Deutscher Bundestag Drucksache 21/7752
21. Wahlperiode 26.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7553 –
Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und
Staatsangehörigkeitsrechts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r :
Ende Juli 2026 wandte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) mit
einem Schreiben an den Bundeskanzler und forderte gesetzgeberische
Änderungen im Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Asylrecht (
www.dpolg.de/a
ktuelles/news/dpolg-fordert-novellierung-von-staatsbuergerschafts-aufenthalt
s-und-asylrecht-1/). Die DPolG begründete ihre Vorschläge, insbesondere mit
praktischen Erfahrungen der Polizeibehörden bei der Durchsetzung
ausländerrechtlicher Maßnahmen sowie mit aus ihrer Sicht bestehenden
Vollzugsdefiziten bei Rückführungen, Ausweisungen und Widerrufsverfahren. Die
Forderungen wurden unter anderem vom Bundesvorsitzenden der DPolG öffentlich
erläutert und in den Medien aufgegriffen (
www.welt.de/politik/deutschland/art
icle6a6a48fbdd06dd5ef2e3ebd0/nach-csd-anschlag-pass-asyl-
abschiebungenpolizei-schreibt-brief-an-merz-und-nimmt-drei-gesetze-ins-visier.html, https://
jungefreiheit.de/politik/deutschland/2026/nach-csd-anschlag-polizeigewerksch
aft-draengt-auf-staatsbuergerschafts-reform/).
Unabhängig von der Bewertung einzelner Reformvorschläge besteht aus Sicht
der Fragesteller ein erhebliches parlamentarisches Interesse daran, zu erfahren,
wie die Bundesregierung die von der Deutschen Polizeigewerkschaft
beschriebenen Vollzugsdefizite bewertet, welche Schlussfolgerungen sie hieraus zieht
und welche organisatorischen, personellen sowie gesetzlichen Maßnahmen sie
zur Verbesserung der Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und
Staatsangehörigkeitsrechts ergreift (
www.welt.de/politik/deutschland/article6a6a48fbdd06d
d5ef2e3ebd0/nach-csd-anschlag-pass-asyl-abschiebungen-polizei-schreibt-brie
f-an-merz-und-nimmt-drei-gesetze-ins-visier.html#:~:text=Nach%20CSD%2
DAnschlag-,Pass%2C%20Asyl%2C%20Abschiebungen%20%E2%80%93%2
0Polizei%20schreibt%20Brief%20an%20Merz%20und,nimmt%20drei%20Ge
setze%20ins%20Visier&text=Nach%20dem%20Anschlag%20in%20Berlin,A
nis%20Amri%20vor%20zehn%20Jahren.).
Nach Auffassung der Fragesteller setzt die wirksame Durchsetzung
bestehender aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen voraus, dass aufenthaltsbeendende
Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, Dublin-Überstellungen sowie
sonstige Rückführungen, ebenso wie Ausweisungen und Widerrufsverfahren
effektiv und zeitnah vollzogen werden können. Erkenntnisse über bestehende
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vollzugshemmnisse sowie deren Ursachen sind daher von erheblicher
Bedeutung für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns (
www.berlin
er-zeitung.de/article/brandbrief-an-friedrich-merz-polizeigewerkschaft-protest
iert-gegen-migrations-abschiebepolitik-10249520).
Die wirksame Durchsetzung rechtskräftiger Ausreiseentscheidungen und die
konsequente Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen sind
wesentliche Bestandteile eines funktionierenden Rechtsstaats. Vor diesem
Hintergrund besteht in den Augen der Fragesteller ein parlamentarisches Interesse
daran, den Stand der Umsetzung bestehender gesetzlicher Regelungen, die
praktischen Vollzugserfahrungen der zuständigen Bundesbehörden sowie die
Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus den von der Deutschen
Polizeigewerkschaft aufgezeigten Problemlagen zu erfragen.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von der
Deutschen Polizeigewerkschaft beschriebenen Vollzugsdefiziten bei der
Durchsetzung des Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts,
und welche Konsequenzen beabsichtigt sie hieraus für ihr weiteres
Regierungshandeln zu ziehen?
Die Bundesregierung hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und
bezieht die Anregungen – wie üblich bei Stellungnahmen von Verbänden – in ihre
Überlegungen ein.
