Deutscher Bundestag Drucksache 21/7826
21. Wahlperiode 02.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Konstantin
von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7463 –
Hintergründe zum islamistischen und queerfeindlichen Anschlag auf den
Christopher Street Day in Berlin am 25. Juni 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem islamistischen und queerfeindlichen Terroranschlag auf die
Kundgebung zum Christopher Street Day (CSD) in Berlin am 25. Juli 2026 wurden
ein Mensch getötet und 31 verletzt. Der mutmaßliche Täter richtete seine Tat
gezielt gegen queeres Leben, die Freiheit, Vielfalt und die offene
demokratische Gesellschaft in Deutschland.
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen war der mutmaßliche Täter den
Sicherheitsbehörden als radikaler Islamist seit Jahren bekannt und Gegenstand
verschiedener Maßnahmen der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern
(
www.zdfheute.de/panorama/kriminalitaet/csd-berlin-abdul-b-taeter-islamist-r
adikalisierung-100.html). Nach der Tat sind nun zahlreiche Fragen zum
Handeln der Behörden, zur Gefahrenbewertung, zum Informationsaustausch
zwischen den Behörden sowie zu den getroffenen oder unterbliebenen
Maßnahmen öffentlich aufgeworfen worden (
www.zdfheute.de/panorama/kriminalitae
t/csd-berlin-abdul-b-taeter-islamist-radikalisierung-100.html).
Die umfassende Aufklärung dieser Fragen liegt nicht nur im öffentlichen
Interesse, sondern ist auch im Sinne des parlamentarischen Kontrollauftrags des
Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder. Für die fragestellende stellt
sich eine Reihe von schwerwiegenden Fragen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum zeitlichen Ablauf
des Anschlags vor, insbesondere zu
Der Bundesregierung liegen zum zeitlichen Ablauf des Anschlags nach dem
derzeitigen Stand der Ermittlungen folgende Erkenntnisse vor:
a) der Anmietung des Tatfahrzeuges,
Das Tatfahrzeug wurde am 25. Juli 2026 zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr
angemietet und abgeholt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
b) der Anfahrt des Täters,
Nach derzeitigem Erkenntnisstand traf Abdul B. gegen 21.45 Uhr mit dem
Tatfahrzeug im Bereich Lennéstraße 11 am Großen Tiergarten ein. Die exakte
Anfahrtstrecke ist noch Gegenstand andauernder Auswertungen.
c) dem Beginn der Tat,
Um 21:50 Uhr fuhr Abdul B. mit dem Fahrzeug aus dem Bereich
Lennéstraße 11 in den Großen Tiergarten ein. Um 21:51 Uhr ging der erste Notruf ein.
d) den einzelnen Angriffen bzw. Handlungen,
e) der Flucht und dem Fluchtweg,
f) dem ersten Eintreffen der Polizei bzw. dem ersten Polizeieinsatz am
Tatort,
Nach den bisherigen Erkenntnissen befanden sich die ersten polizeilichen
Einsatzkräfte um 21:53 Uhr am Tatort.
g) dem Beginn der Fahndung und ersten Ermittlungsmaßnahmen?
Die Personenfahndung nach Abdul B. wurde um 23:28 Uhr eingeleitet. Erste
polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen am Tatort erfolgten unmittelbar auf das
Tatgeschehen.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage muss zum gegenwärtigen
Zeitpunkt unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner
Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen
Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem
berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen
zurück. Eine Auskunft zu weiteren Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
2. Wann genau und wie konnte Abdul B. als mutmaßlicher Attentäter des
Anschlags auf den CSD in Berlin identifiziert werden?
a) Inwiefern gab es Hinweise und entsprechende Zeugenaussagen?
b) Inwiefern lagen Videos oder anderes Bildmaterial vor, die
Verbindungen von Abdul B. zur Tat nahelegten?
c) Inwiefern gab es Hinweise im Umfeld der Tatzeit observierenden
Sicherheitsbehörden (Bundes- und Landesebene), gegebenenfalls den
Einsatz von V‑Leuten, und wenn ja, wie konkret waren diese
Hinweise?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Der erste Hinweis auf die Identität des Abdul B. ergab sich aus der Anmietung
des Tatfahrzeugs. Anschlagsbezogene Hinweise aus dem Tatvorfeld sind
derzeit nicht bekannt.
3. Wie hat die Polizei bzw. wie haben die Sicherheitsbehörden nach
Kenntnis der Bundesregierung von der aktuell nicht verpachteten
Gartenparzelle Kenntnis erhalten, in der sich Abdul B. vor seiner Ergreifung aufhielt,
und inwiefern ist die Polizei oder sind andere Sicherheitsbehörden durch
islamistische Kreise oder sein weiteres persönliches Umfeld über seinen
Aufenthaltsort informiert worden?
Der Hinweis erfolgte durch einen Zeugen aus dem Umfeld der
Kleingartenanlage.
4. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der zweite Verdächtige im Kontext des Anschlags auf den CSD
wieder entlassen worden, und weshalb wurde er zunächst verdächtigt?
Der zweite Tatverdächtige wurde von Polizeikräften vor Ort am 25. Juli 2026
um 23:00 Uhr vorläufig festgenommen, da er aus Sicht der Beamten einer über
Polizeifunk durchgegebenen Täterbeschreibung ähnelte und sich auffällig
verhielt. Seine Entlassung erfolgte auf Anordnung des GBA kurz vor Ablauf der
Frist des § 128 der Strafprozessordnung (StPO), nachdem die
Gesamtbewertung der Erkenntnislage bis dahin keinen zur richterlichen Vorführung
berechtigenden dringenden Tatverdacht im Sinne der §§ 112, 114 StPO ergeben hatte.
