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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Fehl- und Desinformationen zu Themen der Gesundheit durch "MedFluencer" - Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei gesundheitlichen Themen
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
22.04.2026
Aktualisiert
28.04.2026
BT21/487020.03.2026
Fehl- und Desinformationen zu Themen der Gesundheit durch "MedFluencer" - Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei gesundheitlichen Themen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4870
21. Wahlperiode 20.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Misbah Khan, Dr. Anna
Lührmann, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fehl- und Desinformationen zu Themen der Gesundheit durch „MedFluencer“ –
Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei
gesundheitlichen Themen
Soziale Medien haben sich für viele Menschen zu einer zentralen
Informationsquelle entwickelt – teilweise auch in Gesundheitsfragen. Gleichzeitig nehmen
dort irreführende, wissenschaftlich nicht belegte oder kommerziell motivierte
gesundheitsbezogene Inhalte spürbar zu. Insbesondere sogenannte
Influencerinnen und Influencer bewerben wiederholt Nahrungsergänzungsmittel und andere
Konsumprodukte mit vermeintlich positiven gesundheitlichen Effekten. Dies
geschieht häufig aus ökonomischen Motiven und ohne fachliche Qualifikation
der Werbenden. Herstellerinnen und Hersteller werben dabei oft nicht direkt für
ihre Produkte, sondern indirekt über Influencerinnen und Influencer, die für
diese Werbung bezahlt werden. Das Zielpublikum von Influencerinnen und
Influencern und Werbenden besteht häufig aus Kindern und bzw. oder
Jugendlichen.
Auch sogenannte Medfluencerinnen und Medfluencer – etwa
Medizinstudierende oder Personen mit medizinischem Hintergrund und großer Reichweite in
sozialen Medien – verbreiten gesundheitsbezogene Inhalte. Da sie noch nicht
den berufsrechtlichen Werbevorgaben und der Aufsicht der Ärztekammern
unterliegen, bestehen für diese Gruppe teilweise andere oder geringere
regulatorische Anforderungen. Hinzu kommen selbstständig tätige Vertriebspersonen im
Rahmen von Network-Marketing-Strukturen. Ihnen fehlt mitunter nicht nur ein
vertieftes Verständnis der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern
auch eine hinreichende Einordnung medizinischer Zusammenhänge, etwa
hinsichtlich Wirkmechanismen, Wechselwirkungen oder evidenzbasierter
Bewertung gesundheitsbezogener Aussagen. In mehrstufig organisierten
Vertriebsmodellen werden Produkte häufig nicht ausschließlich durch Herstellerinnen und
Hersteller beworben, sondern durch selbstständige Vertriebspartnerinnen und
Vertriebspartner, die auf Provisionsbasis tätig sind und an Verkäufen prozentual
mitverdienen. Marketingaussagen werden dabei teilweise unkritisch
übernommen und weiterverbreitet, wodurch sich wissenschaftlich nicht belegte oder
irreführende Informationen verstärken können. Influencerinnen und Influencern
mit hoher Reichweite wird häufig ein besonderes Vertrauen entgegengebracht,
insbesondere wenn sie gesundheitsbezogene Inhalte verbreiten. Dies hängt u. a.
mit der unmittelbaren, dauerhaften Verfügbarkeit der sozialen Medien, der
persönlichen Ansprache sowie der Identifikationsmöglichkeit mit den
vermittelnden Personen zusammen.
Gleichzeitig sind Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum einer Vielzahl von
Informationen ausgesetzt, deren Qualität, wissenschaftliche Fundierung und
rechtliche Zulässigkeit erheblich variieren.
Hinzu kommt, dass viele Menschen den Umgang mit gesundheitsrelevanten
Informationen als herausfordernd empfinden. Die aktuelle Erhebung „Health
Literacy Survey Germany“ (HLS‑GER 3, 2025) zeigt, dass 71,1 Prozent der
Befragten eine geringe digitale Gesundheitskompetenz aufweisen. Das bedeutet,
dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung Schwierigkeiten hat,
gesundheitsbezogene Informationen im digitalen Raum zu finden, zu verstehen, kritisch
einzuordnen und angemessen anzuwenden (vgl. HLS‑GER 3, 2025, Factsheet).
