Deutscher Bundestag Drucksache 21/4308
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3803 –
Anschlag auf die Stromversorgung in Berlin
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Samstag, dem 3. Januar 2026, wurde ein Anschlag auf die
Stromversorgung eines Teils des Berliner Bezirks Steglitz-Zehlendorf verübt. Dieser hat
zu verheerenden Auswirkungen für die Betroffenen geführt. In dem
zwischenzeitlich durch die Sicherheitsbehörden des Landes Berlin und des Bundes als
authentisch eingestuften Bekennerschreiben, bekennt sich zu dem Anschlag
eine sogenannte Vulkangruppe, die sich bereits im Jahr 2011 gegründet haben
soll. Ein zweites Bekennerschreiben der Gruppe wies zudem Vermutungen
über eine russische Involvierung in die Durchführung des Anschlags
ausdrücklich zurück (
https://taz.de/Stromausfall-Vulkangruppe-weist-Russland-S
pekulation-zurueck/!6143436/). Ein drittes, online veröffentlichtes Schreiben
einer anderen, gleichnamigen „Vulkangruppe“ verurteilte den Anschlag und
distanzierte sich von der Tat (
www.spiegel.de/panorama/berlin-urspruenglich
e-vulkangruppe-distanziert-sich-von-vulkangruppe-a-93bdbe09-edbe-4eed-83
88-ba04729cac13). Die Vulkangruppe wird vom Berliner Verfassungsschutz
dem linksextremistischen anarchistischen Spektrum zugeordnet. In Berlin und
Brandenburg werden der Gruppe in unregelmäßigen Abständen begangene
Brandanschläge auf neuralgische Punkte der Infrastruktur – oft mit spürbaren
Auswirkungen für die Bevölkerung (Verfassungsschutzbericht 2024,
S. 159/160) – vorgeworfen. Bei einem früheren Brandanschlag auf einen
Hochspannungsmast im März 2024, der auf die Stromversorgung der Tesla-
Gigafactory in Grünheide (Brandenburg) abzielte, entstand dem Unternehmen
ein erheblicher Schaden von nach eigenen Angaben mehreren hundert
Millionen Euro. Auch andere Unternehmen, eine Klinik und Privatwohnungen in
Berlin und Brandenburg waren von dem massiven Stromausfall betroffen. Zu
der Tat bekannte sich ebenfalls eine linksextremistische „Vulkangruppe“
(Verfassungsschutzbericht 2024, S. 141).
Zuletzt bekannte sich die Gruppe nach einer öffentlichen Bekanntgabe des
Berliner Senats in einem Bekennerschreiben, das der Berliner Staatsschutz für
authentisch hält, zu dem Brandanschlag auf Kabel des Kraftwerks Lichterfelde
am Morgen des 3. Januar 2026.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesverfassungsschutz in seinem
jüngsten Bericht von mehreren Vulkangruppen spricht, sind der
Bundesregierung wie viele einzelne Vulkangruppen bekannt?
a) Wie viele einzelne Vulkangruppen sind der Bundesregierung
bekannt, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Struktur
der Vulkangruppen?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ideologischen
Ausrichtung der Vulkangruppen vor?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Motiven der
durch die Vulkangruppen begangenen Taten?
d) Aus wie vielen Personen setzen sich diese Vulkangruppen jeweils
zusammen, bzw. wie viele Personen werden den einzelnen Gruppen
jeweils konkret zugerechnet?
e) In welchen Bundesländern sind entsprechende Vulkangruppen bzw.
Mitglieder der Gruppen bekannt?
f) Welche Taten rechnet die Bundesregierung welchen der jeweiligen
Vulkangruppen zu?
g) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche
Tätigkeiten der Vulkangruppen im europäischen Ausland oder
Drittstaaten?
h) Inwiefern sind der Bundesregierung Personen, die den
Vulkangruppen oder ihrem Umfeld zugerechnet werden, bekannt?
i) Inwiefern sind der Bundesregierung mögliche Verbindungen der
Vulkangruppen zu anderen extremistischen Gruppierungen oder
Akteuren bekannt, wie z. B. dem sogenannten Kommando Angry Birds,
das sich zu einem Anschlagsversuch auf ein Umspannwerk in
Erkrath bekannt hat?
j) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in der
Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der
Vulkangruppen, und wenn ja, aufgrund welcher Geschehnisse, aufgrund
welcher Straftatbestände, und mit welchen Ergebnissen?
k) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Mitglieder der
Vulkangruppen eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche
Erlaubnis haben?
l) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele, und welche
Waffen und Sprengstoffe die Mitglieder der Vulkangruppe in Besitz
haben?
m) Inwiefern kann die Bundesregierung nach heutigem Kenntnisstand
ausschließen, dass ausländische Mächte mit den Vulkangruppen in
Zusammenhang stehen, und werden entsprechende mögliche
Verbindungen bereits geprüft?
n) Inwiefern hält die Bundesregierung die Zielauswahl und den
Anschlag für professionell in seiner Durchführung, und welche Schlüsse
zieht sie daraus mit Blick auf die Fähigkeiten der Vulkangruppen?
o) Stuft die Bundesregierung die Vulkangruppe als sogenannte
Terroristische Vereinigung ein, oder werden einzelne Vulkangruppen als
solche eingestuft, und wenn nein, warum nicht?
