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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
19.03.2026
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
08.04.2026
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/418919.02.2026
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4189
21. Wahlperiode 19.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen
Anfrage hierzu
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten trotz umfangreicher Kritik (vgl. z. B. die
Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages: www.bun
destag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000) in Kraft. Die
Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der Härtefallregelung nach
§ 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll eine Vereinbarkeit der
Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht gewährleisten. Aufgrund von
Erfahrungen der Jahre 2016 bis 2018 werden jedoch nur sehr wenige Betroffene
hiervon profitieren können, wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert
(vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellungnah
me-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf,
S. 6 ff.). Trotz Zehntausender Betroffener (zu den diesbezüglich sehr
unterschiedlichen Einschätzungen vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/14640) wurden in einem Zeitraum von fast drei Jahren insgesamt nur
280 Visa nach § 22 AufenthG erteilt (vgl. Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640).
In Bezug auf die aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Geschützten gab das Bundesministerium des Innern (BMI) auf die Schriftliche
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 am 16. Dezember 2025 bekannt,
dass „bislang“, d. h. fast fünf Monate nach Inkrafttreten der Regelung, nur zwei
Visa nach § 22 AufenthG erteilt worden seien. 2 586 entsprechende
Härtefallanzeigen seien bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
eingegangen, die meisten von ihnen befänden sich „noch in der Phase der
Sachverhaltskonsolidierung“, die Anzeigen zu 90 Personen würden durch das
Auswärtige Amt (AA) geprüft. Zu der Frage, wie die geringe Zahl der erteilten
Visa mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vereinbar sei, verwies die Bundesregierung auf Antworten auf älteren
Bundestagsdrucksachen, die nach Auffassung der Fragstellenden hierauf keine
Antwort bieten.
Die Große Kammer des EGMR hat in einer Grundsatzentscheidung vom 9. Juli
2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) eine dänische
Regelung mit dreijähriger Wartefrist beim Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten als einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bewertet. Diese Feststellung erfolgte, obwohl es im dänischen
Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der
EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum bei
Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu auch die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages, „Familiennachzug von
subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, www.bundestag.de/re
source/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittle Artikel 8 EMRK
kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der
vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich eine Verpflichtung der Staaten
zur Gewährleistung des Familiennachzugs im konkreten Fall ergeben (ebd.,
S. 9). Bei Familien mit subsidiärem Schutzstatus können diese
Voraussetzungen häufig vorliegen, denn ihnen ist es nicht möglich, die Familieneinheit im
Herkunftsland zu leben. Im konkreten Fall M.A. gegen Dänemark sah der
EGMR einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK, obwohl es „nur“ um den
Nachzug der Ehepartnerin eines subsidiär Schutzberechtigten ging und keine
minderjährigen Kinder betroffen waren, deren Interessen bei einer
Einzelfallabwägung besondere Berücksichtigung finden müssen. Weiter geht aus dem Urteil
hervor (ebd., S. 6), dass der EGMR bei seiner Prüfung von einer individuellen
Wartefrist ausging, d. h. dass es um eine Wartezeit ab Zuerkennung des
Schutzstatus im konkreten Fall ging, während die deutsche Aussetzungsregelung eine
pauschale (zusätzliche) zweijährige Wartezeit bewirkt, selbst wenn anerkannt
Schutzberechtigte schon seit Jahren auf den Nachzug warten. Der EGMR wies
darauf hin, dass zur gesetzlichen Wartefrist noch weitere Trennungszeiten
hinzukommen, etwa infolge der Flucht und angesichts der Dauer von
Asylverfahren (vgl. Randnummer 179 des Urteils), und er merkte schließlich an, dass auch
der deutliche Rückgang der Zahl der Asylgesuche in Dänemark „kein
Überdenken der Drei-Jahres-Regelung nach sich gezogen zu haben“ schien
(Randnummer 180) – dass der deutsche Gesetzgeber den Familiennachzug trotz der
deutlich zurückgehenden Asylzahlen aussetzte, dürfte nach Auffassung der
Fragestellenden deshalb im Rahmen der zu treffenden Abwägung von individuellen
und öffentlichen Interessen ebenfalls von Bedeutung sein.
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack wies darauf hin (vgl. „Aussetzung des
Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR“, in: ZAR
(Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik) 9/2025, S. 348), dass bereits
die Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG wegen der Kontingentierung zu
einer Wartezeit von 22 Monaten allein auf einen Termin zur Vorsprache in der
Visastelle in Beirut geführt habe (vgl. auch die Vorbemerkung der Fragesteller
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12922), sodass die vom EGMR noch für unproblematisch
gehaltene zweijährige Wartezeit schon nach alter Rechtslage überschritten worden
sei. Durch die zusätzliche gesetzliche zweijährige Aussetzung ergäben sich
Wartezeiten, die weit über der Zwei-Jahres-Frist des EGMR lägen und
„hochgradig rechtfertigungsbedürftig“ seien (a. a. O., S. 349). Wieso trotz
rückläufiger Asylzahlen eine zweijährige gesetzliche Aussetzung erforderlich sei, ergebe
sich aus der Gesetzesbegründung nicht, so Uerpmann-Wittzack, eine
„Abwägung mit den Belangen der Betroffenen wird nicht einmal angedeutet“ (a. a. O.,
S. 350). Deutschland sei damit „eine tragfähige Begründung schuldig
geblieben“, warum die Aussetzung mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sei
(a. a. O., S. 351). „Verfassungsrechtlich geboten“ sei eine „weite Auslegung
von § 22 AufenthG“, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordere,
dass die Grundrechte „in Einklang mit den Garantien der EMRK und der
diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR auszulegen sind“ (ebd.). Uepermann-
Wittzack stellte zudem fest, dass „bislang“ Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
„so gelesen“ worden sei, „dass er nur in Extremfällen einen Familiennachzug
gebietet“, „die einschlägige Rechtsprechung und Literatur befindet sich jedoch
auf dem Stand vor dem M.A.-Urteil des EGMR“ (ebd.).
Laut Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1732 haben die
„betroffenen Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur Anwendung
des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten“. Obwohl in der
Frage um Ausführungen zu entsprechenden Vorgaben innerhalb des AA „mit
Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gebeten worden war,
beschränkte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf wenige eher
allgemeine Ausführungen. Das Informationsportal FragDenStaat.de hatte zuvor ein
fünfseitiges Papier mit „Stand: 22. Juli 2025, VS‑NfD“ veröffentlicht, das die
interne Weisung im AA zur „Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1
AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“
wiedergeben soll. Die Fragestellenden halten dieses Dokument für authentisch,
zumal es mit den Angaben der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1732 vereinbar ist. In Kenntnis des
veröffentlichten Dokuments erschienen ihnen die Ausführungen der
Bundesregierung hierzu als unzureichend, die Parlamentarische Geschäftsführerin der
Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag, Ina Latendorf, beschwerte sich
deshalb mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 beim BMI, weil mit der „knappen
Zusammenfassung der Weisung (…) Wesentliches und erkennbar
Interessierendes vorenthalten“ worden sei. Das BMI antwortete am 11. November 2025,
dass die Frage so verstanden worden sei, dass nach „allgemeinen Vorgaben“
gefragt worden sei – trotz der Bitte um Ausführungen „mit Datum und so
genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“. Auch an dieser Stelle nahm das BMI
keine Konkretisierung in Bezug auf die internen Anwendungshinweise des AA
vor.
Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit dem Parlament eine effektive
Kontrolle staatlichen Regierungshandelns bei der Anwendung eines
parlamentarisch beschlossenen Gesetzes erschwert. Dass die Informationsplattform
FragDenStaat.de die internen Hinweise mutmaßlich veröffentlicht hat, ersetzt
das Instrumentarium einer auf die Öffentlichkeit hin gerichteten
parlamentarischen Anfrage nicht, zumal eine Verlinkung „geleakter“ Informationen in
Bundestagsdrucksachen (wie der vorliegenden) nach den Regeln der
Bundestagsverwaltung nicht zulässig ist. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG,
Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161,
Randnummer 123). Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments wird verletzt,
wenn auf parlamentarische Anfragen ohne rechtfertigenden Grund nicht, nicht
vollständig oder bewusst falsch geantwortet wird (BVerfG, Urteil vom 14.
Dezember 2022 – 2 BvE 8/21, Randnummer 46).
