[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6031
17. Wahlperiode 01. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 27. Mai 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Dorothee Menzner,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5738 –
Werk- und Leiharbeit in Atomkraftwerken in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie in französischen Atomkraftwerken arbeiten auch in deutschen
Atomkraftanlagen Leiharbeitsbeschäftigte. Wie der Presse zu entnehmen war, hat der
Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten in Frankreich System (Frankfurter
Rundschau vom 4. April 2011). Für Reinigungs- und Wartungsarbeiten ziehen bis zu
30 000 von ihnen von Atomkraftwerk zu Atomkraftwerk. Sie sind im Vergleich
zu den Stammbeschäftigten schlechter bezahlt, sie haben weniger Rechte und in
der Regel eine schlechtere Ausbildung. Gleichzeitig werden sie für die am
meisten belastetenden und gesundheitsgefährdenden Arbeiten herangezogen. Nach
Berechnungen des Französischen Instituts für Gesundheit und medizinische
Forschung „Inserm“, welches die Arbeitsbedingungen in Atomanlagen
untersucht, bekommen Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter in französischen
Atomkraftwerken circa 80 Prozent der Strahlendosen ab (FOCUS vom 14. April 2011).
Laut der Wochenzeitung „der Freitag“ vom 26. April 2011 werden
Werkvertrags- oder Leiharbeitsbeschäftigte auch in Deutschland systematisch für
Tätigkeiten mit höherer Strahlenbelastung eingesetzt. Auch sie verdienen nach den
gültigen Leiharbeitstarifen deutlich weniger als Stammbeschäftigte. Nach
einem Bericht des Otto Hug Strahleninstituts Medizinische Hilfsmaßnahmen e. V.
München (Bericht 21-22, 2000) lag die Strahlendosis der Fremdbeschäftigten
zwischen 1980 und 1996 zu 70 Prozent über der des Stammpersonals. Wenn die
Werk- und Leiharbeitsbeschäftigten ihre maximale Strahlendosis erreichen,
bekommen sie ein Beschäftigungsverbot. Aufgrund der Flexibilität der Leiharbeit
werden sie dann gegen andere Beschäftigte ausgetauscht.
In Deutschland regelt die Strahlenschutzverordnung seit 2005 die
vorgeschriebenen Verfahren für Strahlenpässe. Nach dem aktuellen Bericht des
Strahlenschutzregisters aus dem Jahr 2008 haben etwa 65 000 Personen die Berechtigung, als
sogenanntes Fremdpersonal (darunter Festangestellte, Leiharbeitnehmerinnen/
Leiharbeitnehmer und Werkvertragsarbeitnehmerinnen/
Werkvertragsarbeitnehmer) in den Kontrollbereichen fremder Betriebsstätten zu arbeiten, wo sie zum
Beispiel Reinigungs-, Handwerks-, Montage- wie auch hochspezialisierte
Tätigkeiten (zum Beispiel in Atomkraftwerken während der Revision) verrichten.
Diese Personen müssen im Besitz eines gültigen Strahlenpasses sein, der von den
dafür autorisierten Registrierungsbehörden der Bundesländer ausgestellt wird.
Die Ausgabe dieser Strahlenpässe und die damit verbundenen amtlichen
Vorgänge werden im Strahlenschutzregister (SSR) zentral erfasst.
Im letzten Bericht des Strahlenschutzregisters von 2008 (und in dem von 2007
ebenfalls) wird jedoch ausgeführt, das Strahlenschutzregister habe „keine
Rechtsgrundlage, ein personenbezogenes Kennzeichen zu verwenden, welches
eine Person eindeutig und dauerhaft identifiziert“. Weiterhin jedoch verbleibt es
bei der Anforderung, die jeweiligen Dosiswerte den entsprechenden Personen
bzw. Strahlenpassinhabern zweifelsfrei und eindeutig zuzuordnen. Hierzu stellt
das deutsche Strahlenschutzregister fest, „dass sich das deutsche Register in drei
wesentlichen Merkmalen von denen anderer Länder unterscheidet: Deutschland
hat
● mit Abstand die meisten beruflich strahlenschutzüberwachten Personen,
● zahlreiche, unabhängig voneinander arbeitende behördlich bestimmte
Messstellen,
● sehr strenge datenschutzrechtliche Beschränkungen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten.“
Aufgrund der ungenügenden internationalen Abstimmung der
Strahlenschutzregister ist zu befürchten, dass Beschäftigte europaweit mehrere Strahlenpässe
führen können, ohne dass die jeweilig zuständige Behörde eines Landes
Kenntnis davon hat. Berichte über Leiharbeit auch in deutschen Atomkraftwerken
lassen Sicherheitsmängel durch schlechte Arbeitsbedingungen und
unzureichende Ausbildung im Vergleich zu Festangestellten befürchten. Insbesondere
während der Revisionszeiten werden viele Leih- und Hilfsarbeiterinnen/
Hilfsarbeiter unter hoher Arbeitsverdichtung in gesundheitsgefährdenden und
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die Tätigkeit von Arbeitnehmern in Drittbetrieben unterliegt neben den
arbeitsrechtlichen Anforderungen und deren privatrechtlichen Ausgestaltung
in denjenigen Fällen dem Atom- und Strahlenschutzrecht, in denen die
Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt sein
können. In diesen Fällen legt das Atom- und Strahlenschutzrecht die zu
treffenden Schutz- und Überwachungsanforderungen fest.