Derselbe Tatverdächtige wurde am 1. August 2026 auf Anordnung des GBA
erneut vorläufig festgenommen, weil er sich gegenüber Polizeibeamten selbst
ausdrücklich der Anschlagsbegehung bezichtigt hatte. Auch aus dieser
Maßnahme wurde er entlassen, nachdem sich seine Angaben als unglaubhaft
erwiesen hatten und sich auch darüber hinaus weiterhin kein Tatzusammenhang
herstellen ließ.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, inwiefern Abdul B.
von Netzwerken, Mittätern und Unterstützern aus der islamistischen
Szene oder aus anderen Zusammenhängen geholfen wurde, oder geht sie
davon aus, dass Abdul B. als Einzeltäter gehandelt hat?
6. Wird Abdul B. bzw. seine mutmaßliche Tat einer terroristischen Struktur
zugerechnet?
7. Wie bewertet die Bundesregierung das Bekennervideo, das auf dem
Handy von Abdul B. gefunden wurde (
www.tagesschau.de/inland/csd-anschl
ag-bekennervideo-100.html), und inwiefern ist es aus Sicht der
Bundesregierung von Bedeutung, dass der sogenannte Islamische Staat das
Video (zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage) nicht
hochgeladen hat?
Die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse
deutscher Sicherheitsbehörden zur Inhaftierung Abdul B.s im Libanon
(
www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/is-attentaeter-100.html)
beigetragen, und wenn ja, welche Erkenntnisse?
Ein polizeilicher Informationsaustausch mit libanesischen Stellen über das
Bundeskriminalamt (BKA) erfolgte erst nach von dort ergangener Mitteilung
zur Festnahme.
Darüber hinaus kann die Beantwortung zur möglichen Übermittlung an
libanesische staatliche Stellen, insbesondere die libanesischen Nachrichtendienste,
aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein, trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier der Nachrichtendienste des Bundes, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Durch eine Beantwortung der Fragen nach Übermittlung an ausländische
Nachrichtendienste könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise deutscher
Nachrichtendienste gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines möglichen
Austausches mit anderen Nachrichtendiensten oder Sicherheitsbehörden könnte
betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu
entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung zu erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog.
„Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Missachtung der zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und
Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt
die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-
Party-Rule" unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen
unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies
kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt
gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt
wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet
werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen
Behörden am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
9. Was ist über mögliche Kontaktpersonen von Abdul B. während der Haft
im Libanon bekannt?
Die Beantwortung der Frage 9 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. Welche Hinweise hat die Bundesregierung oder haben die ihr
untergeordneten Behörden zu Auslandsaufenthalten des Tatverdächtigen, auch mit
Hinblick auf Versuche, sich dem sogenannten Islamischen Staat oder
anderen Terrorgruppierungen anzuschließen (
www.tagesschau.de/investigat
iv/ndr-wdr/is-attentaeter-100.html)?
Der Bundesregierung sind Auslandsaufenthalte des Abdul B. in Saudi-Arabien,
Mauretanien und im Libanon bekannt.
Im Jahr 2024 soll Abdul B. eine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen
haben.
Während dieser Pilgerfahrt soll Abdul B. erfahren haben, dass sich in
Mauretanien viele Geistliche und Rechtsgelehrte aufhalten. Deshalb habe er
beschlossen, nach Mauretanien zu reisen, um seine Kenntnisse in der islamischen
Religion zu vertiefen.
Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, wonach Abdul B. am 16. Mai 2025
von Berlin über Istanbul/Türkei nach Nouakchott/Mauretanien gereist ist. Am
17. Mai 2025 erfolgte die Ausreise aus Nouakchott nach Istanbul. Am 18. Mai
2026 erfolgte die Rückkehr nach Berlin.
Am 20. Mai 2025 reiste Abdul B. über Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon,
wo er am 24. Juli 2025 festgenommen und wegen des Verdachts der
Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des libanesischen Strafgesetzbuches
angeklagt wurde.
Im Rahmen der konsularischen Betreuung während Abdul B.‘s Inhaftierung im
Libanon wurde bekannt, dass Abdul B. die Absicht gehabt habe, nach
Mauretanien zu reisen, um sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzuschließen.
Nach seiner Haftentlassung im Libanon kehrte Abdul B. am 17. November
2025 nach Berlin zurück.
Weitergehende Ausführungen müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den familiären,
persönlichen und islamistischen Kontakten des Tatverdächtigen vor,
insbesondere zu eigenen Angehörigen, Predigern, weiteren Kontaktpersonen
oder sonstigen Verbindungen in die islamistische Szene (zum Beispiel zu
seinen Cousins oder Prediger) oder zum sogenannten Islamischen Staat,
seit wann waren diese den Sicherheitsbehörden jeweils bekannt, und
welche Maßnahmen wurden hieraus jeweils abgeleitet?
12. In welchen islamistischen Strukturen in Deutschland und im Ausland hat
sich Abdul B. seit wann bewegt (bitte bis zu seinem Todestag
chronologisch darstellen)?
Die Beantwortung der Fragen 11 und 12 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Welche konkreten Erkenntnisse kamen seit den ersten Hinweisen auf
eine Radikalisierung bis zum Tattag jeweils hinzu, und wann wurden
diese den zuständigen Behörden jeweils bekannt, und wie wurden diese
bewertet (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
Dem BKA ist Abdul B. erstmals durch das Verbreiten von Inhalten mit Bezug
zum IS im Juni 2024 bekannt geworden. Es fand seitdem ein fortwährender
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Landesbehörden und dem
BKA statt. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Ausführliche Informationen zu GTAZ-
Befassungen folgen in der Antwort zu Frage 34.
Darüber hinaus kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu
der Auffassung, dass die weitergehende Beantwortung der Frage nicht offen
erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ab
wann hier Erkenntnisse zu einer islamistischen Radikalisierung des Abdul B.
vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu
anderen islamistischen Akteuren, die derzeit bearbeitet werden, möglich.
Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien
entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort ist
dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang
mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen.
