Deutscher Bundestag Drucksache 21/7209
21. Wahlperiode 16.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Jan-Niclas
Gesenhues, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6622 –
Genehmigungsverfahren zur Verlängerung der Zwischenlager für hoch
radioaktive Abfälle
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im April 2023 wurden die letzten drei deutschen Atomkraftwerke (AKW) aus
dem Leistungsbetrieb genommen und mit diesem Abschalten der im Jahr 2011
vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossene Atomausstieg
umgesetzt und vollzogen. 60 Jahre Atomkraftnutzung haben eine strahlende,
hoch radioaktive Altlast hinterlassen, die an 16 Zwischenlagerstandorten in
bis zu 1 800 Castorbehältern auf ein tiefengeologisches Endlager warten.
Dessen Standortsuche läuft intensiv, dennoch ist mit einem Einlagerungsbeginn
erst in einigen Jahrzehnten zu rechnen.
Die Zwischenlagergenehmigungen zielten auf diese Zeithorizonte nicht ab:
Sie gelten jeweils für 40 Jahre, in Erwartung eines dann betriebsbereiten
Endlagers; technische Gründe für die Befristung gab es laut Behörden nicht. Nun
laufen die ersten Genehmigungen noch lange vor einer Standortentscheidung
aus (Gorleben 2034, bis 2047 alle übrigen). Nach § 6 des Atomgesetzes (AtG)
braucht jedes Lager ein vollständiges Genehmigungsverfahren. Das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) veranschlagt für
diesen Genehmigungsprozess einen Zeitraum von acht Jahren, weshalb eine
Beantragung seitens der BGZ (Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH) für das
Zwischenlager Gorleben unmittelbar bevorsteht. Zwei Zwischenlager,
Brunsbüttel und Jülich, laufen schon heute ohne gültige Genehmigung, nur per
aufsichtlicher Anordnung; in Brunsbüttel hob ein Gericht die Genehmigung
wegen unzureichenden Schutzes gegen moderne Bedrohungsszenarien auf. In
Norddeutschland stehen fünf baugleiche Zwischenlagerstandorte.
Die rechtlichen und technischen Anforderungen an eine verlängerte
Zwischenlagerung sind bislang nicht in einem eigenständigen Regelwerk definiert. Für
das Zwischenlager Gorleben wurde bereits im November 2024 der UVP
(Umweltverträglichkeitsprüfung)-Antrag gestellt, ein Scoping-Termin erfolgte im
Oktober 2025. Die Genehmigungsverfahren laufen damit ohne ein
eigenständiges Regelwerk für den neu eingetretenen Sachverhalt einer erheblich
verlängerten Zwischenlagerung an. Ab Mitte der 2030er-Jahre kommen parallel
laufende Genehmigungsverfahren für die Standortzwischenlager hinzu, sodass
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 16. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bis zu elf Verfahren parallel zu bearbeiten sein werden. Gleichzeitig drohen
pauschale Sparvorgaben für Bundesbehörden und Bundesgesellschaften der
nuklearen Sicherheit, obwohl deren Tätigkeit im Hinblick auf die Zwischen-
und Endlagerung größtenteils gar nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern dem
kerntechnischen Entsorgungsfonds (KENFO) finanziert werden, in den
seinerzeit die Betreiber der AKW Milliardenbeträge einbezahlt haben.
Die sichere Verwahrung des Atommülls über einen langen Zeitraum bis zur
Endlagerung hängt maßgeblich an der Barrierewirkung der Castor-Behälter.
Sie stellen die einzige materiell wirksame Sicherheitsschicht dar. Die
sicherheitstechnische Begutachtung der Behälter durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) und die darauf gestützte
Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG sind auf 40 Jahre ausgelegt, ein Zeitraum, der je
nach Endlagerzeitplanung um das bis zu Dreifache überschritten werden
könnte. Eine direkte Inspektion des Behälterinneren ist aktuell technisch nicht
möglich; die Langzeitsicherheitsnachweise beruhen ausschließlich auf
Rechenmodellen, und weltweit existieren keine empirischen Nachweise für
sichere Langzeitnutzungen über 50 Jahre. Sicherheitsrelevant sind insbesondere
das Verhalten der elastischen Metalldichtungen unter Bestrahlung und
Temperatur, die Druckschalter als wesentliche Einzelbehälterüberwachung sowie das
Verhalten des radioaktiven Inventars, etwa bei Hochabbrand- und defekten
Brennelementen (
www.ewn-gmbh.de/fileadmin/user_upload/EWN/Aufgaben/
Zwischenlagerung/Hochradioaktive_Abf%C3 ProzentA4lle/Grafiken/2025-0
3-10_Brosch%C3 ProzentBCre-40__Web.pdf). Daran knüpfen die Fragen
nach einer verbindlichen integralen Zustandskontrolle für alle Standorte, nach
dem stichprobenartigen Öffnen von Behältern in internationaler
Zusammenarbeit, nach einer begleitenden Prüfung durch die Genehmigungsbehörde und
nach Genehmigungserteilung (ebenfalls durch den Betreiber des
Zwischenlager Lubmin in vorangegangener Quelle gefordert) sowie nach dem
dauerhaften Erhalt der Transportfähigkeit an. Hinzu kommt, dass die Standorte über
diesen verlängerten Zeitraum vor den Folgen der Klimakrise wie z. B.
Hochwasser, Hitzeperioden und Waldbränden geschützt werden müssen.
Neben den physikalisch-materiellen Risiken aus dem Behälterinneren und der
Umwelt steht die Herausforderung der Sicherung gegen gezielte
Einwirkungen von außen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hob 2013 die
Betriebsgenehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel ausdrücklich mit der
Begründung auf, dass der Absturz eines Großraumflugzeugs sowie moderne
Waffensysteme nicht ausreichend berücksichtigt worden seien; baugleiche
Standortzwischenlager (Brokdorf, Grohnde, Krümmel, Lingen, Unterweser)
verfügen weiterhin über bestandskräftige Genehmigungen, ohne dass eine
entsprechende öffentlich dokumentierte Nachprüfung vorliegt (
https://dejure.org/
dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG+Schleswig-Holstein&Datu
m=19.06.2013&Aktenzeichen=4+KS+3/08). Hinzu kommen erhebliche
bauliche Unterschiede, mit Wand- und Deckenstärken von 20 bis 50 cm an
Standorten wie Ahaus und Gorleben bis zu 120/130 cm an den STEAG-Standorten
(
https://ahauser-erklaerung.de/die-ahauser-misere). Eine aktuelle Studie
analysiert systematisch Drohnenangriffe als realistische Bedrohung (
www.ausgestra
hlt.de/media/filer_public/28/79/2879b772-0fdd-4312-bc4d-16c3f52a291f/zwis
chenlager-ahaus-brokdorf-ausgestrahlt.pdf); ein Szenario, das durch den
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die dortigen gezielten
Angriffe auf Nuklearinfrastruktur eine neue Relevanz erhalten hat. Ein
bundeseinheitliches, aktualisiertes Schutzkonzept, einschließlich Cybersicherheit,
Drohnenabwehr und auf nukleare Störfallszenarien zugeschnittener externer
Katastrophenschutzpläne, ist öffentlich nicht bekannt. Die Genehmigungsbehörde
BASE erklärte gegenüber dem Umweltausschuss in der Anhörung am
15. April 2026 zudem, dass kriegerische Auseinandersetzungen nicht
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens seien.
