[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6223
17. Wahlperiode 16. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Juni 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann,
Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6017 (neu) –
Einrichtung einer Visa-Warndatei
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang Mai 2011 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einrichtung
einer Visa-Warndatei vorgelegt. Dieses Vorhaben war bereits im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vorgesehen. Dazu sollen nach dem
vorliegenden Gesetzentwurf die Daten von Personen gespeichert werden, die im
Zusammenhang mit illegalem Aufenthalt, Einschleusen von Ausländern ohne
Einreiseerlaubnis, Beschäftigung von Personen ohne Aufenthaltserlaubnis, Ein-
und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, Menschen- und Kinderhandel zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind.
Visumantragsteller, Einlader und „sonstige Referenzpersonen“ werden in Zukunft daraufhin
überprüft, ob sie in dieser Datei gespeichert sind. Ein Treffer soll dann zu einer
intensiveren Prüfung des Visumantrags führen, zu befürchten ist in solchen
Fällen allerdings eine pauschale Ablehnung. Das Ansinnen von CDU/CSU, alle
Visumantragsteller, Einlader, sonstige Referenzpersonen und abgelehnte
Asylsuchende in der Datei zu speichern, war durch den Koalitionsvertrag nicht
gedeckt und ist derzeit auch nicht Teil des Gesetzentwurfs. Nicht vorgesehen
war hingegen der nun vorgesehene Abgleich der Daten von Personen, die am
Visumverfahren beteiligt sind, mit der „Anti-Terror-Datei“ von Bund und
Ländern, die 2008 eingerichtet wurde. Bereits heute geben die Ausländerbehörden
die Daten von Visumantragstellern und Einladern an Bundesnachrichtendienst,
Bundesverfassungsschutz, Bundes- und Zollkriminalamt. Diese prüfen, ob
gegen eine Einreise Sicherheitsbedenken bestehen. Im Falle der Herkunftsländer,
für die dieses „Konsultationsverfahren“ nicht angewendet wird, soll nun das neu
geschaffene „Abgleichsverfahren“ verwendet werden.
Auf EU-Ebene ist bereits ein Datenverbund ins Leben gerufen worden, dessen
Zweck ebenfalls ist, so genannten Visummissbrauch zu erschweren und die
Einreise von Personen zu verhindern, die die innere Sicherheit gefährden könnten.
Die rechtlichen Grundlagen für das Visa-Informationssystem (VIS) wurden
bereits im Juli 2008 per Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates geschaffen. Wegen der auf europäischer Ebene nicht
unüblichen technischen Probleme ist das VIS zwar noch nicht in Betrieb, zuletzt
wurde dies jedoch für Mitte 2011 angekündigt. Im VIS werden sämtliche mit
einem Visumverfahren zusammenhängenden Daten, inklusive Fotos und
Fingerabdrücke der Antragstellenden, gespeichert. Daten über erteilte und abgelehnte
oder annullierte Visa sind für die zuständigen Behörden fünf Jahre lang abrufbar,
einschließlich der Ablehnungsgründe und der „Einlader“ (Personen oder
Unternehmen bzw. Organisationen).
Bereits seit Mai 2009 gilt in Deutschland das VIS-Zugangsgesetz, das den
Behörden mit Sicherheitsaufgaben und den Geheimdiensten von Bund und
Ländern zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und
sonstiger schwerwiegender Straftaten den Zugriff auf das Visa-
Informationssystem erlaubt. Hier stellt sich die Frage nach dem konkreten Mehrwert, den der
Zugriff dieser Behörden auf eine weitere nationale Datei mit Datensätzen zum
Visumverfahren haben könnte.
1. In welchen anderen Datensammlungen sind die in der Visa-Warndatei
(VWD) zu speichernden Daten zu Straftaten mit Auslandsbezug (§ 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs zur VWD) bereits heute enthalten?
Die Frage bezieht sich auf § 2 Absatz 2 des Entwurfs eines Visa-
Warndateigesetzes, der keine Nummerierung enthält. Die Bundesregierung geht daher im
Rahmen der Beantwortung der Fragen 1a bis 1d davon aus, dass es sich um einen
Schreibfehler handelt und – entsprechend Frage 1e – tatsächlich § 2 Absatz 1 des
Gesetzentwurfs gemeint ist.
a) Zu welchen der vorgesehenen Speicheranlässe werden ebenfalls Daten
im Visa-Informationssystem enthalten sein?
Im Visa-Informationssystem (VIS) werden keine Straftaten gespeichert.
b) Zu welchen der vorgesehenen Speicheranlässe bestehen bereits heute
beim Bundeskriminalamt geführte Dateien?
