[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6311
17. Wahlperiode 27. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Juni 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Malczak, Katja Dörner,
Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5986 –
Umgang der Bundeswehr mit Minderjährigen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In vielen Konfliktregionen der Welt werden Minderjährige gezwungen, als
Kindersoldatinnen und -soldaten an kriegerischen Auseinandersetzungen
teilzunehmen. Gegen diese Ausbeutung von Mädchen und Jungen engagieren
sich die Vereinten Nationen seit Jahren. Deutschland unterstützt diese
Bemühungen und hat das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention
betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten engagiert mit
erarbeitet und am 13. Dezember 2004 ratifiziert. Zuvor hatte die Coalition to
Stop the use of Child Soldiers (ein Bündnis aus fünf großen internationalen
Nichtregierungsorganisationen) gefordert, dass niemand, der das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, angeworben, zwangsweise rekrutiert oder in
Feindseligkeiten eingesetzt werden soll („straight-18“-Position). In den
Folgejahren nach der Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat eine deutliche
Mehrheit der Staaten gegenüber dem UN-Generalsekretär erklärt, auf die
Einziehung von unter 18-Jährigen in ihre Streitkräfte zu verzichten. Seit Januar
2011 hat Deutschland den Vorsitz der Arbeitsgruppe „Kinder in bewaffneten
Konflikten“ des UN-Sicherheitsrates inne. Die Bundesregierung hat damit die
Chance, weitere Verbesserungen zum Schutz von Kindern vor der
Rekrutierung für bewaffnete Konflikte umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist es eine Frage der Glaubwürdigkeit, dass die
Bundesrepublik Deutschland auch in ihrer eigenen Armee konsequent ist und
die Rechte Minderjähriger in jeder Hinsicht achtet und schützt. Hierzu gehört,
dass die Rekrutierung von Minderjährigen für die Bundeswehr ausgeschlossen
sein sollte.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesrepublik Deutschland hat das „Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten“ ratifiziert und stellt im Rahmen der Gesetze und durch
entsprechende Weisungen die Einhaltung des Protokolls sicher.
Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass bei der Einziehung von
Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften diese tatsächlich
freiwillig erfolgt und sie mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen
Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt. Vor Aufnahme in
den staatlichen Militärdienst ist ein verlässlicher Altersnachweis zu erbringen.
Es erfolgt eine umfassende Aufklärung über die mit dem Militärdienst
verbundenen Pflichten.
Zudem stellt die Bundesregierung fest, dass die Jugendoffiziere der
Bundeswehr keine Personalwerbung betreiben. Sie haben den Auftrag, die Sicherheits-
und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland, den Auftrag der
Bundeswehr und die Auslandseinsätze in der Öffentlichkeit und insbesondere
in den Schulen zu erläutern und zu diskutieren.
Wehrdienst Minderjähriger
1. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus der Ratifizierung des
Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten
hinsichtlich der Bundeswehr gezogen, und welche Maßnahmen hat sie
diesbezüglich getroffen?
Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls sieht vor, dass jeder Vertragsstaat
bei der Ratifikation eine verbindliche Erklärung hinterlegt. In dieser muss das
Mindestalter festgelegt werden, ab dem der Vertragsstaat den freiwilligen
Dienst in seinen nationalen Streitkräften gestattet.
Die Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, dass sie für den Beginn des
freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein
Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des
Fakultativprotokolls ansieht. Unter 18-Jährige werden ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung beginnen zu können.
Der Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung
über den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung
ihrer gesetzlichen Vertreter und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage
ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres
Alters sichergestellt.
Durch entsprechende Erlasse ist zudem sichergestellt, dass minderjährige
Soldatinnen und Soldaten außerhalb der militärischen Ausbildung keine
Funktionen ausüben, in denen sie zum Einsatz der Waffe gezwungen sein könnten
(auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen).
2. Wie viele Minderjährige haben in den vergangenen zehn Jahren jeweils
freiwillig einen Wehrdienst bei der Bundeswehr begonnen (bitte nach
Verpflichtungsdauer, Geschlecht und Herkunftsbundesland aufschlüsseln)?
Dem Antrag eines Minderjährigen auf vorzeitige Heranziehung zum aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung zu leistenden Grundwehrdienst kann nach
Vollendung des 17. Lebensjahres entsprochen werden. Voraussetzung hierfür war
– neben der für den Wehrdienst erforderlichen körperlichen und geistigen
Eignung – die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Minderjährige kann
seinen Antrag jederzeit zurücknehmen.
Nachstehende Tabelle enthält eine nach Bundesländern und Kalenderjahren
aufgeschlüsselte Aufstellung der in den Jahren 2001 bis 2010 vorzeitig zum
Grundwehrdienst und damit auf freiwilliger Basis einberufenen, männlichen
Minderjährigen.
Einstellungsdaten von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) stehen
lediglich für die Jahre 2009 bis 2011 zur Verfügung. Insgesamt haben in diesen
Jahren 1 305 Minderjährige freiwillig den Wehrdienst als SaZ angetreten.
Alle SaZ haben die Möglichkeit, von ihrem sechsmonatigen Widerrufsrecht der
Verpflichtungserklärung Gebrauch zu machen. In Abhängigkeit von Laufbahn,
Verwendung und dem Wunsch der Soldatin/des Soldaten ist derzeit eine
Verpflichtungsdauer zwischen zwei und 17 Jahren möglich. Die
Verpflichtungsdauer wird dabei grundsätzlich leistungs- und ausbildungsbedingt stufenweise
festgesetzt.
