Deutscher Bundestag Drucksache 21/7485
21. Wahlperiode 05.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Alaa Alhamwi, Harald
Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6867 –
Klimawirkung der Maßnahmen der Bundesregierung im Gebäude- und
Verkehrssektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland steht vor einer ernsthaften klimapolitischen Bewährungsprobe.
Der Expertenrat für Klimafragen (ERK), das unabhängige wissenschaftliche
Beratungsgremium der Bundesregierung, warnt in seinen jüngsten Berichten
unmissverständlich vor einer systematischen Verfehlung der deutschen
Klimaziele. Die Bundesregierung läuft demnach Gefahr, das 65‑Prozent-Ziel für
2030 (knapp), das 88‑Prozent-Ziel für 2040 sowie das Ziel der
Klimaneutralität für 2045 allesamt zu verfehlen, wobei sich die Abweichungen vom
Zielpfad im Zeitverlauf zunehmend ausweiten (
https://expertenrat-klima.de/publik
ationen/pruefbericht-zur-berechnung-der-deutschen-treibhausgasemissionen-f
uer-das-jahr-2025-und-zu-den-projektionsdaten-2026). Das im März 2026
vorgelegte Klimaschutzprogramm der Bundesregierung bewertete der ERK
als ungenügend: Die darin enthaltenen Maßnahmen erfüllten nicht die
gesetzlichen Anforderungen, und für knapp die Hälfte der Maßnahmen im Sektor
LULUCF (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) sei
die Zusätzlichkeit gegenüber dem Referenzpfad methodisch unklar (
https://ex
pertenrat-klima.de/publikationen/stellungnahme-zum-entwurf-des-klimaschut
zprogramms-2026). In den Sektoren Verkehr und Gebäude ist die Lage
besonders dramatisch. Statt auf diese Warnungen mit ambitionierten
Nachbesserungen zu reagieren, arbeitet die Bundesregierung daran, zentrale klimapolitische
Instrumente abzuschwächen – darunter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und
die nationale sowie europäische CO2-Bepreisung.
Die folgenden Fragen zielen darauf ab, die wissenschaftlichen, methodischen
und rechtlichen Grundlagen der Klimapolitik der Bundesregierung zu
hinterfragen und Verantwortlichkeiten transparent zu machen. Sollte die
Bundesregierung mehrere der Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit
zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum gebeten, in der Antwort zu
jeder Einzelfrage spezifisch auf die erfragten Unterpunkte und Daten
einzugehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 5. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welche wissenschaftlichen oder methodischen Gutachten stützt die
Bundesregierung ihre u. a. in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5747 getätigte Aussage, das Klimaziel 2030
werde erreicht, wenn ihre eigene Fachbehörde (Umweltbundesamt) unter
Berücksichtigung nur der bisherigen Maßnahmen sowie ihr eigenes
Beratungsgremium (ERK) auch unter Berücksichtigung des vorgelegten
Klimaschutzprogramms beide das Gegenteil prognostizieren?
2. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Institute wird die
Bundesregierung bis wann beauftragen, um die methodischen Mängel in der
Berechnung der Treibhausgas (THG)-Minderungswirkung des
Klimaschutzprogramms zu beheben, nachdem der ERK in seinem Prüfbericht bemängelt
hat, dass etwa im Sektor LULUCF für knapp die Hälfte der Maßnahmen
die „Zusätzlichkeit gegenüber dem Referenzpfad unklar“ ist, und
Interaktionseffekte ignoriert wurden?
3. Wie beantwortet die Bundesregierung die Fragen 5 bis 7, 10 bis 18 sowie
20 bis 33 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5515, nun
da der Prüfbericht des ERK vorliegt und die Verfehlung sämtlicher
Klimaziele prognostiziert, was die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5747 als einziges
Hindernis zur Beantwortung der genannten Fragen dargestellt hat (bitte einzeln
und nicht aggregiert beantworten)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung bekennt sich gemäß Koalitionsvertrag zu den im Bundes-
Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Klimazielen.
Am 25. März 2026 hat die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm 2026
(KSP 2026) beschlossen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5747 vom 5. Mai 2026 hatte die Bundesregierung darauf
hingewiesen, dass die zu Beginn dieser Legislatur gemäß Projektionsdaten
2025 bestehende Lücke von 25 Mt. CO2-Äq. im Jahr 2030 mit dem neuen
Klimaschutzprogramm im Einklang mit den Vorgaben des KSG geschlossen
werden kann.
Die THG-Einsparungen des Großteils der Maßnahmen im KSP 2026 sind
sowohl durch Gutachten der federführenden Ressorts als auch durch eine
Zweitbegutachtung von durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) beauftragten Experten
wissenschaftlich ermittelt und geprüft worden.
Die Ergebnisse des am 18. Mai 2026 vom Expertenrat für Klimafragen (ERK)
vorgelegten Prüfberichts zur Berechnung der deutschen
Treibhausgasemissionen für das Jahr 2025 und zu den Projektionsdaten 2026 werden ebenso wie die
vom Umweltbundesamt (UBA) im März 2026 vorgestellten
Treibhausgasprojektionen 2026 im Kreis der Bundesregierung geprüft und beraten.
Unter der Berücksichtigung des Prüfberichts des ERK geht es für die
Bundesregierung nun darum, die beschlossenen Maßnahmen des KSP 2026
umzusetzen. Die Maßnahmen werden fortlaufend im Rahmen verschiedener
Monitorings überprüft, beispielsweise durch die jährlichen Klimaschutzberichte, sowie
Inventar- und Projektionsdaten des Umweltbundesamtes.
4. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu den volkswirtschaftlichen
und fiskalischen Kosten eines potenziellen Zusammenbruchs der
Atlantischen Meridionalen Umwälzzirkulation (AMOC, „Golfstrom“) vor,
welcher infolge anhaltend hoher THG-Emissionen immer wahrscheinlicher
wird, wodurch gravierende Folgen für Umwelt, Sicherheit, Wirtschaft
und Gesundheit in Europa drohen (
www.pik-potsdam.de/de/aktuelles/nac
hrichten/moeglicher-zusammenbruch-der-atlantischen-umwaelzzirkulatio
n-nach-2100-bei-hohem-emissionspfad/)?
Im 6. Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC) wird festgestellt, dass sich
die AMOC im Laufe des 21. Jahrhunderts bei allen zugrunde gelegten
Emissionsminderungsszenarien sehr wahrscheinlich abschwächen wird. Unsicherheit
besteht weiterhin über das Ausmaß des Rückgangs. Der Bundesregierung
liegen keine eigenen Prognosen zu den volkswirtschaftlichen und fiskalischen
Kosten für etwaige Folgen hiervon vor.
5. Wie rechtfertigt Bundeskanzler Friedrich Merz angesichts seines
Amtseides, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden, mit Blick auf die in
Frage 4 genannten Warnungen vor katastrophalen Kipppunkten die
Vorlage eines laut ERK unzureichenden Klimaschutzprogramms bei
gleichzeitiger Abschwächung zentraler klimapolitischer Instrumente wie des
EU-Emissionshandels, des Gebäudeenergiegesetzes und des EU-
Verbrenner-Aus durch seine Bundesregierung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Auf welche juristischen Gutachten stützt die Bundesregierung ihre
Annahme, dass der laufende Rückbau der deutschen und europäischen
Klimapolitik (z. B. Abschaffung EU-Verbrenner-Aus, Verschiebung des
Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2), Streichung der 65‑Prozent-
Regelung des Gebäudeenergiegesetzes) nicht gegen das
Verschlechterungsverbot im Klimaschutz aus Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
verstößt?