Im Bundeskriminalamt (BKA) werden Daten, die aufgrund einer Straftat nach
den aufgeführten Strafvorschriften anfallen, in Dateien in INPOL und b-case
gespeichert. Die Speicherung erfolgt jedoch nicht im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzentwurfs, der eine Verurteilung als Voraussetzung vorsieht.
c) Zu welchen der vorgesehenen Speicheranlässe bestehen bereits heute
beim Auswärtigen Amt oder den vom Auswärtigen Amt mit der
Ausstellung von Visa beauftragen Stellen geführte Dateien, und wie kann auf
sie im Visumverfahren zugegriffen werden?
Gemäß den §§ 69 und 70 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) werden an den
Auslandsvertretungen jeweils eine Visadatei über erteilte Visa (Löschung der
Daten ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer) sowie eine Datei über
Visaversagungen (Löschung fünf Jahre nach der letzten Versagung) geführt. Diese
Dateien enthalten die Daten über den Ausländer (Name, Geburtstag und -ort
etc.) und über das Visum bzw. Angaben zum Versagungsgrund. Von den in § 2
des Entwurfs eines Visa-Warndateigesetzes genannten Speicheranlässen werden
von § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f AufenthV nur Angaben über die
Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente aufgeführt. Im Visumverfahren kann auf
sie zugegriffen werden, wenn ein Antragsteller vor Ablauf der Löschfrist erneut
bei einer Auslandsvertretung einen Visumantrag stellt. Eine Verknüpfung der
Dateien zwischen den Auslandsvertretungen besteht nicht. Nach § 69 Absatz 5
AufenthV dürfen die Auslandsvertretungen die in der Visadatei
aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln.
d) Zu welchen der vorgesehenen Speicheranlässe bestehen bereits heute bei
den in den Ländern mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes
beauftragten Stellen geführte Dateien und Datensammlungen?
Die Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird nach § 65 Nummer 9 Buchstabe x AufenthV in
der Ausländerdatei A der für den betroffenen Ausländer zuständigen
Ausländerbehörde gespeichert. Nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 AufenthV kann dieses
Datum auch in die Ausländerdatei B übernommen werden.
e) In welchen weiteren Dateien bei welchen Behörden sind die in der Visa-
Warndatei zu speichernden Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Entwurfs zur VWD bereits gespeichert, und wie ist jeweils der Zugriff von
den am Visumverfahren beteiligten Behörden geregelt?
Daten zu Personen, die wegen der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs
eines Visa-Warndateigesetzes genannten Straftaten oder anderer Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden sind, sind nach Maßgabe des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Bundeszentralregister gespeichert. Der Umfang der
Auskunft an anfragende Behörden ist in den §§ 31 und 41 BZRG geregelt. In der
Regel erhalten Behörden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach
Maßgabe von § 31 BZRG in Form eines Behördenführungszeugnisses. Den in § 41
Absatz 1 BZRG genannten Behörden wird eine unbeschränkte Auskunft erteilt.
Ein eigener Zugriff auf die Daten ist nicht vorgesehen.
Daten zu Personen, die wegen der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs
eines Visa-Warndateigesetzes genannten Straftat nach den §§ 10 oder 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen rechtskräftig verurteilt
worden sind, werden daneben im Gewerbezentralregister gespeichert, vgl. § 149
Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung. Die Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister erfolgt nach Maßgabe der §§ 150, 150a der Gewerbeordnung. Eine
Auskunft an Behörden für Zwecke des Visumverfahrens ist nicht vorgesehen.
Daten zu Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, können
außerdem nach Maßgabe der §§ 483 bis 485 der Strafprozessordnung (StPO) in
den dort genannten Dateien gespeichert werden. Ferner werden entsprechende
Daten nach Maßgabe des § 492 ff. StPO in dem zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert. Ein direktes Zugriffsrecht auf die nach
den §§ 483 bis 485 und 492 StPO gespeicherten personenbezogenen Daten, zu
denen gegebenenfalls auch Daten über eine Verfahrenserledigung durch
rechtskräftige Verurteilung gehören, haben die am Visumverfahren beteiligten
Behörden nicht. Den zuständigen Stellen kann aber aus den in den §§ 483 bis 485 StPO
genannten Dateien Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt
werden könnte (vgl. § 487 Absatz 2 StPO).
Daten von Ausländern, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3
AufenthG verurteilt wurden, werden nach § 3 Nummer 3 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)
auch im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert, das vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde geführt (§ 1 Absatz 1 Satz 1
AZRG) und vom Bundesverwaltungsamt technisch betrieben wird (§ 1 Absatz 1
Satz 2 AZRG). Die Übermittlung dieser Daten richtet sich nach § 15 Absatz 1
Nummer 1 (Datenübermittlung an die Ausländerbehörden und Bundespolizei
zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben) und nach § 21
AZRG (Datenübermittlung an das Auswärtiges Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren). Die am
Visumverfahren beteiligten Behörden sind darüber hinaus nach Maßgabe von § 22
AZRG auch zum Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren befugt.