Des Weiteren unterliegen die weiteren erbetenen Informationen der „Third-
Party-Rule“ und können nicht dargestellt werden. Zur Begründung wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, welche konkreten Personen,
Organisationen oder Onlineangebote bei der Radikalisierung Abdul B.s
eine Rolle spielten (bitte benennen)?
Die Beantwortung der Frage 14 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur weiteren
Radikalisierung von Abdul B. in der Jugendhaftanstalt in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Sieht die Bundesregierung die Gefahr weiterer Anschläge,
gegebenenfalls Nachahmungstaten, für weitere CSD-Veranstaltungen, und wie
begegnet die Bundesregierung diesen Gefahren, auch im Zusammenspiel
mit den Ländern?
Aus jihadistischer Perspektive stehen alle Personen und Gruppen potenziell im
Fokus, die Lebensweisen praktizieren oder offen Ansichten vertreten, die im
jihadistischen Weltbild als feindlich betrachtet werden. In diesem
Zusammenhang stellen Personen, die Teil der LGBTQIA+-Szene sind oder sich mit dieser
solidarisieren, ein festes, dem Glauben widersprechendes und symbolhaft zu
bekämpfendes Feindbild dar und geraten daher zunehmend in den Fokus
islamistischer/jihadistischer Propaganda. Angehörige der LGBTQIA+-
Gemeinschaft oder Einrichtungen mit entsprechenden Bezügen stellen somit
potenzielle Gelegenheitsziele für allein handelnde, islamistisch motivierte Personen als
auch mögliche Ziele für organisationsgebundene Anschlagsplanungen dar.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erfolgt
entsprechend der Gefährdungslage anlassbezogen eine Bewertung von
Veranstaltungen und Anpassung von Maßnahmen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung, dass die Kosten für
notwendige Sicherheitskonzepte bei CSD-Veranstaltungen angesichts der
Bedrohungslage für viele Veranstalter massiv angestiegen sind (
www.t
z.de/muenchen/stadt/helfen-csd-muenchen-sicherheitskosten-explodiere
n-stadt-soll-93125530.html;
www.fr.de/rhein-main/darmstadt/verein-star
tet-spendenkampagne-fuer-sicherheit-beim-csd-94417155.html), und
welche konkrete Unterstützung plant sie, damit CSDs in Deutschland
auch künftig in einem angemessenen Sicherheitsrahmen stattfinden
können?
Die Verantwortung für das Sicherheitskonzept zu (Groß-)Veranstaltungen liegt
grundsätzlich beim Veranstalter im Zusammenwirken mit den örtlich
zuständigen Behörden. Die Umsetzung und die damit verbundene Finanzierung obliegt
gemäß der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern.
Die zuständige Polizei des Landes stimmt sich im Rahmen von
Großveranstaltungen eng mit den Veranstaltern ab – insbesondere zu den
Sicherheitskonzepten. Auf Anforderung der zuständigen Polizei des Landes kann eine
Unterstützung durch die Bundespolizei (BPOL) oder die Polizei anderer Länder
erfolgen.
18. Welche Handlungsempfehlungen des im Auftrag der
Innenministerkonferenz vom Bundesministerium des Innern für 2022 eingerichteten
Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“
(
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nac
hrichten/2023/06/ak-abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=6)
wurden bisher umgesetzt?
Zu den Ergebnissen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und
transfeindlicher Gewalt“ einschließlich seiner Handlungsempfehlungen wurde eine
Evaluation durchgeführt und durch die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder im Anschluss an ihre 225. Sitzung veröffentlicht:
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2026-
06-19_DOK/Anlage_TOP_37.pdf Diese Evaluation enthält auch eine
Darstellung zum Umsetzungsstand der einzelnen Handlungsempfehlungen.
19. Welche Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung
homophober und transfeindlicher Gewalt“ plant die Bundesregierung in
dieser Legislaturperiode noch umzusetzen (bitte mit Nennung eines
konkreten Zeitplans angeben)?
Möglichkeiten der Umsetzung weiterer Maßnahmen im Sinne der
Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und
transfeindlicher Gewalt“ sind, soweit Bundeszuständigkeit gegeben ist, einschließlich
etwaiger Zeitplanungen in Prüfung.
20. Welche Maßnahmen aus dem Empfehlungspapier der Verbände und
Vertreterinnen und Vertreter der LSBTIQ*-Community (Arbeitsgruppe
Gewaltschutz) an die Bundesministerien, die im Rahmen des
Beteiligungsprozesses zum Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Bundesregierung
entstanden ist (
www.lsvd.de/media/doc/12772/empfehlungspapier-ag-ge
waltschutz-data.pdf), plant die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode umzusetzen?
Zum Aktionsplan „Queer leben“ und dessen Umsetzungsstand wird auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 97 und 98 des
Abgeordneten Maik Brückner auf Bundestagsdrucksache 21/3928 verwiesen.
21. Wie ist sichergestellt, dass Betroffene des Anschlags nicht nur akut,
sondern über Monate und Jahre Zugang zu traumatherapeutischer
Behandlung erhalten, und welche Wartezeiten bestehen hierfür aktuell nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesopferbeauftragte schaltet nach einem Anschlagsgeschehen
regelmäßig bei einem externen Dienstleister ein Beratungstelefon als Hotline, um
den Betroffenen ein niederschwelliges Angebot der (psychosozialen) Akuthilfe
zur Verfügung stellen zu können.
Für die Folgezeit ist mit den Traumaambulanzen nach § 31 des
Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch (SGB XIV) im Rahmen der Schnellen Hilfen ein
niedrigschwelliger Zugang zur psychotherapeutischen Unterstützung im
Sozialen Entschädigungsrecht vorhanden. Leistungsberechtigte können auf Wunsch
spätestens fünf Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur
Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Traumaambulanz ist, dass Betroffene sie innerhalb von
zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder Kenntnis hiervon
aufsuchen. Bei länger zurückliegenden Ereignissen, die zu einer akuten psychischen
Belastung geführt haben, kann die Traumaambulanz innerhalb von zwölf
Monaten nach Auftreten der akuten Krise ebenfalls aufgesucht werden.