Die Bundesregierung prüft ihre Vorhaben im Rahmen der Ressortabstimmung
auf ihre Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Zu nicht abgeschlossenen Entscheidungs- und Beratungsprozessen äußert sich
die Bundesregierung nicht.
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 den Gesetzentwurf der
Bundesregierung für das Gebäudemodernisierungsgesetz mit Änderungen beschlossen.
Der Bundesrat hat keine Einwände erhoben. Die Bundesregierung hat den
Gesetzentwurf sorgfältig geprüft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der
Gesetzentwurf verfassungskonform.
7. Welche fiskalischen Rückstellungen (in Euro) hat die Bundesregierung
im Bundeshaushalt sowie in der mittelfristigen Finanzplanung für den
absehbaren Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-
Mitgliedstaaten gebildet, welche durch die absehbaren Zielverfehlungen
gemäß EU-Lastenteilungsverordnung nötig werden?
8. Aus welchen Mitteln soll der aktuelle Leertitel „1601 541 01 – 332
Ankauf von Emissionszuweisungen nach der EU-Klimaschutzverordnung“
finanziert werden, falls keine solchen Rückstellungen gebildet wurden?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 das Klimaschutzprogramm 2026
(KSP 2026) beschlossen. Das KSP 2026 dient der Erreichung der
Klimaschutzziele gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz. Eine Einschätzung der Wirkung der
Maßnahmen des KSP 2026 wird mit den Projektionsdaten im März 2027
vorliegen. Soweit auf dieser Grundlage eine Zielverfehlung gemäß EU-
Klimaschutzverordnung abzuleiten ist, wird über eine Haushaltsvorsorge zum Ankauf
von Emissionszuweisungen nach der EU-Klimaschutzverordnung im Rahmen
des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu entscheiden sein.
9. Aus welchen zwingenden Gründen kann die THG-Wirkung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) „erst nach Abschluss des
parlamentarischen Verfahrens konkret abgeschätzt werden“ (Antwort auf die
Schriftliche Frage 91 der Abgeordneten Lisa Badum auf
Bundestagsdrucksache 21/6098), während die Bundesregierung gleichzeitig in der
Lage war, andere Prognosen im Rahmen der
Gesetzesfolgenabschätzung – wie etwa den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung –
bereits für den vorliegenden Gesetzentwurf zu erfassen?
Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf der
Bundesregierung für das Gebäudemodernisierungsgesetz mit Änderungen beschlossen. Die
Bundesregierung hat immer darauf hingewiesen, dass eine robuste
Abschätzung der Klimawirkung des Gesetzes erst nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens erfolgen kann.
10. Mit welcher Begründung rechtfertigt die Bundesregierung das
vollständige Fehlen der nach § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO) und der dazugehörigen Arbeitshilfe
(
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/the
men/verfassung/arbeitshilfe-gesetzesfolgenabschaetzung.pdf)
ausdrücklich vorgesehenen Prüfung der „Auswirkungen und Risiken in den
Bereichen […] Ökologie“ (ebd.) sowie der zwingend vorgeschriebenen
Darstellung im Gesetzentwurf, ob die Wirkungen des GModG einer
nachhaltigen Entwicklung entsprechen?
Im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
sind in Übereinstimmung mit § 44 Absatz 1 GGO unter VII. Nummer 2. die
Nachhaltigkeitsaspekte ausführlich dargestellt.
11. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/5747 noch behauptet, dass eine
Abschätzung der THG-Wirkung „nach Konkretisierung durch die gesetzlichen
Regelungen erfolgen“ kann, wenn dies offensichtlich nicht zutrifft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Auf welcher Faktenbasis sollen Mitglieder des Deutschen Bundestages
über das GModG entscheiden, wenn die Bundesregierung solch zentrale
Informationen wie die erwarteten Auswirkungen auf das Klima, die
Gefährdung unserer Lebensgrundlagen und die Vereinbarkeit des
Gesetzentwurfs mit dem vertretenen verfassungsrechtlichen
Verschlechterungsverbot im Klimaschutz (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6229) nicht
bereitstellt?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das
Gebäudemodernisierungsgesetz enthält eine gemäß § 44 GGO vollständige Gesetzesfolgenabschätzung. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie ein Gesetz vorlegt, bei dem sie
laut eigenen Angaben weder die Klimawirkung noch die darin
vorausgesetzte Verfügbarkeit von sogenannten Grüngasen abschätzen kann und
keine Angaben zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem
vertretenen verfassungsrechtlichen Verschlechterungsverbot im Klimaschutz
macht (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen 50 und 91 der Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache
21/6098)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
14. Warum hat sich die Bundesregierung gegen eine detaillierte
Folgenabschätzung vor einer solch schwerwiegenden und folgenreichen
Gesetzesänderung entschieden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Mit welcher konkreten Notwendigkeit und mit welchem
volkswirtschaftlichen Nutzen nimmt die Bundesregierung das Risiko steigender THG-
Emissionen im Gebäudesektor infolge der Verabschiedung des GModG
in Kauf, insbesondere vor dem Hintergrund drohender Kosten in
Milliardenhöhe durch die absehbare Verfehlung der Zielvorgaben in den
Non‑ETS (Emissions Trading System)-Sektoren gemäß EU-
Lastenteilungsverordnung?
Mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) sind die
Bestimmungen des GEG über die Nutzung von erneuerbaren Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung bei Gebäuden durch die neu eingeführten §§ 71,
71b bis 71p GEG erheblich ausgeweitet und verschärft sowie weitere
Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorgenommen worden. Die Neuregelungen
haben teilweise zu Verunsicherung geführt. Manch eine Regelung hat sich als
zu komplex und wenig praktikabel erwiesen. Mit dem am 10. Juli 2026 vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz sind die
Regelungen des § 71, der §§ 71b – 71p sowie des § 72 des
Gebäudeenergiegesetzes gestrichen worden. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von
mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu-
und Bestandsbauten entfällt. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ist
technologieoffener, flexibler und einfacher. Beim Einbau einer Heizung liegt die
Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Die
Bundesregierung erwartet, dass von dem neuen Gesetz starke Impulse für mehr
Investitionen in die Gebäudesanierung ausgehen und damit auch eine deutliche
Belebung von Heizungsbranche und Handwerk einsetzt.
16. Auf Basis welcher konkreten Analysen, Studien und Prognosen zu
Biokraftstoff-Verfügbarkeit und Biokraftstoff-Importvolumen sowie
Klimawirkung (bitte mit Autor und Datum benennen) stützt die
Bundesregierung die im GModG festgelegten Stufen der Biotreppe, und falls solche
Studien, wie nach Ansicht der Fragestellenden aufgrund der Nichtangabe
in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 21/6229, nicht
vorliegen, auf welcher methodischen Grundlage wurden die prozentualen
Beimischungsquoten stattdessen berechnet?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird die Regelung der Bio-Treppe des
alten GEG aufgehoben. Das neue Gesetz modifiziert die
Beimischungsanforderungen für diejenigen Anlagen, die von der Pflicht erfasst werden. So wie es
die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 vorsehen, legt das
Gebäudemodernisierungsgesetz die Bio-Treppe in vier Stufen bis zum Jahr 2040 fest. Die neue
Regelung sieht folgende Bio-Anteile vor:
Stufe 1: Zum 1. Januar 2029: 10 Prozent
Stufe 2: Zum 1. Januar 2030: 15 Prozent
Stufe 3: Zum 1. Januar 2035: 30 Prozent
Stufe 4: Zum 1. Januar 2040: 60 Prozent
Mit der Bio-Treppe wird der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nach und
nach erhöht, und zwar schrittweise, ohne zu überfordern.
