Deutscher Bundestag Drucksache 21/5451
21. Wahlperiode 16.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4877 –
Geplante Verschärfung von Stadionverboten und weiterer
Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vom 3. bis 5. Dezember 2025 fand in Bremen die Innenministerkonferenz
(IMK) statt. Medial rückte sie unter anderem durch Forderungen nach
schärferen Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen in deutschen Fußballstadien
in den Fokus. Besonders geplante Maßnahmen wie personalisierte Tickets,
Gesichtsscanner und präventive Stadionverbote stießen dabei in der aktiven
Fanszene auf erhebliche Kritik, da sie dort als Bedrohung der bestehenden
Fankultur wahrgenommen wurden (vgl.
www.spiegel.de/sport/fussball/fussbal
l-verbaende-und-politik-streiten-um-personalisierte-e-tickets-fuer-fans-a-53d4
4b9f-9dda-47f2-b3cd-157d07c7f3ba). Die lautstarken Proteste innerhalb und
außerhalb der Stadien fanden ihren Höhepunkt im zwölfminütigen
Stimmungsboykott vieler Fankurven zu Spielbeginn sowie einer
szeneübergreifenden Demonstration in Leipzig, bei der über 20 000 Fans von mehr als 50
Vereinen teilnahmen (vgl.
www.dachverband-fanhilfen.de/pressemitteilungen/me
hr-als-20-000-fans-in-leipzig-ausrufezeichen-fuer-lebendige-fankultur-und-ge
gen-imk-plaene/).
Die Proteste sorgten dafür, dass die Forderungen nach personalisierten Tickets
und Gesichtsscannern im Stadion bereits vor Beginn der IMK von der
Tagesordnung genommen wurden. Vom Tisch sind die Maßnahmen jedoch nicht. Im
Abschlussbericht der vergangenen IMK liegt der Fokus vor allem auf
künftigen Stadionverbotsverfahren (vgl.
www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/t
ermine/to-beschluesse/2025-12-05_DOK/beschl%C3 ProzentBCsse.pdf?__blo
b=publicationFile&v=2; S. 12).
Den Forderungen nach verschärften Sicherheits- und
Überwachungsmaßnahmen steht aus Sicht der Fragesteller der Jahresbericht 2024/25 der Zentralen
Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) entgegen. Für die Saison dokumentiert
er einen Rückgang der im Zusammenhang mit Fußballspielen der ersten drei
Profiligen verletzten Personen um 17,2 Prozent bei gleichzeitig auf über
25 Millionen gestiegenen Zuschauerzahlen (vgl.
https://lzpd.polizei.nrw/sites/
default/files/2025-10/251009-1_ZIS-Jahresbericht_2024-2025_2.pdf; S. 4).
Dies deutet auf eine verbesserte Sicherheitslage und ein hohes
Sicherheitsempfinden der Zuschauer hin. Diese Zahlen werden vom Jahresbericht 2025
der Bundespolizei unterstrichen, der einen Rückgang der „Straftaten im Ein-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
satzfeld Fußball“ um 9 Prozent belegt (vgl.
https://bundespolizei.de/fileadmin/
user_upload/Downloads/Mediathek/Jahresberichte_der_Bundespolizei/jahresb
ericht_2024_
www.pdf; S. 42).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern schärfere Maßnahmen
verhältnismäßig sind. Die Bundesregierung erkennt zwar den Rückgang der
Strafverfahren und Verletzen im Umfeld von Fußballspielen an, jedoch
bleiben für sie intensivierte Maßnahmen gerechtfertigt. Als Hauptgrund hierfür
wird lediglich angeführt, dass diese Zahlen weiter reduziert werden müssten
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 38 auf Bundestagsdrucksache
21/2665).
Darüber hinaus spielt beim Thema „Sicherheit im Bereich Fußball“ die Datei
„Gewalttäter Sport“ eine zentrale Rolle. Nach den Änderungen der
Bundesregierung am Bundeskriminalamtsgesetz (vgl.
www.bundestag.de/dokumente/
textarchiv/2025/kw26-de-bundeskriminalamt-1084796) stellt sich die Frage,
wie sich diese Gesetzesänderung konkret auf die Datei „Gewalttäter Sport“
und die damit verbundene Speicherung von personenbezogenen Daten und die
Fristen für deren Löschung auswirken wird.
Unterdessen hatte die vorherige Bundesregierung im Dezember 2024
verlauten lassen, dass die genauen Auswirkungen des Urteils vom
Bundesverfassungsgericht vom 1. Oktober 2024 auf die Datei „Gewalttäter Sport“ noch
geprüft werden müssten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/14338).
Vor dem Hintergrund der nächsten IMK vom 17. bis 19. Juni 2026 in
Hamburg ist es aus Sicht der Fragesteller wichtig, die oben genannten
Entwicklungen zu thematisieren.