Es ist nach Auffassung der Fragestellenden schon nicht ersichtlich, weshalb die
Anwendungshinweise des AA als vertrauliches Dokument („VS-Nur für den
Dienstgebrauch“) eingestuft und z. B. nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/4a7c62
32702495822cc934ee6a6ba25e/visumhandbuch-data.pdf) wurden, zumal die
Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren zu
Protokoll gaben, dass die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“
gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22
AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7).
Ein Motiv der Bundesregierung für die Nichtbekanntgabe des genauen Inhalts
bzw. für die fehlende Veröffentlichung der Anwendungshinweise zu § 22
AufenthG könnte nach Auffassung der Fragestellenden sein, dass ansonsten
ersichtlich werden könnte, wie extrem restriktiv diese Vorgaben sind und dass sie
nicht mit den Rechtsprechungsvorgaben des EGMR übereinstimmen (siehe
oben). In seiner Antwort auf die o. g. Beschwerde behauptete das BMI zwar,
dass die Auslandsvertretungen „die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8
EMRK beachten“ würden, allerdings wird diese Rechtsprechung des EGMR
jedenfalls in dem von FragDenStaat.de veröffentlichten fünfseitigen Dokument
mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Auch inhaltlich bezweifeln die Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des
EGMR bei der Anwendung des § 22 AufenthG beachtet wird: Während der
EGMR eine dreijährige Wartefrist für unvereinbar mit Artikel 8 EMRK hielt
(s. o.), werden in den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA
Trennungszeiten (berechnet ab der Asylantragstellung) von fünf Jahren (bei
Kleinkindern) bis zu zehn Jahren (ohne Kinder) für mit Artikel 6 GG und Artikel 8
EMRK vereinbar gehalten, und zwar in den Fällen, in denen die familiäre
Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann, sonst gelten
noch längere Fristen, bis zu 12,5 Jahre. Als Härtefälle können nach den
mutmaßlichen Anwendungshinweisen außerdem nur Konstellationen
berücksichtigt werden, die eine „außergewöhnliche Härte“ darstellen, obwohl eine solch
restriktive Ausnahmeregelung vom EGMR ausdrücklich für unzureichend
erachtet wurde (s. o.). Dennoch wird demnach ein „singuläres Einzelschicksal“
verlangt, das sich von der vergleichbaren Lage anderer Betroffener
unterscheiden und ein Eingreifen zwingend erforderlich machen müsse, zum Beispiel
eine schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit, eine dringende
Gefahr für Leib und Leben oder ein in Kürze bevorstehender Tod (das stimmt
mit Vorgaben im Visumhandbuch zu § 22 AufenthG überein, wonach eine
Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt“ sein
und eine solche „Sondersituation“ sich „deutlich von der Lage vergleichbarer
Ausländer im Aufenthaltsstaat unterscheiden“ müsse, die Aufnahme müsse
„ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein“, a. a. O., S. 110 f.
Nach den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA soll ein Visum nach
§ 22 AufenthG zudem grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn seit der
Aufenthaltserteilung fünf Jahre verstrichen sind, weil dann die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt seien und darüber der
Familiennachzug beantragt werden könne. Die für eine Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Integrationsleistungen seien „zumutbar“ – doch dazu gehört unter
anderem die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über 60 Monate
hinweg (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), was nach Einschätzung
der Fragestellenden bei Menschen, die spontan als Schutzsuchende und nicht
im Wege der Arbeitskräfteeinwanderung nach Deutschland gekommen sind,
eine sehr hohe Hürde darstellt.
Nach einer Fachinformation des Deutschen Roten Kreuzes für Beratungsstellen
sind die Vorgaben des AA so restriktiv, dass „nur in Ausnahmefällen eine
Aufnahme gemäß § 22 AufenthG in Betracht kommen wird“ – „machen Sie den
Ratsuchenden keine unnötige Hoffnung“, heißt es dort (a. a. O., S. 12) (www.dr
k-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/05_interner_bereich/01_familienzusam
menfuehrung/teil_c_fluechtlinge/Anhang_zum_Handbuch__Teil_C__FZ/Fachi
nformation_2025/FACHIN_2.PDF). Das erklärt nach Auffassung der
Fragestellenden auch, warum trotz der vielen Betroffenen nur vergleichsweise
wenige Härtefallanzeigen gestellt wurden. Liegt kein extremer, besonderer
Einzelfall vor, besteht keine Chance auf Erteilung eines Härtefallvisums, selbst wenn
z. B. Kleinkinder betroffen sind und eine Trennung bereits mehr als zwei Jahre
andauert, d. h. auch in Fällen, in denen nach Auffassung der Fragestellenden
viel dafür spricht, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR nach einer
ergebnisoffenen Einzelfallabwägung die Familienzusammenführung
mehrheitlich gewährleistet werden müsste (s. o.).
Die Abgeordnete Clara Bünger bat die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des
Deutschen Bundestages, zu prüfen, inwiefern die mutmaßlichen
Anwendungshinweise des AA mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sind. Das AA
lehnte eine Übermittlung ihrer Anwendungshinweise an die WD für diesen
Zweck jedoch ab. In einer Ausarbeitung der WD vom 14. Oktober 2025 (WD
2 – 3000 – 057/25; WD 3 – 3000 – 074/25) hieß es, dass die Inhalte der
Anwendungshinweise nicht im Einzelnen bewertet werden könnten, auch weil
unklar bleibe, „ob und inwieweit dem Dokument innerbehördliche
Bindungswirkung“ zukomme (ebd., S. 5). Gleichwohl wird in dieser Ausarbeitung mit Blick
auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass es beim Familiennachzug stets
einer Einzelfallprüfung mit individueller Güterabwägung bedürfe (ebd., S. 8
und 11), wobei ab einer Trennungsdauer von zwei Jahren der Umstand
unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland zunehmend an
Gewicht gewinne (ebd., S. 8): „Die Entscheidungen des Gerichtshofs deuten
darauf hin, dass eine Ausnahmeregelung Raum für eine individuelle
Interessensabwägung geben und nicht auf sehr begrenzte Ausnahmen beschränkt sein
sollte“ (ebd., S. 13). Das Menschenrecht auf Familienleben müsse so
gewährleistet werden, „dass es praktisch und wirksam und nicht theoretisch und
illusorisch ist“ (ebd., S. 10). Eine Regelung in Schweden zur Aussetzung des
Familiennachzugs sei vom EGMR unter anderem nur deshalb für
menschenrechtskonform bewertet worden, weil es „keine Grundlage für die Annahme“ gab,
„dass nur sehr begrenzte Ausnahmen unter die Ausnahmebestimmung fallen“
(ebd., S. 11). Nach Auffassung der Fragestellenden spricht deshalb alles dafür,
dass die strenge Anwendungspraxis des AA zu § 22 AufenthG bei der
Aussetzung des Familiennachzugs nicht mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar
ist.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der von der Regierungsfraktion
CDU/CSU benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym darauf
hingewiesen, dass die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG „nicht nur auf dem Papier“
stehen dürfe (Wortprotokoll zur Anhörung des Innenausschusses vom 23. Juni
2025, S. 15). Mit Blick auf die strenge deutsche Rechtsprechung zu § 22
AufenthG, die auf singuläre, besondere Einzelschicksale abstellt, erklärte er,
die Norm des § 22 AufenthG passe entgegen manchen Stimmen „dogmatisch
perfekt“. Denn neben „dringenden humanitären Gründen“ würden auch
„völkerrechtliche“ Gründe und in diesem Rahmen dann auch die Grund- und
Menschenrechte auf Familienleben berücksichtigt: „Denn wenn die Grundrechte
eine menschenrechtliche Aufnahme erzwingen, ist das ein völkerrechtlicher
Grund, der eine Aufnahme vorgibt“ (ebd.). „Das werden auch die Gerichte
realisieren, indem sie ihre Rechtsprechung anpassen und vom bisherigen Fokus
auf das Einzelfallschicksal auf grundrechtliche Fragen umstellen“ (ebd.).