Erwachsene erhalten bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, Kinder und
Jugendliche bis zu 18 Sitzungen. Dabei genügt es, wenn der Antrag auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung spätestens nach der zweiten Sitzung in der
Traumaambulanz gestellt wird.
Haben Betroffene nach der Betreuung in der Traumaambulanz noch weiteren
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, so verweist sie der Träger der
Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote (§ 35
SGB XIV). Geschädigte haben nämlich für anerkannte Schädigungsfolgen
Anspruch auf Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung. Für die
Leistungen der Krankenbehandlung sind grundsätzlich die Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Zu den Leistungen gehören auch
psychotherapeutische Behandlungen. Wegen der besonderen Verantwortung des
Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend vom Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung aber einige Besserstellungen. Hierzu gehören auch
die ergänzenden Leistungen nach § 43 SGB XIV, die besondere
psychotherapeutische Leistungen umfassen. Hierunter fallen:
• alternative Behandlungsverfahren,
• eine höhere Zahl an Therapiestunden,
• Ausweitung der Behandlungsfrequenz,
• Behandlung durch psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte/
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen,
• Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, sofern diese über
eine entsprechende Qualifikation im Bereich der Psychotherapie verfügen.
Diese Leistungen werden so lange erbracht, wie sie unter Berücksichtigung der
Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der geschädigten
Person notwendig sind.
Darüber hinaus besteht für gesetzlich Versicherte der Zugang zu den Strukturen
der ärztlichen und psychotherapeutischen Regelversorgung im ambulanten und
stationären Bereich.
22. Zu welchen Zeitpunkten wurde der Tatverdächtige durch welche
Sicherheitsbehörden erstmals als islamistischer Extremist, als gewaltorientierter
Islamist, als terroristisch relevanter Akteur oder als Gefährder oder
sonstige sicherheitsrelevante Person bewertet?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 sowie 34 bis 36 verwiesen.
23. Wann wurde gegen den Tatverdächtigen wegen welcher Straftat jeweils
ermittelt, Anklage erhoben, ein Urteil gesprochen sowie
Untersuchungshaft, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe oder (Vor-)
Bewährung angeordnet (bitte tabellarisch auflisten)?
Der GBA hat am 27. Juli 2026 das Verfahren gegen Abdul B. von der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Mord, mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit gefährlichem
Eingriff in den Straßenverkehr übernommen. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 37, 47d und 47e verwiesen.
Zu möglichen weiteren Verfahren aus der Zuständigkeit der Länder erteilt die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Auskünfte.
24. Welche Überwachungsmaßnahmen wurden durch welche Landes- und
Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder der ihr
nachgeordneten Behörden gegen den mutmaßlichen Täter durchgeführt?
Das BKA hat keine Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung
durchgeführt. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Bundesländern. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 44
verwiesen.
Darüber hinaus kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung aus
Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Informationen über den möglichen Einsatz von Observationskräften würde spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und Arbeitsweisen der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier
bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien
zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren
oder in Einzelfällen unmöglich zu machen.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und
damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus
ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in
nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für
Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das
föderale Gefüge darstellen.
25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder der ihr
nachgeordneten Behörden zutreffend, dass der Täter nach vorherigen Einschätzungen
bezüglich seiner Gefährlichkeit engmaschig, auch mit entsprechendem
Personal überwacht wurde, am Tattag aber nur durch rein technische
Maßnahmen wie beispielsweise eine Videokamera vor seiner Wohnung
(
www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/anschlag-berlin-tatverdaechtig
er-100.html), und wodurch wurde dies begründet, und haben
gegebenenfalls zuvor stattgefundenen Maßnahmen die Verantwortlichen nach
Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden
gegebenenfalls veranlasst, die Gefährlichkeit unmittelbar vor dem
späteren Tatzeitpunkt als nicht mehr so hoch einzustufen, sollte dies zutreffen,
was hat konkret zu dieser Einschätzung geführt, und welche Stelle hat
diese Einschätzung zu welchem Zeitpunkt vorgenommen (bitte die
jeweiligen Einstufungen durch das Bundeskriminalamt (BKA) und andere
Behörden auf Landes- und Bundesebene chronologisch auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob die
Berliner Polizei als zuständige Gefahrenabwehrbehörde am Tattag gegenüber
Abdul B. eine persönliche Kontrolle oder sonstige
gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen anlässlich des kommenden CSD in Berlin geprüft oder
durchgeführt hat, und falls dies nicht der Fall war, aus welchen Gründen
hiervon abgesehen wurde?
Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder
durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
27. Wann wurden die am 16. und 24. Juni 2024 über den Instagram-Account
des Tatverdächtigen veröffentlichten Inhalte mit Bezug zum sogenannten
Islamischen Staat (
www.zeit.de/2026/33/abdul-b-is-anschlag-csd-berlin-r
adikalisierung-polizei/komplettansicht) den deutschen
Sicherheitsbehörden erstmals bekannt, und welche Maßnahmen wurden daraufhin jeweils
ergriffen?
Die über den Instagram-Account des Abdul B. veröffentlichen Inhalte mit
Bezug zum IS konnten am 16. Juni 2024 bzw. 25. Juni 2024 im BKA festgestellt
werden. Eine Identifizierung des Abdul B. als Nutzer ist durch entsprechende
Internetermittlungen im BKA am 26. Juni 2024 erfolgt. Eine Steuerung an das
Landeskriminalamt (LKA) Berlin erfolgte am 2. Juli 2024.