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage von Lutz Goebel,
Vorsitzender des unabhängigen, ehrenamtlichen Beratergremiums
Nationaler Normenkontrollrat, der das GModG als eines der „handwerklich
schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Nationalen
Normenkontrollrat in den vergangenen Jahren vorgelegt wurden“, bezeichnete
und monierte, dass der Text „in weiten Teilen kaum verständlich“ sei?
Entscheidend ist, dass der Nationale Normenkontrollrat gegen die Darstellung
der Gesetzesfolgen keine Bedenken erhoben hat. Deshalb hat die
Bunderegierung auf eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des NKR verzichtet.
18. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine dringende Notwendigkeit,
das GModG trotz dieser geäußerten gravierenden Mängel und anderer
fundierter Kritiken in der vorgelegten Form zu beschließen, und wenn ja,
aus welchen fachlichen Gründen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
19. Soll die Grüngasquote auch für den Gebäudebestand bei Industrie und
Gewerbe gelten, und wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung, in
diesen Bereichen Klimaneutralität zu erreichen, wenn der Einbau von
fossilen Heizsystemen ohne Enddatum erlaubt bleibt?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz kündigt die Einführung einer Grüngas-/
Grünheizölquote durch ein eigenes Gesetz an. Im Rahmen der Erarbeitung wird
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch auf die Abgrenzung
zwischen der Wärmeerzeugung für den Gebäudebestand in Industrie und
Gewerbe einerseits und Wohngebäuden andererseits achten.
Die Klimaschutzziele für den Gebäudesektor gelten. Das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizungslösungen
unterstützen.
20. Inwiefern ist das GModG vereinbar mit dem Beschluss des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, wonach die aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates auch auf
künftige Generationen zutrifft, welche gegebenenfalls die Folgen
möglicher durch diese Gesetzesänderung verursachter zusätzlicher THG-
Emissionen zu tragen haben werden, und auf welche Rechtsgutachten
stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung?
21. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach
verfassungsrechtliche Zweifel bestehen, ob die Verteilung der Reduktionslasten über
die Zeit durch das GModG verhältnismäßig ausgestaltet ist (
www.bundes
tag.de/resource/blob/1188068/WD-5-064-26.pdf), und inwiefern hat sie
ihren Gesetzentwurf hinsichtlich dieser Frage vorab auf
Verfassungsmäßigkeit überprüft (wenn nein, bitte begründen)?
Die Fragen 20 uns 21 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
22. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den jährlichen
Erfüllungsaufwand (in Euro und Personalstunden, aufgeschlüsselt nach Verwaltung,
Wirtschaft und Haushalte) für die Überwachung und Zertifizierung der
Einhaltung der „Biotreppe“ und der „Grüngasquote“, und wie lassen sich
diese komplizierten Regelungen mit dem Anspruch der Bundesregierung
zum Bürokratieabbau vereinbaren?
Mit der Streichung der §§ 71 ff des alten GEG entfallen diesbezügliche
Nachweispflichten nach § 96 Absatz 4 und 5 des GModG. Mit der Einführung der
neuen §§ 42 ff GModG sind entsprechende Nachweispflichten nach § 96
Absatz 4 und 5 verbunden. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand in etwa
dem des bisherigen Nachweisaufwands entspricht. Die angekündigte Grüngas-/
Grünheizölquote wird nicht im GModG geregelt, so dass es hierzu keiner
Folgenabschätzung im GModG bedarf.
23. Wie gedenkt die Bundesregierung, Klimaneutralität im Gebäudesektor zu
erreichen, wenn laut GModG kein Enddatum für den Einbau neuer
fossiler Heizungssysteme vorgesehen ist und auch die Biotreppe bei einem
60‑Prozent-Anteil endet, sodass weiterhin bis zu 40 Prozent der
Brennstoffe fossiler Herkunft sein dürfen?
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das
Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat keine Einwände erhoben. Das
beschlossene Gesetz setzt die Eckpunkte der Koalition zum
Gebäudemodernisierungsgesetz vom 24. Februar 2026 und die politische Verständigung beim Mieterschutz
vom 30. April 2026 um. So wie es die Eckpunkte vorsehen, legt das
Gebäudemodernisierungsgesetz die Bio-Treppe in vier Stufen bis zum Jahr 2040 fest.
Damit wird der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise erhöht. § 42a
GModG sieht vor, dass mit der noch einzuführenden Grüngas-/Grünheizölquote
die Inverkehrbringer von Öl, Gas und Flüssiggas künftig dafür Sorge zu tragen
haben, dass die Brennstoffe für die Wärmeversorgung von Gebäuden ab dem
Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umgestellt werden.
24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Kritik an der sogenannten
Grüngasquote durch den Zusammenschluss aus Eon, EWE, Bellona,
BUND, Deutscher Naturschutzring (DNR), Deutsche Umwelthilfe
(DUH), Enercity, Germanwatch, Naturschutzbund Deutschland (NABU),
Octopus Energy, Thermondo, World Wide Fund For Nature (WWF) und
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI), die in
dem Vorschlag „erhebliche Risiken bei begrenztem Zusatznutzen“ sehen
und empfehlen, auf diese Regelung zu verzichten (Tagesspiegel
Background Klima & Energie vom 8. Juni 2026)?
Die genannten Unternehmen und Verbände geben ihre Meinung wieder.
25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage von Klaus
Wiener (CDU) im „Wortwechsel“-Podcast vom 22. Mai 2026 (
www.deutschl
andfunkkultur.de/das-neue-heizungsgesetz-wer-zahlt-die-kosten-10
0.html), wonach es „volkswirtschaftlich sinnvoll“ sei, anstelle von
Nullemissionen im Gebäudesektor Klimaneutralität durch
Ausgleichsmaßnahmen (etwa in Form von Negativemissionen oder internationalen CO2-
Zertifikaten) zu erreichen?
Die Bundesregierung setzt auf einen klugen und pragmatischen
Instrumentenmix aus Fördern und Fordern, CO2-Preis und neuen Instrumenten – z. B. den
Abbau von Hemmnissen bei Planung und Genehmigungen im Gebäudesektor.
Darüber hinaus ist es weiterhin Ziel, die Strompreise für Bürgerinnen und
Bürger zu senken, wodurch insbesondere auch die Attraktivität von Wärmepumpen
steigt. Diese Heizungslösung wird weiterhin zuverlässig mit Mitteln des
Bundes unterstützt. Erwartet werden zudem Preissenkungen bei der
Wärmepumpentechnologie.
Wichtig bleibt die Verbesserung der Energieeffizienz durch Gebäudesanierung.
Ziel ist, mehr Gebäudesanierungen im Markt zu erreichen und die
Sanierungsaktivitäten deutlich zu steigern, zu beschleunigen und kostengünstiger machen.
Auch hierzu werden weiterhin auskömmliche Fördermittel zur Verfügung
gestellt.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein zentrales strategisches Instrument,
das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von
Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt.
Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung.
Die Bundesregierung wird den klimafreundlichen Aus- und Umbau der
Wärmenetze vorantreiben. Der Rechtsrahmen für Wärmenetze soll grundlegend
überarbeitet und modernisiert werden. Ziel ist es, mehr Investitionen in
Wärmeinfrastrukturen zu ermöglichen. Hierzu hat sich die Koalition in den
Eckpunkten vom 24. Februar 2026 zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz auf
entsprechende Leitplanken für ein Wärmepaket verständigt.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird den Wandel zu
klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen. Mit der Biotreppe wird der Anteil
klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise erhöht. Der Hochlauf von Biomethan,
Biopropan, Bioöl und Wasserstoff wird ab dem Jahr 2028 durch eine moderate
Grüngas-/Grünheizölquote unterstützt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die relevanten
Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Jahr 2030 im Hinblick
auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den
Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß
dem Bundes-Klimaschutzgesetz evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag
für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor
vorlegen.
26. Von welcher zusätzlichen THG-Minderungswirkung (in Tonnen CO2-
Äquivalenten pro Jahr) der neuen E‑Auto-Förderung geht die
Bundesregierung bis zum Jahr 2030 aus?
27. Wie viel höher wäre die THG-Minderungswirkung (in Tonnen CO2-
Äquivalenten pro Jahr) nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn
Fahrzeuge mit Range-Extender oder Plug-in-Hybrid-Antrieb, welche
nachweislich höhere Emissionen verursachen als rein batterieelektrisch
betriebene Autos, nicht förderfähig wären, wenn hierzu keine Erkenntnisse
vorliegen, welche Prognosen oder Hochrechnungen hat die
Bundesregierung hierzu angestellt, bzw. wie hat sie sonst die Klimawirkung der
Einbeziehung dieser Technologien abgeschätzt?
28. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die mögliche verringerte
Klimaschutzwirkung des Programms durch die Einbeziehung dieser
Technologien, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Emissionen im
Verkehrssektor und drohender Kosten in Milliardenhöhe durch die
absehbare Verfehlung der Zielvorgaben in den Non‑ETS-Sektoren gemäß EU-
Lastenteilungsverordnung?
29. Plant die Bundesregierung einen Ausschluss der Förderung von Plug-in-
Hybriden, nachdem diese laut aktueller ICCT (International Council on
Clean Transportation)-Studie von Juni 2026 im realen Fahrbetrieb
durchschnittlich 400 bis über 600 Prozent mehr CO2 ausstoßen als offiziell
angegeben (
www.zdf.de/play/magazine/frontal-das-magazin-100/frontal-vo
m-2-juni-2026-100), wenn ja, mit welchem konkreten Zeitplan, und
wenn nein, warum nicht, und wird die Bundesregierung die entsprechend
geringere THG-Minderungswirkung des Förderprogramms an anderer
Stelle ausgleichen, um den Projektionen des Klimaschutzprogramms
tatsächlich gerecht zu werden, und wenn ja, wie?
Die Fragen 26 bis 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bezüglich der Treibhausgasminderungswirkung wird auf das
Klimaschutzprogramm 2026 (Seite 153) verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der
einer Maßnahme zuzurechnenden zusätzlichen
Treibhausgasminderungswirkung von den methodischen Annahmen abhängt.
Wie die Zulassungsdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes zeigen, entfiel schon in
den vergangenen Jahren der weit überwiegende Teil der privaten
Neuzulassungen elektrisch betriebener Pkw auf rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV).
Da das Förderprogramm private Haushalte, insbesondere mit niedrigen und
mittleren Einkommen, adressiert, war bereits bei dessen Konzeption davon
auszugehen, dass sich das Interesse an Plug-in-Hybridfahrzeugen (PHEV)
innerhalb des Kreises der Förderberechtigten vom sonstigen Privatmarkt
unterscheidet. Dies bestätigt sich im bisherigen Programmverlauf (siehe Antwort auf
Frage 30): Rund 93 Prozent der bislang bewilligten Fahrzeuge entfallen auf
BEV, lediglich rund sieben Prozent auf PHEV beziehungsweise Fahrzeuge mit
Range-Extender.
Die Abschätzung der Treibhausgasminderungswirkung des Gesamtprogramms
erfolgt gegenüber einer modellbasierten Referenzentwicklung. Schon deren
Ermittlung erfordert zahlreiche Annahmen. Darüber hinaus sind für die
Abschätzung der zusätzlichen Wirkung des Gesamtprogramms gegenüber dieser
Referenzentwicklung weitere Annahmen erforderlich, insbesondere zu den
Wechselwirkungen mit den dort bereits berücksichtigten klimapolitischen
Maßnahmen. Eine zusätzliche Quantifizierung des isolierten Beitrags der Einbeziehung
von PHEV würde weitere Modellannahmen erfordern, ohne dass hierdurch
angesichts ihres geringen Anteils am Fördergeschehen eine entsprechend
belastbare Aussage zur zusätzlichen Treibhausgasminderungswirkung gewonnen
werden könnte.
Die Einbeziehung von PHEV und Fahrzeugen mit Range-Extender in die
Förderung auf Grundlage der derzeit geltenden Förderkriterien (CO₂-Emissionen
von höchstens 60 g/km oder elektrische Reichweite von mindestens 80 km) ist
auf Fahrzeuge begrenzt, die bis zum 30. Juni 2027 erstmals zugelassen werden.
Für die Förderung dieser Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2027 prüft die
Bundesregierung, ob es geeignete Möglichkeiten gibt, die Förderung noch stärker an den
CO₂-Emissionen im realen Betrieb zu orientieren.
30. Wie viele Förderanträge wurden seit Inkrafttreten der neuen
Förderrichtlinie bis zum Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
a) gestellt,
b) bewilligt und
c) abgelehnt
(bitte zwingend in tabellarischer Form, aufgeschlüsselt nach
Kalendermonaten, Bundesländern, Antriebsart (Battery Electric Vehicle (BEV) vs.
Plug-in Hybrid Electric Vehicle (PHEV)) sowie unter Angabe des
monatlichen Gesamtfördervolumens in Euro und der durchschnittlichen
Fördersumme angeben)?
Seit Inkrafttreten bis zum Stichtag 16. Juli 2026 wurden 84 828 Förderanträge
gestellt, 20 015 bewilligt und 291 abgelehnt.
Für die Bewilligungen zum Stichtag ergeben sich folgende Aufschlüsselungen:
Monat Bewilligungen Durchschnittliche Fördersumme Gesamtfördervolumen
Mai 2026 1 599 4 428 Euro 7 081 000 Euro
Juni 2026 10 671 4 376 Euro 46 693 000 Euro
Juli 2026 7 745 4 379 Euro 33 911 500 Euro
Bewilligungen BEV/FCEV Bewilligungen PHEV/REEV
18 559 1 456
Bundesland Bewilligungen
Baden-Württemberg 2 327
Bayern 3 834
Berlin 267
Brandenburg 459
Bremen 81
Hamburg 156
Hessen 1 640
Mecklenburg-Vorpommern 206
Niedersachsen 2 327
Nordrhein-Westfalen 4 980
Rheinland-Pfalz 1 282
Saarland 341
Sachsen 544
Sachsen-Anhalt 303
Bundesland Bewilligungen
Schleswig-Holstein 861
Thüringen 407
31. Welcher prozentuale und absolute Anteil (in Euro) der für das laufende
Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für dieses
Förderprogramm war zum Stichtag der Beantwortung bereits verbindlich
gebunden?
