[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5580
17. Wahlperiode 18. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Sören Bartol,
Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5109 –
Novellierung des Planungsrechts bei Verkehrsinfrastrukturprojekten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Diskussionen über eine Weiterentwicklung des deutschen Planungsrechts
haben mit den Debatten über das Bauprojekt „Stuttgart 21“ sowie
verschiedener Flughäfen eine neue Dynamik erhalten. Es ist deutlich geworden, dass
gerade in überlang dauernden Planungsverfahren immer wieder um die
Akzeptanz in der Bevölkerung gerungen werden muss. Dazu gehören frühzeitige
Informationen über Projekte von der Idee über die Planungs- bis zur
Realisierungsfrage. In jedem Schritt muss für die Bürgerinnen und Bürger Transparenz
hergestellt werden, aber auch die Möglichkeit benannt werden, welche
Einflussmöglichkeiten auf die Planungen gegeben sind.
Gleichzeitig klagen Vorhabenträger darüber, dass Planungsverfahren in
Deutschland viele Jahre oder Jahrzehnte dauern und damit eine Unsicherheit
sowohl auf Seiten von Investorinnen und Investoren, als auch bei Bürgerinnen
und Bürgern vorherrscht. Mit Instrumenten wie dem
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz oder dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz
wurden Wege beschritten, Planungen schneller durchzuführen und
abzuschließen. Nichtsdestotrotz sollen weiter Ideen verfolgt werden, wie
Planungsverfahren bürgerfreundlich, transparent und rasch abgeschlossen werden können.
1. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit 2009
unternommen, um in Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und
FDP eine Beschleunigung von Planungsverfahren bei
Verkehrsinfrastrukturvorhaben herbeizuführen?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit den Entwurf eines
Planungsvereinheitlichungsgesetzes, mit dem unter anderem die Regelungen aus dem
Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz in das Verwaltungsverfahrensgesetz
übernommen werden sollen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 14. April 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5580 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das Verfahrensrecht zu
straffen?
Neben den beschleunigenden Maßgaben des
Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes bieten sich im Bereich der Verkehrsinfrastruktur kaum noch
weitere gesetzliche Änderungsmöglichkeiten an.
Daneben sind aber verwaltungsinterne Maßnahmen insbesondere zur
Qualitätssteigerung von Unterlagen und zur Beschleunigung der Verwaltungsabläufe von
wesentlicher Bedeutung. Dazu gehören die zügige Schaffung klarer
Rahmenbedingungen für ein Vorhaben einschließlich der Finanzierung, eine sorgfältige
Vorbereitung durch den Vorhabensträger und eine angemessene Ausstattung der
Verwaltung.
3. An welchen Stellen im Planungsrecht finden aus Sicht der
Bundesregierung unnötige Doppelprüfungen statt, und welche Schritte will die
Bundesregierung unternehmen, um Doppel- und Mehrfachprüfungen in einem
Planungsverfahren zu vermeiden?
Die Bundesregierung verfolgt seit langem das Ziel, Verfahren zu vereinfachen
und zu beschleunigen sowie Mehrfachprüfungen zu verhindern. Die rechtlichen
Vorgaben in gestuften Planungsverfahren sehen überwiegend vor, dass
Prüfungen nur in dem der jeweiligen Planungsstufe entsprechenden Umfang erfolgen
und gegebenenfalls auf den folgenden Planungsstufen verfeinert werden. Daher
können im geltenden gestuften Planungs- und Zulassungssystem keine
Potentiale für eine weitergehende Deregulierung mehr identifiziert werden, wenn die
rechtlich vorgesehenen und sachlich gebotenen Abschichtungen zwischen
verschiedenen Planungs- und Zulassungsebenen ordnungsgemäß vorgenommen
werden. Überflüssige Doppelprüfungen sind daher i. d. R. nicht zu befürchten.
Erneuter Prüfungsbedarf kann aber zum Teil durch zu lange Planungszeiträume
entstehen, die infolge sich ändernder Umstände Ergänzungen oder sogar
Umplanungen erforderlich machen.
4. Welche Änderungen im europäischen Umweltrecht strebt die
Bundesregierung laut Koalitionsvertrag an, um Planungen zu beschleunigen?