2. Wie, und aufgrund welcher Kriterien schätzt die Bundesregierung die
Authentizität des jüngsten Bekennerschreibens in Bezug auf die
Vulkangruppe zu dem Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde in Berlin ein,
und welche forensischen Hilfsmittel wurden zur Prüfung der
Authentizität herangezogen?
3. Inwiefern hat die Bundesregierung Anhaltpunkte dafür, dass das
Bekennerschreiben durch KI generiert und bzw. oder aus anderen Sprachen
übersetzt wurde?
4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das Bekennerschreiben
zum Anschlag aus dem Russischen ins Deutsche übersetzt wurde, wie es
der Bundestagsabgeordnete Roderich Kiesewetter für möglich hält,
(
www.welt.de/politik/ausland/video695bb36efb77630dac278147/blacko
ut-in-berlin-bekennerschreiben-aus-russland-was-ki-analysen-verraten-so
llen.html?icid=search.product.onsitesearch), wenn nein, warum nicht,
und wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser
Bewertung?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Authentizität des am 7. Januar
2026 auf der Plattform Indymedia.org (
https://de.indymedia.org/node/56
6531) veröffentlichten Schreibens „Gegen Vereinnahmung und falsche
Kontinuitäten – Distanzierung“ einer weiteren Vulkangruppe, die sich
damit von dem Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde in Berlin
distanziert?
8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei der in Frage 7
genannten Vulkangruppe um eine andere Gruppe handelt als die
Vulkangruppe, der der Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde zugerechnet
wird, wenn ja, auf Basis welcher Erkenntnisse, und wenn nein, warum
nicht?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Tathergang des
Brandanschlags am 3. Januar 2026?
a) Welche Tatmittel wurden für den Brandanschlag verwendet?
b) Wie viele Personen waren hierbei involviert?
10. Was konnte das Bundeskriminalamt (BKA), nachdem es schon im März
2024 vom Generalsbundesanwalt wegen des Brandanschlags auf die
Energieversorgung der Tesla-Gigafabrik in Grünheide mit den
Ermittlungen betraut wurde, in Bezug auf die Vulkangruppe und mögliche
zugehörige Personen und Netzwerke bis heute nach Kenntnis der
Bundesregierung ermitteln?
Die Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zunächst wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 20 des Abgeordneten Sebastian Münzenmaier und auf die Schriftliche
Frage 26 des Abgeordneten Ulrich von Zons auf Bundestagsdrucksache
21/3685 verwiesen.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat wegen des
Brandanschlags in Berlin am 3. Januar 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen
Unbekannt unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung, der gemeinschaftlichen Brandstiftung, der
gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Störung öffentlicher Betriebe und der
verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 129a Absatz 2 Nummer 2, § 88
Absatz 1 Nummer 3, § 304 Absatz 1, § 306 Absatz 1 Nummer 2, § 316b Absatz 1
Nummer 2, Absatz 3, § 25 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet.
Im Sinne eines Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung –
StPO) ist davon auszugehen, dass Mitglieder einer „Vulkangruppe: „Den
Herrschenden den Saft abdrehen““ für den Anschlag verantwortlich sind.
Tatvorbereitung, -ausführung und -folgen sind genauso Gegenstand der Ermittlungen
wie Struktur, Organisation, Kontinuitäten, ideologische Ausrichtung im
Einzelnen und etwaige nationale oder internationale Vernetzungen der Vereinigung
sowie Authentizität, Urheberschaft und Aussagekraft von zum Anschlag
erschienenen Veröffentlichungen. Ungeachtet der im Anfangsverdacht
angenommenen Verantwortlichkeit einer terroristischen Vereinigung werden auch andere
mögliche Täter in den Blick genommen; die Ermittlungen erfolgen
ergebnisoffen.