Weiterführende Erkenntnisse, insbesondere zu den getroffenen Maßnahmen,
fallen in die Zuständigkeit des Landes Berlin. Zu Maßnahmen, die in
Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund
der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
28. Lagen dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt alle Einschätzungen der
Sicherheitsbehörden (Landes- und Bundesebene) zur Gefährlichkeit des
mutmaßlichen Täters vor, und sollte dies nicht der Fall sein, warum
nicht, und welche Informationen konkret nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Verantwortung
für die Weitergabe relevanter Informationen an das Gericht liegt bei der
aktenführenden Stelle innerhalb ihres Verfahrens, im Falle eines Strafverfahrens bei
der zuständigen Staatsanwaltschaft und der mit den Ermittlungen beauftragten
Polizeidienststelle, hier des Landes Berlin.
29. Wie ist, bei Erteilung der sogenannten Vorbewährung nach § 61 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) unter der Auflage oder Weisung (gemäß
§ 61b JGG), an einem Deradikalisierungsprogramm teilzunehmen, die
Kommunikation zwischen der ausführenden Organisation (hier Violence
Prevention Network) und dem Gericht geregelt, und wie wird
sichergestellt, dass bei einer negativen Beurteilung sofort reagiert wird?
Wenn bei einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 61 des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG) die Weisung erteilt wird, an einem De-Radikalisierungsprogramm
teilzunehmen, überwacht deren Erfüllung der Bewährungshelfer im Einvernehmen
mit dem Richter (§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2 JGG). Für die
Überwachung kann der Richter dem Bewährungshelfer Anweisungen erteilen
(§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 25 Satz 2 JGG). Im Übrigen berichtet der
Bewährungshelfer über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der
Richter bestimmt; er teilt dem Richter gröbliche oder beharrliche Verstöße
gegen die Weisung mit (§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 25 Satz 2 und 3 JGG). Auf die
Unterstellung unter den Bewährungshelfer soll nur verzichtet werden, wenn
ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe
gewährleistet sind (§ 61b Absatz 1 Satz 2 JGG). Die Jugendgerichtshilfe wacht
darüber, dass der Jugendliche der Weisung nachkommt, soweit nicht ein
Bewährungshelfer dazu berufen ist (§ 38 Absatz 5 Satz 1 JGG). Erhebliche
Zuwiderhandlungen teilt die Jugendgerichtshilfe dem Jugendgericht mit (§ 38
Absatz 5 Satz 2 JGG). Hierdurch ist sichergestellt, dass das Gericht vor einer
Ablehnung der Aussetzung mit vorläufigen Maßnahmen reagieren kann; insoweit
wird auf die Antwort zu Frage 49 Bezug genommen.
30. Welche Gegenstände wurden im Rahmen der Durchsuchungen und
Sicherstellungen (
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/csd-berlin-verl
etzte-100.html;
www.bild.de/regional/berlin/in-berlin-fahnder-
stuermenwohnung-von-csd-terrorist-abdul-ballout-6a65b3b4e4e0a5362b8fbcf;
www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_101360766/csd-attentat-ber
lin-nachbarn-beschreiben-abdul-b-aus-der-schule-.html) im
Zusammenhang mit dem Tatverdächtigen beschlagnahmt (bitte einzeln nach Art des
Gegenstandes, insbesondere Mobiltelefone, SIM-Karten, Datenträger,
Computer und Schriftstücke, Fundort und zuständiger
Sicherheitsbehörde auflisten), welche dieser Gegenstände waren den Sicherheitsbehörden
bereits vor dem Anschlag bekannt oder Gegenstand von
Überwachungsmaßnahmen, und welche Erkenntnisse wurden hieraus jeweils
gewonnen?
Die bei den Durchsuchungen sichergestellten Asservate sind Gegenstand
laufender Ermittlungen und Auswertungen. Weitere Angaben im Sinne der
Fragestellung wären derzeit geeignet, Rückschlüsse auf Ermittlungsansätze und
deren Zielrichtung zu ermöglichen und dadurch die Untersuchungszwecke der
anhängigen Ermittlungen des GBA zu gefährden. Die Beantwortung der Frage
muss daher aus den bei Frage 1 genannten Erwägungen unterbleiben.
31. Inwiefern lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin vor der Entscheidung zur Haftentlassung Kenntnisse
zum Gefährderstatus von Abdul B. aus dem Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) oder anderer Sicherheitsbehörden vor, und von
welchen?
Im Bedarfsfall, etwa wenn Ermittlungsverfahren gegen betroffene Personen
laufen oder geplant sind, können auch Vertreterinnen und Vertreter der
Landesjustiz zu Sitzungen im GTAZ eingeladen werden. Nach der Einstufung als
Gefährder im Januar 2026 fand die nächste GTAZ-Sitzung unter Teilnahme der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu Abdul B. nach Haftentlassung statt, hierzu
siehe Antwort auf Frage 34.
Zum Informationsaustausch zwischen dem LKA und der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
32. Welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Beobachtung, Überwachung
oder Strafverfolgung wurden gegenüber dem Tatverdächtigen seit
Bekanntwerden seiner Radikalisierung ergriffen, und wann wurden diese
jeweils angeordnet, verlängert oder beendet (bitte tabellarisch auflisten)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23, 24, 26 und 44 verwiesen.
33. Wann wurde der Tatverdächtige zuletzt observiert oder sonst überwacht
und mit welchen technischen oder personellen Mitteln, welche einzelnen
Maßnahmen wurden wann beendet und aus welchen Gründen, und
welche wurden bis wann weitergeführt, welche neuen Erkenntnisse lagen
den Sicherheitsbehörden zwischen dem 26. Mai und dem Anschlag am
25. Juli 2026 über den Tatverdächtigen vor, und aus welchen Gründen
führten diese Erkenntnisse nicht zu einer erneuten Intensivierung der
Gefährderbewertung oder der Überwachungsmaßnahmen?
Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 24, 26 und 44 verwiesen.
