[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6663
17. Wahlperiode 25. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sönke Rix, Petra Crone,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6553 –
Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. März 2011 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur
Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes. Die Aussetzung der Wehrpflicht
hat eine Aussetzung des Zivildienstes zur Folge. Auf den Zivildienst folgt nun
ein neuer vom Bund gesteuerter Freiwilligendienst. Damit werden
Doppelstrukturen im Bereich der Freiwilligendienste etabliert, denn mit dem
Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) bietet die
Zivilgesellschaft bereits attraktive und bei jungen Menschen sehr beliebte
Formen von Freiwilligendiensten an, welche von Bund und Ländern gefördert
werden.
Mittlerweile ist die Kampagne zur Bekanntmachung des
Bundesfreiwilligendienstes (BFD) gestartet. Zum 1. Juli 2011 sollen die ersten
Bundesfreiwilligen ihre Stellen antreten. Allerdings sorgt die Bundesregierung aufgrund von
ungeregelten Rahmenbedingungen insbesondere zur Höhe der
Bundesförderung sowie zum Kindergeldanspruch für Planungsunsicherheit und
Verunsicherung bei Trägern, Einsatzstellen, potenziellen Freiwilligen und bei Eltern
von Freiwilligen. Außerdem werden bislang die hohen Erwartungen seitens
der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von rund
35 000 Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst ausgingen, gedämpft.
Mit dem Bundesfreiwilligendienst etabliert die Bundesregierung nicht nur
Doppelstrukturen, sondern schafft einen staatlich organisierten
Freiwilligendienst als Konkurrenzangebot zu den seit Jahrzehnten etablierten Angeboten
der Zivilgesellschaft. Es besteht die Gefahr der Verdrängung von FSJ und
FÖJ. Eine konsequente Umsetzung des Kopplungsmodells, wonach nur so
viele Bundesfreiwilligendienstplätze geschaffen werden dürfen wie es FSJ-
und FÖJ-Plätze gibt, kann dieser Gefahr entgegenwirken.
Beim Bundesfreiwilligendienst soll es sich analog zu den etablierten
Freiwilligendiensten um einen Bildungs- und Lerndienst handeln. Konkrete
Aussagen zu den Bildungsstandards im Bundesfreiwilligendienst trifft die
Bundesregierung allerdings nicht. Es ist zu befürchten, dass die
Bildungsstandards insgesamt unter Druck geraten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 21. Juli 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6663 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Strukturen des Bundesfreiwilligendienstes ähneln in weiten Teilen denen
des Zivildienstes, der als Ersatzdienst für den Wehrdienst in der
Verantwortlichkeit des Bundes lag. Das neu geschaffene Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) nimmt als Zentralstelle für
Einsatzstellen und Träger, Bewilligungs- sowie Zulassungsbehörde eine zentrale
Position bei der Organisation des Bundesfreiwilligendienstes ein. Hierbei
entsteht ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand bei der Durchführung von
Freiwilligendiensten, der den Ausbau der Dienste erschwert. Gleichzeitig bietet
sich das BAfzA als Zentralstelle für kleinere Einsatzstellen an und tritt so in
Konkurrenz zu den zivilgesellschaftlichen Trägern. Diese werden zwar an der
Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes beteiligt, allerdings mangelt es
bislang an einer umfassenden Beteiligung. Somit stellt die Einführung des
Bundesfreiwilligendienstes keine Stärkung der Zivilgesellschaft dar, wie
häufig suggeriert wird.
Finanzielle Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes und anderer
Freiwilligendienste
1. Ab wann soll der angekündigte Kindergeldanspruch für junge Freiwillige
bis 25 Jahre gelten?
Können Eltern von Freiwilligen, die einen Anspruch auf Kindergeld
haben, ab dem Starttermin des Bundesfreiwilligendienstes am 1. Juli 2011
mit der Auszahlung des Kindergeldes rechnen?
Die Bundesregierung schlägt vor, den Kindergeldanspruch für Eltern von
volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen
Bundesfreiwilligendienst absolvieren, im Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRUmsG) zu regeln.
