Deutscher Bundestag Drucksache 21/5713
21. Wahlperiode 04.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5401 –
Digital integrierte Versorgungsplattformen, Telemedizin und
Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen – Erkenntnisse der
Bundesregierung, regulatorische Einordnung sowie Schlussfolgerungen für
Telematikinfrastruktur bzw. elektronische Patientenakte, Datenschutz und
Informationstechnik-Sicherheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Digital integrierte Versorgungsmodelle, die telemedizinische Leistungen,
digitale Prozesse (u. a. Terminierung, Dokumentation, Abrechnung) sowie daten-
und KI‑gestützte (KI = Künstliche Intelligenz)Funktionen in einem
Plattformsystem bündeln, werden international in unterschiedlichen Ausprägungen
erprobt und betrieben. Als Beispiel wird in der öffentlichen Kommunikation und
in Unternehmensdarstellungen u. a. das Modell der Ping An Healthcare and
Technology Company Limited (u. a. unter den Marken „Ping An Good
Doctor“ bzw. „Ping An Health“) beschrieben, das telemedizinische Beratung,
KI‑gestützte Assistenzfunktionen sowie eine Verzahnung mit weiteren
Gesundheits‑ und Versicherungsdienstleistungen vorsieht (www. p r n e w s w i r
e.com/news-releases/ping-an-health-acquires-ping-an-smart-healthcare-30165
7104.html#:~:text=Ping%20An%20Health%20acquires%20Ping%20An%20S
mart%20Healthcare). In diesem Zusammenhang werden auch hybride
Modelle (Online‑Versorgung plus ergänzende Offline‑Angebote, z. B. automatisierte
Kiosklösungen) beschrieben.
In Deutschland verfolgt die Bundesregierung parallel die Weiterentwicklung
der digitalen Versorgungsinfrastruktur (u. a. Telematikinfrastruktur,
elektronische Patientenakte „ePA für alle“, Interoperabilität) sowie die
Rahmenbedingungen für Datenschutz, IT‑Sicherheit (IT = Informationstechnik) und den
Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Gesundheitswesen. Vor diesem
Hintergrund soll mit der Kleinen Anfrage geklärt werden, welche Erkenntnisse,
Bewertungen, Vorhaben und Schlussfolgerungen die Bundesregierung zu
international beobachtbaren Plattformmodellen sowie zu den hierfür relevanten
Infrastruktur‑, Daten‑, Sicherheits‑, Wettbewerbs‑ und Regulierungsfragen hat.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 30. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu digital integrierten
Versorgungsplattformen im Gesundheitswesen (Telemedizin und digitale
Prozesse sowie ggf. KI‑Funktionen und Offline‑Ergänzungen) im
Allgemeinen vor?
Die Bundesregierung beobachtet die nationalen und internationalen
Entwicklungen im Bereich digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen fortlaufend.
Hierzu zählen auch digital integrierte Versorgungsplattformen, die
telemedizinische Leistungen, digitale Prozesse sowie datenbasierte Anwendungen mit
Elementen künstlicher Intelligenz sowie physischen Versorgungsstrukturen
verbinden.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu dem in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Unternehmen Ping An Healthcare and
Technology Company Limited bzw. zu dessen (nach Unternehmensangaben)
beschriebenen Versorgungsmodell vor, und wenn ja, aus welchen
Quellen (z. B. Fachberichte, Marktauswertungen, wissenschaftliche Arbeiten,
Behördenkontakte) speisen sich diese Erkenntnisse?
Zu dem in der Frage genannten Unternehmen liegen der Bundesregierung
lediglich Erkenntnisse aus allgemein zugänglichen Quellen vor. Eine
darüberhinausgehende eigenständige Bewertung einzelner Unternehmen oder
Geschäftsmodelle erfolgt nicht.
3. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 eigene Analysen,
Gutachten oder Studien zu vergleichbaren Plattformsystemen (national oder
international) beauftragt oder erstellt, und wenn ja, welche (bitte Titel,
Auftragnehmer, Datum, Kernfragestellung nennen)?