Der GBA führt drei weitere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit
sogenannten Vulkangruppen. Zwei dieser jeweils wegen des Verdachts der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 2 StGB
und weiterer Straftatbestände geführten Ermittlungsverfahren betreffen den
Anschlag der „Vulkangruppe Tesla abschalten“ auf die Stromversorgung des
Tesla-Werks und umliegender Orte im März 2024 in Grünheide/Brandenburg
sowie den Brandanschlag der „Vulkangruppe: Gegen den Fortschritt der
Zerstörung“ auf die Stromversorgung der damaligen Baustelle für dieses Tesla-Werk
im Mai 2021. Das dritte, ebenfalls wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 2 StGB geführte
Ermittlungsverfahren betrifft vier Verfahrenskomplexe, zu denen Bekennerschreiben
von Vulkangruppen vorliegen: Die koordinierten Brandanschläge auf
Bahneinrichtungen im Oktober 2011 durch die Vulkangruppe „Das Hekla-
Empfangskomitee“ im Bereich Berlin, den Brandanschlag auf Strom- und
Telekommunikationskabel an der Mörschbrücke in Berlin im März 2018 durch die
„Vulkangruppe: Netzherrschaft zerreißen“, den Brandanschlag auf Leitungen der Bahn
in einem Kabelschacht in Berlin-Karlshorst am 23. September 2019 durch eine
„Vulkangruppe OK / Fridays for future im Generalstreik“ und den
Brandanschlag auf Strom- und Versorgungsleitungen in Berlin-Charlottenburg im April
2020 durch die „Vulkangruppe shut down the power / Digitale Zurichtung
sabotieren“. Die genannten Ermittlungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen muss unterbleiben. Denn trotz
der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum
Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus
den Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Weitere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit sogenannten
Vulkangruppen werden oder wurden in Zuständigkeit der Länder geführt. Hierzu erteilt die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Auskünfte.
5. Hält die Bundesregierung es – auch mit Blick auf Erfahrungen bei der
Aufklärung vergangener Taten – für dringend geboten, dass die
Sicherheitsbehörden auch Hinweisen auf potenziell andere Tätergruppen
nachgehen oder nachgegangen sind?
6. Gehen die Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung auch
beispielsweise Hinweisen auf eine mögliche russische Urheberschaft des
Bekennerschreibens nach?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen grundsätzlich in der Erfüllung
ihres gesetzlichen Auftrages alle Hinweise – sowohl auf mögliche andere
Tätergruppen als auch auf eine mögliche russische Urheberschaft der
Bekennerschreiben.
11. Warum hat der Generalbundesanwalt nicht direkt die Ermittlungen von
der Staatsanwaltschaft Berlin – wie auch schon nach dem Anschlag auf
die Tesla-Gigafabrik 2024 – übernommen?
12. Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung
ausschlaggebend dafür, dass der Generalbundesanwalt die Ermittlungen im jüngsten
Fall übernommen hat?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der GBA hat das fragegegenständliche Ermittlungsverfahren übernommen,
weil die Verfolgung terroristischer Straftaten in seine originäre
Verfolgungszuständigkeit nach den §§ 142a, 120 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) fällt. Die Übernahme ist – wie auch im Fall des Anschlags auf die
Teslastromversorgung im März 2024 – erfolgt, nachdem der Anfangsverdacht
belastbar begründet werden konnte.
13. Liegen bei den Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung
Informationen darüber vor, ob in der jüngsten Vergangenheit
parlamentarische Anfragen zum Schutz, zur Lage oder zum Betrieb kritischer
Infrastrukturen, explizit zu solchen, wie jetzt von dem Anschlag betroffen, in
den Berliner Bezirken gestellt wurden, und wenn ja, welche, und von
welchen Fraktionen wurden diese Anfragen gestellt, und wenn nein,
inwieweit geht die Bundesregierung Hinweisen auf möglicherweise
gezielte Anfragen entsprechend nach?
Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer
Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament
ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in
die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung
besteht damit insbesondere dann, wenn sich die erbetenen Informationen
unproblematisch aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie beispielsweise dem
Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien – beschaffen
lassen. Alle parlamentarischen Fragen an die Bundesregierung sind öffentlich
über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
einsehbar. Dies umfasst auch solche Fragen, die den Schutz, die Lage oder den
Betrieb Kritischer Infrastruktur betreffen.
14. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung mit den ihr
nachgeordneten Behörden in welcher Weise in das Krisenmanagement der
Berliner Regierung einbezogen?
Das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern (BMI) wurde am 3.
Januar 2026 um 08:29 Uhr vom Lagezentrum des Landes Berlin über den
Verdacht eines Brandanschlags informiert. Unmittelbar danach hat das BMI-
Lagezentrum die im BMI fachlich betroffenen Organisationseinheiten über den
Sachverhalt informiert.
Die Bundespolizei (BPOL) erhielt erstmalig am 5. Januar 2026 ein
Unterstützungsersuchen i. S. d. § 11 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) der
Polizei des Landes Berlin.
