[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5684
17. Wahlperiode 29. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke,
Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5537 –
Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zum Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei
auf das Aufenthaltsrecht
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/4623)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt sich das Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages, an dem auch die einzelnen
Abgeordneten und die Fraktionen teilhaben. Diesem Frage- und Informationsrecht
korrespondiert eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung
(BVerfGE 13, 123, ständige Rechtsprechung). Wie der Sächsische
Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2009 – Vf. 133-I-08
ausführt, „verfügt [die Regierung] über Mittel für eine umfassende Sammlung,
Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben
erforderlichen Informationen. Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe
an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18.
Oktober 2001 – Vf. 29-I-01).“ Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in
seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 festgestellt, dass „alle
Informationen mitzuteilen [sind], über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann“. Der Aufwand, der bei der
Beantwortung entsteht, darf nicht unverhältnismäßig groß sein, jedoch kann er
durchaus bis zu einer Woche Arbeitszeit in Anspruch nehmen (Lennartz/
Kiefer, DÖV 2006, S. 192). Das BVerfG hat in dem zitierten Beschluss der
Bundesregierung im Rahmen des Zumutbaren sogar Rekonstruktionspflichten
hinsichtlich länger zurückliegender Vorgänge auferlegt. Die Bundesregierung
ist in der Pflicht, die Kapazitäten einzurichten, um diese Informationen
bereitzustellen (Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, S. 192; so auch der VerfGH NW, Urteil
vom 4. Oktober 1993 – 15/92). Ist es ihr unmöglich, eine Kleine Anfrage
innerhalb der in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen
Frist zu beantworten, kann sie auf eine Fristverlängerung hinwirken (BVerfG,
Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5684 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn der Bundestagsdrucksache 17/4623 verweist die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu den Fragen 3, 5, 7, 11 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. anstelle einer ausführlichen Antwort auf allgemein zugängliche
Quellen.
Zwar halten es einige Landesverfassungsgerichte grundsätzlich für zulässig,
wenn die Regierung in geeigneten Fällen auf öffentlich zugängliche Quellen
verweist, „besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament
sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen“ (BayVerfGH,
Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05; vgl. auch VerfGH NW,
Urteil vom 4. Oktober 1993 – 15/92). Zum einen betont der Bayerische
Verfassungsgerichtshof dabei aber, dass es gegebenenfalls den Anfragenden obliegt
nachzufragen, wenn eine Antwort nicht ausreichend erscheint. Zum anderen
wird aus der Aufzählung deutlich, dass die Bundesregierung auf konkrete
Quellen hinweisen muss. Der Verweis auf Datenbanken, Bibliotheken etc. ist
zu unbestimmt. Auch Lennartz und Kiefer verlangen beim Verweis auf
öffentlich zugängliche Quellen, dass die Bundesregierung einen präzisen
Fundstellennachweis nennt (DÖV 2006, S 194).
In den von der Bundesregierung aufgeführten Quellen sind die gesuchten
Informationen nicht ohne erheblichen Aufwand zu finden (vgl. Vogelsang, ZRP
1988, 5, 8, der verlangt, dass die Fragen ohne weiteres aus allgemein
zugänglichen Quellen – wie Zeitungsberichten – beantwortet werden können müssen).
In der Datenbank Juris sind die entsprechenden – auch die außer Kraft
getretenen – Gesetze zwar auffindbar und mit einer Änderungshistorie versehen. Da
es hier aber um eine Vielzahl von Gesetzen, einschlägigen Paragraphen und
Änderungen geht, sind diese Änderungen nur unter großem Aufwand
nachvollziehbar. Des Weiteren ist Juris im Gegensatz zum Bundesgesetzblatt keine der
Allgemeinheit zugängliche Quelle. Für interessierte Bürgerinnen und Bürger
ist die Informationsbeschaffung anhand des Bundesgesetzblattes, das nicht
über eine Änderungshistorie verfügt, noch aufwändiger als für die
Abgeordneten, die auf Juris zurückgreifen können. In der repräsentativen Demokratie
dient das parlamentarische Frage- und Informationsrecht aber gerade auch
dazu, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und ihnen so die Teilnahme
am demokratischen Entscheidungsprozess zu ermöglichen (Teubner,
Parlamentarische Informationsrechte, S. 41; vgl. auch BVerfG Teilurteil vom 5. August
1966 – 1 BvR 586/62 u. a. zur Presse als Verbindungs- und Kontrollorgan
zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung).
