Deutscher Bundestag Drucksache 21/5521
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Janosch
Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4870 –
Fehl- und Desinformationen zu Themen der Gesundheit durch „MedFluencer“ –
Stärkung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei
gesundheitlichen Themen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Soziale Medien haben sich für viele Menschen zu einer zentralen
Informationsquelle entwickelt – teilweise auch in Gesundheitsfragen. Gleichzeitig
nehmen dort irreführende, wissenschaftlich nicht belegte oder kommerziell
motivierte gesundheitsbezogene Inhalte spürbar zu. Insbesondere sogenannte
Influencerinnen und Influencer bewerben wiederholt Nahrungsergänzungsmittel
und andere Konsumprodukte mit vermeintlich positiven gesundheitlichen
Effekten. Dies geschieht häufig aus ökonomischen Motiven und ohne fachliche
Qualifikation der Werbenden. Herstellerinnen und Hersteller werben dabei oft
nicht direkt für ihre Produkte, sondern indirekt über Influencerinnen und
Influencer, die für diese Werbung bezahlt werden. Das Zielpublikum von
Influencerinnen und Influencern und Werbenden besteht häufig aus Kindern und
bzw. oder Jugendlichen.
Auch sogenannte Medfluencerinnen und Medfluencer – etwa
Medizinstudierende oder Personen mit medizinischem Hintergrund und großer Reichweite
in sozialen Medien – verbreiten gesundheitsbezogene Inhalte. Da sie noch
nicht den berufsrechtlichen Werbevorgaben und der Aufsicht der
Ärztekammern unterliegen, bestehen für diese Gruppe teilweise andere oder geringere
regulatorische Anforderungen. Hinzu kommen selbstständig tätige
Vertriebspersonen im Rahmen von Network-Marketing-Strukturen. Ihnen fehlt
mitunter nicht nur ein vertieftes Verständnis der komplexen rechtlichen
Rahmenbedingungen, sondern auch eine hinreichende Einordnung medizinischer
Zusammenhänge, etwa hinsichtlich Wirkmechanismen, Wechselwirkungen oder
evidenzbasierter Bewertung gesundheitsbezogener Aussagen. In mehrstufig
organisierten Vertriebsmodellen werden Produkte häufig nicht ausschließlich
durch Herstellerinnen und Hersteller beworben, sondern durch selbstständige
Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner, die auf Provisionsbasis tätig sind
und an Verkäufen prozentual mitverdienen. Marketingaussagen werden dabei
teilweise unkritisch übernommen und weiterverbreitet, wodurch sich
wissenschaftlich nicht belegte oder irreführende Informationen verstärken können.
Influencerinnen und Influencern mit hoher Reichweite wird häufig ein beson-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
deres Vertrauen entgegengebracht, insbesondere wenn sie
gesundheitsbezogene Inhalte verbreiten. Dies hängt u. a. mit der unmittelbaren, dauerhaften
Verfügbarkeit der sozialen Medien, der persönlichen Ansprache sowie der
Identifikationsmöglichkeit mit den vermittelnden Personen zusammen.
Gleichzeitig sind Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum einer Vielzahl
von Informationen ausgesetzt, deren Qualität, wissenschaftliche Fundierung
und rechtliche Zulässigkeit erheblich variieren.
Hinzu kommt, dass viele Menschen den Umgang mit gesundheitsrelevanten
Informationen als herausfordernd empfinden. Die aktuelle Erhebung „Health
Literacy Survey Germany“ (HLS‑GER 3, 2025) zeigt, dass 71,1 Prozent der
Befragten eine geringe digitale Gesundheitskompetenz aufweisen. Das
bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung Schwierigkeiten hat,
gesundheitsbezogene Informationen im digitalen Raum zu finden, zu verstehen,
kritisch einzuordnen und angemessen anzuwenden (vgl. HLS‑GER 3, 2025,
Factsheet).
Dieses bei vielen Nutzerinnen und Nutzern anzutreffende Wissensdefizit trifft
auf die zunehmende Verbreitung von esoterischen Verschwörungserzählungen
sowie gesundheitsbezogenen Fehl- und Desinformationen im Internet und in
sozialen Medien:
Untersuchungen weisen darauf hin, dass ein erheblicher Teil
gesundheitsbezogener Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln in sozialen Medien
wissenschaftlich nicht belegt, rechtlich unzulässig oder inhaltlich fehlerhaft ist. Dies
wirft nicht nur Fragen nach der individuellen Gesundheitskompetenz der
Nutzerinnen und Nutzer auf, sondern auch nach der Verantwortung staatlicher
Stellen für wirksame regulatorische Rahmenbedingungen und deren
konsequente Durchsetzung im digitalen Raum.
Zudem besteht bei Nahrungsergänzungsmitteln und ähnlichen
Konsumprodukten die Gefahr einer Überdosierung sowie von Neben- und
Wechselwirkungen, welche erhebliche gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen mit
sich bringen können. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind hierbei
gefährdet, weil für sie andere Grenzwerte gelten.
Neben Nahrungsergänzungsmitteln und vergleichbaren Produkten bewerben
Influencerinnen und Influencer zunehmend auch ästhetisch-plastische
Eingriffe über soziale Medien. Bei diesen erfolgt beispielsweise eine Unterspritzung
der Lippen mit Hyaluronsäure, eine Unterspritzung der Nase oder das Spritzen
von Botox ohne medizinischen Grund. Geworben wurde in der Vergangenheit
beispielsweise mit Vorher-nachher-Fotos dieser Behandlungen. Im Juli
entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Werbung unzulässig ist, weil sie
gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt (Urteil vom 31. Juli 2025,
Az. I ZR 170/24). Seitdem zeigen die Influencerinnen und Influencer, wie
z. B. DR. RICK und DR. NICK, jedoch weiterhin einen Vorher-nachher-
Vergleich – statt mit Bildern werden nun Videos der Behandlungen gezeigt. Das
wurde von dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zwar mittlerweile auch
als unzulässig erklärt (Urteil vom 6. November 2025, Az. 6 U 40/25), eine
Verfolgung derartiger Verstöße findet aktuell allerdings nur über die
Wettbewerbszentralen im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren statt.
Hinzu kommt, dass KI-basierte (KI = Künstliche Intelligenz) Deepfakes die
täuschend echte Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Ton- und
Videoinhalten ermöglichen und zunehmend zur Verbreitung irreführender
Gesundheitsinformationen auf digitalen Plattformen eingesetzt werden. Ihre hohe
technische Qualität erschwert die Erkennung für Laien und Fachpersonal
gleichermaßen und begünstigt eine schnelle und weite Verbreitung
problematischer Inhalte. Die Imitierung von ärztlichem Personal im Zusammenhang mit
vermeintlichen Gesundheitsratschlägen stellen ein zunehmendes und
ernstzunehmendes Risiko dar. Sie untergraben das Vertrauen in den ärztlichen Beruf
und können den Patientenschutz unmittelbar gefährden, insbesondere wenn
manipulierte Darstellungen genutzt werden, um Nahrungsergänzungsmittel
oder andere Produkte mit falschen Gesundheitsversprechen zu bewerben.
Bereits 2006 verabschiedete die EU die sogenannte Health-Claims-
Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) mit dem Ziel, Verbraucherinnen und
Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht belegbaren
Gesundheitsversprechen zu schützen und europaweit faire
Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen. Zudem gilt in der EU der
Digital Service Act (DSA), der Betreiberinnen und Betreiber von sehr großen
sozialen Plattformen verpflichtet, systemische Risiken durch die Verbreitung
von Desinformation, u. a. mit gesundheitsschädigender Wirkung,
einzudämmen. Die aktuellen Entwicklungen lassen nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion vermuten, dass diese Richtlinie und andere regulatorische Vorgaben
wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die
Medizinprodukterichtlinie und die Medizinproduktedurchführungsverordnung etc. derzeit
leider nur sehr unzureichend greifen und bestehende rechtliche Lücken gezielt
genutzt werden.
Hinzu kommen eine unzureichende Zusammenarbeit der bei Rechtsverstößen
zuständigen Stellen und Behörden – insbesondere über Länder- und
Staatsgrenzen hinweg –, eine fragmentierte Zuständigkeitslage (je nach Fall können
in Deutschland etwa Landesmedienanstalten, Gesundheitsämter,
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Apothekerkammern und bzw. oder Ärztekammern
verantwortlich sein) sowie fehlende personelle Ressourcen, Zugänge und
fachliche Expertise, insbesondere im Umgang mit sozialen Medien.
Entsprechend nutzen die zuständigen Stellen ihre rechtlichen Möglichkeiten zur
Ahndung irreführender Gesundheitswerbung bislang nur eingeschränkt.
Zudem stoßen klassische Schutzinstrumente wie Berufsordnungen, das
Heilmittelwerbegesetz oder die Lebensmittelüberwachung zunehmend an ihre
Grenzen. Grund dafür ist, dass Gesundheitswerbung immer häufiger über
globale Plattformen, im Ausland gemeldete Influencerinnen und Influencer sowie
dezentral organisierte Network-Marketing-Strukturen verbreitet wird, die sich
der nationalen Regulierung und Aufsicht weitgehend entziehen.
Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven
und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) sowie der International Society of
Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS) zählen Brustvergrößerungen,
Fettabsaugungen, Lidstraffungen sowie Falten- und Botulinum-Behandlungen zu den
häufigsten ästhetisch-plastischen Eingriffen in Deutschland und international (vgl.
DGPRÄC Jahresstatistik 2023; ISAPS Global Survey 2023).
