Deutscher Bundestag Drucksache 21/4491
21. Wahlperiode 03.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4094 –
Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der
Belastung der Beschäftigten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und der langfristig
angelegten inklusiven Ausrichtung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, jungen Menschen mit und
ohne Behinderungen einen gemeinsamen, fachlich hochwertigen und
chancengerechten Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen.
Zugleich weisen zahlreiche wissenschaftliche Studien aus den Bereichen der
stationären Kinder- und Jugendhilfe, der Kindertagesbetreuung, der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit, der sogenannten Behindertenhilfe und der
schulbezogenen Sozialarbeit darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten bereits heute hoch belastet sind – gekennzeichnet durch Personalmangel,
hohe Fallzahlen, strukturelle Überforderung, unzureichende Qualifizierung
und steigende fachliche Anforderungen.
Mehrere neuere Studien – darunter die Untersuchung zu Gewalt und
Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe (IfeS 2024; Schröttle, Monika;
Arnis, Maria; Kraetsch, Clemens; Homann, Tanah; Herl, Tamara; La Guardia,
Tim (2024): Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der
Behindertenhilfe – Langfassung. Nürnberg, Berlin (Forschungsbericht, 639).
www.bmfsfj.de/
resource/blob/241792/957cf93049bd253e0d734195322529c6/gewalt-und-gew
altschutz-in-einrichtungen-der-behindertenhilfe-langfassung-data.pdf), die
Aufarbeitungskommission zu SOS-Kinderdorf (Unabhängige Kommission zur
Anerkennung und Aufarbeitung erlittenen Unrechts bei SOS-Kinderdorf e. V.
(Hrsg.). (2024). Der Aufarbeitung verpflichtet. Abschlussbericht.
www.aufarb
eitung-sos.de/service/download/Zum%20Bericht%20geht%20es%20hier.?id=
2 0 4 464), die Kentler-Aufarbeitung (Baader, M., Böttcher, N., Ehlke, C.,
Oppermann, C., Schröder, J. & Schröer, W. (2024). Ergebnisbericht „Helmut
Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe – Aufarbeitung der
organisationalen Verfahren und Verantwortung der Berliner
Landesjugendamtes“. Hildesheim: Universitätsverlag) sowie aktuelle empirische Arbeiten zu
Gewalt in der Kinder- und Jugendhilfe (Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke
(2025a): Verletzendes Verhalten in der Kindertagesbetreuung: Anspruch und
Realität (Schriften zur Sozialen Arbeit, Band 2). Berlin: ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft.; Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025b): Ge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 2. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
walt, Personalmangel und institutionelle Transformation. In: FORUM für
Kinder- und Jugendarbeit (2), S. 43–47; Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025c):
Stationäre Kinder- und Jugendhilfe unter Druck: Strukturmängel und
verletzendes Verhalten. In: Forum Jugendhilfe (2), S 48–55; Buballa, Wiebke;
Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025d): Psychische Gewalt in Kitas: Wie
Arbeitsbedingungen, Leitungshandeln und Teamkultur verletzendes Verhalten
beeinflussen. (Schriften zur Sozialen Arbeit, Band 3). Berlin: ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft.) – zeigen, dass strukturelle Bedingungen
maßgeblich zum Entstehen, zur Bagatellisierung oder zur Verschleierung von
Gewalt beitragen können. Gleichzeitig fehlen in wesentlichen Bereichen
verlässliche bundeseinheitliche Daten, etwa zu Meldungen bei
Kindeswohlgefährdungen nach § 47 SGB VIII.
Die vorliegenden Studien ergeben ein konsistentes Bild: Gewalt in
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (siehe auch Müller, F., Bluhm, S., Kessl, F. &
Lorenz-Sinai, F. (2023). Aufarbeitung der gewaltförmigen Konstellation der
1950er Jahre im evangelischen Schülerheim Martinstift in Moers, Leipzig,
Potsdam, Wuppertal; Caspari, Peter; Hackenschmied, Gerhard; Weinhandl,
Kathrin (2024): Die pädagogische Praxis und der Umgang mit Gewalt im
St. Augustinusheim des SkF Freiburg e. V. zwischen 1985–1997. Eine
empirische Studie als Beitrag zur Aufarbeitung. München: Institut für
Praxisforschung und Praxisberatung (IPP Arbeitspapier, 16)) und der Sozialen Arbeit
bei Behinderung (Meyer, Nikolaus; Alsago, Elke (2025): Hilfe mit
Nebenwirkungen: Wie schlechte Arbeitsbedingungen Gewalt verstärken. In: heilpaeda-
gogik.de. Fachzeitschrift des Berufs- und Fachverbandes Heilpädagogik (3),
S. 16–20) tritt nicht zufällig auf, sondern bildet sich entlang institutioneller
Risikokonstellationen. Dazu zählen nachweislich:
– Personalmangel, Überlastung und hohe Fluktuation,
– unzureichende Einarbeitung neuen Personals, einschließlich dual
Studierender,
– fehlende oder nicht realisierte Schutzkonzepte,
– geschlossene Organisationskulturen,
– unklare Rollen, geringe Kontrolle, mangelnde Fachlichkeit im
Kinderschutz,
– überfordernde oder unübersichtliche Dokumentations- und
Berichtssysteme sowie
– Qualifikationsdefizite bei zu schnell etablierten oder qualitativ reduzierten
Quereinstiegswegen.