Durch das Fragerecht wird eine öffentliche Aussprache gewährleistet, es ist
Teil des politischen Diskurses (ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – 8/02;
Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, S. 17).
Dass Kleine Anfragen auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird ferner
daran deutlich, dass sie in Form von Drucksachen allgemein zugänglich sind.
Es kommt hinzu, dass die Fragen auf Bundestagsdrucksache 17/4623 sich
nicht nur auf die jeweilige Gesetzeslage bezogen, sondern umfassender auf
„aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen“ bzw. die „jeweilige
Rechtslage (auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene)“. Die
Berücksichtigung von – nicht ohne weiteres öffentlich zugänglichen –
Verwaltungsvorschriften und in der Praxis geübten (vorläufigen) Anwendungshinweisen und
Rundschreiben der Vergangenheit ist deshalb erforderlich, weil nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) alle neuen
materiellund/oder verfahrensrechtlichen Beschränkungen im Rahmen der
assoziationsrechtlichen Standstill-Klauseln verboten sind.
Schließlich ergibt sich vorliegend eine Antwortpflicht der Bundesregierung
aus dem Umstand, dass die Bundesregierung sowieso angehalten ist, einen
Günstigkeitsvergleich anzustellen und die Ausländerbehörden darüber in
Kenntnis zu setzen, um das Unionsrecht effektiv umsetzen zu können (Artikel 4
Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV). Dann kann und
muss sie aber auch die Fragestellerin darüber informieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5684Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßiger Anspruch auf
Informationsgewährung durch die Bundesregierung. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem
die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der
Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben (vgl.
BVerfGE 124, 161[188]). Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sind
jedoch nur solche Informationen, von denen die Bundesregierung von Amts
wegen Kenntnis hat und deren Weitergabe an den Bundestag der Herstellung
eines Informationsgleichgewichts zwischen Regierung und Parlament dient
(vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Artikel 43 Rn. 77 m. w. N.). Ein
Informationsanspruch des Bundestages gegenüber der Bundesregierung lässt sich nicht
allein aus dem Aufwand ableiten, der mit der Aufarbeitung und Darstellung
einer bestimmten Rechtsentwicklung verbunden ist. Insbesondere wird mit der
Darstellung einer bestehenden Rechtslage kein von Amts wegen bestehender
Informationsvorsprung der Regierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen.
Gesetze, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind,
werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 GG vom Bundespräsidenten nach
Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch
Rechtsverordnungen werden gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 GG im
Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem sie von der erlassenden Stelle ausgefertigt worden
sind. Diese Regelungen gewährleisten, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in
einer Weise förmlich zugänglich sind, dass die Betroffenen sich verlässlich
Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, und entsprechen so dem
Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 65, 283 [291]). Hinzu kommt, dass im Fall von
Bundesgesetzen die jeweilige Rechtslage durch den Deutschen Bundestag, ggf.
unter Mitwirkung des Bundesrates, selbst hergestellt wurde. Die
Bundesregierung ist als ein gegenüber dem Deutschen Bundestag selbständiges
Verfassungsorgan nicht verpflichtet, dem Deutschen Bundestag eine aus allgemein
zugänglichen Quellen feststellbare Rechtslage aufzuarbeiten.
1. Welche aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, von denen
türkische Staatsangehörige betroffen waren bzw. sind, wurden nach dem
1. Dezember 1980 in Deutschland in der Weise verschärft, dass eine nach
dem 1. Dezember 1980 erfolgte Erleichterung wieder zurückgenommen
wurde;
bitte differenzieren nach:
a) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis,
b) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis,
c) Rücknahme von Erleichterungen beim Familiennachzug,
d) Rücknahme von Erleichterungen bei der Visumvergabe,
e) Rücknahme von Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang,
f) Rücknahme von Gebührenerleichterungen für eine Aufenthalts- oder
Arbeitserlaubnis,
g) sonstige Rücknahmen von aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen
Erleichterungen?
Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/4623 vom 2. Februar 2011 verwiesen.
Drucksache 17/5684 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, von denen
türkische Staatsangehörige betroffen waren bzw. sind, wurden zwischen dem
1. Dezember 1976 und dem 1. Dezember 1980 in der Weise verschärft,
dass eine nach dem 1. Dezember 1976 erfolgte Erleichterung wieder
zurückgenommen wurde;
bitte differenzieren nach:
a) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis,
b) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis,
c) Rücknahme von Erleichterungen beim Familiennachzug,
d) Rücknahme von Erleichterungen bei der Visumvergabe,
e) Rücknahme von Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang,
f) Rücknahme von Gebührenerleichterungen für eine Aufenthalts- oder
Arbeitserlaubnis,
g) sonstige Rücknahmen von aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen
Erleichterungen?
Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/4623 vom 2. Februar 2011 verwiesen.
3. Wie war die jeweilige Rechtslage (auf gesetzlicher und untergesetzlicher
Ebene, bitte jeweils auch konkrete Rechtsgrundlagen benennen) in
Deutschland gegenüber türkischen Staatsangehörigen zu den Daten 1.
Dezember 1976, 1. Dezember 1980, 1. Januar 1991, 1. Januar 2005 und
aktuell in Bezug auf
a) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,
b) die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
c) die Gewährung des Familiennachzugs (Ehegatten/Kinder),
d) die Erteilung eines Visums zu Besuchs- bzw. touristischen Zwecken,
e) die Erteilung eines Arbeitsmarktzugangs/einer Arbeitserlaubnis,
f) die Gebühren für die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbzw. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis?
Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/4623 vom 2. Februar 2011 verwiesen.
4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass bis Ende 2010
insgesamt 39 Verfahren im Zusammenhang mit dem
Assoziationsabkommen vor dem EuGH geführt und davon 38 zugunsten türkischer
Staatsangehöriger entschieden wurden, wie Ejder Köse, Rechtsanwalt in dem
Verfahren C-300/301/09 dem Internetportal migazin.de (vom 17. Dezember
2010) berichtete, und wenn nein, wie verhält es sich nach der Auffassung
der Bundesregierung (bitte im Detail darlegen)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung diese eindeutige Bilanz (bitte auch
beantworten, wenn sie sich nicht exakt aber in der Tendenz wie in der
Ausgangsfrage darstellt)?
b) Wie ist die Bilanz bei Verfahren türkischer Staatsangehöriger vor dem
EuGH in Bezug auf das Assoziationsabkommen, die gegen die
Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren (Verfahren bitte im Detail
aufführen), und in wie vielen bzw. welchen Verfahren, in denen sie nicht
direkt Beteiligte war, hatte die Bundesregierung Erklärungen abgegeben,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5684und welche bzw. wie viele hiervon wurden vom EuGH geteilt bzw.
zurückgewiesen?
c) Ist die oben geschilderte Rechtsprechungsbilanz in Bezug auf das
Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei nach
Ansicht der Bundesregierung ein Ausdruck dafür, dass die sich aus dem
Assoziationsabkommen ergebenden Rechte für türkische
Staatsangehörige von den Mitgliedstaaten der EU nur sehr zögerlich, unzureichend
oder unwillig gewährt werden (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/4623 vom 2. Februar 2011 verwiesen.
Wie auch aus der öffentlich zugänglichen Datenbank
http://eur-lex.europa.eu
ersichtlich ist, sind bisher 51 Verfahren durch den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) durch Urteil entschieden worden, die Bezüge zum
Assoziierungsabkommen EG-Türkei bzw. zu den Beschlüssen des
Assoziierungsrates haben.
Unter den genannten Verfahren sind 32 Vorabentscheidungsersuchen deutscher
Gerichte. Lediglich in einem der vor diesen Gerichten anhängigen
Ausgangsrechtsstreitigkeiten war die Bundesrepublik Deutschland Partei, im Übrigen
richteten sich die Verfahren gegen einige Länder, Gebietskörperschaften, die
Bundesanstalt für Arbeit und die Bundesknappschaft.