Dem BKA wurde im Zuge der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion
zuletzt am 6. Juli 2026 bekannt, dass Abdul B. am 2. Juli 2026 seine Wohnung
verlassen und dabei augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund stecken hatte.
Dies wurde im Rahmen der Auswertung der Observationstechnik am 3. Juli
2026 festgestellt und auf mündliche Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es stellte sich heraus, dass er sich
anlässlich seines Geburtstages mit Freunden verabredet hatte und es sich bei
der „Waffe“ um eine Spielzeug-Wasserpistole handelte. Es wurde keine
Strafanzeige aufgenommen. Bezüglich weiterer Erkenntnisse und Maßnahmen wird
auf die Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen.
34. Wie oft und durch die Aufsetzung welcher Behörde war Abdul B.
Gegenstand der Beratungen im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum oder
vergleichbarer Koordinierungsgremien, und wenn ja, jeweils mit
welchem Ergebnis und daraus folgenden Entscheidungen bzw. Maßnahmen
(bitte eine entsprechende Chronologie erstellen)?
Folgende Sitzungen fanden im GTAZ zu Abdul B. statt:
Datum GTAZ-Format und Inhalt
28.05.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ zu möglichem
Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die
Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die
beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben
und austauschen.
22.10.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem
Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die
Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die
beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben
und austauschen sowie durch die zuständige Staatsanwaltschaft
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft wird.
07.11.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem
Ausreisesachverhalt (erwartete Wiedereinreise) auf Einladung
des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die
Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die
beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben
und austauschen.
18.11.2025 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin zu
Exekutivmaßnahmen nach Rückkehr
16.01.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin
anlässlich der Einstufung als Gefährder
13.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin
anlässlich der Verurteilung
26.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Terminhinweis auf Sitzung
der AG „Risikomanagement“ an demselben Tag
26.05.2026 AG „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen
nach Haftentlassung. Einladung des BKA nach entsprechendem
Vorschlag des LKA Berlin.
Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels
RADAR‑iTE ein hohes Risiko. Die beteiligten Behörden
besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im
Zusammenhang mit Abdul B.
35. Wurde der Tatverdächtige mittels des Prognoseinstruments RADAR‑iTE
(Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung
des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) (
www.bka.de/DE/Unser
eAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/Radar/radar_node.html) bewertet, und
wenn ja, wann erfolgten die jeweiligen Bewertungen, welches Ergebnis
ergab sich jeweils, und welche Konsequenzen wurden hieraus für die
Gefährdungsbewertung und die gegen den Tatverdächtigen gerichteten
Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung gezogen?
Das LKA Berlin hat den Tatverdächtigen am 13. Mai 2026 mit dem
Risikobewertungsinstrument RADAR‑iTE bewertet. Die Bewertung wurde mit dem
BKA abgestimmt und ergab ein hohes Risiko zur Begehung des Zieldelikts
(ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttaten). Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 42 verwiesen.
36. Welchen Sicherheitsbehörden und sonstigen Behörden war der
Gefährderstatus von Abdul B. bekannt, und wenn ja, seit wann nach Kenntnis
der Bundesregierung?
Abdul B. wurde durch das LKA Berlin am 12. Januar 2026 als Gefährder im
Bereich religiöse Ideologie eingestuft. Im Anschluss daran ist eine Steuerung
dieser Information durch das LKA Berlin an alle Staatsschutzdienststellen, den
Bundesnachrichtendienst (BND), die BPOL, das BfV und den GBA erfolgt.
Eine Steuerung erfolgte außerdem über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
„Tägliche Lagebesprechung“ des GTAZ vom 16. Januar 2026. Eine Beteiligung
Europols erfolgte am 4. Mai 2026 durch das BKA.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
37. Wie viele Gefährderansprachen erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung gegenüber Abdul B., und wann fand die letzte statt, und wie
oft wurden welche konkreten Räumlichkeiten mit Bezug zu Abdul B.
durchsucht, und wann fand die letzte Durchsuchung statt?
Dem BKA liegen im Zuge der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion
Erkenntnisse des LKA Berlin vor, wonach im Rahmen von Ermittlungen des
LKA Berlin wegen des Verdachts des Verbreitens von Propagandamitteln
verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 des
Strafgesetzbuches (StGB) am 15. Oktober 2024 die Wohnanschrift des Abdul B. in
Berlin durchsucht wurde. Weiterhin liegen dem BKA Erkenntnisse des LKA
Berlin vor, wonach bei Abdul B. im Rahmen seiner Wiedereinreise aus dem
Libanon nach Deutschland am 17. November 2025 entsprechende
Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt wurden.
Bezüglich weiterer Erkenntnisse und Maßnahmen vor der Tat wird auf die
Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen. Eine Beantwortung in Bezug auf
Maßnahmen seit Tatbegehung muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den bei
Frage 1 genannten Erwägungen unterbleiben.
38. Wann, und wenn ja, in welcher Weise wurde der Bundesminister des
Innern bzw. das Bundesministerium des Innern erstmals vor der
Gefährlichkeit Abdul B.s gewarnt, und wusste der Bundesinnenminister bei
seiner Warnung vor einer verschärften Sicherheitslage am 18. Juli 2026
(vgl.
www.tagesschau.de/inland/sicherheit-dobrindt-anschlagsgefahr-10
0.html) von Abdul B. und seinem Hintergrund, und wenn nein, worauf
bezogen sich die abstrakten Warnungen des Bundesinnenministers sonst?
Ein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem
Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. fand nicht statt.
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat verschiedentlich
erklärt, dass ihn die vermehrte Melde- und Aufklärungslage dazu veranlasst hat,
nicht mehr nur von einer abstrakten Bedrohungslage zu sprechen.