Hinzu kommt, dass bundesweit keine systematische statistische Erfassung von
Meldungen nach § 47 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII existiert. Dieser Umstand
verhindert, dass empirisch belastbare Aussagen über Häufigkeit, Formen und
institutionelle Reaktionen auf Gewalt- und Gefährdungsfälle möglich sind.
Die geplante inklusive Ausgestaltung des SGB VIII wird zu zusätzlichen
Aufgaben in Entwicklung und Etablierung inklusiver Konzepte und Maßnahmen,
Fallsteuerung, multiprofessioneller Zusammenarbeit, inklusiver Diagnostik,
Assistenzplanung sowie Dokumentations- und Schutzanforderungen führen.
Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, wie Qualifikation,
Personalentwicklung, fachliche Standards und strukturelle Rahmenbedingungen
verbindlich gesichert werden.
Und es stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass die
geplante inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nicht weiter zu
steigender Arbeitsbelastung, zu Qualitätsverlusten oder neuen Risiken im
Kinderschutz führt – und wie die Qualität in einer Zeit gesamtgesellschaftlicher
Personalknappheit und wachsender pädagogischer Anforderungen erhalten,
gestärkt und weiterentwickelt werden kann.
1. Wie bewertet die Bundesregierung aktuelle empirische Befunde, wonach
Beschäftigte in allen zentralen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe –
insbesondere in Kindertageseinrichtungen, stationärer Erziehungshilfe,
Offener Kinder- und Jugendarbeit, Schulsozialarbeit und
Behindertenhilfe – eine deutlich überdurchschnittliche körperliche und emotionale
Erschöpfung angeben?
Die Bundesregierung sieht die aktuellen Befunde zur Belastungssituation der
Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe betont, das Ziel der Absicherung der
Funktionsfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfesystems ist entsprechend
prioritär für die Bundesregierung.
Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/3007 verwiesen.
Im Koalitionsvertrag ist geplant, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege (KiQuTG) in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit
bundeseinheitlichen Standards zu überführen. Im Qualitätsentwicklungsgesetz soll
insbesondere die verpflichtende Teilnahme der Vierjährigen an der Erhebung des Sprach-
und Entwicklungsstands sowie deren anschließende Förderung bei
Förderbedarf sowie eine zusätzliche Förderung der „Sprach-Kitas“ und „Startchancen-
Kitas“ geregelt werden. Mit unterstützenden Rahmenbedingungen soll zu einer
besseren Förderung der Kinder und zugleich zur Stärkung der Fachkräfte
beigetragen werden.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
wissenschaftlich belegten Zusammenhängen zwischen Personalmangel,
Arbeitsverdichtung und erhöhter Wahrscheinlichkeit von Gewalt- und
Grenzverletzungssituationen?
Durch den von der Bundesregierung initiierten Arbeitskreis „Gewaltschutz für
Menschen mit Behinderungen“ wurde am 14. November 2025 ein „Wegweiser
Gewaltschutz“ vorgelegt, mit dem sich die relevanten Akteure im Gewaltschutz
erstmals auf die Gelingensvoraussetzungen für einen verbesserten
Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe geeinigt und diese festgeschrieben
haben. Über die Umsetzung von Maßnahmen entscheiden die jeweiligen
Akteure innerhalb ihres Verantwortungsbereiches.
Erforderliche einrichtungsbezogene Schutzkonzepte sind entsprechend durch
das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eine verpflichtende
Voraussetzung für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/3007 verwiesen.
3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine nachhaltige
Verbesserung der Personalausstattung in der Kinder- und Jugendhilfe
sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf die anstehenden inklusiven
Reformprozesse?
Die konkrete Personalbemessung, Ausbildungsorganisation und
Personalausstattung obliegen den Ländern und Trägern.
Die Bundesregierung nutzt im Rahmen ihrer bundesrechtlichen
Zuständigkeiten eine Vielzahl von Instrumenten zur Unterstützung einer nachhaltigen
Verbesserung der Personalausstattung:
Ein zentrales Ziel ist die Förderung qualitätsgesicherter Qualifizierung. Die
Bundesregierung unterstützt durch Förderprojekte die Erschließung
zusätzlicher Personalpotenziale und die Stärkung fachlicher Kompetenzen, etwa
durch Vorhaben zur Qualifizierung von Verfahrenslotsinnen und
Verfahrenslotsen sowie zur strukturierten Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und
Quereinsteigern. Durch Studien, Analysen und fachlichen Austausch werden
Entscheidungsgrundlagen verbessert und gute Praxis unterstützt.
4. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die inklusive
Ausgestaltung des SGB VIII nicht zu einer faktischen Aufgaben- und
Verantwortungsausweitung ohne ausreichende strukturelle, personelle und
zeitliche Ressourcen für die Fachkräfte führt?
Die Bundesregierung verfolgt bei Weiterentwicklungen des SGB VIII das Ziel,
fachliche Anforderungen und Umsetzbarkeit in ein ausgewogenes Verhältnis zu
bringen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen werden im
Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen geprüft und im
Dialog mit Ländern und Kommunen abgestimmt. Ziel ist es, die
Handlungsfähigkeit der Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zu sichern
und eine Überforderung der Fachkräfte zu vermeiden. Die konkrete
Ausgestaltung der Personal- und Ressourcenplanung obliegt im föderalen System den
Ländern und Kommunen.
5. Sind nach Auffassung der Bundesregierung für multiprofessionelle
Zusammenarbeit, inklusive Diagnostik und Assistenzplanung
Mindeststandards notwendig, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
Für multiprofessionelle Zusammenarbeit, inklusive Diagnostik und
Assistenzplanung bestehen bereits gesetzliche Vorgaben im SGB VIII sowie im Neunten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Regeln insbesondere die
Zusammenarbeit verschiedener Leistungsträger und anderer Beteiligter, die Koordinierung
von Leistungen, Beteiligungsrechte, Verfahrensanforderungen sowie die
Klärung der Zuständigkeit.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind klare fachliche und
verfahrensbezogene Standards wesentlich, um Qualität und Rechtsklarheit sicherzustellen.
Einen Beitrag hierzu leistet die Qualitätssicherung und Zertifizierung nach
SGB IX. Eine darüber hinausgehende bundeseinheitliche Steuerung im Detail
ist derzeit nicht vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung
obliegen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben den Ländern und
Trägern.
6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen
der IfeS-Studie 2024 (Behindertenhilfe), die strukturelle Überforderung,
fehlende Schutzkonzepte und mangelnde fachliche Unterstützung als
zentrale Risikofaktoren für Gewalt identifiziert?
In Bezug auf Konsequenzen aus den Ergebnissen der Studie des Instituts für
empirische Sozialforschung (IFES) „Gewalt und Gewaltschutz in
Einrichtungen der Behindertenhilfe“ (2024) wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe einheitliche, verbindliche und überprüfbare Schutzkonzepte
einzuführen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
Seit Inkrafttreten des KJSG im Jahr 2021 sind Schutzkonzepte in allen
betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe obligatorisch
vorzuhalten (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII). Mit dem „Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“
(UBSKMG), das 2025 in Kraft getreten ist, wurde diese Verpflichtung
inzwischen auf alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe erweitert (vgl. § 1
Absatz 2 UBSKMG).
8. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung, um Gewaltschutz als
institutionelle Daueraufgabe zu verankern und nicht als freiwillige
Maßnahme einzelner Träger?
Gewaltschutz ist gesetzlich verankert als Daueraufgabe für alle Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe: Dieser wird gesetzlich gewährleistet durch einen
strukturellen und individuellen Kinderschutz, der insbesondere mit dem
Bundeskinderschutzgesetz aber auch mit dem KJSG gestärkt wurde.
Gemäß § 45 Absatz 2 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis für eine Einrichtung
der Kinder- und Jugendhilfe nur zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und
Jugendlichen gewährleistet ist.
Für die Gewährleistung eines wirksamen Gewaltschutzes in Einrichtungen sind
Schutzkonzepte ein maßgebliches Instrument. Diesbezüglich wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Neben der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung von Schutzkonzepten
wird in § 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII außerdem ausgeführt, dass geeignete
Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der
Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der
Einrichtung zu gewährleisten sind. Der § 79a Satz 2 SGB VIII verpflichtet den
Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Qualitätsstandards
insbesondere auch zur Sicherung der Rechte von Kindern und zum Schutz vor Gewalt,
Missbrauch und Ausbeutung zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass es bislang keine
bundesweite statistische Erfassung der Meldungen nach § 47 SGB VIII
gibt?
Sinn und Zweck der Regelung der Meldung nach § 47 SGB VIII ist es, das
zuständige Landesjugendamt in die Lage zu versetzen, auf negative
Entwicklungsprozesse in der Einrichtung rechtzeitig zu reagieren. Meldungen nach § 47
SGB VIII sind sehr divers und nicht ohne Weiteres vergleichbar.
10. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der kommenden SGB-VIII-
Novellierung eine verbindliche bundeseinheitliche Datenerhebung zu
Häufigkeit, Formen und Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen
einzuführen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte
jeweils detailliert ausführen)?
Nein, eine solche ist nicht geplant, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr
detaillierten Erfassung der § 8a SGB VIII Statistik und dem eingeschränkten
Erkenntniswert aufgrund der Natur der Meldungen (siehe Antwort zu Frage 9).
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Erkenntnissen der SOS-Kinderdorf-Kommission (2024), wonach
organisatorische Geschlossenheit, Überforderung und mangelnde Transparenz
zentrale Risikokonstellationen darstellen?
12. Plant die Bundesregierung, Empfehlungen wie verpflichtende externe
Aufarbeitungskommissionen, unabhängige Meldestellen und verbesserte
Dokumentationsstandards bundesrechtlich zu stärken, wenn ja, wie, und
wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert
ausführen)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
§ 45 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII sieht vor, dass in betriebserlaubnispflichtigen
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Verfahren zu
Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der
Einrichtung zu gewährleisten sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8
verwiesen.
Zudem wurde die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung
sexuellen Kindesmissbrauchs mit dem UBSKMG dauerhaft eingerichtet. Sie hat
im Januar 2026 neue Empfehlungen zur Aufarbeitung in Institutionen
veröffentlicht (
www.aufarbeitungskommission.de/mediathek/empfehlungen-zur-a
ufarbeitung/).
Der Ratgeber richtet sich an Organisationen, die Missbrauchsfälle aufarbeiten,
und enthält praktische Tipps zum Vorgehen, zu rechtlichen Fragen, der
Betroffenenbeteiligung sowie zur Übertragung der Ergebnisse aus der Aufarbeitung
in ein Schutzkonzept.
13. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem organisationalen
Lernen in Trägerstrukturen bei, wenn ja, plant die Bundesregierung
diesbezüglich weitere Vorhaben, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung misst dem organisationalen Lernen in Trägerstrukturen
eine hohe Bedeutung bei. Die Fähigkeit von Organisationen der Kinder- und
Jugendhilfe, aus Erfahrungen, Evaluationen und fachlichen Entwicklungen
systematisch zu lernen und ihre Prozesse weiterzuentwickeln, ist eine wesentliche
Voraussetzung für Qualitätssicherung, wirksamen Kinderschutz und die
erfolgreiche Umsetzung inklusiver Reformen.
Organisationales Lernen wird bereits durch bestehende gesetzliche Vorgaben
unterstützt, etwa durch Anforderungen an Qualitätsentwicklung,
Schutzkonzepte, Beteiligungsverfahren und Kooperation. Darüber hinaus werden im Rahmen
von Förderprogrammen und Forschungsprojekten Vorhaben unterstützt, die
Qualitätsentwicklung, Evaluation und Organisationsentwicklung in der Kinder-
und Jugendhilfe zum Gegenstand haben.
14. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Quereinstieg“ mit Blick
auf die inklusive Kinder- und Jugendhilfe?
Die Bundesregierung versteht unter „Quereinstieg“ in der Kinder- und
Jugendhilfe den Zugang zu Tätigkeiten in diesem Arbeitsfeld durch Personen, die
nicht den klassischen Ausbildungs- oder Studienweg – insbesondere ein
Studium der Sozialen Arbeit oder eine einschlägige Fachschulausbildung –
absolviert haben.
Quereinstieg richtet sich insbesondere an Personen mit beruflichen
Vorerfahrungen in anderen pädagogischen, therapeutischen oder sozialen Berufsfeldern
sowie an Personen mit einem qualifizierten Interesse an einer Tätigkeit im
sozialen Bereich. Voraussetzung ist, dass ein solcher Zugang mit einer
strukturierten, qualitätsgesicherten Nach- oder Weiterqualifizierung verbunden ist und
fachlich verantwortliche Aufgaben weiterhin qualifizierten Fachkräften
vorbehalten bleiben.
Quereinstieg ist damit als ergänzender Zugangsweg zu verstehen, der
zusätzliche Personalpotenziale erschließt, ohne das professionelle Selbstverständnis
und die fachlichen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe in Frage zu
stellen.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der in zahlreichen Studien belegten steigenden fachlichen,
diagnostischen und inklusionsbezogenen Anforderungen in der Kinder- und
Jugendhilfe (u. a. Autor:innengruppe Fachkräftebarometer (2025):
Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025. Bielefeld: wbv.) aus der Tatsache,
dass das von ihr geförderte Projekt des Institut for Art Historical
Research (IRSA;
https://iresa.de/wp-content/uploads/2024/08/2024-08-05_
kurzfassung_projektantrag_kiju_quereinsteiger.pdf) ausdrücklich darauf
abzielt, rechtliche Spielräume für Quereinstiege zu erweitern und
Öffnungsklauseln zu identifizieren, und wie passt die damit verbundene –
quantitativ wie qualitativ nicht vergleichbare – Form der
Nachqualifizierung zu dem politischen Anspruch einer qualitativ hochwertigen,
fachlich fundierten Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe bei zugleich
wachsenden pädagogischen und inklusiven Aufgaben?