2. Im Folgenden wird „Werk- und Leiharbeit in Atomkraftwerken“ als
genehmigungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 15 der Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) betrachtet, die in Leistungsreaktoren, Forschungsreaktoren oder
in Reaktoren stattfindet, die sich in der Stilllegungsphase befinden. Diejenige
juristische oder natürliche Person, die rechtlich verantwortlich die
Verleihfirma und Leiharbeitsfirma repräsentiert, ist die Person, die im Sinne des § 31
StrlSchV einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV bedarf. Werk- und
Leiharbeiterinnen und -arbeiter und Leiharbeitsbeschäftigte, die im Rahmen einer
Genehmigung nach § 15 StrlSchV in fremden Anlagen beschäftigt sind,
insbesondere in Leistungsreaktoren, Forschungsreaktoren oder Reaktoren, die
sich in der Stilllegungsphase befinden, werden im Folgenden als
Fremdpersonal bezeichnet.
3. Zum Schutz derjenigen Arbeitnehmer, die bei unterschiedlichen
Genehmigungsinhabern, z. B. Betreibern von Leistungsreaktoren, tätig werden, hat der
Europäische Rat 1990 eine Richtlinie verabschiedet. Diese Richtlinie 90/641/
Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer
Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im
Kontrollbereich ausgesetzt sind (ABl. L 349 vom 13.12.1990, S. 21), wurde
durch Regelungen der Strahlenschutzverordnung in deutsches Recht
umgesetzt. Wer Personen beschäftigt, die bei unterschiedlichen Inhabern von
Genehmigungen nach Atom- und Strahlenschutzrecht tätig werden (fremde
Anlagen und Einrichtungen) bedarf einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV.
Für solche Beschäftigte (Fremdpersonal) gelten die gleichen
Schutzvorschriften wie für Personal des Betreibers von Leistungsreaktoren oder
medizinischen Einrichtungen, in denen Strahlentherapie durchgeführt wird;
insbesondere Erfassung der Strahlenexposition, ärztliche Überwachung und
Dokumentationspflichten. Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet nicht
zwischen Eigen- und Fremdpersonal.
4. Fremdpersonal darf die Beschäftigung in Kontrollbereichen nur erlaubt
werden, wenn jede Person im Besitz eines von der zuständigen Behörde
(Landesbehörde) registrierten Strahlenpasses ist und wenn dieser vollständig
ausgefüllt ist. Einzelheiten zu den Inhalten, der Form, sowie zur Registrierung
eines Strahlenpasses sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40
Abs. 2, § 95 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2
Röntgenverordnung AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004, Bundesanzeiger Nr. 142a,
festgelegt.
Aufgrund des meist international arbeitenden („Fremdpersonals“) erkennen
die zuständigen Behörden Dosisaufzeichnungen anderer Staaten an, wenn
unter anderem die ausgestellten Aufzeichnungen inhaltlich mit den
Eintragungen im Strahlenpass vergleichbar sind.
1. Wie hat sich die Zahl der Strahlenpässe seit 1980 entwickelt (bitte
aufgeschlüsselt nach Jahren), und wie erklärt sich die Bundesregierung den
explosionsartigen Anstieg der Zahl der Strahlenpässe?
Die Zahl der Strahlenpassinhaber seit 1980 ist in der nachstehenden Tabelle
aufgeführt. Die Anzahl der Strahlenpassinhaber stieg bis 1992 kontinuierlich an.