2. Welche der im Schreiben der Deutschen Polizeigewerkschaft
vorgeschlagenen Reformmaßnahmen wurden innerhalb der Bundesregierung
gegebenenfalls fachlich geprüft, welches Bundesministerium war jeweils
federführend, welchen Bearbeitungsstand haben die jeweiligen
Prüfungen, und zu welchem Ergebnis sind diese gelangt?
Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die Wirksamkeit und
Erforderlichkeit der Gesetzgebung in diesen Bereichen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche der von der Deutschen Polizeigewerkschaft vorgeschlagenen
Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls bis zum
31. Dezember 2026 umzusetzen?
4. Welche der vorgeschlagenen Maßnahmen lehnt die Bundesregierung
gegebenenfalls ab, und aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen
(bitte einzeln nach rechtlichen und fachlichen Gründen aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Politik der Bundesregierung richtet sich nach den Leitlinien des
gegenwärtigen Koalitionsvertrages. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
5. Welche der von der Deutschen Polizeigewerkschaft vorgeschlagenen
Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts hält die Bundesregierung
gegebenenfalls für fachlich geboten, und welche lehnt sie aus welchen
Gründen ab?
Konkrete auf das Staatsangehörigkeitsrecht bezogene Änderungsvorschläge
enthält die Stellungnahme nicht; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
6. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei den §§ 53 bis 56 des
Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Ausweisung ausländischer Straftäter
und Gefährder, und wenn ja, welchen?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im
Bundesrecht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments
erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und
umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.])
7. Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Anwendung des § 73b
Absatz 1a des Asylgesetzes seit dessen Inkrafttreten, insbesondere im
Hinblick auf die Zahl der aufgrund von Heimatreisen eingeleiteten
Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, und sieht sie insoweit weiteren
gesetzgeberischen oder organisatorischen Handlungsbedarf?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen
Handlungsbedarf. Ein Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung über die
Vorgaben des Koalitionsvertrages hinaus wird derzeit nicht gesehen.
8. Welche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des
Staatsangehörigkeitsgesetzes werden derzeit gegebenenfalls vorbereitet,
geprüft oder befinden sich bereits in der Ressortabstimmung?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend etwaigen Änderungsbedarf im
Bundesrecht im Hinblick auf die Effektivierung von Rückführungen. Hierzu ist auch
auf den Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien
hinzuweisen. Es wird keine Auskunft in Bezug auf in Vorbereitung oder Prüfung
befindliche Vorhaben gegeben; hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6
hingewiesen. Derzeit anhängig ist ein Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines
Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung, den die
Bundesregierung am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Welche Vollzugsdefizite bei Rückführungen, Ausweisungen und
Widerrufsverfahren sieht die Bundesregierung unabhängig vom Schreiben der
Deutschen Polizeigewerkschaft gegebenenfalls selbst, wodurch werden
diese nach Auffassung der Bundesregierung verursacht, und welche
dieser Defizite könnten nach Auffassung der Bundesregierung durch
gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden?
Für Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, und damit auch für Ausweisungen
und Rückführungen, sind nach dem Grundsatz der föderalen Aufgabenteilung
grundsätzlich die Länder in eigener Zuständigkeit verantwortlich. Der Bund
unterstützt die Länder auf vielfältige Weise an unterschiedlichen Stellen des
Rückführungsprozesses, um Vollzugshemmnisse abzubauen; beispielsweise im
Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung oder bei der Sicherheitsbegleitung
von Rückzuführenden auf dem Luftweg sowie durch Arbeit des Zentrums zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR). Die Bundesregierung unterstützt die
effektive Durchführung von Rückführungen auch durch gesetzgeberische
Maßnahmen, beispielsweise neue Möglichkeiten der Aufenthaltsbeschränkung für die
Sicherstellung der Überstellung in Sekundärmigrationszentren. Die
Bundesregierung hat zudem auf europäischer Ebene ausdrücklich die Schaffung eines
effektiven Rückkehrsystems in der Rückkehrverordnung unterstützt und setzt
sich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedsstaaten für die Errichtung von
sogenannte Return Hubs ein. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
21/4103 verwiesen.
10. Wie viele zum Stichtag 30. Juni 2026 vollziehbar ausreisepflichtige
Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
a) rechtskräftig strafrechtlich verurteilt,
b) als Gefährder eingestuft,
c) als sogenannte relevante Personen geführt,
d) wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt?
11. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen befanden sich zum
Stichtag 30. Juni 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung in Strafhaft
oder Untersuchungshaft, und in wie vielen dieser Fälle war eine
Aufenthaltsbeendigung nach der Haftentlassung vorgesehen (bitte als Tabelle
darstellen)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden die erfragten Sachverhalte nicht
erfasst. Daher liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig bundeseinheitliche Statistiken
über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und
sogenannter relevanter Personen zu führen, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht?
Entsprechende Absichten bestehen nicht. Entsprechende Sachverhalte sind
fallweise zu bearbeiten; der Mehrwert entsprechender Statistiken für die
erfolgreiche operative Arbeit ist nicht erkennbar. Im Gegenteil würden hierdurch
Ressourcen gebunden, die für den Umgang mit den genannten Personengruppen
benötigt werden.
13. Wie lange verging im Durchschnitt zwischen Eintritt der Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung, soweit
entsprechende Erkenntnisse vorliegen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
14. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4403 ergriffen, um die dort
benannten häufigsten Ursachen gescheiterter aufenthaltsbeendender
Maßnahmen zu beseitigen, und welche konkreten Ergebnisse wurden
hierdurch erzielt?
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 26. Februar 2024
wurden umfassende gesetzgeberische Anpassung zur Effektivierung des
Rückführungsverfahren vorgenommen. In dieser Legislaturperiode wurde unter
anderem. die Beiordnung eines Pflichtbeistandes bei Anordnung der
Abschiebungshaft abgeschafft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
15. Welche der in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/4403 benannten Vollzugshindernisse bewertet die
Bundesregierung als durch gesetzgeberische Änderungen lösbar, welche durch
organisatorische oder personelle Maßnahmen, und welche nach ihrer
Auffassung derzeit nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbar?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
16. Wie viele aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheiterten aufgrund
fehlender oder nicht rechtzeitig beschaffter Passersatzpapiere, soweit
entsprechende statistische Erkenntnisse vorliegen?
17. Wie viele aufenthaltsbeendende Maßnahmen scheiterten aufgrund
ungeklärter Identität der betroffenen Person beziehungsweise aufgrund
gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. Auf die
Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes wird
hingewiesen.
18. Welche organisatorischen, rechtlichen oder tatsächlichen
Vollzugshemmnisse bewertet die Bundesregierung derzeit als die fünf wesentlichsten
Ursachen dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht oder nur
mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden können?
Die Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen und die Dauer des
Rückführungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aus
aufenthaltsrechtlicher Sicht erschwert insbesondere Passlosigkeit die Rückführung von
Personen. Damit einhergehend hindert eine fehlende Identitätsklärung die Behörden
bei der Beantragung eines Passersatzpapiers. Aufwand und Dauer von
Identitätsklärungen und die Beschaffung von Passersatzpapieren können dabei
variieren. Weitere Faktoren, die die Dauer der Durchsetzung der
Ausreiseverpflichtungen beeinflussen, sind beispielsweise die Inanspruchnahme von
Rechtsmitteln und der Aufwand für die Rückführungsorganisation an sich, insbesondere
im Fall von medizinischen Bedarfen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann zudem in
Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus keine Abschiebungsandrohung erlassen:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind in § 34
des Asylgesetzes (AsylG) abschließend geregelt (BVerwGE, 9 C 16/99, Urteil
v. 23. November 1999). Durch die vollziehbare Aberkennung des Schutzstatus
wird ein Ausländer nicht automatisch ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde
muss zusätzlich den Aufenthaltstitel entziehen und die Abschiebung
eigenständig durchführen. Zudem fehlen Flugverbindungen in bestimmte
Herkunftsländer (beispielsweise aufgrund von Sicherheitsbedenken).
19. Wie lange dauerten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73 des
Asylgesetzes in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr
2026 jeweils im arithmetischen Mittel und im Median, und welche
durchschnittliche Bearbeitungsdauer entfiel hierbei auf das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge, soweit entsprechende Erkenntnisse
vorliegen?