Ob Behälterintegrität, Materialalterung oder Schutzkonzepte, sämtliche dieser
Sicherheitsbewertungen stehen und fallen mit der zugrunde liegenden
Forschung. Diese aber hinkt den Verfahren hinterher: Wesentliche Ergebnisse des
BGZ (BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH)-Forschungsprogramms
werden bei Antragstellung für die Neugenehmigung des Zwischenlagers
Gorleben Mitte 2026 voraussichtlich noch nicht vorliegen, obwohl Gorleben als
Blaupause für die Genehmigungsverfahren aller weiteren Zwischenlager
dienen soll. Dies könnte zur Folge haben, dass es uneinheitliche Standards für die
verschiedenen Zwischenlager gibt, wenn eine laufende Aktualisierung dieser
in einem spezifischen Regelwerk verankert wird.
Ebenso entscheidend wie die technische und wissenschaftliche Absicherung
ist die Frage, wer an den Verfahren mitwirken kann, denn eine lokale
Akzeptanz der Zwischenlagerung muss über Jahrzehnte hinweg tragen. Aktuell ist an
jedem Standort eine vom BASE durchgeführte Beteiligung in Form eines
Erörterungstermins vorgesehen (
www.base.bund.de/shareddocs/downloads/de/b
erichte/ge/info-und-dialogkonzept.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Nach
Auffassung der Fragestellenden besteht jedoch die Gefahr, dass Beteiligung
als einseitige Information und nur im Hinblick auf die Erfüllung von
Genehmigungsanforderungen jeweils für zeitliche Inkremente ausgestaltet wird.
Unklar bliebe dabei der Ort, an dem staatliche Institutionen auf Augenhöhe mit
der Zivilgesellschaft ihr Konzept für die Gesamtheit der bevorstehenden, viele
Jahrzehnte andauernden Langzeitzwischenlagerung diskutieren.
All die oben formulierten Betrachtungen setzen schließlich voraus, dass über
Jahrzehnte hinweg das nötige Fachwissen erhalten bleibt, während die letzte
Generation mit praktischer Betriebserfahrung in kerntechnischen Anlagen in
den Ruhestand geht und die akademische Ausbildungskapazität sinkt. Ein von
der Bundesregierung im Jahr 2020 vorgelegtes Konzept zur Kompetenz- und
Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit (Kompetenzerhaltkonzept,
Bundestagsdrucksache 19/22253, August 2020) wartet laut
Bundesrechnungshof auf seine Umsetzung (
www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloa
ds/DE/Berichte/2024/base-ressortforschung-volltext.pdf?__blob=publicationF
ile&v=2); Problematisch ist demnach auch die Konzentration der
Ressortforschung auf fast einen einzigen Auftragnehmer, die GRS. Die
Entsorgungskommission warnte im Oktober 2024 vor einem drohenden Verlust von
Praxiswissen (
https://entsorgungskommission.de/sites/default/files/reports/ESK_
Positionspapier_ZEIT_AuswahlverfahrenBeschleunigungspotenziale_ESK11
8_251024.pdf). Offen bleibt, wie der Erhalt des Spezialwissens zur
technischen Überwachung der Castor-Behälter über 50 und mehr Jahre, der
Fortbestand des einzigartigen bzw. größten deutschen Forschungsinstituts mit
Infrastruktur für hoch radioaktive Materialien (Institut für Nukleare Entsorgung des
Karlsruher Instituts für Technologie (KIT‑INE)) und die Entwicklung der
Studierendenzahlen konkret gesichert werden sollen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die rechtlichen und technischen Anforderungen an eine verlängerte
Zwischenlagerung sind den bestehenden Regeln für Verfahren, Sicherheit und Sicherung
zu entnehmen. Verwaltungsgerichte in Hessen, Bayern, Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen haben in den vergangenen Jahren bestätigt, dass das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) diese Regeln
zutreffend angewendet hat und haben auf dieser Grundlage entsprechende
Anträge oder Klagen zurückgewiesen. Insbesondere im Hinblick auf die Sicherung
der Lager wurde die Bewertung des BASE entgegen der Kritik der Klägerseite
klar bestätigt. Die Durchführung eines
Aufbewahrungsgenehmigungsverfahrens zur verlängerten Zwischenlagerung ist auf dieser Grundlage möglich und
geboten.
Die Beteiligung für die Gesamtheit der bevorstehenden, viele Jahrzehnte
andauernden Zwischenlagerung erfolgt im Rahmen des Nationalen
Entsorgungsprogramms.
1. Welches konkrete Regelwerk soll für die Neugenehmigungsverfahren,
welche dieses Jahr beginnen, gelten, und auf welcher Rechtsgrundlage
werden diese Verfahren geführt, falls bei Antragstellung für das
Zwischenlager Gorleben noch kein abgeschlossenes Regelwerk vorliegt?
Nach § 6 des Atomgesetzes (AtG) bedarf die Aufbewahrung von
Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung der Genehmigung. Das
atomrechtliche Genehmigungsverfahren wird gemäß den allgemeinen
Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und – aufgrund der Regelungen des § 2
a Absatz 1 AtG – nach dort genannten Vorschriften der Atomrechtlichen
Verfahrensverordnung (AtVfV) durchgeführt.
Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen werden durch § 6 Absatz 2
AtG bestimmt. Das atomrechtliche Verfahren erfordert detaillierte und
umfangreiche Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen.
Insbesondere für die Anforderungen aus § 6 Absatz 2 Nummer 2 und
Nummer 4 AtG, also die Bereiche Sicherheit und Sicherung, ergibt sich dabei die
Notwendigkeit einer Untersetzung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch
untergesetzliches Regelwerk.
Hinsichtlich der Gewährleistung der nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden werden im
Genehmigungsverfahren alle durch die Verlängerung der Aufbewahrung aufgeworfenen
Sicherheitsfragen identifiziert und bewertet. Der Antragsteller hat die Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzung nachzuweisen.
Diese Sicherheitsfragen ergeben sich aus den sicherheitstechnischen
Schutzzielen und Anforderungen. Schutzziele und Anforderungen hat das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMUKN) durch die Vorgabe der Umsetzung der „Leitlinie für die trockene
Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder
radioaktiver Abfälle in Behältern“ (ESK-Leitlinien) der Entsorgungskommission
(ESK) vom 7. September 2023 festgelegt. Des Weiteren wird derzeit das
untergesetzliche Regelwerk, welches vornehmlich für die Errichtung und den
Betrieb von Atomkraftwerken erstellt wurde, sinngemäß angewendet.
Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen
Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) werden im
Genehmigungsverfahren alle durch die Verlängerung der Aufbewahrung aufgeworfenen
Fragen des Schutzes gegen SEWD identifiziert und bewertet.
Die untergesetzlichen Regeln (insbesondere Lastannahmen Anlagen und
SEWD-Richtlinie Zwischenlager) werden durch die zuständigen Gremien
regelmäßig und anlassbezogen überprüft, so dass durch deren Umsetzung die
Einhaltung dieser Schutzziele gewährleistet ist.
Gemäß Beschlüssen des Länderausschusses für Atomkernenergie (LAA) soll
für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ein untergesetzliches
sicherheitstechnisches Regelwerk zur Konkretisierung der erforderlichen
Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden, das losgelöst
ist vom Regelwerk für Atomkraftwerke, welches bisher neben ESK-Leitlinien
sinngemäß angewendet wurde.
Für die Anforderungen an den Schutz der Zwischenlager vor kriminellen und
terroristischen Einwirkungen – SEWD – existiert bereits ein umfangreiches
untergesetzliches Regelwerk, welches für die laufenden und anstehenden
Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren herangezogen wird. Dieses Regelwerk wird
kontinuierlich weiterentwickelt. Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 27 wird
diesbezüglich hingewiesen.
Das BASE wendet die jeweils aktuellen Regeln an und wirkt an der
bedarfsgerechten Fortentwicklung der Regeln mit.
2. Wann plant die Bundesregierung, dieses Regelwerk zu veröffentlichen?
Die Weiterentwicklung des untergesetzlichen sicherheitstechnischen
Regelwerks für die Aufbewahrung soll Mitte des Jahres 2027 vom LAA
verabschiedet und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
3. Wie wird die Öffentlichkeit über den Prozess der Erarbeitung eines
neuen Regelwerkes informiert und aktiv involviert, und wie möchte die
Bundesregierung eine Konsultation der Öffentlichkeit bei der
Erarbeitung des Regelwerkes sicherstellen?
Das BASE wird im Auftrag des BMUKN eine Konsultation zum Entwurf der
Sicherheitsanforderungen an Zwischenlager durchführen.
4. Plant die Bundesregierung, die Genehmigungen für den gesamten
prognostizierten Zwischenlagerzeitraum (bis ca. 2100) zu erteilen, oder sind
kürzere Genehmigungsintervalle mit regelmäßiger Neubewertung
vorgesehen, um den jeweils geltenden Stand von Wissenschaft und Technik
einzubeziehen, und wenn, ja in welcher Form finden diese regelmäßigen
Neubewertungen statt?
5. Falls über kürzere Intervalle genehmigt wird, an welcher Stelle und in
welchem Konzept wird die Gesamtdauer der Zwischenlagerung von
möglicherweise insgesamt bis zu 120 Jahren verbindlich berücksichtigt
(also ab heute weitere bis zu 80 Jahre, bis der letzte Castorbehälter im
noch zu findenden und zu bauenden Endlager eingelagert wird)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Betreiberin eines Zwischenlagers hat die Aufgabe und Verpflichtung, die
notwendigen Genehmigungen für die von ihr aufbewahrten Kernbrennstoffe
einzuholen. Für die Aufbewahrung, die die genehmigte Aufbewahrung von
40 Jahren überschreitet, entscheidet die Antragstellerin, welche
Genehmigungsdauer sie beantragt. Unabhängig von der genehmigten Dauer einer
Aufbewahrung ist die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach dem jeweils aktuellen
Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten.
6. Wird für die anstehenden Verfahren formal eine Neugenehmigung oder
lediglich eine Änderungsgenehmigung gefordert, und wird dabei für
jedes Zwischenlager eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt?
Die Antragstellerin legt für die durch sie einzuholende Genehmigung den
Antragsgegenstand der Aufbewahrung dar. Das BASE führt das
Genehmigungsverfahren auf Grundlage des Antrags. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn
alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, unabhängig von der Frage, ob
es sich um eine Genehmigung oder eine Änderung einer bestehenden
Genehmigung handelt.
Über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
und der hiermit verbundenen Durchführung einer formellen
Öffentlichkeitsbeteiligung entscheidet das BASE jeweils im Einzelfall auf der Grundlage des
Gesetzes über die UVP. Für das jetzt anstehende Genehmigungsverfahren für
das Brennelemente-Zwischenlager am Standort Gorleben wird eine UVP mit
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
7. Inwieweit fließen die Ergebnisse des Gorleben-UVP-Scoping-Termins
vom Oktober 2025 als Blaupause in die folgenden Verfahren ein, und
wie wird ein einheitlicher Verfahrensrahmen für alle 16 Standorte
sichergestellt?
Für jedes Zwischenlager wird ein separates und unabhängiges
Genehmigungsverfahren entsprechend den Anforderungen des Atomgesetzes unter
Anwendung aller einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt. Dabei
berücksichtigt das BASE alle Erkenntnisse, die ihm vorliegen, gegebenenfalls auch
solche aus vorherigen Genehmigungsverfahren. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Welche Fristen sieht die Bundesregierung für die einzelnen
Verfahrensschritte (Antragstellung, UVP-Scoping, öffentliche Auslegung,
Erörterungstermin, Genehmigungsbescheid) vor, und wie wird deren
Einhaltung überwacht?
Der Zeitpunkt der Antragstellung wird durch die Antragstellerin bestimmt.
Rechtlich verbindliche Fristen existieren nur für die Auslegung von Unterlagen
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
9. Werden die Neugenehmigungsverfahren für Standortzwischenlager und
für die zentralen Zwischenlager nach denselben prozeduralen und
materiellen Standards durchgeführt?
Ja.
10. Wie wird die nach § 6 Absatz 5 AtG vorgeschriebene Befassung des
Bundestages ausgestaltet, wann wird sie eingeleitet, und wie wird eine
entsprechende parlamentarische Befassung trotz der für die beiden
zentralen Zwischenlager abweichenden Rechtslage auch für diese
sichergestellt?
§ 6 Absatz 5 AtG regelt, dass sich der Deutschen Bundestag mit der
Verlängerung der Aufbewahrung an den dezentralen Standorten der Atomkraftwerke
befasst. Unbenommen hiervon steht es den Organen des Deutschen Bundestages
zu, sich im Rahmen der Selbstbefassung mit den Verfahren für die zentralen
Standorte zu befassen. Das BMUKN kommt Berichtsbitten des
Umweltausschusses des Deutschen Bundestages zu verfahrenstechnischen und materiellen
Anforderungen an die Verlängerung der Aufbewahrung in Gorleben nach und
wird weiter proaktiv über aktuelle Entwicklungen berichten.
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das BASE, die bis zu elf
parallelen Genehmigungsverfahren mit ausreichend Fachpersonal
durchführen kann, trotz drohender pauschaler Sparvorgaben für Bundesbehörden,
die sich auch auf KENFO-refinanzierte Aufgabenbereiche der nuklearen
Sicherheit und Entsorgung auszuwirken drohen?