Die Einzelinformationen zu Geschlecht und Herkunftsbundesland sind in der
nachfolgenden Übersicht aufgeführt.
Bundesland 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Baden-Württemberg 37 30 57 84 89 85 66 105 77 135
Bayern 46 41 66 111 102 67 66 81 85 85
Berlin 13 9 18 50 33 15 31 29 12 10
Brandenburg 10 5 18 15 11 5 11 7 4 0
Bremen 5 1 5 8 7 2 0 0 0 0
Hamburg 8 13 19 32 15 18 14 19 19 26
Hessen 19 19 16 50 34 35 42 44 59 35
Mecklenburg-Vorpommern 12 7 11 19 15 8 5 9 4 2
Niedersachsen 44 49 47 66 48 55 48 82 74 66
Nordrhein-Westfalen 56 60 61 97 67 45 74 95 73 72
Rheinland-Pfalz 15 32 33 35 39 56 39 61 36 24
Saarland 6 4 4 2 3 1 3 12 16 13
Sachsen 22 14 23 30 34 21 22 18 10 5
Sachsen-Anhalt 7 8 15 16 4 10 5 7 5 5
Schleswig-Holstein 10 10 17 25 26 12 10 7 5 8
Thüringen 8 13 16 35 30 12 9 14 8 10
ohne Angabe 5 4 6 20 13 0 0 0 0 0
Gesamt 323 319 432 695 570 447 445 590 487 496
* GEWET: Gewünschter Einstellungstermin
** Stand: 30. Mai 2011
a) Wie viele von diesen haben vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres aus
welchen Gründen einen Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt?
Zu dieser Frage erhebt die Bundeswehr keine zentralen Daten.
b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt?
Zu dieser Frage erhebt die Bundeswehr keine zentralen Daten.
3. a) Welches Verfahren findet Anwendung, wenn Minderjährige im Rahmen
des neuen freiwilligen Wehrdienstes nach Ablauf der sechsmonatigen
Widerrufsfrist einen Antrag auf Entlassung stellen?
Entscheidungen zu Entlassungen nach der Probezeit richten sich nach § 61
Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011. Sie sind jeweils Einzelfallentscheidungen.
b) Nach welchen Kriterien wird bewertet, ob auf der Grundlage eines
Antrags auf Entlassung ein Verbleiben im Dienst eine besondere Härte
bedeuten würde?
Die rechtliche Grundlage für eine Entlassung wegen persönlicher Härte richtet
sich nach § 61 in Verbindung mit § 29 Absatz 4 WPflG in der Fassung des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011. Insoweit kommt es auch hier auf die
Umstände des Einzelfalles an.
GEWET*
2009
GEWET
2010
GEWET
2011**
Geschlecht m w m w m w
Bundesland Baden-Württemberg 44 9 46 8 17 5
Bayern 77 31 75 18 46 10
Berlin 6 1 7 1 0 1
Brandenburg 6 9 3 5 6 0
Bremen 3 0 3 1 0 0
Hamburg 4 2 0 0 6 1
Hessen 21 4 21 5 15 4
Mecklenburg-Vorpommern 57 13 45 3 41 8
Niedersachsen 60 14 44 23 34 8
Nordrhein-Westfalen 54 7 41 13 43 7
Rheinland-Pfalz 10 2 16 3 16 2
Saarland 1 3 3 1 3 1
Sachsen 16 7 7 4 7 4
Sachsen-Anhalt 7 7 14 3 8 5
Schleswig-Holstein 26 2 20 4 28 4
Thüringen 7 6 7 8 6 0
nicht mehr zuzuordnen 1 0 0 0 0 0
Gesamt 400 117 352 100 276 60 1 305
4. Durch welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit und werden
zukünftig Minderjährige und ihre Sorgeberechtigten über die Risiken des
freiwilligen Wehrdienstes aufgeklärt?
Minderjährige, die bisher ihre vorzeitige Heranziehung zum Grundwehrdienst
beantragten, erhielten mit der Einladung zur Musterung ein von ihnen und dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreibendes Merkblatt, dass umfassend über die
mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten aufklärte. Insbesondere wurde
darauf aufmerksam gemacht, dass der Gebrauch der Waffe allein auf die
Ausbildung beschränkt ist und ein Einsatz zu Wachdiensten mit der Waffe und eine
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen nicht in Betracht kommt.
Diese aufklärenden Maßnahmen sind künftig auch bei der Heranziehung von
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden nach dem 7. Abschnitt der zum 1. Juli 2011
in Kraft tretenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 angewiesen.
5. Inwiefern gibt es für minderjährige Soldatinnen und Soldaten besondere
Ansprechpersonen innerhalb der Bundeswehr?
Die in der Bundeswehr vorhandenen Ansprechpartner in den unterschiedlichen
Funktionen und Aufgabenbereichen sind auch für die besonderen Belange der
minderjährigen Soldatinnen und Soldaten zuständig.
a) Wenn es solche Ansprechpersonen gibt, wie viele sind es, und wo sind
sie stationiert bzw. wie sind sie für die Minderjährigen erreichbar?
Ansprechpartner im Sinne der Antwort zu Frage 5 gibt es in der
Bundeswehrverwaltung und in den Streitkräften (zentrale Auflistungen werden dazu nicht
geführt).
b) Über welche Qualifikationen hinsichtlich ihrer Funktion als
Ansprechperson verfügen diese?