Eine Übersicht im Sinne der Fragestellung bezüglich Studien und Analysen zur
Digitalisierung im Gesundheitswesen liegt nicht vor.
4. Welche Chancen und Risiken sieht die Bundesregierung ggf. bei der
Übertragbarkeit bzw. Teilübertragbarkeit solcher Modelle (vgl. Frage 3)
auf die Versorgung in Deutschland (insbesondere im Hinblick auf
Qualität, Zugang, Kosten, Datennutzung, Abhängigkeiten etc.)?
Digital integrierte Versorgungsplattformen sind kein originärer Bestandteil der
Regelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Sofern ein
Angebot solcher Plattformen von Seiten privater Anbieter beabsichtigt ist, sind
insbesondere Anforderungen an Qualität und Patientensicherheit, Datenschutz,
regulatorische Rahmenbedingungen sowie Auswirkungen auf bestehende
Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
internationalen Beispielen für die Weiterentwicklung der Telemedizin in
Deutschland (z. B. Versorgung in ländlichen Räumen, Entlastung von
Notaufnahmen, Steuerung von Patientenpfaden)?
Internationale Beispiele können Anhaltspunkte für die Weiterentwicklung der
Telemedizin in Deutschland liefern, etwa für die Versorgung in ländlichen
Regionen oder die Steuerung von Patientenpfaden. Daher ist die Bundesregierung
im ständigen Austausch mit verschiedenen anderen Ländern zu deren
telemedizinischen Versorgungsstrukturen, beispielsweise mit Dänemark, Norwegen,
Frankreich und Kanada. Eine unmittelbare Übertragbarkeit ist aufgrund der
spezifischen Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitssystems in der
Regel nicht gegeben.
6. Welche Indikatoren nutzt die Bundesregierung zur Bewertung der
Wirksamkeit telemedizinischer Angebote (z. B. Versorgungszugang,
Wartezeiten, Outcomes, Patientensicherheit, Patientenzufriedenheit), und
welche aktuellen Erkenntnisse liegen hierzu vor?
Telemedizinische Angebote werden von der Bundesregierung nicht
systematisch bewertet.
7. Sieht die Bundesregierung Regelungs- oder Förderbedarfe, um
integrierte digitale Prozesse (z. B. Termine, Anamnese, strukturierte
Dokumentation, eRezept etc.) sektorenübergreifend zu unterstützen, und wenn
ja, welche?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit innovationsfördernde Maßnahmen, wie
z. B. KI-Reallabore, um den Transfer innovativer digitaler Anwendungen in die
praktische Anwendung zu beschleunigen. Entwickelnde sollen bei der
Bewältigung regulatorischer Anforderungen unterstützt und so digitale Innovationen
und Prozesse unterstützt werden.
8. Auf welche regelmäßigen Berichte, Dashboards oder Erhebungen stützt
sich die Bundesregierung ggf., um den Umsetzungsstand der
Telematikinfrastruktur (TI) und zentraler Anwendungen (insbesondere ePA) zu
bewerten?
Die Bundesregierung stützt sich hierzu insbesondere auf das TI-Dashboard und
weitere Kennzahlen der Telematikinfrastruktur, die den Gesellschaftern der
gematik GmbH regelmäßig berichtet werden bzw. auf der Internetseite der
gematik eingesehen werden können.
9. Welche konkreten Interoperabilitätsstandards (z. B. semantische
Standards, Profile, Schnittstellenvorgaben) hält die Bundesregierung ggf. für
erforderlich, um Plattformsystemansätze ohne proprietäre
Abhängigkeiten zu ermöglichen?
Unabhängig von expliziten Plattformansätzen verfolgt die Bundesregierung das
Ziel der Förderung der Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Systemen
und Sektoren. Interoperabilität stellt die Grundvoraussetzung für ein vernetztes
und digitales Gesundheitswesen dar. Proprietäre Lösungen hingegen führen zu
Lock-In Effekten, Ineffizienzen in der Nutzung der Gesundheitsdaten zum
Wohl der Patientinnen und Patienten sowie einer reduzierter
Innovationsfähigkeit. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG)
der gematik GmbH betreibt mit dem „Interoperabilitäts-Navigator“ eine
Wissensplattform mit einem Verzeichnis konkreter Interoperabilitätsstandards. Der
Navigator vermittelt nicht nur Wissen rund um das Thema Interoperabilität,
sondern veröffentlicht ebenfalls Standards, die von dem KIG bewertet werden.
