[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5748
17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5606 –
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission legte am 16. März 2011 einen
Richtlinienvorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-
Bemessungsgrundlage (GKKB) vor.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die EU-Kommission hatte am 16. März 2011 nach langjährigen Arbeiten einen
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame
konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vorgelegt. Mit der
GKKB sollen unternehmenssteuerliche Hindernisse in der EU beseitigt und
damit die EU zu einem wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Binnenmarkt
gemacht werden. Die Bundesregierung, die grundsätzlich den Abbau
steuerlicher Hindernisse in der EU unterstützt, hatte zwischen 2004 und 2008 die
Arbeiten an der GKKB in Kommissionsarbeitsgruppen begleitet.
Die Bundesregierung sieht Vorteile bei einer Gemeinsamen
Bemessungsgrundlage, die Teil des Entwurfs ist. Eine Gemeinsame Bemessungsgrundlage könnte
eine stärkere Kohärenz der nationalen Steuerrechte im Bereich der
Unternehmensbesteuerung in der Gemeinschaft ermöglichen und bürokratischen
Aufwand senken. Folge der Gemeinsamen Bemessungsgrundlage könnte eine
stärkere Kohärenz der nationalen Steuerrechte im Bereich der
Unternehmensbesteuerung in der Gemeinschaft ermöglichen und bürokratischen Aufwand
senken. Folge der gemeinsamen Bemessungsgrundlagen wäre, dass der
nationale Freiraum der EU-Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer
Bemessungsgrundlage durch Sonderregelungen eingeschränkt würde. Dadurch könnten dass
steuerliche Wettbewerbsverzerrungen auf Grund von Sonderregelungen
einzelner EU-Mitgliedstaaten reduziert werden. Die Bundesregierung tritt für eine
obligatorische gemeinsame Bemessungsgrundlage ein, um Befolgungskosten
und Verwaltungsaufwand dauerhaft zu senken. Mehrfacher bürokratischer
Aufwand für Unternehmen und Finanzbehörden würde entfallen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5748 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung steht dem vorgelegten Richtlinienvorschlag, was die
Konsolidierung und dem entsprechend den administrativen Teil betrifft
allerdings, kritisch gegenüber. Eine GKKB birgt für Deutschland das Risiko
erheblicher, dauerhafter steuerlicher Mindereinnahmen. Dies ergibt sich unter
anderem daraus, dass immaterielle Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar und nur in
eingeschränktem Umfang in den Aufteilungsmechanismus einbezogen werden
sollen, und aus der uneingeschränkten grenzüberschreitenden
Verlustverrechnung. Darüber hinaus bietet der Aufteilungsmechanismus erhebliche
Möglichkeiten für Gewinn- und Verlustverlagerungen. Der Anreiz für Gewinn- und
Verlustverlagerungen wird durch fehlende einheitliche Körperschaftsteuersätze
weiter erhöht. Der auf einem alten Rechtsstand (für Deutschland vor der
Unternehmensteuerreform 2008) basierenden Folgenabschätzung der EU-
Kommission ist zwar zu entnehmen, dass die Ausgestaltung des Aufteilungsschlüssels
keinen bedeutsamen Einfluss auf die Aufteilung der Bemessungsgrundlage
haben soll, ältere Simulationsrechnungen auf der Basis früherer
Kommissionsüberlegungen ermittelten jedoch für Deutschland fiskalische Mindereinnahmen
aus einer GKKB. Auch neuere Studien kommen zu diesem Ergebnis.
Der Richtlinienvorschlag enthält zudem insbesondere keine Lösungen zu
Verrechnungspreisfragen, weil im Verhältnis zu Drittstaaten die
Verrechnungspreisgrundsätze weiter anzuwenden sind und diese konsequenterweise bei
europäischen Unternehmensgruppen mit Drittlandsbezug auch innerhalb der
EU Beachtung finden müssen. Überdies soll die GKKB nur optional eingeführt
werden, so dass für innereuropäische Konzerne, die nicht für die GKKB
optieren, die Verrechnungspreisgrundsätze weiter anzuwenden sind.
