Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3092
16. Wahlperiode 25. 10. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Undine Kurth
(Quedlinburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2884 –
Rente von geschiedenen Frauen in den neuen Ländern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem Alterssicherungsbericht verfügen geschiedene Frauen in den neuen
Ländern mit im Durchschnitt monatlich 827 Euro über das niedrigste
Nettoeinkommen verglichen mit anderen älteren Menschen ab 65 Jahren. In den alten
Bundesländern haben geschiedene Frauen an den Rentenanwartschaften ihrer
früheren Männer teil. Seit 1977 wird bei Scheidung ein Versorgungsausgleich
durchgeführt. Geschiedene, welche vor diesem Zeitpunkt geschieden wurden,
haben beim Tod des früheren Gatten einen abgeleiteten Anspruch auf
Leistungen der Rentenversicherung des von ihnen geschiedenen Mannes. Geschiedene
aus den neuen Bundesländern sind von der Teilhabe an den
Rentenanwartschaften ihres früheren Gatten ausgeschlossen. Für Ehen, die zwischen 1977
und 1992 geschieden wurden, wurde auf einen rückwirkenden
Versorgungsausgleich verzichtet. Sie wurden ebenfalls von einer Witwenrente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgenommen. Bei der
Rentenüberleitung nach dem SGB VI wurden die genannten Lücken in Kauf
genommen und damit begründet, dass die Erwerbsverläufe der Frauen in den alten
und neuen Bundesländern sich deutlich unterschieden hätten. Die
Erwerbsverläufe von Frauen in der DDR seien seltener für die Erziehung von Kindern
unterbrochen worden. Aus diesem Grund hätten viele Frauen in den neuen
Bundesländern hohe, eigenständige Rentenansprüche und seien auf eine abgeleitete
Versorgung von geschiedenen Männern nicht angewiesen. Daten des
Altersicherungsberichts 2005 bestätigen die Einschätzung der durchschnittlichen
Erwerbsverläufe von Frauen mit bis zu zwei Kindern. Bei einer größeren
Kinderzahl sinkt statistisch auch bei den geschiedenen Frauen in den neuen Ländern
die Anzahl der Erwerbsjahre. Es bleibt deshalb unklar, ob die Lücke bei der
Rentenüberleitung in Einzelfällen zur Benachteiligung von geschiedenen
Rentnerinnen in den neuen Ländern geführt hat.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann geschiedenen
Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1977 in den alten Bundesländern geschieden wurden, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 24. Oktober 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3092 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeunter bestimmten – eng begrenzten – Voraussetzungen eine
Geschiedenenwitwenrente gewährt werden. Bei danach Geschiedenen kommt die Gewährung
einer solchen Rente nicht mehr in Betracht, weil mit dem Ersten
Eherechtsreformgesetz ab diesem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich eingeführt wurde.
Bei der Überleitung des bundesdeutschen Rentenrechts auf die neuen
Bundesländer wurden keine Geschiedenenwitwenrenten für Frauen vorgesehen, die
vor Einführung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1992 in den neuen
Bundesländern geschieden wurden. Grund dafür ist, dass
Geschiedenenwitwenrenten – wie alle Hinterbliebenenrenten – Unterhaltsersatzfunktion haben.
Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Rente ist deshalb das Bestehen
eines grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau bzw. die
tatsächliche Unterhaltszahlung des geschiedenen Mannes vor seinem Tod. Das
Familienrecht der ehemaligen DDR sah jedoch Unterhaltsansprüche der
geschiedenen Frau regelmäßig nicht vor. Wenn aber vor dem Tod des geschiedenen
Ehemannes kein Unterhaltsanspruch bestand und auch tatsächlich kein
Unterhalt geleistet worden ist, dann kann nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes
auch keine Unterhaltsersatzleistung (Geschiedenenwitwenrente) gewährt
werden. Die Einführung einer Geschiedenenwitwenversorgung musste daher in den
neuen Bundesländern ausscheiden.
