Auswirkungen der geplanten EU-Saatgutmarktreform auf den Erhalt von alten Sorten und die Produktion von regionalem Wildpflanzensaatgut
der Abgeordneten Karl Bär, Harald Ebner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Auf EU-Ebene wird aktuell über eine Reform der europäischen Saatgutmarktrichtlinien diskutiert. Die geltenden Richtlinien sollen zu einer in allen Mitgliedstaaten verbindlichen Verordnung zusammengefasst werden. Die Anforderungen an die Vermarktung von Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial würden dadurch für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Der Fokus für die neuen Regelungen liegt wie bisher auf Saatgut, das züchterisch bearbeitet und als neue, einheitliche und unveränderliche (engl.: distinctive, uniform, stabile – DUS) Sorten angemeldet, geprüft und zur EU-weiten Vermarktung zugelassen werden muss. Ausgenommen werden sollen Saatguttransfers nur zum Zweck von Ausstellungen, Forschung, Züchtung und amtlichen Tests, nicht jedoch zum Erhalt der Vielfalt der genetischen Ressourcen.
Vielmehr sollen im gleichen Zuge auch Regelungen für den Erhalt von alten Sorten zur Nutzung durch Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner, Kleinstbetriebe oder Erhaltungsinitiativen, genauso wie für die Vermehrung von Wildpflanzen zum Zweck des Biodiversitätsschutzes festgelegt werden. Hierdurch entstünde nach Ansicht der Fragestellenden ein Spannungsfeld zwischen dem Anspruch, einerseits eine hohe Saatgutqualität für professionelle Landwirte bereitzustellen und andererseits ausreichenden Handlungsspielraum für die Vielfaltserhaltung und bäuerlichen Saatgutrechte (nach Artikel 19 der UN-Erklärung für die Rechte von Kleinbauern [Resolution 73/165] und Artikel 9 des FAO-Saatgutvertrags der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations – FAO) sowie die Vermehrung von regional angepassten Wildpflanzen sicherzustellen. Hier gilt es jedoch nach Ansicht der Fragestellenden, die Erhaltung einer möglichst großen Vielfalt an alten, auch nichtregistrierten Sorten zu ermöglichen und die Nutzung und den Anbau für Nischenmärkte und im Hobbygärtnerbereich zu gewährleisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Setzt sich die Bundesregierung in den laufenden EU-Ratsverhandlungen dafür ein,
dass die Erhaltungsarbeit, gleich durch welche Akteure, außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Saatgutmarktverordnung bleibt, anstatt durch Vorschriften reguliert und eingeschränkt zu werden, die für die kommerzielle Vermarktung von Saatgut in großen Mengen für den industriellen Anbau gedacht sind, und wenn nein, warum nicht?
dass der Austausch, auch gegen Entschädigung, von Pflanzenvermehrungsmaterial aus eigener Ernte zwischen Landwirten erlaubt bleibt, und wenn nein, warum nicht?
dass es möglich bleibt, Pflanzenvermehrungsmaterial von Erhaltungssorten ohne Sortenregistrierung und Saatgutzertifizierung zu verkaufen, anstatt Homogenitäts- und Industrieregeln dafür einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
dass nicht nur neu entwickelte, vielfältige Obst- und Gemüsearten in der EU als Erhaltungssorten registrierbar und vermarktbar sind, sondern die aller Kulturpflanzenarten, und wenn nein, warum nicht?
dass Erhaltungssorten in der gesamten EU verkauft werden dürfen, anstatt ihre Produktion und ihren Verkauf auf eine „Herkunftsregion“ zu beschränken, und wenn nein, warum nicht?
dass Vermehrung und Inverkehrbringen von gebietseigenen Wildpflanzensaatgutmischungen zur Bewahrung der genetischen Vielfalt außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung geregelt wird, und wenn nein, warum nicht?
Wenn sich die Bundesregierung nicht im Sinne des Anliegens in der Frage 1f bei den laufenden EU-Ratsverhandlungen positioniert, wird sich die Bundesregierung dann stattdessen dafür einsetzen,
dass Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen nur innerhalb klarer Produktionsräume, die aus mehreren Ursprungsgebieten bestehen können, vermehrt werden dürfen, anstatt die Vermehrung EU-weit zu erlauben, und wenn nein, warum nicht?
dass die Vermehrung von Wildpflanzen auch zukünftig nur über fünf Generationen erfolgen darf, und wenn nein, warum nicht?
dass für Wildpflanzen geeignete Testverfahren für die Untersuchung von Keimfähigkeit bzw. Lebensfähigkeit vorgeschrieben werden, und wenn nein, warum nicht?
dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen für Wildpflanzen außerhalb des jeweiligen Ursprungsgebietes zulassen können, zum Beispiel zur Ausbringung im Siedlungsbereich und auf landwirtschaftlichen Flächen sowie für genetisch geeignete Ersatzherkünfte nicht verfügbarer Arten in angrenzenden Ursprungsgebieten, und wenn nein, warum nicht?