[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5752
17. Wahlperiode 05. 05. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5616 –
Unvereinbarkeit der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a des
Körperschaftsteuergesetzes mit EU-Beihilferegeln
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die steuerliche Geltendmachung der Verluste von ausschließlich zu diesem
Zweck gekauften Unternehmen durch das kaufende Unternehmen (so genannter
Mantelkauf) war über Jahre ein beliebtes Gestaltungsmodell zur Steuersenkung.
Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit des steuerlichen Mantelkaufs im
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 erheblich eingeschränkt. Im Zuge der
Wirtschaftskrise wurde als konjunkturpolitische Maßnahmen diese Einschränkung
befristet für 2008 und 2009 über eine Sanierungsklausel entschärft. Demnach ist
die Verlustnutzung erlaubt, wenn eine Sanierung des gekauften Unternehmens
erfolgt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 2009 wurde die
Sanierungsklausel schließlich in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt. Aber
bereits mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. April
2010 wurde ihre Anwendung wegen der Einleitung eines förmlichen
Prüfverfahrens durch die EU-Kommission ausgesetzt. Die EU-Kommission hat mit
Beschluss vom 26. Januar 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel mit EU-
Beihilferegeln unvereinbar ist. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die
Begünstigten der Beihilfe sowie das Volumen der bereits gewährten Beihilfe zu
benennen sowie die rechtswidrig gezahlten Beihilfen zurückzufordern. Darauf
hat die Bundesregierung zum einen Klage gegen den Beschluss der EU-
Kommission erhoben und zum anderen im Referentenentwurf für ein
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz die endgültige Aufhebung der Sanierungsklausel
angekündigt. Auf die Schriftliche Frage 50 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/4639) zum Umfang der Inanspruchnahme der
Sanierungsklausel vom Monat Januar verwies die Bundesregierung auf die Frist
von zwei Monaten, die die EU-Kommission zur Beantwortung ihrer Fragen
gewährt hat. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen.
1. In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren Regelungen, die dem deutschen
Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) ähneln (bitte mit Kurzbeschreibung der Regelung)?
In diversen EU-Mitgliedstaaten existieren Regelungen, die die weitere Nutzung
des Verlustvortrags eines Unternehmens davon abhängig machen, ob ein
Anteilseigner- oder Aktivitätswechsel stattgefunden hat. Die Regelungen sind
unterschiedlich ausgestaltet. Es lassen sich im Wesentlichen drei Fallgruppen
unterscheiden:
– Regelungen, bei denen (wie in Deutschland) bereits ein Anteilseignerwechsel
in wesentlichem Umfang zum Untergang vorgetragener Verluste führen
kann. Zu nennen sind beispielsweise Belgien, Dänemark, Finnland und
Schweden. Ein wesentlicher Anteilseignerwechsel liegt in der Regel vor,
wenn mehr als 50 Prozent der Anteile des die Verluste vortragenden
Unternehmens übergehen;
– Regelungen, bei denen eine Änderung der Geschäftstätigkeit zum Untergang
vorgetragener Verluste führen kann. Zu nennen ist beispielsweise Frankreich;
– Regelungen bei denen ein Anteilseignerwechsel zum Untergang
vorgetragener Verluste führen kann, wenn sich zugleich die Geschäftstätigkeit der
Verlust tragenden Gesellschaft ändert. Hierfür wird häufig auf einen bestimmten
Zeitrahmen nach dem Anteilseignerwechsel abgestellt (in der Regel
zwischen zwei und fünf Jahre). Zu nennen sind beispielsweise Großbritannien,
Irland, Italien, Lettland, die Niederlanden, Österreich, Tschechien und Zypern.
Informationen über konkrete Details der einzelnen Regelungen aller
Mitgliedstaaten liegen nicht vor.
2. In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren Regelungen, die der deutschen
Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ähneln (bitte mit
Kurzbeschreibung der Regelung)?
In Finnland, Österreich und Slowenien fallen nach Angaben in der Fachliteratur
Verluste offenbar trotz einer Mantelkaufregelung nicht weg, wenn die
Übertragung der Anteile der Sanierung des Unternehmens diente.