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem im ZIS-Jahresbericht 2024/25 dokumentierten Rückgang
der Zahl verletzter Personen bei Spielen der ersten drei Fußball-
Profiligen von 1 338 in der Saison 2023/2024 auf 1 107 in der Saison 2024/25
(-17,2 Prozent; vgl. ZIS-Jahresbericht 2024/25, S. 9) im Hinblick auf die
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zusätzlicher
Sicherheitsmaßnahmen, und welche konkreten Gefahrenprognosen rechtfertigen aus
Sicht der Bundesregierung dennoch weitergehende Überwachungs- oder
Kontrollmaßnahmen?
Die Bundesregierung bewertet den dokumentierten Rückgang der Zahl
verletzter Personen bei Spielen der ersten drei Fußball-Profiligen von 1 338 in der
Saison 2023/2024 auf 1 107 in der Saison 2024/2025 (−17,2 Prozent) im
Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) durchaus positiv.
Gleichwohl bewegt sich das Verletzungsgeschehen nach wie vor auf einem
insgesamt hohen absoluten Niveau. Die Bundesregierung erkennt an, dass die
überwiegende Mehrheit der Stadionbesucher Fußballspiele friedlich erlebt. Die
jüngsten Vorfälle – namentlich die Ausschreitungen beim Spiel des 1. FC
Magdeburg gegen Dynamo Dresden am 24. Januar 2026 sowie zuletzt die
gravierenden Gewalttaten beim Spiel Dynamo Dresden gegen Hertha BSC am
4. April 2026 – zeigen jedoch, dass es keinen Anlass zur Entwarnung gibt. Die
anhaltend schwerwiegenden Ereignisse rechtfertigen aus Sicht der
Bundesregierung die fortgesetzte Überprüfung und bedarfsgerechte Weiterentwicklung
der bestehenden Sicherheitsarchitektur. Dabei sind Verhältnismäßigkeit und die
Wahrung der Rechte friedlicher Fans handlungsleitend.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, warum im
Rahmen der Innenministerkonferenz im Dezember 2025 Maßnahmen
wie personalisierte Eintrittskarten, biometrische Identifikationssysteme
und übergeordnete Entscheidungsstrukturen für Stadionverbote nicht
weiterverfolgt oder vertagt wurden, und welche Position hat das
Bundesministerium des Innern (BMI) hierzu in den Bund-Länder-
Abstimmungen vertreten?
Die in der Fragestellung genannten Einzelmaßnahmen (personalisierte
Eintrittskarten, biometrische Identifikationssysteme, übergeordnete
Entscheidungsstrukturen für Stadionverbote) wurden auf der Innenministerkonferenz (IMK)
im Dezember 2025 in Bremen nicht als eigenständige Beschlusspunkte
behandelt. Nach öffentlich bekannt gewordenen Informationen hat der Vorsitzende
der IMK, der damalige Bremer Innensenator, entschieden, diese Fragen nicht
auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Federführung für die durch die IMK und die Sportministerkonferenz
(SMK) eingesetzte Bund-Länder-offenen-Arbeitsgruppe (BLoAG) „Fußball
ohne Gewalt“ liegt beim Land Hamburg. Im Rahmen dieser Gremienarbeit
bringt das BMI seine Fachexpertise ein. Das BMI befürwortet ausdrücklich alle
Bestrebungen, Fußballveranstaltungen sicherer zu gestalten, und steht einer
konstruktiven Weiterentwicklung der Instrumente offen gegenüber.
3. Wie bewertet die Bundesregierung, dass laut Beschluss und
Arbeitsaufträgen der Innenministerkonferenz weiterhin eine Weiterentwicklung und
Vereinheitlichung von Stadionverbotsverfahren sowie weitere
Maßnahmen zur Stadionsicherheit geprüft werden sollen (vgl.
www.innenministe
rkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2025-12-05_DOK/beschl
%C3 ProzentBCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S 12), und welche
konkreten Maßnahmen oder Prüfaufträge unterstützt das BMI?
Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich, dass die IMK mit ihrem Beschluss
vom Dezember 2025 die Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der
Stadionverbotsverfahren sowie weitere Maßnahmen zur Stadionsicherheit weiter
vorantreiben will. Das BMI unterstützt diese Prüfaufträge.
Das BMI wirkt in seiner Funktion als ständiges Mitglied des Nationalen
Ausschusses Sport und Sicherheit (NASS) aktiv an der Fortschreibung des
Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit (NKSS) mit. Darüber hinaus vertritt das
BMI die Bundesrepublik Deutschland auf Ebene der Europäischen Union und
des Europarates bei der supranationalen Bearbeitung des Themas Sport und
Sicherheit rechtlichen und politischen Rahmen für nationale
Sicherheitsmaßnahmen bei Fußballspielen dienen.