Das geförderte Projekt der IReSA gGmbH nimmt eine Bestandsaufnahme und
Analyse der geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu
Qualifikationsanforderungen und möglichen Öffnungsklauseln vor. Ziel ist es,
bestehende rechtliche Spielräume transparent zu machen, nicht jedoch fachliche
Standards abzusenken.
16. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass vereinfachte oder
verkürzte Quereinstiegswege – insbesondere solche, die auf
Nachqualifizierungen setzen, die quantitativ und qualitativ nicht mit
Fachkraftausbildungen vergleichbar sind – den Anforderungen einer inklusiven Kinder-
und Jugendhilfe standhalten?
Fachkräfte bilden das Grundgerüst einer bedarfsgerechten Kinder- und
Jugendhilfe. Fachkräfteausbildungen sind nicht durch vereinfachte oder verkürzte
Quereinstiegswege ersetzbar.
Vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels werden Personen ohne
formale Fachkraftqualifikation bereits jetzt in nennenswertem Umfang in der
Kinder- und Jugendhilfe zur Unterstützung der Fachkräfte eingesetzt. Mit
Maßnahmen zur Qualifizierung solcher Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger kann
dem zurzeit ungeregelten und uneinheitlichen Zugang zum Berufsfeld ein
Rahmen gegeben werden. Dadurch werden Qualitäts- und Kinderschutzrisiken im
Kontext des Einsatzes von Fachkräften gemindert.
17. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass eine Ausweitung von
Quereinstiegsregelungen zu einer Absenkung professioneller Standards
führt?
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Zielsetzung des IRSA-Projekts, im Wege einer kurzfristigen Analyse
„rechtliche Öffnungsklauseln“ für erleichterte Quereinstiege zu identifizieren,
im Verhältnis zu den aus Kinderschutzforschung, Inklusionsforschung
und Organisationsforschung bekannten Risiken einer unzureichenden
Qualifikation im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Maßgeblich ist für die Bundesregierung, dass fachlich verantwortliche
Tätigkeiten sowie Leitungsfunktionen weiterhin vollqualifizierten Fachkräften
vorbehalten sind. Quereinstiegsregelungen dienen der strukturierten Qualifizierung
von Personen, die bereits in der Praxis tätig sind oder tätig werden sollen. Sie
tragen damit zur Qualitätssteigerung bei, indem bislang nicht einschlägig
qualifizierte Personen verbindlich nachqualifiziert und in professionelle Standards
eingeführt werden.
Professionelle Standards werden dadurch sichergestellt, dass
Quereinstiegsmodelle an klare Kompetenzanforderungen, verbindliche Qualifizierungsformate
sowie fachliche Anleitung und Qualitätssicherung geknüpft sind.
19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine fachlich hochwertige
Einarbeitung neuer Beschäftigter sicherzustellen – insbesondere von dual
Studierenden und Personen mit Quereinstieg –, angesichts der Befunde,
dass Einarbeitungen häufig unter hohem Zeitdruck und ohne
ausreichende Anleitung erfolgen, wenn ja, welche, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
20. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
Fachkräfte kontinuierlich Fort- und Weiterbildungen erhalten, um den
steigenden inklusiven und kinderschutzbezogenen Anforderungen
entsprechen zu können, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Ausgestaltung von dualen Studiengängen sowie Fort- und
Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe liegt in der
Zuständigkeit der Länder sowie der jeweiligen Träger. Die Bundesregierung unterstützt
im Rahmen ihrer Kompetenz durch Programme und Modellvorhaben den Auf-
und Ausbau qualitätsgesicherter Qualifizierungsangebote für Mitarbeitende in
der Kinder- und Jugendhilfe. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben zur
strukturierten Fort- und Weiterbildung, zur Qualifizierung neuer Zielgruppen sowie
zur Stärkung kinderschutz- und inklusionsbezogener Kompetenzen (z. B.
„Qualifizierung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen“ sowie
„Qualifizierung von Quereinsteigern in der Kinder- und Jugendhilfe“ (IReSA gGmbH)
oder „Wegweiser Verfahrenslotsen“ (Bundesverband Caritas Kinder- und
Jugendhilfe e. V. – BVkE – und dem Evangelischen Erziehungsverband e. V. –
EREV).