Ein Initiativrecht für Rechtsakte der Europäischen Union steht allein der
Europäischen Kommission, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Dessen
ungeachtet ist es seit langem Ziel der Bundesregierung bei Verhandlungen auf
europäischer Ebene, Verfahren wo möglich zu beschleunigen und Bürokratie
abzubauen.
5. Wie will die Bundesregierung im Planungsrecht für
Verkehrsinfrastrukturprojekte die Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden stärken?
Die Beteiligungsrechte von anerkannten Umwelt- und
Naturschutzvereinigungen im Planungsrecht für Verkehrsinfrastrukturprojekte sind bereits nach den
geltenden Bestimmungen (z. B. nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) in breitem Umfang normiert
und haben sich bewährt. Veränderungen können sich zukünftig gegebenenfalls
bei der Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben – siehe hierzu im
Sachzusammenhang die Antwort zu Frage 25.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/55806. Welche Regelungen aus dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz
plant die Bundesregierung in reguläre Planungsvorhaben zu übernehmen,
und welche nicht?
Die mit dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz in den
Fachplanungsgesetzen eingeführten Maßgabevorschriften zum Planfeststellungsverfahren
sollen, wie in den Entschließungen von Bundestag und Bundesrat 2006
gefordert, weitestgehend in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden. Die
Einzelheiten werden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
7. Welche Planungsziele, wie zum Beispiel Klimaschutz, will die
Bundesregierung im Planungsrecht stärken, und welche konkreten Vorstellungen
existieren dazu?
Die Bundesregierung will künftig den Klimaschutz stärker im
Bauplanungsrecht verankern und eine stärker auf den Klimaschutz ausgerichtete
Entwicklung in den Städten und Gemeinden fördern. Der hierzu erarbeitete
Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Im Raumordnungsgesetz ist das Planungsziel der nachhaltigen Entwicklung als
Leitvorstellung der Raumordnung formuliert. Ebenso sind einzelne Aspekte
desselben als gesetzliche Grundsätze der Raumordnung verankert, so zum
Beispiel der Klimaschutz; er wird in den Raumordnungsplänen der Länder und
Regionen konkretisiert.
Die Bundesregierung führt darüber hinaus Forschungsvorhaben
(„Modellvorhaben der Raumordnung“) durch, deren Ergebnisse zu einer weiteren Stärkung
des Klimaschutzes durch die Raumordnung beitragen.
Daneben soll der für den Ausbau der erneuerbaren Energien notwendige
Netzausbau vorangetrieben werden. Hierfür sollen neue planerische Instrumente
entwickelt werden, damit der Netzausbau deutlich beschleunigt werden kann. Dies
umfasst insbesondere die Einführung einer Bundesfachplanung für das
Stromübertragungsnetz, die in enger Abstimmung mit den betroffenen Ländern
durchgeführt werden soll.
Zudem sollen der Ausbau der Windenergie an Land und auf See durch
angemessene Änderungen des Planungsrechts erleichtert werden. Hierfür soll u. a.
der Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone so
fortgeschrieben werden, dass die Offshore-Windenergie-Entwicklung inklusive
eines koordinierten Netzausbaus sichergestellt werden kann. An Land soll den
bisherigen Restriktionen, insbesondere den Höhenbegrenzungen beim Bau
moderner und effizienter Windenergieanlagen in geeigneter Form begegnet
werden. Um die Potentiale für die Windenergie an Land und andere Formen
erneuerbarer Energien optimal erschließen zu können, wird die
Bundesregierung eine Initiative auf den Weg bringen, um gemeinsam mit den Ländern und
Kommunen die Raumordnungspläne mit dem Ziel weiterzuentwickeln, dass
ausreichende Flächen für neue Windenergiegebiete ausgewiesen werden. Erste
Vorgespräche hierzu haben bereits stattgefunden und sollen zukünftig mit allen
Ländern in einer Arbeitsgruppe geführt werden. Außerdem werden im Rahmen
der laufenden Bauplanungsrechtsnovelle erforderliche und angemessene
Regelungen zur Absicherung des Repowering vorgesehen.
Drucksache 17/5580 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, um eine
grenzüberschreitende Raumplanung mit Nachbarstaaten zu optimieren und zu
beschleunigen, und welche entsprechenden Schritte hat die Bundesregierung dazu
bereits unternommen?
Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit
den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen. Dies betrifft
sowohl die Planungsebene (Aufstellung von Raumordnungsplänen) als auch
die Projektebene (Durchführung von der Projektgenehmigung vorgelagerten
Raumordnungsverfahren).
Weiterhin erfolgt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in bi- und
trilateralen Raumordnungsgremien. So verhandelt z. B. auf Bundesebene derzeit der
Deutsch-Polnische Ausschuss für Raumordnung über die Aktualisierung von
Empfehlungen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im
Bereich Raumordnung aus den Jahren 1992/1993. Diese betreffen u. a.
Möglichkeiten zur gegenseitigen Konsultation bei Vorhaben mit
grenzüberschreitender Bedeutung und dienen einer Optimierung und Beschleunigung der
grenzüberschreitenden Raumplanung mit Polen.
Zudem bedürfen Raumordnungspläne mit möglicherweise
grenzüberschreitenden erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung einer
grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung. Hierzu berät die Bundesregierung
derzeit mit verschiedenen Nachbarstaaten Deutschlands über bilaterale
Absprachen, um diese Beteiligungsverfahren sachgerecht und zügig durchzuführen zu
können.
Die Bundesregierung führt darüber hinaus grenzüberschreitende
Forschungsvorhaben („Modellvorhaben der Raumordnung“) durch, deren Ergebnisse
helfen, die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten weiter zu optimieren.
Die genannten Aktivitäten sind allesamt zielführend und gewährleisten eine
optimierte grenzüberschreitende Raumplanung; sie sollen weitergeführt werden.
9. Hält die Bundesregierung an ihrem Vorhaben fest, Planungsverfahren
grundsätzlich zu beschleunigen und gleichzeitig die Bürgerbeteiligung an
Planungsverfahren auszubauen?
Wenn ja, welche rechtlichen Regelungen sollen in diesem
Zusammenhang verändert werden?
Der Schwerpunkt des Entwurf des Planungsvereinheitlichungsgesetzes (siehe
Frage 1) liegt in der Vereinheitlichung und Bereinigung des
Planfeststellungsrechts. Soweit mit dem Gesetz verfahrensbeschleunigende Regelungen in das
Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden, gelten diese bereits für den
überwiegenden Teil der Vorhaben nach den fachgesetzlichen
Maßgabevorschriften, weil das Verfahrensrecht insoweit inhaltlich nicht geändert wird.
Zusätzliche Wirkung ist für die Bereiche zu erwarten, für die die
Maßgabevorschriften des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes bislang noch nicht
gelten. Zu der Frage des Ausbaus der Öffentlichkeitsbeteiligung wird auf die
Antworten zu den Fragen 10, 13, 19 und 21 bis 23 verwiesen.
10. Welche Möglichkeiten der Bereitstellung von Informationen zu
Planungsverfahren bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben im Internet sieht die
Bundesregierung?
Mit dem Gesetzentwurf zum Planungsvereinheitlichungsgesetz soll zudem die
Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt verbessert und gestärkt werden. Vorgese-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5580hen sind dazu Regelungen, nach denen neben der herkömmlichen öffentlichen
Bekanntmachung zusätzlich auch eine Bekanntmachung im Internet erfolgen
soll. Dadurch wird ein besonders einfacher und bequemer Informationszugang
eröffnet. Geprüft wird auch die Einführung einer frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung vor Beginn des eigentlichen Verwaltungsverfahrens. Die betroffene
Öffentlichkeit soll auf diese Weise frühzeitig über ein geplantes Vorhaben
unterrichtet werden und die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die frühzeitige
Erörterung soll es dem Vorhabensträger ermöglichen, Einwände oder
Verbesserungsvorschläge rechtzeitig in seine Planung einzubeziehen. Eine frühere und
bessere Öffentlichkeitsbeteiligung kann zur Vermeidung und Bereinigung von
Konflikten beitragen und damit auch verfahrensbeschleunigend wirken.
11. In welchen planenden Bundesbehörden oder an Planungsverfahren
beteiligten Bundes- und Landesbehörden wird schon jetzt eine verstärkte
Nutzung des Internets zur Vorstellung von Planungsverfahren praktiziert,
oder in welchen Behörden ist dies geplant?