4. Welche Fanorganisationen, zivilgesellschaftlichen Gruppen oder
Bürgerrechtsorganisationen wurden durch die Bundesregierung im Vorfeld oder
Nachgang dieser Beratungen einbezogen oder angehört, und aus welchen
Gründen gegebenenfalls nicht?
Die Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS) ist ordentliches Mitglied der
durch Hamburg geleiteten BLoAG „Fußball ohne Gewalt“ und war dadurch in
die Beratungen einbezogen. Die KOS vertritt die Interessen der
sozialpädagogischen Fanprojekte und bringt deren Perspektive in die Gremienarbeit ein.
Über diesen Beteiligungsweg ist eine strukturierte Einbindung der fannahen
Zivilgesellschaft gewährleistet.
5. Welche thematischen Schwerpunkte beabsichtigt das BMI im Vorfeld der
für Sommer 2026 in Hamburg geplanten Innenministerkonferenz in die
Bund-Länder-Abstimmungen einzubringen, insbesondere im Hinblick
auf Maßnahmen zur Stadionsicherheit und zum Umgang mit
Stadionverboten?
Das BMI plant nicht, eigenständige thematische Schwerpunkte in die Bund-
Länder-Abstimmungen im Vorfeld der für Juni 2026 in Hamburg geplanten
Innenministerkonferenz einzubringen. Die inhaltliche Hauptverantwortung für
Maßnahmen zur Stadionsicherheit und den Umgang mit Stadionverboten liegt
bei den Polizeien der Länder sowie den Veranstaltern und Verbänden. Das BMI
begleitet die entsprechenden Gremien beratend und wirkt an einer
koordinierten Gesamtstrategie mit.
6. Welche Gespräche bzw. Verhandlungsformate führt die Bundesregierung
mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), der Deutschen Fußball Liga,
den Innenministerien der Länder und bzw. oder Polizeien des Bundes
und der Länder zu Sicherheitsmaßnahmen im Profifußball sowie in den
Regionalligen (bitte Termine, Gegenstände der Gespräche und beteiligte
Arbeitsebenen benennen)?
Das BMI nimmt an den folgenden ständigen Gesprächs- und
Verhandlungsformaten zu Sicherheitsfragen im Profifußball teil:
Das BMI war auf Arbeitsebene am Spitzengespräch zwischen Vertretern der
SMK und der IMK mit DFB und DFL im Oktober 2024 beteiligt. Darüber
hinaus nimmt das BMI an den Sitzungen des NASS teil, der mindestens einmal
jährlich nach Saisonende tagt. Das BMI nimmt ferner an den Sitzungen der
BLoAG „Fußball ohne Gewalt“ teil.
7. Welche Reformmaßnahmen an der Datei „Gewalttäter Sport“, die im
Koalitionsvertrag 2021 von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP angekündigt wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung
tatsächlich umgesetzt worden, und welche weiteren Änderungen plant sie
selbst?
Vorbemerkung:
Es existiert kein Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr
2021. Der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wurde 2021 zwischen
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geschlossen. Jener
Koalitionsvertrag enthielt das Vorhaben, die Datei „Gewalttäter Sport“ zu reformieren.
Antwort:
Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist Teil des polizeilichen
Informationsverbundes (INPOL). Wesentliche Änderungen an der DGS wurden im
Zusammenhang mit der Reform des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vollzogen. Mit
dem Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen
Informationsverbund im BKAG vom 17. Juli 2025 wurden die Regelungen für die
Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund in § 30a
BKAG zusammengefasst sowie die Voraussetzungen für eine vorsorgende
Speicherung von Daten zu Beschuldigten entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 1. Oktober 2024, Az. 1 BvR 1160/19) in
§ 30a Absatz 2 BKAG ergänzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
8. In welchem Umfang wird die „Koordinierungsstelle Fanprojekte“ derzeit
finanziell durch die Bundesregierung gefördert, nachdem sie im
Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD (vgl.
www.koalitionsve
rtrag2025.de/sites/
www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf;
S. 118) ausdrücklich erwähnt wurde?
Die Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS), die bei der Deutschen
Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund e. V. angesiedelt ist, erhält
Bundesmittel aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes in Höhe von
325 000 Euro im Jahr 2026. Damit setzt die Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag 2025 ausdrücklich verankerte Unterstützung der Fanprojektarbeit
finanziell um.
9. Wie viele Personen sind mit Stand 1. Februar 2026 in der Datei
„Gewalttäter Sport“ gespeichert (bitte nach Bundesländern, Vereinszugehörigkeit
sowie jeweiligen Grund für die Speicherung aufschlüsseln)?