Die verfügbaren Erhebungen zeigen zudem, dass ästhetische Eingriffe
zunehmend auch von jüngeren Erwachsenen nachgefragt werden. Insbesondere
Brustoperationen und intimchirurgische Eingriffe werden in den
Fachstatistiken regelmäßig ausgewiesen. Bei Männern liegt der Schwerpunkt ästhetischer
Behandlungen vermehrt auf körperformenden Maßnahmen, Lifting-Verfahren
sowie Haarbehandlungen (vgl. ISAPS Global Survey 2023).
In der Altersgruppe der 18- bis 30-Jährigen dienen Internet und soziale
Medien als wichtige Informationsquellen zu Schönheits- und ästhetischen
Eingriffen. Studien zur Mediennutzung belegen, dass vor allem Plattformen wie
Instagram, YouTube, Snapchat und TikTok zu den am häufigsten genutzten
digitalen Angeboten bei jungen Menschen gehören, auch wenn konkrete
Daten zur Nutzung speziell für Gesundheits- oder Eingriffsinformationen nicht in
gleicher Detailtiefe verfügbar sind. Studien aus der sozial- und
gesundheitswissenschaftlichen Forschung legen nahe, dass soziale Medien insbesondere
bei jüngeren Erwachsenen die Wahrnehmung von Schönheitsidealen und
gesundheitlichen Risiken beeinflussen können. Zusätzlich zeigen
Untersuchungen, dass Nutzerinnen und Nutzer medizinisch oder therapeutisch wirkende
Profile – auch wenn diese nicht evidenzbasiert sind – häufig als glaubwürdig
einschätzen, selbst wenn sie nicht über entsprechende Qualifikationen
verfügen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass vermeintlich reale
Darstellungen von ästhetisch-plastischen Eingriffen verzerrte Erwartungen über
Risiken und Ergebnisse erzeugen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für die fragestellende Fraktion die Frage,
ob die bestehenden verbraucherschutzrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen Normen im digitalen Raum wirksam durchgesetzt werden. Die
Bundesregierung trägt Verantwortung für eine effektive Rechtsdurchsetzung und den
Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden
gesundheitsbezogenen Aussagen in sozialen Medien.
All diese Entwicklungen zeigen, wie wichtig neben gezielten Informationen
zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch die Stärkung
der verbraucherschutzrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen Normen
sowie das Schließen bestehender rechtlicher Lücken ist, um irreführende
Werbung und die Verbreitung von Fehlinformationen durch Influencerinnen und
Influencer zu unterbinden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bestehende Regelungen im digitalen
Raum konsequent und wirksam durchgesetzt werden. Das oben dargestellte
Beispiel der fortgesetzten Bewerbung ästhetischer Eingriffe trotz gerichtlicher
Entscheidungen verdeutlicht mögliche Vollzugsdefizite.
1. Wie definiert die Bundesregierung „Influencer Marketing“ im
rechtlichen Sinne, und welche Abgrenzung nimmt sie dabei insbesondere zu
journalistischen Angeboten und redaktionellen Inhalten vor?
Es gibt keine rechtliche Definition von „Influencer-Marketing“.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das Ausmaß
gesundheitsbezogener Desinformation durch Influencerinnen und Influencer vor, und
wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über öffentlich zugängliche Quellen
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über behandlungsbedürftige
Komplikationen infolge über soziale Medien beworbener ästhetischer
Eingriffe oder Nahrungsergänzungsmittel vor, und wenn ja, bitte nach
Art der Komplikation und Altersgruppe aufschlüsseln?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis, dass werbliche Inhalte in
sozialen Medien nicht oder nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet,
sondern als persönliche Erfahrungsberichte dargestellt werden?
Nach geltendem Recht ist es grundsätzlich unzulässig, den kommerziellen
Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich zu machen (§ 5a
Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG). Diese
Vorschrift gilt allgemein und damit auch für werbliche Inhalte in sozialen Medien,
die als persönliche Erfahrungsberichte gekennzeichnet sind.
5. Hält die Bundesregierung die bestehenden Kennzeichnungs- und
Transparenzpflichten für ausreichend und wirksam durchsetzbar?
Im Grundsatz ermöglicht aus lauterkeitsrechtlicher Sicht § 5a Absatz 4 UWG
ein interessengerechtes Vorgehen. Im Vorfeld des für das vierte Quartal 2026
angekündigten Digital Fairness Act wird derzeit erörtert, ob und inwieweit
Ergänzungen und/oder Klarstellungen erforderlich sind, zum Beispiel in Form
von klaren, standardisierten Vorgaben hinsichtlich der
Transparenzanforderungen (siehe auch die Antwort zu den Fragen 13 und 46c).
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Aufnahme einer
Legaldefinition von „Influencer Marketing“ in die EU-Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Directive –
UCPD)?
Eine einheitliche europäische Legaldefinition von „Influencer Marketing“
erscheint zur Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im europäischen
Binnenmarkt sinnvoll. Im Rahmen des für das vierte Quartal 2026
angekündigten Digital Fairness Act wird solch eine europaweite Definition diskutiert
(siehe auch Antwort zu den Fragen 13 und 49c). Eine Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung zu den Einzelheiten ist noch nicht erfolgt.
7. Wie steht die Bundesregierung zu einer Einführung eines harmonisierten
EU-Standards für Offenlegungs- und Transparenzpflichten von
Influencerinnen und Influencern, insbesondere im Hinblick auf kommerzielle
Kooperationen, finanzielle Beteiligungen, Interessenkonflikte sowie
fehlende fachliche Qualifikationen bei gesundheitsbezogenen Inhalten?
Mit Blick auf die grenzüberschreitende Wahrnehmbarkeit von Influencer-
Werbung ist eine europarechtliche Regelung zu begrüßen. Hinsichtlich der Prüfung
im Rahmen des Digital Fairness Act wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 13
und 49c verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung eine Auffassung über eine mögliche Festlegung
einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Influencerinnen und
Influencern, ihren Agenturen, beteiligten Marken sowie Herstellerinnen
und Herstellern im Falle von Verstößen gegen verbraucher- oder
wettbewerbsrechtliche Vorschriften, und wenn ja, wie lautet diese?
9. Bezieht sich die Bundesregierung dabei ausschließlich auf
lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb – etwa im Sinne von § 8 Absatz 2 UWG – oder sieht sie darüber
hinaus Regelungsbedarf im Hinblick auf individualrechtliche Ansprüche
geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf
Rückabwicklung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Haftung der verschiedenen Akteure setzt zunächst voraus, dass ein
Haftungstatbestand erfüllt ist. Zu bestehenden Haftungsregimen wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den
Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine
Tilgungsgemeinschaft besteht.
10. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Haftungsverteilung in
mehrstufigen Vertriebsmodellen (z. B. Network-Marketing), in denen
selbstständige Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner Produkte
bewerben?
b) Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur
Verantwortlichkeit der Herstellerinnen und Hersteller für ausreichend oder
sieht sie Anpassungsbedarf?
c) Welche rechtlichen Hindernisse stehen einer erweiterten
Haftungsregelung ggf. entgegen?
Die Fragen 10a bis 10c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den angesprochenen Bereich können verschiedene außervertragliche
Haftungsregime von Bedeutung sein. Neben der deliktsrechtlichen Haftung nach
§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Gefährdungshaftung des
pharmazeutischen Unternehmers für Arzneimittel gemäß § 84 des
Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu nennen.
Das ProdHaftG erfasst auch Produkte aus dem Gesundheitsbereich, sofern es
sich nicht um Arzneimittel handelt, für die die Gefährdungshaftung des
pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG gilt. Das Bundeskabinett hat am
17. Dezember 2025 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts beschlossen, der derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
Dieser Entwurf sieht unter anderem Bestimmungen vor, die Geschädigten die
Beweisführung erleichtern sollen. Dazu gehört auch eine Regelung zur
Offenlegung von Beweismitteln und bestimmte gesetzliche Vermutungen. Außerdem
sollen nach dem Entwurf neben dem Hersteller weitere Wirtschaftsakteure in
die Haftung einbezogen werden, darunter Importeure, Lieferanten, Fullfilment-
Dienstleister und bestimmte Betreiber von Online‑Plattformen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der Plattformbetreiberinnen
und Plattformbetreiber im Hinblick auf gesundheitsbezogene
Desinformation durch „Influencer Marketing“, und wie beurteilt sie insbesondere
die bestehenden Sorgfalts- und Haftungspflichten nach dem Digital
Services Act in Bezug auf irreführende gesundheitsbezogene Inhalte?
Die Plattformbetreiber ermöglichen Nutzern, Nachrichten global zu verbreiten.
„Influencer‑Marketing“ kann dieses Angebot missbrauchen, um
gesundheitsbezogene Desinformation zu streuen. Die bestehenden Sorgfaltspflichten und
Haftungsregeln nach dem Digital Services Act (DSA) setzen hier an und
nehmen Plattformen angemessen in die Pflicht – selbst wenn die Plattform nicht
die eigentliche Quelle der Desinformation ist. Die Bundesregierung begrüßt
diesen Ansatz des DSA und befürwortet seine konsequente Durchsetzung,
insbesondere der Regeln, die der Bekämpfung von Desinformation dienen.
12. Welche Maßnahmen ergreift die nationale Koordinierungsstelle für
digitale Dienste (Digital Services Coordinator) in Deutschland zur
Überwachung und Durchsetzung der Vorgaben des DSA im Bereich
gesundheitsbezogener Desinformation?