Das Technische Hilfswerk (THW) war am Samstag, 3. Januar 2026, ab 8 Uhr in
Amtshilfe für die Feuerwehr Berlin tätig. Im Rahmen der regulären
Feuerwehrbereitschaft unterstützt das THW regelmäßig an Wochenenden und bei
besonderen Lagen die Feuerwehr Berlin. Der Ortsverband (OV) Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg hat sich deshalb an dem Samstag um 8 Uhr mit 4
Einsatzfahrzeugen auf der Feuerwache einsatzbereit gemeldet. Aufgrund des Stromausfalls
wurde diese Bereitschaft innerhalb kurzer Zeit um weitere 4 THW-
Einsatzfahrzeuge verdoppelt und der Feuerwehr Berlin unterstellt. Ab 9 Uhr war das THW
dann aufgrund der Einsatzlage Stromausfall mit einem Fachberater aus dem
OV Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf im Stab der Feuerwehr vertreten.
Mittags wurde im OV Berlin Steglitz-Zehlendorf der Bereitstellungsraum eröffnet.
In dem Bereitstellungsraum wurden dann mindestens drei Fachgruppen
Notversorgung und Notinstandsetzung sowie Fachgruppen Elektroversorgung in
Bereitschaft gehalten.
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der
Katastrophenhilfe ergriffen, um die Versorgung und Sicherheit in den von
Stromausfall betroffenen Gebieten zu unterstützen, und inwiefern wurden
dabei die besonderen Schutz- und Versorgungsbedarfe vulnerabler
Personengruppen – insbesondere kranker, pflegebedürftiger, behinderter und
hochbetagter Menschen – in Privathaushalten, Krankenhäusern und in
Heimen berücksichtigt
a) durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
(BBK),
Ein Hilfeleistungsersuchen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) bzw. das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von
Bund und Ländern (GMLZ) wurde nicht gestellt.
b) durch das Technische Hilfswerk (THW),
Das THW war mit insgesamt 1.023 Einsatzkräften aus 34 Ortsverbänden bei
der Lagebewältigung im Einsatz.
Die Hauptaufgaben des THW umfassten:
– Aufbau und Betrieb von Notstromversorgungen (u. a. Stromversorgung von
Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen);
– Betrieb von Notrufannahmestellen für die Bevölkerung;
– Unterstützung von Notunterkünften und Anlaufstellen;
– Transport von Kraftstoffen und Aggregaten;
– Beleuchtung;
– Einrichtung und Betrieb einer Kraftstofflogistik für Netzersatzanlagen (auch
zusammen mit der Bundeswehr);
– Fachberatung sowie Führung und Koordinierung der eingesetzten Kräfte.
In Summe waren im Schadensgebiet Berlin Steglitz-Zehlendorf 22
Netzersatzanlagen (NEA) des THW im Einsatz. Die NEA wurden über den Einsatzverlauf
an verschiedenen Einspeisepunkten eingesetzt. Dies umfasste u. a.
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen, eine Tierklinik, temporäre
Notunterkünfte und Einrichtungen des ÖPNV. Mindestens drei dieser 22 NEA wurden
dabei ständig als taktische Einsatzreserve im Bereitstellungsraum OV Steglitz-
Zehlendorf für den unmittelbaren Einsatz vorgehalten bzw. von dort in den
Einsatz gebracht. Insgesamt 20 dieser NEA wurden im betroffenen THW
Landesverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt zusammengezogen. Zwei NEA
wurden überregional aus dem Landesverband Bremen, Niedersachsen
zugeführt. Darüber hinaus standen 13 weitere NEA der umliegenden
Landesverbände an ihren Standorten unter Einsatzvorbehalt der THW-Leitung für den
kurzfristigen Einsatz in Berlin.
Insgesamt verfügt das THW bundesweit disloziert über 662 Fachgruppen
Notversorgung und Notinstandsetzung (FGr N) sowie 120 Fachgruppen
Elektroversorgung (FGr E). Das THW verfügt über mehrere tausend kleinere
Stromerzeuger (<= 13 kVA), primär zur Versorgung der eigenen Einheiten, sowie
mehrere hundert Netzersatzanlagen bis zu einer Leistung von 200 kVA.
Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den
Ressourceneinsatz entschieden hat. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen
Personengruppen zugeteilt wurde.
c) durch die Bundespolizei,
Die BPOL unterstützte seit dem 5. Januar 2026 die Polizei des Landes Berlin
auf Anforderung gemäß § 11 BPolG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in den betroffenen Bezirken personell und mit
Einsatzmitteln. In der Spitze kamen dabei
-5- Einsatzhundertschaften, -6- Beritt, -16- Diensthundeführer für
Raumschutzmaßnahmen,
-2- Lautsprecherkraftwagen inklusivePersonal für taktische
Einsatzkommunikation sowie
-4- Lichtmast-Kraftwagen inklusivePersonal an drei Standorten zur
Ausleuchtung des Einsatzraumes
zum Einsatz.
