[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5136
17. Wahlperiode 21. 03. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4833 –
Maßnahmen gegen „gewaltorientierten Linksextremismus“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vermeintlich „linksextreme“ oder „gewaltbereite“ linke Organisationen sowie
Einzelpersonen stehen verstärkt im Fokus polizeilicher und geheimdienstlicher
Maßnahmen. Auf der 191. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) am
18./19. November 2010 wurden weitere Maßnahmen und
Handlungsempfehlungen beschlossen bzw. für geeignet erklärt, die auf eine Einschränkung des
Datenschutzes und der Freiheitsrechte hinauslaufen. So muss etwa die erneut
geforderte Einrichtung einer europaweiten Datei über „international agierende
Gewalttäter“ auf schwerwiegende Bedenken stoßen – schließlich kann man in
den einschlägigen Dateien des Bundeskriminalamtes (BKA) auch schon dann
als angeblicher „Gewalttäter“ gespeichert werden, wenn man niemals wegen
einer Gewalttat verurteilt worden ist. Nach Verfahrenseinstellungen, ggf. selbst
nach Freisprüchen, kann eine Person immer noch in polizeilichen Datenbanken
auf Jahre hinaus der unbewiesenen Stigmatisierung als Straftäterin bzw.
Straftäter ausgesetzt sein.
Problematisch ist auch die Absicht, eine „verstärkte Aufklärung der
gewaltbereiten Szene durch menschliche Quellen“ zu betreiben – nicht nur, weil die
Gewaltbereitschaft mitunter nur behauptet wird, sondern auch, weil damit offenbar ein
verstärkter Einsatz von V-Leuten angestrebt wird. In der jüngsten Vergangenheit
hat sich an Hand der Debatte um den britischen Polizeispitzel Mark Kennedy
alias „Stone“ bestätigt, dass es gerade solche verdeckten Ermittler sind, die
mitunter erst Straftaten begehen bzw. als agents provocateurs zu solchen anstacheln.
Fragen wirft darüber hinaus der Begriff „linksextremistische Gefährder“ auf,
der in diesem Zusammenhang gefallen ist (im Rahmen eines Auftrages, der auf
der 190. Sitzung der IMK erteilt worden ist). Der Begriff „Gefährder“ wird seit
dem 11. September 2001 schwerpunktmäßig im Kontext des sog. islamistischen
Terrorismus genutzt. Als „Gefährder“ gilt eine Person, wenn nach Einschätzung
der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft „bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung (…)
begehen wird“ (siehe hierzu Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen
Bundestages, 23. Juli 2008). Eine Legaldefinition gibt es für den Begriff nicht, obwohl
mit der Einstufung als „Gefährder“ erhebliche Eingriffsbefugnisse der
Sicherheitsbehörden in die Bürgerrechte der Betroffenen legitimiert werden, weit im
Vorfeld gerichtsverwertbarer Beweise. Angesichts der Tendenz der
Sicherheitsbehörden und der offiziellen Sicherheitspolitik, linksradikale politische
Bewegungen für „extremistisch“ zu erklären, muss befürchtet werden, dass die
angestrebten Instrumente und Konzeption gegen „gewaltbereiten
Linksextremismus“ zu weiteren Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung führen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Anzahl der Gewaltbereiten innerhalb der linksextremistischen Szene ist
kontinuierlich gestiegen. Waren es im Jahre 2005 noch rund 5 500 Personen
wurden im Jahr 2009 bereits rund 6 600 Personen diesem Kreis zugerechnet.
Aber auch die Zahl der politisch links motivierten Gewalttaten einschließlich
derer mit extremistischem Hintergrund ist seit 2005 zunächst Jahr für Jahr
kontinuierlich und im Jahr 2009 mit einem Zuwachs um rund 53,4 Prozent sogar
sprunghaft angestiegen. Erstmals seit Einführung des derzeit geltenden
Definitions- und Erfassungssystems der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im
Jahre 2001 wurden mehr politisch links als politisch rechts motivierte
Körperverletzungen verzeichnet. Die Gewaltexzesse gerade im Rahmen von
politischen Großveranstaltungen und im Zusammenhang mit Demonstrationen vor
allem gegen rechte Aufmärsche stellen aber nicht nur ein Sicherheitsproblem für
die eingesetzten Polizeibeamten dar, sondern sind geeignet eventuell
vorhandene bürgerliche Proteste zu diskreditieren. Zudem dürften manche Bürger aus
Sorge, eine Demonstration könnte mit gewalttätigen Ausschreitungen
einhergehen, von einer Teilnahme am friedlichen Protest abgehalten werden.
Vor diesem Hintergrund waren Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung
linker Gewalt und des gewaltbereiten Linksextremismus dringend geboten.
Teilweise ist dabei nur nachvollzogen worden, was sich in anderen
Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) bereits bewährt hat.
Dies gilt vor allem für die den Fragestellern offensichtlich vorliegende
„Gesamtkonzeption zur Bekämpfung der politisch motivierten Gewaltkriminalität-links/
des gewaltorientierten Linksextremismus, VS-NfD“ (Stand: 29. Oktober 2010).