In 41 der aufgeführten EuGH-Verfahren hat die Bundesregierung sich beteiligt.
Inwieweit die Stellungnahmen der Bundesregierung und die Entscheidungen
des EuGH jeweils inhaltlich übereinstimmten, ist eine Wertungsfrage, die nicht
abstrakt beantwortet werden kann.
Ungeachtet der in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführten
Reichweite des parlamentarischen Fragerechts kann die Bundesregierung die
folgende Übersicht über die einzelnen Verfahren (abgeschlossene Verfahren Stand
20. April 2011) geben:
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
1 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010.
Land Baden-Württemberg gegen Metin Bozkurt.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-303/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 Seite 00000
x
2 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010.
Staatssecretaris van Justitie gegen F. Toprak (C-300/09) und I. Oguz (C-301/09).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State – Niederlande.
Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 Seite 00000
x
3 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. April 2010.
Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.
Rechtssache C-92/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 Seite 00000
x
4 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2010.
Hava Genc gegen Land Berlin.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Berlin – Deutschland.
Rechtssache C-14/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 Seite 00000
x
Drucksache 17/5684 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2010.
Ümit Bekleyen gegen Land Berlin.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg –
Deutschland.
Rechtssache C-462/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2010 Seite 00000
6 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. September 2009.
Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen T. Sahin.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State – Niederlande.
Rechtssache C-242/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I-08465
x
7 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. Februar 2009.
Mehmet Soysal und Ibrahim Savatil gegen Bundesrepublik Deutschland
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg –
Deutschland
Rechtssache 228/06
Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I-01031
x
8 Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2008.
Ibrahim Altun gegen Stadt Böblingen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart – Deutschland.
Rechtssache C-337/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-10323
x
9 Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. September 2008.
Hakan Er gegen Wetteraukreis.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Gießen – Deutschland.
Rechtssache C-453/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-07299
x
10 Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Juli 2008.
C.A.S. SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache C-204/07 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-06135
11 Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Januar 2008.
The Queen, auf Antrag von Ezgi Payir, Burhan Akyuz und Birol Ozturk gegen Secretary of
State for the Home Department.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) –
Vereinigtes Königreich.
Rechtssache C-294/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2008 Seite I-00203
12 Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007.
Asda Stores Ltd gegen Commissioners of Her Majesty’s Revenue and Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: VAT and Duties Tribunal, London – Vereinigtes
Königreich.
Rechtssache C-372/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-11223
13 Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2007.
Murat Polat gegen Stadt Rüsselsheim.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Darmstadt – Deutschland.
Rechtssache C-349/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-08167
x
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/568414 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. September 2007.
The Queen, Veli Tum und Mehmet Dari gegen Secretary of State for the Home Department.
Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords – Vereinigtes Königreich.
Rechtssache C-16/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-07415
15 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007.
Ismail Derin gegen Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Darmstadt – Deutschland.
Rechtssache C-325/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 Seite I-06495
x
16 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006.
Hasan Güzeli gegen Oberbürgermeister der Stadt Aachen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Aachen – Deutschland.
Rechtssache C-4/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 Seite I-10279
x
17 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2006.
Ergün Torun gegen Stadt Augsburg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-502/04.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 Seite I-01563
x
18 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2006.
Mehmet Sedef gegen Freie und Hansestadt Hamburg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-230/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 Seite I-00157
x
19 Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2005.
Ergül Dogan gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof – Österreich.
Rechtssache C-383/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 Seite I-06237
x
20 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Juli 2005.
Gaye Gürol gegen Bezirksregierung Köln.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Sigmaringen – Deutschland.
Rechtssache C-374/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 Seite I-06199
x
21 Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2005.
Ceyhun Aydinli gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Freiburg – Deutschland.
Rechtssache C-373/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 Seite I-06181
x
22 Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005.
Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof – Österreich.
Rechtssache C-136/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 Seite I-04759
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Drucksache 17/5684 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. November 2004.
Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart – Deutschland.
Rechtssache C-467/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 Seite I-10895
x
24 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. September 2004.
Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart – Deutschland.
Rechtssache C-275/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 Seite I-08765
x
25 Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 28. April 2004.