In der Zeit vom 9. bis 11. Januar 2026 erfolgte die Unterstützung der Polizei
des Landes Berlin noch mit zwei Einsatzhundertschaften für
Raumschutzmaßnahmen.
Darüber hinaus überwachte die BPOL in originärer Zuständigkeit anlässlich der
Großschadenslage und in Abstimmung mit der Polizei des Landes Berlin und
der Deutschen Bahn AG verstärkt die vom Stromausfall betroffenen S-
Bahnhöfe.
Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den
Ressourceneinsatz entschieden hat. Die Einsatzkräfte der BPOL wurden
insofern, wie oben dargestellt, eingesetzt. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen
Personengruppen zugeteilt wurde.
d) durch die Bundeswehr,
Die Bundeswehr hat auf Ersuchen der zuständigen Behörden
(Senatsverwaltung Berlin, Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf und der Feuerwehr Berlin) im
Rahmen der Amtshilfe (gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG)
vom 5. bis zum 12. Januar 2026 unterstützt. Die Unterstützung umfasste die
Bereitstellung von Betriebsstoff für Notstromaggregate, die Bereitstellung von
Notstromaggregaten, die Gestellung von Unterkünften für zivile Einsatzkräfte
sowie die Ausgabe von Verpflegung im betroffenen Gebiet.
Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den
Ressourceneinsatz entschieden hat. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen
Personengruppen zugeteilt wurde.
e) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA),
Die Vorbereitung, Vermeidung und Aufarbeitung von Versorgungsstörungen
obliegt den Netzbetreibern. Trotzdem beobachtet die Bundesnetzagentur
(BNetzA) die Lage und hat im Dialog mit Stromnetz Berlin damit begonnen,
mögliche Schwachstellen im Stromnetz zu identifizieren. Die BNetzA hatte im
Kontext des Stromausfalls in Berlin im Januar 2026 keine gesetzlichen
Aufgaben im Bereich der Katastrophenhilfe.
f) durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI)?
Ein Hilfeleistungsersuchen an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) wurde nicht gestellt.
16. War der Regierende Bürgermeister von Berlin als zuständiger
Regierungschef auch am ersten Tag des Stromausfalls durchgehend für die in
Frage 15 genannten Bundesbehörden erreichbar?
Die Amtshilfe des Bundes verlief über die üblichen Meldewege zwischen den
Lagezentren, insofern wird auf die Antwort zu Frage 15 (mit ihren Unterfragen)
verwiesen.
17. Welche bundesweiten Daten oder Risikoanalysen zu kritischen
Infrastrukturen liegen der Bundesregierung vor, und inwiefern werden darin
Schutzbedarfe vulnerabler Personengruppen systematisch berücksichtigt,
und wenn, warum nicht?
Im Jahr 2023 wurden im Rahmen des Gemeinsamen Koordinierungsstabs
Kritische Infrastrukturen (GEKKIS) als Gremium der Bunderegierung auf Ebene
der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre Risikobewertungen im Bereich
KRITIS durchgeführt. Hierzu hat das BBK drei Berichte zu den Szenarien
„Anschlag auf die Strominfrastruktur“, „Anschlag auf eine Unterseegaspipeline“
sowie „Anschlag auf eine Hauptverkehrsachse“ erstellt und mit allen Ressorts
abgestimmt.
18. Welche konkreten Konsequenzen und Maßnahmen hat die
Bundesregierung auf Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Breuer et
al., Erkenntnisse aus 31 Stunden Stromausfall in Berlin-Köpenick –
medizinische Schwerpunkte und Herausforderungen https:// l ink.springe
r.com/article/10.1007/s00101-021-00930-x) bis zum Anschlag auf die
Stromversorgung am 3. Januar 2026 umgesetzt, insbesondere im
Hinblick auf das gesundheitliche Krisenmanagement und den Schutz
vulnerabler Personengruppen?
19. Welche spezifischen gesundheitlichen Risiken für kranke und/oder
pflegebedürftige Menschen (z. B. Ausfall ambulanter Pflege,
stromabhängiger Hilfsmittel und von Medikamentenkühlung sowie fehlende Aufzüge)
wurden durch die Bundesregierung im Rahmen des Krisenmanagements
antizipiert, erfasst oder bewertet?