Die Ansprechpartner verfügen über die in ihren Aufgabenbereichen
erforderlichen Qualifikationen und sind als Vorgesetzte und als Fachpersonal erfahren
im Umgang mit den ihnen anvertrauten Soldatinnen und Soldaten.
c) Inwiefern gibt es für die Eltern minderjähriger Soldatinnen und
Soldaten besondere Ansprechpersonen innerhalb der Bundeswehr?
Die in der Bundeswehr vorhandenen Ansprechpartner in den unterschiedlichen
Funktionen und Aufgabenbereichen stehen auch für die Belange der
Angehörigen von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten zur Verfügung.
6. Wie wird die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze Minderjähriger
im Sinne des Fakultativprotokolls wie auch der Bestimmungen zum
Jugendschutz und zum Jugendarbeitsschutz innerhalb der Bundeswehr
kontrolliert?
Unter 18-jährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen an den
Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht teil. Mit der Ratifizierung des
Fakultativprotokolls ist zusätzlich angewiesen worden, dass sie eigenverantwortlich
und außerhalb der militärischen Ausbildung keine Funktionen ausüben, in
denen sie zum Gebrauch an der Waffe gezwungen sein könnten. Insbesondere
sind sie nicht zu Wachdiensten mit der Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der
Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen und Soldaten allein auf die
Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt. Dies wird durch
entsprechende Erlasse sichergestellt.
a) Verfügt die Bundesregierung über ein Aus- und Weiterbildungskonzept,
das militärische Vorgesetzte und Ausbilder hinsichtlich des besonderen
Schutzes Minderjähriger schult?
Im Rahmen der Laufbahn- und Verwendungsausbildung werden die
verantwortlichen Vorgesetzten auch über die besondere Stellung von minderjährigen
Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr geschult.
b) Ist es minderjährigen Soldatinnen und Soldaten möglich, eine ihre
Schutzrechte betreffende Beschwerde ohne Einverständnis der
Sorgeberechtigten vorzubringen?
Die Wahrnehmung des Beschwerderechtes ist nicht von der Volljährigkeit
abhängig. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken aus § 113 BGB
sind minderjährige Soldatinnen und Soldaten in vollem Umfange berechtigt,
Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung einzulegen.
c) Wenn ja, werden die Eltern der Betroffenen minderjährigen
Soldatinnen und Soldaten durch die Bundeswehr von einer solchen Beschwerde
in Kenntnis gesetzt?
Die Eltern der minderjährigen Soldaten und Soldatinnen werden nicht
unterrichtet. Da die minderjährigen Soldaten und Soldatinnen hinsichtlich aller
Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, als
teilgeschäftsfähig anzusehen sind, ist dieses nicht erforderlich.
d) Wie viele Beschwerden wurden in den vergangenen zehn Jahren
bezüglich eines mangelhaften Minderjährigenschutzes innerhalb der
Bundeswehr vorgebracht (bitte die Beschwerdegegenstände nach Jahren
aufgeschlüsselt benennen)?
Zu dieser Frage erhebt die Bundeswehr keine zentralen Daten.
e) In wie vielen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet?
Auf die Antwort zu Frage 6d wird verwiesen.
f) In wie vielen Fällen wurden Disziplinarstrafen verhängt?
Disziplinarstrafen werden in der Bundeswehr seit 1974 nicht mehr verhängt.
Hinsichtlich Disziplinarmaßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 6d
verwiesen.
7. Welche Berufsausbildungen können minderjährige Soldatinnen und
Soldaten bei der Bundeswehr absolvieren?
Entsprechend ihrer Statusgruppe (FWDL oder SaZ) stehen minderjährigen
Soldatinnen und Soldaten alle von der Bundeswehr angebotenen
Berufsausbildungen bei Vorliegen entsprechender Zugangsvoraussetzungen offen. Dies sind
derzeit:
– Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
– Baugeräteführer/in
– Berufskraftfahrer/in
– Beton- und Stahlbetonbauer/in
– Biologielaborant/in
– Biologisch-technische/r Assistent/in
– Brunnenbauer/in
– Bürokaufmann/-frau
– Chemielaborant/in
– Chemisch-technische/r Assistent/in
– Elektroniker/in für Betriebstechnik
– Elektroniker/in für Geräte und Systeme
– Elektroniker/in für luftfahrttechnische Systeme
– Fachinformatiker/in FR Systemintegration
– Fachkraft – Lagerlogistik
– Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
– Feinwerkmechaniker/in SP Feinmechanik
– Feinwerkmechaniker/in SP Maschinenbau
– Fluggerätmechaniker/in FR Fertigungstechnik
– Fluggerätmechaniker/in FR Instandhaltungstechnik
– Fluggerätmechaniker/in FR Triebwerkstechnik
– Fotograf/-in
– Gesundheits- und Krankenpfleger/in
– Gesundheitsaufseher/in
– Industriekaufmann/-frau
– Industriemechaniker/in – Betriebstechnik
– Informatikkaufmann/ Informatikkauffrau
– Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker/in
– Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann/-frau
– Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung
– Kaufmännische/r Assistent/in (Fremdsprachen)
– Kaufmännische/r Assistent/in (Informationsverarbeitung)
– Koch/Köchin
– Kraftfahrzeugmechatroniker/in SP Fahrzeugkommunikationstechnik
– Kraftfahrzeugmechatroniker/in SP Nutzfahrzeugtechnik
– Mechatroniker/in
– Mediengestalter/in Bild und Ton
– Mediengestalter/in Digital und Print FR Mediendesign und Medientechnik
– Medizinische/r Dokumentationsassistent/in
– Medizinische/r Fachangestellte/r
– Medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in
– Medizinisch-technische(r) Assistent/in (MTA LAB/ MTA RAD)
– Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
– Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
– Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
– Metallbauer/in FR Konstruktionstechnik
– Operationstechnische/r Assistent/in
– Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r
– Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
– Präparationstechnische/r Assistent/in
– Reiseverkehrskaufmann/-frau
– Rettungsassistent/in
– Vermessungstechniker/in
– Verwaltungsfachangestellte/r
– Verwaltungsfachangestellte/r FR Bundesverwaltung
– Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in
– Zimmerer/Zimmerin
8. An welchen militärischen Ausbildungsinhalten nehmen minderjährige
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr teil?
