[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6662
17. Wahlperiode 25. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Christoph Strässer, Petra Crone, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6545 –
Ausbeuterische Kinderarbeit auf nationaler und internationaler Ebene
wirksam bekämpfen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Übereinkommen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) ächten weltweit Kinderarbeit. Dennoch besteht das Problem der
ausbeuterischen Kinderarbeit unverändert in vielen Ländern fort. Nach aktuellen
Schätzungen der ILO arbeiten täglich weltweit 215 Millionen Kinder, davon
rund 115 Millionen unter gefährlichen und ausbeuterischen Bedingungen.
53 Millionen dieser Kinder sind jünger als 14 Jahre.
Nach wie vor gelangen Produkte, die durch ausbeuterische Kinderarbeit im
Sinne des ILO-Übereinkommens 182 entstanden sind, auf den deutschen
Markt. Dies betrifft vor allem landwirtschaftliche und industriell gefertigte
Produkte (z. B. im Textilbereich, im Bergbau und in Steinbrüchen).
In den vergangenen Jahren haben viele Länder und Kommunen Maßnahmen
ergriffen, um die Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer
Kinderarbeit zu verhindern. Ein wichtiger Schritt war die Novellierung des
Vergaberechts, durch die soziale, ökologische und innovative Kriterien bei der
Auftragsvergabe berücksichtigt werden können. Nach wie vor gibt es jedoch
Meldungen beispielsweise über in Deutschland verwendete Grabsteine oder
Pflastersteine, die durch ausbeuterische Kinderarbeit entstanden sind.
Die Bundesregierung muss daher weitere Maßnahmen ergreifen, um die
international bestehenden Verpflichtungen wirksam umzusetzen. Deutschland
muss zudem eine Vorreiterrolle beim Kampf gegen Kinderarbeit einnehmen.
1. Welche nationalen und internationalen Maßnahmen hat die
Bundesregierung auf Basis der Entschließung des Bundesrates 309/10 (Beschluss) zur
Verhinderung des Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer
Kinderarbeit vom 9. Juli 2010 ergriffen, und wenn nicht, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt nachdrücklich das politische Ziel,
Kinderarbeit weltweit zu ächten und die in Kinderarbeit hergestellten Produkte nicht
zu vertreiben oder zu nutzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
21. Juli 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6662 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf internationaler Ebene setzt sich die Bundesregierung – nicht erst auf
Veranlassung der Entschließung des Bundesrates 309/10 (Beschluss) – seit vielen
Jahren in verschiedener Weise gegen Kinderarbeit ein. Sie unterstützt den
Kampf gegen Kinderarbeit sowohl politisch wie auch durch die finanzielle
Förderung des IPEC-Programms der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO:
International Labour Organization – IPEC: International Programme on the
Elimination of Child Labour) seit den 90er-Jahren mit insgesamt rund 55 Mio.
Euro. Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit setzt sich die
Bundesregierung ferner fortlaufend für eine Verankerung der Kernarbeitsnormen, u. a.
der ILO-Konventionen 182 und 138 in der Arbeit anderer internationaler
Organisationen ein.
Handelspolitische Anreize, die auf die Einfuhr von Produkten aus
Entwicklungsländern zielen, bestehen im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der
Europäischen Union aus Sonderregelungen für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung (sog. APS+). Diese Regeln eröffnen
Herstellern aus Drittstaaten besonders attraktive Zollvergünstigungen, wenn
27 internationale Übereinkommen, u. a. die ILO-Konventionen Nummer 138
und Nummer 182, in dem entsprechenden Herkunftsland ratifiziert und effektiv
umgesetzt wurden. Die Bundesregierung hat die Verlängerung der APS-
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates einschließlich des „APS+“-Instruments
durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2011 aktiv unterstützt.
Außerdem bieten die aktuellen Verhandlungen der EU mit Drittstaaten über den
Abschluss von Freihandels- und Assoziierungsabkommen die Möglichkeit,
auch die Ächtung von Kinderarbeit zu verankern. In den zuletzt
abgeschlossenen Verhandlungen, etwa mit Peru und Kolumbien wie auch mit den
Karibikstaaten sind entsprechende Sozialkapitel enthalten, in denen sich die
Vertragsparteien zu den ILO-Kernarbeitsnormen bekennen. Die Bundesregierung
verweist auch auf die Antworten zu den Fragen 22 und 28.
2. Hat die Bundesregierung insbesondere den unter Nummer 6 in der
Entschließung des Bundesrates 309/10 formulierten Prüfauftrag, inwieweit
auf Ebene der World Trade Organization künftig geeignete Maßnahmen
zur Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit getroffen werden können,
umgesetzt und dabei die Frage eines möglichen Importverbots (analog zu
dem nach Artikel XX (e) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
– GATT – möglichen Importverbot für Produkte, die in Gefängnissen
hergestellt sind) berücksichtigt, und was hat die Prüfung ergeben?
Die Frage, ob ein Importverbot von Waren, die mithilfe von ausbeuterischer
Kinderarbeit hergestellt wurden, WTO-konform ausgestaltet werden könnte, ist
in der Vergangenheit von der Bundesregierung wiederholt geprüft worden.