Dieses bei vielen Nutzerinnen und Nutzern anzutreffende Wissensdefizit trifft
auf die zunehmende Verbreitung von esoterischen Verschwörungserzählungen
sowie gesundheitsbezogenen Fehl- und Desinformationen im Internet und in
sozialen Medien:
Untersuchungen weisen darauf hin, dass ein erheblicher Teil
gesundheitsbezogener Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln in sozialen Medien
wissenschaftlich nicht belegt, rechtlich unzulässig oder inhaltlich fehlerhaft ist. Dies
wirft nicht nur Fragen nach der individuellen Gesundheitskompetenz der
Nutzerinnen und Nutzer auf, sondern auch nach der Verantwortung staatlicher
Stellen für wirksame regulatorische Rahmenbedingungen und deren konsequente
Durchsetzung im digitalen Raum.
Zudem besteht bei Nahrungsergänzungsmitteln und ähnlichen
Konsumprodukten die Gefahr einer Überdosierung sowie von Neben- und Wechselwirkungen,
welche erhebliche gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen mit sich
bringen können. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind hierbei gefährdet, weil
für sie andere Grenzwerte gelten.
Neben Nahrungsergänzungsmitteln und vergleichbaren Produkten bewerben
Influencerinnen und Influencer zunehmend auch ästhetisch-plastische Eingriffe
über soziale Medien. Bei diesen erfolgt beispielsweise eine Unterspritzung der
Lippen mit Hyaluronsäure, eine Unterspritzung der Nase oder das Spritzen von
Botox ohne medizinischen Grund. Geworben wurde in der Vergangenheit
beispielsweise mit Vorher-nachher-Fotos dieser Behandlungen. Im Juli entschied
der Bundesgerichtshof, dass diese Werbung unzulässig ist, weil sie gegen das
Heilmittelwerbegesetz verstößt (Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 170/24).
Seitdem zeigen die Influencerinnen und Influencer, wie z. B. DR. RICK und
DR. NICK, jedoch weiterhin einen Vorher-nachher-Vergleich – statt mit
Bildern werden nun Videos der Behandlungen gezeigt. Das wurde von dem
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zwar mittlerweile auch als unzulässig erklärt
(Urteil vom 6. November 2025, Az. 6 U 40/25), eine Verfolgung derartiger
Verstöße findet aktuell allerdings nur über die Wettbewerbszentralen im Rahmen
zivilrechtlicher Verfahren statt.
Hinzu kommt, dass KI-basierte (KI = Künstliche Intelligenz) Deepfakes die
täuschend echte Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Ton- und
Videoinhalten ermöglichen und zunehmend zur Verbreitung irreführender
Gesundheitsinformationen auf digitalen Plattformen eingesetzt werden. Ihre hohe technische
Qualität erschwert die Erkennung für Laien und Fachpersonal gleichermaßen
und begünstigt eine schnelle und weite Verbreitung problematischer Inhalte.
Die Imitierung von ärztlichem Personal im Zusammenhang mit vermeintlichen
Gesundheitsratschlägen stellen ein zunehmendes und ernstzunehmendes Risiko
dar. Sie untergraben das Vertrauen in den ärztlichen Beruf und können den
Patientenschutz unmittelbar gefährden, insbesondere wenn manipulierte
Darstellungen genutzt werden, um Nahrungsergänzungsmittel oder andere Produkte
mit falschen Gesundheitsversprechen zu bewerben.
Bereits 2006 verabschiedete die EU die sogenannte Health-Claims-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) mit dem Ziel, Verbraucherinnen und
Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht belegbaren
Gesundheitsversprechen zu schützen und europaweit faire Wettbewerbsbedingungen
für die Lebensmittelindustrie zu schaffen. Zudem gilt in der EU der Digital
Service Act (DSA), der Betreiberinnen und Betreiber von sehr großen sozialen
Plattformen verpflichtet, systemische Risiken durch die Verbreitung von
Desinformation, u. a. mit gesundheitsschädigender Wirkung, einzudämmen. Die
aktuellen Entwicklungen lassen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion
vermuten, dass diese Richtlinie und andere regulatorische Vorgaben wie das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die Medizinprodukterichtlinie und
die Medizinproduktedurchführungsverordnung etc. derzeit leider nur sehr
unzureichend greifen und bestehende rechtliche Lücken gezielt genutzt werden.