Aktuelle Gefährdungssachverhalte reichen von eher niedrigschwelligen
Sachverhalten bis hin zu Fällen, bei denen einer Gefahr für Leib und Leben von
Betroffenen nachgegangen wird. In den vergangenen Wochen konnten mehrfach
Ausspähungen beobachtet werden, die mutmaßlich der Vorbereitung von
Anschlägen gegen Einrichtungen und Personen gedient haben.
39. Welche Erkenntnisse zu Abdul B. wurden den Sicherheitsbehörden in
den letzten 24 Monaten, den letzten 12 Monaten, den letzten 3 Monaten,
den letzten 4 Wochen sowie in den letzten 7 Tagen vor dem Anschlag
jeweils bekannt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 33 sowie 34 verwiesen.
40. Welche dieser Erkenntnisse wurden zwischen Polizei, Verfassungsschutz,
Staatsanwaltschaften, Gerichten und sonstigen zuständigen Behörden
jeweils übermittelt, und welche Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht weitergegeben, aus welchen Gründen unterblieb
gegebenenfalls eine Weitergabe?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 28, 31, 34 und 47e verwiesen.
41. Inwiefern führten Erkenntnisse zwischen der Entlassung des
Tatverdächtigen am 26. Mai 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 zu einer
Änderung der mittels RADAR‑iTE vorgenommenen Risikobewertung, oder,
sofern keine Änderung erfolgte, aus welchen Gründen wurde trotz
gegebenenfalls neuer Erkenntnisse keine Neubewertung vorgenommen?
Der Tatverdächtige wurde am 12. Mai 2026 (nicht am 26. Mai 2026) aus der
Haft entlassen, am 13. Mai 2026 lag das Ergebnis der RADAR‑iTE-Bewertung
vor. Die Verantwortung für die Durchführung einer Bewertung mit RA-
DAR‑iTE liegt bei der jeweils zuständigen Landespolizei und erfolgt in
regelmäßigen Abständen und in Abstimmung mit dem BKA. Voraussetzung für eine
Aktualisierung einer RADAR‑iTE-Bewertung sind neue Erkenntnisse bzw.
beobachtbares Verhalten, welche in der weiteren Folge einer individuellen
Risikoanalyse unterzogen werden können. Diese lagen im vorliegenden Fall nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht vor.
42. Wann erfolgte die letzte Gefährdungsbewertung des Tatverdächtigen vor
dem Anschlag, und mit welchem Ergebnis?
Die letzte Gefährdungsbewertung zur Person des Abdul B. mit RADAR‑iTE
erfolgte am 13. Mai 2026. Das Ergebnis dieser Bewertung ergab ein „hohes
Risiko“ zur Begehung einer ideologisch motivierten lebensgefährlichen
Gewalttat. Demzufolge wurde die Person in der Sitzung der Arbeitsgruppe
„Risikomanagement“ des GTAZ am 26. Mai 2026 besprochen und bewertet.
43. Welche Gefährdungsbewertung lag für den Tatverdächtigen am 26. Mai
2026, zum 1. Juni 2026, zum 1. Juli 2026 sowie unmittelbar vor dem
Anschlag am 25. Juli 2026 jeweils vor, welche Behörde nahm diese
Bewertung vor, und welche tatsächlichen Erkenntnisse führten zu etwaigen
Änderungen der Bewertung, und welche Maßnahmen wurden jeweils
angeordnet oder geprüft (bitte für die Daten tabellarisch auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 41 und 42 verwiesen.
Der Bereich der Gefahrenabwehr obliegt grundsätzlich den Ländern. Zu
Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Stellung.
44. Inwiefern wurde Abdul B. nach seiner Haftentlassung im Mai 2026
(
www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/07/csd-anschlag-abdul-b-landesk
riminalamt-berlin-lka-observation-ueberwachung.html) nach Kenntnis
der Bundesregierung überwacht, wenn ja von welcher
Sicherheitsbehörde bzw. welchen Sicherheitsbehörden (und in welcher Weise), und wenn
nein, warum nicht?
Mit Erkenntnismitteilung des LKA Berlin vom 12. Mai 2026 und im Zuge der
Befassung im Rahmen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ vom 26. Mai
2026 ist dem BKA bekannt, dass Abdul B. nach der Haftentlassung im Mai
2026 durch das LKA Berlin mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen
begleitet wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Darüber hinaus kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung aus
Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Informationen über den möglichen Einsatz von Observationskräften würde spezifische
Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik Arbeitsweisen der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier
bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien
zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren
oder in Einzelfällen unmöglich zu machen.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und
damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus
ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in
nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für
Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das
föderale Gefüge darstellen.
45. Gab es innerhalb oder zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden
unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Gefährlichkeit des
Tatverdächtigen oder des Umfangs erforderlicher Überwachungsmaßnahmen,
wenn ja, welche, und wenn es diese gab, warum?
Es gab keine unterschiedliche Bewertung zwischen dem BKA und dem LKA
Berlin. Die Bewertung des Tatverdächtigen mit RADAR‑iTE vom 13. Mai
2026 war zwischen dem LKA Berlin und dem BKA abgestimmt. In diesen
Prozess sind keine weiteren Behörden involviert.
46. Welche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen wurden im Nachhinein
als sicherheitsrelevant bewertet, führten vor dem Anschlag am 25. Juli
2026 jedoch nicht zu einer Änderung der Gefährdungsbewertung oder zu
weiteren Maßnahmen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 41 bis 45 verwiesen.