Der DSA zählt in Artikel 34 Absatz 1 lit. d DSA „alle tatsächlichen oder
absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf […] den Schutz der
öffentlichen Gesundheit […] sowie schwerwiegende nachteilige Folgen für das
körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person“ zu den systemischen Risiken,
die von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-
Suchmaschinen (sog. VLOPs / VLOSEs) zu bewerten sind und zu deren
Minderung sie nach Artikel 35 Maßnahmen ergreifen müssen. Aus
Erwägungsgrund 83 DSA ergibt sich, dass sich solche Risiken „auch aus koordinierten
Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der öffentlichen
Gesundheit oder aus der Gestaltung von Online-Schnittstellen, die verhaltensbezogene
Abhängigkeiten der Nutzer stimulieren können, ergeben“ können. Zuständig
für die Aufsicht und Durchsetzung dieser Verpflichtungen des DSA zu
systemischen Risiken gegenüber diesen sehr großen Online-Plattformen und Online-
Suchmaschinen ist die Europäische Kommission. Der Digital Services
Coordinator hat insoweit keine Durchsetzungsbefugnisse.
13. Wie und wo könnte eine Regulierung von „Influencer Marketing“ für
den Binnenmarkt geschaffen werden, die EU-weit einheitliche Standards
festlegt, und wie sollte aus Sicht der Bundesregierung eine solche
Regulierung ausgestaltet werden?
Der von der Europäischen Kommission durchgeführte Digital Fairness Fitness
Check, dessen Ergebnisse im Oktober 2024 veröffentlicht wurden, hat mit
Blick auf den Verbraucherschutz bei den Regelungen zum „Influencer
Marketing“ Schutzlücken und Defizite festgestellt. Eine Regulierung von „Influencer
Marketing“, die EU-weit einheitliche Standards für den Binnenmarkt festlegt,
könnte im Rahmen des von der EU-Kommission für das vierte Quartal 2026
angekündigten „Digital Fairness Act“ (DFA) erfolgen. Die Bundesregierung
wird prüfen, wie solch eine Regulierung ausgestaltet werden könnte und ob
solch ein Regulierungsvorschlag zum DFA auf EU-Ebene eingebracht wird.
14. Dient das Influencer-Gesetz in Frankreich aus Sicht der Bundesregierung
als Vorbild für Deutschland oder die gesamte EU, und wenn nein, warum
nicht?
Wegen der grenzüberschreitenden Wahrnehmbarkeit von Influencer-Werbung
ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht eine europarechtliche Regelung zur
Schaffung eines einheitlichen Standards in Binnenmarkt vor nationalen Alleingängen
vorzugswürdig. Eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu
Einzelheiten wird nach Vorliegen eines Regelungsvorschlags der Europäischen
Kommission erfolgen.
Nationale Gesetze enthalten bereits Regelungen, die ein hohes
Verbraucherschutzniveau sicherstellen. So enthält das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
strenge Vorgaben für den Bereich der Werbung für sogenannte
Schönheitsoperationen. Dabei gelten die Vorgaben des HWG auch für die Werbung durch
Influencerinnen und Influencer. Neben dem für Schönheitsoperationen bestehenden
Verbot der Werbung mit vergleichenden Darstellungen (Vorher-Nachher-
Bildern) ist seit 1. März 2020 zudem ein gesetzliches Werbeverbot für operative
plastisch-chirurgische Eingriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen in Kraft.
Zudem gelten das Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG genauso
wie die Vorgaben für die Publikumswerbung auch für die Werbung durch
Influencerinnen und Influencer. Damit stellt das HWG für den Bereich der
sogenannten Schönheitsoperationen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. Die
Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung auch unter Einbeziehung
der Rechtsprechung und ergreift, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen.
15. Plant die Bundesregierung gezielte Maßnahmen, um evidenzbasierte
Gesundheitsinformationen im Internet und in den sozialen Netzwerken
sichtbarer zu machen, beispielsweise durch Verpflichtungen von
Plattformbetreiberinnen und Plattformbetreibern, entsprechende Hinweise
einzublenden?
Die Verbreitung von Desinformation – insbesondere in den sozialen Medien –
kann mit erheblichen Gesundheitsrisiken für Bürgerinnen und Bürger
einhergehen. Deshalb sind Identifikation, Analyse und anschließende Bewertung
solcher Desinformationen wichtiger Bestandteil der kommunikativen Maßnahmen
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Die Kommunikationsstrategie folgt dem Ansatz, den Bürgerinnen und Bürgern
seriöse und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen. In angezeigten
Fällen behält sich das BMG vor, in Form einer Richtigstellung oder durch das
Entkräften entsprechender Mythen und Falschinformationen zu reagieren
(sogenanntes De- beziehungsweise Prebunking).
Das BMG misst verlässlichen Gesundheitsinformationen im Rahmen einer
guten Gesundheitsversorgung eine zentrale Bedeutung zu. Mit dem Nationalen
Gesundheitsportal bietet das BMG (seit dem Jahre 2020) eine Plattform an, die
seriöse und verlässliche, evidenzbasierte Informationen zu den
unterschiedlichen Gesundheitsfragen in fünf Sprachen (Deutsch, Englisch, Türkisch,
Russisch und Arabisch) bereitstellt. Allen Beiträgen liegen festgelegte
Qualitätskriterien und Erkenntnisse der aktuellen Forschung zugrunde. Zur Steigerung der
Sichtbarkeit evidenzbasierter Gesundheitsinformationen wird das Nationale
Gesundheitsportal kontinuierlich sichtbar weiterentwickelt. Zu dieser
Sichtbarkeit gehört u. a. die Einbindung des Portals in die ePA-Apps der Krankenkassen
und die Abrufbarkeit der Gesundheitsinformationen über Videos auf dem
YouTube-Kanal. Zertifizierungen durch afgis e. V. und durch das Deutsche
Netzwerk Gesundheitskompetenz (DNGK) belegen die hohen
Qualitätsstandards des Portals. Zahlreiche Kooperationen mit anderen Anbietern seriöser
Gesundheitsinformationen (unter anderem die Stiftung Gesundheitswissen, die
Unabhängige Patientenberatung, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen – IQWiG und verschiedene Fachgesellschaften)
garantieren ebenfalls verlässliche Gesundheitsinformationen auf dem Portal.
Bereits umgesetzt werden zudem gezielte Maßnahmen zur besseren
Sichtbarkeit evidenzbasierter Gesundheitsinformationen im Internet und in sozialen
Netzwerken durch Angebote des Bundesinstitutes für Öffentliche Gesundheit.
Dieses stellt verlässliche digitale Informationsangebote bereit und verbreitet
diese über Aufklärungs- und Präventionskampagnen auch in sozialen Medien.
Ergänzend sorgen digitale Beratungs- und Lernangebote dafür, dass qualitativ
hochwertige Gesundheitsinformationen besser zugänglich und auffindbar sind.
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
16. Verfolgt die Bundesregierung Pläne oder Konzepte, um Nutzerinnen und
Nutzer, gerade im Kinder- und Jugendalter, vor gesundheitsbezogenen
Falschinformationen in sozialen Netzwerken zu schützen, und wenn
solche Pläne bestehen, welche sind dies konkret?
a) Wenn nein, wie sollen Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere Kinder
und Jugendliche, vor gesundheitsbezogenen Falschinformationen in
sozialen Netzwerken geschützt werden?
b) Wenn nein, sind der Bundesregierung vertrauenswürdige
Organisationen, wie etwa Verbraucherzentralen oder andere öffentlich
geförderte Stellen, bekannt, die gezielt über gesundheitsbezogene
Desinformation durch Influencerinnen und Influencer aufklären (bitte
diese Organisationen auflisten und die jeweiligen Förderprogramme
benennen)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite und Wirksamkeit
dieser Angebote, insbesondere auf Plattformen wie Instagram und
TikTok, auf denen junge Zielgruppen besonders aktiv sind?
Die Fragen 16 bis 16c werden aufgrund des Sachzusammenhangs insgesamt
beantwortet.
Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages hat das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) die
Expertenkommission „Kinder- und Jugendmedienschutz“ eingesetzt, in der sich die
interdisziplinäre Expertise bündelt, die es braucht, um den Kinder- und
Jugendmedienschutz in unserer sich weiterentwickelnden digitalen Welt zukunftssicher
aufzustellen. Sie soll auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen konkrete
Handlungsempfehlungen und Bedarfe für eine Strategie für die verschiedenen
Ebenen wie Bund, Länder, Kommunen und die europäische Ebene für einen
wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz erarbeiten.
Die Bundesregierung fördert zudem die Initiative „Gutes Aufwachsen mit
Medien“ (BMBFSFJ). Dies ist ein bundesweiter Zusammenschluss verschiedener
Akteure. Die Initiative stellt in verschiedenen Formaten Informationen und
Aufklärung über Desinformationen und deren Verbreitungsformen sowie
Informationen zur Stärkung der Demokratiefähigkeit junger Menschen zur
Verfügung.
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) hat unter
anderem den gesetzlichen Auftrag, die Weiterentwicklung des Kinder- und
Jugendmedienschutzes zu fördern. Daran knüpft die BzKJ mit dem kinder- und
jugendpolitischen Strategieprozess „Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus
denken. Zukunftssicher handeln.“ an, der in Form der ZUKUNFTS-WERKSTATT
umgesetzt wird.
Die bei der BzKJ eingerichtete Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in
digitalen Diensten (KidD) überwacht die Pflicht für Anbieter von Online-
Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ihre Angebote sicher für
Minderjährige auszugestalten (Artikel 28 Absatz 1 DSA). Im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit fordert die KidD von den Anbietern der betroffenen Online-
Plattformen die Einrichtung bestimmter struktureller Vorsorgemaßnahmen ein,
um den auf den Plattformen bestehenden Risiken entgegenzuwirken und
Minderjährigen eine möglichst sichere Teilhabe an ihrer digitalen Umgebung zu
ermöglichen.
Das HWG enthält bereits umfangreiche Vorgaben und Verbote, die sich
teilweise auch explizit auf die Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen
beziehen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 HWG darf für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder kosmetische Mittel nicht geworben
werden mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an
Kinder unter 14 Jahren richten. Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 HWG
darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit Werbemaßnahmen
geworben werden, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und
Jugendliche richten.