Zum Stichtag 16. Juli 2026 sind Mittel in Höhe von 87 685 500 Euro von
550 000 000 Euro gebunden, das entspricht 16 Prozent.
32. Welche soziodemografischen Daten (inklusive Alter, Geschlecht und
Haushaltsnettoeinkommen) der Antragsstellenden für die E‑Auto-
Förderung liegen der Bundesregierung vor (bitte tabellarisch aufschlüsseln),
falls der Bundesregierung hierzu keine systematischen Daten vorliegen,
wie begründet sie diesen Verzicht auf Datenerhebung bei der Vergabe
von Steuermitteln, und gedenkt sie, diese Datenlage künftig zu
verbessern, um evaluieren zu können, ob die Förderung sozial gerecht verteilt
wird, und wenn ja, wie?
Für die Durchführung des Förderprogramms und die Erfolgskontrolle werden
diejenigen Daten erhoben und ausgewertet, die für die Prüfung der
Fördervoraussetzungen sowie der in der Förderrichtlinie festgelegten Förderziele und
Indikatoren erforderlich sind.
Ein Ziel der Förderung ist es, die Verbreitung elektrisch betriebener Pkw in der
Breite der Gesellschaft zu erhöhen. Die Förderung ist daher sozial gestaffelt
ausgestaltet und dient dazu, insbesondere Haushalten mit niedrigen und
mittleren Einkommen den Zugang zur Elektromobilität zu erleichtern und eine sozial
ausgewogene Beteiligung am Markthochlauf der Elektromobilität zu
ermöglichen. Für die Umsetzung dieses sozialen Förderziels sind insbesondere das zu
versteuernde Haushaltseinkommen und die Anzahl der förderrelevanten Kinder
maßgeblich. Diese Angaben werden im Förderverfahren systematisch erfasst
und sowohl bei der Prüfung der Förderberechtigung als auch bei der
Bemessung der Förderhöhe berücksichtigt.
Die Erfolgskontrolle richtet sich nach den in der Förderrichtlinie festgelegten
Förderzielen und den hierfür bestimmten Indikatoren. Anhand der erhobenen
Daten kann insbesondere ausgewertet werden, in welchem Umfang Haushalte
der verschiedenen förderrelevanten Einkommensgruppen sowie Haushalte mit
Kindern durch das Förderprogramm erreicht werden. Damit liegen die für die
Bewertung der sozialen Zielerreichung maßgeblichen Daten vor.
Im Folgenden sind die entsprechenden Bewilligungen zum Stichtag 16. Juli
2026 dargestellt.
Zu versteuerndes
Haushaltsjahreseinkommen Bewilligungen
0 Euro bis 45 000 Euro 9 632
45 001 Euro bis 60 000 Euro 4 507
60 001 Euro bis 80 000 Euro
(bei förderrelevanten Kindern bis 90 000 Euro)
5 876
Haushaltszusammensetzung Bewilligungen
Haushalt ohne förderrelevantes Kind 12 697
Haushalt mit einem förderrelevanten Kind 2 416
Haushalt mit zwei oder mehr förderrelevanten Kindern 4 902
33. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und in welchem quantifizierbaren
Umfang Automobilhersteller ihre eigenen Händlerrabatte seit der
Ankündigung bzw. dem Start der neuen E‑Auto-Förderung reduziert haben
(Mitnahmeeffekte), welche Ergebnisse hat diese Prüfung gegebenenfalls
ergeben (bitte konkrete Preisdaten oder Studien benennen), und falls
keine Prüfung stattfand, auf welche wissenschaftlichen oder
ökonomischen Gutachten stützt die Bundesregierung ihre Annahme, dass die
Fördermittel vollumfänglich den Käuferinnen und Käufern zugutekommen?
34. Wie viel niedriger ist die THG-Minderungswirkung der E‑Auto-
Förderung aufgrund solcher Mitnahmeeffekte nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zuwendung wird nach der Förderrichtlinie ausschließlich an die
antragstellende Person als Zuwendungsempfängerin beziehungsweise
Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Eine unmittelbare Förderung von Fahrzeugherstellern oder
Fahrzeughändlern erfolgt nicht.
Die Preis- und Rabattgestaltung der Fahrzeughersteller und des
Fahrzeughandels erfolgt eigenverantwortlich im Wettbewerb. Sie wird von einer Vielzahl
marktbezogener Faktoren beeinflusst, insbesondere von der
Nachfrageentwicklung, der Wettbewerbssituation, Modellwechseln, Lagerbeständen sowie den
hieraus abgeleiteten Produkt- und Vertriebsstrategien der Hersteller. Diese
stehen zugleich unter dem Einfluss regulatorischer Rahmenbedingungen wie
den europäischen CO₂-Flottenzielwerten.
Das Förderprogramm adressiert ausschließlich einen abgegrenzten Teil des
Pkw-Neuwagenmarktes. Förderberechtigt sind private Haushalte bis zu den in
der Förderrichtlinie festgelegten Einkommensgrenzen und damit nur ein Teil
der privaten Neuwagennachfrage. Die Preis- und Rabattpolitik der Hersteller
und des Fahrzeughandels wird demgegenüber regelmäßig fahrzeug- oder
modellbezogen und nicht bezogen auf den Kreis der nach der Förderrichtlinie
antragsberechtigten Personen ausgestaltet.
Vor diesem Hintergrund lassen Veränderungen der von einzelnen Herstellern
oder dem Fahrzeughandel gewährten Nachlässe für sich genommen keinen
Rückschluss auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der E-Auto-Förderung
zu.
35. Welche Erkenntnisse (inklusive informeller Berichte, Beschwerden,
Prüfberichte des Bundesrechnungshofes oder interner Vermerke) hat die
Bundesregierung darüber, ob nichtantragsberechtigte Personen die E‑
Auto-Förderung über antragsberechtigte Familienmitglieder abwickeln
(Strohmann-Konstrukte), und wenn ja, welche?
36. In wie vielen möglichen Verdachtsfällen von Subventionsbetrug bei der
E‑Auto-Förderung wurde seit Programmstart behördlich ermittelt, und in
wie vielen Fällen wurden bereits ausgezahlte Fördermittel (bitte
Gesamtsumme in Euro angeben) zurückgefordert, falls der Bundesregierung
hierzu keine systematischen Daten vorliegen, durch welche
Prüfmechanismen stellt sie sicher, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme
überhaupt detektiert wird?
37. Plant die Bundesregierung gesetzliche oder untergesetzliche
Nachschärfungen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme der Elektroauto-
Förderung auszuschließen, wenn ja, mit welchem konkreten Zeitplan, und
wenn nein, durch welche alternativen, quantifizierbaren Maßnahmen
gedenkt sie, die zweckgemäße Verwendung der Steuermittel und die
angestrebte zusätzliche THG-Emissionsminderung im Verkehrssektor
sicherzustellen?
Die Fragen 35 bis 37 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß der Förderrichtlinie ist nur diejenige natürliche Person
antragsberechtigt, auf die das geförderte Fahrzeug zugelassen wurde, wobei das Fahrzeug
mindestens 36 Monate auf die antragstellende Person in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen bleiben muss. Die Förderung wird der antragstellenden
Person als Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger
gewährt.