21. Plant die Bundesregierung, verbindliche Einarbeitungs- und
Mentoringstandards im SGB VIII zu verankern, wenn ja, welche, und wenn nein,
aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
Eine verbindliche bundesgesetzliche Verankerung von Einarbeitungs- oder
Mentoring-standards im SGB VIII ist derzeit nicht vorgesehen. Die konkrete
Ausgestaltung von Personalentwicklungs- und Einarbeitungskonzepten obliegt
im föderalen System den Ländern und Trägern.
Die Bundesregierung setzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die Förderung
guter Praxis, fachliche Orientierung und den Austausch im Rahmen der Bund-
Länder-Zusammenarbeit, um qualitativ hochwertige Einarbeitungs- und
Begleitstrukturen zu unterstützen, ohne in Länderzuständigkeiten einzugreifen.
22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Befunden, wonach
Gewalt in Einrichtungen der Sozialen Arbeit bei Behinderung, der
stationären Erziehungshilfe, der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und an
Schulen nicht primär individuelles Fehlverhalten ist, sondern durch
strukturelle Bedingungen befördert wird?
Zur Bedeutung von Gewaltschutz als institutionelle Daueraufgabe wird auf die
Antwort zu Frage 8 und für den Bereich der Einrichtungen der Behindertenhilfe
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
23. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die im Kentler-Bericht
(Baader et al. 2024) identifizierten Risikofaktoren – mangelnde Aufsicht,
unklare Rollen, unreflektierte Nähe, fehlende Kontrolle – im Rahmen der
inklusiven Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen?
Im Hinblick auf zentrale Risikofaktoren hat die Bundesregierung bereits
umfassende Maßnahmen ergriffen.
Das KJSG stärkt umfassend Aufsicht und verbessert Kontrolle – insbesondere
auch zur Prävention von struktureller Gewalt und Missbrauch.
Auch stärkt das KJSG Beratung und Beteiligung durch Instrumente wie den
Verfahrenslotsen oder die Implementierung unabhängiger Beschwerdestellen.
Zudem wurden Ombudsstellen zur Stärkung der Rechte von Kindern,
Jugendlichen und ihren Familien gesetzlich verankert.
Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen, das am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, etabliert verbindliche
Strukturen zur Prävention, Aufarbeitung und Betroffenenbeteiligung,
einschließlich eines Betroffenenrats und einer Aufarbeitungskommission.
24. Plant die Bundesregierung eine transparente, standardisierte und
überprüfbare Dokumentation von Gefährdungsfällen, Gewaltvorfällen und
Schutzmaßnahmen in allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
wenn ja, wie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils
detailliert ausführen)?
Das 2025 in Kraft getretene UBSKMG hat den strukturellen Kinderschutz
weiter gestärkt. Das Gesetz präzisiert die Verpflichtung des öffentlichen Trägers
der Jugendhilfe, Standards zur Prävention von zum Schutz vor Gewalt,
Missbrauch und Ausbeutung zu entwickeln, siehe Antwort zu Frage 8.
Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden zudem u. a.
verpflichtet, bestimmte wissenschaftliche Analysen zur Aufgabenerfüllung in der
Kinder- und Jugendhilfe zu veranlassen, wenn dies zur Qualitätssicherung und
-entwicklung erforderlich ist.
Die Zuständigkeit für den Kinderschutz liegt nach der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zuvörderst bei den Ländern.
Der Bund übernimmt seine Verantwortung u. a. mit den hier aufgezeigten
Regelungen, indem er einen verbindlichen Schutzrahmen gesetzlich festlegt.
Unterstützend übernimmt das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH),
angegliedert beim Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit in Kooperation mit dem
Deutschen Jugendinstitut, die Förderung der Qualitätsentwicklung im
Kinderschutz. Ziel ist es, aus Fehlern und Fallanalysen problematischer
Kinderschutzverläufe zu lernen und damit die Weiterentwicklung im Kinderschutz in
Deutschland zu unterstützen. Mit Expertinnen und Experten erarbeitete
Handreichungen des NZFH bündeln grundlegende Informationen und Erkenntnisse
zu Fallbesprechungen und zur Reflexion von Fallarbeit. Diese sowie
weiterführende Informationen sind veröffentlicht unter
www.fruehehilfen.de/qualitaetsen
twicklung-kinderschutz/.
25. Plant die Bundesregierung, ein bundeseinheitliches Berichtswesen für
Gewalt und Kinderschutz einzuführen, wenn ja, wie, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht (bitte jeweils detailliert ausführen)?
Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention, des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, verpflichtet die Vertragsstaaten, dem
Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes alle fünf Jahre
einen Bericht über die Umsetzung der Kinderrechte und die dabei erzielten
Fortschritte vorzulegen. Diese Staatenberichte informieren über die wichtigsten
kinderrechtlichen Entwicklungen. Der aktuelle fünfte und sechste
Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland fasst zwei Berichtszeiträume zusammen
und findet sich unter
www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/fuen
fter-und-sechster-staatenbericht-der-bundesrepublik-deutschland-zu-dem-ueber
einkommen-der-vereinten-nationen-ueber-die-rechte-des-kindes-141862.