Dies führt nicht zu Vereinfachungen in der Administration des Systems.
Insbesondere würde eine optionale GKKB, wie sie von der Europäischen Kommission
vorgeschlagen wird, dazu führen, dass selbst für rein innergemeinschaftliche
Unternehmensgruppen in den EU-Mitgliedstaaten zwei sehr unterschiedliche
und sehr komplexe Systeme nebeneinander existieren würden, die erheblich
steigenden bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Finanzbehörden zur
Folge haben würden, insbesondere weil zwischen beiden Systemen gewechselt
werden könnte.
Um eine Position der Bundesregierung zu den einzelnen Regelungen des
Vorschlags zu einer Gemeinsamen Bemessungsgrundlage zu erarbeiten, werden
derzeit sowohl die Abweichungen dieser Regelungen gegenüber den deutschen
Regelungen als auch die fiskalischen Auswirkungen überprüft. Diese Analyse
soll im Sommer 2011 abgeschlossen sein. Erst auf der Grundlage einer
gründlichen und umfassenden Analyse kann die Haltung der Bundesregierung zu
einzelnen von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Regelungen
bestimmt werden. Die Bundesregierung bittet deshalb um Verständnis, dass
angesichts der geschilderten Notwendigkeiten einer intensiven Prüfung des seit dem
16. März 2011 vorliegenden Vorschlags für eine Richtlinie und angesichts der
für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist von
14 Tagen eine detaillierte Beantwortung einer Reihe von Fragen derzeit nicht
möglich ist.
Die Europäische Kommission hat den Richtlinienvorschlag dem Rat vorgelegt.
In den Ratsarbeitsgruppen ist mit einer lang dauernden Diskussion sowohl der
steuerpolitischen als auch der inhaltlichen Fragen des Richtlinienentwurfs zu
rechnen. Deutschland wird sich in den Ratsarbeitsgruppen zunächst für die
Einführung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage einsetzen. Ob andere EU-
Mitgliedstaaten hiervon überzeugt werden können, bleibt abzuwarten. Über den
auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützten Richtlinienvorschlag ist im Rat mit Einstimmigkeit zu beschließen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/57481. Wie beurteilt die Bundesregierung die Berechnung der
Steuerbemessungsgrundlage?
2. Welche konkreten Änderungen ergeben sich durch den vorliegenden
Vorschlag der EU-Kommission im Vergleich zum deutschen
Bilanzsteuerrecht?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wie auch der Vergleich mit
dem deutschen Bilanzsteuerrecht werden derzeit einer Prüfung unterzogen.
Diese Analyse soll im Sommer 2011 abgeschlossen sein.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die vorgesehene Steuerfreiheit der
Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland, bzw. die Möglichkeit
des Übergangs zur Anrechnungsmethode nur für den Fall, dass das
Drittland einen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des EU-
Durchschnitts aufweist?
Die Frage betrifft eine Regelung für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
4. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nur Wirtschaftsgüter mit einem
Wert von über 1 000 Euro als Anlagevermögen klassifiziert und damit über
die Zeit abgeschrieben werden, und welche steuerlichen Mindereinnahmen
würden sich gegenwärtig in Deutschland bei Körperschaftsteuer,
Einkommensteuer und Gewerbesteuer ergeben, wenn man auch in Deutschland
eine generelle Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
mit einem Wert von weniger als 1 000 Euro einführen würde, und wie
würden sich diese Mindereinnahmen über die Zeit verändern?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die vorgeschlagene Abschreibung über
einen Sammelposten, und welche steuerlichen Minder- oder
Mehreinnahmen würden sich gegenwärtig in Deutschland bei Körperschaftsteuer,
Einkommensteuer und Gewerbesteuer durch eine analoge Regelung ergeben,
und wie würden sich diese Mindereinnahmen über die Zeit verändern?
