget ist hierfür vorgesehen?
b) Wie wird bei der Umsetzung priorisiert?
Die Fragen 21 bis 21b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des § 8 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (BGG) errichtet die Bundesverwaltung ihre Bauten barrierefrei. Außerdem
hat sich der Bund nach dieser Vorschrift verpflichtet, im Rahmen aller
investiven Baumaßnahmen bauliche Barrieren festzustellen und abzubauen.
Als zentrale Immobiliendienstleisterin des Bundes hat die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) zur systematischen Erfüllung dieser
Anforderungen den BImA-Standard-Barrierefreiheit entwickelt und zum 1. Januar 2024
verbindlich eingeführt. Der BImA-Standard-Barrierefreiheit wird im
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement der BImA angewendet und ist Teil ihrer
integrierten zustandsorientierten Instandhaltungsstrategie für Dienstliegenschaften
des Bundes. Die Finanzierung und Umsetzung baulicher Barrierefreiheit erfolgt
aus dem Wirtschaftsplan der BImA.
Durch das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist eine
Novellierung des BGG vorgesehen.
22. Hält die Bundesregierung es weiterhin für angemessen, die Verpflichtung
zum Abbau von Barrieren in Bestandsgebäuden auf öffentlich
zugängliche Bereiche dieser Gebäude zu beschränken, und wie begründet sie ihre
Einschätzung?
a) Liegen der Bundesregierung Erhebungen oder Schätzungen
betreffend den Anteil der öffentlich zugänglichen Bereiche an der
Gesamtfläche der noch nicht barrierefreien Gebäude im Geltungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes vor, und wenn ja, welche, und
wenn nein, plant sie solche?
b) Welche Auswirkungen hat die genannte Beschränkung auf die
Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderungen im
öffentlichen Dienst?
Die Fragen 22 bis 22b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 bis 21b verwiesen.
Menschen mit Behinderung werden bei Ausschreibungen im öffentlichen
Dienst bei gleicher fachlicher Eignung bei der Stellenbesetzung bevorzugt. Die
Barrierefreiheit des Arbeitsplatzes wird im Rahmen der rechtlichen Vorgaben
im Einzelfall auf die jeweiligen Bedürfnisse des Betroffenen/der Betroffenen
angepasst.
24. Welche Rolle spielt die digitale Barrierefreiheit in den geplanten
Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden,
sind hier konkrete Projekte oder Förderungen geplant, und wenn ja,
welche?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 21b verwiesen.
25. Wie plant die Bundesregierung, auch in der Privatwirtschaft stärker auf
Barrierefreiheit hinzuwirken, wie sich CDU, CSU und SPD dies in ihrem
Koalitionsvertrag vorgenommen haben?
26. Plant die Bundesregierung eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit für
private Anbieterinnen von Produkten und Dienstleistungen zur
Barrierefreiheit?
27. Plant die Bundesregierung eine Verpflichtung zum Ergreifen
angemessener Vorkehrungen im Sinne von Artikel 2 der UN-
Behindertenrechtskonvention?
Die Fragen 25 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit einer Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes sollen private
Anbieter von Gütern und Dienstleistungen verpflichtet werden, im Einzelfall auf
Verlangen angemessene Vorkehrungen bereitzustellen, um Zugang zu ihren Gütern
und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Referentenentwurf befindet sich
noch in der Ressortabstimmung.
28. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, damit Barrierefreiheit in der
Ausbildung von Architektinnen und Planerinnen stärker berücksichtigt
wird, und wenn ja, welche?
Die Formulierung und Festlegung von Curriculae beziehungsweise Lehrplänen
liegt in der Zuständigkeit der Hochschulen. Um Herausforderungen und
Potenziale zu eruieren, ist geplant, zu diesem Thema einen Fachdialog mit den
zentralen Stakeholdern beziehungsweise Entscheidungsträgerinnen und
Entscheidungsträgern durchzuführen.
29. Plant die Bundesregierung, die personelle Ausstattung der
Bauverwaltungen im Bereich Barrierefreiheit zu verbessern?
Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Bundesländern.
30. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um Hürden beim
altersgerechten bzw. barrierefreien Umbau im Bestand abzubauen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, wie etwa die
Einführung von Fristen oder Mustervereinbarungen, um die Zustimmung
durch Vermieterinnen für Umbaumaßnahmen zur Barrierereduzierung
sicherzustellen?
Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
b) Wie plant die Bundesregierung, Mieterinnen zukünftig bei den
Umbau- und Rückbaukosten zu entlasten, und wie bewertet sie die
Maßnahme, Vermieterinnen an den Kosten zu beteiligen?
Die Bundesregierung hat derzeit keine entsprechenden Entlastungsmaßnahmen
bei Umbau- und Rückbaukosten geplant. Jedoch gewährt § 554 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Mietenden einen Anspruch auf Zustimmung
Vermietender zu baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch der Mietsache durch
Menschen mit Behinderungen dienen.
c) Welche gezielten Fördermaßnahmen sieht die Bundesregierung vor,
um einkommensschwache und ältere Haushalte beim barrierefreien
Umbau zu unterstützen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
d) Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung von beratenden
Anlaufstellen und Verfahrenshilfe (digital bzw. analog), um Betroffene
beim Umbau zu unterstützen?
Beratende Anlaufstellen und Verfahrenshilfen können eine gute Möglichkeit
sein, um Betroffene beim altersgerechten/barrierefreien Umbau zu unterstützen.