2. In welchen bereits bestehenden Dateien und Datensammlungen sind die
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entwurfs zur VWD in der VWD zu
speichernden Daten bereits gespeichert (Daten von Personen, die als
Antragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente oder durch
unrichtige Angaben erschlichene echte Dokumente vorgelegt oder durch
Verschweigen wichtiger Tatsachen ein Visum „erschlichen“ haben)?
a) Welche Behörden haben in welcher Weise Zugriff auf diese Daten?
Soweit wegen der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entwurfs eines Visa-
Warndateigesetzes genannten Handlungen ein Strafverfahren eingeleitet wird
oder ein rechtskräftiges Strafurteil ergeht, werden personenbezogene Daten im
Umfang und unter den Voraussetzungen wie in der Antwort zu Frage 1e
dargestellt gespeichert und übermittelt.
Die Bezeichnung der im Visaverfahren vorgelegten ge- oder verfälschten
Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben
über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) wird nach § 29 Absatz 1
Nummer 11 AZRG in der Visadatei des AZR gespeichert. Die Übermittlung der
in der Visadatei des AZR gespeicherten Daten an Behörden erfolgt nach
Maßgabe des § 32 AZRG. Die in § 32 AZRG bezeichneten Stellen sind nach
Maßgabe des § 33 AZRG auch zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren
befugt.
b) Welche dieser Daten werden auch im Visa-Informationssystem enthalten
sein, und warum ist eine Speicherung in einer weiteren Datei nach
Ansicht der Bundesregierung notwendig und mit dem Grundsatz der
Datensparsamkeit vereinbar?
Nach Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der VIS-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 767/2008) sind im VIS auch die Gründe für die Verweigerung,
Annullierung oder Aufhebung eines Visums anzugeben. Ein möglicher Grund
ist, dass der Visumantragsteller ein Reisedokument vorlegt oder vorgelegt hat,
das falsch, verfälscht oder gefälscht ist. Die Bundesregierung hält daneben auch
die Speicherung des Sachverhaltes in der für alle Visumarten geltenden Visa-
Warndatei für erforderlich, da im VIS nur Schengen-Visa gespeichert werden.
Außerdem erfolgt eine Abfrage des VIS im Visumverfahren nur zum
Visumantragsteller. Etwaige Täuschungen, die ein Einlader zuvor als Visumantragsteller
begangen hat, sind für die abfragenden Visumbehörden nicht erkennbar.
c) Warum ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen, jedenfalls beim
„Verschweigen erheblicher Tatsachen“, einen nachgewiesenen Vorsatz zur
Voraussetzung der Speicherung zu machen?
Die Visa-Warndatei soll der Unterstützung der Visumbehörden zur Vermeidung
von Visummissbrauch dienen. Diese Funktion kann von ihr nur dann effizient
erfüllt werden, wenn die relevanten Sachverhalte möglichst aktuell zur
Verfügung stehen. Zu den Sachverhalten mit Warnpotenzial gehört auch das
Verschweigen der für das Visumverfahren erheblichen Tatsachen. Eine weitere
Recherche der Auslandsvertretungen mit dem Ziel zu ermitteln, ob der
Betroffene mit Vorsatz gehandelt hat, könnte die Funktion der Visa-Warndatei
gefährden und würde die Auslandsvertretungen erheblich belasten, was zu einer
Verlängerung von Visumverfahren führen könnte. Dabei ist generell zu
berücksichtigen, dass an die Übermittlung von Daten aus der Visa-Warndatei keine
Rechtsfolgen geknüpft werden. Vielmehr wird dadurch lediglich die Datenbasis,
auf der die anfordernde Behörde ihre Entscheidung treffen muss, auf eine
breitere Grundlage gestellt.
3. In welchen bereits bestehenden Dateien und Datensammlungen sind Daten
zu Personen gespeichert, die ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der
Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66 und 68 des
Aufenthaltsgesetzes nicht nachgekommen sind?
Wie ist ggf. der Zugriff auf diese Daten geregelt?
Es bestehen keine Dateien oder Datensammlungen zu solchen Personen. Sollten
den Ausländerbehörden dazu Erkenntnisse vorliegen, so können im Einzelfall
die Auslandsvertretungen von ihnen darüber informiert werden.
4. In welchen bereits bestehenden Dateien und Datensammlungen sind Daten
zu Personen gespeichert, die als Einlader oder als „sonstige
Referenzpersonen“ falsche Angaben im Visumverfahren gemacht haben?
