Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026
der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Ates Gürpinar, Cansin Köktürk, Stella Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Lea Reisner, Zada Salihović, Ulrich Thoden, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben. Sie erlaubt die Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate sowie in die Ukraine und das Zollgebiet der Europäischen Union zu Verteidigungszwecken. Zugleich sieht sie vor, dass die auf ihrer Grundlage getätigten Ausfuhren oder Verbringungen monatlich an das BAFA zu melden sind. Damit müssten dem BAFA bereits Meldungen für den Zeitraum bis zum 31. März 2026 vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Unternehmen haben sich bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beim BAFA zur Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 registrieren lassen, und wie viele von ihnen haben bereits Meldungen nach Nummer 6.2 abgegeben?
Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich nach Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware/Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie die Art der Endverwendung?
Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren und Verbringungen?
Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr wurden seit Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser kleinen Anfrage auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich nach Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware/Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie die Art der Endverwendung?
Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser kleinen Anfrage vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren und Verbringungen?
Welche der bisher auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 vorgenommenen Ausfuhren oder Verbringungen betrafen Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste, und welche Nummern der Kriegswaffenliste wurden dabei jeweils angegeben?
Welche Re-Exporte wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 auf ihrer Grundlage vorgenommen oder angezeigt, an welche Bestimmungsziele erfolgten diese und in welchen Fällen gab es eine bzw. keine vorherige Zustimmung des BAFA?
Wie viele Meldungen nach Nummer 6.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 gingen bis zum 31. März 2026 ohne Angaben zur Kriegswaffenliste ein, obwohl es sich um entsprechende Güter handelte?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 im Hinblick auf Transparenz, parlamentarische Kontrolle und die Vereinbarkeit der Genehmigungspraxis mit den Zielen der deutschen Rüstungsexportkontrolle?
Trifft es zu, dass für die Ausfuhr bzw. Verbringung von Kriegswaffen an ein Unternehmen im Zollgebiet der EU keine Genehmigung für die Beförderung der Kriegswaffen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG notwendig ist, da durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 § 3 Absatz 4 Satz 6 KrwaffKontrG erfüllt ist?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 ausgeführten sonstigen Rüstungsgüter und Kriegswaffen nur zu den erlaubten Zwecken „Luftverteidigung“ und „Marineverteidigung“ gemäß 4.1. eingesetzt werden?
Welche Gründe veranlassten die Neufassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026, und welche Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis lagen der Erweiterung der Meldepflicht in Nummer 6.2 zugrunde?