Zu den übrigen hier nicht genannten EU-Mitgliedstaaten liegen keine
Informationen über die Behandlung von Verlusten bei einem Anteilseignerwechsel im
Rahmen einer Sanierung vor.
3. Auf welchen Erwägungen beruhen die in § 8c Absatz 1 KStG genannten
Werte von fünf Jahren bzw. die kritischen Werte bei Übertragungen von
25 Prozent und 50 Prozent (bitte mit Begründung)?
Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird darauf
abgestellt, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der
Kapitalgesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung
der Verluste zu steuern (Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 35). Der
Neuregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer
Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners
ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste bleiben unberücksichtigt,
soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement entfallen (a. a. O., S. 76).
Der Umfang des Wegfalls eines Verlustvortrags knüpft dabei an den Umfang des
Wechsels der Beteiligungsquote an. Bei einem Beteiligungswechsel zwischen
25 und 50 Prozent entfällt der Verlustvortrag quotal entsprechend dem
zunehmenden Einfluss auf die Gesellschaft. Erst ab einem Beteiligungswechsel über
50 Prozent entfällt der Verlustvortrag vollständig. Mit ihrer zweistufigen
Ausgestaltung trägt die Regelung damit der jeweils neu eintretenden
Beherrschungssituation Rechnung.
Der Erwerb kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. § 8c
Absatz 1 KStG bezieht deshalb alle Anteilsübertragungen ein, die in einem
zeitlichen Zusammenhang stehen. Bereits im Rahmen der Vorgängerregelung des
§ 8 Absatz 4 KStG hat sich gezeigt, dass von einem solchen Zusammenhang
auszugehen ist, wenn die Anteile innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
erworben werden.
4. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen über die Wirkung des § 8c
KStG liegen der Bundesregierung vor, und zu welchen Ergebnissen kommen
diese Untersuchungen (bitte mit Begründung)?
Die Regelung des § 8c KStG ist Gegenstand zahlreicher Aufsätze in diversen
steuerrechtlichen Fachzeitschriften, die sich jedoch hauptsächlich mit
rechtlichen Bewertungen und Einzelheiten der Anwendung der Vorschrift
auseinandersetzen. Empirische Ex-post-Untersuchungen zu den Wirkungen der
Regelung sind hingegen noch nicht möglich, da entsprechende Steuerstatistiken erst
zeitversetzt zur Verfügung stehen.
5. Wurde bei Einführung der Sanierungsklausel bzw. bei deren Entfristung eine
Prüfung vorgenommen, inwieweit die Regelung möglicherweise gegen EU-
Beihilferegelungen verstößt, und wenn ja, welche Bundesministerien waren
hierbei beteiligt, und mit welchen einzelnen Ergebnissen wurden die
Prüfungen beendet (bitte mit Begründung)?
Die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG ist aus Sicht der
Bundesregierung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da sie nicht das
Tatbestandsmerkmal der Selektivität erfüllt. Diese Rechtsauffassung, die der
Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren dargelegt wurde, beruht auf einer
Prüfung des fachlich federführenden Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
und des für Beihilfekontrolle und Europarecht zuständigen Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie. Im Übrigen wird diese Auffassung auch von der
überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt.
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, mit dem die
Kommission die Sanierungsklausel als eine mit dem Binnenmarkt nicht
vereinbare staatliche Beihilfe einstuft, verstößt daher nach Ansicht der
Bundesregierung gegen den AEUV. Dem entsprechend hat die Bundesregierung gegen
diesen Beschluss Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG – früher
Gericht erster Instanz genannt) erhoben.
6. Wurden zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission vor
Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahren Gespräche über die
Einführung einer Sanierungsklausel bzw. deren Entfristung geführt, und wenn nein,
aus welchem Grund nicht (bitte mit Begründung)?
Siehe Antwort zu Frage 7.
7. Aus welchem Grund wurde die EU-Kommission nicht über die
Neueinführung einer Sanierungsklausel in Kenntnis gesetzt, so dass die EU-
Kommission erst über Pressemeldungen Kenntnis über die Sanierungsklausel erlangt
hat?