6. Wie bewertet die Bundesregierung den vorgesehenen unbegrenzten
Verlustvortrag im Vergleich mit der deutschen Mindestgewinnbesteuerung,
und welche steuerlichen Mindereinnahmen würden sich durch die
Übernahme einer solchen Regelung in Deutschland bei Körperschaftsteuer,
Einkommensteuer und Gewerbesteuer ergeben, und wie würden sich diese
Mindereinnahmen über die Zeit verändern?
Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Um eine Position der Bundesregierung zu den einzelnen Regelungen des
Richtlinienvorschlags zu entwickeln, werden derzeit sowohl die Abweichungen
dieser Regelungen gegenüber den deutschen Regelungen als auch die fiskalischen
Auswirkungen eingehend überprüft. Diese Analyse sehr komplexer
Sachverhalte soll im Sommer 2011 abgeschlossen sein.
Drucksache 17/5748 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie beurteilt die Bundesregierung die vorgesehenen Regelungen zur
Dauer einer Gruppe und zum Ein- und Austritt aus der Gruppe?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen zur Umstrukturierung
einer Gruppe, auch im Vergleich mit dem deutschen Recht?
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer allgemeinen
Missbrauchsregelung?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen betreffen Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zur Nichtanerkennung
von Zinszahlungen an verbundene Unternehmen in Drittländern auch im
Vergleich mit der deutschen Zinsschranke?
Hält sie insbesondere die dort festgelegten 40 Prozent des
durchschnittlichen EU-Körperschaftsteuersatzes für ausreichend?
Diese Frage wird derzeit analysiert, siehe die Antwort zu den Fragen 4 bis 6.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einbeziehung von Gewinnen von
verbundenen Unternehmen in Drittstaaten, und hält sie die dafür
festgelegten Voraussetzungen für ausreichend?
Diese Frage betrifft Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
12. Inwiefern hat die GKKB nach Auffassung der Bundesregierung
Auswirkungen auf die nationalen Rechnungslegungsvorschriften?
Die Regelungen des Richtlinienentwurfs zur GKKB stellen keine
eigenständigen Rechnungslegungsvorschriften dar und hätten damit auch keine
Auswirkungen auf die bereits bestehenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften.
13. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der deutschen
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz den Vorschlag der
EU-Kommission, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften
unverändert zu belassen und für die Zwecke der GKKB lediglich das
Steuerbilanzrecht zu verändern?
Diese Frage wird derzeit analysiert, siehe die Antwort zu den Fragen 4 bis 6.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Qualifikationsanforderungen für
das Bilden einer Gruppe, und wie viele deutsche Gesellschaften erfüllen
diese Anforderungen derzeit?
Wie viele innerdeutsche Gruppen könnten im Vergleich zur deutschen
Organschaft gebildet werden, und wie viele Organschaften existieren
derzeit in Deutschland?
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele
Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in der EU existieren, die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5748die Qualifikationsanforderungen für eine Gruppe nach der Richtlinie
erfüllen würden?
Wie viele Tochtergesellschaften von EU-Konzernen in Deutschland
erfüllen umgekehrt die Qualifikationsanforderungen?
Wie viele der bislang gebildeten innerdeutschen Organschaften können
bei einem Übergang zur GKKB ausländische Tochtergesellschaften in die
Gruppe aufnehmen?
16. Bevorzugt die Bundesregierung eine fakultative oder eine obligatorische
GKKB für Unternehmen, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen
(bitte mit Begründung)?
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkungen der GKKB, in Bezug
auf Verhinderung der Gewinnverlagerung zwischen den Mitgliedstaaten
und Steuergestaltung, wenn die GKKB nur fakultativ und nicht
obligatorisch ist?
18. Welche Argumente sprechen nach Meinung der Bundesregierung für die
Einführung einer obligatorischen GKKB?