Minderjährige Soldatinnen und Soldaten nehmen grundsätzlich an allen ihrer
Laufbahn und Tätigkeit entsprechenden militärischen Ausbildungen teil.
Allerdings nehmen sie nicht an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil.
Darüber hinaus ist angewiesen, dass minderjährige Soldatinnen und Soldaten,
eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Ausbildung keine
Funktionen ausüben, in denen sie zum Gebrauch an der Waffe gezwungen sein
könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der Waffe
einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen und
Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt.
a) Bei welchen konkreten Ausbildungsinhalten wird Minderjährigen der
direkte Umgang mit Waffen gestattet?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
b) Wie wird die strenge Aufsicht beim Umgang von Minderjährigen mit
Waffen sichergestellt?
Für alle Soldatinnen und Soldaten gelten im Umgang mit Waffen
Sicherheitsbestimmungen auf Grundlage der Zentralen Dienstvorschrift 44/10
(Schießsicherheit), der Zentralen Dienstvorschrift 3/12 (Schießen mit Handwaffen)
und dem Neuen Schießausbildungskonzept.
Bei minderjährigen Soldatinnen und Soldaten wird die Umsetzung und
Beachtung der dort festgelegten Sicherheitsbestimmungen durch die Ausbilderinnen
und Ausbilder mittels strenger Dienstaufsicht überwacht und gewährleistet. Im
Einzelfall wird auch die Gruppenstärke reduziert, Einzelausbildung
durchgeführt oder es werden Ausbildungsanteile wiederholt, um so die geforderte
Lernzielstufe „beherrschen“ zu erreichen. Erst nach erfolgreich absolvierter,
eingehender Grundlagenausbildung, beginnend mit Theorie und der Ausbildung im
Schießsimulator, erfolgt die Ausbildung auf einer Schießanlage. Auch hier wird
bei minderjährigen Soldatinnen und Soldaten durch Aufsichten das Einhalten
der Sicherheitsbestimmungen streng überwacht.
9. a) Welche Verwendungen und Aufgaben werden minderjährigen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr übertragen?
Minderjährige Soldatinnen und Soldaten werden grundsätzlich in allen ihrer
Laufbahn entsprechenden Verwendungen eingesetzt.
Zu Einschränkungen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
b) Inwiefern gelten für minderjährige unterschiedliche
Leistungsanforderungen als für volljährige Soldatinnen und Soldaten?
In der Bundeswehr werden keine unterschiedlichen Leistungsanforderungen an
volljährige oder minderjährige Soldatinnen und Soldaten gestellt.
Zu Einschränkungen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Wie verfährt die Bundeswehr mit minderjährigen Soldatinnen und
Soldaten bei Verstößen gegen Vorschriften oder die Gehorsamspflicht?
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) differenziert nicht bezüglich des
Lebensalters der Soldatin oder des Soldaten. Sofern eine Dienstpflichtverletzung
begangen wird, sind die verantwortlichen Vorgesetzten verpflichtet, den
Sachverhalt aufzuklären und disziplinarrechtlich unter Berücksichtigung der Person
und der Umstände zu bewerten.
a) Wie sind die Sorgeberechtigten in dieses Verfahren einbezogen bzw.
wer vertritt gegebenenfalls an ihrer Stelle die rechtlichen Interessen
der minderjährigen Soldatinnen und Soldaten?
Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Wehrdisziplinarverfahren
erfolgt in Analogie zu den Rechten und Pflichten im Strafprozess. Im
Strafprozess und auch im Wehrdisziplinarrecht kommt es weniger auf die
Volljährigkeit, als auf die Verstandesreife an. Aus diesem Grunde sind auch
minderjährige Soldatinnen und Soldaten im Disziplinarverfahren zu allen
Verfahrenshandlungen berechtigt, eine grundsätzliche Einbeziehung der Eltern ist von
Rechts wegen nicht zwingend und erfolgt daher nicht (vgl. auch die Antworten
zu den Fragen 6b und 6c). Unabhängig davon ist es im gerichtlichen
Disziplinarverfahren nach § 90 Absatz 1 WDO vorgeschrieben, dass Minderjährigen
durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
b) Wie häufig ist es in der Vergangenheit zu derartigen Vorfällen
gekommen (bitte nach Jahren und mit Benennung des Vorkommnisses
aufschlüsseln)?