Hinzu kommen eine unzureichende Zusammenarbeit der bei Rechtsverstößen
zuständigen Stellen und Behörden – insbesondere über Länder- und
Staatsgrenzen hinweg –, eine fragmentierte Zuständigkeitslage (je nach Fall können in
Deutschland etwa Landesmedienanstalten, Gesundheitsämter,
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Apothekerkammern und bzw. oder Ärztekammern
verantwortlich sein) sowie fehlende personelle Ressourcen, Zugänge und fachliche
Expertise, insbesondere im Umgang mit sozialen Medien. Entsprechend nutzen
die zuständigen Stellen ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Ahndung
irreführender Gesundheitswerbung bislang nur eingeschränkt.
Zudem stoßen klassische Schutzinstrumente wie Berufsordnungen, das
Heilmittelwerbegesetz oder die Lebensmittelüberwachung zunehmend an ihre
Grenzen. Grund dafür ist, dass Gesundheitswerbung immer häufiger über
globale Plattformen, im Ausland gemeldete Influencerinnen und Influencer sowie
dezentral organisierte Network-Marketing-Strukturen verbreitet wird, die sich
der nationalen Regulierung und Aufsicht weitgehend entziehen.
Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven
und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) sowie der International Society of
Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS) zählen Brustvergrößerungen,
Fettabsaugungen, Lidstraffungen sowie Falten- und Botulinum-Behandlungen zu den
häufigsten ästhetisch-plastischen Eingriffen in Deutschland und international (vgl.
DGPRÄC Jahresstatistik 2023; ISAPS Global Survey 2023).
Die verfügbaren Erhebungen zeigen zudem, dass ästhetische Eingriffe
zunehmend auch von jüngeren Erwachsenen nachgefragt werden. Insbesondere
Brustoperationen und intimchirurgische Eingriffe werden in den Fachstatistiken
regelmäßig ausgewiesen. Bei Männern liegt der Schwerpunkt ästhetischer
Behandlungen vermehrt auf körperformenden Maßnahmen, Lifting-Verfahren
sowie Haarbehandlungen (vgl. ISAPS Global Survey 2023).
In der Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen dienen Internet und soziale Medien
als wichtige Informationsquellen zu Schönheits- und ästhetischen Eingriffen.
Studien zur Mediennutzung belegen, dass vor allem Plattformen wie Instagram,
YouTube, Snapchat und TikTok zu den am häufigsten genutzten digitalen
Angeboten bei jungen Menschen gehören, auch wenn konkrete Daten zur Nutzung
speziell für Gesundheits- oder Eingriffsinformationen nicht in gleicher
Detailtiefe verfügbar sind. Studien aus der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen
Forschung legen nahe, dass soziale Medien insbesondere bei jüngeren
Erwachsenen die Wahrnehmung von Schönheitsidealen und gesundheitlichen Risiken
beeinflussen können. Zusätzlich zeigen Untersuchungen, dass Nutzerinnen und
Nutzer medizinisch oder therapeutisch wirkende Profile – auch wenn diese
nicht evidenzbasiert sind – häufig als glaubwürdig einschätzen, selbst wenn sie
nicht über entsprechende Qualifikationen verfügen. Vor diesem Hintergrund
besteht die Gefahr, dass vermeintlich reale Darstellungen von
ästhetischplastischen Eingriffen verzerrte Erwartungen über Risiken und Ergebnisse
erzeugen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für die fragestellende Fraktion die Frage, ob
die bestehenden verbraucherschutzrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen
Normen im digitalen Raum wirksam durchgesetzt werden. Die
Bundesregierung trägt Verantwortung für eine effektive Rechtsdurchsetzung und den Schutz
von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden
gesundheitsbezogenen Aussagen in sozialen Medien.