19. Wäre es nach Einschätzung der Bundesregierung möglich, eine GKKB
einzuführen, die nur für Unternehmen mit ausländischen
Tochtergesellschaften, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, obligatorisch ist,
für rein deutsche Gruppen jedoch fakultativ?
20. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch die Einführung einer
fakultativen GKKB die Gefahr einer weiteren Steueroptimierung internationaler
Konzerne und damit von Steuermindereinnahmen?
21. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung bei einer Einführung
der GKKB auf die deutsche Gewerbesteuer?
22. Welche Auswirkungen hätte die GKKB auf die Hinzurechnungen und
Kürzungen in der Gewerbesteuer für
a) Unternehmen, die für die GKKB optieren und
b) für alle anderen Unternehmen?
Die Fragen 14 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen betreffen Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
23. Als nicht abziehbare Steuern ist in Anlage III des Richtlinienentwurfs für
Deutschland die Gewerbesteuerumlage, nicht aber die vollständige
Gewerbesteuer genannt, wie bewertet die Bundesregierung diesen
Umstand?
Hierbei handelt es sich offenbar um ein Versehen. Es ist nach Auffassung der
Bundesregierung davon auszugehen, dass die Gewerbesteuer gemeint war.
24. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Konsolidierung der
gemeinsamen Bemessungsgrundlage bei?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den
Fragen 14 bis 22 verwiesen.
Drucksache 17/5748 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Bevorzugt die Bundesregierung das Konzept der GKKB oder der GKB
(d. h. ohne Konsolidierung), und wenn ja, warum?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
26. Welche Chancen und Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung bei der
Konsolidierung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage?
27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufteilung der konsolidierten
Steuerbemessungsgrundlage nach der vorgeschlagenen Formel von einem
Drittel Umsatz, einem Drittel Arbeit (Lohnsumme und Beschäftigte) und
einem Drittel Vermögenswerte?
28. Stimmt die Bundesregierung der Aufteilung und der Zusammensetzung
der jeweiligen Faktoren zu?
29. Inwiefern erwartet die Bundesregierung negative Auswirkungen auf das
Steueraufkommen in Deutschland durch die Aufteilung der
konsolidierten Bemessungsgrundlage?
30. Inwiefern stellt der Faktor „Umsatz“ nach dem Bestimmungsortprinzip
bei der Aufteilung der Bemessungsgrundlage eine besondere
Herausforderung für die Exportnation Deutschland dar?
31. Inwiefern wird die Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten neben
der Berücksichtigung der Lohnsumme für die Aufteilung der
Bemessungsgrundlage mit Ländern mit einem geringeren Lohnniveau als
Problem für den deutschen Anteil an der gemeinsamen
Bemessungsgrundlage angesehen?
Die Fragen 26 bis 31 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen betreffen Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
32. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung zusätzlich zur GKKB eine
Harmonisierung der Körperschaftsteuersätze in der EU anzustreben?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht die Einführung einer GKKB.
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag eines
Mindestkörperschaftsteuersatzes in der EU, und wie hoch sollte dieser Mindestsatz nach
Auffassung der Bundesregierung mindestens sein?
Der Richtlinienentwurf enthält keinen solchen Vorschlag für einen
Mindestkörperschaftsteuersatz.
34. Wie bewertet die Bundesregierung die Überlegungen der EU-
Kommission für die Finanzierung des EU-Haushalts eigene Steuerkompetenzen
der EU, als Ersatz für nationale Beiträge, einzuführen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Überlegungen speziell hinsichtlich der
Körperschaftsteuer?
Die Bundesregierung lehnt die Einführung einer EU-Steuer ab. Sie tritt
vielmehr für eine Vereinfachung des bestehenden Eigenmittelsystems zur Finanzie-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5748rung der EU auf Basis der Eigenmittel ein, die sich nach dem
Bruttonationaleinkommen bemessen.