Leider ist die in Nummer 6 der Entschließung des Bundesrats 309/10 (Beschluss)
vorgeschlagene analoge Regelung zu Artikel XX (e) des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) auch aus heutiger Sicht nicht realistisch. Bereits
in der Vergangenheit hatten die Entwicklungsländer in der WTO entsprechende
Reformvorschläge nachdrücklich blockiert. Viele Entwicklungs- und
Schwellenländer befürchten, dass sie die Einhaltung von bestimmten Arbeitsstandards
infolge ihrer wirtschaftlichen Situation nicht garantieren können. Diese Länder
geben zu bedenken, dass die Verankerung von formellen Arbeitsstandards
Anlass für Sanktionen und Abwehrmaßnahmen sein könnten. Außerdem
befürchten viele Staaten, dass entsprechende Regelungen die Gefahr von
protektionistischen Maßnahmen unter dem bloßen Vorwand des Verstoßes gegen bestimmte
Arbeitsschutzstandards in sich tragen würden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/66623. Welche Initiativen der Länder und der Kommunen sind der
Bundesregierung bekannt, um die Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer
Kinderarbeit zu verhindern, und wie bewertet sie diese?
Das Vergaberecht unterscheidet zwischen dem so genannten Unterschwellen-
und dem so genannten Oberschwellenbereich. Das deutsche Vergaberecht für
den Oberschwellenbereich resultiert aus der Umsetzung der beiden Richtlinien
der Europäischen Union 2004/17/EG und 2004/18/EG. Gemäß Artikel 26 der
Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 38 der Richtlinie 2004/17/EG können die
öffentlichen Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, die insbesondere auch
soziale Aspekte betreffen können. Die Umsetzung erfolgte in § 97 Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Darüber
hinaus sieht § 97 Absatz 4 Satz 1 GWB vor, dass Aufträge an gesetzestreue und
zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Die international vereinbarten
Grundprinzipien und Rechte wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen
Arbeitsorganisation zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sind Bestandteil
der deutschen Rechtsordnung und damit der Vergaberegeln. In Deutschland
tätige Unternehmen, die diese Grundprinzipien und Rechte nicht beachten,
müssen prinzipiell aufgrund fehlender Zuverlässigkeit vom Wettbewerb um
öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden.
Im rein nationalen Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte gelten
entsprechende Anforderungen an die „Gesetzestreue“ über die Vorgabe, öffentliche
Aufträge an „zuverlässige Unternehmen“ zu vergeben (§ 2 Absatz 1 Nummer 1
VOB/A – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, § 2
Absatz 1 VOL/A – Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A).
Statistiken darüber, inwieweit durch diese Gesetzesänderung der Marktzugang
von Produkten aus verbotener Kinderarbeit effektiver verhindert werden
konnten, liegen der Bundesregierung nicht vor. Es obliegt dem jeweiligen
Auftraggeber, wie er die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft.
Teilweise wird auf die Pflicht potenzieller Auftragnehmer, die ILO-
Kernarbeitsnormen einzuhalten, durch eine entsprechende Klausel in den Ausschreibungen
ausdrücklich hingewiesen. Nach Information der Bundesregierung werden von
einigen öffentlichen Auftraggebern Eigenerklärungen zum Nachweis der
Herkunft der Materialien verlangt. Allerdings können in der Praxis erhebliche
Probleme mit der Überprüfung von Nachweisen bei Lieferketten mit Zulieferern
aus Ländern außerhalb der EU auftreten.
Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich, dass sich viele Kommunen und
Länder in Deutschland zum Ziel gesetzt haben, bei der öffentlichen
Beschaffung unter anderem auch soziale und ökologische Kriterien zu berücksichtigen.
Gegenwärtig haben sich über 250 deutsche Gebietskörperschaften der vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
geförderten Kampagne „Aktiv gegen Kinderarbeit“ angeschlossen und damit
eindeutig bekundet, dass sie ausbeuterische Kinderarbeit ablehnen. Kommunen
können im Rahmen der öffentlichen Beschaffung gezielt Produkte erwerben,
die nachweislich aus Betrieben ohne Kinderarbeit stammen. Ein gutes Beispiel
ist der konsequente Ankauf von zertifizierten Pflastersteinen, um die
Ausbeutung von Kinderhänden zu verhindern.
4. Welche Initiativen anderer Industriestaaten sind der Bundesregierung
bekannt, um die Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer
Kinderarbeit zu verhindern, und wie bewertet sie diese?
Ebenso wie Deutschland sind alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bei öffentlichen Auftragsvergaben im so genannten Oberschwellenbe-
Drucksache 17/6662 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodereich an Artikel 38 der Richtlinie 2004/17/EG beziehungsweise Artikel 26 der
Richtlinie 2004/18/EG gebunden. Im Einzelnen wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen. Es ist der Bundesregierung nicht im Einzelnen bekannt, wie
die anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Richtlinien konkret in
nationales Recht umgesetzt haben. Bekannt ist lediglich, dass in den
Niederlanden ein Kompetenzzentrum zur nachhaltigen Beschaffung besteht.
Die Bundesregierung verfügt auch nicht über Informationen, wie der Einkauf
von Produkten aus verbotener Kinderarbeit im so genannten
Unterschwellenbereich in den anderen Mitgliedstaaten mithilfe des Vergaberechts zu verhindern
versucht wird.
Ebensowenig ist der Bundesregierung bekannt, wie Industriestaaten, die nicht
Mitglied der Europäischen Union sind, ihre öffentlichen Aufträge vergeben und
ob sie in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der ILO-
Kernarbeitsnormen dringen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf die Verhinderung des
Marktzugangs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 3. § 97 Absatz 4
Satz 2 GWB bietet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit,
Anforderungen an den Auftragnehmer zu formulieren, die an die Ausführung des
Auftrages geknüpft sind und zugleich konkrete Verhaltensanweisungen an das
ausführende Unternehmen für die Ausführung des Auftrages darstellen. Dies gilt
auch dann, wenn das ausführende Unternehmen sich ansonsten am Markt
anders verhält. Es steht demnach dem öffentlichen Auftraggeber frei, z. B. die
Pflasterung öffentlicher Plätze mit Steinen zu verlangen, die im Ausland unter
Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
hergestellt wurden. Damit kann die Vorgabe der Einhaltung der ILO-
Kernarbeitsnormen für die gesamte Lieferkette bis ins Ursprungsland gemacht werden.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um unabhängige
Zertifizierungen zur Verhinderung der Einfuhr von Produkten aus
ausbeuterischer Kinderarbeit und zur Verbesserung der Transparenz für die
Verbraucherinnen und Verbraucher voranzutreiben?