Dies verdeutlicht das Beispiel der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die
öffentliche Stellen, die Wirtschaft, Verbände und die Zivilgesellschaft u. a. auch
im Bereich des barrierefreien Bauens berät. Der Jahresbericht 2024 der
Bundesfachstelle zeigt, dass der Bedarf für eine Beratung zum barrierefreien Bauen
hoch ist.
e) Welche Instrumente nutzt die Bundesregierung derzeit, um die
Umsetzung barrierefreier Umbauten sowie deren tatsächliche Wirkung auf
die Wohnsituation von Menschen mit Behinderungen systematisch zu
erfassen, und welche neuen Maßnahmen zur regelmäßigen
Erfolgskontrolle und zum Monitoring sind geplant?
Erfolgskontrollen bzw. ein Monitoring zu Umbaumaßnahmen hinsichtlich ihrer
tatsächlichen Wirkung auf die Wohnsituation von Menschen mit besonderen
Bedürfnissen sind aus Sicht der Bundesregierung nur schwer umsetzbar und
daher derzeit nicht geplant.
31. Wie wird der Aspekt Barrierefreiheit bei neuen Gesetzesvorhaben
berücksichtigt und sichergestellt, dass der Anteil an barrierefreien
Wohnungen konsequent steigt?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von neuen Wohngebäuden richten
sich nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Daher obliegen derartige
Änderungen in Bauvorschriften der föderalen Zuständigkeit der Bundesländer.
32. Wie plant die Bundesregierung, Innenstädte und soziale Infrastrukturen
an Klimawandel und den zunehmenden Bedarf an Barrierefreiheit
anzupassen, wie sich CDU, CSU und SPD dies in ihrem Koalitionsvertrag
vorgenommen haben?
Die Bund-Länder-Förderung der Städtebauförderung dient der Beseitigung von
städtebaulichen Missständen. Übergeordnetes Ziel dabei ist es, Teilhabe und
Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen. Maßnahmen
des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere
durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur, sind Voraussetzung
für eine Förderung.
Weiterhin ist das Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume
an den Klimawandel“ ein wichtiger Beitrag des Bundes zur klimaangepassten
Stadtentwicklung im Sinne der Stärkung der grün-blauen Infrastruktur. Die
spürbaren Auswirkungen des Klimawandels zeigen, dass insbesondere Grün-
und Freiflächen in urbanen Räumen entwickelt und „fit“ für die Zukunft
gemacht werden müssen. Zugänglichkeit und Barrierefreiheit sind Gegenstand
der Bewertung von Projektbewerbungen und in der Regel Voraussetzung für
die Förderung.
Mit dem Bundesprogrammen „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den
Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) und „Sanierung kommunaler
Sportstätten“ (SKS) stellt der Bund den Kommunen Mittel zum Abbau des
Sanierungsstaus, zur energetischen Sanierung und zum Abbau von Barrieren in
den Einrichtungen der sozialen Infrastruktur zur Verfügung. Die vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages für die Förderrunden 2022 und
2023 des Bundesprogramms SJK ausgewählten Projekte müssen hohen
energetischen Anforderungen mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung von
Treibhausgasemissionen genügen und die Belange der Barrierefreiheit
berücksichtigen. Das Programm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, die ausgewählten
Maßnahmen werden ausfinanziert. Insgesamt standen für die beiden Förderrunden
rund 645 Mio. Euro zur Verfügung.
Für die erste Förderrunde des neuen Bundesprogramms SKS sind 333 Mio.
Euro an Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan
2025 des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt.
Der Projektaufruf 2025/2026 wurde am 16. Oktober 2025 veröffentlicht. Wie
schon beim Vorgängerprogramm SJK werden im Rahmen der umfassenden
baulichen Sanierungen Maßnahmen zur Erhöhung oder Herstellung der
Barrierefreiheit gefördert. Zudem müssen die Gebäude nach Baufertigstellung
definierte energetische Standards erfüllen.
33. Wie nutzt sie dabei Synergien zwischen energetischer Sanierung und
barrierefreiem Umbau (z. B. durch gemeinsame Programme,
Doppelförderung, Bürokratieabbau)?
In der Regel werden die Synergien durch die Verankerung von Barrierefreiheit
in den oben genannten Förderungen gehoben. Darüber hinaus tragen folgende
Maßnahmen der Bundesregierung zu Synergien zwischen energetischer
Sanierung und barrierefreien Umbau bei:
Im Einheitlichen Liegenschaftsmanagement der BImA erfolgt der Abbau
baulicher Barrieren anlassbezogen gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 8
Absatz 2 BGG, das heißt im Rahmen der integrierten Instandhaltungsstrategie der
BImA im Zusammenhang mit energetischen und/oder baulichen Maßnahmen.
Mit dem Förderprogramm Energetische Stadtsanierung unterstützt die
Bundesregierung Kommunen bei der Erstellung von Quartierskonzepten und dem
begleitenden Sanierungsmanagement. Das Programm fördert durch die
Vernetzung und Sammlung von Informationen zwischen den Beteiligten die
Akzeptanz der notwendigen Umbaumaßnahmen vor Ort. Die Berücksichtigung von
Barrierefreiheit ist hierfür in der Regel förderlich.
Die Schaffung von Barrierefreiheit wird außerdem über das Qualitätssiegel
Nachhaltiges Gebäude auch in der Neubau- und Sanierungsförderung
unterstützt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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