Diesbezüglich werden keine zentralen Daten erhoben.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung ihre Entscheidung gegen die
Einführung einer Mindestaltersgrenze für den freiwilligen Wehrdienst im
Entwurf zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 im Einklang mit ihrem
Engagement gegen Kinder in bewaffneten Konflikten?
Die Bundesregierung vermag einen Widerspruch zwischen dem
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 und ihrem Engagement gegen die Teilnahme von Kindern
an bewaffneten Konflikten nicht zu erkennen.
12. Ist der Bundesregierung der „Schattenbericht Kindersoldaten 2011“ des
Deutschen Bündnisses Kindersoldaten bekannt, und wenn ja, wie
bewertet die Bundesregierung diesen?
Der Bundesregierung ist der „Schattenbericht Kindersoldaten 2011“ bekannt.
Die Bundesregierung kommt ihren Verpflichtungen, wie sie sich aus dem
Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte
des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
ergeben, in jeder Hinsicht nach.
Bei der Präsentation des „Schattenberichts Kindersoldaten 2011“ durch das
Deutsche Bündnis Kindersoldaten am 11. Februar 2011 war das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertreten.
Der Schattenbericht stellt aus Sicht des Bundesfamilienministeriums eine
hilfreiche Grundlage für die weitere weltweite Verbesserung der Situation der
Kinder dar, die von Zwangsrekrutierung bedroht sind oder bereits zum Dienst in
Streitkräften gezwungen wurden. Er ist ein wichtiges Instrument zur
Begutachtung des Umsetzungsfortschritts des „Fakultativprotokolls zur VN-
Kinderrechtskonvention betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten“ in
Deutschland.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Umsetzungsstand des
Fakultativprotokolls betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten im Rahmen des Dritten
und Vierten Staatenberichts dargestellt. Der Bericht verdeutlicht das starke
Engagement von Deutschland für Kindersoldaten weltweit. Die Bundesregierung
setzt sich mit zahlreichen Projekten vor Ort für Kindersoldaten ein, um das
ihnen erfahrene Leid zu lindern und ihnen eine Zukunft außerhalb bewaffneter
Gruppen zu ermöglichen.
Außerdem bezeugt der Staatenbericht, dass auch in Deutschland viel zur
Verbesserung der Situation von eingereisten ehemaligen Kindersoldaten geschehen
ist.
Werbemaßnahmen der Bundeswehr mit der Zielgruppe Minderjährige
13. Welche Werbemaßnahmen der Bundeswehr sollen gezielt Minderjährige
ansprechen?
Die Bundeswehr führt keine Werbemaßnahmen durch, die gezielt
Minderjährige ansprechen sollen.
a) Welche Ziele verfolgt die Bundeswehr mit diesen Werbemaßnahmen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
b) Welche Stellen innerhalb der Bundeswehr sind für diese Maßnahmen
jeweils inhaltlich wie organisatorisch verantwortlich?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Deutschen
Bündnisses Kindersoldaten, dass bei Werbemaßnahmen der Bundeswehr
„Transparenz und Offenheit“ im Vordergrund stehen müssen und
entsprechend auch die Risiken thematisiert werden müssen, wenn die Werbung
im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und dem
Fakultativprotokoll erfolgen soll?
Insbesondere angesichts der Spezifiken des Soldatenberufes legt die
Bundeswehr sehr großen Wert darauf, dass eine Bewerbung für diesen Beruf stets
Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Berufsbild, insbesondere
auch mit den damit verbundenen Risiken, ist. Hierzu werden, auch unter
Einbindung der Erziehungsberechtigten, mit Interessentinnen und Interessenten
individuelle Beratungsgespräche geführt, in denen ausführlich die Chancen und
Risiken des Soldatenberufes – insbesondere auch im Hinblick auf besondere
Auslandsverwendungen – erläutert werden. Die personalwerblichen
Maßnahmen der Bundeswehr zielen darauf, diesen Dialog zu initiieren.
a) Inwiefern hält es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für
notwendig, dass in Werbemaßnahmen der Bundeswehr die Risiken
des Berufs der Soldatin oder des Soldaten bezüglich des Dienstes an
der Waffe allgemein und insbesondere auch bei einer Tätigkeit im
Auslandseinsatz thematisiert werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
aktuelle Werbekampagne der Bundeswehr, bei der beispielsweise im
Fernsehwerbespot Risiken weder sprachlich noch visuell thematisiert
werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Aussage einer Mitarbeiterin der für diese Kampagne zuständigen
Werbeagentur im ARD-Magazin „Panorama“ vom 31. März 2011, man
würde die Auslandseinsätze in der Werbung nicht thematisieren, weil
man ja auch nicht das Risiko des Fettwerdens in der Werbung für
Schokolade thematisiert?
Die Bundesregierung bewertet keine Aussage von Privatpersonen.
d) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Maßnahmen des Marketings der Bundeswehr mit sachfremdem Inhalt und
Eventcharakter wie beispielsweise die „Bw-Musix“ oder sogenannte
Jugend-Teamsport-Events wie dem „Bw Beachen“ oder die
Präsentation des U21-Wettbewerbes der Schul-Liga?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
e) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Nutzung des Schießsimulators durch 13- bis 15-jährige Schülerinnen und
Schüler im Rahmen eines Truppenbesuches einer Schulklasse in
Schleswig-Holstein, die von einem betreuenden Soldaten mit den
Worten das sei „tausendmal besser als die Spielkonsole zuhause“
(Süddeutsche Zeitung vom 26. März 2010, „Kameraden im
Klassenzimmer“) kommentiert wurde?