Die Bundesregierung unterstützt freiwillige Nachhaltigkeitsstandardsysteme,
die von unabhängiger Seite überprüft werden und die in der Zulieferkette
wirken, wie z. B. den Fairen Handel, Rainforest Alliance oder den Common Code
for the Coffee Community. Die Standards, deren Einhaltung diese Systeme
sicherstellen, basieren auf dem ILO-Übereinkommen zum Verbot und zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Bundesregierung fördert
insbesondere die Verbreitung von Informationen zu den
Zertifizierungssystemen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang das Forum Fairer Handel und
die Unterstützung der jährlichen Fairen Woche sowie die Förderung von
themenspezifischen Internetplattformen („Aktiv gegen Kinderarbeit“, „Kompass
Nachhaltigkeit“).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/66627. Wie bewertet die Bundesregierung die internationale Zertifizierung
SA 8000, durch die Sozialstandards über die gesamte Produktionskette
hinweg durchgesetzt werden sollen?
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Zertifizierung
SA 8000 in Deutschland und insbesondere bei deutschen Unternehmen
bekannter zu machen?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Thema der Durchsetzung von Sozialstandards über die Produktionskette ist
vielschichtig. Ein Ansatzpunkt ist die Stärkung gesellschaftlich
verantwortungsvoller Unternehmensführung (Corporate Social Responsibility, CSR).
CSR allgemein und im besonderen in der Produktionskette beschreibt den
Beitrag eines Unternehmens zu einer nachhaltigen Entwicklung, indem es über
gesetzliche Vorgaben hinaus soziale und ökologische Verantwortung in sein
Kerngeschäft übernimmt. Das – soziale – Engagement von Unternehmen im
Hinblick auf Lieferketten kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fair behandelt und beteiligt und in der
internationalen Wertschöpfungskette die Menschenrechte geachtet werden.
Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt diese freiwilligen CSR-
Aktivitäten von Unternehmen. Dafür hat die Bundesregierung im Oktober 2010 eine
Nationale CSR-Strategie als Aktionsplan CSR beschlossen. Mit dem
Aktionsplan CSR will die Bundesregierung verantwortungsbewusste Unternehmen
unterstützen, nachhaltiges Wirtschaften in die Breite tragen und Transparenz
herstellen, damit Verbraucher und Verbraucherinnen CSR einfordern bzw.
belohnen und sich die Marktkräfte dadurch im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
besser entfalten können. CSR kann dabei insbesondere auch die Durchsetzung
von Sozialstandards unterstützen.
Der Begriff der internationalen Sozialstandards umfasst in seiner weiten
Auslegung alle einschlägigen Konventionen, Regelungen und Vereinbarungen
internationaler Organisationen (z. B. der Vereinten Nationen und ihrer
Unterorganisationen, des Europarats und anderer multilateraler Institutionen). Hierzu zählt
neben dem Global Compact beispielhaft die Business Social Compliance
Initiative (BSCI) und die SA 8000 von Social Accountability International.
Zur Bewertung der Sozialstandstandards wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
9. Welche konkreten Maßnahmen schlägt der von der Bundesregierung
eingesetzte Runde Tisch für Verhaltenskodizes vor, um ausbeuterische
Kinderarbeit und insbesondere die Einfuhr von Produkten aus
ausbeuterischer Kinderarbeit zu verhindern?
Der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung im Namen der Bundesregierung einberufene Runde Tisch für
Verhaltenskodizes empfiehlt die freiwillige Einführung und Umsetzung von
Sozialstandards in der Wertschöpfungskette.
10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der Bekämpfung von
ausbeuterischer Kinderarbeit in der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit bei, und wie äußert sich dieser Stellenwert?
Die Bundesregierung misst dem Ziel, die ausbeuterische Kinderarbeit weltweit
zu bekämpfen, einen hohen Stellenwert zu. Bei dem Schutz vor Kinderarbeit
Drucksache 17/6662 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehandelt es sich um ein unabdingbares Menschenrecht, dem sich die
Bundesrepublik Deutschland u. a. durch die Ratifizierung der Übereinkommen Nr. 138
und 182 der ILO verpflichtet hat. Die ILO-Übereinkommen sind in der
Bundesrepublik Deutschland auch vollständig umgesetzt worden.
Auf internationaler Ebene hat die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich dazu
beigetragen, dass das ILO-Programm „International Programme on the
Elimination of Child Labour“ (IPEC) in den 90er-Jahren ins Leben gerufen wurde, das
bis heute läuft. Deutschland ist seit Anfang der 90er-Jahre mit rd. 55 Mio. Euro
einer der wichtigsten Geber und wird in den Jahren 2010, 2011 und 2012 weitere
1,5 Mio. Euro für das IPEC-Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit
bereitstellen. Darüber hinaus hat Deutschland die OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen unterzeichnet. Im Rahmen dieser Leitsätze sind die Unternehmen
angehalten, u. a. zur Beseitigung von Kinderarbeit beizutragen.
Die Bundesregierung finanziert im Rahmen der bilateralen
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit zahlreiche Projekte, die sich gezielt der Bekämpfung
der Kinderarbeit und der Schaffung wirtschaftlicher Alternativen für Kinder
und ihre Familien beschäftigen. Dies umfasst u. a. die Beratung von
Partnerregierungen, staatlichen und nichtstaatlichen Dienstleistern, die Unterstützung
von Nichtregierungsorganisationen und Selbsthilfegruppen, die Bekämpfung
von Kinderarbeit in Privathaushalten und den Schutz Minderjähriger vor
kommerzieller sexueller Ausbeutung.