Mögliche vertrauenswürdige Organisationen für Aufklärung zu
gesundheitsbezogener Desinformation sind die Verbraucherzentralen, beispielsweise mit dem
„Faktencheck Gesundheitswerbung" (
www.verbraucherzentrale.de/digitaler-he
alth-style-markt), gefördert im Rahmen eines Projektes aus Mitteln für
Verbraucherinformation des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) oder das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (
https://info
dienst.bioeg.de/gesundheitsfoerderung/fachinformationen/fehl-und-desinformat
ion-zu-nahrungsergaenzungsmitteln-in-den-sozialen-medien/).
Darüber hinaus gibt es eine Handreichung der Bundesärztekammer zur
Nutzung von Social Media durch Medizinerinnen und Mediziner (Ärztekammer
Nordrhein:
www.aekno.de/presse/nachrichten/nachricht/tiktok-ersetzt-keine-aer
ztliche-behandlung).
Was die Reichweite angeht, so bleibt diese sicherlich hinter der Reichweite der
Influencerinnen und Influencer auf Social-Media Plattformen zurück. Es ist
jedoch der richtige Ansatz, verlässliche Aufklärung dort zu betreiben, wo
Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche Informationen suchen.
Im Rahmen beziehungsweise im Nachgang der Expertenkommission für
Jugendmedienschutz wird die Bundesregierung Vorschläge für einen Schutz von
Kindern und Jugendlichen bezüglich der Nutzung von Social Media
Plattformen vorlegen.
17. Verfolgt die Bundesregierung Pläne und Konzepte allgemein, um die
digitale Gesundheits- und Medikamentenkompetenz der Nutzerinnen und
Nutzer im Internet im Allgemeinen und in den sozialen Netzwerken im
Speziellen zu stärken, und wenn ja, welche?
Die Gesundheitsbildung der Bevölkerung, vor allem auch im digitalen Bereich,
ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie hat deshalb bereits im Jahr
2017 zusammen mit den Spitzen der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens
die Allianz für Gesundheitskompetenz
www.bundesgesundheitsministerium.de/
gesundheitskompetenz/allianz-fuer-gesundheitskompetenz ins Leben gerufen.
Die Ziele der Allianz, Informationen rund um die Gesundheit und das
Gesundheitswesen auf dem aktuellen Wissensstand digital zu bündeln und verständlich
aufzubereiten, sind nach wie vor handlungsleitend.
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Länder bei der Vermittlung von Kompetenzen zum
Umgang mit Desinformation, digitaler Medienkompetenz sowie
Gesundheits- und Verbraucherbildung in Schulen und schulnahen
Einrichtungen zu unterstützen?
b) Prüft die Bundesregierung die Förderung oder konzeptionelle
Unterstützung eines eigenständigen Unterrichtsschwerpunkts im Bereich
Medien- und Verbraucherbildung, der neben Medienkompetenz auch
gesundheitliche und finanzielle Bildung umfasst?
c) Welche bestehenden Programme oder Initiativen des Bundes
adressieren diese Themen bereits, insbesondere für die Mittelstufe
(Klassen 8 bis 10)?
Die Fragen 18a bis 18c werden aufgrund des Sachzusammenhangs insgesamt
beantwortet.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Schulbildung bei den Ländern.
Diese sind daher auch für die Vermittlung von Kompetenzen zum Umgang mit
Desinformation, digitaler Medienkompetenz sowie Gesundheits- und
Verbraucherbildung in Schulen zuständig.
Die Bundesregierung unterstützt den Bereich der Verbraucherbildung durch die
Förderung von Informationsangeboten für Lehrende und
Bildungseinrichtungen. Im Rahmen des Materialkompasses (
www.materialkompass.de) stellt der
vom BMJV geförderte Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
qualitätsgeprüftes Unterrichtsmaterial bereit, das auch den Umgang mit Desinformation
und die Stärkung von Medienkompetenz umfasst.
Im Rahmen der Verbraucherbildung adressiert das vom BMJV geförderte und
vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. durchgeführte Projekt „Peer
Education mit jungen Verbraucher:innen“ Themen wie den Umgang mit
Influencern und Desinformationen. Im Rahmen eines Peer-to-Peer-Ansatzes werden
Jugendliche zu sogenannten „Verbrauchercheckern“ angeleitet, um das erlernte
Wissen mit Gleichaltrigen zu teilen.
Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Forschung
zu finanzieller Bildung des BMBFSFJ werden Projekte gefördert, die
finanzielle Bildung im Unterricht adressieren; hierbei spielt auch eine kritische
Mediennutzung, beispielsweise in Bezug auf so genannte Finfluencer, eine
wichtige Rolle.
Über das Bundesprogramm „Demokratie leben“ werden auch Maßnahmen zu
digitaler Medienkompetenz und zur Sensibilisierung in Bezug zu
Desinformation einschließlich Unterrichtsmaterialien entwickelt. Beispielhaft sei folgendes
Angebot der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur
(aktuell gefördert als Teil des Kooperationsverbund „toneshift – Netzwerk
gegen Hass im Netz und Desinformation“ erwähnt:
www.demokratie-leben.de/
dl/service/veranstaltungen/hybrider-methodensprint-2026-zu-desinformation-u
nd-deepfakes-280364.
Aktuell wird das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ weiterentwickelt.
Auch zukünftig wird die Arbeit gegen Desinformation einen wichtigen
Baustein bilden.
Ferner fördert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
auch Projektive und Initiativen, welche die Medienbildung junger Menschen
unterstützen, fördern und Orientierung – auch für Erwachsene – bieten gemäß
§ 10a Absatz 4 JuschG. Dies umfasst unter anderem auch die im Januar 2026
geschlossene Kooperationsvereinbarung der BzKJ und klicksafe (
www.klicksaf
e.de). Ein Schwerpunktthema der Kooperation ist die Förderung von
Demokratiefähigkeit und das Vermitteln erforderlicher Kompetenzen für das Erkennen
und Ahnden demokratiegefährdender und weiterer problematischer Inhalte und
Phänomene wie Fake News unter Einbezug von KI. Die geplanten Inhalte
beziehen sich nicht ausdrücklich auf den Bereich „gesundheitsbezogene
Desinformation über MedFluencer“, sondern sind anteilig auf diesen übertragbar.
Als Auftrag aus dem Koalitionsvertrag wird die Bundesregierung Vorschläge
zur Verbesserung der Medien- und Nachrichtenkompetenz vorlegen.
Auf die Antwort zu den Fragen 15, 16 bis 16c und 17 wird verwiesen.
19. Sieht die Bundesregierung einen regulatorischen Handlungsbedarf,
gesundheitsbezogene Werbung in sozialen Netzwerken gegenüber
Minderjährigen ähnlich zu regulieren wie Tabak- oder Alkoholwerbung?
Für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln bestehen bereits jetzt
strenge EU‑rechtliche Vorgaben, die auch in den sozialen Netzwerken von sog.
Influencerinnen und Influencern eingehalten werden müssen. Nach der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (Health Claims Verordnung – HCVO), dürfen
gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur getätigt werden, wenn diese zuvor im
Rahmen eines Zulassungsverfahrens von der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft und von der EU-
Kommission zugelassen worden sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
den zuständigen Behörden der Länder kontrolliert. Auch das HWG enthält
bereits umfangreiche Vorgaben und Verbote, siehe auch die Antwort zu Frage 16.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen im Bereich
gesundheitsbezogener Werbung in sozialen Netzwerken kontinuierlich und prüft fortlaufend,
ob sich daraus gerade zum Schutz Minderjähriger weiterer regulatorischer
Handlungsbedarf ergibt.
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang gesundheitsbezogene Werbung in sozialen Netzwerken gezielt oder
faktisch Minderjährige erreicht (wenn ja, bitte darlegen)?
Aktuelle Studien zeigen, dass Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren
soziale Medien als ihre primäre Informationsquelle für Gesundheit nutzen, was
sie automatisch zur Zielgruppe für entsprechende Werbung macht. Laut der
Sinus-Jugendstudie 2024/2025 informieren sich 27 Prozent der Jugendlichen auf
YouTube und 26 Prozent auf TikTok über Gesundheitsthemen. Da Jugendliche
durchschnittlich 2,5 bis 3 Stunden täglich auf Social Media verbringen,
begegnen ihnen gesundheitsbezogene Werbeinhalte (Posts, Storys, Reels)
zwangsläufig mehrfach täglich, oft ohne, dass sie diese bewusst als Werbung wahrnehmen
(DAK-Studie 2025). Oft ist die Grenze zwischen privatem Gebrauch und
bezahlter Kooperation fließend. Diese häufig auch unbezahlte Werbung, hat
denselben werblichen Effekt, wie bewusst eingesetzte Kampagnen. Tauchen
entsprechende Themen und Produkte in den Profilen von Influencerinnen
Influencern auf, rücken sie direkt in die Lebenswelt der Jugendlichen.
21. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der in
sozialen Medien verbreiteten Bewerbung ästhetischer Eingriffe und
Körperbildstörungen, Essstörungen oder psychischen Belastungen bei
Jugendlichen, und welche Erkenntnisse liegen ihr hierzu vor?
Hinsichtlich „normschöner“, oft mit Hilfe von Beauty-Filtern generierter
Darstellungen in Kombination mit der Bewerbung/Verharmlosung ästhetischer
Eingriffe können Belastungs- und Drucksituationen entstehen, bestimmten
Schönheitsidealen zu entsprechen, was wiederum zu Stress, Unzufriedenheiten mit
dem eigenen Körper und Selbstzweifeln mit dem Wunsch nach äußerlichen
Veränderungen führen kann.