Eine retrograde Auswertung der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) zum Stichtag
1. Februar 2026 ist nicht möglich, da innerhalb der DGS getätigte
Speicherungen normierten Prüf- und Löschungsfristen unterliegen. So sind Datensätze,
deren Aussonderungsprüffrist zwischenzeitlich erreicht wurde, unwiderruflich
gelöscht. Darüber hinaus erfolgt keine vereinszugehörige Aufschlüsselung. Mit
Stand vom 12. März 2026 waren insgesamt 6 492 Personen bundesweit in der
DGS gespeichert, die sich wie folgt auf die Länder und den Bund und den
Datenbesitz der speichernden Polizeibehörden darstellen.
Speichernde Stelle Anzahl der
Speicherungen
Baden-Württemberg 361
Bayern 347
Berlin 211
Brandenburg 75
Bremen 9
Bundespolizei 978
Hamburg 58
Hessen 291
Mecklenburg-Vorpommern 60
Niedersachsen 309
Nordrhein-Westfalen 2 575
Rheinland-Pfalz 142
Saarland 80
Sachsen 599
Sachsen-Anhalt 184
Schleswig-Holstein 35
Thüringen 178
Die hierzu erfassten Speicherungsgründe sowie deren Anzahl gestaltet sich wie
folgt.
Speicherungsgrund Anzahl der
Speicherungen
Landfriedensbruch 1 899
Identitätsfeststellung zur Verhinderung
anlassbezogener Straftaten
1 108
Gefährliche Körperverletzung 732
Speicherungsgrund Anzahl der
Speicherungen
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 566
Einfache Körperverletzung 474
Raub 271
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 224
Verstoß Versammlungsgesetz 189
Hausfriedensbruch 164
Sachbeschädigung 153
Beleidigung 135
Verstoß Sprengstoffgesetz 128
Ingewahrsamnahme zur Verhinderung
anlassbezogener Straftaten
103
Speicherung von präventiv-polizeilichen
Maßnahmen (temporär)
83
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 50
Diebstahl 34
Nötigung 25
Räuberischer Diebstahl 24
Schwerer Raub 21
Gefangenenbefreiung 15
Verstoß Waffengesetz 14
Räuberische Erpressung 12
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
12
Schwere Körperverletzung 9
Volksverhetzung 9
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 7
Mitführen von gefährlichen Gegenständen/Waffen 7
Missbrauch von Notrufeinrichtungen 6
Beteiligung an einer Schlägerei ohne Todesfolge 5
Durchführung einer Versammlung trotz Verbot
oder Auflösung gemäß § 27 Absatz 1 VersG NRW
4
Beleidigung auf sexueller Grundlage 3
Sicherstellung von gefährlichen
Gegenständen/Waffen
3
Schwerer Hausfriedensbruch 2
Körperverletzung mit Todesfolge 1
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verletzungen von
Fußballfans infolge polizeilicher Zwangsmaßnahmen bei Fußballspielen
in den ersten drei Ligen sowie den Regionalligen in den letzten fünf
Spielzeiten sowie der aktuell laufenden Spielzeit vor?
a) Auf welchen Datenquellen, Lageberichten oder Meldungen der
Länder beruhen diese Erkenntnisse, und in welchen zeitlichen Abständen
werden entsprechende Informationen an die Bundesregierung oder an
ihr nachgeordnete Behörden übermittelt?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Durch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) wird der
Jahresbericht Fußball erstellt. Dort werden Aussagen über die Häufigkeit von
Verletzungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Ordnerinnen und Ordnern,
Störerinnen und Störern sowie Unbeteiligten nach Erhebung und Bewertung
dargestellt. Gründe für die Verletzungen werden nicht erhoben.
b) Werden innerhalb der Bundesregierung oder ihr nachgeordneten
Behörden Daten zu Verletzungen beteiligter und unbeteiligter Personen
durch Polizeieinsätze bei Fußballspielen systematisch erfasst oder
ausgewertet, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden erfassen keine
eigenständige bundesweite Statistik zu Verletzungen beteiligter und unbeteiligter
Personen infolge polizeilicher Zwangsmaßnahmen bei Fußballspielen. Die
statistische Erhebung und Auswertung entsprechender Daten obliegt im Sinne der
föderalen Kompetenzverteilung den Polizeien der Länder, die für den
Polizeieinsatz bei Fußballspielen zuständig sind. Eine darüberhinausgehende
bundeseinheitliche Datenerhebungspflicht besteht nicht.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte der Bundespolizei wegen des Verdachts der
Körperverletzung im Dienst im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen bei
Fußballspielen in den letzten fünf Spielzeiten vor (bitte nach Anzahl der
Ermittlungsverfahren je Spielzeit sowie ggf. Ergebnis aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Anfrage.
