Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs vor 1980
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“) ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) umstritten. Strafverteidiger-Vereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. Seit 1988 wurde die Anwendung dieser Paragrafen ab dem Jahr 1980 durchgängig im Deutschen Bundestag abgefragt. Eine Antwort der Bundesregierung auf eine erste diesbezügliche Kleine Anfrage der Fraktion Die Grünen (Bundestagsdrucksache 11/2774) nennt für die Zeit vor 1980 eine Studie des Bundesministeriums der Justiz – BMJ (Blath/Hobe: Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer, BMJ 1982), die jedoch nur die Verurteiltenzahlen auflistet. Weil sich die §§ 129 und 129a StGB aller Erkenntnis nach durch eine massive Einleitung von Verfahren bei vergleichsweise wenigen Verurteilungen auszeichnen, käme es für die Bewertung des Komplexes politischer Justiz sowohl für die Zeit der Kommunistenverfolgung der 50er- und 60er-Jahre als auch nach Wegfall des klassischen Staatsschutzrechts von 1968 bis 1979 gerade auf die Einstellungsquote solcher Verfahren an.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) vor 1980 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
Fragen37
a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-Staatsanwalten an diesen abgegeben?
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Buchstaben a bis d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) der Einsatz von Verdeckten Ermittlern,
cc) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten,
dd) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfeldes?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. Postadressen waren von den unter Doppelbuchstabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO,
c) wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr),
d) wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt,
e) wie viele der Betroffenen unter den Buchstaben a bis d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach unter den Fragen 1 und 2 genannten Arbeitsgruppen)?
a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?
a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zu gelassen und das Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?
a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129a StGB?
bb) Wie viele der unter Doppelbuchstabe aa genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde eine Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/ 80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt,
a) welche,
b) von wem (Staatsanwalt/Verteidigung),
c) jeweils mit welchem Erfolg?
In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen,
a) nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts,
b) nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?
Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt?
Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10, bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten vor 1980 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I und II, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/ oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?