Das BASE beplant seine Aufgabenschwerpunkte kontinuierlich und befindet
sich durch die neuen Vorgaben gleichzeitig in einem Prozess, um Aufgaben
stärker zu bündeln und Synergien zu heben. Dazu führt es aktuell interne
Aufgabenbetrachtungen in allen Abteilungen durch und wird diese auch mit dem
BMUKN abstimmen. Seit 2016 konnte für das BASE ein Plan-/
Stellenaufwuchs von 40 auf ca. 519 Plan-/Stellen erreicht werden. Im Rahmen der Plan-/
Stelleneinsparungen sind refinanzierte Plan-/Stellen mit k/w-Vermerk von der
Einsparung ausgenommen.
12. Wie schließt die Bundesregierung künftig Konstellationen wie in
Brunsbüttel und Jülich aus, in denen hoch radioaktiver Abfall seit über einem
Jahrzehnt ohne gültige Aufbewahrungsgenehmigung allein auf Basis
aufsichtlicher Anordnungen gelagert wird, und welche Maßnahmen trifft
sie, falls ein Neugenehmigungsverfahren scheitert oder gerichtlich
aufgehoben wird?
Die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung GmbH (BGZ) plant die Anträge
für die anstehenden Genehmigungsverfahren rechtzeitig, d. h. jeweils acht
Jahre vor Auslaufen der derzeit gültigen Aufbewahrungsgenehmigungen zu
stellen. Sie folgt damit einer Empfehlung der ESK.
13. Wie fließen die vorhandenen empirischen Messdaten aus 40 Jahren
Zwischenlagerung in die neuen Genehmigungsverfahren ein, und welchen
Stellenwert haben sie gegenüber rein rechnerischen Nachweisen?
Die Betreiber entscheiden im Rahmen ihrer Antragsstrategie darüber, welche
aus dem Betrieb gewonnenen Daten sie im Rahmen der Nachweisführung
heranziehen wollen. Eine Bewertung des Stellenwerts dieser Daten in den
Verfahren gegenüber oder im Zusammenspiel mit rechnerischen Nachweisen ist
derzeit noch nicht möglich und kann erst nach Prüfung und Bewertung der
Nachweisunterlagen erfolgen.
Die gewonnene Betriebserfahrung (z. B. aus Dosisleistungsmessungen,
Umgebungsüberwachung, Temperaturmessungen, Dichtheitsüberwachung,
Behälterinspektionen und Bauzustandsprüfungen) dient als wichtige Referenz für
Berechnungsergebnisse. Berechnungen spielen eine wesentliche Rolle, da neben
der Bewertung des Istzustands auch Aussagen zum Langzeitverhalten getroffen
werden müssen und aufgezeigt werden muss, dass die Schutzziele auch unter
Berücksichtigung von Alterungseffekten eingehalten werden.
14. Warum erfolgt der Austausch der Druckschalter an den Castor-Behältern
bislang nur bei Ausfall und nicht präventiv, obwohl diese Komponenten
die wesentliche Einzelbehälterüberwachungsmöglichkeit darstellen?
Die derzeit eingesetzten Druckschalter erfüllen die durch die Genehmigung an
sie gestellten Anforderungen. Insbesondere sind die Druckschalter
selbstüberwachend ausgeführt. Damit ist sichergestellt, dass defekte Druckschalter
erkannt und ausgetauscht werden. Daher ist es aus sicherheitstechnischer Sicht
nicht erforderlich und aus Strahlenschutzaspekten heraus sogar
rechtfertigungsbedürftig, Druckschalter präventiv zu tauschen, sofern keine Erkenntnisse
vorliegen, die die Eignung der Druckschalter in Hinblick auf ihre
sicherheitstechnische Funktion infrage stellen.
15. Wie viele Druckschalterereignisse wurden seit Inbetriebnahme der
Zwischenlager je Standort und je Kalenderjahr bis 2025 erfasst, und gibt es
einen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Serie und einem
bestimmten Baujahr der Druckschalter und diesen Ereignissen?
Seit 1997 sind in neun der 16 Zwischenlagerstandorten in Deutschland
Druckschalterereignisse aufgetreten: fünf im Zwischenlager Nord (ZLN), jeweils vier
in den Brennelemente-Zwischenlagern Ahaus (BZA), Gorleben (BZG),
Philippsburg (BZP) und in Transportbehälterlager Jülich (JEN), zwei im
Brennelemente-Zwischenlager Biblis (BZB) und jeweils eins in den Brennelemente-
Zwischenlagern Lingen (BZL), Krümmel (BZK) und Isar (BZI).
Die defekten Druckschalter wurden dem Zulassungsinhaber und Hersteller der
Behälter, der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service, übergeben. Sie wurden
labor- und werkstofftechnisch untersucht und für die Aufsichtsbehörden,
Sachverständigen und Betreiber wurde ein Bericht zu Druckschalterausfällen
angefertigt, der die Druckschalterausfälle im internationalen Vergleich betrachtet.
Die Ursachen der Ausfälle wurden zusammen mit dem Zulassungsinhaber der
Behälter und dem Hersteller der Druckschalter ausgewertet. Als Resultat
wurden die Fertigungsabläufe bei der Herstellung der Druckschalter verbessert.
Der Anzahl von 26 Druckschalterereignissen bis Ende des Jahres 2025 stehen
insgesamt 1 583 Behälter und 28 030 Betriebsjahre gegenüber, woran sich die
relative Seltenheit der Ereignisse erkennen lässt.
16. Ist eine kontinuierliche integrale Zustandskontrolle der Castor-Behälter
über Dosisleistungs- und Temperaturmessungen zur Bewertung der
Schutzziele Abschirmung und Wärmeabfuhr, wie sie von der EWN
(Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH) für ihren Standort vorgesehen
ist, auch für alle übrigen Zwischenlager verpflichtend geplant, und wenn
nein, warum nicht?
Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN) führt in einem
gemeinsamen Forschungsprojekt mit der Technischen Universität Dresden,
dem Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf und der Hochschule Zittau/
Görlitz automatisierte Messungen der Aktivitäts- und Temperaturverteilung an
Behältern durch. Ziel ist eine Zustandskontrolle der Behälter und des Inventars,
ohne den Behälter während der Zwischenlagerung öffnen zu müssen.
Als Teil ihres Forschungsprogramms entwickelt aktuell die BGZ im Vorhaben
OBSERVE ein integrales Dosisleistungs- und Temperaturmessprogramm von
Behältern. Hierbei ist geplant, an einer repräsentativen Behältermenge ein
umfangreiches und aufwändiges Messprogramme durchzuführen. Die Planung
schließt eine regelmäßige Wiederholung der Messungen an den ausgewählten
Behältern ein. Dieses Messprogramm wird als Ergänzung zu den
routinemäßigen Inspektionen an den Behältern gesehen.
Ob und inwieweit der Betreiber Zustandsmessungen zur Grundlage oder als
Beleg im Rahmen der Nachweisführung belasten will, bleibt ihm überlassen.