Notifizierungs- und Genehmigungserfordernisse bestehen nach dem EU-
Beihilfenrecht lediglich, sofern es sich bei einer mitgliedstaatlichen Maßnahme oder
Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
handelt. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung, wie bereits in der
Antwort zu Frage 5 dargelegt, bei der Sanierungsklausel nicht der Fall.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse und Beispiele darüber, ob in der
Zeit seit Anwendung der Sanierungsklausel das damit verbundene
gesetzgeberische Ziel einer Förderung von ökonomisch sinnvollen
Unternehmensumstrukturierungen erreicht wurde (bitte mit Begründung)?
Aus der Tatsache, dass es Anwendungsfälle der Sanierungsklausel gegeben hat,
schließt die Bundesregierung, dass die Regelung Wirkung entfaltet hat.
Konkrete Kenntnisse liegen aber nicht vor.
9. Basierend auf der Forderung der EU-Kommission zur Erstellung einer
Liste der Begünstigten, wie viele Begünstigte haben die Sanierungsklausel
differenziert nach Bundesländern und Jahren in Anspruch genommen, und
mit welchem Volumen?
10. Welcher Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe ergibt sich
basierend auf der Forderung der EU-Kommission, und wie teilt sich dieser nach
Größenklassen auf die Begünstigten auf?
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf ca. 1,78 Mio Euro. Eine Aufteilung nach
Größenklassen liegt nicht vor.
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Unternehmen, die die
Sanierungsklausel bisher in Anspruch genommen haben, auch identifiziert
werden können (bitte mit Begründung)?
Durch entsprechende Abfragen in den Ländern gemäß Artikel 85 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 108 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Land Anzahl
der Fälle
2007
(Euro)
2008
(Euro)
2009
(Euro)
Baden-Württemberg 5 132 430,37 36 029,21
Bayern 7 114 568,36 126 128,98
Berlin 1 2 255,95
Brandenburg 5 58 639,01 59 685,59 52 150,21
Hamburg 3 3 726,27 16 377,28 28 480,27
Hessen 4 47 078,46 38 530,82
Mecklenburg-Vorpommern 1 55 852,00
Niedersachsen 3 140 865,43 8 014,01
Nordrhein-Westfalen 7 86 459,37 482 120,81
Sachsen 1 2 548,00
Schleswig-Holstein 2 154 144,00 87 923,93
Thüringen 1 24 382,72 30 178,44
Summe 40 62 365,28 778 247,53 947 956,68
12. Wird bei Bescheiden, in denen das Begehren auf Wendung der
Sanierungsklausel abgelehnt wurde und die gemäß dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 30. April 2010 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangen sind, der Vorbehalt aufgehoben (bitte mit Begründung)?
Es besteht keine generelle Verwaltungsanweisung; die Entscheidung darüber
obliegt den Finanzbehörden der Länder.
13. Sind die zurückzufordernden Beihilfen nach § 233a der Abgabenordnung
zu verzinsen, und wann beginnt in diesen Fällen der Zinslauf (bitte mit
Begründung)?
Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind festzusetzen. Der Beginn
des Zinslaufs richtet sich nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO.
14. Über welchen Zeitraum haben die Begünstigten die Beihilfen
zurückzuzahlen (bitte mit Begründung)?
Die Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses der Europäischen
Kommission sind bis zum 28. Mai 2011 rechtswirksam durchzuführen. Das heißt, die
entsprechenden Steuernachzahlungen sind gemäß § 36 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten.
15. Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen die Beihilfeempfänger Insolvenz
angemeldet haben oder aufgelöst/abgewickelt wurden, und besteht in
derartigen Fällen die Gefahr, dass entsprechende Beihilfen nicht mehr
eingetrieben werden können (bitte mit Begründung)?
Die Rückforderung von Beihilfen unterliegt in eröffneten Insolvenzverfahren
den Regelungen der Insolvenzordnung. Die Insolvenzordnung sieht
grundsätzlich keine Privilegierung einzelner Gläubiger oder Gläubigerforderungen mehr
vor. Vielmehr steht die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller
Insolvenzgläubiger im Vordergrund. Da dadurch Rückforderungen von
Beihilfen – wie andere Forderungen auch – nur in Höhe der Insolvenzquote befriedigt
werden, ist es – im Hinblick auf die durchschnittlich geringen Insolvenzquoten –
wahrscheinlich, dass in derartigen Fällen Beihilfen nur zu einem geringen Teil
beigetrieben werden.