Künftig wird die Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten
vereinfachten Verfahren („simplified reporting procedure“), d. h. unter anderem in
kürzeren zeitlichen Abständen an den Ausschuss berichten.
Mit dem UBSKMG wurde festgelegt, dass die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in jeder
Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den
aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und
Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung erstellt.
Der 18. Kinder- und Jugendbericht wird sich mit damit befassen, wie die
Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendliche gesichert werden kann, um Kinder
und Jugendliche weiterhin wirksam und verlässlich zu schützen. Im November
2025 wurde eine unabhängige Sachverständigenkommission durch die
Bundesministerin Karin Prien mit der Erarbeitung beauftragt, zum Ende des Sommers
2027 soll der Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen
mit der Stellungnahme der Bundesregierung zugeleitet werden.
26. Welche Erkenntnisse aus der Sozialen Arbeit bei Behinderung (IfeS
2024) sind nach Auffassung der Bundesregierung für die inklusive
Ausgestaltung des SGB VIII besonders relevant (bitte einzeln ausführen und
Schlussfolgerungen benennen)?
In Bezug auf Konsequenzen aus den Ergebnissen der IfeS-Studie „Gewalt und
Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ (2024) wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen fließen die gesamten Erkenntnisse in
die Weiterentwicklung des SGB VIII ein.
27. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Gewalt- und Schutzrisiken aus der sogenannten Behindertenhilfe nicht
unreflektiert in die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, wenn ja,
welche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte jeweils
detailliert ausführen)?
Zur Bedeutung von Gewaltschutz als institutioneller Daueraufgabe in der
Kinder- und Jugendhilfe wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
28. Wie bewertet die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen
Fachkräftemangel, struktureller Überlastung und erhöhten Risiken für
Gewaltkonstellationen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Grundsätzlich obliegen die konkrete Personalbemessung und
Personalausstattung den Ländern und Trägern.
29. Welche kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zur
Fachkräftesicherung plant die Bundesregierung unter Berücksichtigung der
Inklusionsanforderungen (bitte detailliert ausführen)?
Im Bereich der Kindertagesbetreuung arbeiten Bund und Länder im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kontinuierlich daran, die Qualität der
Betreuungsangebote sowie die Rahmenbedingungen der Fachkräfte zu verbessern und
das Berufsfeld attraktiv zu gestalten. Aktuell stellt der Bund den Ländern über
das KiQuTG rd. 2 Mrd. Euro im Jahr 2026 zur Verfügung und legt hierbei
einen klaren Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von
Fachkräften. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass das KiTa-Qualitätsgesetz
durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz abgelöst wird, s. o. Mit dem Aufstiegs-
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) leistet der Bund zudem
finanzielle Unterstützung unter anderem für Personen, die sich in den staatlich
anerkannten Berufen Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/
Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin/Heilpädagoge sowie Jugend- und Heimerzieherin/
Jugend- und Heimerzieher qualifizieren. Der Bund unterstützt darüber hinaus
die Länder bei der Umsetzung der in der Konferenz des Bundeskanzlers mit
den Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder (BK-MPK)
beschlossenen Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
und stellt mit dem „Kompass Erziehungsberufe“ ein Beratungsangebot bereit,
über das sich am Berufsfeld Interessierte bundesweit über die unterschiedlichen
Einstiegswege und Tätigkeitsfelder informieren und beraten lassen können.
30. Plant die Bundesregierung Forschungsprogramme bzw.
Forschungsvorhaben, die die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbedingungen,
Gewaltvorkommen, Kinderschutzqualität und inklusiven Anforderungen
systematisch untersuchen?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) plant in eigener Zuständigkeit keine derartigen
Forschungsprogramme/Forschungsvorhaben.
31. Welche Rolle spielen wissenschaftliche Erkenntnisse für die
Weiterentwicklung der Praxisstandards im Rahmen der inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe (bitte Studien und Forschungsberichte nennen, die die
Bundesregierung dafür zurate zieht)?
Wissenschaftliche Erkenntnisse spielen für die Bundesregierung eine zentrale
Rolle bei der Weiterentwicklung der Praxisstandards in der inklusiven Kinder-
und Jugendhilfe. Grundlage sind dabei sowohl nationale Forschungsberichte als
auch empirische Studien, die systematisch Herausforderungen, Wirksamkeit
und Professionalisierungsbedarfe analysieren.
