Diskriminierungstatbestände im Zusammenhang mit nichtbinären Geschlechtsidentitäten im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Rahmen des AGG zunehmend auf vielfältige Formen subjektiver Geschlechtsidentität ausgeweitet (vgl. hierzu DIE ZEIT, Berichterstattung zu Geschlechtseintragsänderungen und Diskriminierungsvorwürfen [2024/2025]; Süddeutsche Zeitung, „Fälle von Diskriminierung nehmen weiter zu“, 3. Juni 2025). Diese Entwicklung wirft aus Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich der Rechtsklarheit, der praktischen Umsetzung sowie der Auswirkungen auf Behörden, Gerichte und Arbeitgeber auf.
Insbesondere die Einbeziehung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in den Schutzbereich des AGG führt zu neuen rechtlichen und administrativen Herausforderungen (vgl. Legal Tribune Online, Berichterstattung zum OLG Frankfurt-Urteil [nichtbinäre Personen, Deutsche Bahn], 2022). Es bestehen Unklarheiten darüber, wie häufig entsprechende Diskriminierungsvorwürfe tatsächlich auftreten, wie viele Verfahren geführt werden, wie diese ausgehen und in welchem Umfang staatliche Stellen oder private Arbeitgeber betroffen sind (vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Jahresbericht 2024.
Zudem wird vermehrt berichtet, dass sogenannte Deadnaming Vorwürfe – also die Verwendung eines früheren oder amtlich eingetragenen Namens – zu Konflikten in Behörden, Schulen und im Arbeitsleben führen (vgl. DER SPIEGEL, Artikel zu Deadnaming und Misgendering im Kontext des SBGG [2023 bis 2025]). Aus Sicht der Fragesteller ist zu klären, inwieweit solche Vorwürfe rechtlich relevant sind, ob sie statistisch erfasst werden und ob sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen (vgl. Legal Tribune Online, „Falsche Anrede: Bank muss trans Kundin Entschädigung zahlen“ 19. Juni 2025).
Eine transparente und belastbare Datengrundlage ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf nichtbinäre Identitäten zu einer sachgerechten Anwendung des AGG führt oder ob sie zu Rechtsunsicherheit, administrativer Überlastung und Konflikten in staatlichen Einrichtungen und im Arbeitsleben beiträgt (vgl. Statistisches Bundesamt [ Destatis], Daten zur Änderung des Geschlechtseintrags 2024/2025). Die Fragesteller sehen daher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Umfang, Häufigkeit und rechtlicher Bewertung entsprechender Fälle (vgl. queer.de, „Mehr als 22 000 Menschen haben Geschlechtseintrag geändert“, 29. Oktober 2025).
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ gemäß § 1 AGG hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) seit dem 1. Januar 2020 bis heute erhalten, bei denen eine nichtbinäre oder diverse Geschlechtsidentität eine Rolle spielte?
In wie vielen dieser Beschwerden (vgl. Vorfrage) haben sich die betroffenen Personen ausdrücklich als nichtbinär oder divers identifiziert oder wurde eine entsprechende Geschlechtsidentität von der ADS erfasst?
Wie viele Gerichtsverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsverfahren) sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit 2020 eine Diskriminierung wegen nichtbinärer Geschlechtsidentität im Rahmen des AGG geltend gemacht wurde?
In wie vielen dieser Verfahren (vgl. Vorfrage) wurde das Merkmal „Geschlecht“ des AGG auf nichtbinäre Personen angewendet?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls bereits ergriffen oder plant sie gegebenenfalls zu ergreifen, um Betroffene nichtbinärer Geschlechtsidentitäten über ihre Rechte nach dem AGG aufzuklären?
Plant die Bundesregierung, die ADS mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um Beschwerden im Zusammenhang mit nichtbinären Geschlechtsidentitäten effektiver bearbeiten zu können?
Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich des Schutzes nichtbinärer Personen unter dem Merkmal „Geschlecht“ des AGG juristischen Rat ein?
In wie vielen der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 genannten Beschwerden wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und das darin enthaltene Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG thematisiert?
In wie vielen Fällen wurde Deadnaming (Verwendung eines früheren Namens entgegen der aktuellen Geschlechtsidentität) als mögliche Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts sowie als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der ADS?
Holt sich die Bundesregierung zur aktuellen Rechtslage von Deadnaming im Hinblick auf den Diskriminierungstatbestand des Geschlechts sowie auf eine mögliche Belästigung nach § 3 Absatz 3 AGG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auch unter Berücksichtigung des SBGG (§§ 13, 14 SBGG) juristischen Rat ein?