Das BASE geht davon aus, dass auch ohne solche Messungen die Einhaltung
der Schutzziele belastbar gezeigt werden kann.
17. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung für ein
stichprobenartiges und repräsentatives Öffnen beladener Castor-Behälter zur direkten
Inspektion des Inventars?
Die Öffnung eines beladenen Transport- und Lagerbehälters setzt nach
Strahlenschutzgesetz einen konkreten Rechtfertigungsgrund voraus. Das radioaktive
Inventar ist im Behälter sicher eingeschlossen und gelagert. Zwei jeweils sehr
dicht abschließende, übereinanderliegende Deckel (Doppeldeckel-Dichtsystem)
gewährleisten den sicheren Einschluss des Inventars. Bisher hat an keinem in
Deutschland zwischengelagerten Behälter die Dichtheit eines Deckels
nachgelassen. Vorsorglich gibt es ein genehmigtes Reparaturkonzept, um im Falle
eines Nachlassens der Dichtheit wieder ein intaktes Doppeldeckel-Dichtsystem
herzustellen. Dabei wird entweder die Dichtung des oberen Deckels
(Sekundärdeckel) gewechselt oder die Barrierefunktion des unteren Deckels
(Primärdeckel) durch Aufschweißen eines weiteren Deckels ersetzt. Ein Öffnen des
unteren Deckels, dass nur in einer sogenannten Heißen Zelle möglich wäre, ist nicht
erforderlich. Ein stichprobenartiges Öffnen von Behältern ist daher weder
erforderlich noch geplant.
a) Inwieweit geht die deutsche Beteiligung am OECD (Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)/NEA (Nuclear
Energy Agency)-Projekt SCIP V über die Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen, die Nutzung der an Studsvik-Material gewonnenen Daten
und die Teilnahme an Gremiensitzungen hinaus?
Das Projekt SCIP V bietet die Möglichkeit, die Kenntnis über relevante
Eigenschaften der tatsächlich in Deutschland angefallenen Brennstäbe zu ergänzen
und zu erweitern. Die Nutzung der in SCIP gewonnen Daten sowie die
Teilnahme an den Diskussionen dazu sind sehr wertvolle Punkte für die deutsche
Beteiligung, bestehend aus Teilnehmern der Gesellschaft für Anlagen und
Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH, Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung (BAM), BASE und BGZ. Die GRS kümmert sich des Weiteren um die
Verwaltung des Zugangs zu den Daten aus dem Projekt für die Deutsche
Forschungsgemeinschaft und koordiniert die Beteiligung von
Forschungseinrichtungen, welche keine eigene Beteiligung an SCIP V finanzieren können (z. B.
Universitäten). Die deutsche Beteiligung geht dabei weit über die Entrichtung
von Mitgliedsbeiträgen, das reine Nutzen von Daten und der Teilnahme an
Gremiensitzungen hinaus und umfasst u. a. auch die aktive Beratung, welche
Daten, mit welchem Material wie generiert werden sollen. Dabei ist die
Entscheidung immer in Abstimmung mit den weiteren, internationalen Teilnehmern zu
finden.
b) Werden im Rahmen von SCIP V auch für deutsche Leistungsreaktoren
repräsentative Brennstäbe untersucht, und wenn nein, wie wird die
Übertragbarkeit der an nichtdeutschem Material gewonnenen
Ergebnisse auf das in deutschen Zwischenlagern eingelagerte Inventar
belastbar nachgewiesen?
Im Rahmen von SCIP V werden auch für deutsche Leistungsreaktoren
repräsentative Brennstäbe untersucht. Die aktive deutsche Beteiligung stellt
insbesondere sicher, dass die gewonnen Daten möglichst gut in für die deutsche
Entsorgungsstrategie relevanten Parameterbereichen erhoben werden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Forschungsbedarf zu
Hochabbrand- und defekten Brennelementen, und welche Forschungsvorhaben
adressieren diese Fragestellung konkret?
Der Forschungsbedarf zur sicheren Zwischenlagerung der Leichtwasser-
Reaktor-Brennelemente (einschließlich Hochabbrand) in Deutschland ist u. a. im
Forschungsprogramm der BGZ beschrieben. Weitere Analysen sind von der
GRS in Zusammenarbeit mit dem Öko-Institut e. V. und der BAM im Auftrag
der Bundesregierung erstellt und veröffentlicht worden. Konkret wurden diese
Fragestellungen seitens BGZ u. a. durch das Projekt LEDA adressiert, welches
Leichtwasser-Reaktor-Brennstäbe in Schweden in den Heißen Zellen der Firma
Studsvik untersucht.
Forschungsbedarf zu defekten Brennelementen sieht keiner der o. g.
Institutionen. Es werden ausschließlich intakte Brennelemente in die Transport- und
Lagerbehälter geladen. Defekte Brennstäbe werden in sogenannte Köcher
verpackt und anschließend in die Transport- und Lagerbehälter beladen.
Bei der EWN lagern drei geometrisch gestörte Brennelemente aus dem
Kernkraftwerk Greifswald (KGR) in drei Behältern der Bauart CASTOR® KRB-
MOX. Um diese Brennelemente sicher fixieren zu können, besitzen die
Behälter einen geometrisch angepassten Tragkorb mit zwei Beladepositionen. In
jedem der drei Behälter ist ein Brennelement in zwei Teilen (Kopf- und Fußteil)
eingestellt. Vor der Beladung wurde jedes Teil in eine Hülse verpackt und mit
dieser dann in den Behälter eingestellt.
19. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die Auswirkungen der
Klimakrise (Extremwetterereignisse, Hochwasser, Waldbrände,
Temperaturerhöhung) auf die Sicherheit der Zwischenlager und der Castor-Behälter über
den verlängerten Lagerungszeitraum hinaus?
Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der
Zwischenlager fließen in die entsprechenden technischen Regelwerke ein (u. a.
ESK-Leitlinien, Regeln des Kerntechnischen Ausschusses – KTA, Technische
Regeln Anlagensicherheit – TRAS). Zusätzlich wurde vor dem Hintergrund der
Katastrophe von Fukushima im Jahr 2013 eine außerordentliche Überprüfung
der Robustheit der Zwischenlager gegen Einwirkungen, die über die
Auslegungsanforderungen im Genehmigungsverfahren hinausgehen (ESK-
Stresstest), vorgenommen und durch die ESK bewertet. Dabei wurde für alle
Standorte eine hohe Robustheit festgestellt.
Weiterhin wurde der Einfluss des Klimawandels auf die Sicherheit der
Zwischenlager im BASE-geförderten Forschungsprojekt „Einfluss des
Klimawandels auf die Sicherheit kerntechnischer Anlagen (KlimakA)“ untersucht. Dabei
wurde festgestellt, dass der Einfluss für die Zwischenlager gering ist. Ein
entsprechender Abschlussbericht des Forschungsvorhabens wird aktuell erstelltg.
