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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Sanktionen bei Kindern

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.02.2026

Aktualisiert

03.03.2026

BT21/401905.02.2026

Sanktionen bei Kindern

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4019 21. Wahlperiode 05.02.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Timon Dzienus, Denise Loop, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sanktionen bei Kindern Rund 1,8 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben im Bürgergeld. Damit ist die Lebensphase der Kindheit und Jugend weiterhin mit einem erhöhten Armutsrisiko verbunden. Der Anteil der Kinder in Bedarfsgemeinschaften liegt bei 12,7 Prozent, während insgesamt 8,1 Prozent der Bevölkerung Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juni 2025). Die Leistungen für Kinder im SGB-II-Bezug sichern ihr soziokulturelles Existenzminimum nicht. So ist das Leben von Kindern und Jugendlichen, die im Bürgergeld aufwachsen, häufig durch Mangel, Verzicht, Stigmatisierung und Scham bestimmt. Sie haben schlechtere Entwicklungs-, Bildungs- und Gesundheitschancen (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Familie_u nd_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf). Durch Leistungsminderungen bei Eltern von minderjährigen Kindern wird diese Kinderarmut weiter verstärkt, denn das Haushaltseinkommen sinkt, auch wenn der Regelbedarf von Kindern selbst nicht betroffen ist. Die Bundesregierung plant mit der Umgestaltung der Grundsicherung laut Gesetzentwurf die „Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen deutlicher und spürbarer“ zu gestalten (Bundestagsdrucksache 21/3541). Diese können durch die Herabsetzung der Altersgrenze in § 10 Absatz 1 Nummer 3 zukünftig auch Erziehende von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres betreffen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern waren von mindestens einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach Alleinerziehenden- und Paar-Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  2. Wie hoch war die durchschnittliche Leistungsminderung in Prozent und in Euro (bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit mindestens einer Leistungsminderung; bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  3. Wie hoch ist der Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach Anzahl der Kinder aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  4. Wie viele Kinder unter 18 Jahren lebten insgesamt in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  5. Welche Minderungsgründe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern festgestellt (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  6. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gab es (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  7. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren mindestens von einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach Minderungsgrund aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?  8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie häufig bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern § 31a SGB II Anwendung findet und aufgrund einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall keine Leistungsminderung erfolgt?  9. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung die Leistungsminderung bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung um den vollständigen Regelsatz ohne Kosten der Unterkunft und bei jeder weiteren Pflichtverletzung vollständig für zulässig und nicht für eine außergewöhnliche Härte aufgrund der Betroffenheit der Kinder? 10. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des Härtefalls in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit einem vollständigen Leistungsentzug? 11. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das menschenwürdige Existenzminimum von Haushalten mit minderjährigen Kindern gesichert werden, wenn im Rahmen von Sanktionen der Regelbedarf von Alleinerziehenden vollständig entfällt, und welche Ausgleichsmechanismen, wie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen, sind hierfür vorgesehen? 12. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Vereinbarkeit von Leistungskürzungen gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern mit dem Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor, und welche Rolle kommt Jugendämtern bei der Identifikation und Prävention möglicher Kindeswohlgefährdungen im Zusammenhang mit solchen Kürzungen zu? 13. In welchem Verhältnis stehen die Härtefallprüfung durch das Jobcenter und die Kindeswohlprüfung nach § 8a SGB VIII zueinander, und wie wird eine Doppel- oder Fehleinschätzung vermieden? 14. Nach welchen konkreten Kriterien sollen Jobcenter bei einem Entfall des Leistungsanspruchs in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern entscheiden, ob eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB II erforderlich ist? 15. In welchen konkreten Fallkonstellationen hält die Bundesregierung eine Datenübermittlung vom Jobcenter an das Jugendamt nach § 71 Absatz 1 Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für zulässig? 16. Hält die Bundesregierung eine Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit für Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren für angemessen, sofern ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht? 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Neuregelung der Zumutbarkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) und dem gesetzlichen Anspruch aller Eltern auf bis zu drei Jahre Elternzeit, und sieht sie darin eine Ungleichbehandlung von Eltern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen? 18. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge im SGB II für minderjährige Leistungsberechtigte ein Freibetrag von 5 000 Euro vorgesehen ist, während für minderjährige Leistungsberechtigte im SGB XII weiterhin lediglich ein Vermögensfreibetrag von 500 Euro gilt, obwohl diese Kinder häufig aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihrer Eltern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, und wie bewertet sie diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf Gleichbehandlung, Kindeswohl und Systemkohärenz? Berlin, den 27. Januar 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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