35. Welche internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung des schädlichen
Steuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten erachtet die
Bundesregierung für sinnvoll?
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an den OECD- und EU-Projekten zur
Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs. Sie werden sämtlich als
sinnvoll angesehen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung Schätzungen über das Ausmaß von
Gewinnverlagerung (z. B. Heckemyer/Spengel (2008): Ausmaß der
Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen – empirische Evidenz und
Implikationen für die deutsche Steuerpolitik), und welchen Beitrag
erwartet sie sich hier jeweils von einer fakultativen bzw. einer optionalen
GKKB und welchen von einer GKB?
Zur Berechnung des Ausmaßes der Gewinnverlagerung multinational
agierender Unternehmen gibt es keine wissenschaftlich allgemein akzeptierte Methode.
Heckemeyer/Spengel (2008) weisen eine deutlich geringere Steuerlücke aus als
beispielsweise das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (2007). Beiden
Berechnungsansätzen ist gemein, dass das Volumen der möglicherweise
verlagerten unbesteuerten Gewinne unakzeptabel hoch ist.
37. Welche nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung des schädlichen
Steuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten erachtet die Bundesregierung
für sinnvoll?
Auf Grundlage des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes und der
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung können Steuerpflichtigen, die
Geschäftsbeziehungen zu unkooperativen Staaten und Gebieten unterhalten,
zusätzliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt werden, deren
Nichterfüllung mit steuerlichen Nachteilen verbunden ist (z. B. Verweigerung des
Betriebsausgabenabzugs, Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden). Seit
der Verabschiedung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes hat es kein
Finanzzentrum nach Aufforderung abgelehnt, mit Deutschland den OECD-
Standard zu vereinbaren. Damit hat das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz – ebenso wie vergleichbare Maßnahmen anderer Staaten – sein Ziel
erreicht.
38. Welche Auswirkungen durch die GKKB sieht die Bundesregierung auf
die unterschiedlichen Gesellschaftsformen in Deutschland, da lediglich
Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Personengesellschaften die GKKB in
Anspruch nehmen können?
Die Bundesregierung unterstützt derzeit nicht die Einführung einer GKKB.
39. Wie viele Unternehmen bzw. Konzerne würden nach Einschätzung der
Bundesregierung für die GKKB in der vorliegenden Form optieren (bitte
differenzieren auch nach Größe und Branche der Unternehmen)?
Der Bundesregierung liegen keine Ex-ante-Simulationen vor, die Aufschluss
über mögliche Anpassungsreaktionen der multinationalen Unternehmen geben.
Drucksache 17/5748 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSomit kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele
Unternehmen für eine GKB oder auch eine GKKB optieren würden.
40. Inwiefern ist der vorliegende Vorschlag auch attraktiv für kleine und
mittlere Unternehmen in Deutschland oder lediglich für große Konzerne?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen über die Attraktivität
des Richtlinienvorschlags für Unternehmen unterschiedlicher Größe vor. Die
Auswirkungen des Vorschlags auf unterschiedliche Unternehmen werden
Gegenstand der noch zu leistenden Analyse sein und bei den weiteren Beratungen
ggf. berücksichtigt werden.
41. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung des bürokratischen
Aufwands für Unternehmen durch die Einführung der fakultativen
GKKB ein?
42. Wie beurteilt die Bundesregierung den Aufwand für die deutschen
Steuerverwaltungen für sowohl die Umstellung auf eine fakultative GKKB als
auch die dauerhafte Bearbeitung einer zusätzlichen Art der steuerlichen
Bemessungsgrundlage?
43. Inwiefern sieht die Bundesregierung es als sinnvoll an, eine einzige
zentrale Zuständigkeit in der Steuerverwaltung für solche
Unternehmensgruppen zu schaffen, die der GKKB unterliegen?
44. Wie beurteilt die Bundesregierung das Konzept der „einzigen
Anlaufstelle“?