All diese Entwicklungen zeigen, wie wichtig neben gezielten Informationen zur
Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch die Stärkung der
verbraucherschutzrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen Normen sowie das
Schließen bestehender rechtlicher Lücken ist, um irreführende Werbung und
die Verbreitung von Fehlinformationen durch Influencerinnen und Influencer
zu unterbinden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bestehende Regelungen im digitalen
Raum konsequent und wirksam durchgesetzt werden. Das oben dargestellte
Beispiel der fortgesetzten Bewerbung ästhetischer Eingriffe trotz gerichtlicher
Entscheidungen verdeutlicht mögliche Vollzugsdefizite.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie definiert die Bundesregierung „Influencer Marketing“ im rechtlichen
Sinne, und welche Abgrenzung nimmt sie dabei insbesondere zu
journalistischen Angeboten und redaktionellen Inhalten vor?
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das Ausmaß
gesundheitsbezogener Desinformation durch Influencerinnen und Influencer vor, und
wenn ja, welche?
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über behandlungsbedürftige
Komplikationen infolge über soziale Medien beworbener ästhetischer
Eingriffe oder Nahrungsergänzungsmittel vor, und wenn ja, bitte nach Art der
Komplikation und Altersgruppe aufschlüsseln?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass werbliche Inhalte in
sozialen Medien nicht oder nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet,
sondern als persönliche Erfahrungsberichte dargestellt werden?
5. Hält die Bundesregierung die bestehenden Kennzeichnungs- und
Transparenzpflichten für ausreichend und wirksam durchsetzbar?
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Aufnahme einer
Legaldefinition von „Influencer Marketing“ in die EU-Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Directive – UCPD)?
7. Wie steht die Bundesregierung zu einer Einführung eines harmonisierten
EU-Standards für Offenlegungs- und Transparenzpflichten von
Influencerinnen und Influencern, insbesondere im Hinblick auf kommerzielle
Kooperationen, finanzielle Beteiligungen, Interessenkonflikte sowie fehlende
fachliche Qualifikationen bei gesundheitsbezogenen Inhalten?
8. Hat die Bundesregierung eine Auffassung über eine mögliche Festlegung
einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Influencerinnen und
Influencern, ihren Agenturen, beteiligten Marken sowie Herstellerinnen und
Herstellern im Falle von Verstößen gegen verbraucher- oder
wettbewerbsrechtliche Vorschriften, und wenn ja, wie lautet diese?
9. Bezieht sich die Bundesregierung dabei ausschließlich auf
lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
– etwa im Sinne von § 8 Absatz 2 UWG – oder sieht sie darüber hinaus
Regelungsbedarf im Hinblick auf individualrechtliche Ansprüche
geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf
Rückabwicklung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
10. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Haftungsverteilung in
mehrstufigen Vertriebsmodellen (z. B. Network-Marketing), in denen
selbstständige Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner Produkte
bewerben?
b) Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur
Verantwortlichkeit der Herstellerinnen und Hersteller für ausreichend oder
sieht sie Anpassungsbedarf?
c) Welche rechtlichen Hindernisse stehen einer erweiterten
Haftungsregelung ggf. entgegen?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der Plattformbetreiberinnen
und Plattformbetreiber im Hinblick auf gesundheitsbezogene
Desinformation durch „Influencer Marketing“, und wie beurteilt sie insbesondere die
bestehenden Sorgfalts- und Haftungspflichten nach dem Digital Services
Act in Bezug auf irreführende gesundheitsbezogene Inhalte?
12. Welche Maßnahmen ergreift die nationale Koordinierungsstelle für
digitale Dienste (Digital Services Coordinator) in Deutschland zur
Überwachung und Durchsetzung der Vorgaben des DSA im Bereich
gesundheitsbezogener Desinformation?
13. Wie und wo könnte eine Regulierung von „Influencer Marketing“ für den
Binnenmarkt geschaffen werden, die EU-weit einheitliche Standards
festlegt, und wie sollte aus Sicht der Bundesregierung eine solche
Regulierung ausgestaltet werden?
14. Dient das Influencer-Gesetz in Frankreich aus Sicht der Bundesregierung
als Vorbild für Deutschland oder die gesamte EU, und wenn nein, warum
nicht?
15. Plant die Bundesregierung gezielte Maßnahmen, um evidenzbasierte
Gesundheitsinformationen im Internet und in den sozialen Netzwerken
sichtbarer zu machen, beispielsweise durch Verpflichtungen von
Plattformbetreiberinnen und Plattformbetreibern, entsprechende Hinweise
einzublenden?