Darüber hinaus wird auf die Anlage 1 der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-
Governance-Verordnung bzgl. verpflichtend umzusetzender Standards
verwiesen. Grundsätzlich empfiehlt das Bundesministerium für Gesundheit die
Anwendung internationaler und europäischer Standards, etwa solcher, die im
Kontext des Europäischen Gesundheitsdatenraums aktuell entwickelt werden.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um bei der ePA und
bei angrenzenden Diensten Datenportabilität und Wechselmöglichkeiten
(Vermeidung von Lock-in-Effekten) praktisch sicherzustellen?
Sogenannte Lock-in-Effekte in der elektronischen Patientenakte (ePA) werden
durch die Verwendung von einerseits strukturierten Daten vermieden und
andererseits durch die Vorgabe, dass unstrukturierte Dokumente nur im PDF/a-
Format in der ePA gespeichert werden können. Der Wechsel zwischen ePA-
Aktensystemen ist zudem durch die verpflichtend umzusetzende ePA-Spezifikation
der gematik GmbH und der anschließenden Zulassung der ePA-Aktensysteme
durch die gematik GmbH gewährleistet.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anbindung und
Nutzbarkeit digitaler Prozesse in der Versorgung vor (z. B. digitale
Anamnese, Überleitung, strukturierte Dokumentation), und welche
Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um Medienbrüche zu reduzieren?
Neben den bereits gesetzlich verankerten digitalen Prozessen wie dem E-
Rezept, der ePA, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etc., gibt es
eine Vielzahl an Marktangeboten für digitale Prozesse z. B. bei der digitalen
Anamnese. Ziel der Bundesregierung ist es, digitale Versorgungsprozesse zu
befördern und etwaige bestehende Medienbrüche aufzulösen.
Zur Verringerung dieser Medienbrüche setzt die Bundesregierung insbesondere
auf den weiteren Ausbau der Telematikinfrastruktur, die Weiterentwicklung der
ePA, die stärkere Nutzung interoperabler und strukturierter Daten, die
verbindliche Nutzung von Interoperabilitätsvorgaben für digitale Anwendungen sowie
die Digitalisierung weiterer bislang papierbasierter einrichtungs- und
sektorenübergreifender Kommunikationsprozesse.
Zudem unterstützt sie die Arbeiten der gematik GmbH zur
Prozesstransformation, mit denen sektorenübergreifende, medienbrucharme Versorgungsprozesse
untersucht und Handlungsempfehlungen für eine Digitalisierung erarbeitet und
begleitet werden.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zum Stand der
Breitband- und Mobilfunkversorgung bei Leistungserbringern des
Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,
Rettungsdienststandorte) vor?
Im Breitbandatlas des Gigabit-Grundbuchs werden die
Versorgungsinformationen im Festnetzbereich für Krankenhäuser dezidiert ausgewiesen (gigabitgrund
buch.bund.de/GIGA/DE/Breitbandatlas/start.html). Die Versorgung ist sowohl
in der Kartendarstellung für einzelne Standorte einsehbar als auch aggregiert
auf Ebene der Gebietskörperschaften zusätzlich im Downloadbereich des
Breitbandatlas im Reiter „Krankenhäuser“ (data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetza
gentur/GIGA/DE/Breitbandatlas/Downloads/bba_06_2025.xlsx). Für weitere
Leistungserbringer des Gesundheitswesens als auch für die
Mobilfunkversorgung liegen keine Informationen vor.
13. Welche Mindestanforderungen (z. B. Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit)
hält die Bundesregierung für telemedizinische Anwendungen und TI-
kritische Prozesse für erforderlich, und in welcher Form werden diese
Anforderungen berücksichtigt?