45. Inwiefern sieht die Bundesregierung Schwierigkeiten bei der Verteilung
der Steuereinnahmen auf die einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Gewährleistung der Einhaltung gleicher Standards der Steuerbehörden in
den einzelnen Mitgliedstaaten der EU?
46. Inwiefern sieht die Bundesregierung angesichts der Verteilung der
Bemessungsgrundlage mittels einer Formelallokation, Anreizprobleme, bei
der Feststellung des Betriebsergebnisses von europäischen Gruppen, für
die nationalen Steuerverwaltungen?
47. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuerausfälle bei einer
Einführung der GKKB für die deutschen Steuerbehörden durch
a) Verlustverrechnungsmöglichkeiten, steuerliche Absetzbarkeit von
Forschungs- und Entwicklungskosten etc. und
b) die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten nach den vorgeschlagenen
Kriterien?
48. Ob es zu Steuerausfällen kommt hängt laut der Europäischen
Kommission davon ob, inwiefern die Mitgliedstaaten Anpassungen bei der
Kombination verschiedener Instrumente im Steuerbereich oder bei den
Steuersätzen vornehmen, welche Einschätzungen und Pläne hat die
Bundesregierung diesbezüglich?
Die Fragen 41 bis 48 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen betreffen Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/574849. Wie beurteilt die Bundesregierung die Steuergestaltung über
Verrechnungspreise in Zusammenhang mit einer möglichen Einführung einer
GKKB?
Die Frage betrifft die Einführung einer GKKB, die die Bundesregierung derzeit
nicht unterstützt.
50. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verrechnungspreise als Mittel für
Steuergestaltung für deutsche Unternehmen?
Aufgrund der nationalen Regelungen zur Anwendung des international
anerkannten Fremdvergleichsgrundsatzes in § 1 des Außensteuergesetzes und deren
Übereinstimmung mit dem internationalen Verständnis geht die
Bundesregierung davon aus, dass Verrechnungspreise für deutsche Unternehmen nicht als
Mittel für unangemessene Steuergestaltungen geeignet sind, auch wenn nicht
auszuschließen ist, dass dies unter Umständen trotzdem versucht wird.
51. Wie groß schätzt die Bundesregierung die Steuerausfälle für die
deutschen Steuerbehörden aufgrund von Verrechnungspreisgestaltung?
Eine seriöse Schätzung von Steuerausfällen für den deutschen Fiskus aufgrund
von Verrechnungspreisgestaltung ist mangels zuverlässiger Basis nicht
möglich. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass erhebliche Ausfälle entstehen
(siehe Antwort zu Frage 50).
52. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen oder plant
sie zu ergreifen, um der Steuergestaltung über Verrechnungspreise den
Riegel vorzuschieben?
Die nationalen Regelungen zur Anwendung des international anerkannten
Fremdvergleichsgrundsatzes wurden im Jahre 1972 in § 1 des
Außensteuergesetzes erstmals gesetzlich gefasst und entsprechen inhaltlich allen deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 wurden die Regelungen präzisiert.
53. Hat Deutschland z. B. seine Zahl der Betriebsprüfer dafür erhöht oder die
Dokumentationspflichten verschärft?
Im Bereich der Betriebsprüfung – mit Ausnahme der Bundesbetriebsprüfung –
liegt die Personal- und Organisationshoheit bei den Ländern. Aussagen zur
Verwendung der Betriebsprüfer und deren Prüfungsgebiete können von Seiten der
Bundesregierung daher nicht getroffen werden. Für die Bundesbetriebsprüfung
ist die Prüfung internationaler Verrechnungspreise ein Schwerpunktthema.
Regelungen zu Dokumentationspflichten wurden durch das StVergAbG vom
16. Mai 2003 in § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend international
geltenden Standards (OECD, EU Joint Transfer Pricing Forum) geschaffen und
durch die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November
2003 konkretisiert.