16. Verfolgt die Bundesregierung Pläne oder Konzepte, um Nutzerinnen und
Nutzer, gerade im Kinder- und Jugendalter, vor gesundheitsbezogenen
Falschinformationen in sozialen Netzwerken zu schützen, und wenn
solche Pläne bestehen, welche sind dies konkret?
a) Wenn nein, wie sollen Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere Kinder
und Jugendliche, vor gesundheitsbezogenen Falschinformationen in
sozialen Netzwerken geschützt werden?
b) Wenn nein, sind der Bundesregierung vertrauenswürdige
Organisationen, wie etwa Verbraucherzentralen oder andere öffentlich geförderte
Stellen, bekannt, die gezielt über gesundheitsbezogene Desinformation
durch Influencerinnen und Influencer aufklären (bitte diese
Organisationen auflisten und die jeweiligen Förderprogramme benennen)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite und Wirksamkeit
dieser Angebote, insbesondere auf Plattformen wie Instagram und
TikTok, auf denen junge Zielgruppen besonders aktiv sind?
17. Verfolgt die Bundesregierung Pläne und Konzepte allgemein, um die
digitale Gesundheits- und Medikamentenkompetenz der Nutzerinnen und
Nutzer im Internet im Allgemeinen und in den sozialen Netzwerken im
Speziellen zu stärken, und wenn ja, welche?
18. a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Länder bei der Vermittlung von Kompetenzen zum Umgang
mit Desinformation, digitaler Medienkompetenz sowie Gesundheits-
und Verbraucherbildung in Schulen und schulnahen Einrichtungen zu
unterstützen?
b) Prüft die Bundesregierung die Förderung oder konzeptionelle
Unterstützung eines eigenständigen Unterrichtsschwerpunkts im Bereich
Medien- und Verbraucherbildung, der neben Medienkompetenz auch
gesundheitliche und finanzielle Bildung umfasst?
c) Welche bestehenden Programme oder Initiativen des Bundes
adressieren diese Themen bereits, insbesondere für die Mittelstufe (Klassen 8
bis 10)?
19. Sieht die Bundesregierung einen regulatorischen Handlungsbedarf,
gesundheitsbezogene Werbung in sozialen Netzwerken gegenüber
Minderjährigen ähnlich zu regulieren wie Tabak- oder Alkoholwerbung?
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang gesundheitsbezogene Werbung in sozialen Netzwerken gezielt oder
faktisch Minderjährige erreicht (wenn ja, bitte darlegen)?
21. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der in sozialen
Medien verbreiteten Bewerbung ästhetischer Eingriffe und
Körperbildstörungen, Essstörungen oder psychischen Belastungen bei Jugendlichen,
und welche Erkenntnisse liegen ihr hierzu vor?
22. Plant die Bundesregierung, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
gesundheitsbezogener Werbung in sozialen Medien – insbesondere für
Nahrungsergänzungsmittel wie sogenannte Immun-Booster – im Rahmen
bestehender Jugendschutzgesetze (z. B. Jugendschutzgesetz [JuSchG],
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV]) zu stärken, und wenn ja,
welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen?
23. a) Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung oder sind ihr bekannt,
um die beratende Rolle von Apothekerinnen, Apothekern und anderen
Gesundheitsfachkräften bei der sachgerechten Information über
Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche Konsumprodukte zu stärken?
b) Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Interessenkonflikte, die
sich daraus ergeben können, dass Apotheken – einschließlich
Versandapotheken – Nahrungsergänzungsmittel zugleich vertreiben und
bewerben?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über irreführende oder nicht
evidenzbasierte Werbeaussagen im Zusammenhang mit
Nahrungsergänzungsmitteln durch Apotheken oder Versandapotheken vor, und
welche Maßnahmen werden ggf. ergriffen?
24. Sieht die Bundesregierung Vollzugs- oder Abgrenzungsprobleme bei
Produkten, die in sozialen Medien als „medizinisch wirksam“ dargestellt
werden, rechtlich jedoch als Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel
eingeordnet sind, und wenn ja, welche?