Ferner finanziert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung Serviceseiten im Internet, die seit 2010 unter dem Namen
„Kompass Nachhaltigkeit“ kommunalen Beschaffungsstellen sowie kleinen
und mittelständischen Unternehmen Informationen über
Nachhaltigkeitsstandards zur Verfügung stehen.
In konkreten Projekten im Rahmen des Public-Private-Partnership-Programms
(PPP), unterstützt die deutsche Entwicklungszusammenarbeit Unternehmen bei
der Erarbeitung und Umsetzung von Verhaltenskodizes etwa im Kaffee-,
Kakao- und Textilsektor, die neben zahlreichen anderen Aspekten immer auch
die Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit bezwecken. Die Bundesregierung
setzt sich dafür ein, dass über eine gerechte Entlohnung der Arbeiter die Armut
bekämpft und somit dem wesentlichen Faktor für Kinderarbeit die Grundlage
entzogen wird.
11. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Recht auf Bildung bei
der Bekämpfung der Kinderarbeit zu, und warum wird dieser Aspekt im
Sinne einer Politikkohärenz weder in der aktuellen Bildungsstrategie
noch im neuen Menschenrechtskonzept des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung thematisiert?
Die Bundesregierung misst dem Recht auf Bildung zur Umsetzung der Rechte
junger Menschen auch im Zusammengang mit der Bekämpfung der
Kinderarbeit hohe Bedeutung zu. Die Bekämpfung der Kinderarbeit durch
entsprechende Bildungsförderung der betroffenen Kinder ist in der Bildungsstrategie
bisher implizit in Ziel 3 („Qualität und Zugang zu Grundbildung verbessern“)
enthalten. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung prüft gegenwärtig, wie der gleichberechtigte Zugang zu Bildung
und die spezifische Förderung von arbeitenden Kindern noch deutlicher in der
Strategie hervorgehoben werden können.
Auch das neue Konzept „Menschenrechte in der deutschen
Entwicklungspolitik“ thematisiert die Rolle der Grundbildung sowohl im Zusammenhang mit der
Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele, als auch im Zusammenhang mit
dem konkreten Missstand der Kinderarbeit. So heißt es dort beispielsweise:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6662„Erfolgreiche Armutsreduzierung erfordert die Verwirklichung von
bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Menschenrechten. Denn Armut ist das Ergebnis der Verweigerung von Menschenrechten: de
facto ein Ausschluss vom Zugang zu elementaren Ressourcen und sozialen
Diensten wie Wasserver- und Abwasserentsorgung, Gesundheitsdiensten,
Energiedienstleistungen, Grundbildung, Justiz und politischer Teilhabe. Armut führt
zu weiteren Beeinträchtigungen der Menschenrechte: Menschen in Armut
werden zwangsweise aus informellen Siedlungen oder von ihrem Land vertrieben,
Frauen und Mädchen unter ihnen sind physischer Unsicherheit und Gewalt
ausgesetzt, in vielen Fabriken oder auf Plantagen arbeiten Menschen, meist junge
Menschen, ohne jegliche soziale Sicherung zu menschenunwürdigen
Bedingungen.“
Das Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik“ setzt den
Rahmen für die menschenrechtliche Ausrichtung deutscher
Entwicklungspolitik, der durch Positionspapiere zu spezifischen Themen konkretisiert wird; etwa
dem Positionspapier zu Kinderrechten, in dem auf gute, inklusive
Bildungsangebote als wichtigem Hebel zur Bekämpfung der Kinderarbeit hingewiesen
werden wird.
12. Welche Anträge wurden der deutschen Nationalen Kontaktstelle für die
Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen hinsichtlich Verstöße
gegen das Verbot von Kinderarbeit zur Entscheidung vorgelegt, und wie
wurde über sie entschieden?
Bisher wurden zwei Beschwerden wegen möglichen Verstoßes gegen das
Verbot von Kinderarbeit bei der deutschen Nationalen Kontaktstelle (NKS) für die
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingereicht.
2004 reichten die Nichtregierungsorganisationen German Watch, Global March
und die Coordination gegen Bayer-Gefahren eine Beschwerde gegen das
Unternehmen Bayer CropScience ein. Nach Feststellung der Anwendbarkeit der
OECD-Leitsätze auf diesen Fall durch die deutsche NKS wurde er zum
Vermittlungsverfahren zugelassen, an dessen Ende sich Bayer CropScience bereit
erklärte, eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben und notwendige
Maßnahmen vor Ort zu ergreifen. Dies ist dann auch erfolgt.
2010 reichten das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte
(ECCHR) und das Uzbek-German Forum for Human Rights e. V. Beschwerde
gegen Otto Stadtlander GmbH/Bremen ein. Nach eingehender Prüfung und
Beratung mit anderen NKS wurde der Fall für das Vermittlungsverfahren
angenommen. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen.
13. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die
Bekämpfung von Kinderarbeit auf Grundlage der revidierten OECD-
Leitsätze zu verstärken?
Die Bundesregierung wird sich über die beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie angesiedelte deutsche Nationale Kontaktstelle wie
bereits bisher sowohl im Rahmen der bei dieser anhängigen Beschwerdeverfahren
als auch durch die Verbreitung der Leitsätze für die weltweite Ächtung und
aktive Bekämpfung der Kinderarbeit einsetzen.
Drucksache 17/6662 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um im Rahmen
des deutschen Netzwerks des Global Compact die Bekämpfung der
Kinderarbeit zu verstärken?