Im Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen wird das Internet
von den Ländern in unterschiedlicher Intensität, aber überwiegend zur
Information über Straßenbauprojekte genutzt, etwa indem auf der Homepage der
zuständigen Behörde Planunterlagen zur Einsichtnahme eingestellt und dort bis
zum Abschluss des Anhörungsverfahrens – u. a. zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung –
bereitgehalten werden.
In luftrechtliche Planungsverfahren wird das Internet von den zuständigen
Landesbehörden in unterschiedlichem Maße genutzt. Im Rahmen der laufenden
Planungsverfahren an den Flughäfen Düsseldorf, Frankfurt/Main und München
werden auf den Internetseiten der Behörden allgemeine Informationen über das
jeweilige Verfahren eingestellt; so werden dort z. B. für die Dauer der
Auslegungsfrist alle Antragsunterlagen zum „download“ als PDF-Dokumente
bereitgestellt. Des Weiteren werden teilweise Gutachten, Planfeststellungsbeschlüsse,
Einwendungen und Erwiderungen, Stellungnahmen und sonstige
Bekanntmachungen dort verfügbar gemacht. Damit haben die betroffenen Bürgerinnen
und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange jederzeit und umfassend Zugang
zu allen relevanten Informationen zu dem Ausbauvorhaben. Auch die jeweiligen
Antragsteller (z. B. FRAPORT und Flughafen München GmbH) haben auf
eigenen Internetseiten umfangreiche Informationen zu dem Projekt eingestellt.
Von allen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird eine verstärkte Nutzung des
Internets zur Vorstellung von Planungsverfahren im Bereich der
Bundeswasserstraßen bereits praktiziert bzw. ist eine solche geplant.
Beim Eisenbahn-Bundesamt werden Planfeststellungsbeschlüsse mit
umweltfachlichen Schwerpunkten nach Erlass im Internet veröffentlicht. Zudem
erfolgt im Rahmen der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (sogenanntes
Screening) eine Information im Internet in den Fällen, in denen es keiner
Durchführung einer UVP bedarf.
12. Welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden, um bei den
planenden Behörden nicht nur Informationen in das Internet zu stellen,
sondern eine Plattform zu entwickeln, auf der auch Meinungen und
Einwände zu einem Projekt eingebracht und diskutiert werden können?
Technische Voraussetzung ist ein Internetzugang mit Homepage und E-Mail-
Adresse. Hierzu ist die Einrichtung eines Servers bzw. das Vorhandensein ent-
Drucksache 17/5580 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesprechender Kapazitäten mit dem damit verbundenen hohen finanziellen
Aufwand erforderlich.
Die Bundesregierung will die Verwendung des Internets auch in
Planungsverfahren fördern. Geplant ist daher eine Regelung, nach der bei gesetzlich
vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich eine Bekanntmachung
im Internet erfolgen soll. Die konkrete Ausgestaltung liegt im
Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden.
13. Durch welche gesetzlichen Maßnahmen will die Bundesregierung
sicherstellen, dass Planungsverfahren für die Bürgerinnen und Bürger
verständlicher und damit bürgerfreundlicher ausgestaltet sind?
Über das Internet kann ein besonders einfacher und bequemer Zugang zu den
erforderlichen Informationen eröffnet werden. Es wird insoweit auf die Antwort
zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus sind gesetzliche Maßnahmen aus Sicht
der Bundesregierung nicht zwingend erforderlich. Verständliche und
bürgerfreundliche Verfahren sollten bei der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen selbstverständlich sein.
14. Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Nutzung des Internets in
Planungsverfahren eine Alternative zu Auslegungen von Planungen in
Behörden sowie der Durchführung von Erörterungsterminen dar, oder
handelt es sich um eine Ergänzung, die nicht zur Abschaffung der förmlichen
Auslegung und Erörterung führt?
Der Einsatz des Internets kann die vorgeschriebenen Formen der öffentlichen
Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen und den Erörterungstermin
nur ergänzen, aber nicht ersetzen. Diese Verfahrenselemente müssen auch die
Bürger berücksichtigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen. Zudem
lassen sich nicht alle Aspekte dieser Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf
das Internet übertragen. Das gilt besonders für die Erörterung und die Einsicht
in Planunterlagen, denn komplexe Karten und Planzeichnungen lassen sich
nicht hinreichend auf einem Bildschirm anzeigen. Ebenso wenig lässt sich das
persönliche Gespräch im Erörterungstermin durch die Nutzung des Internets
ersetzen.