Eine solche Anpassung der Rechtsprechung hat es nach Wahrnehmung der
Fragestellenden noch nicht bzw. allenfalls in Ansätzen gegeben: So urteilte die
18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 12. November 2025 (18 K
159/25 V), dass die Aussetzung des Familiennachzugs mit Verfassungsrecht
vereinbar sei. Zur Begründung hieß es, dass zur Vorläuferregelung der
Aussetzung des Familiennachzugs „bereits höchstrichterlich entschieden“ worden sei,
„dass diese verfassungsgemäß war“, und die „dabei angestellten
verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen“ für die aktuelle
Ausschlussregelung (Randnummer 25). Auf den grundlegenden Unterschied beider
Aussetzungsregelungen (individuelle Wartefrist bzw. pauschale, zusätzliche
Aussetzung, s. o.) ging das Gericht dabei nicht ein. Auch die zwischenzeitlich
ergangenen Urteile des EGMR erwähnte das Gericht nur knapp und behauptete, dass
die „Umstände des Einzelfalls (…) ausreichend berücksichtigt werden“
könnten – „jedenfalls bei einer weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“, fügte
es unter Bezugnahme auf Uepermann-Wittzack (s. o.) hinzu (Randnummer 28),
ohne jedoch zu berücksichtigen, dass von einer solchen „weiten Auslegung des
§ 22 Satz 1 AufenthG“ in der Praxis des AA nach dem oben Ausgeführten nach
Auffassung der Fragestellenden keine Rede sein kann.
Demgegenüber stellte die 38. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit
Urteil vom 3. Dezember 2025 (38 K 427/24 V) klar, dass die Prüfung
dringender humanitärer Gründe nach § 22 AufenthG „nicht anhand des
hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs“ erfolgen dürfe
(Urteilsabdruck, S. 12). Denn ein solcherart gebildeter Maßstab würde „die Vorgaben
des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen“ und einen
„Ehegattennachzug faktisch unmöglich“ machen (a. a. O., S. 13). Verfassungs- und
konventionsrechtlich geboten seien deshalb Einzelfallprüfungen im Rahmen
des § 22 AufenthG (ebd.).
Nach Auffassung der Fragestellenden konnten die Gerichte bei der ersten
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch hoffen
bzw. unterstellen, dass über § 22 AufenthG die von der Rechtsprechung des
EGMR geforderte einzelfallbezogene Abwägung trotz der generellen
Aussetzung möglich sei. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Zahlen zur
äußerst restriktiven Anwendung von § 22 AufenthG bei der ersten Aussetzung
des Familiennachzugs zu (nur circa 100 Ausnahmevisa pro Jahr) und dem
Festhalten der Bundesregierung an einer Begrenzung auf besonders extreme
Einzelfälle ihrer Auffassung nach jetzt nicht mehr möglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was genau beinhalten die laut Bundesregierung am 23. Juli 2025 an die
Auslandsvertretungen zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG
verschickten Informationen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732; bitte so ausführlich und umfassend wie möglich im Detail
darlegen, möglichst im Wortlaut und nicht nur allgemein)?
2. Ist die Bundesregierung bereit, diese Anwendungshinweise in einem
Anhang zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung zu stellen, und wenn
nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass dies nach Auffassung
der Fragestellenden erforderlich bzw. hilfreich wäre, um der
Öffentlichkeit und den Abgeordneten eine umfassende Kontrolle des Handelns der
Bundesregierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen?
3. Falls die Bundesregierung die genannten Anwendungshinweise nicht als
Anhang oder möglichst im Wortlaut zur Verfügung stellen möchte, wie
wird das begründet vor dem Hintergrund der Protokollerklärung der
Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren,
wonach die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“
gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22
AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634,
S. 7)?
4. Warum hat das AA die Anwendungshinweise auch nicht den
Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur
Verfügung gestellt, damit diese eine Bewertung dazu vornehmen können,
inwiefern die Anwendungshinweise mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sind (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
5. Warum sind die Anwendungshinweise nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs des AA (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und weshalb hält die Bundesregierung diese Anwendungshinweise
im Gegensatz zu den anderen im Visumhandbuch versammelten
Anwendungshinweisen gegebenenfalls für besonders vertraulich (bitte
begründen)?
6. Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Bundesregierung an einer Veröffentlichung der Anwendungshinweise unter anderem
deshalb nicht interessiert ist, weil nicht bekannt werden soll, nach welch
strengen Kriterien Härtefallanzeigen bewertet werden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das von FragDenStaat.de
veröffentliche fünfseitige Dokument zur „Bewertung von Härtefallanzeigen
nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ den Anwendungshinweisen entspricht, die den
Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zugesandt wurden, und wenn nein,
worin unterscheiden sie sich (bitte ausführen)?
8. Welchen Titel tragen die Informationen, die den Auslandsvertretungen am
23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG übermittelt
wurden, welcher Stand war auf diesen Hinweisen gegebenenfalls notiert, und
welchen Umfang (wie viele Seiten) hatten diese Informationen?
9. Wie konnte die Bundesregierung die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1242 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1732 so verstehen, dass nach „allgemeinen
Vorgaben“ gefragt worden sei (vgl. Antwort des BMI vom 11. November
2025 auf die diesbezügliche Beschwerde der Parlamentarischen
Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Bundestag Ina Latendorf vom
27. Oktober 2025), obwohl dort nach Vorgaben zur Anwendung „mit
Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gefragt worden
war, was nach Auffassung der Fragestellenden nicht so interpretiert
werden kann, als ob es nur um „allgemeine Vorgaben“ gegangen sei (bitte
ausführen)?
10. Welche Änderungen oder Ergänzungen der an die Auslandsvertretungen
am 23. Juli 2025 verschickten Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG
hat es seitdem gegebenenfalls aus welchen Gründen gegeben (bitte
gegebenenfalls mit Datum und Inhalt, so genau wie möglich, möglichst im
Wortlaut, d. h. nicht allgemein, nennen)?
11. Welche staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen oder Organisationen sind
an der Bearbeitung oder Vorsortierung von Härtefallanzeigen nach § 22
AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
beteiligt, und welche Aufgaben übernehmen sie jeweils (bitte ausführlich
darlegen)?
12. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) für die Bearbeitung und
Verfahren, Sachverhaltsermittlung und Vollständigkeitsprüfung in Bezug auf
Härtefallanzeigen nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten erhalten, inwiefern nimmt das FAP der IOM eine
Art Vorprüfung vor, und inwiefern und anhand welcher Kriterien
entscheidet es, ob Härtefallanzeigen weitergeleitet werden oder nicht (bitte zu
allem so ausführlich wie möglich, d. h. nicht nur allgemein, ausführen)?
13. Wann werden Härtefallanzeigen an das Auswärtige Amt weitergeleitet,
und werden nur vollständige Härtefallanzeigen weitergeleitet oder auch
unvollständige Anzeigen, wenn die Betroffenen bestimmte Informationen
und/oder Nachweise nach eigener Aussage (unverschuldet) nicht
erbringen können (bitte so genau wie möglich erläutern)?
14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732 so zu verstehen, dass nach ihrer Auffassung keine
Änderung bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs des AA zu § 22
AufenthG erforderlich ist, obwohl die dort vorgesehene Einengung auf
besonders gelagerte, atypische Einzelfälle nach Auffassung der
Fragestellenden nicht mit den Vorgaben des EGMR zu einzelfallbezogenen
Abwägungen öffentlicher mit individuellen Interessen beim Familiennachzug zu
vereinbaren ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen,
auch in Auseinandersetzung mit den Vorgaben des EGMR)?
15. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732, wonach der EGMR mit seinem Urteil vom 9. Juli
2021 eine individuelle Güterabwägung erst „nach Ablauf einer Wartefrist
von zwei Jahren“ gefordert habe (bitte eine entsprechende Fundstelle im
Urteil nennen),
a) vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in der in der Frage in Bezug
genommenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-2-
008-25-pdf.pdf, S. 6) dargelegt wird, dass sich der EGMR an Artikel 8
der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie orientiert habe, der von
einer individuellen Wartefrist und keiner generellen Aussetzung für
einen bestimmten Zeitraum ausgeht, was eher dafür spreche, dass eine
generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt, nicht mit
Artikel 8 EMRK vereinbar sei,
b) obwohl es bei der dänischen Regelung im Fall M.A. um eine
individuelle Wartefrist (ab Zuerkennung des Schutzstatus) ging und der EGMR
diese als Verstoß gegen Artikel 8 EMRK bewertet hat, obwohl es eine
Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab, was vom EGMR
aber gerade nicht als ausreichend angesehen wurde, weil während der
Wartezeit „keine individuelle Einschätzung des Interesses an der
Familieneinheit im Licht der konkreten Situation der betroffenen
Personen“ möglich gewesen sei, „abgesehen von den sehr engen
Ausnahmen“ (vgl. Randnummer 192 des Urteils; bitte begründen)?
16. Welcher Zeitpunkt ist nach Auffassung der Bundesregierung zu wählen,
wenn es um die Bestimmung und Bewertung des Trennungszeitraums
einer Familie nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte geht (z. B. ab Trennung im Herkunftsland, ab Einreise, ab
Asylgesuch, ab Asylantragstellung, ab Schutzzuerteilung, ab
Aufenthaltserteilung)?