Die Bundesregierung unterstützt den Global Compact politisch und finanziell,
sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene. Die Abschaffung der
Kinderarbeit ist eine der zehn Prinzipien, zu deren Einhaltung und Umsetzung
sich die teilnehmenden Unternehmen des Global Compact verpflichten, und
wird daher regelmäßig in den Veranstaltungen auch des Deutschen Global
Compact Netzwerks behandelt, insbesondere im Zusammenhang mit den
Schwerpunktthemen „Menschenrechte und Wirtschaft“ und „Nachhaltigkeit in
der Lieferkette“. Bereits jetzt spielt die Frage, wie die Verhinderung von
Kinderarbeit im Einflussbereich der Unternehmen gewährleistet werden kann, eine
zentrale Rolle in den Menschenrechts-Coachings, die das Deutschen Global
Compact Netzwerk den teilnehmenden Unternehmen anbietet. Die
Bundesregierung unterstützt die fortgesetzte Behandlung diese Themas im Rahmen
des Deutschen Global Compact Netzwerks.
15. Wie hoch waren die Finanzmittel, die Deutschland zum International
Programme on the Elimination of Child Labour (IPEC) in den Jahren 2008,
2009, 2010 und 2011 beigesteuert hat (bitte pro Jahrgang aufzählen), und
welchen Platz nimmt Deutschland aktuell im Ranking der Geberländer
ein?
Der Beitrag Deutschlands für IPEC aus dem Haushalt des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (sogenannte Fit-Mittel)
stellt sich wie folgt dar:
2008 und 2009: keine Finanzmittel;
2010: 400 000 Euro;
2011: 500 000 Euro;
2012: 600 000 Euro.
Für 2012 sind weitere 800 000 Euro und für 2013 150 000 Euro als
zweckgebundene Beiträge vorgesehen.
Deutschland leistet, nach den USA und Japan, den drittgrößten Beitrag zu
IPEC.
16. Wie begründet die Bundesregierung ihre Position, dass die „einseitige
Einführung einer verpflichtenden Zertifizierung der Einhaltung
bestimmter bei der Herstellung eines Produkts beachteten Standards […] zu kurz“
greife (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 95 auf
Bundestagsdrucksache 17/5268)?
Verpflichtende Zertifizierungen wären als Einfuhrbeschränkungen innerhalb
der EU als nationale Maßnahmen nicht zulässig und würden auch
gemeinschaftsweit gegen die Verpflichtungen der EU im Rahmen der
Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen.
Aus Sicht der Bundesregierung wird die Bekämpfung von ausbeuterischer
Kinderarbeit am effektivsten durch die Vereinbarung WTO-konformer
internationaler Standards erreicht. Einseitige verpflichtende Maßnahmen erscheinen
dagegen nach Überzeugung der Bundesregierung als nicht zielführend. Die
Bundesregierung setzt vielmehr auf freiwillige Anreizsysteme.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/666217. Welche Probleme bestehen aus Sicht der Bundesregierung in der Praxis
bei der Identifizierung der durch ausbeuterische Kinderarbeit
hergestellten Produkte, und welche Lösungsansätze schlägt sie hier vor?
Einem Produkt sieht man in der Regel weder an, ob es durch ausbeuterische
Kinderarbeit hergestellt wurde, noch lässt sich dieses im Nachhinein
überprüfen. Um ausbeuterische Kinderarbeit auszuschließen, ist es daher wichtig,
durch den Einsatz von Zertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen eine
möglichst große Überprüfbarkeit und Transparenz in der Lieferkette zu
erreichen. Die Zertifizierung von Produkten gemäß etablierter freiwilliger
Sozialstandards (z. B. SA 8000) ist eine Möglichkeit zu belegen, dass bei der
Produktion über die Lieferkette hinweg keine systematische ausbeuterische
Kinderarbeit erfolgt. Ein vollständiger Ausschluss von ausbeuterischer Kinderarbeit
ist aber auch hierdurch nicht per se möglich.
Durch den Einsatz von Rückverfolgbarkeitssystemen (beispielsweise durch die
Segregation von zertifizierten und nicht-zertifizierten Produkten) kann
sichergestellt werden, dass ein bestimmtes Produkt tatsächlich aus einem der zertifizierten
Betriebe stammt. Die Glaubwürdigkeit von Zertifizierungs- und
Rückverfolgbarkeitssystemen spielt daher eine große Rolle. Wichtig ist, dass diese Systeme den
gängigen Anforderungen an Zertifizierungssysteme (einschlägige ISO Normen,
wie ISO Guide 65) entsprechen und unabhängige regelmäßige Kontrollen durch
externe, anerkannte Zertifizierungsinstitutionen durchgeführt werden.
18. Welche Studien sind der Bundesregierung zum Thema Identifizierung der
durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellten Produkte bekannt (bitte
aufzählen)?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen/Studien/Berichte im Bereich
Kinderarbeit sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Relevante
Arbeit und entsprechende Studien leisten u. a. Oxfam, Südwind, BAUM e. V.
oder die verschieden Standardinitiativen im Natursteinsektor, mit denen die
Bundesregierung in verschiedenen Kontexten eng zusammenarbeitet.
Durch die enge Zusammenarbeit mit der ILO ist die Bundesregierung auch
über die wichtigsten Aktivitäten und Berichte auf internationaler Ebene
informiert.
19. Welche Maßnahmen werden in den Bundesministerien und -behörden
verfolgt, um die in dem „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“
(DIN ISO 26000) aufgeführten Empfehlungen umzusetzen?
20. Ist die Prüfung der Bundesregierung, wie der „Leitfaden zur
gesellschaftlichen Verantwortung“ bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
berücksichtigt werden soll, abgeschlossen (siehe Antwort auf die Schriftliche
Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 17/5268)?