Wegen einer Änderung der Ausstellungsvorschriften für Strahlenpässe lief die
Gültigkeit der vor dem 1. Januar 1990 ausgestellten Pässe spätestens Ende 1993
ab. Dies führte zunächst zu einem Rückgang und dann zum langsamen
Wiederanstieg in den folgenden Jahren. In den Jahren 2001 bis 2005 nahm die Anzahl
der Strahlenpassinhaber um ca. 20 Prozent ab, seit 2006 wird ein geringer
Anstieg beobachtet. Die Gründe für diese Schwankungen sind der Bundesregierung
im Einzelnen nicht bekannt.
2. Gab es im Jahr 2010 und in den vorangegangen Jahren seit dem Jahr 2005
Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen den § 15 der
Strahlenschutzverordnung?
Falls ja, wie viele Verstöße/Ordnungswidrigkeiten waren das insgesamt, und
wie viele jeweils in den Jahren 2005 bis 2010?
Der Bundesregierung ist nur ein Fall einer Ordnungswidrigkeit bekannt. Weitere
Einzelheiten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989
19 350 25 814 34 247 40 228 45 838 52 337 59 983 67 572 73 831 75 688
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999
80 633 83 725 85 041 83 709 59 086 62 542 65 822 69 123 72 364 75 723
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
79 281 78 661 76 022 71 131 65 170 62 784 63 529 64 997 65 887 67 168
3. Sind seit dem Jahr 2005 Strahlenpässe für nichtdeutsche Arbeitnehmer mit
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt bzw.
ausgestellt worden, und wie groß ist die Anzahl (falls diese Daten nicht erhoben
werden, bitte begründen, warum nicht)?
Ja, es wurden Strahlenpässe von nichtdeutschen Arbeitnehmern beantragt und
an diese ausgegeben. Die genaue Anzahl ist der Bundesregierung nicht bekannt,
da nur der erste Wohnsitz, nicht aber die Staatsangehörigkeit im Strahlenpass
dokumentiert wird.
4. Gab es Anträge auf Anerkennung von Strahlenpässen aus anderen EU-
Ländern bzw. aus anderen Ländern, und wenn ja, wie viele (falls diese Daten
nicht erhoben werden, bitte begründen, warum nicht)?
Ja, Anerkennungen von Strahlenpässen aus EU-Mitgliedstaaten bzw. anderen
Staaten sind möglich, soweit diese mit dem deutschen Strahlenpass vergleichbar
sind. Einzelheiten zur Anerkennung sind in der AVV Strahlenpass festgelegt.
Die genaue Anzahl liegt der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele Arbeitnehmer mit Strahlenpässen anderer Länder sind in
kerntechnischen Anlagen in Deutschland aktuell tätig?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wie wird die Strahlendosis von Beschäftigten dokumentiert, die in
strahlenschutzrelevanten Einrichtungen in mehreren Staaten arbeiten?
Die zuständigen Behörden können außerhalb Deutschlands ausgestellte
Aufzeichnungen über die Strahlenexposition auf Antrag anerkennen, soweit unter
anderem die Aufzeichnungen inhaltlich mit den Eintragungen im Strahlenpass
vergleichbar, für deutsche Stellen verständlich und von einer zuständigen
Behörde oder amtlichen Stelle ausgestellt worden sind (vgl. AVV Strahlenpass).
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beschäftigte, die mit einem
Strahlenschutzpass in Deutschland tätig sind und gleichzeitig in mehreren
Staaten unter Strahlung arbeiten, nicht über den empfohlenen Maximalwert
hinaus der Strahlung ausgesetzt sind?
Grenzwerte sind generell national festlegte Werte, die auf international
anerkannten Empfehlungen basieren und auf europäischer Ebene durch Richtlinien,
insbesondere durch die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996
zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen, vorgegeben werden. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen
Union muss durch entsprechende gesetzliche Regelungen sicherstellen, dass
diese Grenzwerte für seine Staatsangehörigen auch dann nicht überschritten
werden, wenn diese vorübergehend außerhalb seines Hoheitsgebiets beschäftigt
werden. In Deutschland legt § 111 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV fest, dass bei der
Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
StrlSchV auch Strahlenexpositionen zu berücksichtigen sind, die außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs der Strahlenschutzverordnung erfolgen.
8. Gab es Beschäftigungsverbote für Beschäftigte mit Strahlenpässen
aufgrund der nachgewiesenen Umgehung der Strahlenpässe durch
Mehrfachpässe, bzw. Registrierung in verschiedenen Ländern?
Wenn ja, wie viele und mit Pässen welcher Ländern (bitte aufgeschlüsselt
nach den letzten zehn Jahren)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Beschäftigungsverbote wegen des
Verstoßes gegen Vorschriften über das Führen von Strahlenpässen
ausgesprochen wurden.