Mindestanforderungen für telemedizinische Anwendungen werden auf Basis
gesetzlicher Vorgaben von der Selbstverwaltung festgelegt und
Mindestanforderungen an Anwendungen der Telematikinfrastruktur von der gematik GmbH.
Grundlage dafür sind beispielsweise Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI).
14. Plant die Bundesregierung spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der
Resilienz digitaler Gesundheitsprozesse bei Netzausfällen (z. B. Offline
Fallback, Notfallprozesse), und wenn ja, welche?
Ein wichtiges Ziel der Bundesregierung ist der sichere und resiliente Betrieb
von IT-Systemen in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Um den dafür
notwendigen regulatorischen Rahmen zu schaffen, wurden bereits eine Reihe von
allgemeinverbindlichen Normen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
eingeführt, wie die verpflichtende Anwendung von durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) anerkannten branchenspezifischen
Sicherheitsstandards (B3S, §§ 391, 392 SGB V) oder die Vorgabe zur
Testierung von Cloud-Systemen gemäß dem „Cloud Computing Compliance Criteria
Catalogue“ (C5) des BSI (§ 393 Absatz 3 SGB V).
Darüber hinaus sind geeignete Umsetzungsprojekte bei den
leistungserbringenden Institutionen über den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF), den
Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) förderfähig. Um die IT-Sicherheit
versorgungskritischer Einrichtungen entlang des akut-stationären Pfads
sicherzustellen, konzeptioniert das BMG derzeit ein „Sofortprogramm Cybersicherheit“
mit einem Finanzvolumen von 1,83 Mrd. Euro. Damit sollen betroffene und
versorgungskritische Einrichtungen bei der Umsetzung der durch das Gesetz
zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
des Informationssicherheitsmanagements der Bundesverwaltung vorgesehenen
IT- und Cybersicherheitsmaßnahmen unterstützt werden.
15. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung gebildet zum Einsatz KI-
gestützter Funktionen in der Patientensteuerung (z. B. Symptom-
Checker, Triage-Assistenz, Dokumentationsassistenz), wenn ja, welche, und
welche Anforderungen hält sie hierbei ggf. für zentral
(Patientensicherheit, Evidenz, Transparenz, Aufsicht)?
Die Bundesregierung erkennt KI‑Assistenzsysteme als potenziell wertvoll an,
fordert jedoch strenge Anforderungen an Evidenz, Transparenz und Aufsicht.
Zentral ist die Sicherheit von Patientinnen und Patienten sowie die Qualität der
erbrachten Leistungen. Hierbei müssen sich Herstellende und Nutzende an
geltende nationale und europarechtliche Anforderungen halten. Mit dem
Forschungsdatenzentrum Gesundheit und dem Europäischen
Gesundheitsdatenraum werden Infrastrukturen aufgebaut, um den datenschutzkonformen
sicheren Zugang zu Gesundheitsdaten zu ermöglichen, damit datengestützte
Innovationen auch in Deutschland sicher anwendbar werden.
16. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Konzepte, Leitlinien
oder Fördermaßnahmen zum sicheren Einsatz von KI in der Versorgung
initiiert oder unterstützt, und wenn ja, welche?
Aspekte der Sicherheit von KI-Systemen werden in Förderprojekten mit Bezug
zu KI in der Versorgung stets adressiert, wie z. B. auch in den durch den
Förderschwerpunkt „Digitale Innovationen“ geförderten Projekten (
www.bundesge
sundheitsministerium.de/ministerium/ressortforschung/handlungsfelder/forschu
ngsschwerpunkte/digitale-innovation).
17. Welche Anforderungen sieht die Bundesregierung an die Validierung
bzw. Evaluierung (z. B. klinische Studien, Real World Evidence, Post
Market Surveillance) für KI-gestützte Systeme, die unmittelbar oder
mittelbar Versorgungsentscheidungen beeinflussen?