12. Inwiefern sieht die Bundesregierung strukturelle Defizite bei der
Erfassung, Aufarbeitung oder statistischen Auswertung entsprechender
Vorwürfe im Kontext von Fußballspielen?
Die Bundesregierung sieht keine strukturellen Defizite im Sinne der
Fragestellung. Die bestehenden Zuständigkeitsverteilungen zwischen Bund und Ländern
sowie zwischen den Sicherheitsbehörden und den Verbänden entsprechen der
verfassungsrechtlich vorgesehenen föderalen Struktur der inneren Sicherheit.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Ermittlungsverfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) im Zusammenhang mit
Fußballfans in den letzten fünf Jahren vor?
a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die einzelnen Bundesländer?
b) In wie vielen Fällen kam es zu Anklagen, Verurteilungen oder
Einstellungen?
c) Wie verteilen sich diese hinsichtlich der jeweiligen
Vereinszugehörigkeit?
Die Fragen 13 und 13c werden gemeinsam beantwortet.
Fälle nach § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) werden zwar in der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst, eine Aussage zum „Zusammenhang mit
Fußballfans“ ist jedoch anhand der statistischen Daten nicht möglich.
14. Wie bewertet die Bundesregierung individuelle polizeirechtliche
Maßnahmen gegen Fußballfans (zum Beispiel Meldeauflagen,
Reisebeschränkungen, verdachtsunabhängige Personenkontrollen) im Hinblick
auf die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG)
sowie die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit?
Die in der Fragestellung genannten polizeirechtlichen Maßnahmen – wie
Meldeauflagen, Reisebeschränkungen und verdachtsunabhängige
Personenkontrollen – sind größtenteils Maßnahmen auf der Grundlage landesrechtlicher
Normen, für deren Vollzug und Überprüfung überwiegend die Polizeibehörden und
Gerichte der Länder zuständig sind. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, insbesondere aus Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) und dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, sind dabei von den jeweils zuständigen Stellen zu
beachten und werden durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert.
15. Sieht die Bundesregierung einen besonderen Rechtfertigungsmaßstab für
Grundrechtseingriffe im Kontext von Fußballspielen, und wenn ja, worin
unterscheidet sich dieser laut Bundesregierung von anderen
Großveranstaltungen und Versammlungslagen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass für polizeirechtliche Maßnahmen im
Kontext von Fußballveranstaltungen keine gegenüber anderen
Veranstaltungsoder Versammlungslagen grundsätzlich abweichenden verfassungsrechtlichen
Rechtfertigungsmaßstäbe gelten. In jedem Fall sind die allgemeinen
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und der Erforderlichkeit zu beachten.
Dies gilt für staatliche Eingriffe in Grundrechte unabhängig vom konkreten
Anlass.
Da die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz im Polizei- und
Versammlungsrecht bei den Ländern liegt, obliegt die Bewertung konkreter
Einsatzmaßnahmen den jeweils zuständigen Landesbehörden. Eine schematische
Gegenüberstellung von Fußballspielen und anderen Versammlungs- oder
Großveranstaltungslagen ist dabei nicht sachgerecht, da es stets auf die Umstände des
Einzelfalls ankommt.
16. Welche bundeseinheitlichen Empfehlungen, Abstimmungen oder
Evaluierungen existieren, an denen die Bundesregierung beteiligt ist,
hinsichtlich der deeskalierenden Effekte bestimmter polizeilicher
Einsatzstrategien bei Fußballspielen?
Die Bundesregierung ist über das BMI als ständiges Mitglied im NASS an der
Fortschreibung des NKSS beteiligt. Das NKSS enthält Empfehlungen zu
deeskalierenden Einsatzstrategien und kommunikativen Ansätzen für alle Akteure,
darunter insbesondere die Polizeien der Länder.
Darüber hinaus hat das BMI eine wissenschaftliche Studie der Fachhochschule
Potsdam zur Wirksamkeit sogenannter Stadionallianzen initiiert. Diese
kooperativen Strukturen zwischen Polizei, Vereinen, Fanprojekten und Kommunen
werden in mehreren Ländern bereits erfolgreich angewandt. Die Erkenntnisse
aus dieser Studie fließen in die Gremienarbeit ein und können als Grundlage
für eine bundesweit abgestimmte Weiterentwicklung deeskalierender Ansätze
dienen.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über gesundheitliche
Risiken und Verletzungen von Polizeibeamten durch den Einsatz von
Reizstoffen, insbesondere Pfefferspray, bei Fußballspielen oder
vergleichbaren Großveranstaltungen vor, und wie werden diese
Erkenntnisse bei der Bewertung von Einsatzkonzepten berücksichtigt?
Der sichere Umgang mit dem Reizstoffsprühgerät und Erste Hilfe-Maßnahmen
nach Anwendung sind fortlaufender Gegenstand von Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen der Einsatzkräfte.