9. Hält die Bundesregierung das derzeitige Verfahren der
Strahlungsdokumentation mittels des Strahlenschutzpasses für ausreichend?
Wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung
notwendig?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass die Umsetzung der
entsprechenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung und der AVV
Strahlenpass in der Praxis nicht ausreichend ist. Da die Klärung von Einzelfragen
insbesondere bei europaweit eingesetztem Fremdpersonal viel
Verwaltungsaufwand erzeugt, setzt sich die Bundesregierung für die Einführung eines
einheitlichen europäischen Strahlenpasses ein.
10. Welche Tätigkeitsfelder werden in kerntechnischen Anlagen unterschieden
und welche Gefährdungsstufen bezüglich Gesundheitsgefährdung und
Strahlendosen können diesen zugeordnet werden (bitte unter anderem die
Daten der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH
berücksichtigen)?
Es wird zwischen dem Leistungs- oder Produktionsbetrieb der Anlage,
geplanten Stillständen (Revision, das heißt Wartung einschließlich Reparatur,
erforderlichenfalls Austausch von Systemen und Komponenten) und ungeplanten
Stillständen unterschieden.
Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdungen wird entsprechend § 54 StrlSchV
zwischen beruflich strahlenexponierten Personen und nicht beruflich
strahlenexponierten Personen unterschieden. Für alle Personen, die sich in
Kontrollbereichen aufhalten, legt die Strahlenschutzverordnung besondere
Schutzanforderungen fest, wie dosimetrische Überwachung oder Untersuchungen zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge. Dies gilt gleichermaßen für Eigenpersonal und
Fremdpersonal, das heißt eine Unterscheidung zwischen Eigenpersonal und
Fremdpersonal findet nicht statt; hierzu wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Welchen Kollektivdosen sind die Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach
Fremd- und Stammpersonal, in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern in
kerntechnischen Anlagen in den letzten zehn Jahren ausgesetzt worden
(bitte, wenn möglich, aufgeschlüsselt nach Jahren und unter anderem die
Daten der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH
berücksichtigen)?
Die untenstehenden Tabellen zeigen die Anzahl und die Jahreskollektivdosis des
sogenannten Eigen- und Fremdpersonals in Leichtwasserreaktoren und
Forschungsreaktoren. Die Daten für Leichtwasser- und Forschungsreaktoren sind
den jeweiligen Jahresberichten „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung“
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) entnommen.
Leichtwasserreaktoren, Betrieb (ab 1990 einschließlich der neuen Bundesländer):
Jahr Zahl der
Anlagen
Anzahl der
überwachten Personen
Eigenpersonal
Anzahl der
überwachten Personen
Fremdpersonal
Jahreskollektivdosis
Eigenpersonal in Pers.-Sv
Jahreskollektivdosis
Fremdpersonal in Pers.-Sv
1980 10 2 286 11 536 12,6 38,2
1981 11 2 630 15 475 11,0 51,3
1982 11 2 838 18 620 11,2 75,7
1983 12 3 435 17 768 11,9 65,7
1984 15 4 083 15 534 11,0 32,0
1985 16 4 075 18 268 10,3 38,5
1986 16 4 652 19 955 10,1 40,1
1987 17 4 623 18 323 9,3 36,6
1988 20 5 826 24 997 22,3 31,3
1989 21 6 196 26 827 9,3 43,3
1990 20 6 983 25 335 8,9 32,1
1991 20 5 760 27 906 9,5 38,5
1992 20 5 810 28 475 6,8 37,0
1993 20 7 436 30 544 6,3 32,7
1994 20 6 066 29 002 5,6 42,0
1995 20 6 036 25 489 6,0 32,0
1996 19 6 152 25 785 4,8 27,5
1997 19 6 009 23 771 3,8 24,8
1998 19 5 901 24 306 4,0 24,2
1999 19 6 724 22 066 3,7 21,1
2000 19 7 147 23 239 3,2 17,7
2001 19 6 244 21 861 3,1 16,7
2002 19 6 888 21 738 2,7 18,1
2003 19 6 293 22 384 2,5 16,7
2004 18 5 805 22 972 2,5 15,1
2005 18 6 104 24 118 2,5 18,3
2006 17 5 252 25 060 1,8 15,3
2007 17 5 927 25 072 2,0 15,7
2008 17 5 882 24 199 1,6 12,5
2009 17 5 892 24 346 1,7 12,8