Die Anforderungen an Validierung und Evaluierung ergeben sich aus der
deutschen und europäischen Rechtslage. Das BMG plant die Errichtung von KI-
Reallaboren, in denen Entwickelnde bei der Erfüllung dieser regulatorischen
Anforderungen unterstützt werden. Durch die Veröffentlichung von Leitfäden und
Referenzdokumenten soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, auch in
Bezug auf die Anforderungen an Validierung und Evaluierung.
18. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung erarbeitet zu Haftungs-
und Verantwortungsfragen bei KI-Assistenzsystemen in der Versorgung
(z. B. Verantwortungsabgrenzung zwischen Hersteller, Betreiber,
Leistungserbringer), und wenn ja, welche?
Für KI-Assistenzsysteme, die als Medizinprodukte in den Verkehr gebracht
werden, gelten die Europäische Verordnung (EU) 2017/745 über
Medizinprodukte oder die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika, das
nationale Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und die aufgrund dessen
erlassenen Rechtsverordnungen sowie das allgemeine Produkthaftungsrecht. Für
solche Produkte werden Verantwortungsfragen bei Herstellern, Benannten
Stellen und Betreibern von Medizinprodukten abschließend geregelt. Derzeit
befindet sich außerdem der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Produkthaftungsrechts im parlamentarischen Verfahren. Er sieht vor,
Software künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die
Produkthaftung einzubeziehen. Damit gilt das Produkthaftungsrecht künftig
auch umfassend für die Hersteller von KI-Systemen. Daneben gilt die
Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO), die gemäß Artikel 2
Absatz 9 die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union zum
Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit nicht berührt. Stellt das KI-System ein
Hochrisiko-KI-System im Sinne des Artikels 6 KI-VO dar, gelten besondere strenge
Sorgfaltspflichten. Dies ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. 1 KI-VO unter
anderem dann der Fall, wenn ein KI-System als Sicherheitsbauteil eines unter
die in Anhang I der KI-VO aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union fallenden Produkts verwendet werden soll oder das KI-System selbst
ein solches Produkt ist. Anhang I der KI-VO nennt dabei unter anderem in
Nr. 11 die Europäische Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und
in Nr. 12 die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika. Die KI-VO
sieht verschiedene Pflichten für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-
Systemen und anderer Beteiligte vor.
19. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung ggf. für erforderlich, um
Verzerrungen (Bias) und Qualitätsprobleme durch ungeeignete
Trainings- und Einsatzdaten zu minimieren?
Das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit am Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine zentrale Infrastruktur zur
datenschutzkonformen Bereitstellung von Gesundheitsdaten für
Gesundheitsforschung, Versorgungstransparenz und Innovation. Es beinhaltet die
Abrechnungsdaten aller gesetzlich Krankenversicherten und voraussichtlich ab Ende
des Jahres 2026 für die Forschung freigegebene Daten aus der ePA.
Die Abrechnungsdaten enthalten Informationen über Diagnosen, Therapien,
Arzneimittelverordnungen, Krankenhausaufenthalte und die weitere
Versorgung, nach Alter und Geschlecht und regional aufgeschlüsselt.
Zudem werden die Datenbereitstellungspflichten der im Jahr 2025 in Kraft
getretenen EU-Verordnung zum europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS-
VO) unmittelbar gelten. Die EHDS-VO wird die datenschutzkonforme
Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke sowie die Sicherheit
und Qualität der Versorgung deutlich verbessern. Dadurch werden
Gesundheitsdaten einer Vielzahl unterschiedlicher Dateninhaber auf gesetzlicher
Grundlage nutzbar gemacht.
Im Zusammenspiel mit weiteren Dateninhabern aus der Forschung entsteht so
ein umfassendes vernetztes Gesundheitsdatenökosystem, das eine qualitativ
hochwertige und breite Datengrundlage in Deutschland liefert.
20. Welche Grundsätze legt die Bundesregierung bei der Bewertung
datengetriebener Versorgungsplattformen zugrunde (insbesondere
Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Einwilligungsmanagement,
Rechte der Betroffenen)?