Besuche bei der Truppe dienen dem Zweck, den Schülerinnen und Schülern
den Alltag der Soldatinnen und Soldaten näher zu bringen, die Ausbildung und
die Ausrüstung zu erklären sowie Gespräche mit Soldatinnen und Soldaten zu
den Auslandseinsätzen zu führen. Die in Rede stehenden Besuche bei der
Truppe in Schleswig-Holstein haben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der
Bundeswehr stattgefunden und waren keine Werbemaßnahmen der
Bundeswehr.
Den Schülerinnen und Schülern wurden beim ersten in dem zitierten Artikel
angesprochenen Truppenbesuch die Nutzungsmöglichkeiten des
Schießsimulators im Rahmen der Ausbildung erläutert (Besichtigung). Der Zugang und
damit die aktive Handhabung von Handfeuerwaffen ist nicht gewährt worden.
Beim zweiten im zitierten Artikel angesprochenen Truppenbesuch wurden
entgegen den einschlägigen Bestimmungen Zielübungen mit Handfeuerwaffen
von unter 18-Jährigen durchgeführt. Diese Verstöße sind durch die Bundeswehr
umgehend aufgeklärt und im Rahmen der Dienstaufsicht Abhilfe geschaffen
worden.
Besuche von Bundeswehrangehörigen an Schulen
15. Wie wird die Arbeit der Jugendoffiziere an Schulen evaluiert?
Die Einsätze der Jugendoffiziere werden quantitativ nach Schulform und
Teilnehmerinnen/Teilnehmern statistisch erfasst. Die Informationsveranstaltungen
der Jugendoffiziere werden qualitativ ständig ausgewertet. Die
Evaluationsergebnisse finden in den methodisch-didaktischen Informationskonzepten der
Jugendoffiziere, insbesondere mit Blick auf die Teilnehmerorientierung,
Berücksichtigung.
a) Auf welche Weise wird kontrolliert, dass sich die Jugendoffiziere an
die Vorgaben des Beutelsbacher Konsenses halten?
Die Jugendoffiziere werden im Rahmen ihrer fachlichen Ausbildung an der
Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation nach den
Grundätzen des Beutelsbacher Konsens im Rahmen der politischen Bildung
ausgebildet und müssen in Lehrproben nachweisen, dass sie die Grundsätze des
Konsens mit dem Gebot der Kontroversität, des Verbots der Überwältigung und
der Teilnehmerorientierung beherrschen und sicher anwenden können. Ein
Offizier, der diese Prinzipien nicht umsetzt, wird nicht als Jugendoffizier
eingesetzt. Die Kontrolle der Einhaltung wird einerseits durch die Fachaufsicht der
Vorgesetzten gewährleistet und andererseits durch die den Unterricht leitenden
Lehrerinnen und Lehrer fachlich beaufsichtigt.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die unter anderem vom Deutschen
Bündnis Kindersoldaten vorgebrachte Kritik, dass Besuche von
Jugendoffizieren an Schulen, die ohne weitere Referenten mit anderen
friedenspolitischen Positionen durchgeführt werden, nicht dem
Ausgewogenheitsgebot des Beutelsbacher Konsenses entsprechen
können, und welche Konsequenzen gedenkt sie aus dieser Bewertung
gegebenenfalls gemeinsam mit den Ländern zu ziehen?
Die Jugendoffiziere werden von den Schulen auf Grundlage der
Rahmenlehrpläne der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer in den Unterricht eingeladen.
Damit obliegt die Durchführung des Unterrichts ausschließlich der
Verantwortung der Lehrkräfte. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Lehrerinnen
und Lehrer in der politischen Bildung die Grundsätze des Beutelsbacher
Konsens in ihren Unterrichtskonzepten berücksichtigen. Unterricht muss
methodisch-didaktisch kontrovers angelegt sein, damit sich Schülerinnen und Schüler
ein eigenes, argumentativ herleitbares Urteil bilden können. Insoweit begrüßt
und unterstützt die Bundesregierung den pluralistischen Ansatz, auch andere
friedenspolitische Positionen im Unterricht zu Wort kommen zu lassen. Die
Jugendoffiziere stehen für Diskussionen mit anderen friedenspolitischen
Organisationen auch im Unterricht – wenn die Schulen dies wünschen – zur
Verfügung.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Jugendoffiziere und
Wehrdienstberatungsoffiziere gemeinsam zu Besuchen von Schülerinnen
und Schülern bei der Truppe („Tag der Schulen“) einladen vor dem
Hintergrund, dass das Bundesministerium der Verteidigung beispielsweise
auf seiner Webseite betont, dass der Jugendoffizier kein Werbeoffizier
sei?
Die Jugendoffiziere bringen den Schülerinnen und Schülern im Rahmen von
„Tagen der Schulen“ den Alltag der Soldatinnen und Soldaten näher, vermitteln
ihnen deren Ausbildung, zeigen ihnen die Ausrüstung, ermöglichen Gespräche
mit den Soldatinnen und Soldaten auch zu den Auslandseinsätzen und den
damit verbundenen eigenen Belastungen sowie den der Freunde und Familien.