Es liegen nur Angaben zur Verfahrensdauer beim BAMF vor. Diese können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer in Monaten 2023 2024 2025 1. Halbjahr 2026
Arithmetisches Mittel 19,1 30,3 38,2 33,9
Median 18,1 33,7 34,4 31,1
20. Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden in den Jahren 2023, 2024,
2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 erlassen (bitte nach
Regelausweisungen, besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen und
sonstigen Ausweisungen aufschlüsseln, soweit entsprechende Daten
vorliegen)?
Angaben können ausweislich des AZR zum Stichtag 30. Juni 2026 der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei Daten zu den erfragten
Differenzierungen nicht vorliegen:
Kalenderjahr der Ausweisungsverfügung Anzahl Personen
2023 8 145
2024 9 340
2025 8 929
1. Halbjahr 2026 3 490
Gesamt 29.904
21. In wie vielen Fällen wurden die in den Jahren 2023, 2024, 2025 sowie im
ersten Halbjahr 2026 erlassenen Ausweisungsverfügungen durch
Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise aufgehoben oder ihre Vollziehung
ausgesetzt, und welche fünf rechtlichen Gründe führten hierbei am
häufigsten zu den gerichtlichen Entscheidungen (bitte jeweils die maßgeblichen
Rechtsgrundlagen angeben)?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, welche
tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse einer konsequenteren
Ausweisung ausländischer Straftäter und Gefährder derzeit entgegenstehen?
Sofern bei Straftätern und Gefährdern Rückführungshindernisse vorliegen, sind
diese einzelfallbezogen und können daher nicht pauschal benannt werden.
Der Vollzug des Ausländerrechts ist grundsätzlich Zuständigkeit der Länder.
Der Bund erörtert regelmäßig Verbesserungsmöglichkeiten mit den Ländern.
Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Dr. Ingo Hahn, AfD vom 28. Juli 2026 (Monat Juli 2026, Arbeits-Nr. 458) und
auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
23. Wie lange dauerten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73 des
Asylgesetzes in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr
2026 jeweils im arithmetischen Mittel und im Median, welche
durchschnittliche Bearbeitungsdauer entfiel hierbei jeweils auf das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge sowie auf die jeweils zuständigen
Ausländerbehörden, soweit entsprechende Erkenntnisse vorliegen?
Die Ausländerbehörden führen keine Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
durch. Auf die Antwort zur im Übrigen textidentischen Frage 19 wird
verwiesen.
24. In wie vielen Fällen wurden Schutzberechtigte nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Reisen in ihren Herkunftsstaat festgestellt, in wie vielen
Fällen wurde daraufhin ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren
eingeleitet, und in wie vielen Fällen führte dies letztlich zum Widerruf oder
zur Rücknahme des Schutzstatus?
Im Sinne der Fragestellung liegen nur Hinweise darüber vor, wie viele
Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren auf Grund einer Reise in den Heimatstaat vom
BAMF angelegt wurden. Widerrufsgründe bei der Entscheidung werden nicht
erfasst. Entsprechende Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Zeitraum Angelegte Widerrufs-/Aberkennungsprüfverfahren
2023 2 172
2024 3 459
2025 6 362
1. Halbjahr 2026 3 307
25. Welche Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung welche
Landesbehörden sind an der Feststellung, Dokumentation und
Übermittlung von Erkenntnissen über Heimatreisen international
Schutzberechtigter beteiligt, wie erfolgt hierbei der Informationsaustausch, und welche
Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung?
Gemäß § 8 Absatz 1c AsylG teilen die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragen Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen
Auslandsvertretungen den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten
Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer,
der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem
internationaler Schutz zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt worden
ist, in sein Herkunftsland gereist ist. Die Bundesregierung prüft fortlaufend den
gesetzgeberischen und praktischen Handlungsbedarf für die Verbesserung des
behördlichen Informationsaustausches.
26. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen hält die Bundesregierung für
erforderlich, um Widerrufs- und Rücknahmeverfahren insbesondere nach
Heimatreisen international Schutzberechtigter zu beschleunigen und
rechtssicher auszugestalten?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen
Handlungsbedarf in Bezug auf das Verfahren zur Aberkennung des
Schutzstatus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
27. Wie lange dauerte die Beschaffung von Passersatzpapieren im
arithmetischen Mittel und im Median (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Die Beschaffung von Passersatzpapieren liegt in der grundsätzlichen
Zuständigkeit der Länder. Informationen im Sinne der Fragestellung liegen dem Bund
daher nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Dauer der
Verfahren in der Praxis von verschiedenen, auch innerstaatlichen Faktoren
abhängt. Dies beinhaltet etwa den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesland
nach erfolgreicher Identifizierung das Passersatzpapier abruft, um die
Rückführung zu vollziehen.