Für Versorgungsplattformen werden allgemein alle nationalen und
europäischen datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet. Speziell die Vorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des einschlägigen
bereichsspezifischen Rechts werden vollumfänglich berücksichtigt.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für das Design
von Einwilligungs- und Berechtigungsmodellen (insbesondere im
Kontext ePA), wenn Plattformmodelle mehrere Dienste bündeln?
Die Einwilligung- und Berechtigungsoptionen müssen grundsätzlich
barrierefrei und eindeutig sein. Die Nutzenden der Plattformen müssen vorab
umfangreich über die Konsequenzen ihrer Entscheidungen aufgeklärt werden. Zudem
müssen diese Optionen den Nutzenden auf verschiedenen Wegen
beispielsweise per App, per Telefon und direkt vor Ort zugänglich gemacht werden.
Regelungen zum Zugriff und der Inanspruchnahme der ePA sind im SGB V
definiert.
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu typischen Datenschutz-
Risikokonstellationen bei Plattform-Ökosystemen im Gesundheitsbereich
vor (z. B. Zusammenführung von Versorgungs-, Abrechnungs-,
Wearable- und Versicherungsdaten), und wenn ja, welche?
Der Umgang mit den besonders schützenswerten Gesundheitsdaten bedingt
umfassende technisch-organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der
Datenverarbeitung entsprechendes Schutzniveau zu gewährleisten. Daher
müssen entsprechende Maßnahmen in Absprache mit dem oder der zuständigen
Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt und
fortlaufend überprüft werden.
23. Welche Anforderungen an die IT‑Sicherheit und Cyberresilienz von
Versorgungsplattformen im Gesundheitswesen hält die Bundesregierung für
zwingend notwendig (z. B. Zero‑Trust‑Ansätze, Logging, Pen‑Tests,
Notfallmanagement, Incident Response)?
24. Welche Rolle spielen aus Sicht der Bundesregierung dabei (vgl.
Frage 23) Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSI), und in welcher Weise werden diese bei
digitalen Gesundheitsdiensten praktisch umgesetzt oder eingefordert?
26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „Supply‑Chain‑Risiken“
(z. B. Drittanbieterbibliotheken, Update‑Ketten,
Auslandsabhängigkeiten) bei digitalen Gesundheitsdiensten zu reduzieren, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 23, 24 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorgaben und Empfehlungen zur IT-Sicherheit und Cyberresilienz im
Gesundheitsbereich sind vielschichtig. Im Kontext der Telematikinfrastruktur
werden die Sicherheitseigenschaften von Produkten und Diensten konzipiert und
spezifiziert. Diese Dokumente münden in Teilen in der Durchführung von
(Sicherheits-)Zertifizierungen für einzelne Komponenten. Hinsichtlich digitaler
Gesundheits- und Pflegeanwendungen existiert ebenso ein umfangreiches
Zertifizierungsprogramm auf Basis einer Familie von Technischen Richtlinien
(TR-03161), welche die Vorgaben (und Empfehlungen) des BSI auf ihre
Einhaltung untersucht. Auch über diese Themenschwerpunkte hinaus existieren
weitere Anforderungen an den sicheren Einsatz von digitalen
Gesundheitsdiensten bei der Anwendung von Leistungserbringenden, welche nicht vom
BSI stammen. Unter anderem zählt hierzu die IT-Sicherheitsrichtlinie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 390 SGB V.
Grundsätzlich obliegt den leistungserbringenden Institutionen im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Marktakteur die eigenverantwortliche Entscheidung über die
Nutzung bzw. Nicht-Nutzung von technischen Einrichtungen oder Services sowie
die Ergreifung von angemessenen Schutzmaßnahmen im Rahmen eines
Einsatzes.
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Abhängigkeiten
von einzelnen Herstellern bzw. Plattformen (Lock‑in), Cloud‑Anbietern
oder kritischen Zulieferkomponenten im digitalen Gesundheitswesen
vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
27. Welche wettbewerblichen Risiken sieht die Bundesregierung ggf. bei
stark integrierten Plattformsystemen (z. B. Bündelung, Vertikalisierung,
bevorzugter Zugang zu Daten, Vertriebskanäle, Exklusivitätsbindungen)?