Wie ist ggf. der Zugriff auf diese Daten geregelt?
Soweit wegen der in der Frage genannten Handlungen ein Strafverfahren
eingeleitet worden oder ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist, werden
personenbezogene Daten im Umfang und unter den Voraussetzungen wie in der Antwort
zu Frage 1e dargestellt gespeichert und übermittelt.
5. Durch welche Verfahren soll gewährleistet werden, dass wegen falscher
Angaben oder Pflichtverletzungen aus der Verpflichtungserklärung in der Datei
gespeicherte Personen, die nicht vorsätzlich gehandelt haben (oder gar selbst
getäuscht und damit zu falschen Angaben bewegt wurden), in Zukunft keine
Nachteile durch diese Speicherung zu erfahren haben?
a) Sollte nach Ansicht der Bundesregierung hier nicht mindestens ein
nachgewiesener Vorsatz Voraussetzung einer Speicherung sein (bitte
begründen)?
b) Sollte nach Ansicht der Bundesregierung darüber hinaus auch bei
Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben und dieser dann
aber unverschuldet nicht in zumutbarer Weise nachkommen konnten,
ebenfalls von einer Speicherung abgesehen werden?
Auf die Antwort zu Frage 2c wird Bezug genommen.
6. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums
des Innern (BMI) gegen eine automatische Benachrichtigung der in der
VWD gespeicherten Personen, damit diese ggf. die Möglichkeit zur
Berichtigung oder Löschung ihrer Daten haben und so Hindernissen in zukünftigen
Visumverfahren begegnen können?
Der Betroffene kann – etwa wenn er im Visumverfahren von einer Speicherung
eines Warnsachverhalts zu seiner Person erfährt – vom Bundesverwaltungsamt
unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen, vgl. § 12 des Entwurfs eines Visa-Warndateigesetzes. § 13 des Entwurfs
enthält differenzierte Regelungen zur Berichtigung und Löschung von Daten.
Damit ist den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen Rechnung getragen.
7. Wie soll ausgeschlossen werden, dass im Falle eines Treffers in der VWD
quasi automatisch Visaanträge abgelehnt werden, weil sich zuständige
Stellen (auch aufgrund des politischen Drucks) im Zweifel gegen eine
Einreiseerlaubnis entscheiden, und die nach der Gesetzesbegründung avisierte
intensivere Prüfung des Visumantrags damit faktisch unterbleibt?
Die zuständigen Stellen treffen Entscheidungen in Visumverfahren auf der
Grundlage einer sorgfältigen Prüfung aller im Einzelfall relevanten Umstände.
Diese Vorgehensweise wird durch die Visa-Warndatei nicht verändert. Ein
Treffer in der Visa-Warndatei wird ein zusätzlicher Umstand sein, der bei der
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Er kann gegebenenfalls weiteren
Prüfbedarf nach sich ziehen, führt aber nicht automatisch zu einer Ablehnung
des Visumantrags.
8. Welche Behörden sind mittlerweile im Rahmen des VIS-Zugangsgesetzes
zum Zugang zum Visa-Informationssystem berechtigt bzw. sollen nach
Kenntnis der Bundesregierung nach dessen Inbetriebnahme eine
Zugangsberechtigung erhalten (bitte alle Behörden des Bundes und, so weit
bekannt, der Länder benennen)?
Die Behörden, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von
terroristischen oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten Zugang zu den im
VIS gespeicherten Daten erhalten sollen, sind in der als Anlage beigefügten
Aufstellung aufgelistet.
9. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Inbetriebnahme des Visa-
Informationssystems, und in welchen Teilschritten wird diese Inbetriebnahme
gegebenenfalls erfolgen?
Das zentrale System des VIS, für das die Europäische Kommission die
Verantwortung trägt, wird nach den Planungen der Europäischen Kommission
voraussichtlich am 24. Juni 2011 fertiggestellt sein. Um das VIS nicht in den
Sommermonaten – der jährlichen Hochsaison der Visumantragstellung – in Betrieb
nehmen zu müssen, haben sich die Mitgliedstaaten für einen Start des VIS am
11. Oktober 2011 ausgesprochen. Die Europäische Kommission wird diesen
Termin als Startzeitpunkt des VIS festlegen, sofern die Notifizierungen der
nationalen Betriebsbereitschaft der Mitgliedstaaten bis spätestens Ende Juli dieses
Jahres bei der Europäischen Kommission vorliegen. Das VIS wird dann
zunächst in der ersten Betriebsregion Nordafrika Anwendung finden. Es folgen die
Regionen Naher Osten und Golf. Weitere Betriebsregionen werden sich
gestaffelt anschließen.