Potentielle Einwirkungen, die sich aus dem Klimawandel ergeben, die
sicherheitstechnische Bedeutung haben können, sind für die beantragte
Lagerungsdauer in den Genehmigungsverfahren konkret in den Nachweisen zu
berücksichtigen. Die Betrachtung bezieht sehr unwahrscheinliche Ereignisse mit ein.
a) Welche Standorte weisen nach aktuellem Kenntnisstand ein erhöhtes
Hochwasser- oder Überflutungsrisiko auf, und welche
Schutzmaßnahmen sind dort konkret vorgesehen?
Für alle Zwischenlagerstandorte ist die Hochwasser- und
Überflutungssicherheit für die erhöhten Anforderungen an kerntechnische Anlagen nachgewiesen.
Die Bewertung der Hochwasser- und Überflutungssicherheit ist dabei für alle
Zwischenlagerstandorte nach der sicherheitstechnischen Regel der KTA 2207
„Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser“ durchgeführt worden, die
aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an kerntechnische Anlagen für
sehr seltene Überschreitungswahrscheinlichkeiten ermittelt wird. Dabei sind
auch weitergehende relevante Einflussgrößen und Szenarien, wie der säkuläre
Meeresspiegelanstieg und das Versagen von Deichen, zu berücksichtigen. Für
die Zwischenlagerstandorte sieht das genehmigte Konzept eine Unterteilung
zwischen permanenten Hochwasserschutzmaßnahmen, wie die Nutzung von
Deichen und der Höherlegung des Geländes, sowie temporären Maßnahmen,
wie den Einsatz mobiler Hochwasserbarrieren (Dammbalken), vor. Neue
Erkenntnisse werden dabei immer bei der Erstellung der periodischen
Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) berücksichtigt.
b) Sind die Sicherheitsbetrachtungen der bestehenden Genehmigungen
auf Basis der Klimadaten der 1990er Jahre erstellt worden, und ist eine
Aktualisierung auf Basis aktueller Klimaprojektionen (z. B. der
Sechste Sachstandsbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change
(IPCC AR6)) vorgesehen?
Die atomrechtliche Anforderung an die Erteilung einer Genehmigung nach § 6
AtG sieht vor, dass die erforderliche Vorsorge gegen Schäden nach aktuellem
Stand von Wissenschaft und Technik nachzuweisen ist. Darüber hinaus ist nach
§ 19a AtG alle zehn Jahre eine Überprüfung und Bewertung der nuklearen
Sicherheit im Rahmen einer PSÜ vorzunehmen. Somit ist sichergestellt, dass
aktuelle Erkenntnisse zu Einwirkungen von außen (EVA) auch in den Nachweis
der nuklearen Sicherheit der Zwischenlager einfließen. Der Einfluss des
Klimawandels auf die einzelnen Einwirkungen wie Sturm, Regen, Schneefall oder
Frost wird dabei jedoch in der Regel auf Basis von gemessenen Daten und
einer Extrapolation auf sehr seltene Ereignisse evaluiert.
20. Wie wird die technisch limitierte Lebenszeit eines Castor-Behälters und
insbesondere seiner Dichtung genau ermittelt, und was geschieht im
Falle einer voraussichtlichen Überschreitung?
Die Sicherheitseinstufung der Transport- und Lagerbehälter basiert auf
nachweisgeführten, sicherheitstechnischen Anforderungen, die für bestimmte
Zeiträume erfüllt werden müssen.
Für die Genehmigung der Aufbewahrung werden insbesondere Dichtheit,
mechanische Integrität und Alterungsbeständigkeit – insbesondere der
metallischen Primär- und Sekundärdeckeldichtungen – für einen definierten Zeitraum
nachgewiesen. Der bislang in Genehmigungen zugrunde gelegte Zeitraum von
40 Jahren stellt dabei keinen technischen Verschleißgrenzwert des Behälters
dar, sondern einen sicherheitstechnisch betrachteten Nachweiszeitraum.
Der Behälter selbst besitzt somit kein festes technisches „Ablaufdatum“.
Vielmehr wird regelmäßig überprüft, ob die sicherheitsrelevanten Eigenschaften
weiterhin erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem wiederkehrende Nachweise,
Alterungsüberwachung und behördliche Aufsichts- und Prüfprozesse.
Insbesondere für die Dichtsysteme zeigen Langzeituntersuchungen und
Alterungsversuche, dass die Dichtfunktion auch über den ursprünglich betrachteten
40-Jahres-Zeitraum hinaus zuverlässig erhalten bleibt. Dabei gibt es keine
Hinweise auf ein plötzliches, systematisches Versagen nach Ablauf eines
bestimmten Zeitpunkts.
Im Hinblick auf die Dichtung stellt die Leckagerate das zentrale Kriterium dar.
Mithilfe eines Doppeldeckel-Dichtsystems ist während der Aufbewahrung des
Behälters jederzeit der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe zu
gewährleisten.
21. Ist vorgesehen, die bisherige Genehmigungspraxis, bei der die
sicherheitstechnischen Nachweise ausschließlich vor Erteilung der
Genehmigung erbracht werden und die anschließende Aufsicht den jeweiligen
Landesbehörden obliegt, um eine begleitende, wiederkehrende
Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde BASE nach
Genehmigungserteilung zu erweitern, wie sie etwa von der EWN angeregt wird, und
inwieweit wird dabei geprüft, diese fortlaufende sicherheitstechnische
Überprüfung bei einer Bundesbehörde zu bündeln, um einheitliche Maßstäbe
sicherzustellen?
Das System der durch die Länder verantworteten Atomaufsicht in Verbindung
mit der Pflicht der Betreiber zur Durchführung periodischer
Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 19a AtG hat sich bewährt. Inwiefern die
Genehmigungsbehörde ausnahmsweise darüber hinaus während der Laufzeit der Genehmigung
weitere Prüfungen und Bewertungen vornehmen muss, ist in der Genehmigung
zu regeln. Der Bedarf für solche Regelungen kann nur auf der Grundlage
konkreter Antrags- bzw. Nachweisstrategien ermittelt werden.
22. Sind die Anforderungen an die Castor-Behälter, welche noch nicht
beladen wurden und bei denen abzusehen ist, dass sie eine deutlich längere
Gesamtlagerzeit als 40 Jahre haben werden, anders als an jene, die unter
der Prämisse einer Endlagerung in den 2030er-Jahren beladen wurden?
Nein, die Anforderungen sind gleich.
23. Wie viele Angriffe (physisch oder Cyber) auf Zwischenlagerstandorte
wurden seit Beginn des aktuellen Genehmigungszeitraums registriert,
und gibt es einen Anstieg dieser Angriffe in den letzten fünf Jahren im
Vergleich zum Zeitraum davor?
Alle für den Erfahrungsrückfluss der Nuklearen Sicherung relevanten
Ereignisse werden systematisch durch die zuständigen atomrechtlichen
Aufsichtsbehörden der Länder an das BMUKN weitergegeben. Demnach wurden weder in den
letzten fünf Jahren noch in den fünf Jahren davor Angriffe auf ein
Zwischenlager registriert.