17. Wie viele Härtefallanzeigen zur Aufnahme nach § 22 AufenthG im
Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten liegen der IOM inzwischen vor (bitte, auch im Folgenden, jeweils
nach Fallzahlen und betroffenen Personen differenzieren), und welche
näheren Angaben oder Einschätzungen können gemacht werden zu den
wichtigsten Herkunftsländern, zum Geschlecht und dem Alter der
Betroffenen (bitte so genau wie möglich darstellen)?
18. Wie viele Interviews mit Anzeigestellenden haben Mitarbeitende der IOM
(oder gegebenenfalls auch anderer Stellen) bislang durchgeführt?
19. Wie viele der bislang gestellten Härtefallanzeigen befinden sich noch in
der Sachverhaltskonsolidierung durch die IOM (oder gegebenenfalls auch
durch andere Stellen) bzw. werden bereits vom Auswärtigen Amt geprüft
(bitte so differenziert wie möglich darlegen, s. o.)?
20. Welche Stelle im Auswärtigen Amt prüft und entscheidet über die
Härtefallanzeigen nach welchen Kriterien?
21. In wie vielen Fällen wurde den Anzeigestellenden gewährt, bei der
zuständigen Stelle einen Visumantrag stellen zu dürfen (bitte so differenziert
wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten bzw. Kinder,
Herkunftsländer usw., darlegen)?
22. Wurde Anzeigestellenden mitgeteilt, dass sie keinen Visumantrag stellen
dürfen, weil ihre Härtefallanzeigen für nicht ausreichend gehalten werden,
und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies bislang passiert (bitte so
differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten/
Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen), und in welcher Form wurde dies
den Anzeigestellenden mitgeteilt, erhielten die Betroffenen entsprechende
Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn ja, was war der Inhalt dieser
Belehrungen, und wenn nein, warum nicht?
23. In wie vielen Fällen, in denen eine Visumantragstellung erlaubt wurde,
wurde bislang eine positive bzw. negative Entscheidung zu wie vielen
Personen (bitte differenzieren: Ehegatten, Kindern) aus welchen
Herkunftsländern getroffen (bitte so differenziert wie möglich darlegen), und in wie
vielen dieser Fälle steht gegebenenfalls noch eine Beteiligung bzw.
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde aus oder wurde von dieser
ausdrücklich keine Zustimmung erteilt (bitte ebenfalls so differenziert wie
möglich angeben)?
24. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär
Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG wurden seit Inkrafttreten der aktuellen
Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen
Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
25. Hält die Bundesregierung angesichts der nach Auffassung der
Fragstellenden überaus geringen Zahl erteilter Visa nach § 22 AufenthG (zwei bis
Mitte Dezember 2025, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die
Anwendungshinweise und Praxis zu Ausnahmen von der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit der Rechtsprechung des
EGMR für vereinbar, obwohl dieser nach Auffassung der Fragestellenden
eine begrenzte Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle für
unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen)?
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Robert
Uerpmann-Wittzack, die von den Fragestellenden geteilt wird, dass
Deutschland eine tragfähige Begründung schuldig geblieben ist, warum
die Aussetzung des Familiennachzugs mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sei, und dass eine weite Auslegung von § 22 AufenthG
verfassungsrechtlich geboten ist, weil die bislang praktizierte Beschränkung auf
extreme Einzelfälle das M.A.-Urteil des EGMR nicht berücksichtigt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
27. Werden Härtefallanzeigen zugleich als Visumanträge gewertet, oder
müssen Betroffene, die Härtefallanzeigen stellen, vorsorglich zugleich
formelle Visumanträge einreichen, um gegebenenfalls ihre Rechte später
umfassend geltend machen zu können (etwa in Bezug auf Untätigkeitsklagen,
bitte ausführen), und werden Betroffene gegebenenfalls explizit darauf
hingewiesen, dass Visumanträge neben Härtefallanzeigen gestellt werden
müssen, bzw. welche Hinweise an die Betroffenen gibt es hierzu (bitte
darlegen)?
28. Was geschieht mit minderjährigen Kindern, die während der Zeit der
Aussetzung des Familiennachzugs volljährig werden, können insbesondere
gegebenenfalls bestehende Nachzugsrechte durch einen Visumantrag
während der Zeit der Aussetzung fristwahrend geltend gemacht werden (bitte
ausführen und dabei auch zwischen dem Nachzug minderjähriger Kinder
und dem Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Kindern
unterscheiden), und inwiefern wird der Umstand, dass Nachzugsrechte durch das
Erwachsenwerden betroffener Kinder dauerhaft verloren gehen können, bei
Härtefallprüfungen nach § 22 AufenthG berücksichtigt (bitte ausführen)?
Berlin, den 9. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT21/491519.03.2026
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4189 - Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4915
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm,
Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4189 –
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen
Anfrage hierzu
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten trotz umfangreicher Kritik (vgl. z. B. die
Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages:
www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000) in
Kraft. Die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der
Härtefallregelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll eine Vereinbarkeit der
Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht gewährleisten. Aufgrund von
Erfahrungen der Jahre 2016 bis 2018 werden jedoch nur sehr wenige
Betroffene hiervon profitieren können, wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren
kritisiert (vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellun
gnahme-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf,
S. 6 ff.). Trotz Zehntausender Betroffener (zu den diesbezüglich sehr
unterschiedlichen Einschätzungen vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/14640) wurden in einem Zeitraum von fast drei Jahren insgesamt nur
280 Visa nach § 22 AufenthG erteilt (vgl. Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640).
In Bezug auf die aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Geschützten gab das Bundesministerium des Innern (BMI) auf die Schriftliche
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 am 16. Dezember 2025 bekannt,
dass „bislang“, d. h. fast fünf Monate nach Inkrafttreten der Regelung, nur
zwei Visa nach § 22 AufenthG erteilt worden seien. 2 586 entsprechende
Härtefallanzeigen seien bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
eingegangen, die meisten von ihnen befänden sich „noch in der Phase der
Sachverhaltskonsolidierung“, die Anzeigen zu 90 Personen würden durch das
Auswärtige Amt (AA) geprüft. Zu der Frage, wie die geringe Zahl der
erteilten Visa mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vereinbar sei, verwies die Bundesregierung auf
Antworten auf älteren Bundestagsdrucksachen, die nach Auffassung der
Fragstellenden hierauf keine Antwort bieten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 19. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Große Kammer des EGMR hat in einer Grundsatzentscheidung vom
9. Juli 2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) eine
dänische Regelung mit dreijähriger Wartefrist beim Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten als einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bewertet. Diese Feststellung erfolgte, obwohl
es im dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle
gab und obwohl der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten
Ermessensspielraum bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu auch die
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages,
„Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8
EMRK“, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf).
Zwar vermittle Artikel 8 EMRK kein generelles Recht auf
Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall
kann sich eine Verpflichtung der Staaten zur Gewährleistung des
Familiennachzugs im konkreten Fall ergeben (ebd., S. 9). Bei Familien mit subsidiärem
Schutzstatus können diese Voraussetzungen häufig vorliegen, denn ihnen ist es
nicht möglich, die Familieneinheit im Herkunftsland zu leben. Im konkreten
Fall M.A. gegen Dänemark sah der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 8
EMRK, obwohl es „nur“ um den Nachzug der Ehepartnerin eines subsidiär
Schutzberechtigten ging und keine minderjährigen Kinder betroffen waren,
deren Interessen bei einer Einzelfallabwägung besondere Berücksichtigung
finden müssen. Weiter geht aus dem Urteil hervor (ebd., S. 6), dass der EGMR
bei seiner Prüfung von einer individuellen Wartefrist ausging, d. h. dass es um
eine Wartezeit ab Zuerkennung des Schutzstatus im konkreten Fall ging,
während die deutsche Aussetzungsregelung eine pauschale (zusätzliche)
zweijährige Wartezeit bewirkt, selbst wenn anerkannt Schutzberechtigte schon seit
Jahren auf den Nachzug warten. Der EGMR wies darauf hin, dass zur
gesetzlichen Wartefrist noch weitere Trennungszeiten hinzukommen, etwa infolge der
Flucht und angesichts der Dauer von Asylverfahren (vgl. Randnummer 179
des Urteils), und er merkte schließlich an, dass auch der deutliche Rückgang
der Zahl der Asylgesuche in Dänemark „kein Überdenken der Drei-Jahres-
Regelung nach sich gezogen zu haben“ schien (Randnummer 180) – dass der
deutsche Gesetzgeber den Familiennachzug trotz der deutlich zurückgehenden
Asylzahlen aussetzte, dürfte nach Auffassung der Fragestellenden deshalb im
Rahmen der zu treffenden Abwägung von individuellen und öffentlichen
Interessen ebenfalls von Bedeutung sein.