Neben den Besonderheiten der den Phänomenbereich der PMK-links Rechnung
tragenden Maßnahmen sind dort viele auch im Maßnahmenkatalog zur
Bekämpfung der PMK-rechts enthaltene Maßnahmen genannt. So ist auch ein
Gleichklang in Form und Struktur mit den Bekämpfungsmaßnahmen zur PMK-rechts
hergestellt worden, soweit dies phänomenübergreifend möglich war.
Die von den Fragestellern befürchtete Einschränkung des „Datenschutzes und
der Freiheitsrechte“ durch die angestrebte Einrichtung einer europaweiten Datei
über „international agierende Gewalttäter“ ist nicht nachvollziehbar, zumal sie
zur Begründung der angeblich problematischen Speicherungsmöglichkeiten und
der Speicherungspraxis in Dateien des Bundeskriminalamtes kein konkretes
rechtliches Problem benennen.
Mit der Herstellung eines Zusammenhanges der beabsichtigten verstärkten
„Aufklärung (…) durch menschliche Quellen“ zu dem „Fall KENNEDY“
wollen die Fragesteller offensichtlich unterstellen, V-Leute und verdeckte Ermittler
würden im Rahmen ihres Einsatzes auch Straftaten provozieren oder sogar
selbst begehen. Von deutschen Sicherheitsbehörden eingesetzten verdeckten
Ermittlern und V-Leuten ist die Begehung bzw. das Provozieren von Straftaten
ausdrücklich untersagt. Im Übrigen wird zum „Fall KENNEDY“ auf die als
Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestufte ausführliche
Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die
Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
vom 26. Januar 2011 (Ausschussprotokoll 17/30) verwiesen.
Wegen der aufgeworfenen Fragen zur Kategorisierung von „Gefährdern“ wird
auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
1. Wie lautet gegenwärtig die in der Praxis verwandte polizeiliche Definition
der Begriffe „Gefährder“ sowie „relevante Person“, und welche Kriterien
werden in der Praxis als „Tatsachen“ genommen, welche die Annahme einer
Gefährdung begründen?
Wegen der Definition des Begriffs „Gefährder“ wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 21. November 2006 auf die Schriftlichen Fragen 9, 10 und 11
des Abgeordneten Wolfgang Neskovic (Bundestagsdrucksache 16/3570, S. 6)
verwiesen.
Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn
● sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer
Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs
einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) fördert, unterstützt,
begeht oder sich daran beteiligt,
oder
● es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat
von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a
StPO, handelt.
Der Begriff „Tatsachen“ ist im Sinne von gesicherten, konkreten objektiven
Erkenntnissen und somit über den einfachen „Verdacht“ hinausgehend zu sehen.
2. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den Gefährderbegriff
gesetzlich zu definieren, ebenso wie den Begriff „relevante Person“?
a) Nimmt die Bundesregierung an, für die Verwendung dieser Begriffe sei
eine Legaldefinition nicht erforderlich?
b) Inwiefern ist dies mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbar?
Bei den Bezeichnungen „Gefährder“ und „relevante Person“ handelt es sich
um polizeiliche Fachbegriffe. Eine Einstufung als „Gefährder“ oder „relevante
Person“ ist jeweils Anlass, die Einleitung strafprozessualer, insbesondere aber
polizeirechtlicher Maßnahmen zu prüfen; sie begründet aber selbst keine
entsprechenden Maßnahmen.
Daher lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz das
Erfordernis einer Legaldefinition herleiten.
3. Ist das BKA nach Auffassung der Bundesregierung trotz des Fehlens einer
Legaldefinition des Begriffs im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) zur
Überwachung von „Gefährdern“ befugt, und wenn ja, auf welcher
Rechtsgrundlage?
Hat das BKA seit Änderung des BKAG im Jahr 2008 unter Nutzung der
damit neu hinzugekommenen Überwachungsbefugnisse bereits „Gefährder“
überwacht oder überwacht es sie derzeit, und wenn ja,
a) um welche Maßnahmen handelte es sich,
b) in wie vielen Fällen wurden sie angewandt,
c) gegen wie viele „Gefährder“ richten sich die Maßnahmen,
d) in wie vielen dieser Fälle ergab sich im Ergebnis der Maßnahmen ein
konkreter Tatverdacht, der in weitere polizeiliche oder
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen mündete,
e) in wie vielen Fällen erfolgte jeweils eine Anklage, eine Einstellung oder
dauern die Ermittlungen noch an?
Das Bundeskriminalamt (BKA) führt keine Überwachungsmaßnahmen bei als
Gefährdern eingestuften Personen durch; diese obliegen den Ländern.
Eine Antwort zu den Fragen 3a bis 3e erübrigt sich daher.
4. Welche Maßnahmen beinhalten die zwischen Bund und Ländern
abgestimmten Gefährderprogramme?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, sind für Personen, die als
„Gefährder“ oder „relevante Personen“ eingestuft wurden, jeweils Maßnahmen
nach der StPO und insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder zu prüfen.