Forschungsreaktoren, Betrieb und Stilllegung (ab 1990 einschließlich der neuen Bundesländer):
Jahr Zahl der
Anlagen
Anzahl der
überwachten Personen
Eigenpersonal
Anzahl der
überwachten Personen
Fremdpersonal
Jahreskollektivdosis
Eigenpersonal in Pers.-Sv
Jahreskollektivdosis
Fremdpersonal in Pers.-Sv
1980 6 1 771 302 4,3 0,4
1981 6 1 743 531 4,4 0,7
1982 6 1 619 453 4,7 1,1
1983 6 1 682 404 4,0 0,8
1984 6 1 734 508 3,3 1,0
1985 7 2 048 543 3,4 0,7
1986 6 2 188 717 5,2 0,9
1987 6 2 388 3 165 5,6 1,4
1988 6 2 363 1 282 1,6 4,0
1989 7 2 561 2 199 3,3 1,3
1990 7 2 581 2 004 4,5 1,7
1991 6 1 545 2 479 1,3 0,7
1992 8 1 581 1 259 0,4 0,2
1993 8 493 888 0,4 0,2
1994 9 639 760 0,4 0,3
1995 8 1 017 1 175 0,3 0,3
1996 9 936 1 252 0,3 0,2
1997 10 963 1 284 0,3 0,4
1998 8 923 1 159 0,6 0,6
1999 10 1 019 1 347 0,5 0,6
2000 10 954 1 150 0,6 0,6
2001 10 964 1 270 0,4 0,5
2002 9 839 907 0,1 0,3
2003 10 943 1 043 0,0 0,3
2004 10 937 1 278 0,1 0,2
2005 10 972 1 359 0,1 0,1
2006 10 1 091 1 322 0,2 0,1
2007 10 1 090 1 320 0,2 0,1
2008 10 1 095 1 354 0,2 0,1
2009 10 1 058 1 485 0,2 0,1
12. Gibt es Tätigkeitsfelder in kerntechnischen Anlagen, die mit besonders
hoher Strahlenexposition einhergehen und die in den letzten zehn Jahren
überwiegend von Fremdfirmen ausgeführt wurden?
Wenn ja, welche sind das (bitte u. a. die Daten der Gesellschaft für
Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH berücksichtigen)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, die auf Tätigkeiten in
deutschen Kernkraftwerken schließen lassen, die zu besonders hohen
Strahlenexpositionen des Eigen- oder Fremdpersonals geführt haben.
13. Ist der Bundesregierung der Bericht des Otto Hug Strahleninstituts
Medizinische Hilfsmaßnahmen e. V. München (Bericht 21-22 (2000)
„Strahlengefahr für Mensch und Umwelt“) bekannt, wonach die Fremdbelegschaft
im Vergleich zur Stammbelegschaft in Atomkraftwerken einer um in etwa
70 Prozent höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sind?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieser Studie, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
b) Sind der Bundesregierung aktuelle Studien bekannt, die diese Thematik
der erhöhten Strahlenbelastung von Fremdbeschäftigten im Vergleich
zu Stammbeschäftigten untersuchen, und wenn ja, welche, und zu
welchen Schlussfolgerungen kommt die Bundesregierung aus der Kenntnis
dieser Studien?
Der genannte Bericht wurde bereits im Rahmen der Novellierung der
Strahlenschutzverordnung 2001 geprüft und wurde, wie andere Studien auch, bei der
Überarbeitung der AVV Strahlenpass berücksichtigt.
14. Wie hoch ist die Zahl der beruflich Strahlenbelasteten in deutschen
Atomkraftwerken aufgeschlüsselt nach Stamm- und Fremdpersonal, und wie
hoch ist unter dem Fremdpersonal der absolute und prozentuale Anteil der
Leiharbeitsbeschäftigten aufgeschlüsselt nach Jahren von 1980 bis heute
(bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Druckwasser- und
Siedewasserreaktoren und insgesamt)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Der Anteil der
Leiharbeitsbeschäftigten am Fremdpersonal ist der Bundesregierung nicht bekannt. Siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung unter Nummer 2.
15. Wie hoch ist die durchschnittliche Strahlendosis in deutschen
Atomkraftwerken in mSv/Jahr aufgeschlüsselt nach Stamm- und Fremdpersonal, und
wie hoch ist die Dosis im Anteil der Leiharbeitsbeschäftigten
aufgeschlüsselt nach Jahren von 1980 bis heute (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach
Druckwasser- und Siedewasserreaktoren und insgesamt)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Eine Aufschlüsselung nach
Anlage und Jahr findet sich in Artikel 15, Abbildungen 15-1 und 15-2, des Berichts
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Fünfte
Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (
www.bmu.de/).