16. Welchen verfahrensrechtlichen Vorschriften existieren zur Korrektur
bereits abgeschlossener Veranlagungen hinsichtlich der Sanierungsklausel
(bitte mit Begründung)?
Festsetzungs- oder Feststellungsbescheide (insbesondere Bescheide über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) sind nach § 172
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 AO
und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 659/1999 so zu ändern,
dass § 8c Absatz 1a KStG keine Berücksichtigung mehr findet. § 176 Absatz 1
AO findet keine Anwendung.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, ob durchgeführte Sanierungen lediglich
unter Geltung der Sanierungsklausel durchgeführt wurden, so dass bei
Nichtigkeit dieser Regelung entsprechende Sanierungen rückgängig
gemacht werden (bitte mit Begründung)?
Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor.
18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf zukünftige
Sanierungsvorgänge, und sieht sie diese durch Nichtigkeit bzw. Abschaffung
der Sanierungsklausel gefährdet bzw. behindert (bitte mit Begründung)?
Aus der Tatsache, dass die Sanierungsklausel in Anspruch genommen worden
ist und es außerdem Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte zu der Frage
der Anwendbarkeit der Sanierungsklausel in weiteren Fällen gegeben hat,
schließt die Bundesregierung, dass die Regelung in der Praxis Bedeutung
entfaltet hat. In entsprechenden Fällen kann der mit der Sanierungsklausel angestrebte
Zweck nun nicht mehr erreicht werden.
19. Wie sind verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung hinsichtlich
Fragestellung der Sanierungsklausel rechtlich zu werten, und können
Unternehmen entsprechende Kosten für verbindliche Auskünfte zurückfordern
(bitte mit Begründung)?
Verbindliche Auskünfte, die unter Berücksichtigung des § 8c Absatz 1a KStG
erteilt wurden, sind nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO in Verbindung mit § 1
Absatz 1 Satz 2 AO und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 659/
1999 – gegebenenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit – aufzuheben.
Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren.
20. Welche bereits im Bundeshaushalt berücksichtigten Positionen ändern sich
in welcher Höhe durch die Nichtanwendung der Sanierungsklausel, und
will die Bundesregierung die hierdurch freiwerdenden Mittel im Rahmen
der bereits aufgestellten Planung für andere Projekte einsetzen, und wenn
ja, welche (bitte mit Angabe der Haushaltsjahre 2011 bis 2014)?
Im Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ vom 2. bis 4. November 2010 ist die
Nichtanwendung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG) bei den
Steuerrechtsänderungen für die Jahre 2011 bzw. 2012 beim Aufkommen der Körperschaftsteuer,
der Gewerbesteuer sowie des Solidaritätszuschlags bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus wird die Nichtanwendung der Sanierungsklausel Gegenstand
der 138. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ in der Zeit vom 10. bis
12. Mai 2011 sein.
Die Ergebnisse der Steuerschätzung werden in den Bundeshaushalt bei
Kapitel 60 01 und in die mittelfristige Finanzplanung übernommen. Die Ergebnisse
der Steuerschätzung vom November 2010 sind im Bundeshaushalt 2011
vollständig veranschlagt. Nach § 8 der Bundeshaushaltsordnung dienen die
Steuereinnahmen zur Gesamtdeckung für alle Ausgaben.
21. Sieht die Bundesregierung auch unter Beachtung der aktuellen
wirtschaftlichen Situation weiterhin die Notwendigkeit, Erleichterungen zur
Abmilderung der allgemeinen Verlustuntergangsregeln nach § 8c KStG in das
KStG aufzunehmen, um Unternehmensübergänge zu fördern, die ohne
diese Erleichterungen nicht durchgeführt würden (bitte mit Begründung)?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP sieht für diese
Legislaturperiode vor, eine Neustrukturierung der Regelungen zur
Verlustberücksichtigung zu prüfen. Hiermit befasst sich derzeit eine Arbeitsgruppe, die bis
September 2011 ihre Vorschläge vorlegen soll. Dabei werden auch die angesprochenen
Erleichterungen berücksichtigt.