24. Existieren, auch im Hinblick auf neue Bedrohungsszenarien,
allgemeingültige technische Mindestanforderungen an die Gebäudestruktur (Wand-
und Deckenstärke, Schutzeinrichtungen) für alle Zwischenlager, oder
gelten an jedem Standort unterschiedliche bauliche Mindeststandards?
Die Gesamtheit der baulich-technischen Maßnahmen muss in der Lage sein,
eine Schutzzielverletzung durch Angreifer solange zu verhindern, bis staatliche
Kräfte die Lage übernehmen können. Dieser Zeitraum, die sogenannte
Verzugszeit, ist allgemeingültig geregelt.
Auf die Regelungen des Fünften Abschnitts des AtG und die untergesetzlichen
Regelungen in den Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien), die einen einheitlichen
Gesetzesvollzug sicherstellen sollen, wird verwiesen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Genehmigungsbehörde BASE gegenüber dem Umweltausschuss erklärte, kriegerische
Auseinandersetzungen und entsprechende Vorkehrungen seien nicht
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, und treffen andere Behörden
Vorkehrungen gegen diese Szenarien?
Nach § 41 AtG besteht das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept gegen
SEWD aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der
kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit sowie Schutzmaßnahmen des Staates. Im
Kriegsfall ist die Bundeswehr für die militärische Verteidigung zuständig. Auch und
gerade vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols ist es nicht die
Aufgabe des Betreibers einer kerntechnischen Anlage, einem Angriff mit
militärischen Mitteln wirkungsvoll zu begegnen.
26. Welche Maßnahmen gegen Drohnenangriffe auf Zwischenlager sind
derzeit umgesetzt oder in Planung, und wie wird die Wirksamkeit dieser
Maßnahmen evaluiert?
27. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Cybersicherheit der
Überwachungs- und Steuerungstechnik an den Zwischenlagern gegen
Angriffe abzusichern, und werden diese Anforderungen im neuen Regelwerk
verankert?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Allgemeine sowie anlagentyp- und tätigkeitsspezifische Anforderungen und
Maßnahmen für den erforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlagen sind in
SEWD-Richtlinien festgelegt.
Die SEWD-Richtlinien sind aufgrund der darin enthaltenen konkreten
Anforderungen zur nuklearen Sicherung nach den Regelungen des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als Verschlusssachen
eingestuft.
Die SEWD-Richtlinien zum physischen Schutz werden wie die ihnen
zugrundeliegenden Lastannahmen (§ 44 AtG) regelmäßig und anlassbezogen, aber
spätestens alle drei Jahre, überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Das Thema
„Drohnen“ wird seit vielen Jahren bei diesen Evaluationen der Lastannahmen
und der SEWD-Richtlinien ausführlich behandelt.
Die SEWD-Richtlinien zur Cybersicherheit werden jährlich und anlassbezogen
zusammen mit den zugehörigen Lastannahmen überprüft und bei Bedarf
aktualisiert.
28. Wie häufig finden Tests statt, um die Sicherung zu überprüfen, und wie
fließen die Ergebnisse dieser Tests in die Neugenehmigungen ein?
Die Maßnahmen der Sicherung von kerntechnischen Anlagen unterliegen wie
die Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen der Aufsicht durch die
atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder und werden regelmäßig durch Inspektionen
geprüft.
Die der Auslegung der Sicherungsmaßnahmen zugrunde liegenden
Lastannahmen im Sinne von § 44 Absatz 3 AtG werden regelmäßig sowie anlassbezogen
durch die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie die
Innenbehörden der Länder und des Bundes evaluiert. Darüber hinaus finanziert
das BMUKN vielfältige Forschungstätigkeiten im Bereich der nuklearen
Sicherung die durch Universitäten, Gutachterorganisationen und sonstige
Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass
die Arbeit der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden immer auf Grundlage
des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik erfolgen kann.
29. Wann werden für die Langzeitzwischenlagerung relevante Ergebnisse
des BGZ-Forschungsprogramms vorliegen, und wie wirken sie sich auf
die Genehmigungsvoraussetzungen und mögliche bereits laufende
Genehmigungsverfahren aus?
Erkenntnisse bzw. Ergebnisse aus dem BGZ-Forschungsprogramm, wie auch
alle weiteren relevanten Forschungsergebnisse werden kontinuierlich
gewonnen und fließen nach Stand von Wissenschaft und Technik fortlaufend in die
sicherheitstechnischen Nachweise ein.
30. Stützt sich das aktuelle Forschungskonzept zur verlängerten
Zwischenlagerung vorrangig auf Rechenmodelle, und wenn ja, welche
experimentellen und empirischen Ergänzungen sind vorgesehen, um die Modelle zu
validieren?
Das Forschungskonzept für die verlängerte Zwischenlagerung sieht vorrangig
experimentelle Forschungsvorhaben vor.
Als Beispiel seien die Forschungsprojekte der EWN und der BGZ zu
Dosisleistungs- und Temperaturmessungen zur Bewertung der Schutzziele Abschirmung
und Wärmeabfuhr genannt (siehe Antwort zu Frage 16). Es ist vorgesehen, die
praktisch ermittelten Dosisleistungswerte und Temperaturen neben dem
direkten Nachweis der Schutzzieleinhaltung auch zur Validierung der
entsprechenden Berechnungsprogramme zu nutzen bzw. um zu überprüfen, ob die
Messergebnisse mit den rechnerischen Prognosen übereinstimmen.
Ein weiteres Beispiel sind die experimentellen Untersuchungen zu den
Metalldichtungen. Die zu ermittelnden empirischen Prognosemodelle beruhen auf
einer Vielzahl experimenteller Versuche („Metal Seals During Long-term
Storage“, MSTOR). Auch die in den ergänzend geplanten nummerischen
Berechnungsmodellen (Forschungsprojekt MSim) angewendeten Materialgesetze
beruhen auf entsprechenden Kriech- und Zugversuchen an realen Materialproben.
31. In welchem Umfang beteiligt sich Deutschland an internationalen
Forschungsprogrammen zur Langzeitintegrität von Trockenlagerbehältern
(z. B. EPRI (Electric Power Research Institute) Extended Storage
Collaboration Program, SCIP V), und welche Ergebnisse werden daraus für
die deutschen Verfahren erwartet?
Deutsche Institutionen sind in allen relevanten internationalen
Forschungsprogrammen i. d. R. mit mehreren Repräsentanten vertreten. Die aktive Mitarbeit
in den verschiedenen Gruppen des „Extended Storage Collaboration Program“
des Electric Power Research Institute (EPRI-ESCP) wird u. a. von
Repräsentanten der GRS, BAM und BGZ gewährleistet. Deutschland beteiligt sich über
den EPRI-ESCP hinausgehend an diversen relevanten internationalen
Forschungsprogrammen zum Behälter und Brennelementverhalten mit deutscher
Beteiligung sind z. B. das „Used Fuel and High Level Waste Program“ des EP-
RI, SCIP der Kernenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung OECD/NEA (siehe auch Antwort zu Frage 17)
oder das koordinierte Forschungsprojekt „Performance Assessment of Storage
Systems for Extended Durations“ (PASSED) der Internationalen Atomenergie-
Organisation (IAEO). Ferner richtete Deutschland auch einen eigenen
internationalen Benchmark im Rahmen des vom BMUKN geförderten Projekts
Spannungsinduzierte Wasserstoffumlagerung in Brennstabhüllrohren (SPI-
ZWURZ) aus.