16. In welchem Umfang werden zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen
Werkarbeiterinnen/Werkarbeiter und Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter oder
befristet Beschäftigte und in welchem Umfang Stammbeschäftigte
eingesetzt (bitte seit 1980 aufgeschlüsselt nach Jahren, in absoluten Zahlen und
in Prozent angeben und wenn möglich für alle angegebenen
Beschäftigungsformen getrennt aufgelistet)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
17. In welchem Umfang werden für Reinigungs- und Reparaturarbeiten in
kerntechnischen Anlagen sowie während Revisionen in Atomkraftwerken
Werkarbeiterinnen/Werkarbeiter und Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter oder
befristet Beschäftigte und in welchem Umfang Stammbeschäftigte
eingesetzt (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und wenn möglich
für alle angegebenen Beschäftigungsformen getrennt auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. a) Gibt es ein Programm für ein Gesundheitsmonitoring, ähnlich dem
Programm in der Schachtanlage Asse, auch für andere kerntechnische
Anlagen in Deutschland, um der Betreiberverantwortung für die
Beschäftigten in kerntechnischen Anlagen gerecht zu werden?
Wenn ja, gelten diese Programme nur für die Stammbeschäftigten oder
auch für Fremdbeschäftigte in kerntechnischen Anlagen?
b) Befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines
Gesundheitsmonitorings, ähnlich dem Programm in der Schachtanlage Asse, auch
für andere kerntechnische Anlagen in Deutschland (bitte begründen)?
Wenn ja, befürwortet die Bundesregierung ebenfalls die Einbeziehung
aller in kerntechnischen Anlagen arbeitenden Fremd- wie
Stammbeschäftigten?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltenden
Arbeitsschutzregelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts beruflich
strahlenexponierter Personen nicht ausreichend vor den Folgen ihrer Tätigkeit
schützen. Vor diesem Hintergrund ist ein zusätzliches Gesundheitsmonitoring des
Eigen- bzw. Fremdpersonals nicht erforderlich.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die aus betriebswirtschaftlichen
Gründen erfolgte Verkürzung der Wartungs- und Revisionszeit in deutschen
Atomkraftwerken bezüglich des in Kauf genommenen verringerten
Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten und der verringerten Zeit für
Kontrollen?
Der Betrieb der deutschen Kernkraftwerke einschließlich der Durchführung
von Wartungsarbeiten und Revisionen unterliegt nach den Bestimmungen des
Atomgesetzes der staatlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden.
Diese überwachen die Einhaltung der atom- und strahlenschutzrechtlichen
Bestimmungen und können erforderlichenfalls auch aufsichtliche Anordnungen
erlassen, um sicherzustellen, dass sich keine Gefahren für die Gesundheit der
Beschäftigten oder die kerntechnische Sicherheit ergeben können. Die
Bundesregierung geht daher davon aus, dass bei Verkürzungen der Wartungs- und
Revisionszeiten alle Strahlenschutz- und Sicherheitsaspekte insbesondere im
Rahmen der Prüfung der erforderlichen Änderungen des Betriebsreglements
berücksichtigt wurden.
20. Wie und in welchem Ausmaß wird die Einhaltung der
Arbeitsschutzvorschriften in Atomkraftwerken und im Speziellen während der
Revisionszeiten kontrolliert?
In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:
Durch die Aufsichtsbehörden der Länder und durch die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften
und Unfallkassen.
21. Welche Verstöße gab es gegen Arbeitsschutzvorschriften im Zeitraum von
2000 bis 2011 in deutschen Atomkraftwerken (bitte tabellarisch aufführen
nach Art der Verstöße, Jahr und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die zuständigen Behörden einzelne
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt haben. Weitere Einzelheiten
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
22. Welche Strafen wurden wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften
verhängt (bitte tabellarisch aufführen nach Art der Verstöße, Jahr, Strafmaß
und Zahl der betroffenen Firmen und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer)?
Die Bundesländer haben mitgeteilt, dass keine Strafen oder Bußgelder wegen
Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften ergangen sind.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Äußerung von Manfred Lang,
Pressestelle RWE Power AG Zentrale, nach der auch die fünf deutschen
Atomkraftwerke der RWE AG Mitarbeiter der Firma AREVA NP GmbH
anforderten, die wiederum Subangestellte und Leiharbeiter sein könnten
(Frankfurter Rundschau vom 4. April 2011)?
a) Sieht die Bundesregierung im Einsatz von Leiharbeitern und
Werkvertragsbeschäftigten eine Gefährdung der Sicherheit deutscher
Atomkraftwerke, Atommülllager sowie Atomforschungseinrichtungen, wenn
diese schlechter bezahlt und ausgebildet sind als Stammbeschäftigte?