Die Haltereigenschaft wird im Bewilligungsverfahren anhand der Daten des
Zentralen Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamtes überprüft. Die
Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen
anhand der beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, des
Kindergeldnachweises der Familienkasse und anhand der EU-
Konformitätsbescheinigung. Auch die Einhaltung der Mindesthaltedauer wird durch die
Bewilligungsbehörde über eine digitale Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister
kontrolliert. Eine vorzeitige Beendigung der Haltereigenschaft ist der
Bewilligungsbehörde anzuzeigen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur
anteiligen oder vollständigen Rückforderung der Förderung führen.
Betrugsverdachtsfälle liegen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle derzeit
nicht vor.
38. Warum lehnt die Bundesregierung den Kommissionsvorschlag für die
„Clean Corporate Vehicles Directive“ ab (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5747), und
mithilfe welcher Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, die
THG‑Emissionen von Unternehmensflotten stattdessen zu senken?
Die Bundesregierung begrüßt die Elektrifizierung der Fahrzeugflotten
grundsätzlich, lehnt den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu sauberen
Unternehmensfahrzeugen jedoch ausdrücklich ab. Die Ablehnung gilt nicht nur für
die vorgeschlagenen Zielvorgaben, sondern insbesondere auch für die mit dem
Entwurf der EU-Kommission verbundenen Einschränkungen der steuerlichen
Hoheit der Mitgliedstaaten.
Die Bundesregierung hat seit Beginn der Legislaturperiode bereits zahlreiche
Maßnahmen ergriffen, etwa zur Förderung des Absatzes von Elektrofahrzeugen
(steuerliches Investitionssofortprogramm vom 26. Juni 2025; Verlängerung der
Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, vom Bundestag am 4. Dezember
2025 beschlossen und am 1. Januar 2026 in Kraft getreten; Masterplan
Ladeinfrastruktur 2030, im Kabinett am 19. November 2025 beschlossen). Durch
die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Senkung der
Stromkosten (Strompreispaket) und der Kosten beim Laden an öffentlichen Ladesäulen
werden Elektrofahrzeuge im Betrieb nochmals günstiger.
39. Ab welchem exakten thermodynamischen Wirkungsgrad (in Prozent)
sowie ab welchem maximalen CO2-Ausstoß pro Kilometer definiert die
Bundesregierung einen Verbrennungsmotor als „hocheffizient“, und auf
welche ingenieurwissenschaftlichen Gutachten stützt sie die Annahme,
dass solche Effizienzsprünge bei konventionellen Antrieben physikalisch
und wirtschaftlich in der Breite noch realisierbar sind?
Bei „hocheffiziente Verbrennungsmotoren“ handelt sich um einen Begriff, den
die Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
vom 22. bis 24. Oktober 2025 in Mainz mit Beschluss zu TOP5 „Stärkung der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Automobil- und Zulieferindustrie in
Deutschland“ eingebracht hat. Die Bundesregierung macht sich diesen Begriff
nicht zu Eigen.
40. Welche quantifizierbaren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
darüber vor, welcher durchschnittliche prozentuale Anteil der Steuersenkung
und welcher nominale Gesamtbetrag durch den sogenannten Tankrabatt
als zusätzliche Marge (Übergewinne) bei den Ölkonzernen verblieb, falls
der Bundesregierung keine Daten hierzu vorliegen, wie rechtfertigt sie
haushaltspolitisch den Verzicht auf eine systematische Ex-post-
Evaluierung dieser milliardenschweren Steuersubvention?
41. Welche etwaigen Rückforderungs- oder steuerlichen
Abschöpfungsmaßnahmen gegenüber Ölkonzernen hat die Bundesregierung ergriffen, und
wenn keine ergriffen wurden, wie begründet die Bundesregierung diesen
Verzicht auf den Schutz von Steuermitteln?
Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet.
Die vorliegenden Daten insbesondere auch der Monopolkommission (
www.mo
nopolkommission.de/publikationen/energie/daten/monitoring-tankrabatt-2026)
sowie vom ifo-Institut München (
www.ifo.de/tankrabatt-tracker) zeigen, dass
der sog. Tankrabatt zu einem großen Teil an die Endkundinnen und Endkunden
weitergegeben wurde.
Das Bundeskartellamt hat die Weitergabe des Tankrabatts untersucht und
Erkenntnisse dazu in den Kraftstoff-News, Quartal 2/2026, veröffentlicht
(abrufbar unter
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Newsletter/20
26/07_10_Kraftstoff-News.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Das Bundeskartellamt hat auf der Grundlage des § 29a Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen Verfahren gegen die Eigner aller deutscher Raffinerien
eröffnet und umfassende Auskunftsbeschlüsse erlassen.
42. Wie hoch beziffert die Bundesregierung rückwirkend die Kosten des
Tankrabatts pro Tonne zusätzlich emittiertem CO2-Äquivalent im
Verkehrssektor, und auf welche wissenschaftlichen Gutachten stützt sie
gegebenenfalls die Fortführung oder Wiederholung solch fossiler
Subventionen vor dem Hintergrund der absehbaren Klimazielverfehlung im
Verkehrssektor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die
Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass das Fahrverhalten von einer Vielzahl von
Faktoren abhängt. Der Gesamtpreis von Benzin und Diesel kann ein
entsprechender Faktor sein, nicht allerdings die Steuerhöhe isoliert betrachtet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
43. Welche ökonomischen Gutachten oder Konsultationen hat die
Bundesregierung vor Beschluss des Tankrabatts durchgeführt oder in Auftrag
gegeben, und wie positioniert sie sich zur scharfen Kritik an der
Maßnahme vonseiten zahlreicher namhafter Ökonominnen und Ökonomen,
einschließlich Monika Schnitzer, Clemens Fuest, Oliver Holtemöller,
Tomaso Duso und Marcel Fratzscher?
44. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik des Münchner Ifo
Instituts, dass die pauschale Steuersenkung „sich nicht zur zielgenauen
Entlastung besonders betroffener Personengruppen, etwa Pendlerinnen und
Pendler mit niedrigem Einkommen“ eigne (Tagesspiegel Background
Klima & Energie vom 9. Juni 2026)?
Die Fragen 43 und 44 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die Einschätzungen zur Kenntnis.
Die Senkung der Energiesteuer um ca. 17 Cent brutto pro Liter war eine
befristete Sofortmaßnahme zur kurzfristigen Abfederung des außergewöhnlichen
Preisschocks. Die Maßnahme hat private Haushalte und Unternehmen in einer
akuten Belastungssituation schnell und unbürokratisch entlastet und ihnen die
Möglichkeit gegeben, sich auf veränderte Preisniveaus (insbesondere von
fossilen Kraftstoffen) einzustellen.
45. Würde die Bundesregierung, um sich einer Frage der CDU/CSU-
Fraktion von 2022 zu bedienen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3396), den Tankrabatt
nach den Erfahrungen der vergangenen Wochen noch einmal in
derselben Form beschließen (bitte begründen)?
Über etwaige zukünftige Entscheidungen der Bundesregierung kann keine
Aussage getroffen werden.