5. Welcher Rechtsschutz besteht für die ohne ihr Wissen davon Betroffenen,
die Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen
müssen?
Die Strafprozessordnung und die Polizeigesetze des Bundes und der Länder
sehen Benachrichtigungspflichten vor, wenn personenbezogene Daten durch
besondere Mittel der Datenerhebung ohne Wissen des Betroffenen erhoben
werden. Hingegen ist die Speicherung personenbezogener Daten regelmäßig
nicht benachrichtigungspflichtig. Betroffene haben gleichwohl die Möglichkeit,
gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und den entsprechenden
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder von Polizeibehörden Auskunft
darüber zu begehren, welche Daten über den Betroffenen durch die jeweilige
Behörde gespeichert werden. Nach den Erfahrungen des BKA machen
überwiegend Betroffene von diesem grundlegenden Datenschutzrecht Gebrauch,
deren personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind. Dies bestätigt
die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die gesetzlichen Vorschriften
hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene
Daten durch die Polizei verarbeitet werden dürfen.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der
Gefährderprogramme, und woran misst sie diese Wirksamkeit?
Inwiefern gibt es wissenschaftliche Evaluationen der Programme oder
werden diese angestrebt?
Der Prüfung und Durchführung von Maßnahmen gegen „Gefährder“ und
„relevante Personen“ wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Art, Umfang und
Strukturen von Gruppierungen, die politisch motivierte Straftaten begehen,
können insbesondere im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus nur auf
Grundlage von Personenerkenntnissen und -bezügen aufgehellt werden.
Eine wissenschaftliche Evaluation gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht.
7. Nimmt das Bundeskriminalamt selbst Gefährdereinstufungen vor, oder dient
es den Ländern diesbezüglich lediglich als koordinierende Zentralstelle?
Das BKA nimmt keine Gefährdereinstufungen vor, die Einstufung einer Person
als „Gefährder“ obliegt den Ländern. Das BKA unterstützt dabei die Länder im
Rahmen seiner Zentralstellenfunktion.
8. Gibt es eine von der oben abgefragten Definition eine abweichende
Definition zur Beschreibung „linksextremistischer Gefährder“, und wenn ja, wie
lautet diese?
Gehört der Begriff „linksextremistische Gefährder“ zur üblichen
Sprachregelung der Bundesregierung?
Wann wurde eine gegebenenfalls abweichende Definition festgelegt, und
von wem?
Die Definition „Gefährder“ gilt für alle Phänomenbereiche der politisch
motivierten Kriminalität gleichermaßen.
9. Welchen Stand hat derzeit das Vorhaben der Einrichtung einer europaweiten
Datei über „international agierende Gewalttäter“, und inwiefern will die
Bundesregierung darauf drängen, dass hierin nur solche Personen gespeichert
werden, denen eine Gewalttat gerichtlich nachgewiesen wurde?
Die EU-Kommission hatte zu den Vorhaben „European Police Record Index
System“ (EPRIS) und „Reisende Gewalttäter“ zunächst jeweils eine Vorstudie
durchgeführt.
Als Ergebnis der beiden Vorstudien hat sie vorgeschlagen, bei der nunmehr
durchzuführenden Machbarkeitsstudie zu „EPRIS“ zugleich das Vorhaben
„Reisende Gewalttäter“ zu untersuchen. Aus Sicht der EU-Kommission sprechen
inhaltliche Überschneidungen für diesen Vorschlag. Dabei geht die EU-
Kommission unter anderem davon aus, dass zu jedem „Reisenden Gewalttäter“
immer auch eine Kriminalakte besteht.
Die Bundesregierung hat sich nachdrücklich gegen diesen Vorschlag der EU-
Kommission ausgesprochen. Aus ihrer Sicht sollten zwei getrennte
Machbarkeitsstudien durchgeführt werden. Erst bei diesem Verfahrensschritt kann
zuverlässig geklärt werden, ob und in welchem Umfang es tatsächlich inhaltliche
Überschneidungen und übereinstimmende Zielrichtungen bei den beiden
Vorhaben gibt. Jedenfalls sollten zunächst gesondert die jeweiligen Voraussetzungen
einer Datenverarbeitung, etwaige Zugriffsrechte, notwendige
Datenschutzregelungen und Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch geprüft werden.
Eine Entscheidung der EU-Kommission nach der Stellungnahme der
Bundesregierung ist noch nicht ergangen.
a) Wie soll diese Datei nach Auffassung der Bundesregierung ausgestaltet
sein hinsichtlich der Aufgliederung nach Phänomenbereichen, Zugriffs-
und Einspeisebefugnissen, Informations- und Widerspruchsrechte der
Betroffenen?
b) Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag der EU-Kommission, die
Datensammlung zu „international agierenden Gewalttätern“ im
Strafregister EPRIS anzusiedeln, und wann ist mit einer Fertigstellung der in
Arbeit befindlichen Machbarkeitsstudie zu rechnen?
