Strategie der Bundesregierung zur Rechtgrundlage für die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete
der Abgeordneten Marcel Bauer, Ina Latendorf, Violetta Bock, Lorenz Gösta Beutin, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Caren Lay, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, David Schliesing, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24. Oktober 2025 (10 CN 1.25 bis 10 CN 4.25) die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts genügt § 13a Absatz 1 Düngeverordnung wegen unzureichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und stellt daher keine wirksame Grundlage für die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete durch die Länder dar. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung kann diesen Mangel nicht beheben, da sie keine Außenwirkung besitzt (www.bverwg.de/pm/2025/82). Seither haben mehrere Bundesländer ihre nach § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung gestützten Landesverordnungen aufgehoben oder den Vollzug der zusätzlichen Anforderungen, einschließlich Kontrolle und Sanktionierung, ausgesetzt. Damit besteht seit Herbst 2025 für die zusätzlichen Anforderungen in den bislang ausgewiesenen belasteten Gebieten weitgehend ein Regelungs- und Vollzugsdefizit.
Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat am 20. März 2026 in Bad Reichenhall beschlossen: „Der Bund wird gebeten, bis zur Herbst-AMK 2026 ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen, um möglichst bis zum Beginn der Düngesaison 2027 die entsprechende notwendige rechtliche Sicherheit zu gewährleisten“ (www.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-amk-bad-reichenhall-2026.pdf). Für die Erarbeitung des Konzepts sollte eine hochrangige Arbeitsgruppe unter Führung des Bundes eingerichtet werden (ebd.).
Und auch der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 die Bundesregierung aufgefordert, umgehend eine Verordnung zur Gebietsausweisung zu erlassen und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe umgehend einzuberufen (www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/251-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Ein Sprecher des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am 26. Mai 2026 gegenüber Tagesspiegel Background erklärt, der Entwurf einer entsprechenden Verordnung befinde sich „noch in der hausinternen Abstimmung“ (https://background.tagesspiegel.de/agrar-und-ernaehrung/briefing/bund-plant-reform-der-gebietsausweisungsverordnung-verursacherprinzip-bleibt-ungeklaert). Auf dem Deutschen Bauerntag in Freiburg im Juni 2026 hat Bundesminister Rainer einen „regionalisierten Ansatz“ ins Gespräch gebracht, bei dem die Länder über die Ausweisung belasteter Gebiete selbst entscheiden (www.agrarzeitung.de/nachrichten/politik/rote-gebiete-rainer-prueft-regionalisierte-duengepolitik-157879).
Die bayerische Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, Michaela Kaniber, hat in einem Interview mit top agrar Anfang August 2026 erklärt, das Bundesministerium habe in einem Gespräch auf Staatssekretärsebene eine dritte Variante vorgestellt, die eine generelle Abschaffung der mit Nitrat belasteten Gebiete und den Wegfall der um 20 Prozent reduzierten Stickstoffdüngung vorsehe, während die übrigen Auflagen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ausgeweitet würden. Schriftlich liege den Ländern dazu nichts vor (www.topagrar.com/betriebsleitung/news/kaniber-eine-neue-dungeverordnung-ist-bis-2027-zu-schaffen-b-20027273.html).
Die Bundesregierung hat mit Antwort vom 4. Juni 2026 auf die Schriftliche Frage Nr. 5/0508 der Abgeordneten Ina Latendorf (Geschäftszeichen 731‑00202/0021) mitgeteilt, das Forschungsvorhaben „Multiparametrisches Monitoring von Nitratfrachten in der Landwirtschaft“ (MoNi) des Julius Kühn-Instituts weise darauf hin, dass einzelne Stickstoffbedarfswerte der Düngeverordnung zu überprüfen seien; diesem Prüfauftrag solle im Rahmen der geplanten Anpassung der Düngeverordnung nachgekommen werden. Aus Sicht der Fragestellenden muss die Überprüfung insbesondere klären, ob die geltenden Stickstoffbedarfswerte angesichts der verbesserten Stickstoffeffizienz noch fachlich angemessen sind und ob einzelne Werte abgesenkt werden müssen.
Nach Auffassung der Fragestellenden ist die zeitliche Dimension hier von eigenständiger Bedeutung: Liegt zum Beginn der Düngesaison 2027 keine wirksame Rechtsgrundlage vor, entfallen die Anforderungen für belastete Gebiete ein weiteres Jahr, ohne dass darüber je eine Entscheidung von Kabinett, Bundestag oder Bundesrat getroffen worden wäre Den ohnehin beeinträchtigten Flächen droht somit zusätzliche Belastung.