18. Inwiefern wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Änderungen des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 26. Juni 2025 (vgl.
www.bund
estag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw26-de-bundeskriminalamt-108
4796) auf die Datei „Gewalttäter Sport“ aus?
Die „Datei Gewalttäter Sport“ (DGS) ist Teil des polizeilichen
Informationsverbundes (INPOL). Mit dem Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den
polizeilichen Informationsverbund im BKAG vom 17. Juli 2025 wurden die
Regelungen für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen
Informationsverbund in § 30a BKAG zusammengefasst. Zugleich wurden die
Voraussetzungen für eine vorsorgende Speicherung von Daten zu Beschuldigten
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom
1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) in § 30a Absatz 2 BKAG ergänzt. Diese
Regelungen gelten unmittelbar für die Weiterverarbeitung von Daten im
polizeilichen Informationsverbund und damit auch für die DGS.
19. Aus welchem Jahr stammt die Errichtungsanordnung für die „Datei
Gewalttäter Sport“ (DGS) als Verbunddatei im zentralen
Informationssystem der Polizei (INPOL‑Z), und wann wurde sie jeweils geändert?
Die Errichtungsanordnung für die DGS stammt aus dem Jahr 2013. Die letzte
Aktualisierung erfolgte im Jahr 2018.
a) Wie wird sichergestellt, dass alle an der Verbunddatei DGS beteiligten
Behörden die neu eingeführte Speicherschwelle in § 30a des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und die mit Wirkung vom 24. Juni 2025
geänderten Aussonderungsprüffristen nach § 77 BKAG beachten und
vorhandene Datensätze auf ihre Rechtskonformität hin überprüft
werden?
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit liegt im polizeilichen
Informationsverbund bei den Verbundteilnehmern (§ 31 Absatz 2 BKAG). Das
Bundeskriminalamt (BKA) hat die Verbundteilnehmer von der durch das Gesetz vom
17. Juli 2025 angepassten Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Die
Datenschutzkontrolle obliegt gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 BKAG grundsätzlich der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Innerhalb des INPOL-Zentralsystems existiert ein
Aussonderungsprüfprogramm, das monatlich die zur Aussonderung anstehenden Datensätze
identifiziert. Die erkannten Verbunddaten – die Daten der DGS sind integraler
Bestandteil dieser Datenmenge – werden mit einer Vorlauffrist von einem Monat
an die zugehörigen Verbundteilnehmer übermittelt. Die Verbundteilnehmer sind
als Datenbesitzer angehalten, diese Daten aus dem Verbund zu löschen und je
nach Landesrecht auch aus ihrem eigenen Bestand. Sollte keine Löschung
durch den Teilnehmer erfolgen, löscht INPOL-Zentral diese Datensätze zum
Fristablauf. Der gesamte Vorgang wird gemäß den Vorgaben des BKAG
vollständig protokolliert.
b) Wie wird die DGS in der Zielarchitektur nach Umsetzung des
Programms P20|20 im polizeilichen Informationsverbund implementiert?
Die DGS wird im Rahmen der Transformation der Verbundsysteme in das
Programm P20 überführt und in das P20-Datenhaus-Ökosystem integriert. Die für
die Polizeiarbeit notwendigen Informationen, die heute in der Datei
„Gewalttäter Sport“ enthalten sind, werden in der Zielarchitektur P20 den Polizeien
weiterhin zur Verfügung gestellt. Die Berücksichtigung der Datenverfügbarkeit
entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Sichtrechten ist im Programm P20
grundsätzlich sichergestellt. Die konzeptionellen Transformationsarbeiten
dauern an; konkrete Planungen zur operativen Umsetzung sind noch nicht
abgeschlossen.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die
Möglichkeit der Kostenerstattung für Polizeieinsätze bei
Hochrisikospielen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2025
(vgl.
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/verfassungsgericht-dfl-kost
en-hochrisikospiele-100.html) sicherheitspolitische Bewertungen oder
Forderungen nach verschärften Maßnahmen im Profifußball beeinflusst
hat, und wie stellt sie sicher, dass fiskalische Erwägungen keine
sachfremden Anreize für restriktivere Maßnahmen setzen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2025 zur Kostenerstattung für
Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen sicherheitspolitische Bewertungen oder
Forderungen nach verschärften Maßnahmen im Profifußball beeinflusst hat. Die
Möglichkeit der Kostenerstattung liegt in der Verantwortung der jeweiligen
Länder; eine Implementierung in die entsprechenden Landesregelungen der
Gebührenerhebung ist hierfür Voraussetzung. Die Bundesregierung weist darauf
hin, dass etwaige fiskalische Erwägungen keine Grundlage für die Bewertung
der Notwendigkeit und des Umfanges sicherheitspolitischer Maßnahmen sind.