Insoweit kommt der Jugendoffizier seinem Fachauftrag, die Aufgaben der
Bundeswehr darzustellen, nach. Diese Aufgabenwahrnehmung hat aus Sicht der
Bundesregierung keinen personalwerbenden Charakter.
Dass die Wehrdienstberatungsoffiziere den Schülerinnen und Schülern bei den
„Tagen der Schulen“ grundlegende Informationen zum Wehrdienst und zum
Arbeitgeber Bundeswehr anbieten, hält die Bundesregierung für richtig, zumal
Fragen zum Berufsfeld der Bundeswehr von den Schülerinnen und Schülern
selbst gestellt und ausdrücklich von den Schulen gewünscht und erwartet
werden.
17. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass Wehrdienstberater der
Bundeswehr bei Informationsvorträgen an Schulen auf den Themenbereich
Auslandseinsätze verzichten und dies auf Nachfrage damit begründen,
dass die Bundeswehr ein Arbeitgeber wie jeder andere auch sei (so ein
Wehrdienstberater in einem Beitrag des ARD-Magazins Panorama vom
31. März 2010)?
Der Wehrdienstberatung steht ein umfassendes Portfolio zum Themenbereich
„Auslandseinsätze der Bundeswehr“ zur Verfügung. Die objektive Information
über die mit den Einsätzen verbundene Gefährdung von Leib und Leben des
Einzelnen ist regelmäßig Inhalt von Informationsvorträgen der
Wehrdienstberatung.
Bei einem im ARD-Magazin „Panorama“ vom 31. März 2011 gesendeten
Beitrag über die Wehrdienstberatung wurde eine ca. 26-minütige Sequenz aus
einem ca. 90-minütigen Informationsvortrag gesendet. Nach hier vorliegenden
Erkenntnissen wurde auch in diesem Vortrag über das Thema Auslandseinsatz
informiert, im Beitrag des ARD-Magazins „Panorama“ wurde aber auf eine
diesbezügliche Berichterstattung verzichtet.
18. Über wie viele Jugendoffiziere verfügt die Bundeswehr derzeit und
inwiefern ist eine Vergrößerung oder Verkleinerung dieser Zahl vorgesehen
(bitte nach eingeplanten und besetzten Dienstposten und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundeswehr verfügt derzeit über 94 Dienstposten Jugendoffiziere. Über
eine Verkleinerung oder Vergrößerung der Dienstpostenumfänge können vor
dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Überlegungen zur
Neuausrichtung der Bundeswehr zum derzeitigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht
werden.
Wehrbereich Bundesland Anzahl
Dienstposten
Besetzte
Dienstposten
zum 1. Juni 2011
I Bremen 2 2
Hamburg 2 2
Mecklenburg-Vorpommern 3 3
Niedersachsen 9 9
Schleswig-Holstein 4 4
II Hessen 5 4
Nordrhein-Westfalen 15 14
Rheinland-Pfalz 6 4
Saarland 2 2
III Brandenburg 5 5
Thüringen 4 3
Sachsen 6 6
Sachsen-Anhalt 4 4
Berlin 4 4
IV Baden-Württemberg 11 10
Bayern 12 12
GESAMT 94 88
a) Welche Personalkosten ergaben sich für die Bereitstellung dieser
Jugendoffiziere jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2009, 2008 und
2007 für den Bund (bitte nach Haushaltstiteln aufschlüsseln)?
Für die insgesamt 94 Jugendoffiziere (16 Dienstposten A12 und 78
Dienstposten A11) wurden an Personalkosten aufgewendet:
2007 – ca. 3 764 120 Euro
2008 – ca. 3 915 000 Euro
2009 – ca. 4 024 650 Euro
2010 – ca. 4 072 910 Euro
Hierbei handelt es sich ausschließlich um Besoldungsausgaben (Titel 1403 423
01).
b) Welche Kosten ergaben für die Aus- und Weiterbildung von
Jugendoffizieren jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2009, 2008 und 2007
für den Bund (bitte nach Haushaltstiteln aufschlüsseln)?
Für die Ausbildung der Jugendoffiziere wurden von 2007 bis 2010 folgende
Haushaltsmittel veranschlagt:
Die erforderlichen Haushaltsmittel wurden bei folgenden Titeln verausgabt:
– 1403 525 01 Aus- und Fortbildung
– 1407 553 39 Betrieb der Fahrzeuge des Flottenmanagements
Für die Weiterbildung der Jugendoffiziere wurden von 2007 bis 2010 folgende
Haushaltsmittel veranschlagt:
Die erforderlichen Haushaltsmittel wurden bei folgenden Titeln verausgabt:
– 1403 525 01 Aus- und Fortbildung
– 1407 553 39 Betrieb der Fahrzeuge des Flottenmanagements
c) Welche Kosten ergaben sich für Konzipierung, Herstellung und
Verbreitung von Informations- und Unterrichtsmaterialien, die
Jugendoffiziere im Rahmen ihrer Besuche an Schulen einsetzen, jeweils in
den Haushaltsjahren 2010, 2009, 2008 und 2007 für den Bund (bitte
nach Haushaltstiteln aufschlüsseln)?