Die Bundesregierung wartet das Ergebnis der Machbarkeitsstudie ab, bevor sie
sich hinsichtlich einer Ausgestaltung der Datei positioniert.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass in der
Datensammlung zu „international agierenden Gewalttätern“ zwar EU-weit
„Störer“ gesammelt werden sollen, dieser Begriff aber nicht in allen
Mitgliedstaaten gesetzlich definiert ist, und wird sie die Einspeisung von
Daten aus Beständen des BKA von der Erstellung einer solchen
gemeinsamen Definition abhängig machen?
Die Bundesregierung ist sich der Unterschiede der Begrifflichkeiten in den
Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten bewusst und wird sich
selbstverständlich für eine Festlegung von Kriterien zur Aufnahme in die Datei einsetzen, die
diesen Unterschieden Rechnung trägt.
10. Welche Maßnahmen und Projekte werden derzeit ausgehend oder unter
Beteiligung von Sicherheitsbehörden sowie Akademien und
Forschungseinrichtungen des Bundes zur „Früherkennung“ sowie strategischen und
operativen Auswertung von Erkenntnissen über sogenannte linksextreme
Gewalttäter unternommen?
a) Wer leitet die Maßnahmen verantwortlich?
b) Wer hat die Maßnahme vorgeschlagen und entwickelt?
c) Welche finanziellen Mittel werden dafür verwandt?
d) Worin genau bestehen diese Maßnahmen?
e) Wer ist in die Maßnahme bzw. Vorbereitung ihrer Entwicklung noch
mit eingebunden, und welcher Art ist die Beteiligung?
f) Welche weiteren Kooperationen bzw. Koordinationen gibt es hierbei,
insbesondere mit ausländischen Polizeien sowie mit Länderpolizeien?
g) Welche Ergebnisse und welcher Nutzen werden angestrebt?
Als derzeit durchzuführende Maßnahmen und Projekte sind zu nennen:
● Zweitägige Arbeitstagung zur kriminalpolizeilichen Prävention von politisch
motivierter Kriminalität – links
Unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern wird
das BKA am 14. und 15. Juni 2011 eine bundesweite Arbeitstagung zur
kriminalpolizeilichen Prävention von politisch motivierter Kriminalität – links
durchführen, die durch das Kriminalistische Institut des BKA entwickelt
worden ist und durch Haushaltsmittel des BKA finanziert wird.
Um möglichst viele verschiedene Perspektiven auf das Phänomen
einzubeziehen, richtet sich die Veranstaltung unter anderem an Vertreter der Polizei,
des Verfassungsschutzes und der ministeriellen Ebene, aber auch an
Wissenschaftler, die in relevanten Themenfeldern arbeiten. Die Arbeitstagung ist
allerdings auf die nationale Ebene begrenzt.
Ziel der Tagung ist es, die derzeitigen polizeilichen Präventionsansätze
hinsichtlich der politisch motivierten Kriminalität – links aus verschiedenen
Blickwinkeln zu untersuchen und herauszuarbeiten, welche konkreten
Handlungsimpulse identifiziert und welche konkreten praktischen Ableitungen
formuliert werden können, um Maßnahmen der polizeilichen
Kriminalprävention in diesem Phänomenbereich perspektivisch effizient zu gestalten.
Mit der Veranstaltung soll auch ein Beitrag geleistet werden, etwaigen
Forschungsbedarf zur Phänomenologie und zur Polizeilichen
Kriminalprävention im Phänomenbereich PMK – links aufzuzeigen.
Des Weiteren sollen die notwendigen und möglichen Kooperationsstrukturen
in der polizeilichen Prävention von PMK – links betrachtet und
Schnittpunkte mit weiteren Präventionsträgern herausgearbeitet werden.
● Tagungen der „Koordinierungsgruppe PMK – links“
Die „Koordinierungsgruppe PMK – links“ ist ein nationales Gremium, das
keine zusätzlichen Haushaltsmittel beansprucht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
11. Welche Datenbanken sowie Formen des Datenaustausches gibt es in diesem
Zusammenhang bislang, und welche Veränderungen bzw. Neuerrichtungen
sind beabsichtigt (bitte auch sämtliche internationalen Datenbanken und
Formen des Datenaustausches angeben, an denen
Bundessicherheitsbehörden beteiligt sind, und angeben, wer die Datenbanken verwaltet, wie sie
nach Phänomenbereichen aufgegliedert sind, wie Zugriffs- und
Einspeisebefugnisse sowie Informations- und Widerspruchsrechte der Betroffenen
ausgestaltet sind)?
Bei der Bekämpfung der PMK – links werden polizeilich die nachfolgend
aufgeführten Dateien genutzt:
● Polizeiliche Dateien (Zentralstelle und Strafverfolgung)
– Strafverfahrensdatei „PMK-links-S“ (Politisch motivierte Kriminalität –
links – Strafverfahren)
Die Datei gemäß § 483 StPO dient der Durchführung von eigenen
Strafverfahren.
Das BKA speichert die im Rahmen seiner Zuständigkeit gewonnenen
Daten in der Datei „PMK-links-S“. Andere Polizeidienststellen, bei denen
Spuren und Hinweise eingehen, liefern die Daten auf konventionellem
Wege an.