Wenn ja, was hat diese Prüfung ergeben?
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss der Prüfung zu rechnen?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Norm ISO 26000 „Leitfaden gesellschaftlicher Verantwortung von
Organisationen“ existiert ein Leitfaden, der es Organisationen, Unternehmen
und öffentlichen Institutionen weltweit ermöglicht, ihre gesellschaftliche
Verantwortung systematisch zu identifizieren und zu priorisieren. Wie in der
Beantwortung der Schriftlichen Frage (Bundestagsdrucksache 17/5268) ausgeführt,
Drucksache 17/6662 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehat das für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate
Social Responsibility – CSR) innerhalb der Bundesregierung federführend
zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Normungsprojekt als
Partner des DIN und der beteiligten Kreise gefördert und unterstützt. Derzeit
wird geprüft, inwieweit der „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“
(DIN ISO 26 000) in Bundesministerien und -behörden umsetzbar ist.
ISO 26000 enthält Empfehlungen, ist ein Leitfaden und schließt
Zertifizierung im Anwendungsbereich aus. Die Prüfung, wie eine Berücksichtigung der
ISO 26000 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge konkret erfolgen könnte, ist
noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Bund-Länder-Allianz für eine
nachhaltige Beschaffung wurde u. a. eine Expertengruppe „Standards“ konstituiert,
die sich mit den für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung vorhandenen
Umwelt- und Sozialstandards befasst. Das Ergebnis der Beratungen dieser
Expertengruppe sowie deren Berücksichtigung in der Bund-Länder-Allianz für eine
nachhaltige Beschaffung bleibt zunächst abzuwarten.
21. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die EU bezüglich ihrer
Politik mit Drittstaaten – speziell ihrer Entwicklungs- und Handelspolitik –
Konsequenzen aus der Tatsache zieht, dass weltweit über 200 Millionen
Kinder arbeiten, und welche Vorschläge hat sie hierfür eingebracht?
Die wichtigste Ursache von Kinderarbeit ist schwere Armut, die dazu führt,
dass die Arbeit von Kindern für das Familieneinkommen notwendig ist. Die
Bundesregierung verfolgt gemeinsam mit den Partnern in der EU das Ziel,
diese Ursache zu bekämpfen. Die Entwicklungspolitik leistet den Hauptanteil
zur Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern. Zu Details verweist die
Bundesregierung auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11.
Auch andere Politikbereiche einschließlich der Handelspolitik können wichtige
Rahmenbedingungen beeinflussen. Im Rahmen der EU-Handelspolitik können
bei entsprechender Ausgestaltung vor allem die Abkommen mit verschiedenen
Entwicklungs- und Schwellenländern zur wirtschaftlichen Entwicklung in den
Partnerländern und somit auch zur Armutsbekämpfung beitragen. Die
Bundesregierung tritt gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten dafür ein, in den aktuellen Verhandlungen Vereinbarungen zu
Arbeits- und Sozialstandards zu verankern, die auch die Ächtung von
Kinderarbeit einschließen. Hierzu verweist die Bundesregierung auch auf die
Antworten zu den Fragen 28 und 29.
22. Über welche Instrumente verfügt die EU zur Bekämpfung
ausbeuterischer Kinderarbeit, und welche sind die wirksamsten?
Die Europäische Union bietet im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
(APS) unter der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) besonders attraktive Anreize für
Entwicklungsländer, durch die Ratifizierung und effektive Umsetzung von 27 internationalen
Übereinkommen, u. a. der ILO-Konventionen Nummer 138 und Nummer 182,
einen verbesserten Marktzugang in die EU zu erhalten. Hierzu wird auch auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Außerdem ist es nach dem europäischen und
nationalen Vergaberecht unzulässig, Produkte aus Kinderarbeit zu beschaffen, da
dies gegen die Regeln des internationalen Arbeitsrechts verstoßen würde. Aus
Sicht der Bundesregierung entfalten die Maßnahmen und Regelungen ihre
Wirksamkeit im Zusammenspiel.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/666223. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Position die EU zum
Handelsverbot mit und zum Einfuhrverbot von Waren einnimmt, die in
ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, und kann sie die Begründung für
diese Position der EU umreißen?
Ein Handelsverbot erscheint auch auf europäischer Ebene ungeeignet, um
ausbeuterische Kinderarbeit zu verhindern. Wichtig ist aus EU-Sicht vielmehr, die
zentralen Ursachen für Kinderarbeit anzugehen, d. h. vor allem Armut zu
bekämpfen und Zugang zu Erziehung und Ausbildung sicherzustellen.
Handelsmaßnahmen gehen nicht an die Wurzel des Problems. Zudem erstreckt sich nur
ein geringer Anteil der Kinderarbeit auf Sektoren, die direkt für die Ausfuhr
produzieren. Die praktische Umsetzung wäre außerdem schwierig. Der
Europäische Rat hat diese Überlegungen in seine Schlussfolgerungen vom 14. Juni
2010 aufgenommen. Der Rat befürwortet darin einen holistischen Ansatz, der
auf politischen Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Handelsanreize
setzt. Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen weiteren Bericht zu
den schlimmsten Formen von Kinderarbeit und Handel. Dieser soll bis Ende
des Jahres 2011 vorlegt werden. Zur Begründung verweist die Bundesregierung
auch auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 17, 21, 24 und 27c.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Basis, auf der die EU
bzw. ihre Mitgliedstaaten die Einfuhr von Waren verbieten können oder
müssen, die von Kindern unter ausbeuterischen Bedingungen produziert
wurden, und in welchen Fällen hat die EU bzw. haben ihre
Mitgliedstaaten tatsächlich ein Verbot ausgesprochen?