15. Welche Gespräche gibt es mit den Ländern, die Planungen in
Auftragsverwaltung für den Bund übernehmen, stärker Informationen für die
Bürgerinnen und Bürger über das Internet zur Verfügung zu stellen?
Derzeit finden keine solchen Gespräche statt.
16. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung, zunächst eine
Grundsatzentscheidung für die Planung eines Infrastrukturvorhabens von der
Abstimmung darüber auf lokaler Ebene mit Hilfe eines Bürgerentscheides
oder auf Landesebene durch einen Volksentscheid abhängig zu machen?
Wenn nein, warum nicht?
17. Sollten aus Sicht der Bundesregierung Bürger- oder Volksentscheide zu
Planungsvorhaben für ein Infrastrukturvorhaben ggf. Entscheidungen einer
Kommunalvertretung oder eines Landesparlaments ersetzen, wenn diese
bislang keine Entscheidung zu dem Projekt getroffen haben?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/558018. An welchen Stellen in Planungsverfahren von Infrastrukturvorhaben
müsste das Instrument von Bürger- bzw. Volksentscheiden eingesetzt
werden, um Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zur Positionierung
grundsätzlicher Art zu einem Projekt und zu (Alternativ-)Varianten einer
Planung zu geben?
Die Fragen 16 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Politische Entscheidungen über Großprojekte sind grundsätzlich hinreichend
demokratisch legitimiert, wenn sie über eine Legitimationskette auf eine
Entscheidung des Volkes zurückzuführen sind (vgl. Artikel 20 Absatz 2 des
Grundgesetzes – GG). Dabei ist die demokratische Legitimation exekutiver
Entscheidungen auf Bundesebene einerseits durch die parlamentarische Wahl des
Bundeskanzlers, die Berufung der Minister durch ihn und die Auswahl der Beamten
durch den Ressortminister von der Wahl des Parlamentes abgeleitet
(organisatorisch-personelle Legitimation). Zum anderen wird sie durch die Bindung der
Exekutive an das Gesetz (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Artikel 20
Absatz 3 GG) und über die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung
gewährleistet, die sich vermöge des Leitungs- und Weisungsrechts der Minister
gegenüber der ihnen nachgeordneten Verwaltung auch auf deren Handeln
erstreckt (sachlich-inhaltliche Legitimation). Entsprechendes gilt für die Ebene
der Länder.
Volksabstimmungen sind auf Bundesebene durch das Grundgesetz nur in den
Fällen der Neugliederung des Bundesgebietes (Artikel 29 GG) und der
Neugebung einer Verfassung (Artikel 146 GG) vorgeschrieben. Volksabstimmungen
auf Bundesebene berühren die Stellung des Deutschen Bundestages als
demokratisches Gesetzgebungsorgan. Das Parlament behandelt dieses Thema daher
traditionell als eine eigene Angelegenheit, zu der sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht äußert.
Volksabstimmungen auf Landes- und Kommunalebene sind Angelegenheit der
Länder. Bei der Anwendung landesverfassungsrechtlich vorgesehener
Volksabstimmungen im Zusammenhang mit Großprojekten ist die Kompetenzordnung
des Grundgesetzes zu beachten. Denn in Volksabstimmungen wird anstelle des
Landesgesetzgebers entschieden. Daher sind Volksabstimmungen auf
Landesebene nicht zulässig, wenn ihr Gegenstand nicht zur Zuständigkeit der Länder
gehört.
19. Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung sieht die Bundesregierung
hierbei insbesondere im Vorfeld der Erstellung eines neuen
Bundesverkehrswegeplanes, und welche konkreten Schritte wird die
Bundesregierung dazu unternehmen?