– Zentraldatei „DORIS“ (Dokumentations-, Recherche- und
Informationssystem)
Die Datei wird vom BKA als Zentralstelle für die Verarbeitung sowohl
eigener Erkenntnisse als auch Erkenntnisse der Länder geführt. Andere
Behörden des Bundes und der Länder haben keine Zugriffe auf diese Datei.
Staatsschutzdienststellen sowie Staatsanwaltschaften liefern
Informationen im Sinne der Datei auf konventionellem Wege an. Das BKA speichert
die im Rahmen seiner Zuständigkeit gewonnenen relevanten Daten in der
Zentraldatei „DORIS“.
– Zentraldatei „PMK – links – Z“ (Politisch motivierte Kriminalität – links –
Zentralstelle)
Die Datei wird vom BKA als Zentralstelle für die Verarbeitung sowohl
eigener Erkenntnisse als auch Erkenntnisse der Länder geführt.
Andere Polizeidienststellen, bei denen Spuren und Hinweise eingehen,
liefern die Daten auf konventionellem Wege an.
Das BKA speichert die im Rahmen seiner Zuständigkeit gewonnenen
Daten in der Datei „PMK-links-Z“. Das BKA trägt die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Speicherung und für die sonstige Verarbeitung und
Nutzung der Daten.
– Verbunddatei „Innere Sicherheit“
Die Datei ist eine Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), das heißt, neben dem BKA sind
auch weitere Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Eingabe und
zum Abruf von Daten berechtigt, soweit dies zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die Staatsschutzdienststellen und die Personenschutzdienststellen der
Landeskriminalämter und des BKA sowie die ggf. in besonderen Fällen
für einen befristeten Zeitraum zusätzlich bestimmten Polizeidienststellen
der Länder stellen die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit erhobenen
Daten gemäß § 11 Absatz 2 BKAG in die Datei ein.
– Verbunddatei „Gewalttäter Links“
Die Datei ist eine Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3
BKAG.
Die Staatsschutzdienststellen der Länder, die Landeskriminalämter und
das BKA stellen die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhobenen Daten
gemäß § 11 Absatz 2 BKAG in die Datei ein.
Die Dienststellen der Bundespolizei übermitteln ihre Sachverhalte an die
jeweils zuständigen Landeskriminalämter, gegebenenfalls an die örtlich
zuständigen Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes. Sachverhalte
und Erkenntnisse ausländischer Polizeibehörden sind dem BKA zu
übermitteln. Verantwortlich für die Anlieferung und die Aktualisierung der
Daten ist die für die Sachbearbeitung zuständige Behörde.
● Dateien des Verfassungsschutzes
– Projektdatei „Gewaltbereite Linksextremisten“ (GBL)
Im Hinblick auf die mit der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen
über Dateien des Verfassungsschutzes verbundenen Gefährdung des
Aufklärungserfolgs ist die Antwort VS – NUR FÜR DEN DIENST-
GEBRAUCH * eingestuft und kann in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages eingesehen werden.
● Internationale Dateien
– „EUROPOL Informationssystem“ (IS)
Beim Europol IS handelt es sich um ein europaweites und
phänomenübergreifendes polizeiliches Sofortauskunftssystem, in dem Informationen im
Rahmen des Europol-Mandats in Form von bewerteten Daten zu
Personen, kriminellen Organisationen, Straftaten und weiteren Objekten
gespeichert werden.
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des sogenannten Europol-Beschlusses
(Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen
Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI) hat das BKA in seiner Eigenschaft
als nationale Stelle das Recht, unmittelbar Daten in das Europol-
Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. Ferner sind die
Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien
der Länder innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über
das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem
einzugeben und abzurufen. Nur die eingebende Stelle ist befugt, die
eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die
datenschutzrechtliche Verantwortung des BKA als Zentralstelle bleibt unberührt.
– EUROPOL „Arbeitsdatei zu Analysezwecken Dolphin“ („AWF Dolphin“)
Die AWF Dolphin ist eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken. In ihr werden
– mit Ausnahme der Straftaten des islamistischen Terrorismus – Straftaten
der politisch motivierten Kriminalität und damit auch der PMK-links
gespeichert, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt, internationale
Bezüge erkennbar sind und die Übermittlung/Speicherung auch nach
nationalem Recht zulässig ist. Die Verwaltung obliegt EUROPOL. Nur die
Analytiker von Europol sind befugt, Daten in die AWF einzugeben und
diese Daten zu ändern. Alle Teilnehmer der jeweiligen Analysegruppe, zu
denen auch Verbindungsbeamte oder Experten der Mitgliedstaaten zählen
können, können Daten aus der AWF abrufen.