Einfuhrbeschränkungen sind innerhalb der EU als nationale Maßnahmen nicht
zulässig und würden auch gemeinschaftsweit gegen die Verpflichtungen der
EU im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen. Mangels
Kontrollmöglichkeiten wäre die Wirksamkeit von Einfuhrbeschränkungen aus
heutiger Sicht sehr beschränkt. Die Bundesregierung verweist hierzu auch auf die
Antworten zu den Fragen 23 und 27c. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über Einfuhrverbote der EU oder einzelner Mitgliedstaaten vor.
25. Wie gelangen Waren aus Kinderarbeit in die EU, wenn eine Einfuhr
solcher Waren nach europäischem Vergaberecht gegen die Regeln des
internationalen Arbeitsrechts verstößt, und in welchem Verhältnis sieht die
Bundesregierung das europäische Vergaberecht zum nationalen
Vergaberecht bzw. zu jenem der Länder und Kommunen?
Zweck des Vergaberechts ist es nicht, die Einfuhr von Waren aus verbotener
Kinderarbeit in die EU zu unterbinden. Das Vergaberecht umfasst vielmehr
ausschließlich diejenigen Regeln und Vorschriften, die dem Staat, seinen
Behörden und Institutionen eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von
Gütern und Leistungen vorschreiben, die zur Erfüllung der Aufgaben der
jeweiligen Institution erforderlich sind. Im Übrigen verweist die Bundesregierung im
Hinblick auf das Verhältnis des europäischen Vergaberechts zum nationalen,
regionalen und kommunalen Vergaberecht auf ihre Antwort zu Frage 3.
26. Hält die Bundesregierung es für die Bekämpfung der Kinderarbeit für
sinnvoll, wenn der für Anfang 2012 erwartete Richtlinienvorschlag über
die Modernisierung der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ein
ausdrückliches Verbot der Kinderarbeit enthalten würde, und ist sie bereit,
sich zur Verdeutlichung des Problems dafür einzusetzen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist verbotene Kinderarbeit mit einem
ausdrücklichen Verbot des öffentlichen Einkaufs von Produkten, die aus verbo-
Drucksache 17/6662 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetener Kinderarbeit stammen, nur marginal einzudämmen. Es bestehen, wie
oben bereits ausgeführt, erhebliche Schwierigkeiten bei der Nachweisführung,
insbesondere bei langen Hersteller- und Lieferketten. Außerdem müssen aus
Sicht der Bundesregierung nachhaltig wirksame Maßnahmen zur Eindämmung
aller Formen der verbotenen Kinderarbeit in den betroffenen Ländern
durchgeführt und vor Ort begleitet werden. Die völkervertragsrechtliche Ächtung und
das Verbot von Kinderarbeit sind inzwischen durch die hohe Zahl der
Ratifizierungen der Kinderarbeitsübereinkommen 138 und 182 der ILO fast
durchgesetzt. Probleme bestehen aber in vielen Ländern bei der Umsetzung dieser
Verpflichtungen auf nationaler Ebene. Es bleibt daher notwendig, die Umsetzung
der Übereinkommen 138 und 182 zu thematisieren und die ILO mit ihrer
Normenkontroll- und Förderfunktion sowie im Bereich technischer
Zusammenarbeit zu unterstützen.
27. Welche konkrete Bedeutung für ein EU-Importverbot von Waren, die von
Kindern produziert wurden, hat
a) Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
Mit Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erkennen die
Unterzeichnerstaaten das Recht des Kindes auf Schutz vor wirtschaftlicher
Ausbeutung an. Dies bedeutet nach Artikel 32 Absatz 2 vor allem, dass der
jeweilige Nationalstaat Maßnahmen zum Kinderarbeitsschutz ergreifen muss,
dies insbesondere im Hinblick auf ein Arbeitsmindestalter, Arbeitszeit und
Strafvorschriften bei Verstoß gegen Artikel 32.
b) das ILO-Übereinkommen 182 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von
Kinderarbeit,
Die im Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation genannten
Feststellungen und Maßnahmen wurden für die Bundesrepublik Deutschland
mit der Ratifizierung am 18. April 2002 völkerrechtlich verbindlich. Die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich damit auch, den Gehalt des
Übereinkommens innerstaatlich zu garantieren. Allerdings bindet es lediglich die
ratifizierenden Staaten und entfaltet keine Drittwirkung gegenüber anderen.
c) Artikel 7 der Europäischen Sozialcharta,
Die in Artikel 7 der Europäischen Sozialcharta (ESC) normierten Schutzrechte
für Kinder und Jugendliche haben vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 20
ESC für die Vertragsstaaten einen verpflichtenden Status. Deutschland hat die
ESC mit Gesetz vom 19. September 1964 ratifiziert (BGBl. II S. 1261) und
damit die Verpflichtung übernommen, auch diese Schutzrechte innerstaatlich zu
gewährleisten. Der Geltungsbereich der ESC ist allerdings auf die
Mitgliedstaaten des Europarats beschränkt, die der ESC beigetreten sind. Einer Festlegung
auf diese Schutzrechte als Voraussetzung eines Imports kommt gegenüber
Drittstaaten insoweit völkerrechtlich kein bindender Charakter zu.
d) Artikel 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?
Die EU-Grundrechtecharta – und damit auch das Verbot der Kinderarbeit nach
Artikel 32 der Grundrechte-Charta – ist seit Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon rechtsverbindlich gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV. Sie gilt gemäß
Artikel 51 der Grundrechte-Charta für die Organe der Union (z. B. bei
Legislativakten der EU), für die EU-Mitgliedstaaten allerdings nur bei der Durchführung
von EU-Recht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/666228. In welchen EU-Freihandelsabkommen mit Schwellen- und
Entwicklungsländern wurde und wird das Verbot von Kinderarbeit verankert?