46. Fanden Gespräche sowie schriftliche Korrespondenzen zwischen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
der Finanzen oder dem Bundeskanzleramt mit Vertretern der
Mineralölwirtschaft statt, um nach Einführung des Tankrabatts für eine
vollständige Weitergabe der Steuersenkung an den Verbraucher zu sorgen, und
wenn ja, wann (bitte tabellarisch auflisten), sollten keine Gespräche oder
Korrespondenzen stattgefunden haben, warum nicht, und unter welchen
Umständen hätte die Bundesregierung gegebenenfalls ein Gespräch mit
Unternehmen für zielführend gehalten (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3396)?
Für eine Auflistung der Gespräche wurde der Zeitraum nach
Koalitionsausschuss-Beschluss des Tankrabatts (12.04.2026) bis zum Auslaufen des
Tankrabattes (30.06.2026) zugrunde gelegt. Vertreterinnen und Vertreter des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeskanzleramtes haben keine
unmittelbaren Gespräche oder schriftliche Korrespondenz im Sinne der Fragestellung
mit Vertretern der Mineralölwirtschaft geführt.
Auf Leitungsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurden
folgende Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Mineralölwirtschaft
geführt:
Datum Teilnehmer BMWE Vertreter Mineralölwirtschaft
14.04.2026 St Wetzel BP Europe SE (Videokonferenz):
Hr. Patrick Wendeler SEO,
Hr. Enno Harks
05.05.2026 St Wetzel
Shell Deutschland GmbH:
Hr. Felix Faber
Hr. Volker Holtfrerich
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen – auch zu den in der Frage angesprochenen
Themen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist
weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, sämtliche geführte Gespräche –
einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – vollständig zu
erfassen, und eine solche Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe
dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die aufgeführten Angaben
erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener
Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit
möglicherweise nicht vollständig.
47. Auf welche quantitativen Modellierungen oder
Preiselastizitätsberechnungen stützt die Bundesregierung ihre im betreffenden Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 21/5688, S. 7) gemachte Annahme, dass durch
die Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026 keine Erhöhung
der Treibhausgasemissionen zu erwarten sei, und ab welcher exakten
Tonnage an zusätzlich emittierten CO2-Äquivalenten würde die
Bundesregierung von einer „wesentlichen Auswirkung“ sprechen, die einen
Zielkonflikt auslöst?
Es wird auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ auf
Bundestagsdrucksache 21/5688 verwiesen (S. 7): „Der Entwurf steht nicht in Zielkonflikten mit
den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Wesentliche Auswirkungen auf den
gewerblichen Passagierflugverkehr werden mit der Rückkehr zu den vor dem
1. Mai 2024 geltenden Steuersätzen nicht erwartet, so dass ein Zielkonflikt mit
den Indikatorenbereichen 3.2.a und 3.2.b – Luftbelastung –, 12.1.bb und
12.1.bc – Globale Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater
Haushalte – Energieverbrauch und CO2-Emissionen– sowie 13.1.a –
Treibhausgasemissionen nicht gegeben ist.“ Eine gesonderte Modellierung oder
Positionierung der Bundesregierung zur exakten Tonnage gemäß o. s. Frage liegt nicht
vor.
48. Wie löst die Bundesregierung den nach Auffassung der Fragestellenden
bestehenden logischen und physikalischen Widerspruch auf, dass sie
durch die Steuersenkung laut Aussage des Parlamentarischen
Staatssekretärs Michael Schrodi (Antwort auf die Mündliche Frage 43,
Plenarprotokoll 21/79) „wettbewerbsfähige staatliche Standortkosten“
erreichen will – was ökonomisch darauf abzielt, Flugverkehr und Airline-
Kapazitäten in Deutschland zu halten oder auszubauen –, sie aber
gleichzeitig im Gesetzentwurf behauptet, es gäbe keine „wesentlichen
Auswirkungen auf den gewerblichen Passagierflugverkehr“ und somit keinen
Zielkonflikt mit der Senkung von Treibhausgasemissionen (Indikator
13.1.a)?
Der parlamentarische Staatssekretär Michael Schrodi (BMF) führte auf die
Mündliche Frage 43 am 20. Mai 2026 aus, dass sich die Bundesregierung mit
dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes für wettbewerbsfähige staatliche Standortkosten einsetzt.
Die staatlichen Standortkosten sind in Deutschland seit dem Jahr 2019 im
europäischen Vergleich deutlich gestiegen. Die Maßnahme der Bundesregierung
leistet einen wichtigen Beitrag hinsichtlich kompetitiver Standortkosten und
zum Erhalt der Luftverkehrskonnektivität als strategischer Infrastruktur.
49. Wie bewertet die Bundesregierung die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit
der branchenweiten Steuersenkung, nachdem die Billigfluggesellschaft
Ryanair angekündigt hat, das eingesparte Geld einbehalten zu wollen,
anstatt dieses an Passagiere weiterzugeben (
https://taz.de/Bund-senkt-Luftv
erkehrsteuer-Werden-Fluege-jetzt-guenstiger/!6180848/), trotz
Rekordprofiten von 2,26 Mrd. Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr 2025/2026
(
www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/ryanair-gewinnplus-10
0.html)?
50. Mit welcher haushaltspolitischen und volkswirtschaftlichen Begründung
rechtfertigt die Bundesregierung die zu erwartenden
Steuermindereinnahmen von etwa 330 Mio. Euro im Jahr, wenn diese nach eigenen
Angaben weder den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Form von
niedrigeren Ticketpreisen zugutekommen dürften noch das
Passagieraufkommen verändern, sondern de facto als Subvention in die Gewinnmargen
der Fluggesellschaften fließen?
Die Fragen 49 und 50 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Bundesregierung ist es u. a., wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen
sicherzustellen. Dabei ist sie sich der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der
in Deutschland tätigen Fluggesellschaften und der damit verbundenen
angebots- und nachfrageseitigen Auswirkungen bewusst. Volkswirtschaftlich und
gesellschaftlich ist ein funktionierender Wettbewerb von Relevanz.
51. Konterkariert eine Absenkung der Luftverkehrsteuer aus Sicht der
Bundesregierung das strategische Ziel der Reduktion des Kerosinverbrauchs
zur Erhöhung der nationalen Versorgungssicherheit in Zeiten einer
andauernden fossilen Energiekrise und der Blockade der Straße von
Hormus, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
52. Inwiefern ist die Senkung der Luftverkehrsteuer vereinbar mit dem
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März
2021, wonach die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht des Staates auch auf künftige Generationen zutrifft, welche
gegebenenfalls die Folgen möglicher durch diese fossile Subvention
verursachter zusätzlicher Emissionen zu tragen haben werden, und auf welche
Rechtsgutachten stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Die Fragen 51 und 52 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Luftfahrtstrategie der Bundesregierung vom Juni 2026
verwiesen. Ein gesondertes Rechtsgutachten gemäß o. s. Fragestellung liegt nicht vor.
53. Wie begründet die Bundesregierung den Verzicht auf eine eigenständige,
nach Distanzklassen differenzierte Abgabe für Privatjetflüge, obwohl
diese pro Passagier laut einer Studie von Transport Environment (https://
uploads.transportenvironment.org/production/files/202209_private_jets_
FINAL_with_addendum_2024-05-07-140647_xczq.pdf?dm=172770
4349) fünf- bis vierzehnmal höhere Emissionen verursachen als
Linienflüge, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die entgangenen
Steuereinnahmen (in Euro) durch die derzeitige Nichteinbeziehung dieses
Segments für das laufende Haushaltsjahr?