Im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion übermittelt das BKA die
einschlägigen, in der Regel von den Ländern erhobenen Daten. Abfragen der
deutschen Polizeidienststellen werden ebenfalls über das BKA an Europol
geleitet.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Hinsichtlich der zur Bekämpfung des gewaltbereiten Linksextremismus seitens
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) genutzten Dateien ist wegen der
mit der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über Dateien des
Verfassungsschutzes verbundenen Gefährdung des Aufklärungserfolgs die Antwort
VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH * eingestuft und kann in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
Die „Informations- und Widerspruchsrechte“ der Betroffenen stellen sich wie
folgt dar:
● Für Dateien, die das BKA führt, gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) über die Auskunftserteilung an den Betroffenen auf dessen Antrag
uneingeschränkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine
Auskunft im Einzelfall verweigert werden darf, sind in § 19 Absatz 4 BDSG
abschließend aufgeführt. Die Entscheidung der Behörde ist gerichtlich
überprüfbar. Da deutsche Behörden in ihrer Tätigkeit dem Gesetzesvorbehalt
unterliegen, sobald sie durch diese in Grundrechte eingreifen, bedarf jede
Datenverarbeitung gesetzlicher Ermächtigung. Gegen eine danach zulässige
und zudem verhältnismäßige polizeiliche Datenverarbeitung steht dem
Betroffenen kein Widerspruchsrecht im Sinne des Artikels 14 der
Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995, Amtsblatt L 281/31) zu. § 20 Absatz 5 BDSG findet
auf Dateien nach dem BKAG keine Anwendung. Gleichwohl findet auf
Antrag des Betroffenen oder spätestens bei Erreichen der für die Aussonderung
vorgesehenen Frist eine Prüfung statt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
einer Speicherung noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten
gelöscht. Zu weiteren Informationsrechten siehe die Antwort zu Frage 5.
● Europol ist gemäß Artikel 30 des Beschlusses des Rates vom 6. April 2009
zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI)
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Mai 2009, Amtsblatt L 121/37) zur
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten eines Betroffenen
verpflichtet. Der Betroffene kann sich dazu an das BKA wenden, das die weitere
Bearbeitung durch Europol veranlasst. Verweigerungsgründe sind in Artikel
30 Absatz 5 genannt. Der Betroffene hat das Recht, sich mit einer
Beschwerde an die Gemeinsame Kontrollinstanz für Europol zu wenden.
● Für Dateien, die im Bereich des BfV geführt werden, richten sich die Rechte
der Betroffenen – insbesondere auf Erteilung einer Auskunft – nach § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Die Einrichtung neuer Datenbanken ist im Zusammenhang mit der Bekämpfung
der PMK-links bzw. des gewalttätigen Linksextremismus gegenwärtig weder im
Bereich des BKA noch des BfV vorgesehen.
12. Was ist unter dem Analyse- und Auswerteprojekt „Bundeslagebild
Gewaltbereiter Linksextremismus“ sowie dem Gemeinsamen Auswerteprojekt
„Gefährdungsanalyse des gewaltorientierten Linksextremismus –
Schwerpunkt Autonome“ zu verstehen?
a) Wer hat dieses Projekt vorgeschlagen, wer leitet es, und wer beteiligt
sich hieran?
b) Welche Daten sollen in die Projekte einfließen, was ist das angestrebte
Ergebnis, und welchen Nutzen versprechen sich die
Sicherheitsbehörden hiervon?
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
c) Welche Kosten sind hiermit verbunden, wer trägt diese, und bis wann
wird das Projekt voraussichtlich abgeschlossen sein?
d) Inwiefern ist beabsichtigt, die Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnis
der Projekte zu informieren?
Die Verfassungsschutzbehörden dienen als Frühwarnsystem bei der Erkennung
und Bewertung von Bedrohungen der Inneren Sicherheit. Um diesem Auftrag
im Hinblick auf den gewaltbereiten Linksextremismus verstärkt zu entsprechen,
wurden daher mehrere Projekte ins Leben gerufen, bei denen die
Analysekompetenz des Verfassungsschutzes im Vordergrund steht.
Die weitere Antwort ist VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH * eingestuft
und kann in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen
werden. Die Einstufung ist im Hinblick auf die mit der öffentlichen Bekanntgabe
von Informationen über geplante operative Maßnahmen des
Verfassungsschutzes verbundenen Gefährdung des Aufklärungserfolgs erfolgt.
13. Inwiefern sind Sicherheitsbehörden des Bundes derzeit an Projekten zur
„Aufhellung“ und Bewertung des behaupteten „gewaltbereiten
Personenpotentials – links“ und zur konsequenteren Nutzung der Datei „Gewalttäter
links“ beteiligt?
Die „Aufhellung“ des „gewaltbereiten Personenpotentials“ ist eine klassische
Zentralstellenangelegenheit und stellt insofern für das BKA eine polizeiliche
Standardaufgabe dar. Für die Aufhellung des Personenpotentials der politisch
links motivierten Gewaltbereiten kommt dabei projektbezogen der
Zusammenarbeit im Rahmen der Projektdatei „Gewaltbereite Linksextremisten“ (vgl.
Antwort zu den Fragen 11 und 14) sowie konzeptionell der „Koordinierungsgruppe
PMK – links –“ (vgl. Antwort zu Frage 18) noch Bedeutung zu.
a) Was ist unter „Aufhellung“ zu verstehen?
