Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2025 bei 31,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 21/4911). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2025 vor allem an Griechenland, Italien und Kroatien gerichtet (zusammen über die Hälfte aller 35 942 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2025 nach Frankreich, Spanien und Kroatien (zusammen knapp die Hälfte aller 5 377 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2025 zwei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU-Asylrecht ausgesetzt. Nach Italien wurde eine Person überstellt, Italien lehnt seit Ende 2022 Überstellungen mit der Begründung eigener „Überlastung“ ab (Bundestagsdrucksache 20/5868, Frage 27). Nach Griechenland wurden 26 Schutzsuchende überstellt, bis 2022 gab es jahrelang keine Überstellungen nach Griechenland wegen der systematischen Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem.
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (23 912) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2025 bei 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent; vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Ohne Berücksichtigung Italiens, das Überstellungen pauschal verweigerte, hätte die Überstellungsquote 30,4 Prozent betragen, 99,2 Prozent der Zustimmungen Italiens basierten auf nicht oder nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2025 77 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, bei Überstellungen nach Griechenland betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten 48,3 Prozent. Zu berücksichtigen ist, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
411 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2026 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2025 durchschnittlich 2,1 Monate (2024: 2,8 Monate). Kommt es nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 18,8 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2025 35 240 Asylsuchende.
In Griechenland als schutzbedürftig Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und/oder in der so genannten „Schattenwirtschaft“ unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5. Mai 2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Christian Jakob schilderte in der taz (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-) Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“ werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu Frage 10 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h. dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Mehr als 15 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2025 einen Asylantrag in Deutschland (2024: 25 000), Ende 2025 waren knapp 15 000 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als unzulässig zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als unzulässig abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Im Jahr 2025 wurden 46,2 Prozent der Verfahren als unzulässig bewertet. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als unzulässig sind demgegenüber weniger arbeitsintensiv zu begründen. 2025 gab es neben 26 Überstellungen weitere 785 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14jährige Kinder, die in Eurodac bislang nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum). Zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regeln auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Geflüchteten bestehen. Zu 42,8 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2025 ein Eurodac-Treffer vor, 25,1 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 15,6 Prozent der Asylanträge wurden für hier geborene Kinder gestellt.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2025 übte das BAMF nach Überprüfungen der meist aufwändig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle in nur sechs Fällen sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 274 Ablehnungen und 911 sonstige Erledigungen gegenüber.
Soweit seit dem 12. Juni 2026 infolge neuen EU-Rechts in Bezug auf Dublin-Verfahren zum Teil geänderte Begrifflichkeiten bzw. Rechtsgrundlagen gelten (neu: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, ZBV, nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung 2024/1351), wird gebeten, Angaben entsprechend der bis dahin geltenden, meist vergleichbaren Rechtslage zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“, „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14‑jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2026 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ab wann werden auch unter 14‑jährige Asylsuchende in Eurodac erfasst?
Welche waren im ersten Halbjahr 2026 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte nach den zehn quantitativ wichtigsten Status differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren) und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren) und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?
Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2026 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und differenzieren nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2026 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2026 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 21/1668 zu Frage 9 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen)? In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Gibt es noch aktive Verhandlungen mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland, die im Juli 2021 begonnen haben, oder sind diese Verhandlungen nach jahrelang ergebnislosem Verlauf faktisch gescheitert (bitte ausführen; die Bundesregierung wollte sich trotz vieler Nachfragen zum Stand dieser Verhandlungen unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht konkret äußern, vgl. Bundestagsdrucksache 21/4911, Frage 10; dieses Antwortverhalten wurde von Dr. Sebastian Roßner in einem Artikel kritisch bewertet, zumindest müsse die Bundesregierung Auskunft geben, ob überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen gescheitert sind, vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-kleine-anfrage-fragerecht-pflicht-antwort)?
Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2026 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)? In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)? Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2026?
In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026, in wie vielen Fällen wurde seit dem 12. Juni 2026 eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch das BAMF festgestellt/verfügt? Welche genaueren Angaben lassen sich für diese Zeiträume machen zu den Gründen für die Verlängerung bzw. zu den jeweiligen Verlängerungszeiträumen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2026 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2026 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin‑VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2026? Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2026 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?
In wie vielen Fällen scheitere im ersten Halbjahr 2026 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 21/1668 zu Frage 22 auflisten)?
Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München für das erste Halbjahr 2026, und wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz des Projekts im Jahr 2025, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen und inwiefern wurde/wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen; zum Teil werden insoweit unbeantwortet gebliebene Fragen auf Bundestagsdrucksache 21/4911 zu Nummer 25 wiederholt)?
Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2026 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung)?
Welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu wichtigen Punkten der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht die Bundesregierung, und wie ist jeweils ihre Rechtsauffassung bzw. der Stand der Rechtsprechung zu diesen Fragen?
Wie viele „unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF enthielten im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren) den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zu ständigen Stellen abzustimmen“ (oder ähnlich, bitte auch nach Zielland aufschlüsseln)? In welchen Fallkonstellationen wurde bzw. wird ein solcher (oder ähnlicher) Hinweis in einen Ablehnungsbescheid aufgenommen, und wie ist die diesbezügliche Praxis des BAMF nach Inkrafttreten der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung am 12. Juni 2026 (bitte so differenziert und genau wie möglich darstellen)?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung machen zum Verfahren, zu Problemen, den Rechtsgrundlagen und ersten Erfahrungen mit freiwilligen Überstellungen aufgrund der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage (bitte ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die ersten Erfahrungen mit den seit dem 12. Juni 2026 geltenden Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, insbesondere zu Verfahren bei Ersuchen, Rückmeldungen, Überstellungen usw., und liegen hierzu bereits erste empirische Daten vor (bitte ausführen)?
Von wann ist die Argumentationshilfe („Non-Paper“), auf das die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/4911 zu Frage 30 verwiesen hat, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 30 a auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?
a) Machen sich Personen, deren Duldungen/Gestattungen durch Behördenmitarbeitende in Dublin-Fällen ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere § 95 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30 c auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?
b) Welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin-Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30 d auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?
c) Was hat die Bundesregierung bislang konkret unternommen, um „der Entscheidung des BayVGH entgegen- und auf entsprechende Judikate von BVerwG und EuGH hinzuwirken“, was in dem von der Bundesregierung verlinkten „Non Paper“ als „im Interesse von Bund und Ländern erforderlich“ bezeichnet wird (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?