22. Auf welchen Fallzahlen beruhen die finanziellen Auswirkungen zu § 8c
Absatz 1a KStG gemäß dem Finanztableau im Referentenentwurf zu
einem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften, und anhand welcher Schätzverfahren wurden
diese Werte ermittelt (bitte mit Begründung)?
23. Wodurch erklärt sich die Abweichung hinsichtlich der finanziellen
Auswirkungen zu § 8c Absatz 1a KStG gemäß dem Finanztableau im
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in den Jahren 2011 und 2012,
und ist die Differenz derart zu interpretieren, dass diese in der Summe von
den Unternehmen zurückgezahlt wird (bitte mit Begründung und
Schätzmethode für die Ermittlung von Anzahl der zurückzahlenden Unternehmen
und des Rückzahlvolumens)?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Amtliche steuerstatistische Daten liegen zu der Inanspruchnahme der
Sanierungsklausel-Regelung nach § 8c Absatz 1a KStG nicht vor. Die im
Finanztableau des Referentenentwurfs zu einem Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften angegebenen
Steuermehreinnahmen entsprechen grundsätzlich den Steuermindereinnahmen,
die für die Entfristung der Sanierungsklausel durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz geschätzt worden waren. Dieses Volumen war eine Teilgröße der
im Tableau zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz geschätzten
Steuermindereinnahmen von 1 340 Mio. Euro (volle Jahreswirkung), die sich insgesamt
sowohl auf die Entfristung der Sanierungsklausel als auch auf die Einführung einer
Konzernklausel und einer „Stille-Reserven-Klausel“ bezogen haben.
Die höheren Steuermehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2011 ergeben sich aus
der rückwirkenden Nichtanwendung der ursprünglich auf die
Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 befristeten Sanierungsklausel-Regelung des
Bürgerentlastungsgesetzes, die teilweise noch im Haushaltsjahr 2011 zu Steuerausfällen
führen sollte.
24. Aus welchen Gründen ist gemäß Artikel 4 Nummer 3 des
Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften eine Zurückforderung der für die Jahre
2008 bis 2010 gewährten Beihilfen nicht vorgesehen, und sieht die
Bundesregierung bei Umsetzung dieses Artikels eine Ungleichbehandlung
gegenüber den späteren Jahren ab 2011 (bitte mit Begründung)?
Die in Artikel 4 Nummer 3 des Entwurfs für ein Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vorgesehene
gesetzliche Aufhebung der Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG ist mit
Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und die Zukunft vorgesehen.
Damit wird der Kommissionsbeschluss vom 26. Januar 2011 umgesetzt. Für die
vorangegangenen Jahre ist eine Anwendung der Sanierungsklausel nach
Ergehen des Kommissionsbeschlusses vom 26. Januar 2011 aufgrund des
Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr möglich.
Von einer gesetzlichen Aufhebung der Vorschrift für die Veranlagungszeiträume
2008, 2009 und 2010 wird im Hinblick darauf abgesehen, dass die
Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission
vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben hat. Sollte die
Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a
KStG für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung
finden. Sollte das Gericht anders entscheiden, bliebe es bei der Nichtanwendung
der Norm aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
25. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Absicht einer Nichtigkeitsklage
vor dem Gericht der Europäischen Union seitens der Bundesregierung
gegen den Beschluss der Kommission zu § 8c Absatz 1a KStG, und welche
Erfolgsaussichten räumt die Bundesregierung der Nichtigkeitsklage ein
(bitte mit Begründung und Nennung des möglichen Zeitfensters der Klage
und der finanziellen Auswirkungen bei Obsiegen der Bundesregierung)?