Die Relevanz des Themas wurde bereits durch die Bundeszentrale für Kinder-
und Jugendmedienschutz (BzKJ) erkannt: In ihrer hauseigenen Fachzeitschrift
BzKJAKTUELL hat die Behörde das Thema aufgegriffen und unter dem Titel
„Digitaler Optimierungsdruck: Kinder und Jugendliche zwischen SkinnyTok,
Fitspiration und Body Positivity“ einen Überblick über körperbezogene Social-
Media-Trends gegeben. Unter anderem geht es in den Beiträgen auch um
ästhetische Eingriffe und dem Streben nach bestimmten Körperidealen.
Der Bundesregierung liegen die Ergebnisse der Studie „Zukunft Gesundheit
2025“ vor, die von der Krankenkasse vivida bkk in Auftrag gegeben wurde.
Den Ergebnissen zufolge spürt in der Altersgruppe der 14- bis 34‑Jährigen
jeder Zweite häufig den Druck, einem bestimmten Schönheitsideal entsprechen
zu müssen. Welche Maßstäbe dabei gelten, werde maßgeblich durch soziale
Medien geprägt, an denen sich 52 Prozent der Jugendlichen und jungen
Erwachsenen orientieren.
Zudem hat jugendschutz.net 2023 eine Recherche zur „Fitfluencer:innen-
Szene“ durchgeführt und dargelegt, dass die Grenzen von Realität und
Inszenierung in solchen Darstellungen verschwimmen und unrealistische Vorstellungen
bei den Rezipientinnen und Rezipienten wecken.
22. Plant die Bundesregierung, den Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor gesundheitsbezogener Werbung in sozialen Medien – insbesondere
für Nahrungsergänzungsmittel wie sogenannte Immun-Booster – im
Rahmen bestehender Jugendschutzgesetze (z. B. Jugendschutzgesetz
[JuSchG], Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV]) zu stärken, und
wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen?
Derzeit sieht die Bundesregierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
bei der Regulierung von gesundheitsbezogener Werbung in sozialen Medien im
Rahmen des Jugendschutzgesetzes.
Die Zuständigkeit für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) liegt bei
den Ländern.
Auf europäischer Ebene prüft die Bunderegierung derzeit den Handlungsbedarf
bei der Anwendung medienrechtlicher Werbevorschriften bei Influencerinnen
und Influencern im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste (AVMD-Richtlinie) durch die EU-Kommission.
23. a) Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung oder sind ihr
bekannt, um die beratende Rolle von Apothekerinnen, Apothekern und
anderen Gesundheitsfachkräften bei der sachgerechten Information
über Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche Konsumprodukte zu
stärken?
Apothekerinnen und Apotheker und andere Gesundheitsfachberufe durchlaufen
eine umfangreiche Ausbildung, zu der je nach Berufsbild beispielsweise auch
Kenntnisse zu Nahrungsergänzungsmitteln gehören. Für Fort- und
Weiterbildungen dieser Berufsgruppen sind die Länder zuständig.
b) Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Interessenkonflikte, die
sich daraus ergeben können, dass Apotheken – einschließlich
Versandapotheken – Nahrungsergänzungsmittel zugleich vertreiben und
bewerben?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über irreführende oder nicht
evidenzbasierte Werbeaussagen im Zusammenhang mit
Nahrungsergänzungsmitteln durch Apotheken oder Versandapotheken vor, und
welche Maßnahmen werden ggf. ergriffen?
Die Fragen 23b und 23c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Soweit Werbung für Nahrungsergänzungsmittel erlaubt ist, gelten diese
allgemeinen Vorschriften auch für Apotheken. Sie gelten insbesondere auch als
Lebensmittelunternehmer im Sinne der HCVO, auf die die Regeln zu
gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln anwendbar sind. Für die Durchsetzung
dieser Vorschriften sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder
zuständig. Es gelten zudem für Apothekerinnen und Apotheker in den Ländern
berufsrechtliche Vorgaben, deren Einhaltung von den
Landesapothekerkammern überprüft werden kann. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse
über irreführende oder nicht evidenzbasierte Werbeaussagen im
Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln durch Apotheken oder Versandapotheken
vor, die darüber hinausgehen.
24. Sieht die Bundesregierung Vollzugs- oder Abgrenzungsprobleme bei
Produkten, die in sozialen Medien als „medizinisch wirksam“ dargestellt
werden, rechtlich jedoch als Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel
eingeordnet sind, und wenn ja, welche?
Für Produkte, die unter die Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen, gilt die Verordnung (EU)
655/2013 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur
Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln.
Danach sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dafür, dass Formulierungen von Werbeaussagen zum
kosmetischen Mittel u. a. wahrheitstreu und belegbar sind und mit der
Dokumentation zum Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen
Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformationsdatei gemäß
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist. Für die Überwachung und
Durchsetzung sind die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder
zuständig. Über Vollzugs- und Abgrenzungsprobleme bei kosmetischen Mitteln
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Zu Nahrungsergänzungsmitteln liegen der Bundesregierung keine speziellen
Erkenntnisse vor. Nach dem Grundgesetz obliegt in Deutschland den Ländern
die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
25. a) Prüft die Bundesregierung Konzepte oder rechtliche
Regelungsansätze, um sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Werbung für
Nahrungsergänzungsmittel, vergleichbare Produkte sowie
ästhetischplastische Eingriffe nur durch entsprechend qualifizierte und
registrierte Personen erfolgt, und wenn ja, welche?
b) Zieht die Bundesregierung dabei Modelle in Betracht, die –
vergleichbar mit der Regulierung des Versicherungsvertriebs (z. B.
Sachkundenachweis, Registrierungspflicht, öffentlich einsehbares
Vermittlerregister) – Mindestqualifikationen, Transparenzpflichten
oder Registrierungsanforderungen für gewerblich tätige
Influencerinnen und Influencer im Gesundheitsbereich vorsehen?
Die Fragen 25a und 25b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Vorgaben des HWG gelten zur Gewährleistung eines umfassenden
Verbraucherschutzes für jedermann. Für den Bereich des HWG gibt es derzeit
keine Pläne, den Adressatenkreis einzugrenzen.
Die Bundesregierung prüft keine entsprechenden Konzepte für
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die bestehenden Rechtsvorschriften sind,
wie dargelegt, umfassend und streng. Aufgrund der Harmonisierung des EU-
Rechts im Bereich gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel wäre eine
nationale Einschränkung darüber hinaus rechtlich unzulässig.
c) Welche Rolle misst die Bundesregierung den Plattformbetreiberinnen
und Plattformbetreibern in diesem Zusammenhang bei?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
d) Prüft die Bundesregierung insbesondere weitergehende Pflichten, etwa
zur verpflichtenden Angabe eines vollständigen Impressums bei
gewerblichen Accounts, zur Überprüfung gewerblicher Tätigkeit ab einer
bestimmten Reichweite oder zur revisionssicheren Speicherung
werblicher Inhalte, um Beweisprobleme geschädigter Verbraucherinnen
und Verbraucher zu vermeiden?
Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht für kommerzielle
Online-Angebote eine umfassende Impressumsverpflichtung, die durch die
Landesmedienanstalten durchgesetzt wird. Sehr große Online-Plattformen müssen
darüber hinaus nach dem DSA Werbeanzeigen in einem Archiv öffentlich
zugänglich und durchsuchbar machen.
26. a) Prüft die Bundesregierung Konzepte oder rechtliche
Regelungsansätze, um sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Werbeinhalte –
insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel, alternative
Heilverfahren oder ästhetische Eingriffe – evidenzbasiert sind und durch
entsprechend qualifizierte Fachkräfte verantwortet werden, und wenn ja,
welche?
Für gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bestehen bereits jetzt
strenge EU‑rechtliche Vorgaben, die auch in den sozialen Netzwerken von
sogenannten Influencerinnen und Influencern eingehalten werden müssen. Nach
der HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur
getätigt werden, wenn diese zuvor im Rahmen eines Zulassungsverfahrens von der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich
geprüft und von der EU-Kommission zugelassen worden sind. Somit wird bereits
jetzt sichergestellt, dass gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur
verwendet werden dürfen, wenn ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang
wissenschaftlich nachgewiesen worden ist.
Das HWG enthält bereits umfangreiche Vorgaben und Verbote. So ist
insbesondere eine irreführende Werbung verboten (§ 3 HWG). Eine Irreführung liegt
unter anderem insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren,
Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25a verwiesen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige aufsichtsrechtliche
Zuständigkeitsverteilung, insbesondere in Fällen, in denen Personen
gesundheitsbezogene Inhalte oder Leistungen bewerben, ohne einer
berufsrechtlichen Kammeraufsicht oder einer heilkunderechtlichen
Regulierung zu unterliegen?
Die Vorgaben des HWG gelten für jedermann; d. h. auch für Personen, die
keiner berufsrechtlichen Kammeraufsicht oder heilkundlichen Regelungen
unterliegen. Für den Vollzug des HWG sind die Behörden der Länder zuständig.
Siehe auch die Antwort zu Frage 26e.
c) Sieht die Bundesregierung hier eine Regelungslücke, etwa bei
selbsternannten „Gesundheitsexpertinnen“ und „Gesundheitsexperten“,
deren Tätigkeit nicht als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
eingeordnet wird?
Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) definiert die Ausübung der Heilkunde als
jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei
Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Absatz 2
HeilprG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der Heilkunde dahingehend aus,
dass eine Ausübung der Heilkunde in der Regel dann vorliegt, wenn die
Tätigkeit ärztliche beziehungsweise medizinische Fachkenntnisse erfordert und die
Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Aus der
Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ergibt sich, dass zur umfassenden Heilkundeausübung
nur Personen berechtigt sind, die über eine Approbation als Ärztin oder als Arzt
oder eine Erlaubnis als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker verfügen.