Auch Anbieter von entsprechenden Anwendungen unterliegen den allgemein
geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, die den zulässigen Rahmen für
das jeweilige Marktverhalten setzen.
28. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus (vgl.
Frage 27) für eigene Förder‑, Vergabe‑ oder Beschaffungsentscheidungen
im Bereich Digital Health (z. B. Interoperabilitätsauflagen, Open‑
Standards‑Vorgaben, Wechselpflichten, Exit‑Strategien)?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem
Umfang bei geförderten Projekten Interoperabilitäts‑ und
Portabilitätsanforderungen verbindlich vorgegeben wurden, und wenn ja, welche?
Die Fragen 28 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Interoperabilität bildet häufig eine zentrale Voraussetzung für die Förderung
von Maßnahmen und Projekten durch das BMG. So wurde beispielsweise
sowohl im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) als auch im Zuge des
Förderprogramms „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ ausdrücklich
gefordert, konkrete Interoperabilitätsstandards sowie Open-Source-
Anwendungen zu berücksichtigen. Auch der Innovationsfonds fordert zur Herstellung
einer durchgehenden Interoperabilität zum Austausch medizinischer Daten die
vorhandenen international anerkannten technischen, syntaktischen und
semantischen Standards grundsätzlich zu verwenden. Die Vorgaben zur
Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in
informationstechnischen Systemen nach dem SGB V als auch der Gesundheits-IT-
Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) ergeben, sind entsprechend zu
berücksichtigen.
29. Welche Programme der Bundesregierung unterstützen ggf. seit dem
1. Januar 2023 telemedizinische oder plattformbasierte
Versorgungsansätze (bitte Programme, Haushaltstitel, Zielsetzung und Volumina
nennen)?
Im Bereich Ressortforschung des Bundesministeriums für Gesundheit spielen
telemedizinische Aspekte bei verschiedenen Projekten eine Rolle, eigene
Programme hierzu bestehen jedoch nicht.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu in Deutschland
eingesetzten oder geplanten Kiosklösungen bzw. automatisierten
Versorgungsstationen (hybride Modelle) im Gesundheitsbereich vor?
32. Wie ordnet die Bundesregierung solche Modelle (vgl. Frage 31)
regulatorisch ein (z. B. berufsrechtliche Anforderungen, Medizinprodukterecht,
Datenschutz, IT‑Sicherheit), und sieht sie Anpassungsbedarf, um die
Patientensicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Mangels Erläuterungen, welche „Kiosklösungen“ mit der Frage konkret
gemeint sind, können die Fragen inhaltlich nicht beantwortet werden. Sofern hier
auf Modelle abgezielt wird, in denen Patientinnen und Patienten durch
geschultes Personal bei der Inanspruchnahme von telemedizinischen Leistungen
unterstützt werden, wird auf die assistierte Telemedizin in Apotheken verwiesen.
Hierfür wurde durch das Digital-Gesetz im § 129 Absatz 5h SGB V der
notwendige gesetzliche Rahmen geschaffen. Die Rahmenvereinbarung, in welcher
beispielsweise die konkreten Inhalte der assistierten Telemedizin sowie das
Nähere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen durch die
Selbstverwaltung vereinbart werden soll, liegt noch nicht vor.
33. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch europäische
Regelwerke und Initiativen (insbesondere die europäische
Gesundheitsdatenpolitik) auf Plattformsystemmodelle in Deutschland?
Mit der Verordnung über den europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS-VO)
wurde insbesondere ein EU-weiter Rechtsanspruch für Bürgerinnen und Bürger
auf einen schnellen, sicheren und einfachen Zugang zu den eigenen
Gesundheitsdaten geschaffen. Zudem stärkt die EHDS-VO die Interoperabilität von
Gesundheitsdaten und konkretisiert das in der Datenschutz-Grundverordnung
festgeschriebene Recht auf Datenübertragbarkeit für den Gesundheitssektor.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie sich diese
Maßnahmen auf Plattformsystemmodelle in Deutschland auswirken werden.