47. Welche Erkenntnisse zu Abdul B. lagen
a) dem Bundesnachrichtendienst (BND) vor, und wie hat der BND die
Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt
(bitte in einer Chronologie darstellen),
Die erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Zur
Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
b) dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor, und wie hat das BfV
die Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt
(bitte in einer Chronologie darstellen),
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
c) dem Bundeskriminalamt (BKA) vor, und wie hat das BKA die
Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in
einer Chronologie darstellen),
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 34 und 41 verwiesen.
d) der Bundespolizei vor, und wie hat die Bundespolizei die
Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in einer
Chronologie darstellen),
Der Tatverdächtige Abdul B. wurde vom LKA Berlin als Gefährder eingestuft
und mehrfach in Sitzungen im GTAZ behandelt, in denen die BPOL ebenfalls
vertreten war. Am 17. November 2025 wurde der Tatverdächtige Abdul B. aus
dem Libanon kommend am Flughafen BER durch Kräfte der BPOL aufgrund
eines Haftbefehls wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat festgenommen und an das zuständige LKA Berlin übergeben. Auf
Ersuchen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin
wurde der zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befindliche
Abdul B. am 9. Dezember 2025 von der BPOL zur Ausreiseuntersagung und
Passeinziehung ausgeschrieben.
e) anderen Bundesbehörden zu welchem Zeitpunkt vor (bitte in einer
Chronologie darstellen), und
Dem GBA wurden erste Hinweise auf etwaige Ausreiseabsichten des Abdul B.
durch eine Sitzung der AG Operativer Informationsaustausch im GTAZ am
28. Mai 2025 bekannt.
Eine weitere Mitteilung erfolgte durch das BKA am 17. Oktober 2025 im
Hinblick auf die Inhaftierung des Abdul B. im Libanon, was zu einer erneuten
Befassung im GTAZ im Rahmen einer AG Operativer Informationsaustausch am
22. Oktober 2025 unter Beteiligung des GBA führte.
Das LKA Berlin berichtete in der AG „Tägliche Lage“ im GTAZ am 18.
November 2025 über die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen Abdul B. unter Mitteilung des zugrundeliegenden
Ausreisesachverhalts.
Abdul B. wurde durch das LKA Berlin am 12. Januar 2026 als Gefährder im
Bereich religiöse Ideologie eingestuft. Diese Einstufung wurde dem GBA am
15. Januar 2026 mitgeteilt und im GTAZ am 16. Januar 2026 in der AG
„Tägliche Lage“ bekannt gemacht. Dies beinhaltete jeweils eine neuerliche
Darstellung des Grundsachverhalts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin legte mit Verfügung vom 30. März 2026
ihr Ermittlungsverfahren gegen Abdul B. dem GBA gemäß Nummer 202 der
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zur Prüfung seiner
Zuständigkeit vor. Mit Entscheidung vom 13. April 2026 zog der GBA dieses
Verfahren nicht an sich. Es lag kein Anfangsverdacht für Straftaten vor, deren
Verfolgung in die originäre Zuständigkeit des GBA fällt, insbesondere im
Hinblick auf den Anfangsverdacht des Versuchs der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland. Auch lagen die Voraussetzungen für eine
Übernahme des Verfahrens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Rahmen
der evokativen Verfolgungszuständigkeit des GBA nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor.
Am 20. April 2026, eingegangen beim GBA am 28. April 2026, informierte die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin über die Erhebung der Anklage und
übersandte die Anklageschrift.
Letztmals wurden dem GBA mit der Einladung zur AG „Risikomanagement“
im GTAZ am 18. Mai 2026 Informationen zu Abdul B. übermittelt, die am
26. Mai 2026 in der Sitzung der AG „Risikomanagement“ erörtert wurden. An
dieser Sitzung nahm – neben dem GBA – wie bereits an den beiden Sitzungen
der AG „Operativer Informationsaustausch“ im Jahr 2025 auch die zuständige
Generalstaatsanwaltschaft Berlin teil.
f) seitens ausländischer Sicherheitsbehörden bundesdeutschen
Sicherheitsbehörden oder dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum vor, und
wenn ja, welcher (bitte entsprechend chronologisch darstellen)?
Die erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Zur
Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
48. Welche Erkenntnisse liegen über Art, Dauer, Inhalt und Ergebnis der von
Abdul B. absolvierten Clearing- oder Deradikalisierungsmaßnahmen vor,
welche Behörden wurden über die Ergebnisse informiert, und welche
Konsequenzen wurden hieraus gezogen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
49. Inwiefern bleiben die Behörden nach einer Anweisung zur Teilnahme an
einem Deradikalisierungsprogramm (siehe Fall Abdul B.) mit den
zuständigen Organisationen in Kontakt, um über Einschätzungen und
Entwicklungen von möglichen Gefährdern informiert zu werden und im
Notfall weitere Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird Bezug genommen. Ergeben sich vor Ablauf
der Frist für die vorbehaltene Entscheidung hinreichende Gründe für die
Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird,
so gelten § 453c StPO (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 JGG (§ 61b Absatz 2 JGG).
50. Sieht die Bundesregierung einen irgendwie gearteten Bezug der jüngsten
Tat zu den bevorstehenden Wahlen in verschiedenen Bundesländern
(
www.deutschlandfunk.de/csd-anschlag-wieder-kurz-vor-wahlen-politik-
prueft-zusammenhang-100.html), und wie schätzt sie bzw. wie schätzen
die ihr nachgeordneten Behörden das Risiko ein, dass es im Vorfeld der
Wahlen zu weiteren Anschlägen kommen könnte?
Die Durchführung von Wahlen als zentrale politische Ereignisse können stets
Zielscheibe von unzulässiger Einflussnahme fremder Mächte werden, die so
ihre strategischen Ziele verfolgen wollen. Der Bundesregierung liegen keine
Hinweise vor, dass der Anschlag auf den CSD in Berlin am 25. Juli 2026 im
Zusammenhang mit den bevorstehenden Landtagswahlen stehen könnte. In
Bezug auf das Risiko derartiger Anschläge sieht die Bundesregierung von
Spekulationen ab.
51. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zu
reagieren, insbesondere
a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz und
c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend?
Die Bundesregierung prüft aktuell, welche Konsequenzen aus dem Anschlag zu
ziehen sind. Dies umfasst auch die Prüfung möglicher Maßnahmen aus den in
der Frage genannten Geschäftsbereichen.
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