Darüber hinaus haben Angehörige weiterer Berufsgruppen im Bereich der
Psychotherapie oder der Pflege die Befugnis zur Ausübung von Heilkunde in dem
Umfang der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Die Ausübung der Heilkunde
ohne Erlaubnis ist eine Straftat nach § 5 HeilprG. Tätigkeiten, die keine
Heilkunde im Sinne des HeilprG sind, unterfallen der allgemeinen
Handlungsfreiheit.
d) Hält die Bundesregierung eine klarstellende oder erweiterte
Auffangzuständigkeit der Gesundheitsämter für erforderlich, um im Falle
gesundheitsbezogener Werbung eine effektive Aufsicht sicherzustellen?
e) Wenn nein, wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt
werden, dass entsprechende Inhalte dennoch kontrolliert und ggf.
sanktioniert werden können?
Die Fragen 26d und 26e werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften sind die Behörden
der Länder zuständig. Verstöße gegen die Vorgaben des HWG können mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden; im Fall einer
irreführenden Werbung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Darüber hinaus
können die Vorgaben des HWG im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren
durch Konkurrenten und nach UWG klagebefugte Verbände geltend gemacht
werden. Dieser Weg hat sich in Praxis als sehr effektiv erwiesen.
27. Hat die Bundesregierung grundsätzlich ein Interesse daran bzw. bereits
konkrete Pläne, durch rechtliche Regelungen sicherzustellen, dass
Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, ähnliche Produkte und sogenannte
Schönheits-OPs künftig nur noch durch Fachkräfte erfolgt und eindeutig
als Werbung gekennzeichnet wird, und wenn nein, warum nicht?
Das Verbot der irreführenden Werbung in § 3 HWG regelt bereits jetzt, dass
eine verbotene irreführende Werbung vorliegt, wenn fälschlich der Eindruck
erweckt wird, dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet
wird. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Straftat dar, die nach § 14 HWG
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14, 16 und 26a verwiesen.
Kommerzielle werbliche Aussagen zu gesundheitsbezogenen Angaben über
Lebensmittel unterliegen den Vorschriften der HCVO. Nach der HCVO dürfen
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur getätigt werden, wenn
diese zuvor im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zugelassen worden sind.
Somit wird bereits jetzt sichergestellt, dass gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn ein Ursache-Wirkungs-
Zusammenhang nachgewiesen worden ist. Daher wird die jetzige Rechtslage als
ausreichend angesehen.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Bewerbung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel (z. B. Botulinumtoxin) in sozialen Medien durch
Ärztinnen und Ärzte oder Einrichtungen, und hält sie die bestehende
Aufsichtspraxis für ausreichend?
Die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist
gemäß § 10 Absatz 1 HWG in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus dem
europäischen Recht verboten (Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG). Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26e verwiesen.
29. Hält die Bundesregierung es für ausreichend geregelt, dass bei der
Bewerbung medizinischer oder medizinisch anmutender Eingriffe keine
verpflichtende Darstellung von Indikation, Kontraindikationen, Risiken
und Komplikationsraten vorgesehen ist?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14, 16, 26a und 27 verwiesen.
30. Welche Konzepte oder Pläne hält die Bundesregierung für denkbar, um
die Social-Media-Präsenz öffentlicher Gesundheitseinrichtungen und
ausgebildeter Gesundheitsfachkräfte zu erhöhen und diese als seriöse
Quellen für Informationen beispielsweise zu Nahrungsergänzungsmitteln
stärker zu etablieren?
Die Bundesregierung hat keinen Einfluss auf die Social-Media-Präsenz von
Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsfachkräften. Diese obliegt der
jeweiligen Entscheidung der Einrichtung beziehungsweise der
Gesundheitsfachkraft.
31. a) Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu
der möglichen Einführung eines zentralen Meldeportals für
gesundheitsbezogene irreführende Werbung in sozialen Netzwerken vor,
und wenn ja, welche?
b) Welche bestehenden Meldewege und Zuständigkeiten bestehen
derzeit auf Bundes- und Landesebene für entsprechende Hinweise und
Beschwerden, und wie sind diese koordiniert?
Die Fragen 31a und 31b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben sind die Behörden
der Länder zuständig. Die Entscheidung, ob ein zentrales Meldeportal
angezeigt ist, müsste daher primär seitens der Länder erfolgen.
c) Sieht die Bundesregierung angesichts der fragmentierten
Zuständigkeitsstruktur Handlungsbedarf für eine zentral gebündelte Meldestelle
oder Koordinierungsfunktion, um Hinweise effizienter zu erfassen, zu
prüfen und an zuständige Stellen weiterzuleiten?
Weder im Bereich des HWG noch im Anwendungsbereich des UWG gibt es
eine fragmentierte Struktur. Für Heilmittelwerbung sind die Behörden der
Länder zuständig. Auslegungsfragen mit Bezug auf das Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb werden von den unabhängigen Gerichten entschieden. Eventuell
divergierende Rechtsansichten unterer Instanzen werden von den Obergerichten
geklärt.
32. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen zur
Unterstützung einer transparenten und verlässlichen Zertifizierung seriöser
Gesundheitskanäle auf digitalen Plattformen, wenn ja, welche, und wer
sollte aus Sicht der Bundesregierung eine solche Zertifizierung vornehmen
(z. B. staatliche Stellen, Ärztekammern, unabhängige Fachinstitutionen
oder die Plattformbetreiber selbst)?
Mit dem „Nationalen Gesundheitsportal“ gesund.bund.de steht den
Bürgerinnen und Bürgern in fünf Sprachen eine verlässliche, qualitätsgeprüfte und leicht
verständliche Informationsquelle für Gesundheitsinformationen zur Verfügung.
Das Portal ist zugleich der Beitrag der Bundesregierung in der „Allianz für
Gesundheitskompetenz“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
33. Wie kann dabei ggf. sichergestellt werden, dass es nicht zu einer bloßen
Selbstzertifizierung durch Plattformen kommt, sondern transparente und
überprüfbare Kriterien in Kooperation mit staatlichen Stellen
angewendet werden?
Sehr große Online-Plattformen müssen nach dem DSA bewerten, welche
systemischen Risiken für die öffentliche Gesundheit auf ihren Diensten bestehen
und entsprechende risikominimierende Maßnahmen ergreifen. Diese
Risikominimierungsmaßnahmen müssen angemessen, verhältnismäßig und wirksam
sein.
34. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen zu der
möglichen Einführung verbindlicher evidenzbasierter Nachweispflichten
für gesundheitsbezogene Behauptungen und Werbeversprechen von
Influencerinnen und Influencern, insbesondere im Bereich von
Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Eingriffen, vor, und wenn ja,
welche?
Das HWG enthält bereits umfangreiche Vorgaben und Verbote, um eine
sachliche Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherzustellen;
insbesondere ist eine irreführende Werbung verboten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Fragen 14, 26a und 27 verwiesen.
Auch für sogenannte Influencerinnen und Influencer gelten die Regelungen des
EU-Rechts. Nach der HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel nur getätigt werden, wenn diese zuvor im Rahmen eines
Zulassungsverfahrens zugelassen worden sind. Somit wird bereits jetzt sichergestellt,
dass gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur verwendet werden
dürfen, wenn ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nachgewiesen worden ist.
35. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass bei
der Bewerbung ästhetisch-plastischer Eingriffe in sozialen Netzwerken
der in Deutschland geltende Facharztstandard gewahrt bleibt?
Das HWG enthält strenge Vorgaben für den Bereich der Werbung für
sogenannte Schönheitsoperationen. Dabei gelten die Vorgaben des HWG auch für
die Werbung durch Influencerinnen und Influencer. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
36. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang nichtfachärztliche
Anbieter ästhetische Eingriffe bewerben oder durchführen (wenn ja, bitte
Zahlen und Erkenntnisse angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
37. Hält die Bundesregierung eine stärkere behördliche Überwachung und
Ahndung entsprechender Verstöße – etwa durch zuständige
Aufsichtsoder Ordnungsbehörden – für erforderlich, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 26d bis 26e verwiesen.
38. Sieht die Bundesregierung die bereits 2006 verabschiedete Health-
Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) als effektiv an
oder sieht die Bundesregierung Überarbeitungsbedarf, und wenn
Letzteres, wo konkret und in welcher Form bringt sich die Bundesregierung in
entsprechende Diskussionen auf EU-Ebene ein?
Die Bundesregierung hält die Regelungen der HCVO grundsätzlich für effektiv.
Nach der HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur
getätigt werden, wenn diese zuvor im Rahmen eines Zulassungsverfahrens
zugelassen worden sind. Somit wird bereits jetzt sichergestellt, dass
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn ein
Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nachgewiesen worden ist. Gleichwohl setzt
sich die Bundesregierung fortlaufend gegenüber der EU-Kommission für die
Wiederaufnahme der von der EU-Kommission ausgesetzten Prüfung der
Anträge für gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu pflanzlichen
Stoffen durch die EFSA ein, um auch in diesem Bereich für mehr Rechtssicherheit
auf dem Markt zu sorgen.
39. a) Sind der Bundesregierung Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung der
Health-Claims-Verordnung und anderer einschlägiger
verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften im digitalen Raum bekannt, und wenn
ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die personelle und
strukturelle Ausstattung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die
effektive Kontrolle gesundheitsbezogener Werbeaussagen in sozialen
Medien, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 39a und 39b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zuständig für die Umsetzung der HCVO sind die Länder. Diese stehen z. B. im
Rahmen des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der
Länder (ALS) und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) im ständigen Austausch, um eine einheitliche und zügige
Durchsetzung der rechtlichen Regelungen zu gewährleisten. Das BVL
beherbergt zudem die gemeinsame Zentralstelle „Kontrolle der im Internet
gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT. Die im
Auftrag der Bundesländer geführte Zentralstelle bietet den Vorteil, dem
Internethandel, der an keiner Grenze Halt macht, besser gegenübertreten zu können.