Unabhängig von der kurzfristig erforderlichen rechtssicheren Regelung halten die Fragestellenden die derzeitige Orientierung der zusätzlichen Anforderungen an der Gebietszuweisung für unzureichend. Aus ihrer Sicht bedarf es mittelfristig einer konsequent am Verursacherprinzip ausgerichteten Regelung. Hierfür sollte eine verpflichtende, bundesweit geltende und weiterentwickelte Hoftorbilanz eingeführt und durch geeignete Wirkungsindikatoren ergänzt werden. So könnten Betriebe mit hohen Nährstoffüberschüssen – auch außerhalb bislang als belastet ausgewiesener Gebiete – gezielt identifiziert, wirksam in die Verantwortung genommen und bei Bedarf mit verbindlichen Auflagen und Sanktionen belegt werden. Während Betriebe mit geringem Beitrag zur Gewässerbelastung nicht allein aufgrund ihrer Lage zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Die gebietsbezogenen Maßnahmen zum Schutz belasteter Gewässer sollten dabei als notwendige Schutzvorkehrung erhalten und wirksam fortentwickelt werden.
Die Fragestellenden weisen darauf hin, dass die Fragen 22 bis 24 die Abstimmung mit der Europäischen Kommission betreffen und gegenüber den übrigen Fragen abtrennbar sind. Sollte deren Beantwortung zusätzliche Zeit erfordern, wird um vorgezogene Beantwortung der Fragen 1 bis 21 innerhalb der Frist des § 104 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gebeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Bundesregierung, dem Kabinett eine Rechtsverordnung zur Regelung der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zur Beschlussfassung vorzulegen, und für welche Sitzung des Bundesrates ist die Befassung mit der zustimmungsbedürftigen Verordnung vorgesehen?
Bis zu welchem Zeitpunkt müsste die Bundesregierung spätestens den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Düngeverordnung beschließen und dem Bundesrat zuleiten, damit die Verordnung nach Abschluss des Bundesratsverfahrens rechtzeitig vor dem Ende der Sperrfrist am 31. Januar 2027 im Bundesgesetzblatt verkündet werden und von den Ländern rechtzeitig zum Beginn der Düngesaison 2027 umgesetzt werden kann?
Hat die Bundesregierung geprüft, die Verordnung nach § 15 Absatz 3 des Düngegesetzes zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, um vor Beginn der Düngesaison 2027 Rechtssicherheit herzustellen?
Falls ja, mit welchem Ergebnis; falls nein, aus welchen Gründen nicht?
Wann wurde die von der Agrarministerkonferenz am 20. März 2026 beschlossene Bund-Länder-Arbeitsgruppe konstituiert, und an welchen Terminen hat sie seither getagt?
Zu welchem Termin wird das von der Agrarministerkonferenz erbetene ausgearbeitete Konzept vorliegen, und auf welchem Weg wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber unterrichten?
Verfolgt die Bundesregierung ein zweistufiges Vorgehen, bei dem zunächst eine Verordnung zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Düngesaison 2027 in Kraft tritt und diese anschließend auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe überarbeitet wird?
Falls nein, welches Vorgehen verfolgt sie stattdessen?
Falls ein einstufiges Vorgehen verfolgt wird: Bis zu welchem Datum müssen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorliegen, damit eine daraus abgeleitete Regelung vor Beginn der Düngesaison 2027 in Kraft treten kann?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei der Festlegung zusätzlicher Düngebeschränkungen künftig stärker die individuelle Nährstoffbilanz und den tatsächlichen Beitrag eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Gewässerbelastung zu berücksichtigen, anstatt pauschal alle Betriebe innerhalb eines belasteten Gebiets mit zusätzlichen Anforderungen zu belegen?
Plant die Bundesregierung, die in Frage 8 gesehenen Möglichkeiten umzusetzen und wenn nein warum nicht?
Welche Rechtslage gilt nach Auffassung der Bundesregierung in der Düngesaison 2027, wenn bis zum 31. Januar 2027 weder eine wirksame bundesrechtliche Grundlage noch wirksame Landesverordnungen vorliegen, und trifft es zu, dass in den betroffenen Grundwasserkörpern dann keine über die allgemeinen Vorgaben der Düngeverordnung hinausgehenden Anforderungen gelten?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Zustand im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG?