28. Welche Herkunftsstaaten verweigerten oder verzögerten nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zeitraum 2023 bis zum 30. Juni 2026 am
häufigsten die Rücknahme eigener Staatsangehöriger oder die Ausstellung
von Heimreisedokumenten, und welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung hiergegen jeweils ergriffen (bitte jeweils einzeln
aufschlüsseln)?
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Rückführung einschließlich
der Beschaffung von Passersatzpapieren fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit
der Länder. Die Passersatzbeschaffung des Bundes ist für die Beschaffung von
Heimreisedokumenten für 32 zentralisierte Herkunftsländer in Amtshilfe für
die Bundesländer zuständig. Bisher konnten nahezu für jedes dieser
Herkunftsländer Passersatzpapiere beschafft werden. Eine Statistik im Sinne der
Fragestellung liegt nicht vor, da die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger in der
Praxis verschiedenen administrativen Anforderungen der Herkunftsländer
unterliegt, die nicht direkt vergleichbar sind und die im Sinne der statistischen
Validität nicht eindeutig als Verhinderung oder Verzögerung der Rückführung
klassifiziert werden können. Auch können andere Faktoren wie die personelle
Kapazität von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der
Herkunftsländer sich ebenfalls auf die Durchführung von Rückübernahmeverfahren
auswirken. Die Bundesregierung steht deshalb mit den relevanten
Herkunftsländern im kontinuierlichen Austausch, um die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger und die Ausstellung notwendiger Dokumente zu ermöglichen und zu
beschleunigen. Innerhalb der Europäischen Union setzt sich die
Bundesregierung in geeigneten Fällen mit Nachdruck für Einsetzung visumbeschränkender
Maßnahmen nach Artikel 25a des Visakodex ein.
29. Welche Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 zur Verbesserung der
Identitätsfeststellung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen eingeführt
oder erweitert, welche Ergebnisse wurden hierdurch erzielt, und welche
weiteren Maßnahmen sind bis Ende des Jahres 2026 geplant?
32. Welche Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 ergriffen, um
Identitätstäuschungen oder Mehrfachidentitäten im Aufenthalts-, Asyl- und
Rückführungsverfahren wirksamer zu erkennen und zu verhindern, und
welche Erfolge konnten hierbei erzielt werden?
Die Fragen 29 und 32 werden gemeinsam bentwortet..
Da eine Zuständigkeit des Bundes nur für das Asylverfahren besteht, kann die
Frage auch nur insoweit beantwortet werden. Die Zuständigkeit für das
Aufenthalts- und Rückführungsverfahren liegt hingegen bei den Ländern.
Nach dem im Oktober 2024 eingeführten § 15b AsylG ist der nachträgliche
biometrische Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet unter den dort genannten Voraussetzungen möglich und dient einer
Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Seit 2023 hat es im Übrigen
keine grundsätzlichen Änderungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Klärung
von Staatsangehörigkeit und Identität der Antragstellenden und zur Feststellung
von Mehrfachidentitäten gegeben. Das für die Durchführung der Asylverfahren
zuständige BAMF setzt in diesem Bereich weiterhin unterschiedliche
Instrumentarien ein. Im Einzelnen sind dies unter anderem:
– Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung): Die ED-Behandlung
wird durch die jeweils zuständige Behörde durchgeführt und umfasst
sowohl die Aufnahme von digitalen Lichtbildern bei allen Antragstellenden
als auch bei Antragstellenden, die das sechste Lebensjahr bereits vollendet
haben, die Abdrucknahme aller zehn Finger. Es erfolgt ein Abgleich der
abgenommenen Fingerabdrücke mit den möglicherweise bereits in anderen
Datenbanken gespeicherten Fingerabdrücken.
– Registerabgleiche: Im Rahmen der Bearbeitung von Asylverfahren erfolgt –
wenn erforderlich, mehrfach - ein Abgleich zwischen den im Asylverfahren
erhobenen Daten mit den in bestimmten Registern (AZR, INPOL-
Sachfahndungsdatei, nationale Visadatei, europäisches Visa-Informationssystem)
gespeicherten Daten.