Sakir Öztürk gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof – Österreich.
Rechtssache C-373/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 Seite I-03605
x
26 Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003.
Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für
Arbeit.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht – Deutschland.
Verbundene Rechtssachen C-317/01 und C-369/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-12301
x
27 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2003.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verfassungsgerichtshof – Österreich.
Rechtssache C-171/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-04301
28 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. November 2002.
Bülent Kurz, geb. Yüce gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Karlsruhe – Deutschland.
Rechtssache C-188/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-10691
x
29 Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002.
Ilumitrónica – Iluminação e Electrónica Ldª gegen Chefe da Divisão de Procedimentos
Aduaneiros e Fiscais/Direcção das Alfândegas de Lisboa, Beteiligte: Ministério Público.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Tributário de Primeira Instância de Lisboa –
Portugal.
Rechtssache C-251/00.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-10433
30 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2000.
Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof – Österreich.
Rechtssache C-65/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-04747
x
31 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2000.
The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Abdulnasir Savas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division –
Vereinigtes Königreich.
Rechtssache C-37/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02927
x
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/568432 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. März 2000.
Sezgin Ergat gegen Stadt Ulm.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-329/97.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-01487
x
33 Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 2000.
Ibrahim Kocak gegen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/
98) und Ramazan Örs gegen Bundesknappschaft (C-211/98).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht – Deutschland.
Verbundene Rechtssachen C-102/98 und C-211/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-01287
x
34 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Februar 2000.
Ömer Nazli, Caglar Nazli und Melike Nazli gegen Stadt Nürnberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Ansbach – Deutschland.
Rechtssache C-340/97.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-00957
x
35 Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999.
Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Aachen – Deutschland.
Rechtssache C-262/96.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-02685
x
36 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. November 1998.
Mehmet Birden gegen Stadtgemeinde Bremen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen –
Deutschland.
Rechtssache C-1/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-07747
x
37 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. November 1998.
Haydar Akman gegen Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Köln – Deutschland.
Rechtssache C-210/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-07519
x
38 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. September 1997.
Kasim Ertanir gegen Land Hessen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Darmstadt – Deutschland.
Rechtssache C-98/96.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-05179
x
39 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. September 1997.
Faik Günaydin, Hatice Günaydin, Günes Günaydin und Seda Günaydin gegen Freistaat
Bayern.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-36/96.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-05143
x
40 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Juni 1997.
Suat Kol gegen Land Berlin.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht Berlin – Deutschland.
Rechtssache C-285/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-03069
x
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Drucksache 17/5684 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode41 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Mai 1997.
Süleyman Eker gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-386/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02697
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42 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. April 1997.
Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerisches Verwaltungsgericht München – Deutschland.
Rechtssache C-351/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02133
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43 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Januar 1997.
Recep Tetik gegen Land Berlin.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht – Deutschland.
Rechtssache C-171/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-00329
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44 Urteil des Gerichtshofes vom 10. September 1996.
Z. Taflan-Met, S. Altun-Baser, E. Andal-Bugdayci gegen Bestuur van de Sociale
Verzekeringsbank und O. Akol gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Amsterdam – Niederlande.
Rechtssache C-277/94.
Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-04085
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45 Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995.
Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State – Niederlande.
Rechtssache C-434/93.
Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-01475
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46 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1994.
Hayriye Eroglu gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Karlsruhe – Deutschland.
Rechtssache C-355/93.
Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-05113
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47 Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1992.
Kazim Kus gegen Landeshauptstadt Wiesbaden.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Deutschland.
Rechtssache C-237/91.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-06781
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48 Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990.
S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State – Niederlande.
Rechtssache C-192/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-03461
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49 Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1989.
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 30/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 03711
50 Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988
Republik Griechenland gegen Rat der Europäischen Union
Rechtssache 204/86
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 05323
Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5684Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sämtliche
Stellungnahmen, die die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof abgibt, dem
Deutschen Bundestag zugeleitet werden.
Es ist nicht Sache der Bundesregierung zu bewerten, ob den türkischen
Staatsangehörigen die ihnen aus dem Assoziationsabkommen zustehenden Rechte
von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur zögerlich, unzureichend
oder unwillig gewährt werden.