Die Bundesregierung befürwortet und unterstützt die transparente und offene
Gestaltung des Prozesses zur Erstellung des neuen Bundesverkehrswegeplanes mit
größtmöglicher Information der Beteiligten. Gemäß § 14b Absatz 1 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) in Verbindung mit Nummer 1.1 der
Anlage 3 zum UVPG sind künftige Verkehrswegeplanungen des Bundes einer
Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Das SUP-Verfahren sieht
eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor, durch die den Bürgern frühzeitig
Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Bundesverkehrswegeplans Stellung zu
nehmen. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung
wird im Rahmen der laufenden methodischen Arbeiten zum
Bundesverkehrswegeplan festgelegt.
Drucksache 17/5580 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung sieht die Bundesregierung
bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes sowie bei der
Erstellung von Raumordnungsplänen der Länder?
Die Raumordnungspläne des Bundes und die Raumordnungspläne der Länder
werden unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich dabei in erster Linie nach den europäischen Vorgaben,
insbesondere nach der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung und
ihrer Umsetzung in deutsches Recht. Dadurch wird eine umfassende frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung und ein von Transparenz und Akzeptanz getragenes
Verfahren sichergestellt. Hierzu trägt auch bei, dass die Raumordnung in der
Praxis den Kreis der Öffentlichkeit weit fasst, also kein eng verstandener
Begriff der „betroffenen“ Öffentlichkeit zugrunde gelegt wird.
Des Weiteren werden im Bereich der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Möglichkeiten zur Verfahrenserleichterung und -beschleunigung genutzt,
indem z. B. auf elektronische Hilfsmittel (Internet) zurückgegriffen werden kann.
Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass schon aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen und der entsprechenden Rechtsprechung auch den Bürgern, die das
Internet nicht nutzen wollen oder können, ein Zugang Verfahren angeboten
werden muss.
21. Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, die im Falle von
„Stuttgart 21“ durchgeführte Mediation förmlich im Planungsrecht
festzuschreiben, und auf welche Weise kann dies geregelt werden?
Mediation kann auch im Bereich des öffentlichen Rechts geeignet sein,
Konfliktpotential früh zu erkennen und Konflikte einvernehmlich zu lösen. Es sind
aber die Besonderheiten des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen. Anders als
im Zivilrecht stehen sich nicht Streitparteien gegenüber, die über den
Streitgegenstand und Streitbeilegung weitestgehend autonom entscheiden können.
Insbesondere im Planungsrecht ist vielmehr ein Ausgleich verschiedener, zum
Teil gegenläufiger Interessen von Vorhabensträger und Betroffenen sowie von
Gemeinwohlinteressen zu finden. Aufgabe der Verwaltung ist es, im Rahmen
des Gesetzesvollzugs diese Abwägung vorzunehmen und rechtmäßige
Entscheidungen zu treffen. Die rechtsstaatliche Verwaltungsentscheidung kann
nicht durch Mediation ersetzt werden.
Geeignete Formen der Mediation können auch heute schon im Planungsrecht
genutzt werden. Da die Wirkung einer Mediation gerade auf Freiwilligkeit bei
den Teilnehmern beruht, stellt sich die Frage, ob ihre Wirksamkeit bei einer
Festschreibung im förmlichen Verwaltungsverfahrensrecht nicht eher leidet.
Zudem stellt das „Raumordnungsverfahren“ ein anerkanntes, der
Projektgenehmigung vorgelagertes Instrument dar, das eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung – auch im Hinblick auf Alternativenprüfungen – beinhaltet. Es kann
somit eine Art vorgelagerte „neutrale Mediation“ ermöglichen und helfen, die
Transparenz und Akzeptanz von raumbedeutsamen Vorhaben zu stärken.
22. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, die
förmliche Erörterung durch ein von einem Mediator durchgeführtes öffentliches
Verfahren zu ersetzen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Mediation eine sinnvolle
Ergänzung der Erörterung im Planfeststellungsverfahren sein kann, diese aber
nicht ersetzen kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/558023. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Ergebnisse eines
Mediationsverfahrens in das förmliche Planverfahren einfließen zu lassen,
und welche rechtlichen Änderungen müssten hierzu erfolgen?
Rechtsänderungen sind dafür nicht erforderlich. Die Verwaltung hat den
Sachverhalt aufzuklären und die verfahrensrelevanten Umstände zu berücksichtigen.