10. Welche Kosten sind für den Aufbau der nationalen Schnittstelle für den
VIS-Zugang 2009 und 2010 angefallen, und welche Kosten werden
voraussichtlich in den Jahren 2011 und 2012 noch anfallen?
Für den Aufbau der nationalen Schnittstelle für den VIS-Zugang sind in den
Jahren 2009 und 2010 Sachkosten in Höhe von 2,89 Mio. Euro angefallen (2,66 Mio.
Euro für das Jahr 2009 und 0,23 Mio. Euro für das Jahr 2010). Für die Jahre 2011
und 2012 werden weitere Sachkosten in Höhe von 0,7 Mio. Euro kalkuliert.
11. Was ist die Funktion und Zielsetzung der über 2,5 Millionen Datensätze
umfassenden (Stand 25. August 2010, Bundestagsdrucksache 17/2803,
Anlage 1) Zentraldatei des Bundeskriminalamtes „VISA-KzB-Verfahren“
(KzB = Konsultationsverfahren zentraler Behörden) laut der
entsprechenden Errichtungsanordnung?
a) Welche Ergebnisse hat die mit dieser Datei geleistete Recherche-,
Auswertungs- und Analysetätigkeit bislang erbracht, und welcher konkrete
Handlungsbedarf wurde dadurch bei den beteiligten Behörden
bekannt?
Grundsätzlich wird angemerkt, dass davon ausgegangen wird, dass die
Bundestagsdrucksache 17/2803 (Beim Bundeskriminalamt geführte Gewalttäter- und
andere Dateien) als Bezug gemeint ist, es sich somit in der Anfrage um einen
Schreibfehler handelt. Die Datei „VISA-KzB-Verfahren“ dient der Recherche,
Analyse und Auswertung zur Unterstützung von Organisationseinheiten des
BKA sowie externen Dienststellen bei Auswertungs-und
Ermittlungskomplexen, insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. Darüber hinaus
dient die Datei der Erstellung von Statistiken.
Im Jahr 2010 hat das BKA zu insgesamt 226 Anfragen mit über 1 250
Einzelanfragen, die von Fachbereichen des BKA sowie externen Dienststellen gestellt
wurden, Recherchen in der Datei „VISA-KZB-Verfahren“ durchgeführt. Die
Anfragen erfolgten durch Organisationseinheiten des BKA, von
Länderpolizeidienststellen und durch andere Sicherheitsbehörden. Die Rechercheergebnisse
unterstützten die jeweiligen Dienststellen bei der Bearbeitung von
Auswertungs- und Ermittlungskomplexen sowie insbesondere auch bei der
Verifizierung von Gefährdungssachverhalten. Das BKA erhält von den anfragenden
Dienststellen keine Rückmeldung zur Wertigkeit der übermittelten
Rechercheergebnisse.
b) Wie viele Datensätze enthält die Zentraldatei zum derzeitigen Stand?
Derzeit umfasst die Datei „VISA-KzB-Verfahren“ ca. 3,5 Millionen Datensätze.
12. Für Staatsangehörige welcher Länder gilt das Konsultationsverfahren
derzeit?
Gemäß § 73 Absatz 4 AufenthG bestimmt das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der
aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen
von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von dem
Konsultationsverfahren Gebrauch gemacht wird. Diese Verwaltungsvorschrift ist als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Sie kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.*
13. Wie viele Einreiseverweigerungen aufgrund von Sicherheitsbedenken sind
seit der Einführung des Konsultationsverfahrens ausgesprochen worden
(bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben über die aufgrund von
Sicherheitsbedenken von den Auslandsvertretungen oder an der Grenze
abgelehnten Anträge auf Erteilung eines Visums vor.
14. Wie viele Datensätze zu natürlichen Personen sind derzeit über die Anti-
Terror-Datei erreichbar, wie viele davon betreffen Staatsangehörige aus
Staaten, für die das Konsultationsverfahren angewendet wird, wie viele aus
den anderen Staaten?
Die Gesamtzahl der in der Antiterrordatei gespeicherten Personendatensätze
beläuft sich, mit Stand vom 6. Juni 2011, auf 18 280. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass einzelne Personen von verschiedenen Behörden gespeichert
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
worden sein können, so dass die Zahl der gespeicherten Personen niedriger ist.
Die Antiterrordatei bereitet einen Erkenntnisaustausch auf Basis der
bestehenden Übermittlungsvorschriften zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden
vor (vgl. die §§ 5, 6 und 7 des Antiterrordateigesetzes). Im Falle eines Treffers
erhält die abfragende Behörde einen Zugriff auf die Grunddaten; eine
unmittelbare Suche/Auswertung nach einzelnen Grunddaten wie der Staatsangehörigkeit
ist technisch nicht möglich.