20. Lagen der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Stromausfalls am 3.
Januar 2026 bundeseinheitliche Vorsorge- oder Einsatzkonzepte zur
frühzeitigen Identifikation und Unterstützung stromabhängiger,
pflegebedürftiger oder chronisch kranker Menschen vor, wenn ja, wurden diese
Konzepte im Rahmen des Stromausfalls vom 3. Januar 2026 aktiv
angewendet, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum wurden trotz
vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit (wie der Stromausfall in
Berlin-Köpenick im Jahr 2019) keine solchen bundeseinheitlichen
Konzepte entwickelt?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind die Bedarfe und Bedürfnisse vulnerabler Gruppen
im Hinblick auf Maßnahmen eines inklusiven Bevölkerungsschutzes ein
besonderes Anliegen. Dies fußt u. a. auf Artikel 11 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), der dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte,
humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Für den gesundheitlichen Katastrophenschutz, einschließlich dem Schutz
vulnerabler Bevölkerungsgruppen, sind grundsätzlich die Länder zuständig. Das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in Kapitel 2.3.5 im Aktionsplan
für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen (
www.bundes
gesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/A/Aktionsplan/Ak
tionsplan_barrierefreies_Gesundheitswesen_2024.pdf) ergänzende Maßnahmen
vorgesehen.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 36 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 21/3772
verwiesen.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob kranke und
pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörige ausreichend
rechtzeitig Zugang zu Hilfeleistungen während des Stromausfalls erhalten
haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 20 verwiesen.
22. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund
des Stromausfalls gesundheitlich geschädigt worden (z. B. durch
Folgeschäden oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands), und ist
es nach Kenntnis der Bundesregierung auch zu Todesopfern aufgrund
des Stromausfalls gekommen, und wenn ja, zu wie vielen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 10 verwiesen.
23. Welche Evaluierungen oder Nachbereitungen hat die Bundesregierung
nach dem Stromausfall eingeleitet, um Erkenntnisse über Defizite im
Schutz pflegebedürftiger und kranker Menschen zu gewinnen und in
Zukunft zu vermeiden?
Die Zuständigkeit für die Evaluation des Stromausfalls liegt aufgrund der
Zuständigkeit für den Katastrophenschutz beim Land Berlin. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass die Ergebnisse in den zuständigen Gremien geteilt und
ausgewertet werden.
24. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019
ergriffen, um die gesundheitlichen Folgen von langandauernden
Stromausfällen systematisch in der Krisen- und Katastrophenvorsorge des Bundes zu
evaluieren?
Die gesundheitlichen Folgen langandauernder Stromausfälle werden seit 2019
im Rahmen des Zivilschutzes und bei der Amtshilfe des Bundes gemäß
Artikel 35 GG berücksichtigt. Das BBK hat entsprechende generische
Handlungsleitfäden z. B. für Krankenhäuser in enger Abstimmung mit dem BMI und dem
BMG vorgelegt Bei der Umsetzung des KRITIS-Dachgesetzes werden
Resilienzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit des
Gesundheitssektors mitgedacht.
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Stromausfall für die Weiterentwicklung eines inklusiven Bevölkerungsschutzes
und der Katastrophenvorsorge im Bereich kritischer Infrastrukturen, der
auch gesundheitliche Aspekte einschließt?
26. Im Rahmen welches Zeitplans plant die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang die Einbringung eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Katastrophenschutz sind die Länder und für den Zivilschutz ist der
Bund zuständig. Das KRITIS-Dachgesetz legt über alle Sektoren hinweg
bundeseinheitliche Mindestanforderungen für Kritische Infrastrukturen fest,
einschließlich des Gesundheitssektors (Krankenhäuser, Arzneimittelhersteller,
Trinkwasser, Labore), um das Funktionieren der Wirtschaft zu gewährleisten.
Der Deutsche Bundestag hat am 29. Januar 2026 das KRITIS-Dachgesetz
angenommen.
Das geplante Gesundheitssicherstellungsgesetz bezieht sich mangels
Gesetzgebungskompetenz nicht auf den Katastrophenschutz und die
Katastrophenvorsorge, sondern auf verteidigungsbezogene Krisenlagen.
Das BMG plant, bis Sommer 2026 einen Referentenentwurf für ein
Gesundheitssicherstellungsgesetz vorzulegen. Zum Thema
Gesundheitssicherstellungsgesetz wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 83
der Abgeordneten Julia-Christina Stange auf die Bundestagsdrucksache
21/2876 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 104 der Abgeordneten Julia-Christina Stange auf Bundestagsdrucksache
21/3772 verwiesen. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf
Bundestagsdrucksache 21/3772 verwiesen.
27. Welche Gremien, Organisationseinheiten und Abstimmungsrunden der
Bundesregierung haben wie häufig getagt, um Maßnahmen der
Bundesregierung zu planen und um (unterstützend) tätig zu werden?
Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden sind in multiple
Gremienstrukturen eingebunden und tagen regelmäßig sowie anlassbezogen auf
allen Ebenen. Mangels Eingrenzung der Fragestellung auf einen konkreten
thematischen Zusammenhang der fragegegenständlichen „Maßnahmen“ kann
keine Beantwortung der Fragestellung erfolgen.
28. Welche Rolle spielten insbesondere folgende Einrichtungen der
Bundesregierung bei der Koordination von Maßnahmen der Bundesregierung
a) Gemeinsamer Koordinierungsstab Kritische Infrastrukturen (GE-
KIS),
Der GEKKIS als Gremium der Bunderegierung auf Ebene der
Staatsekretärinnen und Staatssekretäre kann bei relevanten Vorfällen ad hoc zusammentreten,
um einen strukturierten Austausch der Bundesressorts zu ermöglichen, um
gemeinsame Herausforderungen zu identifizieren und zusammen an deren
Bewältigung zu arbeiten. Ein Austausch zwischen den Bundesressorts fand auf
Arbeitsebene statt.
b) Gemeinsames Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB),
Das Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB) hat den
Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern begleitend unterstützt.
c) Gemeinsames Melde- und Lagezentrum (GLMZ),
Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern ist das
Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz auf Bundesebene. Es ist eine
zentrale Schnittstelle zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen
Bund und Ländern.
Es unterstützte das Lage- und Ressourcenmanagement.
d) Nationaler Sicherheitsrat (NSR)?
Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) beschäftigt sich mit übergreifenden
Fragestellungen an der Schnittstelle von innerer, äußerer, wirtschaftlicher und
digitaler Sicherheit. Hierunter fallen u. a. auch strategische Fragen der Sicherheit von
Kritischer Infrastruktur. Mit der Koordination von unmittelbaren Maßnahmen
der Bundesregierung war der NSR nicht befasst.
29. War das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 3. Januar 2026
und in den Folgetagen personell in die relevanten Krisenstäbe oder
Koordinierungsstrukturen eingebunden, beispielsweise durch
Verbindungsbeamte, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt, auf welcher Ebene (Leitung,
Abteilungsebene, Fachreferate), und mit welchen konkreten Aufgaben?
Das BMG hat kein Amtshilfeersuchen seitens der Berliner Regierung erhalten
und wurde nicht in das Krisenmanagement einbezogen.
30. Falls das BMG nicht oder nur nachgeordnet in Krisenstäbe eingebunden
war, wie begründet die Bundesregierung diese Entscheidung angesichts
der erheblichen gesundheitlichen Risiken eines großflächigen
Stromausfalls?
Das BMG war nicht und auch nicht nachgeordnet in Krisenstäbe eingebunden.
Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Länder und im Falle einer Krise mit
überregionalen oder nationalen Auswirkungen wird die Bundesebene
einbezogen.
31. Inwieweit hat die Bundesregierung Vorsorge dafür getroffen, dass im
Falle wiederholter oder länger andauernder großflächiger Stromausfälle
in der Bundeshauptstadt Berlin die Funktionsfähigkeit der
Verfassungsorgane des Bundes nicht eingeschränkt wird, und welche konkreten
technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden hierzu
umgesetzt?
32. Inwieweit plant die Bundesregierung eine Überprüfung und Anpassung
der Notinstandsetzungsfähigkeiten, und wenn eine Überprüfung nicht
geplant ist, warum nicht?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Jedes Verfassungsorgan ist grundsätzlich selbst für die Aufrechterhaltung seiner
Funktionsfähigkeit bei einem Stromausfall zuständig. Maßnahmen zur
Sicherstellung der Staats- und Regierungsfunktion sind durch das BMI federführend
für die Bundesregierung konzeptionell ausgearbeitet. Die Ressorts setzen diese
Konzeption eigenverantwortlich um.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Aufgrund
der jüngsten Ereignisse in Berlin und Umgebung muss damit gerechnet werden,
dass auch Behörden verstärkt in das Blickfeld möglicher Angreifer geraten. Die
dadurch erzielte Aufmerksamkeit mit der ggf. eingeschränkten
Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen könnte das Vertrauen in den Staat
schwächen und einen medialen Erfolg für die Angreifenden darstellen. Vor diesem
Hintergrund ist das Veröffentlichen der eigenen Absicherungsmaßnahmen und
Redundanzen nicht im Sinne der präventiven Maßnahmen für die
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen. Bereits wenige Kenntnisse
über mögliche Schwachstellen reichen Kriminellen oder (fremd)staatlichen
Akteuren aus, um die Infrastruktur von Behörden zu beschädigen oder
unbrauchbar zu machen. Vor diesem Hintergrund ist eine offene Beantwortung nicht
möglich. Auch eine Verschlusssachen-(VS-)Einstufung und Hinterlegung der
angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung
des der Verfassungsorgane nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit
auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann. Schon die Angabe, wie den Gefahren mit welchen
technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet wird,
könnte zu einer Analyse der Verwundbarkeiten und Adaption für das
Angriffsverhaltens führen, die eine Abwehr erschwert oder unmöglich machen würde.