Dazu können auch Ergebnisse eines Mediationsverfahrens gehören. Eine
weitergehende Rechtsbindung solcher Ergebnisse besteht nicht und wird derzeit von
der Bundesregierung nicht angestrebt.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die Verbandsklage
nicht unmittelbar Betroffener abzuschaffen, sofern eine Entscheidung im
Wege eines Bürger- oder Volksentscheids bereits getroffen wurde?
Die Prüfung dieser Forderung ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen. Bezogen auf den Umweltbereich bestehen hier aber völker- und
europarechtliche Grenzen. Nach der UN-ECE-Aarhus-Konvention und ihrer
Umsetzung im Gemeinschaftsrecht der EU ist bei Industrieanlagen und
Infrastrukturprojekten (im Sinne der UVP-Richtlinie der EU sowie der IVU-
Richtlinie der EU [zukünftig „Richtlinie über Industrieemissionen“]) eine
Verbandsklage zwingend vorgeschrieben.
25. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, das Verbandsklagerecht
nur noch dann zuzulassen, wenn Bürgerinnen und Bürger keine
individuellen Klagemöglichkeiten haben?
Dieser Gedanke erscheint einleuchtend; es sind aber etwa für
Umweltvereinigungen die europarechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Insofern siehe
die Antwort zu Frage 24. Nach den dort angegebenen Rechtsquellen ist bei
Industrieanlagen und Infrastrukturprojekten ebenso zwingend vorgeschrieben,
dass ein Verbandsklagerecht unabhängig von Rechtsbehelfen von betroffenen
Bürgerinnen und Bürgern bestehen muss. Nach dem geltenden Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz ist allerdings die Rügebefugnis von Umweltvereinigungen auf
solche möglichen Rechtsverletzungen begrenzt, die auch von Betroffenen
geltend gemacht werden könnten. Ob dies europarechtlich ausreichend ist, wird
derzeit in einem Vorlageverfahren des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Nordrhein-Westfalen beim Europäischen Gerichtshof geprüft (Rs. C-115/09).
26. Wie kann verhindert werden, dass im Laufe von Planungsverfahren von
Investorinnen und Investoren immer weitere neue Unterlagen beigebracht
werden müssen und sich Planungsverfahren auf diese Weise immer
wieder verzögern, und ist die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
Ländern dazu bereit für Planungsverfahren Leitfäden zu entwickeln, aus
denen Zeitrahmen sowie der notwendige Umfang von Unterlagen für das
Planungsverfahren hervorgehen?
Derartige Leitfäden und Richtlinien existieren vielfach bereits. Auch bei
sorgfältiger Vorbereitung kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, zur Erreichung
einer recht- und zweckmäßigen Entscheidung zusätzliche Unterlagen zu
verlangen. Der Ausschluss späterer Ergänzungen ist schon wegen der
Gesetzesbindung der Verwaltung nicht möglich, aber auch nicht zweckmäßig. Er würde im
Übrigen auch dem Zweck des Erörterungstermins zuwiderlaufen, in dem sich
neue Erkenntnisse ergeben können, die planerisch umgesetzt werden müssen.
Drucksache 17/5580 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, bei Bebauungsplänen
im kommunalen Innenbereich die Schwellenwerte zur überschlägigen
Prüfung nach § 13a des Baugesetzbuchs zu erhöhen, und wenn ja, welche
konkreten Vorstellungen existieren dazu?
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Änderung des § 13a des
Baugesetzbuchs.
28. Verfolgt die Bundesregierung Planungen, die Möglichkeit zu eröffnen,
Teile von Planungsverfahren an private Projektmanager zu übertragen,
und wenn ja, wie kann sichergestellt werden, dass hoheitliche Aufgaben
nicht von Privaten durchgeführt werden?
Die Möglichkeit, Teile von Planungsverfahren durch Dritte unterstützen oder
vornehmen zu lassen, besteht bereits heute schon. So werden große
Erörterungstermine teilweise von Privaten unterstützt oder organisiert. Auch
Gutachten werden in der Regel an private Unternehmen vergeben. Die Übertragung
hoheitlicher Aufgaben ist damit nicht verbunden.
29. Wie viele Veranstaltungen wurden bisher im Rahmen des
Bürokratieabbauprojektes „Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“
durchgeführt?
30. Wer ist an diesem Projekt beteiligt?
31. Welche Ergebnisse wurden bisher erzielt und welche Empfehlungen
ausgesprochen?