21. Plant die Bundesregierung eine bundesweite zentrale
Stadionverbotskommission, und wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die
Bundesregierung diesbezüglich, und welche Abteilungen im BMI sowie ggf.
nachgeordneter Behörden sind an der Planung beteiligt?
Die Bundesregierung plant keine eigene bundesweite Zentrale
Stadionverbotskommission. Sie unterstützt jedoch ausdrücklich die Bestrebungen, die
derzeitigen Regelungen zu Stadionverboten zu überarbeiten und zu vereinheitlichen.
Die Bundesregierung begleitet die weitere sport- und sicherheitspolitische
Diskussion zu diesem Thema fortlaufend, unter anderem in den Gremien der
Innenministerkonferenz sowie – vertreten durch das BMI – als ständiges Mitglied
im NASS.
22. Existieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung bei der zentralen
Informationsstelle Sport Dateien, Datensammlungen, Datenbanken o. Ä.,
in denen personenbezogene Daten zu Stadionverboten gespeichert
werden, oder halten die zuständigen Bund-Länder-Gremien an ihrer
Einschätzung fest, dass es den verbandlichen Daten zu Stadionverboten an
einer ausreichenden Datenqualität fehlt (Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 18/10908)?
Die ZIS nimmt als Netzwerkpartner an der durch den DFB zur Verfügung
gestellten Stadionverbotsplattform teil. Eigene Dateien, Datensammlungen,
Datenbanken o. Ä. existieren nicht. Die Datenqualität hat sich im Laufe der letzten
neun Jahre verbessert.
23. Welche Rolle hat das BMI bei der Ausgestaltung der geplanten zentralen
Stadionverbotskommission beim DFB in den Bund-Länder-Gesprächen
gespielt, und welche rechtlichen Mindeststandards (insbesondere
Transparenz, Begründungspflichten, Anhörungsrechte und
Rechtsschutzmöglichkeiten) hält die Bundesregierung hierfür angesichts der erheblichen
Grundrechtsrelevanz für erforderlich?
Das BMI ist im Rahmen der BLoAG „Fußball ohne Gewalt“, vor allem
beratend tätig. Bei den Stadionverbotsrichtlinien handelt es sich um Regelungen des
DFB, die das private Hausrecht des Veranstalters ausgestalten. Die
Verantwortung für deren Ausgestaltung liegt daher beim DFB als privatrechtlichem
Regelgeber.
Im Rahmen der Arbeitsgespräche wird gleichwohl deutlich, dass der DFB
großen Wert auf die Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen legt. Die
Bundesregierung hält es für unerlässlich, dass eine etwaige zentrale Fachaufsicht bei
Stadionverboten – ungeachtet ihres privatrechtlichen Charakters – die
Grundsätze der Transparenz, der Begründungspflicht, der Gewährung von
Anhörungsrechten und eines effektiven Rechtsschutzes für die Betroffenen beachtet.
Nur so kann dem erheblichen Grundrechtsrelevanz dieser Instrumente,
insbesondere mit Blick auf Artikel 2 Absatz 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)
und das Gebot der Verhältnismäßigkeit, ausreichend Rechnung getragen
werden.
24. In welchem Umfang sollen nach Kenntnis der Bundesregierung
Erkenntnisse aus polizeilichen Verbunddateien – insbesondere aus dem
polizeilichen Informationsverbund (INPOL) oder der Datei „Gewalttäter Sport“ –
bei Entscheidungen oder Überprüfungen durch eine zentrale
Stadionverbotskommission berücksichtigt werden, und wie könnte sichergestellt
werden, dass eine solche Nutzung den Anforderungen des § 30a BKAG
an eine individualisierte, tatsachenbasierte und verhältnismäßige
Prognose genügt?
Die Aussprache von bundesweiten Stadionverboten erfolgt auf Basis der
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB. Hierbei
handelt es sich um (präventive) zivilrechtliche Maßnahmen eines
Fußballverbandes. Es ist nicht vorgesehen, polizeiliche Daten in einen
Entscheidungsprozess des DFB einzubringen. Konkrete Arbeitsweisen einer zukünftigen,
fachaufsichtlichen Stadionverbotskommission beim DFB sind bislang nicht final
hinterlegt und derzeit Gegenstand der Befassung BLoAG „Fußball ohne
Gewalt“.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die in Bund-Länder-Gesprächen
diskutierte Regelung, wonach bereits die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens automatisch zu einem Stadionverbot von mindestens drei
Monaten führen soll, insbesondere hinsichtlich Unschuldsvermutung und
Verhältnismäßigkeit, und wie stellt sie sicher, dass eine individuelle
Einzelfallprüfung erfolgt und unbeteiligte Personen nicht betroffen sind?