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde bzw. die
Kenntnisse sind unabhängig vom konkreten Beschäftigungsverhältnis einzuhalten.
b) Wie wird sichergestellt und dokumentiert, dass das
Qualifikationsniveau von Fremdbeschäftigten in sicherheitsrelevanten Bereichen
kerntechnischer Anlagen den jeweiligen Anforderungen entspricht?
Die Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim
Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen, veröffentlicht im GMBl
2001, S. 153, regelt auch für Fremdpersonal den notwendigen einheitlichen
Kenntnisstand.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz von Leiharbeiterinnen/
Leiharbeiter in Atomkraftwerken im Hinblick auf das durch die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nachgewiesene erhöhte
Unfallrisiko, welches Leiharbeitsbeschäftigte im Vergleich zu
Stammbeschäftigten durch die häufig wechselnden Arbeitsstätten und
Tätigkeiten und die einhergehende höhere psychische Belastung haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Fremdpersonal in
deutschen Kernkraftwerken einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt ist.
24. Wie hat sich die Zahl der Leiharbeitsbeschäftigten in Atomkraftwerken
sowie in Atommülllagern und Atomforschungseinrichtungen seit 1980 in
Deutschland entwickelt (bitte wenn möglich getrennt nach den oben
genannten Einrichtungen angeben, falls nicht vorhanden bitte Zahlen für den
übergeordneten Wirtschaftsbereich nennen)?
Auf die Antwort zu Frage 11 und die Vorbemerkung der Bundesregierung unter
Nummer 2 wird verwiesen.
a) Wie viele davon arbeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
b) Wie viele von den oben genannten Beschäftigten besitzen einen
Strahlenpass?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Strahlenbelastung
von Leiharbeitsbeschäftigten in deutschen Atomkraftwerken?
Auf die Antwort zu Frage 11 und die Vorbemerkung der Bundesregierung unter
Nummer 2 wird verwiesen.
d) Wurden in deutschen Atomkraftwerken Leiharbeiter für
Sicherheitskontrollen eingesetzt?
Wenn ja, wie viele, und an welchen Standorten?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
e) Kommen beim Brennelementeaustausch in deutschen Atomkraftwerken
Leiharbeiter zum Einsatz?
Wenn ja, an welchen Standorten?
Soweit Brennelementewechsel im Rahmen von Revisionsarbeiten durchgeführt
werden, ist dieses nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Einzelheiten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
f) Sind Maßnahmen der regelmäßigen Weiterbildung der Betreiber für in
deutschen Atomkraftwerken tätige Leiharbeiter zugänglich?
Wenn nein, wird die Weiterbildung durch die Verleihfirmen
sichergestellt?
Wenn ja, wie, und in welchem Umfang, und nach welchen Standards?
Auf die Antwort zu Frage 23b wird verwiesen.
25. Wie werden Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter, die in deutschen
Atomkraftwerken tätig sind, über die möglichen gesundheitlichen Gefahren aufgeklärt?
a) Wie werden mögliche Spätschäden bei in Atomkraftwerken tätigen
Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter erfasst?
b) Wie werden in Atomkraftwerken tätige Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter
auf mögliche Krisensituationen vorbereitet?
Die Strahlenschutzverordnung legt in § 38 fest, dass alle Personen, die Bereiche
mit möglicher erhöhter Strahlenexposition (Kontrollbereiche) betreten dürfen,
vor dem erstmaligen Zutritt zu unterweisen sind. Inhalte der Unterweisung sind
insbesondere Arbeitsmittel, mögliche Gefahren sowie anzuwendende
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
aufzuzeichnen. Alle Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, sind
arbeitsmedizinisch zu untersuchen und mit Dosimetern zu überwachen, die in der
Regel monatlich ausgewertet werden und haben, soweit es sich um
Fremdpersonal handelt, einen Strahlenpass zu führen, in dem die Strahlenexpositionen
einzutragen sind (vgl. § 40 StrlSchV). Die Dosimetermesswerte sind mindestens
30 Jahre lang aufzubewahren; im Fall des Fremdpersonals muss dies der
Genehmigungsinhaber nach § 15 StrlSchV tun. Die Dosimeterwerte werden auch im
Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz gespeichert (vgl.
§ 112 StrSchV). Die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Fristen sollen
sicherstellen, dass Daten über die Strahlenexposition verfügbar sind, falls
Spätschäden bei einem Arbeitnehmer auftreten.