Der Begriff „Aufhellung“ wird in der Kriminalistik traditionell im Kontext
„Dunkelfeld“ gebraucht. Bezogen auf den Kontext der Fragestellung bedeutet
dies, dass bislang unbekannte Personen, Organisationen und Strukturen, die für
politisch links motivierte Straftaten verantwortlich sind, unter anderem durch
polizeiliche Maßnahmen „aufgehellt“ werden sollen.
b) Welche Mittel sollen hierzu verwandt und welche Daten genutzt
werden?
Unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen können grundsätzlich alle
Mittel und Daten genutzt werden, die dem BKA zuständigkeitshalber zur
Verfügung stehen.
c) Wer ist an den Projekten beteiligt, wer hat sie initiiert, und worin
bestehen ihre wesentlichen Inhalte?
Hinsichtlich der Projektdatei „Gewaltbereite Linksextremisten“ wird auf die
Antworten zu den Fragen 11 und 14 verwiesen.
d) Was ist mit „konsequenter“ Nutzung der Datei „Gewalttäter links“
gemeint?
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Mit „konsequenter Nutzung“ ist die Speicherung von Personen gemeint, soweit
und sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine Speicherung gegeben sind.
e) Inwieweit sind erweiterte Befugnisse zum Einspeisen, zum Zugriff
oder zur Datenweitergabe beabsichtigt?
Über die bestehenden Befugnisse und den gültigen rechtlichen
Handlungsrahmen hinausgehend sind keine „erweiterten Befugnisse“ vorgesehen.
f) Worin bestehen aus Sicht der Bundesregierung derzeit Defizite bei der
Nutzung der Datei „Gewalttäter links“, und welche Möglichkeiten zu
ihrer Beseitigung hält sie für sinnvoll?
Die Nutzung und die Akzeptanz der Datei „Gewalttäter Links“ ist aus Sicht der
Bundesregierung als zufriedenstellend zu bewerten. Insofern ist – außer einer
allgemeinen Sensibilisierung hinsichtlich der Zielrichtung und der
Speichervoraussetzungen dieser Datei – kein konkreter Handlungsbedarf bzw. kein
Defizit erkennbar.
14. Wo sind die Datenbanken GLINS, „Linkportal“ und die Projektdatei
„Gewaltbereite Linksextremisten“ angesiedelt, und wie lauten die
entsprechenden Errichtungsanordnungen (bitte im Wortlaut angeben)?
a) Wer hat unter welchen Bedingungen Zugriff auf die darin gespeicherten
Daten?
b) Inwiefern haben ausländische Polizeibehörden oder
Nachrichtendienste sowie militärische Stellen Zugriff auf die Daten?
c) Unter welchen Bedingungen dürfen Daten aus diesen Datenbanken an
andere Stellen (welche?) weitergegeben werden, und gehören auch
(ausländische) militärische Stellen hierzu?
d) Welche Angaben beinhalten diese Datenbanken, und welche
Anhaltspunkte führen zur Eintragung in diese?
e) Wie viele Personen sind derzeit in diesen Datenbanken gespeichert?
Im Hinblick auf die mit der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über
Dateien des Verfassungsschutzes verbundenen Gefährdung des
Aufklärungserfolgs ist die Antwort VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH * eingestuft
und kann in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen
werden.
15. Welche Maßnahmen wollen die Sicherheitsbehörden des Bundes ergreifen,
bzw. an welchen Maßnahmen wirken sie mit zur Optimierung der
Nachrichtengewinnung zur Aufklärung des angeblich gewaltbereiten
Personenpotenzials?
Im Hinblick auf die mit der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über
geplante operative Maßnahmen des Verfassungsschutzes verbundenen
Gefährdung des Aufklärungserfolgs ist die Antwort VS – NUR FÜR DEN DIENST-
GEBRAUCH * eingestuft und kann in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingesehen werden.
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
16. Was ist unter dem Projekt „Verstärkte Aufklärung der gewaltbereiten
Szene durch menschliche Quellen“ zu verstehen?
a) Handelt es sich hierbei um die Einschleusung verdeckter Ermittler,
um die Anwerbung von Vertrauenspersonen in linken Szenen oder um
beides?
b) Welche Rolle kommt hierbei den Sicherheitsbehörden des Bundes zu?
c) Inwiefern ist eine Verstärkung des bisherigen Ansatzes angestrebt?
d) Welchen Umfang hat der bisherige Ansatz, und inwiefern ist eine
Verstärkung bzw. Intensivierung beabsichtigt?
e) Inwiefern soll der Einsatz „menschlicher Quellen“ in Hinblick auf
seinen Nachrichtenwert optimiert werden?
f) Welche Bedeutung kommt hierbei dem Einsatz ausländischer
„menschlicher Quellen“ zu, und inwiefern ist beabsichtigt, diese Bedeutung zu
ändern?
g) Welche Bedeutung kommt hierbei dem Einsatz von deutschen
Behörden geführter „menschlicher Quellen“ im Ausland zu?