Drucksache 17/5748 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode54. Wie schätzt die Bundesregierung die Chancen ein, mit der GKKB
Steuergestaltung z. B. über Verrechnungspreise oder Kreditfinanzierung zu
bekämpfen?
Inwiefern hängt die Einschätzung zu dieser Frage davon ab, ob die
GKKB fakultativ oder obligatorisch eingeführt wird?
Die Frage betrifft die Einführung einer GKKB, die die Bundesregierung derzeit
nicht unterstützt.
55. Inwiefern ändern sich die Chancen der Bekämpfung der Steuergestaltung,
wenn es statt der GKKB nur zu einer GKB kommt, die Konsolidierung
also wegfällt?
Die Einführung einer GKB – ohne Konsolidierung – könnte geeignet sein, auf
Grund der europaweit einheitlichen Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu erleichtern, da
eine größere Vergleichbarkeit entstehen würde, die die Kooperations- und
Prüfungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten auf verhältnismäßig einfache Art und
Weise verbessern würde.
56. Welche Erleichterungen bei den Verrechnungspreisen würden sich für
Unternehmen ergeben, wenn es nur zu einer GKB kommen würde?
Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes (siehe Antwort zu
Frage 55) ist mit erheblichen Erleichterungen für die Unternehmen zu rechnen, da
z. B. die Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise auf der Grundlage
europaweit einheitlicher Bilanzen oder Gewinnermittlungen deutlich einfacher
erfüllt werden könnten, denn bisher sind verschiedenste Besonderheiten in den
einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu beachten, die eine einheitliche und
konsistente Dokumentation erschweren.
57. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Vereinheitlichung der DBA-
Politik (DBA: Doppelbesteuerungsabkommen) der EU-Staaten gegenüber
Drittstaaten als notwendige Konsequenz aus einer Einführung der
GKKB?
58. Hält die Bundesregierung, ungeachtet ihrer Einschätzung zur
Notwendigkeit einer gemeinsamen DBA-Politik, eine solche für wünschenswert?
59. Welche Auswirkung hätte nach Meinung der Bundesregierung die
Einführung der GKKB auf die Beschäftigung in Deutschland?
Die Fragen 57 bis 59 werden zusammen beantwortet.
Die Fragen betreffen Regelungen für eine GKKB, die die Bundesregierung
derzeit nicht unterstützt.
60. Welche Zielsetzung und welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für
den weiteren Abstimmungsprozess in den Ratsarbeitsgruppen?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
Die Bundesregierung wird sich in den Ratsarbeitsgruppensitzungen für die
Erarbeitung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage einsetzen. Auf den
Zeitplan in den Ratsarbeitsgruppen hat die Bundesregierung keinen Einfluss.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/574861. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Abstimmung im Rat über
die GKKB?
Die Bundesregierung rechnet aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips bei den
direkten Steuern mit langwierigen Verhandlungen im Rat.
62. Hält die Bundesregierung auch die Einführung der GKKB durch eine
Gruppe von Mitgliedstaaten für sinnvoll?
Nein.
63. Welche Positionen hinsichtlich der Ausgestaltung der gemeinsamen
Bemessungsgrundlage vertritt die Bundesregierung in den
Ratsarbeitsgruppen?
Welche Ausgestaltungsvorschläge der EU-Kommission werden von der
Bundesregierung kritisch bewertet?
Die Bundesregierung rechnet damit, dass es in den ersten
Ratsarbeitsgruppensitzungen um steuerpolitische Fragen gehen wird, d. h. es wird Aussprachen
darüber geben, ob eine GKKB befürwortet wird oder ob sich die Möglichkeit
eröffnet, mit der Erarbeitung einer GKB zu beginnen. Inhaltliche Fragen
werden erst später erörtert. Viele EU-Mitgliedstaaten müssen zunächst ihren
nationalen Abstimmungsprozess beenden.
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