15. Wie viele „Gefährder“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus
Staaten, für die das Konsultationsverfahren nicht angewendet wird, in den
vergangenen fünf Jahren nach Deutschland (zunächst unerkannt) eingereist?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich der parlamentarische
Informationsanspruch nicht auf Gegenstände erstreckt, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben,
insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung
befinden (BVerfGE 124, S. 161 [188, 196]). Die Einstufung als Gefährder obliegt
den Bundesländern. Soweit diese Personen in Dateien des BKA gespeichert
sind, ist eine automatisierte Auswertung im Sinne der Fragestellung derzeit nicht
möglich, da Reisebewegungen nicht systematisch erfasst werden.
16. Inwieweit wurde die laut Begründung zu § 17 (Referentenentwurf, S. 37)
erst zur Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
vorgesehene Untersuchung, ob die zusätzliche Speicherung von Daten, die bereits
im Bundeszentralregister gespeichert sind, in der VWD für die Erreichung
der Zwecke des Gesetzes überhaupt notwendig sind, von der
Bundesregierung bereits unternommen, und wenn es keine solche Überlegungen zur
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines weiteren Eingriffs in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegeben hat, warum
nicht?
Zwar werden strafrechtliche Verurteilungen zentral im Bundeszentralregister
gespeichert. Die Bundesregierung hält daneben für den besonderen Zweck des
Visumverfahrens – ein Massenverfahren mit rund 2 Millionen Anfragen p. a. –
eine zentrale Speicherung von rechtskräftigen Verurteilungen wegen der in § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs des Visa-Warndateigesetzes genannten
Straftaten für erforderlich. Über die geplante Einbindung der Visa-Warndatei in
das automatisierte Sichtvermerksverfahren beim Bundesverwaltungsamt wird
für die Auslandsvertretungen mit vertretbarem Aufwand eine zusätzliche
Informationsquelle geschaffen, die gezielt Kenntnis von den für die Zwecke des
Visumverfahrens relevanten strafrechtlichen Verurteilungen vermittelt.
17. Welche empirischen Erkenntnisse zum Umfang von Visummissbrauch
liegen der Bundesregierung überhaupt vor, die die Einrichtung einer Visa-
Warndatei rechtfertigen könnten, oder beruft sich die Bundesregierung
bzw. das federführende BMI weiterhin vor allem auf den subjektiven
Eindrücken von Mitarbeitern in Behörden und Auslandsvertretungen?
Die Bundespolizei hat im Jahr 2010 insgesamt 1 686 Fälle festgestellt, in denen
der Verdacht der rechtswidrigen Beschaffung eines Aufenthaltstitels (§ 95
Absatz 2 Nummer 2 AufenthG) bestanden hat. Im Zeitraum von Januar 2011 bis
April 2011 hat die Bundespolizei 626 solcher Fälle festgestellt. Im Übrigen wird
auf die Ergebnisse des 2. Untersuchungsausschusses der 15. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages (Visa-Untersuchungsausschuss) verwiesen.
Anlage zu Frage 8
Bundespolizeipräsidium, Potsdam
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, Bad Bramstedt
Bundespolizeidirektion Hannover, Hannover
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, St. Augustin
Bundespolizeidirektion Koblenz, Koblenz
Bundespolizeidirektion Stuttgart, Böblingen
Bundespolizeidirektion München, Munich
Bundespolizeidirektion Pirna, Pirna
Bundespolizeidirektion Berlin, Berlin
Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main, Frankfurt/Main
Bundesamt für Verfassungsschutz, Cologne
Bundeskriminalamt, Wiesbaden
Bundesnachrichtendienst, Pullach
Zollkriminalamt, Cologne
Amt für den Militärischen Abschirmdienst, Cologne
Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Stuttgart
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 6 Landespolizeidirektion, Freiburg
Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 6 Landespolizeidirektion, Karlsruhe
Polizeipräsidium Stuttgart, Stuttgart
Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 6 Landespolizeidirektion, Stuttgart
Regierungspräsidium Tübingen, Abt. 6 Landespolizeidirektion, Tübingen
Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Stuttgart
Bayerisches Landeskriminalamt, Munich
Polizeipräsidium München, Munich
Polizeipräsidium Oberfranken, Bayreuth
Polizeipräsidium Mittelfranken, Nuremberg
Polizeipräsidium Unterfranken, Würzburg