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack wies darauf hin (vgl. „Aussetzung des
Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR“, in: ZAR
(Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik) 9/2025, S. 348), dass bereits
die Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG wegen der Kontingentierung zu
einer Wartezeit von 22 Monaten allein auf einen Termin zur Vorsprache in der
Visastelle in Beirut geführt habe (vgl. auch die Vorbemerkung der Fragesteller
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12922), sodass die vom EGMR noch für unproblematisch
gehaltene zweijährige Wartezeit schon nach alter Rechtslage überschritten
worden sei. Durch die zusätzliche gesetzliche zweijährige Aussetzung ergäben
sich Wartezeiten, die weit über der Zwei-Jahres-Frist des EGMR lägen und
„hochgradig rechtfertigungsbedürftig“ seien (a. a. O., S. 349). Wieso trotz
rückläufiger Asylzahlen eine zweijährige gesetzliche Aussetzung erforderlich
sei, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht, so Uerpmann-Wittzack,
eine „Abwägung mit den Belangen der Betroffenen wird nicht einmal
angedeutet“ (a. a. O., S. 350). Deutschland sei damit „eine tragfähige Begründung
schuldig geblieben“, warum die Aussetzung mit der Rechtsprechung des
EGMR vereinbar sei (a. a. O., S. 351). „Verfassungsrechtlich geboten“ sei eine
„weite Auslegung von § 22 AufenthG“, denn das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) fordere, dass die Grundrechte „in Einklang mit den Garantien der
EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR auszulegen sind“
(ebd.). Uepermann-Wittzack stellte zudem fest, dass „bislang“ Artikel 6 des
Grundgesetzes (GG) „so gelesen“ worden sei, „dass er nur in Extremfällen
einen Familiennachzug gebietet“, „die einschlägige Rechtsprechung und
Literatur befindet sich jedoch auf dem Stand vor dem M.A.-Urteil des EGMR“
(ebd.).
Laut Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1732 haben die
„betroffenen Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur
Anwendung des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten“. Obwohl
in der Frage um Ausführungen zu entsprechenden Vorgaben innerhalb des AA
„mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gebeten
worden war, beschränkte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf wenige
eher allgemeine Ausführungen. Das Informationsportal FragDenStaat.de hatte
zuvor ein fünfseitiges Papier mit „Stand: 22. Juli 2025, VS‑NfD“
veröffentlicht, das die interne Weisung im AA zur „Bewertung von Härtefallanzeigen
nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ wiedergeben soll. Die Fragestellenden halten dieses
Dokument für authentisch, zumal es mit den Angaben der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1732
vereinbar ist. In Kenntnis des veröffentlichten Dokuments erschienen ihnen die
Ausführungen der Bundesregierung hierzu als unzureichend, die Parlamentarische
Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag, Ina
Latendorf, beschwerte sich deshalb mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 beim
BMI, weil mit der „knappen Zusammenfassung der Weisung (…)
Wesentliches und erkennbar Interessierendes vorenthalten“ worden sei. Das BMI
antwortete am 11. November 2025, dass die Frage so verstanden worden sei, dass
nach „allgemeinen Vorgaben“ gefragt worden sei – trotz der Bitte um
Ausführungen „mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“. Auch
an dieser Stelle nahm das BMI keine Konkretisierung in Bezug auf die
internen Anwendungshinweise des AA vor.
Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit dem Parlament eine
effektive Kontrolle staatlichen Regierungshandelns bei der Anwendung eines
parlamentarisch beschlossenen Gesetzes erschwert. Dass die Informationsplattform
FragDenStaat.de die internen Hinweise mutmaßlich veröffentlicht hat, ersetzt
das Instrumentarium einer auf die Öffentlichkeit hin gerichteten
parlamentarischen Anfrage nicht, zumal eine Verlinkung „geleakter“ Informationen in
Bundestagsdrucksachen (wie der vorliegenden) nach den Regeln der
Bundestagsverwaltung nicht zulässig ist. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert
(BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161,
Randnummer 123). Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments wird
verletzt, wenn auf parlamentarische Anfragen ohne rechtfertigenden Grund
nicht, nicht vollständig oder bewusst falsch geantwortet wird (BVerfG, Urteil
vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21, Randnummer 46).
Es ist nach Auffassung der Fragestellenden schon nicht ersichtlich, weshalb
die Anwendungshinweise des AA als vertrauliches Dokument („VS-Nur für
den Dienstgebrauch“) eingestuft und z. B. nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2078
16/4a7c6232702495822cc934ee6a6ba25e/visumhandbuch-data.pdf) wurden,
zumal die Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im
Gesetzgebungsverfahren zu Protokoll gaben, dass die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG
transparent“ gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren
nach § 22 AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache
21/634, S. 7). Ein Motiv der Bundesregierung für die Nichtbekanntgabe des
genauen Inhalts bzw. für die fehlende Veröffentlichung der
Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG könnte nach Auffassung der Fragestellenden sein,
dass ansonsten ersichtlich werden könnte, wie extrem restriktiv diese
Vorgaben sind und dass sie nicht mit den Rechtsprechungsvorgaben des EGMR
übereinstimmen (siehe oben). In seiner Antwort auf die o. g. Beschwerde
behauptete das BMI zwar, dass die Auslandsvertretungen „die Rechtsprechung
des EGMR zu Artikel 8 EMRK beachten“ würden, allerdings wird diese
Rechtsprechung des EGMR jedenfalls in dem von FragDenStaat.de
veröffentlichten fünfseitigen Dokument mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Auch inhaltlich bezweifeln die Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des
EGMR bei der Anwendung des § 22 AufenthG beachtet wird: Während der
EGMR eine dreijährige Wartefrist für unvereinbar mit Artikel 8 EMRK hielt
(s. o.), werden in den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA
Trennungszeiten (berechnet ab der Asylantragstellung) von fünf Jahren (bei
Kleinkindern) bis zu zehn Jahren (ohne Kinder) für mit Artikel 6 GG und Artikel 8
EMRK vereinbar gehalten, und zwar in den Fällen, in denen die familiäre
Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann, sonst gelten
noch längere Fristen, bis zu 12,5 Jahre. Als Härtefälle können nach den
mutmaßlichen Anwendungshinweisen außerdem nur Konstellationen
berücksichtigt werden, die eine „außergewöhnliche Härte“ darstellen, obwohl eine solch
restriktive Ausnahmeregelung vom EGMR ausdrücklich für unzureichend
erachtet wurde (s. o.). Dennoch wird demnach ein „singuläres Einzelschicksal“
verlangt, das sich von der vergleichbaren Lage anderer Betroffener
unterscheiden und ein Eingreifen zwingend erforderlich machen müsse, zum Beispiel
eine schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit, eine dringende
Gefahr für Leib und Leben oder ein in Kürze bevorstehender Tod (das stimmt
mit Vorgaben im Visumhandbuch zu § 22 AufenthG überein, wonach eine
Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt“
sein und eine solche „Sondersituation“ sich „deutlich von der Lage
vergleichbarer Ausländer im Aufenthaltsstaat unterscheiden“ müsse, die Aufnahme
müsse „ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein“, a. a. O., S. 110 f.
Nach den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA soll ein Visum nach
§ 22 AufenthG zudem grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn seit der
Aufenthaltserteilung fünf Jahre verstrichen sind, weil dann die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt seien und darüber der
Familiennachzug beantragt werden könne. Die für eine Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Integrationsleistungen seien „zumutbar“ – doch dazu gehört
unter anderem die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über
60 Monate hinweg (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), was nach
Einschätzung der Fragestellenden bei Menschen, die spontan als
Schutzsuchende und nicht im Wege der Arbeitskräfteeinwanderung nach Deutschland
gekommen sind, eine sehr hohe Hürde darstellt.