Die Lageentwicklung im Phänomenbereich des gewaltbereiten
Linksextremismus ist seit Jahren durch Fallzahlenanstiege gekennzeichnet. Auf Grund dieser
Entwicklung hat das BfV konzeptionelle Vorschläge für eine intensivierte
Bekämpfung des gewaltbereiten Linksextremismus erarbeitet, die auch den Einsatz
von Vertrauensleuten im Sinne des § 8 Absatz 2 BVerfSchG umfassen.
Nach wie vor ist der Einsatz menschlicher Quellen eines der effektivsten
nachrichtendienstlichen Mittel zur Informationsbeschaffung. Ziel des
Verfassungsschutzes ist es, durch das Projekt „Verstärkte Aufklärung der gewaltbereiten
Szene durch menschliche Quellen“ diese Form der Aufklärung im Bereich
gewaltbereiter Linksextremismus zu verstärken.
17. Inwiefern ist eine Intensivierung der Internetauswertung angestrebt, und
wie soll sich diese gestalten?
a) Welche Rolle kommt hierbei den Behörden des Bundes zu?
b) Beschränkt sich die Auswertung auf die Erfassung der Inhalte von
Homepages oder erstreckt sie sich auch auf die Erfassung von
Zugriffsverhalten, also eine Erfassung von Internetnutzern, die „verdächtige“
Homepages aufsuchen bzw. darin enthaltene Inhalte abrufen?
c) Inwiefern soll hierbei von den durch das neue BKAG erweiterten
Befugnissen Gebrauch gemacht werden?
d) Welche Formen der Zusammenarbeit werden hierfür angestrebt mit
ausländischen Behörden (welchen?), und wie soll dabei die
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Geheimdiensten geregelt werden?
Sowohl aus Sicht des BKA als auch des BfV kommt der Internetauswertung
immer größere Bedeutung zu:
● Aus polizeilicher Sicht ist generell die kontinuierliche Auswertung offener
Informationsquellen wichtig, wobei insbesondere dem Internet eine stetig
wachsende Relevanz zukommt. Dies gilt auch für den Bereich der Politisch
motivierten Kriminalität – links. Die Intensivierung der Internetauswertung
kann auf verschiedenen Ebenen wie durch Einsatz von besserer Technik,
durch erhöhten Personaleinsatz und durch verbesserte Organisation erfolgen.
Die Auswertung des Internets erfolgt durch das BKA grundsätzlich in seiner
Rolle als Zentralstelle; dabei beschränkt es sich auf den öffentlich frei
zugänglichen Bereich des Internets. Darüber hinaus gehende Maßnahmen mit
Eingriffscharakter sind – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – nur
im Rahmen von Ermittlungsverfahren vorstellbar.
Die Gefahrenabwehrbefugnisse des BKA beziehen sich ausschließlich auf
den internationalen Terrorismus und spielen im Kontext der Bekämpfung der
PMK – links keine Rolle.
Für den Phänomenbereich der PMK – links ist bislang keine Zusammenarbeit
bei der „Intensivierung der Internetauswertung“ mit ausländischen Behörden
geplant.
● Das BfV beobachtet und bewertet entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag
im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse die von allen Spektren der
linksextremistischen Szene unterhaltenen eigenen Webseiten; hinzu kommen in
vielen Bereichen Mailing-Listen, Blogs und gelegentlich auch Foren, die der
Information, Kommunikation und Vernetzung innerhalb der
linksextremistischen Szene dienen.
18. Welche Bedeutung kommt der Koordinierungsgruppe PMK-links zu, die
unter Federführung des BKA und unter Beteiligung aller
Landeskriminalämter, der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sowie der
Generalbundesanwaltschaft operieren soll?
a) Wann ist die Koordinierungsgruppe eingerichtet worden?
b) Welche Tätigkeiten soll die Koordinierungsgruppe unternehmen?
c) Welche Konzeption hat die Koordinierungsgruppe, und inwiefern soll
diese überarbeitet werden?
Welchen Ansatz vertritt hierbei die Bundesregierung?
d) Welche Bereiche der „Politischen Kriminalität – links“ sollen von der
Koordinierungsgruppe erfasst werden?
e) Wie soll aus Sicht der Bundesregierung der Grundsatz der Trennung von
Polizei und Geheimdienst gewahrt werden, wenn Geheimdienstler und
Polizisten sich über die Phänomene „politisch motivierter Kriminalität“
austauschen und sich operativ abstimmen?
f) Wie rechtfertigt die Bundesregierung dieses Vorhaben angesichts der
Tatsache, dass selbst solche Taten, die nach Auffassung des BKA
„linksmotivierte politische Kriminalität“ darstellen, nicht in jedem
„extremistisch“ und somit kein Fall für die Geheimdienste sind?
g) Welche Art von Informationen dürfen Geheimdienste mit
Polizeibehörden austauschen, und welche nicht?
h) Inwiefern ist beabsichtigt, den Deutschen Bundestag über die Arbeit der
Koordinierungsgruppe anlasslos oder anlassbezogen zu informieren?
Da die erfragten Informationen in VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH *
eingestuften Dokumenten der polizeilichen Bund-/Länder-Fachgremien
niedergelegt sind, ist die Antwort entsprechend eingestuft worden und kann in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]