Die EU hatte sich bereits in der 2006 verabschiedeten Handelsstrategie „Global
Europe – Competing in the World“ darauf verständigt, künftige bilaterale
Handelsabkommen mit einem umfassenden WTO-plus Ansatz auszugestalten, der
auch Regeln zu Umwelt- und Sozialstandards (ILO-Kernarbeitsnormen)
berücksichtigt.
In der aktuellen Handelsstrategie „Trade, Growth and World Affairs – Trade
Policy as a core component of the EU’s 2020 Strategy“ wiederholt die
Kommission dieses Bekenntnis unter Hinweis auf Vorschriften zur nachhaltigen
Entwicklung, die auch Arbeitsstandards umfassen.
In dem zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Freihandelsabkommen der EU mit
Südkorea, in den paraphierten Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru
sowie in dem Abkommen mit Zentralamerika sind Regelungen zu
Sozialstandards enthalten. Das Gleiche gilt für das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,
das die EU mit den Karibikstaaten (Cariforum) ausgehandelt hat. Zum
geplanten Freihandelsabkommen der EU mit Indien wird auf die Antwort zu Frage 29
verwiesen.
Allerdings stößt der EU-Wunsch nach Einbeziehung solcher Elemente der
nachhaltigen Entwicklung bei Schwellen- und Entwicklungsländern in den
Verhandlungen zum Teil auf erheblichen Widerstand. Diese Länder sehen darin oft
eine Einschränkung ihrer eigenen Handlungsspielräume.
29. Welche Position nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der
Verankerung des Verbots der Kinderarbeit und der ILO-Kernarbeitsnormen im
Rahmen der aktuellen Verhandlungen des EU-Indien-
Freihandelsabkommens ein, und wie wird die Bundesregierung gemeinsam mit der EU-
Kommission sicherstellen, dass diese Sozialstandards im EU-Indien-
Freihandelsabkommen verankert werden?
Die Position der Bundesregierung zu den Verhandlungen kommt in den
„Richtlinien des Rates für die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Indien“
zum Ausdruck. Diese Richtlinien sehen die Aufnahme von Umwelt- und
Sozialstandards sowie von Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer vor. Dazu
gehört, dass das Abkommen Mechanismen vorsehen soll, die die Förderung
menschenwürdiger Arbeit durch die wirksame innerstaatliche Anwendung von
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Sinne der
ILO-Erklärung von 1998 über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit erleichtert.
30. Wie bewertet die Bundesregierung folgende Entschließungen des
Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Bekämpfung der weltweiten
Kinderarbeit:
a) Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in internationalen
Handelsabkommen vom 25. November 2010,
Die Bundesregierung begrüßt das Ziel der Entschließung des Europäischen
Parlaments zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen
Handelsabkommen vom 25. November 2010, einen Beitrag zur Bekämpfung
der weltweiten Kinderarbeit zu leisten. Ob und inwieweit sich die Forderungen
auf multi-, bi- und unilateraler Ebene verwirklichen lassen, bleibt abzuwarten.
Die Bundesregierung verweist auch auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 16
Drucksache 17/6662 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund 17. Zur enthaltenen Forderung, Kinderarbeit in der Stein bearbeitenden
und abbauenden Industrie zu verbieten, möchte die Bundesregierung ferner auf
mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen hinweisen. Die Erfahrung
lehrt, dass Kinderarbeit dadurch nicht verhindert wird, sondern daraus z. B.
weiter verschlechterte Arbeitsbedingungen resultieren können, auf die ILO und
UNICEF noch schwerer Einfluss nehmen können.
b) Soziale Verantwortung von Unternehmen in internationalen
Handelsabkommen vom 25. November 2010,
Die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sozialen Verantwortung
von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen vom 25. November
2010 thematisiert die Relevanz der Förderung von sozialer Verantwortung von
Unternehmen vor dem Hintergrund aktueller weltweiter Entwicklungen und
geht darüber hinaus explizit auf das Thema der Bekämpfung von Kinderarbeit
ein. Die Bundesregierung begrüßt den Einsatz des Europäischen Parlaments
gegen Kinderarbeit.
c) Außenpolitische Dimension der Sozialpolitik von arbeits- und
sozialrechtlichen Standards und soziale Verantwortung von Unternehmen
vom 8. Juni 2011?
Die Bundesregierung begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments,
die unter anderem auf die Bedeutung der Kernarbeitsnormen der
Internationalen Arbeitsorganisation, zu denen auch die Ächtung der Kinderarbeit gehört,
hinweist. Das Anliegen, die Kinderarbeit weltweit zu beseitigen, wird von der
Bundesregierung nachdrücklich unterstützt.
31. Hat sich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bereits mit dem
Einfuhrverbot von in Kinderarbeit produzierten Waren befasst, und wenn
ja, zu welchem Ergebnis ist er in seiner Rechtsprechung gekommen?
Soweit ersichtlich, waren bislang weder die Kinderarbeit als solche, noch damit
zusammenhängende Einfuhrverbote, Gegenstand von Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs.
32. Hält die Bundesregierung eine Regelung auf EU-Ebene zum Umgang mit
in ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellten Waren überhaupt für nötig,
und wie begründet sie ihre Position?
Die Bundesregierung setzt sich bereits für Maßnahmen und Regelungen auf
EU-Ebene zur Bekämpfung der ausbeuterischen Kinderarbeit ein. Hierzu wird
auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
Weitergehende Maßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung auf
internationaler Ebene getroffen werden. Die Bundesregierung verweist auch auf die
Antworten zu den Fragen 23 und 24.
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ISSN 0722-8333]