Die Bundesregierung hat am 7. April 2011 gegen den Beschluss der EU-
Kommission vom 26. Januar 2011 eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der
Europäischen Union erhoben. Rechtsgrundlage für eine solche Nichtigkeitsklage ist
Artikel 263 in Verbindung mit Artikel 256 Absatz 1 AEUV und Artikel 51 der Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Bundesregierung hält die erhobene
Klage für aussichtsreich, weist jedoch auch darauf hin, dass es sich vorliegend um
eine vor den Europäischen Gerichten noch nicht abschließend geklärte
Rechtsfrage handelt. Hinsichtlich der Gründe der Klage wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. Die Verfahrensdauer für den konkreten Fall lässt sich nicht genau
abschätzen. Eine statistische Darstellung der durchschnittlichen Verfahrensdauern
vor dem EuG für die Jahre 2005 bis 2010 lässt sich den Internetseiten des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entnehmen:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/
docs/application/pdf/2011-03/ra09_stat_tribunal_provisoire_de.pdf.
Die Klage hat nach Artikel 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung. Sollte die
Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel für die
Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 wieder angewendet werden. Die
Steuermindereinnahmen für die Einführung bzw. die Verlängerung der
Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2010
wurden bisher zusammengenommen auf eine Größenordnung von rund 2,2 Mrd.
Euro geschätzt. Ob diese Steuerausfälle zum Zeitpunkt des Urteils noch in voller
Höhe entstehen werden, hängt unter anderem auch von der dann noch möglichen
Inanspruchnahme der Regelung durch die Steuerpflichtigen ab.
26. Plant die Bundesregierung im Falle des Obsiegens in der genannten
Nichtigkeitsklage die bisherige Regelung wieder ohne Zeitbeschränkung in der
bisherigen Fassung herzustellen, und besteht dann für Unternehmen, die
zum jetzigen Zeitpunkt die Beihilfe zurückgezahlt haben, erneut ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung der nun nicht anerkannten Verluste (bitte
mit Begründung)?
Über die Ausgestaltung künftiger Regelungen zur Verlustberücksichtigung kann
erst nach Abschluss der Arbeiten der Arbeitsgruppe entschieden werden (vgl.
Antwort zu Frage 21).
27. Gegen welche weiteren nationalen Steuernormen läuft derzeit ein
Vertragsverletzungsverfahren bzw. ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof
(bitte mit Nennung des Vorgangs)?
Vertragsverletzungsverfahren
Nr. 2008/4534 § 16 ErbStG
Nr. 2007/4435 § 50d Absatz 3 EStG
Nr. 2009/2303 § 4 Nummer 14 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
C-284/09 § 50 Absatz 5 EStG und § 8b Absatz 1, § 32 Absatz 1 KStG
C-453/09 § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 1 UStG
C-79/10 § 4 Absatz 1 Nummer 3 MineralölsteuerG 1993 Systeme Helmholtz
C-600/10 § 43a, § 44a EStG
Vorabentscheidungsersuchen
Vorabentscheidungsersuchen richten sich zwar nicht gegen eine nationale
Steuernorm, vielmehr werden dem EuGH aufgrund eines konkreten
Einzelsachverhalts Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Soweit solche
Fragen jedoch vor dem Hintergrund einer begehrten Nichtanwendung einer
deutschen Steuernorm gestellt wurden, sind die jeweiligen Verfahren ebenfalls in der
Tabelle aufgeführt.
Die Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2048 betreffend § 4 Nummer 11b
UStG a. F. und Nr. 2008/4909 betreffend die §§ 14, 17 KStG haben sich durch
BMF-Schreiben bzw. gesetzliche Änderungen erledigt.
C-262/09 § 36 Absatz 2 EStG Meilicke II
C-397/09 § 8 Nummer 1 GewStG Scheuten Solar
C-240/10 § 32b Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Nummer 64 EStG
Schulz-Delzers
C-421/10 § 13b Absatz 4 Satz 1 UStG a. F. Stoppelkamp
C-511/10 § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG BLC Baumarkt
C-31/11 § 13a ErbStG Scheunemann
C-611/10 + C-612/10 §§ 62 ff. EStG Hudzinski und andere
C-44/11 § 3a Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a UStG a. F. Deutsche Bank
C-168/11 § 34c EStG
Aktenzeichen des EuGH
noch unbekannt (BFH-Beschluss
vom 2. März 2011, XI R 47/07)
§ 4 Nummer 16 Buchstabe e UStG a. F.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]