26. Wurden in deutschen Atomkraftwerken seit 2003 dauerhaft (also nicht nur
zu Wartungs- und Revisions- und Dekontaminationsarbeiten)
Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter eingesetzt?
Wenn ja, wie viele pro Jahr, und in welchen Bereichen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass neben Fremdpersonal, das in
strahlenschutzrelevanten Bereichen tätig geworden ist, auch Personal im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung in nicht nuklearen Bereichen eingesetzt wurde. Genaue
Angabe über Anzahl und Einsatzbereiche liegen der Bundesregierung nicht vor.
27. Wie viele Firmen haben eine Genehmigung nach § 15 der
Strahlenschutzverordnung?
Am 31. Dezember 2009 gab es 2 827 Genehmigungen nach § 15 StrlSchV. Über
die Anzahl der Unternehmen, die Inhaber dieser Genehmigungen sind,
liegen der Bundesregierung keine Angaben vor (vgl. Umweltradioaktivität und
Strahlenbelastung Jahresbericht 2009 des BMU).
28. Welche und wie viele Firmen haben eine Genehmigung nach § 15 der
Strahlenschutzverordnung und gleichzeitig eine Genehmigung zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, und wenn bekannt, seit wann?
Die Anzahl ist der Bundesregierung nicht bekannt.
29. Wie viele Beschäftigte arbeiten in Leiharbeitsfirmen die gleichzeitig über
eine Genehmigung nach § 15 der Strahlenschutzverordnung verfügen?
Die Anzahl ist der Bundesregierung nicht bekannt.
30. Welche der Betreiber von kerntechnischen Anlagen in Deutschland
a) unterhalten eigene Leiharbeitsfirmen,
b) haben zusammen mit anderen Personaldienstleistern eine gemeinsame
Leiharbeitsfirma gegründet oder
c) unterhalten mit Leiharbeitsfirmen spezielle Kooperationen zwecks der
Arbeitnehmerüberlassung für kerntechnische Anlagen (bitte auch
Namen der entsprechenden Tochterfirma, des
Gemeinschaftsunternehmens oder der Kooperation nennen)?
Die Bundesländer haben hierzu mitgeteilt, dass kein Betreiber von
kerntechnischen Anlagen eigene Leiharbeitsfirmen oder gemeinsame Leiharbeitsfirmen
mit anderen Personaldienstleistern gegründet hat. Spezielle Kooperationen zum
Zweck der Arbeitnehmerüberlassung existieren bei Betreibern kerntechnischer
Anlagen im Land Nordrhein-Westfalen.
31. Welches sind die zehn größten Leiharbeitsfirmen, die sich auf die
Arbeitnehmerüberlassung für kerntechnische Anlagen spezialisiert haben, auf der
Basis welcher Tarifverträge arbeiten diese Firmen, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung über deren Arbeit?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
32. Wie hoch ist der Anteil und die absolute Zahl der von der Bundesagentur
für Arbeit zugelassenen Leiharbeitsfirmen, die Arbeitnehmerüberlassung
in kerntechnischen Anlagen betreiben?
Wie viele Beschäftigte haben diese Firmen, und nach welchen
Tarifverträgen werden die Leiharbeitskräfte bezahlt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die
Erlaubniserteilung für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung durch die
Bundesagentur für Arbeit erfolgt stets ohne Tätigkeitsbeschränkung. Eine
Differenzierung, in welche Branchen oder an welche Unternehmen Zeitarbeitnehmerinnen
und Zeitarbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist insofern nicht
möglich.
33. Welche Betreiber von kerntechnischen Anlagen befinden sich
a) im direkten Staatsbesitz oder
b) haben staatliche Beteiligungen?
Angaben zu den Genehmigungsinhabern der jeweiligen Kernkraftwerke sowie
eine Angabe zu den Hauptanteilseignern an den Kernkraftwerke betreibenden
Gesellschaften finden sich in der Anlage 1 zum Bericht der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für die Fünfte Überprüfungskonferenz zum
Übereinkommen über nukleare Sicherheit. Eine Liste der Forschungsreaktoren
einschließlich deren Genehmigungsinhaber ist in Anlage 2 zum Bericht enthalten
(
www.bmu.de/).
34. Welche der in Frage 33a und 33b erfragten Betreiber von kerntechnischen
Anlagen beschäftigen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter (bitte jeweils die
Zahl der Leiharbeiterinnen/Leiharbeiter, ihren Anteil an der gesamten
Belegschaft, ihre Bezahlung und Arbeitsbedingungen gegenüber den
Festangestellten sowie tarifvertragliche Bedingungen nennen)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
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ISSN 0722-8333]