Die Bundesregierung sieht daher kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der
Durchsetzung der HCVO.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse bzgl. der
strukturellen und personellen Ausstattung der Lebensmittelüberwachungsbehörden
der Länder vor. Diese liegen in der Zuständigkeit der Länder.
40. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bei der
Durchsetzung heilmittelwerberechtlicher und lebensmittelrechtlicher
Vorschriften im digitalen Raum konkret verteilt?
Die Durchsetzung heilmittelwerberechtlicher und lebensmittelrechtlicher
Vorschriften liegt aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung in der
Zuständigkeit der Länder; siehe hierzu die Antwort zu Frage 45.
41. Hält die Bundesregierung die föderale Zuständigkeitsverteilung für
geeignet, um schnell und effektiv gegen digitale gesundheitsbezogene
Desinformation vorzugehen?
Die Bundesregierung hält die föderale Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich
für geeignet, um digitale gesundheitsbezogene Desinformation schnell und
effektiv zu bekämpfen. Hierfür steht der Bund bei Lebensmitteln mit den
Bundesländern in Gremien wie dem ALS in regelmäßigem Kontakt. Zudem
unterstützt die Zentralstelle G@ZIELT beim BVL die Länder bei der Recherche
nach digitalen Angeboten von Lebensmitteln, die die Verbraucherinnen und
Verbraucher evtl. gesundheitlich schädigen oder täuschen können.
Auf die Antwort zu Frage 26e wird verwiesen.
42. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, die
Koordinierung zwischen den Ländern im Bereich digitaler Gesundheitswerbung
zu verbessern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit keine Bestrebungen, die
Koordinierung zwischen den Ländern im Bereich der gesundheitsbezogenen
Angaben über Lebensmittel zu verbessern. Die Bundesländer stehen in
Gremien wie dem ALS in regelmäßigem Kontakt. Zudem unterstützt die Zentralstelle
G@ZIELT beim BVL die Länder bei der Recherche nach digitalen Angeboten
von Lebensmitteln, die die Verbraucherinnen und Verbraucher eventuell
gesundheitlich schädigen oder täuschen können.
43. Wie viele Bußgeldverfahren nach § 15 des Heilmittelwerbegesetzes
(HWG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren im Zusammenhang mit digitaler Werbung eingeleitet?
a) Wie viele davon betrafen soziale Medien?
b) Wie hoch war die durchschnittliche Bußgeldhöhe?
Die Fragen 43 bis 43b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben obliegt den Behörden der
Länder. Der Bundesregierung liegen dementsprechend keine Zahlen zur Anzahl
der Bußgeldverfahren vor.
44. Wie viele Vollzeitäquivalente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Kontrolle gesundheitsbezogener
Werbung im digitalen Raum zur Verfügung?
Der Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben obliegt den Behörden der
Länder. Der Bundesregierung liegen dementsprechend keine Zahlen zur Anzahl
der Vollzeitäquivalente vor.
45. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Lebensmittelüberwachung
strukturell und personell zu stärken, Verstöße gegen die europaweit
geltende Health-Claims-Verordnung konsequent zu verfolgen und den
Verbraucherschutz in diesem Bereich zu erhöhen?
Zuständig für die Lebensmittelüberwachung, den Vollzug
lebensmittelrechtlicher Vorschriften und somit auch für die Umsetzung der HCVO sind die
Länder. Diese stehen z. B. im Rahmen des ALS im ständigen Austausch, um eine
einheitliche Durchsetzung der rechtlichen Regelungen zügig anzugehen. Um
die Länder dabei zu unterstützen, wurde beim BVL im Jahr 2013 die
gemeinsame Zentralstelle G@ZIELT eingerichtet. Die Zentralstelle identifiziert
insbesondere Angebote von Lebensmitteln, die die Verbraucherinnen und
Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können. Die Ergebnisse
der Recherchen werden an die zuständigen Überwachungsbehörden der
Bundesländer bzw. der anderen EU-Mitgliedstaaten oder an Drittländer
weitergegeben, damit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitere Maßnahmen ergreifen
können.
46. Hält die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage insgesamt für
ausreichend, um Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor
gesundheitsbezogener Desinformation in sozialen Netzwerken zu schützen?
a) Wenn ja, worin konkret sieht sie die Belege für eine wirksame
Durchsetzung?
b) Wenn nein, welche konkreten Gesetzesinitiativen plant sie?
Die Fragen 46 bis 46b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 15, 16, 26a, 27 und 28 verwiesen.
Die Bundesregierung hält die derzeitige Rechtslage bezüglich
gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel für ausreichend. Nach der HCVO dürfen
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur getätigt werden, wenn diese
zuvor im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zugelassen worden sind. Somit
wird bereits jetzt sichergestellt, dass gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel nur zulässig sind, wenn ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang
nachgewiesen worden ist. Diese Vorgaben sind insbesondere auch für
sogenannte Influencerinnen und Influencer anwendbar. Die Vorgaben für die
Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben sind daher bereits
sehr streng. Für die Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind
die Länder zuständig, die, wie oben bereits dargelegt, vom BVL durch die
Zentralstelle G@ZIELT unterstützt werden.
47. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Eindämmung von
Desinformation und dem Schutz der digitalen Öffentlichkeit ein, und hält
die Bundesregierung die bisher geschaffenen Strukturen zur Erkennung
und Begrenzung von Falschinformationen für ausreichend?
Die Bundesregierung räumt der Eindämmung ausländischer Desinformation
und dem Schutz der digitalen Öffentlichkeit einen sehr hohen Stellenwert ein.
Sie betrachtet gezielte ausländische Desinformation als eine zunehmende
Bedrohung für die innere Sicherheit, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und
die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Angesichts der hybriden Bedrohungslage – insbesondere durch russische
Einflussnahme im Kontext des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine –
wurden und werden die Maßnahmen und Strukturen zur Bekämpfung ausländischer
Desinformation weiter intensiviert und ausgebaut. Unter anderem wurde am
1. Juni 2024 eine Projektgruppe zum Aufbau einer ressortübergreifenden
„Zentralen Stelle zur Erkennung ausländischer Informationsmanipulation“ (ZEAM)
eingerichtet. Sie soll ausländische Einflussnahme im Informationsraum
frühzeitig erkennen und so die Reaktionsfähigkeit der Bundesregierung verbessern.
Um noch effizienter handeln und schneller reagieren zu können, wurden mit
Wirkung vom 10. März 2026 im BMI Lagebearbeitung, Krisenreaktion und
Umgang mit hybriden Bedrohungen einschließlich ausländischer
Informationsmanipulation in einem Stab zusammengeführt.
Um die Reaktionsmöglichkeit weiter zu verbessern, hat die Bundesregierung
im Jahr 2025 auch ein Attribuierungsverfahren für ausländische
Informationsmanipulation/Desinformation eingeführt. Dieses Verfahren kommt zur
Anwendung, um zum Beispiel eine Desinformationskampagne einem staatlichen
Akteur beziehungsweise staatlichen Urheber zuzuordnen. Mit diesem Verfahren
wurden im Jahr 2025 sowohl das Medienportal RED als auch die Kampagne
„Storm-1516“ der Russischen Föderation öffentlich attribuiert.
Ausländische Desinformation betrifft alle Aspekte der Außen- und
Sicherheitspolitik. Die Bundesregierung arbeitet deshalb bei der Bekämpfung von
ausländischer Desinformation intensiv mit internationalen Partnern (bilateral sowie
multilateral v. a. in EU, NATO und G7) zusammen.
Zudem ist ausländische Desinformation eine gesamtgesellschaftliche
Herausforderung. Vor diesem Hintergrund tauscht sich die Bundesregierung mit
Wissenschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen in ihrer Arbeit gegen
ausländische Desinformation aus.
48. Ist – auch vor dem Hintergrund, dass es bereits umfangreiche Vorarbeiten
aus der letzten Wahlperiode gibt – eine ressortabgestimmte Anti-
Desinformations-Strategie der Bundesregierung in Vorbereitung?
a) Wenn ja, handelt es sich hierbei um ein informelles Konzept oder ist
eine formelle Befassung und Beschlussfassung im Bundeskabinett
vorgesehen?
b) Wann ist ggf. mit einer Veröffentlichung sowie mit einem
verbindlichen Maßnahmen- und Umsetzungsplan zu rechnen?
Die Fragen 48 bis 48b werden zusammen beantwortet.
In der Nationalen Sicherheitsstrategie (Stand: Juni 2023) hat sich die
Bundesregierung das Ziel gesetzt, eine „Strategie zum Umgang mit Desinformation“
vorzulegen.
Die Nationale Sicherheitsstrategie wird derzeit überarbeitet. Die Entwicklung
einer möglichen „Strategie zum Umgang mit Desinformation“ wird in diesem
Zusammenhang behandelt. Dabei kann auf die konzeptionellen Arbeiten zum
Aufbau einer ressortübergreifenden „Zentralen Stelle zur Erkennung
ausländischer Informationsmanipulation“ zurückgegriffen werden.
49. a) Plant die Bundesregierung, weitergehende Werbebeschränkungen
oder ein Werbeverbot für ästhetisch-plastische Eingriffe in sozialen
Medien einzuführen oder sich auf europäischer Ebene für
entsprechende Regelungen einzusetzen?
Das HWG stellt für den Bereich der sogenannten Schönheitsoperationen ein
hohes Verbraucherschutzniveau sicher. Weitere gesetzliche Änderungen sind
daher derzeit nicht geplant. Die Bundesregierung beobachtet die weitere
Entwicklung auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung und ergreift, soweit
erforderlich, weitere Maßnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 14, 16, 26a, 27 und 28 verwiesen.
b) Prüft die Bundesregierung darüber hinaus vergleichbare
Beschränkungen für die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere
im digitalen Raum?