Diese Beteiligungen bzw. Aktivitäten sind in der Regel in größere
Forschungsvorhaben eingebettet und werden hierin zu Beantwortung wissenschaftlicher
Fragestellungen und/oder zur Weiterentwicklung von Analyse- und
Bewertungscodes verwendet, die wiederum für die Bewertung der Sicherheit der
Zwischenlagerung in Deutschland benötigt werden bzw. zum Einsatz kommen
(sollen).
32. Welche unabhängigen Überprüfungen der Forschungsergebnisse der
BGZ, oder der vom BGZ in Auftrag gegebene Forschung, die in das
Genehmigungsverfahren einfließen sollen, sind vorgesehen?
Das BASE überprüft alle in das Genehmigungsverfahren eingebrachten
Nachweise unabhängig und gründlich. Forschungen der BGZ werden dann
überprüft, wenn sie in Nachweisen belastet werden und damit Grundlage der
Bewertung hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
werden.
33. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung
im Rahmen der Neugenehmigungsverfahren nicht lediglich als einseitige
Information ausgestaltet wird, sondern eine in beide Richtungen
wirksame Beteiligung ermöglicht?
Die Anforderungen an die Durchführung der formellen
Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich aus dem einschlägigen Verfahrensrecht, das vom BASE
umzusetzen ist. Die Anforderungen beinhalten die Berücksichtigung von
Einwendungen im Genehmigungsverfahren.
Das BASE hat mit seinem Informations- und Dialogkonzept vom Mai 2026
dargelegt, wie es diese Beteiligung durch weitere Formate flankieren will.
34. Wie können staatliche Institutionen und die beteiligte Öffentlichkeit für
die jährlichen Statuskonferenzen zur Zwischenlagerung eine gemeinsame
Agenda entwickeln?
Das BASE hat ein umfassendes Informations- und Dialogkonzept veröffentlicht
und wird dieses weiter umsetzen. Dazu gehört auch die Planung und
Umsetzung der Statuskonferenz Zwischenlagerung.
35. Welche finanziellen Mittel für unabhängige fachliche Expertise stellt die
Bundesregierung für zivilgesellschaftliche Akteure bereit, die sich an den
Genehmigungsverfahren beteiligen wollen?
Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage und auch der Bundeshaushalt enthält
keine entsprechende Ausgabeermächtigung.
36. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in Reaktion auf den
Bericht des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2024 zum
Kompetenzerhaltungskonzept (Bundestagsdrucksache 19/22253) ergriffen?
Das BMUKN setzt das Konzept der Bundesregierung zur Kompetenz- und
Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit mittels diverser
Maßnahmen um. Insbesondere hat es zwei Qualifizierungsverbünde gegründet, die
2024 ihre Arbeit aufnahmen: Der Qualifizierungsverbund Nukleare Sicherheit
(QV N) und der Qualifizierungsverbund Strahlenschutz (QV S). Sie sind
kostenlos und dienen als Plattform zur Vernetzung, zum Erfahrungsaustausch und
zur Bündelung fachlicher Bedarfe. Entsprechend der Impulse der
Netzwerkteilnehmenden werden Angebote untereinander ausgetauscht und Wissenstransfer
zwischen Behörden, Forschungs- und Hochschulinstitutionen, Dienstleistern,
Sachverständigen etc. ermöglicht. Die Verbünde werden stetig weiterentwickelt
und schaffen praktische Angebote für die jeweiligen Bedarfe für den
Kompetenzerhalt.
Beim BASE wurde eine Geschäftsstelle für den QV N und bei der Stabstelle
„Zukunft Strahlenschutz“ beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine
Geschäftsstelle des QV S eingerichtet.
Das BMUKN unterstützt mit kontinuierlicher Forschungsfinanzierung Erhalt,
Weiterentwicklung und Ausbau von Kompetenzen. Insbesondere durch das
„Projektförderprogramm zur Sicherheitsforschung für kerntechnische Anlagen“
wird maßgeblich zur Diversität von Forschungsnehmenden, nationaler
Kompetenz und Forschungsinfrastruktur im Bereich nukleare Sicherheit,
einschließlich der (verlängerten) Zwischenlagerung und Behandlung radioaktiver Abfälle,
beigetragen. Wichtige Förderinstrumente sind die folgenden Initiativen des
BMUKNs: „Kompetenzerhalt in der Kerntechnik (KEK)“ sowie die
„Förderung von Nachwuchsgruppen in der nuklearen Sicherheitsforschung an
deutschen Hochschulen (NaNu)“, die sich explizit der Förderung von
Promotionsstellen und Nachwuchsgruppen im Bereich der nuklearen Sicherheit widmen.
Ergänzend dazu bietet das BASE ein Doktorandenprogramm an und erweitert
so das Angebot für Promotionen in Zusammenarbeit mit Behörden.
Am Konzept der Bundesregierung zur Kompetenz- und
Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit ist auch das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt beteiligt. Hier fördert das
Bundesforschungsministerium die Nachwuchsentwicklung mittels verschiedener Maßnahmen wie
beispielsweise NukSiFutur, in denen Nachwuchsgruppen gezielt unterstützt
werden. Eine weitere Maßnahme stellt NukSiStart dar, in denen Postdocs innerhalb
von zwei Jahren nach der Promotion eigenständig ein Thema bearbeiten
können. Begleitet werden die Maßnahmen durch einen jährlich stattfindenden
Doktorandentag, der zum einen zum Austausch der Nachwuchswissenschaftler
untereinander und zum anderen der Weiterbildung dient. Auch Kontakte mit
potenziellen Arbeitgebern werden dort ermöglicht.
37. Wie sichert die Bundesregierung den Kompetenzerhalt bei der
technischen Überwachung der Castor-Behälter für den Zeitraum von bis zu 80
weiteren Jahren, in dem Spezialwissen zu Behälterkomponenten und
Messsystemen kontinuierlich vorgehalten werden muss?
Für den Betrieb der genehmigten Zwischenlager einschließlich der
Überwachung der Behälter auf Grundlage eines festgelegten Alterungsmanagements
und PSÜ sind die Genehmigungsinhaber und Betreiber der Zwischenlager
verpflichtet, alle notwendigen Kompetenzen für einen sicheren Behälterbetrieb
über den gesamten Betriebszeitraum hinweg vorzuhalten. Die Maßnahmen zur
Umsetzung des Konzepts zur Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung für die
nukleare Sicherheit (siehe Antwort zu Frage 36) unterstützen den Erhalt der
hier nachgefragten Kompetenzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333