Polizeipräsidium Oberbayern Nord, Ingolstadt
Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Rosenheim
Polizeipräsidium Niederbayern, Straubing
Polizeipräsidium Oberpfalz, Regensburg
Polizeipräsidium Schwaben Süd/West, Kempten
Polizeipräsidium Schwaben Nord, Augsburg
Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Munich
Der Polizeipräsident in Berlin, Berlin
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Abteilung Verfassungsschutz, Berlin
Polizeipräsidium , Potsdam
Polizeidirektion Ost, Frankfurt (Oder)
Polizeidirektion West, Brandenburg
Polizeidirektion Nord, Neuruppin
Polizeidirektion Süd, Cottbus
Fachdirektion Besondere Dienste, Potsdam
Fachdirektion Landeskriminalamt, Eberswalde
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Abteilung V, Potsdam
Polizei Bremen, Bremen
Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Bremerhaven
Landesamt für Verfassungsschutz Bremen, Bremen
Polizei Hamburg, Hamburg
Wasserschutzpolizei Hamburg, Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport – Landesamt für Verfassungsschutz,
Hamburg
Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Frankfurt am Main
Polizeipräsidium Nordhessen, Kassel
Polizeipräsidium Mittelhessen, Gießen
Polizeipräsidium Osthessen, Fulda
Polizeipräsidium Westhessen, Wiesbaden
Polizeipräsidium Südosthessen, Offenbach
Polizeipräsidium Südhessen, Darmstadt
Hessisches Landeskriminalamt, Wiesbaden
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Wiesbaden
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Rampe
Polizeipräsidium Rostock, Waldeck
Polizeipräsidium Neubrandenburg, Neubrandenburg
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung II 5, Schwerin
Landeswasserschutzpolizeiamt MV, Waldeck
Landeskriminalamt Niedersachsen, Hannover
Polizeidirektion Braunschweig, Braunschweig
Polizeidirektion Göttingen, Göttingen
Polizeidirektion Hannover, Hannover
Polizeidirektion Lüneburg, Lüneburg
Polizeidirektion Oldenburg, Oldenburg
Polizeidirektion Osnabrück, Osnabrück
Zentrale Polizeidirektion, Hannover
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung 6 - Verfassungsschutz, Hannover
Polizeipräsidium Aachen, Aachen
Polizeipräsidium Bielefeld, Bielefeld
Polizeipräsidium Bochum, Bochum
Polizeipräsidium Bonn, Bonn
Der Landrat Borken als Kreispolizeibehörde, Borken
Der Landrat Coesfeld als Kreispolizeibehörde, Coesfeld
Polizeipräsidium Dortmund, Dortmund
Polizeipräsidium Duisburg, Duisburg
Der Landrat Düren als Kreispolizeibehörde, Düren
Polizeipräsidium Düsseldorf, Düsseldorf
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als Kreispolizeibehörde, Schwelm
Polizeipräsidium Essen, Essen
Der Landrat Euskirchen als Kreispolizeibehörde, Euskirchen
Polizeipräsidium Gelsenkirchen, Gelsenkirchen
Der Landrat Gütersloh als Kreispolizeibehörde, Gütersloh
Polizeipräsidium Hagen, Hagen
Polizeipräsidium Hamm, Hamm
Der Landrat Heinsberg als Kreispolizeibehörde, Heinsberg
Der Landrat Herford als Kreispolizeibehörde, Herford
Der Landrat des Hochsauerlandkreises als Kreispolizeibehörde, Meschede
Der Landrat Höxter als Kreispolizeibehörde, Höxter
Der Landrat Kleve als Kreispolizeibehörde, Kleve
Polizeipräsidium Köln, Cologne
Polizeipräsidium Krefeld, Krefeld
Der Landrat Lippe als Kreispolizeibehörde, Detmold
Der Landrat des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde, Iserlohn
Der Landrat Mettmann als Kreispolizeibehörde, Mettmann
Der Landrat Minden-Lübbecke als Kreispolizeibehörde, Minden
Polizeipräsidium Mönchengladbach, Mönchengladbach
Polizeipräsidium Münster, Münster
Der Landrat Neuss als Kreispolizeibehörde, Neuss
Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde, Bergisch-Gladbach
Der Landrat des Oberbergischen Kreises als Kreispolizeibehörde, Gummersbach
Polizeipräsidium Oberhausen, Oberhausen
Der Landrat Olpe als Kreispolizeibehörde, Olpe
Der Landrat Paderborn als Kreispolizeibehörde, Paderborn
Polizeipräsidium Recklinghausen, Recklinghausen
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde, Hürth
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde, Siegburg
Der Landrat Siegen-Wittgenstein als Kreispolizeibehörde, Siegen
Der Landrat Soest als Kreispolizeibehörde, Soest
Der Landrat Steinfurt als Kreispolizeibehörde, Steinfurt
Der Landrat Unna als Kreispolizeibehörde, Unna
Der Landrat Viersen als Kreispolizeibehörde, Viersen