25. a) Prüft die Bundesregierung Konzepte oder rechtliche
Regelungsansätze, um sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Werbung für
Nahrungsergänzungsmittel, vergleichbare Produkte sowie
ästhetischplastische Eingriffe nur durch entsprechend qualifizierte und
registrierte Personen erfolgt, und wenn ja, welche?
b) Zieht die Bundesregierung dabei Modelle in Betracht, die –
vergleichbar mit der Regulierung des Versicherungsvertriebs (z. B.
Sachkundenachweis, Registrierungspflicht, öffentlich einsehbares
Vermittlerregister) – Mindestqualifikationen, Transparenzpflichten oder
Registrierungsanforderungen für gewerblich tätige Influencerinnen und
Influencer im Gesundheitsbereich vorsehen?
c) Welche Rolle misst die Bundesregierung den Plattformbetreiberinnen
und Plattformbetreibern in diesem Zusammenhang bei?
d) Prüft die Bundesregierung insbesondere weitergehende Pflichten, etwa
zur verpflichtenden Angabe eines vollständigen Impressums bei
gewerblichen Accounts, zur Überprüfung gewerblicher Tätigkeit ab
einer bestimmten Reichweite oder zur revisionssicheren Speicherung
werblicher Inhalte, um Beweisprobleme geschädigter
Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden?
26. a) Prüft die Bundesregierung Konzepte oder rechtliche
Regelungsansätze, um sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Werbeinhalte –
insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel, alternative Heilverfahren
oder ästhetische Eingriffe – evidenzbasiert sind und durch
entsprechend qualifizierte Fachkräfte verantwortet werden, und wenn ja,
welche?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige aufsichtsrechtliche
Zuständigkeitsverteilung, insbesondere in Fällen, in denen Personen
gesundheitsbezogene Inhalte oder Leistungen bewerben, ohne einer
berufsrechtlichen Kammeraufsicht oder einer heilkunderechtlichen
Regulierung zu unterliegen?
c) Sieht die Bundesregierung hier eine Regelungslücke, etwa bei
selbsternannten „Gesundheitsexpertinnen“ und „Gesundheitsexperten“,
deren Tätigkeit nicht als Heilkunde im Sinne des
Heilpraktikergesetzes eingeordnet wird?
d) Hält die Bundesregierung eine klarstellende oder erweiterte
Auffangzuständigkeit der Gesundheitsämter für erforderlich, um im Falle
gesundheitsbezogener Werbung eine effektive Aufsicht sicherzustellen?
e) Wenn nein, wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt
werden, dass entsprechende Inhalte dennoch kontrolliert und ggf.
sanktioniert werden können?
27. Hat die Bundesregierung grundsätzlich ein Interesse daran bzw. bereits
konkrete Pläne, durch rechtliche Regelungen sicherzustellen, dass
Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, ähnliche Produkte und sogenannte
Schönheits-OPs künftig nur noch durch Fachkräfte erfolgt und eindeutig
als Werbung gekennzeichnet wird, und wenn nein, warum nicht?
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Bewerbung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel (z. B. Botulinumtoxin) in sozialen Medien durch
Ärztinnen und Ärzte oder Einrichtungen, und hält sie die bestehende
Aufsichtspraxis für ausreichend?
29. Hält die Bundesregierung es für ausreichend geregelt, dass bei der
Bewerbung medizinischer oder medizinisch anmutender Eingriffe keine
verpflichtende Darstellung von Indikation, Kontraindikationen, Risiken und
Komplikationsraten vorgesehen ist?
30. Welche Konzepte oder Pläne hält die Bundesregierung für denkbar, um
die Social-Media-Präsenz öffentlicher Gesundheitseinrichtungen und
ausgebildeter Gesundheitsfachkräfte zu erhöhen und diese als seriöse Quellen
für Informationen beispielsweise zu Nahrungsergänzungsmitteln stärker
zu etablieren?
31. a) Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu
der möglichen Einführung eines zentralen Meldeportals für
gesundheitsbezogene irreführende Werbung in sozialen Netzwerken vor, und
wenn ja, welche?
b) Welche bestehenden Meldewege und Zuständigkeiten bestehen derzeit
auf Bundes- und Landesebene für entsprechende Hinweise und
Beschwerden, und wie sind diese koordiniert?
c) Sieht die Bundesregierung angesichts der fragmentierten
Zuständigkeitsstruktur Handlungsbedarf für eine zentral gebündelte Meldestelle
oder Koordinierungsfunktion, um Hinweise effizienter zu erfassen, zu
prüfen und an zuständige Stellen weiterzuleiten?
32. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen zur
Unterstützung einer transparenten und verlässlichen Zertifizierung seriöser
Gesundheitskanäle auf digitalen Plattformen, wenn ja, welche, und wer sollte aus
Sicht der Bundesregierung eine solche Zertifizierung vornehmen (z. B.
staatliche Stellen, Ärztekammern, unabhängige Fachinstitutionen oder die
Plattformbetreiber selbst)?
33. Wie kann dabei ggf. sichergestellt werden, dass es nicht zu einer bloßen
Selbstzertifizierung durch Plattformen kommt, sondern transparente und
überprüfbare Kriterien in Kooperation mit staatlichen Stellen angewendet
werden?
34. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der
möglichen Einführung verbindlicher evidenzbasierter Nachweispflichten
für gesundheitsbezogene Behauptungen und Werbeversprechen von
Influencerinnen und Influencern, insbesondere im Bereich von
Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Eingriffen, vor, und wenn ja, welche?
35. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass bei
der Bewerbung ästhetisch-plastischer Eingriffe in sozialen Netzwerken
der in Deutschland geltende Facharztstandard gewahrt bleibt?
36. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang nichtfachärztliche
Anbieter ästhetische Eingriffe bewerben oder durchführen (wenn ja, bitte
Zahlen und Erkenntnisse angeben)?
37. Hält die Bundesregierung eine stärkere behördliche Überwachung und
Ahndung entsprechender Verstöße – etwa durch zuständige
Aufsichtsoder Ordnungsbehörden – für erforderlich, und wenn nein, warum nicht?
38. Sieht die Bundesregierung die bereits 2006 verabschiedete Health-Claims-
Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) als effektiv an oder sieht
die Bundesregierung Überarbeitungsbedarf, und wenn Letzteres, wo
konkret und in welcher Form bringt sich die Bundesregierung in
entsprechende Diskussionen auf EU-Ebene ein?
39. a) Sind der Bundesregierung Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung der
Health-Claims-Verordnung und anderer einschlägiger
verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften im digitalen Raum bekannt, und wenn
ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die personelle und
strukturelle Ausstattung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die
effektive Kontrolle gesundheitsbezogener Werbeaussagen in sozialen
Medien, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
40. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bei der
Durchsetzung heilmittelwerberechtlicher und lebensmittelrechtlicher
Vorschriften im digitalen Raum konkret verteilt?
41. Hält die Bundesregierung die föderale Zuständigkeitsverteilung für
geeignet, um schnell und effektiv gegen digitale gesundheitsbezogene
Desinformation vorzugehen?
42. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, die
Koordinierung zwischen den Ländern im Bereich digitaler Gesundheitswerbung zu
verbessern?
43. Wie viele Bußgeldverfahren nach § 15 des Heilmittelwerbegesetzes
(HWG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren im Zusammenhang mit digitaler Werbung eingeleitet?
a) Wie viele davon betrafen soziale Medien?
b) Wie hoch war die durchschnittliche Bußgeldhöhe?
44. Wie viele Vollzeitäquivalente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Kontrolle gesundheitsbezogener
Werbung im digitalen Raum zur Verfügung?
45. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Lebensmittelüberwachung
strukturell und personell zu stärken, Verstöße gegen die europaweit
geltende Health-Claims-Verordnung konsequent zu verfolgen und den
Verbraucherschutz in diesem Bereich zu erhöhen?
46. Hält die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage insgesamt für
ausreichend, um Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor
gesundheitsbezogener Desinformation in sozialen Netzwerken zu schützen?
a) Wenn ja, worin konkret sieht sie die Belege für eine wirksame
Durchsetzung?
b) Wenn nein, welche konkreten Gesetzesinitiativen plant sie?
47. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Eindämmung von
Desinformation und dem Schutz der digitalen Öffentlichkeit ein, und hält
die Bundesregierung die bisher geschaffenen Strukturen zur Erkennung
und Begrenzung von Falschinformationen für ausreichend?