Das Stadionverbot ist Ausdruck des privatrechtlichen Hausrechts des
Veranstalters und damit kein staatliches Zwangsmittel. Der strafrechtliche Grundsatz der
Unschuldsvermutung ist daher auf privatrechtliche Hausverbote nicht
unmittelbar anwendbar. Gleichwohl teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass
auch privatrechtliche Sicherheitsmaßnahmen mit erheblicher faktischer
Eingriffstiefe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung zu
beachten haben.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ihrerseits an rechtsstaatliche
Voraussetzungen geknüpft, die Willkür ausschließen. Dennoch weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die automatische Verhängung eines
Stadionverbots allein aufgrund der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – ohne
individuelle Einzelfallprüfung und ohne abschließende strafrechtliche Bewertung –
grundrechtliche Bedenken aufwerfen kann. Der DFB trägt als verantwortlicher
Regelgeber die Verantwortung für ein verhältnismäßiges Verfahren, das
unbeteiligte Personen vor ungerechtfertigten Hausverboten schützt.
26. Wenn der „Fußballfanreiseverkehr“ wiederholt als besonders gefährlich
eingestuft wird (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 21/3520), warum liegt der Schwerpunkt der diskutierten
Sicherheitsmaßnahmen laut Einschätzung der Bundesregierung dennoch
vor allem auf Fußballstadien und deren direkte Umgebung?
Das Stadion und sein direktes Umfeld stellen den zentralen Anlassort des
Geschehens und damit den primären räumlichen Anknüpfungspunkt für
sicherheitsrechtliche Maßnahmen dar. Hier konzentrieren sich sowohl die
Zusammenkunft der Fans als auch das unmittelbare Gefahrengeschehen. Dies erklärt,
warum sicherheitspolitische Diskussionen häufig auf diesen Bereich
fokussieren. Die Bundesregierung betont jedoch, dass ein wirksames
Sicherheitskonzept alle Phasen des Spieltages umfassen muss. Der Fanreiseverkehr –
insbesondere Zu- und Abfahrten im organisierten Reiseverkehr – ist in der
Lagebeurteilung und Einsatzplanung ausdrücklich zu berücksichtigen.
Präventionsmaßnahmen, insbesondere die Arbeit der sozialpädagogischen Fanprojekte, setzen
dabei bewusst weit im Vorfeld des Spieltages und abseits des Stadionumfeldes
an, da nachhaltige Gewaltprävention soziale Ursachen adressieren muss.
27. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
strukturellen Stärkung der sozialpädagogischen Fanprojekte im Profifußball –
insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte finanzielle und personelle
Ausstattung sowie auf die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Fanprojekte geforderte gesetzliche Verankerung eines
Zeugnisverweigerungsrechts (vgl.
www.sportschau.de/fussball/streit-um-stadionverbote-u
nd-personalisierte-tickets,sicherheit-stadien-100.html), und wie bewertet
sie das Verhältnis allgemein-präventiver Ansätze zu den aktuell
diskutierten polizeilich-präventiven Maßnahmen?
Zur fachlichen Begleitung, Stärkung und Unterstützung von Fanprojekten wird
die Koordinationsstelle Fanprojekte durch den Bund finanziell gefördert (s.
Antwort zu Frage 8).
Zur Forderung einer gesetzlichen Verankerung des Zeugnisverweigerungsrechts
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
die DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9918 sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 103 des Abgeordneten Helge
Limburg auf Bundestagsdrucksache 21/1164 verwiesen.
28. Welchen Stand hat die von der vorherigen Bundesregierung
angekündigte Evaluation der „Datei Gewalttäter Sport“, welche anlässlich der UEFA
EURO 2024 durch das BMI auf der Frühjahrssitzung 2024 in die IMK-
Gremien eingebracht wurde (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 20/8937)?
Die Evaluierung der Datei „Gewalttäter Sport“, die das BMI anlässlich der
UEFA EURO 2024 in der IMK-Frühjahrssitzung 2024 in die IMK-Gremien
eingebracht hatte, wurde durch die beteiligten Verbundteilnehmer durchgeführt.
Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die Arbeiten zur Reform des
Bundeskriminalamtgesetzes eingeflossen, die am 26. Juni 2025 vom Deutschen
Bundestag beschlossen wurde. Mit den gesetzlichen Neuregelungen –
insbesondere in § 30a BKAG und den angepassten Aussonderungsprüffristen in § 77
BKAG – wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil
vom 1. Oktober 2024 für den polizeilichen Informationsverbund umgesetzt.
Die Evaluierung gilt damit inhaltlich als abgeschlossen. Weitergehende
Anpassungsbedarfe, die sich aus dem laufenden Betrieb oder der Transformation in
die Zielarchitektur P20 ergeben, werden fortlaufend geprüft.
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