– Schengener Informationssystem (SIS): Es erfolgt ein Abgleich mit dem SIS,
dem Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder
zu dort vorliegenden Erkenntnissen.
– Asylkonsultationsverfahren (AsylKon): Im Rahmen der Bearbeitung der
Asylverfahren erfolgt mit den im Asylverfahren aufgenommenen
Personalien der Antragstellenden ein automatisierter Datenabgleich mit den
Sicherheitsbehörden des Bundes zu dort zur Person der Antragstellenden
vorliegenden Erkenntnissen.
– Physikalisch-technische Urkundenuntersuchung (PTU): Das BAMF
überprüft die von den Antragstellenden vorgelegten Personaldokumente
grundsätzlich mittels PTU in einem, wenn erforderlich, mehrstufigen Verfahren
auf ihre Echtheit hin.
– Auslesen von Datenträgern: Das BAMF liest unter den in §§ 15 Absatz 2
Nummer 6 und 15a AsylG geregelten Voraussetzungen die sich im Besitz
der Antragstellenden befindlichen Datenträger aus und wertet die
ausgelesenen Daten zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit aus, wenn
dies erforderlich ist.
– Sprach- und Dialekterkennung: Die mit dem „Dialekt-Identifizierungs-
Assistenten (DIAS)“ durchgeführte Sprach- und Dialekterkennung, für die die
Abgabe einer Sprachprobe durch die Antragstellenden erforderlich ist, ist
ein Verfahren, bei dem durch die Erkennung der von den Antragstellenden
gesprochenen Sprache und Dialekte eine Zuordnung zu deren regionaler
Herkunft möglich ist.
– Namenstranskription und -analyse: Die mit dem
„Transkriptionsassistenzsystem (TraLitA)“ durchgeführte Namenstranskription und -analyse
überträgt erstens arabische Namen in die lateinische Schreibweise und erstellt
zweitens in diesem Zusammenhang basierend auf dem Namen der
Antragstellenden eine Darstellung von möglichen Herkunftsländern, aus denen
diese stammen könnten. Dabei erfolgt diese Namensanalyse durch den
Zugriff auf öffentlich zugängliche Datenbanken und stellt dabei auf die
Häufigkeitsverteilungen des Namens ab.
– Bildbiometrie: Die mit dem „Lichtbildassistenzsystem (LiBiAs)“
durchgeführte Bildbiometrie ermöglicht einen mittels biometrischer
Gesichtserkennung durchgeführten automatisierten (Bild-)Datenabgleich. Dabei werden
die an einem Tag neu aufgenommenen Lichtbilder der Antragstellenden mit
den in einer Datenbank des BAMF und im AZR vorhandenen Lichtbildern
mit dem Ziel abgeglichen, Dubletten oder Mehrfachanträge festzustellen.
– Durchführung der persönlichen Anhörung: Sofern die Identität und
Staatsangehörigkeit der Antragstellenden nicht bereits vor Durchführung der
Anhörung erfolgt ist, dient diese neben der Aufnahme des asylrechtlich
relevanten Sachverhalts insbesondere der Klärung der Staatsangehörigkeit der
Antragstellenden und sofern dies entscheidungserheblich ist deren Identität.
Der Staatsangehörigkeit kommt besondere Bedeutung zu, da die
Verhältnisse im festgestellten Staat Grundlage für die durch das BAMF
vorzunehmende asylrechtliche Prüfung der Rückkehrgefährdung sind.
– Open-Source-Intelligence-Recherche (OSINT): Eine OSINT-Recherche
umfasst die systematische Sammlung, Analyse sowie Auswertung von
Informationen, die über das Internet, insbesondere in sozialen Medien,
Nachrichtenquellen, öffentlichen Aufzeichnungen und anderen öffentlich
verfügbaren Informationsquellen, frei zugänglich sind. Sie kann auch zur Klärung
der Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellenden veranlasst
werden, wenn nach deren persönlicher Anhörung noch entsprechender
Klärungsbedarf bestehen sollte.