Zu maßgeblichen wissenschaftlichen Referenzen zählen etwa:
– der 17. Kinder- und Jugendbericht, der Lebenslagen, Strukturen und
Leistungen empirisch fundiert darstellt;
– die Untersuchungen zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe im SGB VIII im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum
Ziel“;
– die wissenschaftliche Literatur zur inklusiven Gestaltung der Kinder- und
Jugendhilfe (z. B. van Santen et al. 2025);
– die fachlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zum inklusiven
Kinderschutz;
– die Publikationen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen zur
Qualitätsentwicklung im Kinderschutz.
Diese und weitere empirische Arbeiten fließen in politische Orientierungs- und
Entscheidungsprozesse ein und tragen dazu bei, fachliche Standards,
Handlungsempfehlungen und Reformansätze für eine inklusive, qualitätssichere
Kinder- und Jugendhilfe zu fundieren.
32. Welche externen Studien, Rechtsgutachten, Forschungsvorhaben oder
sonstigen Beratungsleistungen hat das Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit Beginn der 21. Wahlperiode
zu dem Themenkomplex inklusive Ausgestaltung des SGB VIII sowie
Weiterentwicklung bzw. Novellierung des SGB VIII in Auftrag gegeben
(bitte nach finanziellem Umfang, Laufzeit, Abschluss bzw.
voraussichtlichem Abschluss, Veröffentlichung und Auftragnehmer bzw.
beauftragter Einrichtung sowie Zielstellung der Aufträge aufschlüsseln)?
Seit Beginn der 21. Wahlperiode wurden zu dem Themenkomplex keine neuen
Studien o. Ä. im Auftrag gegeben.
33. Welche Vorbehalte seitens der Bundesländer und Kommunen gegenüber
einer inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe sind der
Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus
diesen (bitte einzeln ausführen)?
Die detaillierten Stellungnahmen der Länder und Kommunalen
Spitzenverbände sind unter
https://gemeinsam-zum-ziel.org/bibliothek einsehbar.
Diesen trägt die Bundesregierung mit einer engen Begleitung und
Unterstützung der Vorbereitung Rechnung, insbesondere mit der Förderung des
Projektes „Umsetzung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der
Eingliederungshilfe“ des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche
Verwaltung.
Des Weiteren ist die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines
Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinderund Jugendhilfe (Kinder- und
Jugendhilfeinklusionsgesetz -IKJHG; Bundesratsdrucksache 590/24) unter www.
bmbfsfj.bund.de/resource/blob/253658/940947701e2efaa51aed2d5cd9585871/s
tellungnahme-bundesrat-data.pdf abrufbar. Die Bundesregierung trägt dieser
Rechnung.
34. Welche finanziellen Mehraufwendungen erwartet die Bundesregierung
für die kommunalen Aufgabenträger, und wird die Bundesregierung im
Rahmen des Konnexitätsgebotes für die Implementierung einer
inklusiven Kinder- und Jugendhilfe den Bundesländern zusätzliche
Finanzmittel zur Verfügung stellen?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Reform der inklusiven Kinder- und
Jugendhilfe vor. Die Prüfungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Ein so
verstandenes Konnexitätsgebot, aus dem sich eine Verpflichtung des Bundes zur
finanziellen Beteiligung ergibt, besteht nicht. Die Länder und Kommunen sind für
die konkrete Umsetzung, Finanzierung und Organisation der Kinder- und
Jugendhilfe zuständig.
35. Inwieweit wurde in der laufenden Wahlperiode an die Dialogverfahren
zur inklusiven Jugendhilfe der letzten Jahre angeknüpft?
a) Wurden entsprechende Austausch- und Gesprächsformate
fortgesetzt, und wenn ja, welche (bitte detailliert ausführen), wenn nein,
aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet, und wie wurde
stattdessen die Einbindung relevanter Akteure sichergestellt?
b) Welche Erkenntnisse wurden daraus gewonnen, und wie werden
diese in den Referentenentwurf einfließen?
Die Fragen 35 bis 35b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zur Erstellung eines Referentenentwurfs hat das BMBFSFJ an die Ergebnisse
der vergangenen Beteiligungsprozesse angeknüpft, die Ergebnisse sowie
Stellungnahmen der Länder (insbesondere Stellungnahme des Bundesrates vom
20. Dezember 2024; Beschlüsse der Jugend- und Familienkonferenz von Mai
2025), der Kommunalen Spitzenverbände sowie der Verbände ausgewertet. Die
daraus gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf eine
notwendige Entlastung der Kommunen bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe, fließen in den Referentenentwurf ein.
36. Wann wird die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur inklusiven
Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vorlegen, und wann wird die
Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand einen Gesetzentwurf
dem Bundesrat und Deutschen Bundestag zustellen?
Das BMBFSFJ wird voraussichtlich innerhalb des Jahres 2026 einen
Referentenentwurf vorlegen, der auch die Zusammenführung der Zuständigkeiten für
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe beinhalten wird. Die
Zustellung an Bundesrat und Bundestag erfolgt im Rahmen des sich
anschließenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens.
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