Würden potentielle Angreifer detaillierte Kenntnis über vorgenannte
Informationen erhalten, wäre ein Angriff deutlich einfacher zu gestalten und mit
höherer Erfolgsaussicht verbunden.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Pflicht zur
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion der Bundesrepublik
Deutschland zurückstehen.
33. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Sabotage des
Stromnetztes für die Sicherheit Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), und
welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
möglichst unverzüglich ein einheitliches höheres Schutzniveau zu
realisieren?
Die Bundesregierung hat am 10. September 2025 den Entwurf für ein Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz
kritischer Anlagen (einschließlich KRITIS-Dachgesetz) beschlossen. Mit dem
KRITIS-Dachgesetz wird die Resilienz Kritischer Infrastrukturen in
Deutschland gestärkt, indem erstmals auf Bundesebene sektorenübergreifende
Mindestvorgaben für physische Resilienzmaßnahmen für Betreiber Kritischer
Infrastrukturen etabliert werden sollen. Die Risiken und wechselseitigen
Abhängigkeiten sollen durch Risikoanalysen und Risikobewertungen systematisch in den
Blick genommen und die Betreiber sollen zu passgenauen
Resilienzmaßnahmen verpflichtet werden. Die Resilienzmaßnahmen umfassen insbesondere
Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und Ausfällen, Maßnahmen zur
Ermöglichung der Weiterarbeit oder zur schnellen Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Zudem werden die Betreiber zur Meldung von erheblichen
Vorfällen wie Störungen und Ausfällen verpflichtet werden.
In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird das BMI in der laufenden
Legislaturperiode gemeinsam mit den Ländern eine „Strategie zur konsequenten
Verfolgung und Bekämpfung linksextremistisch motivierter Straftaten und
Strukturen“ erarbeiten. Die Strategie wird nicht nur auf repressive Maßnahmen
beschränkt; auch präventive Elemente der Bekämpfung des Linksextremismus
werden eine zentrale Rolle einnehmen.
Ergänzend werden als unmittelbare Folge des Anschlags auf die
Stromversorgung in Berlin weitere bereits eingeleitete oder in Planung befindliche
Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehört die personelle Aufstockung des BfV im
Phänomenbereich Linksextremismus, die Verbesserung digitaler
Ermittlungsbefugnisse und die Auslobung von einer Million Euro für Hinweise zur Ergreifung
der Täter durch das BKA.
34. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Sabotage des
Stromnetzes für den Bevölkerungsschutz und die Ausstattung des Technischen
Hilfswerkes und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe?
Beim vorliegenden mutmaßlichen Sabotageakt handelt es sich nicht um einen
Zivilschutzsachverhalt. Für den Katastrophenschutz sind demgegenüber die
Länder zuständig. Das gilt auch für das Vorhalten entsprechender
Notstromversorgung und Vorsorgemaßnahmen für extreme Wetterereignisse einschließlich
winterlicher Lagen. Unabhängig davon wertet das BBK relevante Ereignisse
und Lagen fortlaufend fachlich aus, um Erkenntnisse für die Weiterentwicklung
des Bevölkerungsschutzes zu gewinnen. Das betrifft im Verantwortungsbereich
des BBK beispielsweise die Nutzung des Bundeswarnsystems durch Länder
und Kommunen oder die Selbstschutzfähigkeiten der Bevölkerung.
Darüber hinaus plant das BBK in den kommenden Jahren mit Bundesmitteln
den Aufbau einer nationalen Reserve „Blackout“. Ziel ist es, kriegsbedingt
ausgefallene Kapazitäten der Strom- und Notstromversorgung mithilfe zusätzlicher
mobiler Netzersatzanlagen zumindest teilweise auszugleichen und damit den
Resilienzaufbau der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen.
Das THW wird mit seinen zur Verfügung stehenden – im Haushalt verstärkten
– Mitteln auch weiterhin u. a. in moderne Ausstattung, Ausbildung und
zeitgemäße Unterkünfte investieren. Mit diesen Maßnahmen wird zum einen die
Zivilschutztüchtigkeit des THW verbessert, zum anderen versetzen sie das THW
auch in die Lage, die Partner der zuständigen örtlichen Gefahrenabwehr im
Rahmen der Amtshilfe noch besser unterstützen zu können.
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