Die Fragen 29 bis 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bürokratieabbauprojekt „Planungs- und Baurecht von
Infrastrukturvorhaben“ soll – als eines von acht Projekten im Rahmen des Programms
„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“ – bis Ende 2011 die messbaren
Erfüllungsaufwände darstellen und die Möglichkeiten zur Entlastung darlegen.
Hierzu wird exemplarisch das einschlägige Bundesrecht und dessen Vollzug im
Bund und in den Ländern methodisch untersucht. Im Fokus steht dabei, wie
gegebene materielle Standards schneller, unbürokratischer und/oder
kostengünstiger ausgeführt werden können. Von Seiten der Bundesregierung sind
mehrere Bundesministerien beteiligt; das Statistische Bundesamt ist mit der
Durchführung des Projektes beauftragt.
Gespräche wurden im Bereich Straße mit den fünf an dem Projekt beteiligten, als
repräsentativ ausgewählten Ländern Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen
und Nordrhein-Westfalen geführt. Ab April 2011 werden sechs Expertenpanels
durchgeführt, in denen drei maßgebliche Stufen der Planung von
Bundesfernstraßen (Ausbau von Autobahnen und bau von Ortsumgehungen) untersucht
werden.
Die Ergebnisse aus dem Straßenbereich werden mit anderen Verkehrsträgern
abgeglichen; insoweit sind auch eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD
Ost) und das Eisenbahnbundesamt beteiligt. Das Land Hessen ist auch zu
Fragen des Luftverkehrs beteiligt. Da das Projekt noch nicht abgeschlossen sind,
liegen noch keine Ergebnisse oder Empfehlungen vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/558032. Welche Ergebnisse erzielte die im Rahmen des Flughafenkonzeptes der
Bundesregierung eingerichtete Expertengruppe, die Eckpunkte für eine
Beschleunigung bei Planungsverfahren von Flughäfen erarbeiten sollte?
33. Wer waren Teilnehmer dieser Expertengruppe, und wann tagte die
Gruppe?
34. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aus den
Vorschlägen des Bürokratieabbauprojektes „Planungs- und Baurecht von
Infrastrukturvorhaben“ sowie der Expertengruppe zur Beschleunigung
von Planungsverfahren von Flughäfen entwickeln und umsetzen?
Die Fragen 32 bis 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Expertenarbeitsgruppe zu planungs- und genehmigungsrechtlichen Fragen
nach dem Flughafenkonzept 2009 der Bundesregierung hat bisher zwei Mal
getagt. Sie ist interdisziplinär mit Sachverständigen aus dem Luftverkehrs- und
Genehmigungsbereich besetzt (Behördenvertreter, Forschung/Lehre,
Rechtsanwälte, Industrievertreter) und befasst sich mit der Erarbeitung von Vorschlägen,
wie ggf. die heutigen, sehr langwierigen und komplexen
Genehmigungsverfahren im Flughafenbereich gestrafft und vereinfacht werden können. Wichtige
Prämisse für die Arbeit der Gruppe ist, dass berechtigte Ansprüche Betroffener
aus dem Umwelt- und Gesundheitsbereich ausdrücklich nicht eingeschränkt
werden sollen.
Augenblicklich ruht die Diskussion, da die rechtlichen Überlegungen im
Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ in den weiteren Prozess
einfließen sollen.
Vor diesem Hintergrund liegen noch keine konkreten Vorschläge für
Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren vor. Zu dem das
Bürokratieabbauprojekt „Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben“ betreffenden Teil der
Frage wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
35. Wie und bis wann will die Bundesregierung erreichen, dass Anwohner
eines Flughafens ihre mögliche Betroffenheit bei Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Flughäfen bereits im Planfeststellungsverfahren und damit
vor der Festlegung der An- und Abflugverfahren umfassend erkennen
können, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 11 und
12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4781 angekündigt
hat?
Die Bundesregierung befindet sich bereits in der Prüfung möglicher
Rechtsanpassungen, um den Erfahrungen im Zusammenhang mit der Flugroutenplanung
für den Flughafen Berlin-Brandenburg-International mit Blick auf eine künftig
bessere Transparenz über eventuelle Lärmbetroffenheiten Rechnung zu tragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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