Der Landrat Warendorf als Kreispolizeibehörde, Warendorf
Der Landrat Wesel als Kreispolizeibehörde, Wesel
Polizeipräsidium Wuppertal, Wuppertal
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung 6, Düsseldorf
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, Mainz
Polizeipräsidium Westpfalz, Kaiserslautern
Polizeipräsidium Koblenz, Koblenz
Polizeipräsidium Mainz, Mainz
Polizeipräsidium Rheinpfalz, Ludwigshafen
Polizeipräsidium Trier, Trier
Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Abteilung 6, Mainz
Landespolizeidirektion, Saarbrücken
Landeskriminalamt Saarland, Saarbrücken
Landesamt für Verfassungsschutz Saarland, Saarbrücken
Landeskriminalamt Sachsen, Dresden
Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen, Dresden
Präsidium der Bereitschaftspolizei, Leipzig
Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge, Chemnitz
Polizeidirektion Dresden, Dresden
Polizeidirektion Leipzig, Leipzig
Polizeidirektion Oberes Elbtal – Osterzgebirge, Dresden
Polizeidirektion Oberlausitz – Niederschlesien, Görlitz
Polizeidirektion Südwestsachsen, Zwickau
Polizeidirektion Westsachsen, Leipzig
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, Dresden
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord, Magdeburg
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost, Dessau
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, Halle
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, Magdeburg
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 5 (Verfassungsschutz), Magdeburg
Landeskriminalamt Schleswig-Holstein, Kiel
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung IV/7, Kiel
Landeskriminalamt Thüringen, Erfurt
Polizeidirektion Erfurt, Erfurt
Polizeidirektion Gera, Gera
Polizeidirektion Gotha, Gotha
Polizeidirektion Jena, Jena
Polizeidirektion Nordhausen, Nordhausen
Polizeidirektion Saalfeld, Saalfeld
Polizeidirektion Suhl, Suhl
Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, Erfurt
Generalstaatsanwaltschaft Berlin , Berlin
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, Jena
Staatsanwaltschaft Erfurt, Erfurt
Staatsanwaltschaft Gera, Gera
Staatsanwaltschaft Meiningen, Meiningen
Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Mühlhausen
Generalstaatsanwaltschaft München, Munich
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Bamberg
Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, Nuremberg
Staatsanwaltschaft München I, Munich
Staatsanwaltschaft München II, Munich
Staatsanwaltschaft Amberg, Amberg
Staatsanwaltschaft Ansbach, Ansbach
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Aschaffenburg
Staatsanwaltschaft Augsburg, Augsburg
Staatsanwaltschaft Bamberg, Bamberg
Staatsanwaltschaft Bayreuth, Bayreuth
Staatsanwaltschaft Coburg, Coburg
Staatsanwaltschaft Deggendorf, Deggendorf
Staatsanwaltschaft Hof, Hof
Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Ingolstadt
Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu), Kempten (Allgäu)
Staatsanwaltschaft Landshut, Landshut
Staatsanwaltschaft Memmingen, Memmingen
Staatsanwaltschaft Memmingen Zweigstelle Neu-Ulm, Neu-Ulm
Staatsanwaltschaft Nürnberg, Nuremberg
Staatsanwaltschaft Nürnberg Zweigstelle Erlangen, Erlangen
Staatsanwaltschaft Nürnberg Zweigstelle Fürth, Fürth
Staatsanwaltschaft Passau, Passau
Staatsanwaltschaft Regensburg, Regensburg
Staatsanwaltschaft Regensburg Zweigstelle Straubing, Straubing
Staatsanwaltschaft Schweinfurt, Schweinfurt
Staatsanwaltschaft Traunstein, Traunstein
Staatsanwaltschaft Traunstein Zweigstelle Rosenheim, Rosenheim
Staatsanwaltschaft Weiden i. d. OPf., Weiden i. d. OPf.
Staatsanwaltschaft Würzburg, Würzburg
Staatsanwaltschaft Aurich, Aurich
Staatsanwaltschaft Braunschweig, Braunschweig
Staatsanwaltschaft Bückeburg, Bückeburg
Staatsanwaltschaft Göttingen, Göttingen
Staatsanwaltschaft Hannover, Hannover
Staatsanwaltschaft Hildesheim, Hildesheim
Staatsanwaltschaft Lüneburg, Lüneburg
Staatsanwaltschaft Oldenburg, Oldenburg
Staatsanwaltschaft Osnabrück, Osnabrück
Staatsanwaltschaft Stade, Stade
Staatsanwaltschaft Verden, Verden
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Frankfurt
Staatsanwaltschaft Bremen, Bremen
Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bremerhaven, Bremerhaven
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