Viele der in den neuen Bundesländern hiervon Betroffenen gehen davon aus,
dass praktisch jede vor dem 1. Juli 1977 in den alten Bundesländern geschiedene
Frau für den Fall des Versterbens ihres geschiedenen Ehemannes eine
Geschiedenenwitwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Diese
Einschätzung ist aber unzutreffend. Die Zugangsvoraussetzungen hatten dazu
geführt, dass lediglich ein verschwindend geringer Teil der geschiedenen Frauen
in den alten Bundesländern – und zwar etwa 4 Prozent der potenziell
Berechtigten – in den Genuss einer Geschiedenenwitwenrente gekommen ist. Häufig hing
es von Zufälligkeiten – z. B. dem Todesdatum des geschiedenen Ehemannes –
ab, ob eine geschiedene Frau einen Anspruch auf diese Leistung hatte. Die
Geschiedenenversorgung in den alten Bundesländern hatte sich daher als
sozialpolitisch unbefriedigend erwiesen. Dies war auch der Grund dafür, dass die
Geschiedenenwitwenversorgung 1977 durch den Versorgungsausgleich
abgelöst wurde.
Für die neuen Bundesländer ist das Recht des Versorgungsausgleichs nach den
Regelungen des Einigungsvertrags 1992 in Kraft getreten. Es findet nur auf
Scheidungen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten erfolgten. Der
Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass in der Ehezeit erworbene
Versorgungsrechte (z. B. in der Rentenversicherung) das Ergebnis einer
partnerschaftlichen Lebensleistung der Eheleute sind. Bei der Scheidung der Ehe sollen
beide Partner zu gleichen Teilen daran teilhaben. Der Ehegatte, der in der Ehe
nicht oder nicht voll erwerbstätig gewesen ist und deshalb keine oder nur
geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat (in der Regel die
Ehefrau), hat bei Auflösung der Ehe einen Ausgleichsanspruch. Die Frage, ob diese
Regelung auch auf Fälle der Vergangenheit erstreckt werden könnte, ist
eingehend geprüft worden; der Gesetzgeber hat sie – nicht zuletzt aus
verfassungsrechtlichen Gründen – schließlich verneint. Für diese Entscheidung waren im
Wesentlichen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und des
verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots maßgebend. Der Versorgungsausgleich bewirkt
eine Verteilung des Altersvorsorgevermögens zwischen den Ehegatten, ohne
dass Drittmittel (etwa der gesetzlichen Rentenversicherung) in Anspruch
genommen werden. Der Versorgungserhöhung des einen früheren Ehegatten steht
immer eine Versorgungsminderung des anderen früheren Ehegatten gegenüber,
die diesem nicht in unzumutbarer Weise auferlegt werden darf. Das
Rückwirkungsverbot, das aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes resultiert,
beinhaltet das Prinzip, dass staatliches Handeln vorhersehbar und berechenbar sein
muss. Deshalb dürfen belastende Gesetze und darauf beruhende Verwaltungs-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3092akte in der Regel nicht auf einen vor Gesetzesverkündung liegenden Zeitpunkt
zurückwirken. Echte Rückwirkung, die nachträglich belastend in abgewickelte,
der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (dies wäre im Falle einer
rückwirkenden Einführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den
ausgleichspflichtigen früheren Ehegatten geschehen), ist grundsätzlich unzulässig.
Daher musste auch die Einführung des Versorgungsausgleichs für Scheidungen
vor 1992 in den neuen Bundesländern ausscheiden.
Die in der Vergangenheit durch die unterschiedliche Entwicklung der
Rechtssysteme entstandenen Unterschiede im Bereich der unterhaltsrechtlichen
Beziehungen von geschiedenen Ehegatten zueinander ließen sich nicht rückwirkend
beseitigen. Auch nachfolgende Überprüfungen führten zu keinem anderen
Ergebnis. Alle – auch die im Rahmen der interministeriellen Arbeitsgruppe –
diskutierten Möglichkeiten waren mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken
verbunden. Deshalb lassen sich die Anliegen dieses Personenkreises mit Mitteln
des Rentenrechts nicht lösen.
1. Wie sind die Renten und Nettoeinkommen von geschiedenen Frauen in den
neuen Bundesländern nach Einkommensgruppen geschichtet (in Personen
und in Prozent)?