– Sprach- und Text-Analyse (STA): Sofern nach durchgeführter Anhörung
weiterhin eine Klärung der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden
erforderlich sein sollte, besteht die Möglichkeit der Beauftragung eines externen
Gutachters, der auf Grund von den Antragstellenden im Rahmen einer vom
BAMF durchgeführten Befragung gemachten Ausführungen ein Gutachten
erstellt, mit dem im möglichen Umfang eine Zuordnung der
Antragstellenden zu einem konkreten Herkunftsland erfolgt.
Zusätzlich zu den bereits benannten Maßnahmen wurden insbesondere im
Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und auf
nationaler Ebene durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Gesetz vom 23. April
2026 – BGBl. I 2026, Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 verschiedene
Verbesserungen im Bereich der Identitätssicherung vorgenommen. So wurde
beispielsweise die Europäische Datenbank Eurodac zu einer echten
Migrationsdatenbank ausgebaut, in der zur Identitätsfeststellung neben Fingerabdrücken
unter anderem auch Gesichtsbilder gespeichert und Kopien von
Reisedokumenten erfasst werden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom
26. Februar 2024 wurde beispielsweise durch die Anpassung in § 48 Absatz 3
Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Durchsuchung des Ausländers und der
von ihm mitgeführten Sachen auf die Durchsuchung seiner Wohnung nach
Unterlagen oder Datenträgern erweitert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Digitalisierung der Migrationsverwaltung vom 28. Juli 2026 (BGBl 2026 I
Nr. 222) wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um wesentliche
Informationen zur Identitätsklärung einer ausländischen oder staatenlosen
Person zentral im AZR zu erfassen, um behördliche Prüfungen zu vereinfachen
und zu beschleunigen.
Über das Asylverfahren hinaus wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei
jeder Registrierung und erkennungsdienstlichen Behandlung von
Drittstaatsangehörigen die Fingerabdrücke abgenommen werden und mit bereits
gespeicherten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden. Auf diese Weise können frühere
Registrierungen derselben Person auch dann erkannt werden, wenn hierbei
abweichende Personalien angegeben wurden. Der biometrische Abgleich stellt
damit ein wesentliches Instrument zur Erkennung von Mehrfachanmeldungen
mit unterschiedlichen Identitäten dar, die dann grundsätzlich nicht möglich
sind.
30. Welche bilateralen oder multilateralen Maßnahmen hat die
Bundesregierung seit dem Jahr 2023 ergriffen, um die Zusammenarbeit mit
Herkunftsstaaten bei Rückführungen zu verbessern, welche konkreten
Ergebnisse wurden hierdurch erzielt, und in welchen Staaten sieht die
Bundesregierung weiterhin den größten Handlungsbedarf?
Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 28 wird verwiesen.
31. Welche organisatorischen oder rechtlichen Defizite bei der
Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der
Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, den zuständigen Landesbehörden
sowie den kommunalen Ausländerbehörden hat die Bundesregierung seit
dem Jahr 2023 identifiziert und welche Maßnahmen wurden hieraus
abgeleitet?
Arbeitsabläufe in den Behörden unterliegen regelmäßig Prozessbetrachtungen.
Ebenso finden organisatorische Prüfungen in den Behörden und im Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen Behörden wiederholt statt. Sofern hierbei
Optimierungspotenzial erkannt wurde oder wird, erfolgt eine Anpassung der
Arbeitsprozesse.
33. Welche konkreten organisatorischen, personellen, technischen und
haushalterischen Maßnahmen einschließlich der hierfür vorgesehenen
Haushaltsmittel plant die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026
gegebenenfalls zur Verbesserung des Vollzugs von Rückführungen,
Ausweisungen und Widerrufsverfahren?
Die Bundesregierung befindet sich weiterhin auf allen Ebenen sowohl
innerhalb der Bundesregierung wie auch mit den Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden in kontinuierlichem Austausch zu allen Fragen, die den Vollzug von
Rückführungen betreffen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8
und 9 verwiesen.
34. Welche Gesetzesänderungen beabsichtigt die Bundesregierung bis zum
31. Dezember 2026 gegebenenfalls in den Bereichen Aufenthalts-, Asyl-
und Staatsangehörigkeitsrecht vorzulegen, um bestehende
Vollzugsdefizite zu verringern, mit welchem Zeitplan sollen diese umgesetzt werden,
und wann ist jeweils mit einem Inkrafttreten zu rechnen?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 8 wird verwiesen.
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