Nach einer Fachinformation des Deutschen Roten Kreuzes für
Beratungsstellen sind die Vorgaben des AA so restriktiv, dass „nur in Ausnahmefällen eine
Aufnahme gemäß § 22 AufenthG in Betracht kommen wird“ – „machen Sie
den Ratsuchenden keine unnötige Hoffnung“, heißt es dort (a. a. O., S. 12)
(www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/05_interner_bereich/01_famil
ienzusammenfuehrung/teil_c_fluechtlinge/Anhang_zum_Handbuch__Teil_
C__FZ/Fachinformation_2025/FACHIN_2.PDF). Das erklärt nach
Auffassung der Fragestellenden auch, warum trotz der vielen Betroffenen nur
vergleichsweise wenige Härtefallanzeigen gestellt wurden. Liegt kein extremer,
besonderer Einzelfall vor, besteht keine Chance auf Erteilung eines
Härtefallvisums, selbst wenn z. B. Kleinkinder betroffen sind und eine Trennung
bereits mehr als zwei Jahre andauert, d. h. auch in Fällen, in denen nach
Auffassung der Fragestellenden viel dafür spricht, dass entsprechend der
Rechtsprechung des EGMR nach einer ergebnisoffenen Einzelfallabwägung die
Familienzusammenführung mehrheitlich gewährleistet werden müsste (s. o.).
Die Abgeordnete Clara Bünger bat die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des
Deutschen Bundestages, zu prüfen, inwiefern die mutmaßlichen
Anwendungshinweise des AA mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sind. Das AA
lehnte eine Übermittlung ihrer Anwendungshinweise an die WD für diesen
Zweck jedoch ab. In einer Ausarbeitung der WD vom 14. Oktober 2025 (WD
2 – 3000 – 057/25; WD 3 – 3000 – 074/25) hieß es, dass die Inhalte der
Anwendungshinweise nicht im Einzelnen bewertet werden könnten, auch weil
unklar bleibe, „ob und inwieweit dem Dokument innerbehördliche
Bindungswirkung“ zukomme (ebd., S. 5). Gleichwohl wird in dieser Ausarbeitung mit
Blick auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass es beim
Familiennachzug stets einer Einzelfallprüfung mit individueller Güterabwägung bedürfe
(ebd., S. 8 und 11), wobei ab einer Trennungsdauer von zwei Jahren der
Umstand unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland
zunehmend an Gewicht gewinne (ebd., S. 8): „Die Entscheidungen des
Gerichtshofs deuten darauf hin, dass eine Ausnahmeregelung Raum für eine
individuelle Interessensabwägung geben und nicht auf sehr begrenzte Ausnahmen
beschränkt sein sollte“ (ebd., S. 13). Das Menschenrecht auf Familienleben
müsse so gewährleistet werden, „dass es praktisch und wirksam und nicht
theoretisch und illusorisch ist“ (ebd., S. 10). Eine Regelung in Schweden zur
Aussetzung des Familiennachzugs sei vom EGMR unter anderem nur deshalb
für menschenrechtskonform bewertet worden, weil es „keine Grundlage für
die Annahme“ gab, „dass nur sehr begrenzte Ausnahmen unter die
Ausnahmebestimmung fallen“ (ebd., S. 11). Nach Auffassung der Fragestellenden
spricht deshalb alles dafür, dass die strenge Anwendungspraxis des AA zu
§ 22 AufenthG bei der Aussetzung des Familiennachzugs nicht mit der
Rechtsprechung des EGMR vereinbar ist.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der von der Regierungsfraktion
CDU/CSU benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym darauf
hingewiesen, dass die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG „nicht nur auf dem
Papier“ stehen dürfe (Wortprotokoll zur Anhörung des Innenausschusses vom
23. Juni 2025, S. 15). Mit Blick auf die strenge deutsche Rechtsprechung zu
§ 22 AufenthG, die auf singuläre, besondere Einzelschicksale abstellt, erklärte
er, die Norm des § 22 AufenthG passe entgegen manchen Stimmen
„dogmatisch perfekt“. Denn neben „dringenden humanitären Gründen“ würden auch
„völkerrechtliche“ Gründe und in diesem Rahmen dann auch die Grund- und
Menschenrechte auf Familienleben berücksichtigt: „Denn wenn die
Grundrechte eine menschenrechtliche Aufnahme erzwingen, ist das ein
völkerrechtlicher Grund, der eine Aufnahme vorgibt“ (ebd.). „Das werden auch die
Gerichte realisieren, indem sie ihre Rechtsprechung anpassen und vom
bisherigen Fokus auf das Einzelfallschicksal auf grundrechtliche Fragen umstellen“
(ebd.).
Eine solche Anpassung der Rechtsprechung hat es nach Wahrnehmung der
Fragestellenden noch nicht bzw. allenfalls in Ansätzen gegeben: So urteilte die
18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 12. November 2025 (18 K
159/25 V), dass die Aussetzung des Familiennachzugs mit Verfassungsrecht
vereinbar sei. Zur Begründung hieß es, dass zur Vorläuferregelung der
Aussetzung des Familiennachzugs „bereits höchstrichterlich entschieden“ worden
sei, „dass diese verfassungsgemäß war“, und die „dabei angestellten
verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen“ für die aktuelle
Ausschlussregelung (Randnummer 25). Auf den grundlegenden Unterschied
beider Aussetzungsregelungen (individuelle Wartefrist bzw. pauschale,
zusätzliche Aussetzung, s. o.) ging das Gericht dabei nicht ein. Auch die
zwischenzeitlich ergangenen Urteile des EGMR erwähnte das Gericht nur knapp und
behauptete, dass die „Umstände des Einzelfalls (…) ausreichend
berücksichtigt werden“ könnten – „jedenfalls bei einer weiten Auslegung des § 22 Satz 1
AufenthG“, fügte es unter Bezugnahme auf Uepermann-Wittzack (s. o.) hinzu
(Randnummer 28), ohne jedoch zu berücksichtigen, dass von einer solchen
„weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“ in der Praxis des AA nach dem
oben Ausgeführten nach Auffassung der Fragestellenden keine Rede sein
kann.
Demgegenüber stellte die 38. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Berlin
mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (38 K 427/24 V) klar, dass die Prüfung
dringender humanitärer Gründe nach § 22 AufenthG „nicht anhand des
hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs“ erfolgen dürfe
(Urteilsabdruck, S. 12). Denn ein solcherart gebildeter Maßstab würde „die
Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen“ und
einen „Ehegattennachzug faktisch unmöglich“ machen (a. a. O., S. 13).
Verfassungs- und konventionsrechtlich geboten seien deshalb Einzelfallprüfungen
im Rahmen des § 22 AufenthG (ebd.).
Nach Auffassung der Fragestellenden konnten die Gerichte bei der ersten
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch hoffen
bzw. unterstellen, dass über § 22 AufenthG die von der Rechtsprechung des
EGMR geforderte einzelfallbezogene Abwägung trotz der generellen
Aussetzung möglich sei. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Zahlen zur
äußerst restriktiven Anwendung von § 22 AufenthG bei der ersten Aussetzung
des Familiennachzugs zu (nur circa 100 Ausnahmevisa pro Jahr) und dem
Festhalten der Bundesregierung an einer Begrenzung auf besonders extreme
Einzelfälle ihrer Auffassung nach jetzt nicht mehr möglich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Gesetz zur Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach bisheriger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin mit höherrangigem Recht vereinbar ist
(so etwa VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA
S. 3 f.; vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EAS. 4 ff.; vom 23.
September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5; vom 25. September 2025 –VG
23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V, EA
S. 7 ff.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris; vom
3. Dezember 2025 – 38 K 427/24 V – Rn. 23; siehe auch Wittmann, NVwZ-
RR2025, 1049 [1050]).
Die Bundesregierung beachtet bei der Rechtsauslegung und -anwendung die
einschlägige Rechtsprechung, so auch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Antwort vom 22. September
2025 auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
(Bundestagsdrucksachennummer 21/1732) umfassend zum fragegegenständlichen Thema geäußert. Sie
widerspricht dem Vorwurf, dass sie bei der Beantwortung wesentliche
Informationen vorenthalten habe. Entsprechend ihrer Antwort zu den Fragen 1 und 8
der Kleinen Anfrage hat das Auswärtige Amt den betroffenen
Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur Anwendung des § 22 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) übermittelt. Sie wurden informiert, dass der
Ausnahmecharakter des § 22 Satz 1 AufenthG und das gesetzgeberische Ziel
der Aussetzung – die Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme –
einen engen Prüfungsmaßstab bedingen. Dabei wurde ausgeführt, dass im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
(Urteil vom 8. Dezember 2022, 1 C 8.21, – juris, Rn. 26) auf Tatbestandsebene
grundsätzlich zwei Fallkonstellationen unterschieden werden: zum einen die
Konstellation, dass besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der
familiären Trennung mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
sowie Artikel 8 EMRK nicht länger vereinbar erscheinen lassen; zum anderen
die Konstellation, dass die Aufnahme des Familienangehörigen sich als Gebot
der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation besteht, die ein Eingreifen
zwingend erforderlich macht. Auf die entsprechende Antwort zur Kleinen
Anfrage wird verwiesen.