Die Jugendoffiziere verbreiten keine Informations- und Unterrichtsmaterialien
im Rahmen ihrer Besuche an Schulen. Insoweit werden hier auch keine
Haushaltsmittel eingesetzt. Für die methodisch-didaktische Konzipierung und Erar-
2007 2008 2009 2010
Jugendoffizier-Grundlehrgang 7 Lehrgänge 8 Lehrgänge 6 Lehrgänge 7 Lehrgänge
Gesamtsumme ca. 15 960 Euro ca. 18 240 Euro ca. 22 810 Euro ca. 18 110 Euro
Jugendoffizier-Aufbaulehrgang 2 Lehrgänge 2 Lehrgänge 2 Lehrgänge 2 Lehrgänge
Gesamtsumme ca. 5 660 Euro ca. 5 660 Euro ca. 5 660 Euro ca. 7 160 Euro
Auslandsausbildungsreise in die USA ca. 49 250 Euro ca. 49 250 Euro ca. 49 250 Euro ca. 49 250 Euro
GESAMT ca. 70 870 Euro ca. 73 150 Euro ca. 77 720 Euro ca. 74 520 Euro
2007 2008 2009 2010
Weiterbildungstagungen ca. 27 670 Euro ca. 27 670 Euro ca. 27 670 Euro ca. 27 670 Euro
Vertiefungslehrgang ca. 5 680 Euro ca. 5 680 Euro ca. 5 680 Euro ca. 5 680 Euro
GESAMT ca. 33 350 Euro ca. 33 350 Euro ca. 33 350 Euro ca. 33 350 Euro
beitung der Fachvorträge werden den Jugendoffizieren die entsprechenden
Fachinhalte dienstlich bereitgestellt.
19. Welche Ziele verfolgt die Bundeswehr mit den
Kooperationsvereinbarungen, die sie mit den Kultusministerien einzelner Länder bisher getroffen
hat bzw. plant, noch zu treffen?
Mit den Kooperationsvereinbarungen verfolgt die Bundeswehr das Ziel, die
Kommunikation zwischen den Kultusministerien der Länder und der
Bundeswehr über Sicherheitspolitik im Unterricht zu verbessern, die Teilnahme von
Lehramtsanwärtern und Lehrern bei Aus-, Fort- und Weiterbildungen der
Jugendoffiziere im Rahmen von sicherheitspolitischen Seminaren zu stärken
und die Informations- und Bildungsangebote der Jugendoffiziere in den
Amtsblättern und Onlinemedien der Schulministerien zu kommunizieren. Von
diesem Ansatz profitieren Schüler, Lehrer, Bundesländer und Bundeswehr
gleichermaßen.
Neben der reinen Wissensvermittlung über sicherheitspolitische
Fragestellungen und die Bundeswehr als Teil der Exekutive fördert dieser Weg das
dialogische Prinzip und verfolgt damit einen ganzheitlichen und pluralistischen
Bildungsansatz, dem sich die Bundeswehr im öffentlichen Auftrag besonders
verpflichtet fühlt.
a) Auf welche Weise werden die Kooperationsvereinbarungen zwischen
der Bundeswehr und den Kultusministerien der Länder evaluiert?
Die Kooperationsvereinbarungen und ihre Evaluierung folgen dem föderalen
Grundprinzip der Individualität. Soweit vorgesehen, gehören zu den
Evaluierungsverfahren landesbezogene Jahresberichte und regelmäßige
Auswertegespräche mit Vertretern der mittleren und oberen Schulaufsicht in den Kultus-/
Bildungsministerien der Bundesländer.
b) Gibt es neben den öffentlich bekannten Kooperationsvereinbarungen
zwischen der Bundeswehr und den Kultusministerien einzelner
Länder weitere Vereinbarungen zum Einsatz von Jugendoffizieren an
Schulen?
Es gibt keine weiteren Vereinbarungen zum Einsatz von Jugendoffizieren an
Schulen.
20. Mit welchen Maßnahmen informiert die Bundeswehr Schulen über ihre
Angebote zum Besuch von Jugendoffizieren oder
Wehrdienstberaterinnen und Wehrdienstberatern an Schulen?
Die Jugendoffiziere der Bundeswehr informieren die Schulen über ihre
Informationsangebote über die Website
www.jugendoffizier.de, durch regionale
Informationsanschreiben, persönliche Gespräche in den Schulen und auf dem
Messestand „Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung“.
Wehrdienstberaterinnen und Wehrdienstberater stehen in ihrem
Zuständigkeitsbereich in regelmäßigem Kontakt zu Bildungseinrichtungen und anderen
Institutionen. Im persönlichen Gespräch wird gegenüber dem Lehrkörper der
entsprechenden Einrichtung das Angebot der Wehrdienstberatung
bekanntgegeben. Darüber hinaus wenden sich Bildungseinrichtungen und andere
Institutionen gezielt an die Wehrdienstberatung, da sie durch Publikationen in
unterschiedlichen Medien vom Informationsangebot der Wehrdienstberatung
Kenntnis erlangt haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
21. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung die Diskussionen zur
Bundeswehr, über Sicherheits- und Friedenskonzepte, Auslandseinsätze,
Kriegshandlungen, die Aussetzung der Wehrpflicht sowie die
Freiwilligendienste als Themen politischer Bildung, und welche Konsequenzen zieht
sie gegebenenfalls gemeinsam mit den Ländern aus dieser Einschätzung?
Die Bundesregierung hält Diskussionen zu den in der Frage angesprochenen
Themen in der politischen Bildung im Unterricht für unverzichtbar. Dabei fühlt
sich die Bundesregierung den Prinzipien des Beutelsbacher Konsens in der
politischen Bildung genauso verpflichtet wie die Bundesländer.]