Welche der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2022 getroffenen Regelungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung aus Rechtsgründen in eine Rechtsverordnung mit Außenwirkung überführt werden?
Beschränkt sich der Änderungsbedarf, den die Bundesregierung aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ableitet, auf Rechtsform und Außenwirkung, oder besteht darüber hinaus fachlicher Änderungsbedarf an den Ausweisungskriterien (bitte für jeden der folgenden Punkte gesondert angeben, ob fachlicher Änderungsbedarf gesehen wird: Messstellendichte, Eignungskriterien für Messstellen, Regionalisierungsverfahren, Bezugsraum der Abgrenzung, Behandlung steigender Trends, Kriterien für eutrophierte Gebiete, Überprüfungsturnus, Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltungen)?
Trifft es zu, dass Vertreter:innen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Juli 2026 in einem Gespräch auf Staatssekretärsebene mit den Ländern einen von den bisher erörterten Ansätzen abweichenden Regelungsansatz vorgestellt haben?
An welchem Datum fand dieses Gespräch statt, und ist der Ansatz den Ländern inzwischen schriftlich zugeleitet worden?
Trifft es zu, dass der in Frage 14 genannte Ansatz vorsieht, auf die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete und damit auf die Vorgabe einer um 20 Prozent unter dem ermittelten Düngebedarf liegenden Stickstoffdüngung zu verzichten und stattdessen die übrigen bisher in belasteten Gebieten geltenden Auflagen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche auszudehnen? Wenn nicht, welcher Ansatz wurde vorgestellt?
Welche Modellrechnungen, Gutachten oder fachlichen Abschätzungen zur Wirkung eines solchen Ansatzes auf Stickstoffüberschüsse und Nitratkonzentrationen im Grundwasser liegen der Bundesregierung vor?
Falls keine vorliegen: Auf welcher fachlichen Grundlage wurde der Ansatz den Ländern vorgestellt, und bis wann sollen entsprechende Abschätzungen erstellt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den von den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt zur Frühjahrs-Agrarministerkonferenz 2026 eingebrachten Vorschlag, die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete durch einen Abgleich zwischen ermitteltem Düngebedarf und tatsächlicher Düngung auf Betriebsebene sowie durch betriebliche Obergrenzen für Stickstoff und Phosphor zu ersetzen?
Auf welcher Datengrundlage soll nach Einschätzung der Bundesregierung nach dem Wegfall der Stoffstrombilanz nach § 11a des Düngegesetzes ein Abgleich zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen Düngung auf Betriebsebene erfolgen, und wie soll dieser Abgleich durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden?
Mit welchem zusätzlichen Kontroll- und Verwaltungsaufwand für die Länder rechnet die Bundesregierung infolge des vorgesehenen Abgleichs zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen Düngung auf Betriebsebene?
Müsste nach Auffassung der Bundesregierung eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Stickstoffbedarfswerte der Anlage 4 Tabelle 2 der Düngeverordnung vor, gleichzeitig mit oder nach einer möglichen Umstellung auf ein betriebsbezogenes System erfolgen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft eines Abgleichs zwischen Düngebedarf und tatsächlicher Düngung, solange die in der Antwort vom 4. Juni 2026 auf die Schriftliche Frage Nr. 5/0508 der Abgeordneten Ina Latendorf angekündigte Überprüfung nicht abgeschlossen ist?
An welchen Terminen, auf welcher Ebene und mit welchen Generaldirektionen hat die Bundesregierung seit dem 24. Oktober 2025 Gespräche mit der Europäischen Kommission über eine Neuordnung des deutschen Düngerechts geführt, und wurde der Kommission ein Konzept übermittelt?
Hat die Europäische Kommission gegenüber der Bundesregierung erklärt, ob ein Verzicht auf die flächenbezogene Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete grundsätzlich mit der Richtlinie 91/676/EWG vereinbar wäre?
Welche Auskunftsersuchen, Mahnschreiben oder sonstigen Schreiben zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG hat die Kommission seit dem 24. Oktober 2025 an die Bundesregierung gerichtet – bitte unter Angabe von Datum und Verfahrensnummer –, und welche Anforderungen muss eine Neuregelung nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, um mit der Richtlinie und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C‑543/16) vereinbar zu sein?