1. Was genau beinhalten die laut Bundesregierung am 23. Juli 2025 an die
Auslandsvertretungen zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG
verschickten Informationen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732; bitte so ausführlich und umfassend wie möglich im
Detail darlegen, möglichst im Wortlaut und nicht nur allgemein)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Ist die Bundesregierung bereit, diese Anwendungshinweise in einem
Anhang zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung zu stellen, und wenn
nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass dies nach Auffassung
der Fragestellenden erforderlich bzw. hilfreich wäre, um der
Öffentlichkeit und den Abgeordneten eine umfassende Kontrolle des Handelns der
Bundesregierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen?
Das parlamentarische Fragerecht vermittelt keinen Anspruch auf
Dokumenteneinsicht oder -vorlage.
3. Falls die Bundesregierung die genannten Anwendungshinweise nicht als
Anhang oder möglichst im Wortlaut zur Verfügung stellen möchte, wie
wird das begründet vor dem Hintergrund der Protokollerklärung der
Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren,
wonach die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“
gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22
AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634,
S. 7)?
Die Protokollerklärung der Koalitionsfraktionen bestimmt, dass die
Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes gegen ablehnende
Entscheidungen klar definiert sein müssen und Informationen zum Verfahren
zugänglich sein müssen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu
den Fragen 11 bis 13 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 3 und 3a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/1732 verwiesen.
4. Warum hat das AA die Anwendungshinweise auch nicht den
Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur
Verfügung gestellt, damit diese eine Bewertung dazu vornehmen können,
inwiefern die Anwendungshinweise mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sind (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellt seine
Gutachten auf der Basis öffentlich verfügbarer Quellen. Gemäß § 3 Absatz 1 der
Verschlusssachen-Anweisung erfolgte daher keine Übermittlung.
5. Warum sind die Anwendungshinweise nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs des AA (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und weshalb hält die Bundesregierung diese
Anwendungshinweise im Gegensatz zu den anderen im Visumhandbuch versammelten
Anwendungshinweisen gegebenenfalls für besonders vertraulich (bitte
begründen)?
Teile des Visumhandbuchs, darunter auch Anwendungshinweise, sind gemäß
§ 2 der Verschlusssachen-Anweisung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.*
* Das Bundesministerium des Auswärtigen Amts hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
6. Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Bundesregierung an einer Veröffentlichung der Anwendungshinweise unter anderem
deshalb nicht interessiert ist, weil nicht bekannt werden soll, nach welch
strengen Kriterien Härtefallanzeigen bewertet werden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
Die Vermutung ist nicht zutreffend. Hinsichtlich der Kriterien für die
Bewertung von Härtefallanträgen wird auf das Verständnis des Gesetzgebers zur
Bedeutung der Verweisung auf die §§ 22, 23 AufenthG in der
Aussetzungsvorschrift des § 104 Absatz 14 Satz 2 AufenthG verwiesen, in der es im
Besonderen Teil der Begründung heißt (vgl. Bundestagsdrucksachennummer 21/321,
Seite 13): „Den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben wird durch eine
Regelung Rechnung getragen, die trotz der vorübergehenden Aussetzung
klarstellt, dass Aufnahmen nach § 22 und § 23 AufenthG weiterhin möglich sind,
soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall ist daher nach
§ 22 AufenthG ein Familiennachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen oder im Rahmen einer Anordnung nach § 23 AufenthG
möglich. Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu
berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem Hintergrund der Gewährleistung des
Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie
unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu
berücksichtigen.“
7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das von FragDenStaat.de
veröffentliche fünfseitige Dokument zur „Bewertung von Härtefallanzeigen
nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ den Anwendungshinweisen entspricht, die den
Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zugesandt wurden, und wenn nein,
worin unterscheiden sie sich (bitte ausführen)?
8. Welchen Titel tragen die Informationen, die den Auslandsvertretungen
am 23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG übermittelt
wurden, welcher Stand war auf diesen Hinweisen gegebenenfalls notiert,
und welchen Umfang (wie viele Seiten) hatten diese Informationen?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung kommentiert keine Dokumente, die von Dritten als solche
der Bundesregierung veröffentlicht werden.
9. Wie konnte die Bundesregierung die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1242 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1732 so verstehen, dass nach „allgemeinen
Vorgaben“ gefragt worden sei (vgl. Antwort des BMI vom 11. November
2025 auf die diesbezügliche Beschwerde der Parlamentarischen
Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Bundestag Ina Latendorf vom
27. Oktober 2025), obwohl dort nach Vorgaben zur Anwendung „mit
Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gefragt
worden war, was nach Auffassung der Fragestellenden nicht so interpretiert
werden kann, als ob es nur um „allgemeine Vorgaben“ gegangen sei
(bitte ausführen)?
Auf das Schreiben der Abgeordneten Ina Latendorf vom 27. Oktober 2025 hat
die Bundesregierung am 11. November 2025 umfassend mit konkreten
Hinweisen zur Rechtsanwendung Stellung genommen.
10. Welche Änderungen oder Ergänzungen der an die Auslandsvertretungen
am 23. Juli 2025 verschickten Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG
hat es seitdem gegebenenfalls aus welchen Gründen gegeben (bitte
gegebenenfalls mit Datum und Inhalt, so genau wie möglich, möglichst im
Wortlaut, d. h. nicht allgemein, nennen)?
Es gab keine Änderungen oder Ergänzungen im Sinne der Fragestellung.
11. Welche staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen oder Organisationen sind
an der Bearbeitung oder Vorsortierung von Härtefallanzeigen nach § 22
AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
beteiligt, und welche Aufgaben übernehmen sie jeweils (bitte ausführlich
darlegen)?
12. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) für die Bearbeitung und
Verfahren, Sachverhaltsermittlung und Vollständigkeitsprüfung in Bezug
auf Härtefallanzeigen nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten erhalten, inwiefern nimmt das FAP der
IOM eine Art Vorprüfung vor, und inwiefern und anhand welcher
Kriterien entscheidet es, ob Härtefallanzeigen weitergeleitet werden oder nicht
(bitte zu allem so ausführlich wie möglich, d. h. nicht nur allgemein,
ausführen)?
13. Wann werden Härtefallanzeigen an das Auswärtige Amt weitergeleitet,
und werden nur vollständige Härtefallanzeigen weitergeleitet oder auch
unvollständige Anzeigen, wenn die Betroffenen bestimmte
Informationen und/oder Nachweise nach eigener Aussage (unverschuldet) nicht
erbringen können (bitte so genau wie möglich erläutern)?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Das Auswärtige Amt (AA) wird bei Härtefallanzeigen unterstützt durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des seit Jahren
erfolgreich etablierten Familienunterstützungsprogramms (FAP). Aufgabe von
IOM ist es, bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen. Dazu nutzt IOM
einen durch das AA vorgegebenen Fragebogen und führt Interviews mit den
Härtefallanzeigenden durch. IOM soll auch im Interesse der Betroffenen auf
möglichst vollständige Sachverhalte hinwirken. Alle Härtefallanzeigen – auch
unvollständige – wurden und werden derzeit durch IOM an das AA übermittelt
zur dortigen Prüfung, ob sich aus der Schilderung der Betroffenen Hinweise auf
das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG ergeben und
daher ein Vorzugstermin zur Vorsprache bei der zuständigen Visastelle zur
Beantragung eines Visums vergeben werden kann.
14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732 so zu verstehen, dass nach ihrer Auffassung keine
Änderung bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs des AA zu § 22
AufenthG erforderlich ist, obwohl die dort vorgesehene Einengung auf
besonders gelagerte, atypische Einzelfälle nach Auffassung der
Fragestellenden nicht mit den Vorgaben des EGMR zu einzelfallbezogenen
Abwägungen öffentlicher mit individuellen Interessen beim
Familiennachzug zu vereinbaren ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Vorgaben des EGMR)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 7 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/1732 verwiesen.
15. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732, wonach der EGMR mit seinem Urteil vom
9. Juli 2021 eine individuelle Güterabwägung erst „nach Ablauf einer
Wartefrist von zwei Jahren“ gefordert habe (bitte eine entsprechende
Fundstelle im Urteil nennen),
a) vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in der in der Frage in Bezug
genommenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/
WD-2-008-25-pdf.pdf, S. 6) dargelegt wird, dass sich der EGMR an
Artikel 8 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie orientiert
habe, der von einer individuellen Wartefrist und keiner generellen
Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum ausgeht, was eher dafür
spreche, dass eine generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht
berücksichtigt, nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar sei,
b) obwohl es bei der dänischen Regelung im Fall M.A. um eine
individuelle Wartefrist (ab Zuerkennung des Schutzstatus) ging und der
EGMR diese als Verstoß gegen Artikel 8 EMRK bewertet hat,
obwohl es eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab,
was vom EGMR aber gerade nicht als ausreichend angesehen wurde,
weil während der Wartezeit „keine individuelle Einschätzung des
Interesses an der Familieneinheit im Licht der konkreten Situation der
betroffenen Personen“ möglich gewesen sei, „abgesehen von den
sehr engen Ausnahmen“ (vgl. Randnummer 192 des Urteils; bitte
begründen)?
Zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zur
Vereinbarkeit des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Die Härtefallregelung des Gesetzes zur Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in § 22 Satz 1 AufenthG
(§ 104 Absatz 14 Satz 2 AufenthG) wird nach übereinstimmender Auffassung
verschiedener Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin auch den Vorgaben
des EGMR im Fall M.A. gerecht. Die Bundesregierung verfolgt die
Entwicklung der Rechtsprechung und wird etwaige Verfahrensanpassungen prüfen.
16. Welcher Zeitpunkt ist nach Auffassung der Bundesregierung zu wählen,
wenn es um die Bestimmung und Bewertung des Trennungszeitraums
einer Familie nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte geht (z. B. ab Trennung im Herkunftsland, ab Einreise,
ab Asylgesuch, ab Asylantragstellung, ab Schutzzuerteilung, ab
Aufenthaltserteilung)?
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der Trennungszeit ist in
Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a
AufenthG in der Regel das Asylersuchen der Referenzperson im Bundesgebiet,
weil erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet
(BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 1 C 17/23; BVerwGE 183, 274,
Rn. 20).
17. Wie viele Härtefallanzeigen zur Aufnahme nach § 22 AufenthG im
Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten liegen der IOM inzwischen vor (bitte, auch im Folgenden, jeweils
nach Fallzahlen und betroffenen Personen differenzieren), und welche
näheren Angaben oder Einschätzungen können gemacht werden zu den
wichtigsten Herkunftsländern, zum Geschlecht und dem Alter der
Betroffenen (bitte so genau wie möglich darstellen)?
18. Wie viele Interviews mit Anzeigestellenden haben Mitarbeitende der
IOM (oder gegebenenfalls auch anderer Stellen) bislang durchgeführt?
19. Wie viele der bislang gestellten Härtefallanzeigen befinden sich noch in
der Sachverhaltskonsolidierung durch die IOM (oder gegebenenfalls
auch durch andere Stellen) bzw. werden bereits vom Auswärtigen Amt
geprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen, s. o.)?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand 4. März 2026 lagen IOM 4 029 Härtefallanzeigen vor und hat IOM
1 559 Interviews betreffend 5 465 Personen durchgeführt.
Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach Alter,
Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige erfolgt
nicht.
Darüber hinaus wird die Antwort zu den Fragen 21 bis 24 verwiesen.
20. Welche Stelle im Auswärtigen Amt prüft und entscheidet über die
Härtefallanzeigen nach welchen Kriterien?
Die Härtefallanzeigen werden derzeit im AA durch die Visumreferate geprüft.
In den Fällen, in denen sich Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls
ergeben, wird der Vorgang an die zuständige Visastelle zwecks Durchführung des
Visumverfahrens übersandt. Härtefallanzeigende werden darüber und über die
Möglichkeit, einen Visumantrag zu stellen, informiert. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. In wie vielen Fällen wurde den Anzeigestellenden gewährt, bei der
zuständigen Stelle einen Visumantrag stellen zu dürfen (bitte so
differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten bzw.
Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen)?
22. Wurde Anzeigestellenden mitgeteilt, dass sie keinen Visumantrag stellen
dürfen, weil ihre Härtefallanzeigen für nicht ausreichend gehalten
werden, und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies bislang passiert (bitte so
differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen,
Ehegatten/Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen), und in welcher Form
wurde dies den Anzeigestellenden mitgeteilt, erhielten die Betroffenen
entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn ja, was war der Inhalt
dieser Belehrungen, und wenn nein, warum nicht?
23. In wie vielen Fällen, in denen eine Visumantragstellung erlaubt wurde,
wurde bislang eine positive bzw. negative Entscheidung zu wie vielen
Personen (bitte differenzieren: Ehegatten, Kindern) aus welchen
Herkunftsländern getroffen (bitte so differenziert wie möglich darlegen), und
in wie vielen dieser Fälle steht gegebenenfalls noch eine Beteiligung
bzw. Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde aus oder wurde
von dieser ausdrücklich keine Zustimmung erteilt (bitte ebenfalls so
differenziert wie möglich angeben)?
24. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär
Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG wurden seit Inkrafttreten der aktuellen
Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen
Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
Die Fragen 21 bis 24 werden zusammen beantwortet.
Einen Visumantrag zu stellen, steht allen Betroffenen offen. Sofern die Prüfung
der Härtefallanzeige ergibt, dass sich aus der Schilderung der Betroffenen aus
Sicht des AA keine Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben,
erhalten die Betroffenen eine schriftliche Absage mit Hinweisen auf ein gleichwohl
mögliches Visumverfahren. Zum Stichtag 4. März 2026 ist die Prüfung der
Härtefallanzeigen durch das AA für 392 Familien/1 325 Einzelpersonen
abgeschlossen worden. In der großen Mehrzahl der Fälle sind bisher keine Hinweise
auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG
festgestellt worden. Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher zwei Visa
erteilt worden. Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach
Alter, Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige
erfolgt nicht.
25. Hält die Bundesregierung angesichts der nach Auffassung der
Fragstellenden überaus geringen Zahl erteilter Visa nach § 22 AufenthG (zwei
bis Mitte Dezember 2025, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die
Anwendungshinweise und Praxis zu Ausnahmen von der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit der
Rechtsprechung des EGMR für vereinbar, obwohl dieser nach Auffassung der
Fragestellenden eine begrenzte Ausnahmeregelung für außergewöhnliche
Fälle für unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller,
bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung in der
Rechtsprechung und wird etwaige Verfahrensanpassungen prüfen.
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Robert
Uerpmann-Wittzack, die von den Fragestellenden geteilt wird, dass
Deutschland eine tragfähige Begründung schuldig geblieben ist, warum die
Aussetzung des Familiennachzugs mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sei, und dass eine weite Auslegung von § 22 AufenthG
verfassungsrechtlich geboten ist, weil die bislang praktizierte Beschränkung
auf extreme Einzelfälle das M.A.-Urteil des EGMR nicht berücksichtigt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen von Einzelpersonen.
27. Werden Härtefallanzeigen zugleich als Visumanträge gewertet, oder
müssen Betroffene, die Härtefallanzeigen stellen, vorsorglich zugleich
formelle Visumanträge einreichen, um gegebenenfalls ihre Rechte später
umfassend geltend machen zu können (etwa in Bezug auf
Untätigkeitsklagen, bitte ausführen), und werden Betroffene gegebenenfalls explizit
darauf hingewiesen, dass Visumanträge neben Härtefallanzeigen gestellt
werden müssen, bzw. welche Hinweise an die Betroffenen gibt es hierzu
(bitte darlegen)?
Härtefallanzeigen werden nicht zugleich als Visumanträge gewertet. Ergänzend
wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 24 verwiesen.
28. Was geschieht mit minderjährigen Kindern, die während der Zeit der
Aussetzung des Familiennachzugs volljährig werden, können
insbesondere gegebenenfalls bestehende Nachzugsrechte durch einen
Visumantrag während der Zeit der Aussetzung fristwahrend geltend gemacht
werden (bitte ausführen und dabei auch zwischen dem Nachzug
minderjähriger Kinder und dem Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Kindern
unterscheiden), und inwiefern wird der Umstand, dass Nachzugsrechte
durch das Erwachsenwerden betroffener Kinder dauerhaft verloren gehen
können, bei Härtefallprüfungen nach § 22 AufenthG berücksichtigt (bitte
ausführen)?
Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene
im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung
überschritten hat, ist eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte betroffene
Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 7. April 2009, BVerwGE 133, 329
Rn. 10). Im Rahmen der umfassenden Einzelfallbetrachtung werden alle
Umstände des Einzelfalls zur Prüfung herangezogen und berücksichtigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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