34. In welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung bei internationalen
Plattformmodellen ggf. Fragen grenzüberschreitender
Datenübermittlungen und der Aufsicht (insbesondere bei Gesundheitsdaten)?
Anbieter internationaler Plattformmodelle, die in Europa operieren, unterliegen
auch bei Fragen der grenzüberschreitenden Datenübermittlung und der Aufsicht
den gültigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) und zukünftig der EHDS-VO.
35. Hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 bilaterale oder
multilaterale Austauschformate zu Plattform‑ bzw. KI‑Versorgungsmodellen
im Gesundheitswesen durchgeführt (z. B. mit EU‑Partnern, der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklun [OECD],
Weltgesundheitsorganisation [WHO]), und wenn ja, welche?
Das BMG beteiligt sich am multilateralen Austausch im Rahmen der OECD
Expertengruppen „AI in Health“ und „Health Data Use“. Von 2021 bis 2024
förderte das BMG das German Israeli Health Forum for Artificial Intelligence
(GIHF-AI) (
www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/ressortforsch
ung/handlungsfelder/digitalisierung/gihf-ai). Im Jahr 2023 fand ein bilateraler
Austausch mit transatlantischen Akteuren im Rahmen der Data for Health
Konferenz in Berlin und des Data for Health Workshops in Boston statt (projekttrae
ger.dlr.de/media/events/dfh23/). Darüber hinaus befindet sich das BMG im
regelmäßigen Austausch zu KI-bezogenen Themen mit anderen Staaten und
EU-Partnern, insbesondere Frankreich, Dänemark, Norwegen, Finnland, dem
Vereinigten Königreich und Singapur.
36. Welche Ressorts und nachgeordneten Behörden sind innerhalb der
Bundesregierung federführend oder mitzuständig für die Bewertung und
Gestaltung der Rahmenbedingungen für integrierte Versorgungsplattformen
(bitte Zuständigkeiten kurz darstellen)?
Federführend zuständig für die genannten Sachverhalte ist das BMG. Abhängig
von der spezifischen Frage sind jeweils weitere Ressorts zu beteiligen.
37. Welche kurz‑ und mittelfristigen Maßnahmen (bis 31. Dezember 2026)
plant die Bundesregierung ggf., um die Interoperabilität,
Datensouveränität und IT‑Sicherheit für digital integrierte Versorgungsprozesse
konkret zu verbessern?
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung
und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) bereits erste Maßnahmen zur
Verbesserung der IT-Sicherheit auf den Weg gebracht. Weitere Maßnahmen
sind geplant.
Bzgl. der grundsätzlichen Förderung und Stärkung von Interoperabilität wird
unter anderem auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Darüber hinaus wird auf
die Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und der Pflege
verwiesen, der entsprechende Maßnahmen inklusive relevanter Key Performance
Indicators entnommen werden können. Zudem befinden sich aktuell weitere
regulatorische Maßnahmen in der Bearbeitung. Diese sind beispielsweise Vorgaben
zu verpflichtend zu implementierenden Schnittstellen in den Primärsystemen
der Leistungserbringer, die die Interoperabilität der im Gesundheitswesen
eingesetzten IT-Systemen sicherstellen und die Umsetzung digitaler
Versorgungsprozesse, wie die digitale Terminvermittlung und -verwaltung im ambulanten
Bereich, unterstützen.
38. Plant die Bundesregierung eine konsolidierte Strategie oder Roadmap
zur Einbindung von Telemedizin‑ und KI‑Anwendungen in die
Regelversorgung unter Berücksichtigung von Datenschutz, IT‑Sicherheit,
Wettbewerb und Interoperabilität, und wenn ja, bis wann ist mit welcher Form
(z. B. Eckpunktepapier, Strategie, Gesetzgebungsvorhaben) zu rechnen?
Am 11. Februar 2026 hat die Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken
die weiterentwickelte Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und
die Pflege vorgestellt, siehe unter
www.bundesgesundheitsministerium.de/filea
dmin/Dateien/3_Downloads/D/Digitalisierungsstrategie/Weiterentwicklung_Di
gitalisierungsstrategie.pdf.
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