Die Einführung einer eigenständigen nach Distanzklassen differenzierten
Abgabe für Privatjetflüge ist im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
nicht vorgesehen. Daten hinsichtlich der Haushaltseinnahmen einer
eigenständigen nach Distanzklassen differenzierten Abgabe für Privatjetflüge liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei
Privatjetflügen kein Vorgang des Rechtsverkehrs erkennbar ist, an den eine als
Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete Abgabe anknüpfen könnte.
Energieerzeugnisse, die für die private nichtgewerbliche Luftfahrt eingesetzt werden,
unterliegen bereits der Energiesteuer.
54. Wie begründet die Bundesregierung den Verzicht auf bis zu 1,1 Mrd.
Euro an potenziellen Einnahmen bei Einführung einer Solidaritätsabgabe
auf Premiumflüge nach französischem Vorbild laut einem von Global
Citizen beauftragten Gutachten (
www.globalcitizen.org/de/enquiries/polic
y-hub/2026/deutschland-konnte-bis-zu-11-milliarden-euro-jahrlich-fur-in
tern/), welche laut einer Analyse von CE Delft keinen relevanten
langfristigen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Luftfahrtunternehmen
haben würde (
https://cedelft.eu/wp-content/uploads/sites/2/2025/06/CE_De
lft_240530_A_Fair_Share_From_Aviation_Def.pdf)?
Die Einführung einer zusätzlichen Solidaritäts-Abgabe auf Premium-Flüge
nach französischem Vorbild ist im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode nicht vorgesehen. Bei der Regelung der staatlichen Standortkosten hat
die Bundesregierung auch das Ziel, den Luftverkehrsstandort im
internationalen Wettbewerb zu stärken. Als Beobachter der Global Solidarity Levies
Taskforce (GSLTF) verfolgt die Bundesregierung die internationalen
Diskussionen in diesem Bereich.
55. Auf welcher Faktenbasis beruht die Annahme der Bundesregierung, die
Klimaziele blieben von neuen fossilen Gasbohrungen „unberührt“
(Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Lisa Badum auf
Bundestagsdrucksache 21/396), nachdem schon der „Net Zero by 2050“-
Bericht der Internationalen Energieagentur (IEA) von 2021 und der
„Production Gap Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
(UNEP) von 2023 beide festgestellt haben, dass neue fossile
Energieförderungen nicht mit dem Pariser Abkommen kompatibel sind?
Deutschland ist zurzeit noch auf die Versorgung mit Erdgas angewiesen.
Insofern ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Gasmarkt ein globaler
ist und nicht alle zur Versorgung in Deutschland benötigten Gasmengen bereits
kontrahiert sind, nicht erkennbar, dass die teilweise Deckung des heimischen
Bedarfs durch inländische Quellen statt durch importiertes Pipelinegas oder
LNG gegen die für Deutschland geltenden Klimaziele verstoßen würde.
56. Hat die Bundesregierung erhoben, um wie viel Prozent sie gedenkt,
Deutschlands Importabhängigkeiten im Energiebereich mit neuen
fossilen Gasbohrungen reduzieren zu können (vgl. Koalitionsbeschluss vom
12. April 2026), wenn die gesicherten und wahrscheinlichen
Gasvorkommen laut auf die Schriftliche Frage 72 der Abgeordneten Lisa Badum auf
Bundestagsdrucksache 21/5661 deutschlandweit insgesamt lediglich
314,5 Terawattstunden betragen (relativ zu einem jährlichen Verbrauch
von 844 Terawattstunden alleine im Jahr 2024), wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum hat sie solche Erhebungen unterlassen?
Wie viel Erdgas in Deutschland gefördert wird, entscheiden die Unternehmen.
Die Bundesregierung plant die Fördervolumina nicht.
57. Wie bewertet die Bundesregierung die geplanten neuen fossilen
Gasbohrungen im Inland mit Blick auf das IGH (Internationaler Gerichtshof)-
Rechtsgutachten zu den Verpflichtungen der Staaten im Klimaschutz
vom 23. Juli 2025, wonach fossile Extraktion als potenziell
völkerrechtswidriger Akt deklariert werden können, und welche juristischen
Gutachten liegen der Bundesregierung zu dieser Frage vor bzw. sind in Arbeit?
Bzgl. des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zu den
Verpflichtungen der Staaten bezüglich des Klimawandels verweist die Bundesregierung
auf die Antwort zur Schriftlichen Frage vom 24. September 2025 auf
Bundestagdrucksache 21/1831. Die Bundesregierung begrüßt, dass der Internationale
Gerichtshof (IGH) zu allen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des
Klimawandels umfassend Stellung genommen hat. Das IGH-Gutachten
unterstützt eine starke Kooperation innerhalb der Staatengemeinschaft zur
Bekämpfung des Klimawandels. Die Bundesregierung sieht keinen vom rechtlich
unverbindlichen Gutachten ausgehenden regulatorischen Handlungsbedarf auf
nationaler oder europäischer Ebene.
58. Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, wie viele Jahre
die Erschließung aller sicheren und wahrscheinlichen fossilen
Gasvorkommen in Deutschland dauern würde (bitte als Spanne angeben), wenn
ja, wie lauten diese, und wenn nein, plant die Bundesregierung,
entsprechende Einschätzungen vorzunehmen?
Die Bundesregierung verweist erneut auf die Ausführungen des öffentlich
verfügbaren Jahresberichts des niedersächsischen Landesamts für Bergbau,
Energie und Geologie.
Wie der Bericht erläutert, handelt es sich bei den Angaben zum Verhältnis der
Reserven zur Produktion um eine statistische Orientierungsgröße, die den
natürlichen Förderabfall der Lagerstätten oder andere variable Parameter nicht
berücksichtigt. Auch unterscheidet der Bericht nach sog. sicheren und
wahrscheinlichen Reserven. Die Angaben sind also mit Unsicherheiten behaftet.
Ob, inwieweit und wann diese Reserven tatsächlich förderbar sind und
gefördert werden, entscheiden die Unternehmen.
59. Für wie viele Wochen könnte Deutschland seinen durchschnittlichen
Gasverbrauch mit diesen Vorkommen decken, wenn man von den Werten
ausgeht, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche
Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 21/5661 angegeben hat (nämlich
314 TWh Gasvorkommen bei einem Jahresverbrauch von 844 TWh)?
Die inländische Förderung deckt derzeit ca. 5 Prozent des im Inland
verbrauchten Erdgases ab. Da die Erdgasverbräuche in Deutschland saisonal bzw.
temperaturbedingt sehr stark schwanken, gibt es keinen typischen Wochenverbrauch.
60. Inwiefern sind neue fossile Gasbohrungen in Deutschland vereinbar mit
dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 2021, wonach die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht des Staates auch auf künftige Generationen zutrifft, welche
gegebenenfalls die Folgen möglicher durch diese Förderung verursachter
zusätzlicher Emissionen zu tragen haben werden, und auf welche
Rechtsgutachten stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ist der
Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Das verfassungsrechtliche
Klimaschutzgebot ist dabei auf die Herstellung von Klimaneutralität gerichtet. Hinsichtlich
der Frage, wie die hierfür erforderlichen Emissionsminderungen erreicht
werden, kommt dem Staat dabei grundsätzlich ein weiter Ausgestaltungsspielraum
zu. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt demnach
nicht, dass jegliche neue Gasbohrungen unmittelbar unzulässig wären. Die
Bundesregierung stützt sich insoweit nicht auf spezifische Rechtsgutachten.
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