5. Welche Kenntnisse zur Rechtsprechung in Deutschland (bitte möglichst
konkret mit Angabe von Urteilsaktenzeichen usw. beantworten) hat die
Bundesregierung in Bezug auf die Umsetzung und Berücksichtigung
a) des Soysal-Urteils des EuGH vom 19. Februar 2009 zur Visumpflicht,
b) des Sahin-Urteils des EuGH vom 17. September 2009 zu Gebühren für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,
c) des Urteils C-92/07 des EuGH vom 29. April 2010 zur Anwendung der
Stillstands-Klausel auf Gebühren auch bei der erstmaligen Aufnahme
in einen Mitgliedstaat der EU,
d) des Toprak-Urteils des EuGH vom 9. Dezember 2010 zur dynamischen
Anwendung der Standstill-Klauseln,
und wie bewertet sie diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
hieraus?
Ungeachtet der in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführten
Reichweite des parlamentarischen Fragerechts kann die Bundesregierung in Bezug
auf die „Soysal“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die folgenden
ihr bekannt gewordenen Entscheidungen deutscher Gerichte mitteilen:
– OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011, Az. OVG 12 B
46.09.
– OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2011, Az. OVG 11 S
19.11.
– VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2011, Az. 14 L 61.11 V.
– VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2011, Az. VG 29 K 406.10 V.
– VG München, Urteil vom 9. Februar 2011, Az. M 23 K 10.1983.
– VG Saarlouis, Urteil vom 28. April 2010, Az. 10 K 732/09.
– OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Dezember 2009, Az. 3 B 508/09.
– VG Saarlouis, Beschluss vom 28. Oktober 2009, Az. 10 L 733/09.
– OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2009, Az. 12 M
25.09.
– VG Dresden, Beschluss vom 2. Oktober 2009, Az. 3 L 626/09.
51 Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1987.
Meryem Demirel gegen Stadt Schwäbisch Gmünd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart – Deutschland.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Rechtssache 12/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 03719
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Urteile
Verfahrenbeteiligung
der BReg.
Drucksache 17/5684 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– VG Gießen, Beschluss vom 31. August 2009, Az. 7 L 38/09.GI.
– VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2009, Az. VG 27 L 118.09 V.
– VG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2009, Az. 7 K 3732/08.F und 7 K 3732/
08.F (3).
– AG Erding, Urteil vom 29. April 2009, Az. 5 Cs 35 Js 28732/08.
– VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2009, Az. VG 34 L 114.09 V.
– VG Berlin, Urteil vom 6. März 2009, Az. VG 18 V 33.08.
– VG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2009, Az. VG 19 V 61.08.
In Bezug auf das „Sahin“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind der
Bundesregierung die folgenden Gerichtsentscheidungen bekannt geworden:
– VGH Mannheim, Beschluss vom 16. November 2010, Az. 11 S 2328/10.
– VG Sigmaringen, Beschluss vom 1. September 2010, Az. 8 K 456/10.
– BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, Az. 1 C 8/09.
– BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 C 16/08.
In Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2010 in
der Rechtssache C-92/07 ist der Bundesregierung das folgende Urteil bekannt
geworden:
VG Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, Az. 4 K 87/10.WI (V).
In Bezug auf das „Toprak“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der
Bundesregierung das folgende Urteil bekannt geworden:
VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. 22 K 4240/09.
Die Bundesregierung übt generell Zurückhaltung bei der Bewertung
gerichtlicher Entscheidungen. Sie sieht derzeit keine Veranlassung, aus der überwiegend
erstinstanzlichen und nicht einheitlichen Rechtsprechung Schlussfolgerungen
zu ziehen (vgl. auch die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen der Abgeordneten Aydan Özog˘uz (zu Frage 29) und der Abgeordneten
Sevim Dağdelen (zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/5016)). Im
Hinblick auf die in Bezug auf das „Soysal“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
ergangenen Entscheidungen weist die Bundesregierung im Übrigen darauf hin,
dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestimmte
Auslegungsfragen mit Beschluss vom 13. April 2011 dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das Ergebnis dieses Verfahrens bleibt
abzuwarten.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]