Angaben über Nahrungsergänzungsmittel müssen den lebensmittelrechtlichen
Vorgaben entsprechen. Die Bundesregierung prüft derzeit keine weitergehenden
Beschränkungen.
c) Welche Rolle misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
den auf europäischer Ebene diskutierten verbraucherschutzrechtlichen
Vorhaben – etwa im Rahmen des angekündigten „Digital Fairness
Acts“ – bei?
In diesem Gesamtzusammenhang misst die Bundesregierung dem Digital
Fairness Act (DFA) eine erhebliche Bedeutung bei. Im Vorfeld des DFA hat die
EU‑Kommission einen Digital Fairness Fitness Check durchgeführt, mit dem
diese überprüft hat, ob das europäische Verbraucherrecht noch den
Herausforderungen durch die digitale Welt gerecht wird. Dabei wurde das Influencer-
Marketing als eine von fünf besonders problematischen Praktiken ermittelt.
Auch im Rahmen der im letzten Jahr durchgeführten öffentlichen Konsultation
haben sich 68 Prozent der Teilnehmenden für eine stärkere Regulierung des
Influencer-Marketings ausgesprochen. 86 Prozent davon würden auch
Einschränkungen von Werbung für bestimmte Produkte (unter anderem auch
Nahrungsergänzungsmittel, Schönheits-OPs und kosmetische Eingriffe) zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen unterstützen. Auf Grundlage der Ergebnisse der
Konsultation sowie weiterer Befragungen und Studien führt die EU‑
Kommission derzeit eine Folgenabschätzung durch, auf deren Grundlage dann im
vierten Quartal 2026 der Vorschlag für den DFA veröffentlicht werden soll.
Insofern ist es gegenwärtig nicht sicher, dass der DFA‑Vorschlag am Ende
tatsächlich Regelungen zum Influencer-Marketing enthält.
Die Bundesregierung prüft auch im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie
über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) die Notwendigkeit
weiterer medienrechtlicher Regelungen zum Influencer-Marketing.
50. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Durchsetzung
heilmittelwerberechtlicher Vorschriften im Bereich der Werbung für
ästhetischplastische Eingriffe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
entsprechende Verstöße überwiegend durch Wettbewerbsverbände im Rahmen
zivilrechtlicher Verfahren verfolgt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26e verwiesen.
51. Plant die Bundesregierung, Influencerinnen und Influencer, die
gesundheitsbezogene Inhalte verbreiten, in bestehende oder neue regulatorische
Kategorien, ähnlich zu journalistischen Anbieterinnen und Anbietern,
einzuordnen, um strengere Transparenz- und Sorgfaltspflichten zu
ermöglichen?
Das HWG stellt bereits jetzt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. Die
Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung aufmerksam und ergreift,
soweit erforderlich, weitere Maßnahmen.
52. a) Verfolgt die Bundesregierung kurzfristig umsetzbare Konzepte oder
Pläne bzw. prüft sie derzeit entsprechende Ansätze, um Fehl- und
Desinformationen über Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche
Produkte zeitnah zu widerlegen oder deren Verbreitung einzudämmen?
Angaben über Nahrungsergänzungsmittel müssen den lebensmittelrechtlichen
Vorgaben entsprechen. Nach dem Grundgesetz obliegt in Deutschland den
Ländern die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Das
BMLEH fördert jedoch im Jahr 2026 eine Gemeinschaftsaktion der
Verbraucherzentralen, mit der die Verbraucherkompetenz von Jugendlichen und jungen
Erwachsenen mit Blick auf Influencer-Marketing und Werbung in Sozialen
Medien, insbesondere zu Nahrungsergänzungsmitteln, gestärkt werden soll.
b) Zieht die Bundesregierung dabei Modelle der freiwilligen
Zertifizierung oder Kennzeichnung vertrauenswürdiger Anbieter digitaler
Gesundheitsinformationen – etwa in Form eines Qualitätssiegels – in
Betracht?
Mit Blick auf das Nationale Gesundheitsportal ist geplant, an weiteren
Zertifizierungsprozessen mitzuwirken.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit solcher
Siegellösungen, insbesondere im Hinblick auf die kontinuierliche inhaltliche
Überprüfung zertifizierter Angebote, die Vermeidung von
Scheinsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie die langfristige
Bekanntmachung und Sichtbarkeit entsprechender Kennzeichnungen?
Insbesondere für Menschen mit einer niedrigen Gesundheitskompetenz sind
Siegellösungen ein Angebot und somit auch eine Hilfestellung, die Qualität des
Anbieters von Gesundheitsinformationen zu bewerten.
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu bestehenden
Qualitätssiegeln im Bereich digitaler Gesundheitsinformationen vor?
Mit den Anbietern etablierter Qualitätssiegel findet ein stetiger Austausch statt.
Die Weiterentwicklungen in diesem Bereich werden aufmerksam beobachtet.
53. Plant die Bundesregierung in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht
für digital bearbeitetes oder KI-generiertes Bild- und Videomaterial, um
Verbraucherinnen und Verbraucher vor verzerrenden Darstellungen –
insbesondere im Zusammenhang mit Beautybehandlungen – zu schützen?
54. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die im
Rahmen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) vorgesehenen
Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte, und hält sie darüber hinaus
ergänzende nationale Maßnahmen für erforderlich, und wenn ja, welche?
55. Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen der europäischen KI-
Verordnung vorgesehenen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten
für KI-generierte Inhalte im Hinblick auf die Verbreitung
gesundheitsbezogener Deepfakes?
Die Fragen 53 bis 55 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Europäische KI-Verordnung erhält bereits Kennzeichnungsregelungen für
Deepfakes, die sich an Anbieter, aber auch an Betreiber richten. Bei Verstößen
gegen die nach der KI‑Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten in
Bezug auf Deepfakes enthält die KI‑Verordnung Vorgaben für die durch die
Mitgliedstaaten durchzuführenden und zu erlassenden Sanktionsregelungen. Das
Durchführungsgesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Die
Europäische Kommission bewertet nach Artikel 112 der KI‑Verordnung bis
August 2028 (und danach alle vier Jahre) Änderungen der Liste der KI‑
Systeme, die zusätzliche Transparenzpflichten erfordern (in Artikel 50 KI‑
Verordnung), und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.
Da gegenwärtig noch keine Erfahrungen mit dem Vollzug der Vorschriften
vorliegen, kann die Bundesregierung dazu aktuell noch keine weitergehenden
Erfahrungen und Bewertungen mitteilen.
56. Wie bewertet die Bundesregierung die missbräuchliche Verwendung
ärztlicher Berufsbezeichnungen oder die Imitation medizinischen
Fachpersonals durch KI-generierte Inhalte in sozialen Netzwerken, und sieht
sie hierin einen eigenständigen straf- oder ordnungsrechtlichen
Handlungsbedarf?
57. Hält sie diese Regelungen für ausreichend, um insbesondere die
Imitation medizinischen Fachpersonals und irreführende gesundheitsbezogene
Darstellungen wirksam zu verhindern, und welche zusätzlichen
nationalen Maßnahmen oder Vollzugsinstrumente hält die Bundesregierung für
erforderlich, um Verbraucherinnen und Verbraucher im
Gesundheitsbereich vor KI-basierten Manipulationen zu schützen?
Die Fragen 56 und 57 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zur missbräuchlichen Verwendung ärztlicher Berufsbezeichnungen: § 132a des
Strafgesetzbuches (StGB) droht für den Missbrauch von Titeln,
Berufsbezeichnungen und Abzeichen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
an. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt akademische Grade –
beispielsweise den Doktorgrad – oder die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt,
Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
Psychotherapeut, Tierarzt oder Apotheker führt. Die Bundesregierung sieht daher
keinen strafgesetzgeberischen Handlungsbedarf mit Blick auf die missbräuchliche
Verwendung ärztlicher Berufsbezeichnungen.
Zur Imitation medizinischen Fachpersonals durch KI-generierte Inhalte:
Werden (durch künstliche Intelligenz generierte oder durch Manipulation echter
Aufnahmen erstellte) Imitationen real existierender Personen, beispielsweise in
Form von Bild-, Ton-, oder Bild-Ton-Inhalten, weitergegeben, ist dies,
insbesondere im Falle der Eignung zur Ansehensschädigung, bereits nach geltendem
Recht regelmäßig strafbar. In solchen Fällen können – abhängig von den
Umständen des konkreten Einzelfalls – die Tatbestände der Beleidigungsdelikte
(§§ 185 ff. StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und
von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und des § 33
des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie (KunstUrhG) verwirklicht sein. Das Verbreiten
entsprechender Inhalte kann zudem zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und
gegebenenfalls Geldentschädigung analog § 1004 BGB in Verbindung mit § 823
Absatz 1 und 2 BGB, den §§ 22 folgende KunstUrhG begründen (vergleiche zu
Unterlassungsansprüchen gegen einen Hostprovider wegen eines auf einer
Internetseite veröffentlichten Deepfake-Videos OLG Frankfurt a. M., Beschluss
vom 4. März 2025 – 16 W 10/25 –, GRUR-RS 2025, 3551).
Um das spezifische Tatunrecht solcher Handlungen zukünftig noch präziser
abzubilden, sieht ein vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erarbeiteter Gesetzentwurf hierfür einen eigenständigen Straftatbestand
vor. Derzeit wird die Abstimmung des Gesetzentwurfs innerhalb der
Bundesregierung eingeleitet und er soll zeitnah veröffentlicht werden.
Die Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung kann im Einzelfall
auch eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 UWG oder
eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung durch unwahre Angaben
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 UWG darstellen.
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