48. Ist – auch vor dem Hintergrund, dass es bereits umfangreiche Vorarbeiten
aus der letzten Wahlperiode gibt – eine ressortabgestimmte Anti-
Desinformations-Strategie der Bundesregierung in Vorbereitung?
a) Wenn ja, handelt es sich hierbei um ein informelles Konzept oder ist
eine formelle Befassung und Beschlussfassung im Bundeskabinett
vorgesehen?
b) Wann ist ggf. mit einer Veröffentlichung sowie mit einem
verbindlichen Maßnahmen- und Umsetzungsplan zu rechnen?
49. a) Plant die Bundesregierung, weitergehende Werbebeschränkungen oder
ein Werbeverbot für ästhetisch-plastische Eingriffe in sozialen Medien
einzuführen oder sich auf europäischer Ebene für entsprechende
Regelungen einzusetzen?
b) Prüft die Bundesregierung darüber hinaus vergleichbare
Beschränkungen für die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere
im digitalen Raum?
c) Welche Rolle misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
den auf europäischer Ebene diskutierten verbraucherschutzrechtlichen
Vorhaben – etwa im Rahmen des angekündigten „Digital Fairness
Acts“ – bei?
50. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Durchsetzung
heilmittelwerberechtlicher Vorschriften im Bereich der Werbung für
ästhetischplastische Eingriffe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
entsprechende Verstöße überwiegend durch Wettbewerbsverbände im Rahmen
zivilrechtlicher Verfahren verfolgt werden?
51. Plant die Bundesregierung, Influencerinnen und Influencer, die
gesundheitsbezogene Inhalte verbreiten, in bestehende oder neue regulatorische
Kategorien, ähnlich zu journalistischen Anbieterinnen und Anbietern,
einzuordnen, um strengere Transparenz- und Sorgfaltspflichten zu
ermöglichen?
52. a) Verfolgt die Bundesregierung kurzfristig umsetzbare Konzepte oder
Pläne bzw. prüft sie derzeit entsprechende Ansätze, um Fehl- und
Desinformationen über Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche Produkte
zeitnah zu widerlegen oder deren Verbreitung einzudämmen?
b) Zieht die Bundesregierung dabei Modelle der freiwilligen
Zertifizierung oder Kennzeichnung vertrauenswürdiger Anbieter digitaler
Gesundheitsinformationen – etwa in Form eines Qualitätssiegels – in
Betracht?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit solcher
Siegellösungen, insbesondere im Hinblick auf die kontinuierliche inhaltliche
Überprüfung zertifizierter Angebote, die Vermeidung von
Scheinsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie die langfristige
Bekanntmachung und Sichtbarkeit entsprechender Kennzeichnungen?
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden
Qualitätssiegeln im Bereich digitaler Gesundheitsinformationen vor?
53. Plant die Bundesregierung in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für
digital bearbeitetes oder KI-generiertes Bild- und Videomaterial, um
Verbraucherinnen und Verbraucher vor verzerrenden Darstellungen –
insbesondere im Zusammenhang mit Beautybehandlungen – zu schützen?
54. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die im
Rahmen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) vorgesehenen
Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte, und hält sie darüber hinaus
ergänzende nationale Maßnahmen für erforderlich, und wenn ja, welche?
55. Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen der europäischen KI-
Verordnung vorgesehenen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für
KI-generierte Inhalte im Hinblick auf die Verbreitung
gesundheitsbezogener Deepfakes?
56. Wie bewertet die Bundesregierung die missbräuchliche Verwendung
ärztlicher Berufsbezeichnungen oder die Imitation medizinischen
Fachpersonals durch KI-generierte Inhalte in sozialen Netzwerken, und sieht sie
hierin einen eigenständigen straf- oder ordnungsrechtlichen
Handlungsbedarf?
57. Hält sie diese Regelungen für ausreichend, um insbesondere die Imitation
medizinischen Fachpersonals und irreführende gesundheitsbezogene
Darstellungen wirksam zu verhindern, und welche zusätzlichen nationalen
Maßnahmen oder Vollzugsinstrumente hält die Bundesregierung für
erforderlich, um Verbraucherinnen und Verbraucher im Gesundheitsbereich vor
KI-basierten Manipulationen zu schützen?
Berlin, den 24. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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