Ausführliche Informationen über die Einkommens- und Lebenssituation von
Senioren liefern die Ergebnisse aus der vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) in Auftrag gegebenen Studie Alterssicherung in Deutschland
(ASiD). Es handelt sich dabei um die Befragung einer Stichprobe, die zuletzt im
Jahr 2003 durchgeführt wurde. Danach stellt sich die Nettoeinkommenssituation
geschiedener Frauen im Alter ab 65 Jahren im Beitrittsgebiet wie folgt dar:
Nettoeinkommen in
Klassen, Euro im Monat Anzahl Anteil in Prozent
Unter 250 0 0
250 bis unter 500 4 488 4
500 bis unter 750 56 526 44
750 bis unter 1 000 41 417 33
1 000 bis unter 1 250 16 972 13
Über 1 250 7 962 6
Gesamt 127 365 100
Durchschnittsbetrag: 827 Euro im Monat.
Es zeigt sich, dass sowohl niedrige als auch hohe Einkommen bei geschiedenen
Frauen in den neuen Bundesländern kaum vorkommen. Vielmehr sind die
mittleren Einkommensklassen relativ stark besetzt.
Bei den Renten, und zwar bei der Summe des Bruttobetrags aus Versicherten-
und Hinterbliebenenrenten, stellt sich die Situation wie folgt dar:
GRV-Renten in
Klassen, Euro im Monat Anzahl Anteil in Prozent
ohne GRV-Rente 0 0
unter 250 484 0
250 bis unter 500 5 660 4
500 bis unter 750 46 137 36
750 bis unter 1 000 45 756 36
1 000 bis unter 1 250 20 162 16
Über 1 250 9 166 7
Gesamt 127 365 100
Durchschnittsbetrag: 832 Euro im Monat.
Drucksache 16/3092 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAuch hier zeigt sich, dass sowohl niedrige als auch hohe Renten bei
geschiedenen Frauen in den neuen Bundesländern kaum vorkommen. Vielmehr sind die
mittleren Einkommensklassen relativ stark besetzt. Der Durchschnittsbetrag der
Nettoeinkommen dieses Personenkreises liegt mit 827 Euro im Durchschnitt nur
um 5 Euro unter dem Betrag der Bruttorente. Zwar erhöhen andere
Einkommenskomponenten das Nettoeinkommen auch in den neuen Ländern, allerdings
berücksichtigt die Nettobetrachtung auch den Abzug von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen.
2. Wie hoch ist der Anteil von geschiedenen Rentnerinnen in den neuen
Ländern, die aufgrund ihrer geringen Rente Leistungen nach dem 4. Kapitel des
SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit –
beziehen?
Der Anteil der Empfänger einer Leistung aus der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsunfähigkeit lässt sich aus der ASiD-Erhebung nicht eindeutig
ableiten. Deshalb wurden für die vorliegende Auswertung auch diejenigen
geschiedenen Frauen berücksichtigt, die angaben, Sozialhilfe zu erhalten. Das sind
insgesamt 3 313 Personen (ca. 3 Prozent). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass
nicht in jedem Fall niedrige Nettoeinkommen zum Bezug einer
Grundsicherungsleistung führen, sondern nur in Abhängigkeit von der individuellen
Gesamtsituation. Bedingt durch das seltene Vorkommen niedriger Einkommen in
den neuen Ländern ist die auf Grundlage der Befragung ermittelte Quote mit
rund 3 Prozent wesentlich niedriger als in den alten Ländern (10 Prozent).
3. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Lücke bei der Rentenüberleitung
für Geschiedene, die vor dem 1. Januar 1992 geschieden wurden, in den
neuen Ländern zu schließen?
Die vermutete „Lücke“ in der Altersversorgung von Frauen, die vor 1992 im
Beitrittsgebiet geschieden wurden, besteht nicht. Dies lässt sich auch aus der
Sonderauswertung des BMAS der Studie Alterssicherung in Deutschland 2003
(ASiD) erkennen. Danach liegt der Durchschnittsbetrag der Summe aus eigenen
und abgeleiteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei geschiedenen
Frauen im Alter ab 65 Jahren in den alten Bundesländern bei 801 Euro im Monat
und im Beitrittsgebiet bei 832 Euro im Monat. Insoweit sieht die
Bundesregierung keinen besonderen Handlungsbedarf für die neuen Bundesländer.
Da es in den neuen Bundesländern kaum Fälle mit niedrigem Einkommen bei
den geschiedenen Frauen gibt, bedarf es auch für diese Personengruppe keiner
weiteren Regelung.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]