Damit bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich
im November 2011) keine Nachteile entstehen, soll der Kindergeldanspruch im
BeitrRUmsG rückwirkend geregelt werden. Die Familienkassen sind am
24. Juni 2011 angewiesen worden, bis zur Verkündung der Regelung die
betroffenen Kindergeldfälle offen zu stellen und die Kindergeldberechtigten
entsprechend zu informieren und zu beraten.
2. Inwieweit wird hinsichtlich der finanziellen Ausstattung des
Bundesfreiwilligendienstes nachjustiert, damit sich durch die Durchsetzung des
Kindergeldanspruchs keine noch größere Förderdifferenz pro Platz zwischen
dem FSJ/FÖJ und dem BFD ergibt?
Bei der Festsetzung der Obergrenzen für die Erstattung des Bundes an die
Einsatzstellen ist der Kindergeldanspruch, der rückwirkend in Kraft treten soll,
durch eine Absenkung der ursprünglich geplanten Obergrenzen bereits
berücksichtigt worden.
3. Welche neue Höchstgrenze soll nach Planungen der Bundesregierung für
die Erstattung des Bundes für Taschengeld und
Sozialversicherungsbeiträge festgelegt werden?
4. Warum steht diese Bundesförderung noch nicht fest, und wann wird sie
feststehen?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat vor dem Start des Bundesfreiwilligendienstes am
1. Juli 2011 die Obergrenzen für die Erstattung des Bundes festgelegt und
öffentlich bekannt gemacht. Danach erhalten die Einsatzstellen für kindergeld-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6663berechtigte Freiwillige bis zum 25. Lebensjahr eine Kostenerstattung für das
Taschengeld und die Sozialversicherung von bis zu 250 Euro pro Monat, für
lebensältere Freiwillige beträgt die Obergrenze 350 Euro.
5. Wird die geplante Erhöhung der Bundespauschale für die pädagogische
Begleitung im FSJ zum 1. September 2011 umgesetzt, und bleibt es bei der
Pauschalförderung?
Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne für eine
verwaltungsaufwändigere Fehlbedarfsfinanzierung?
8. Wird im Bundesfreiwilligendienst entsprechend der Kopplung an das
FSJ/FÖJ die Erstattung des Bundes für die pädagogische Begleitung auf
200 Euro monatlich pauschal erstattet?
Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne für eine
verwaltungsaufwändigere Fehlbedarfsfinanzierung?
9. Welche Alternativen sieht die Bundesregierung zu einer
Fehlbedarfsfinanzierung, die einen hohen Verwaltungsaufwand für die Träger bedeutet?
Die Fragen 5, 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Förderung der pädagogischen Begleitung wird in den
Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr
(FÖJ) zum Beginn des neuen Freiwilligenjahrgangs 2011/2012 umgesetzt.
Die Einzelheiten sind bereits vor dem 1. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht
worden. Die Förderpauschale wird auf 200 Euro pro Teilnehmerin oder
Teilnehmer und Monat erhöht. Eine Fehlbedarfsfinanzierung ist nicht geplant, so
dass dazu auch keine weiteren Überlegungen anzustellen sind.
Für Jugendliche mit dem Bedarf besonderer pädagogischer Begleitung kann
eine zusätzliche Förderung von bis zu 100 Euro pro Monat in Anspruch
genommen worden. Den Trägern wird die Entwicklung neuer und bedarfsgerechter
Angebote ermöglicht. Eine Pauschale kommt für diese zusätzliche Förderung
bei der erwünschten Vielfalt der möglichen Ansätze aus haushaltsrechtlichen
Gründen nicht in Betracht.
Die Bundesregierung wird die Erstattung der Kosten für die pädagogische
Begleitung im Bundesfreiwilligendienst entsprechend § 17 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) nach den für das FSJ geltenden
Richtlinien in Höhe von 200 Euro durchführen. Der Erstattungsbetrag wird in
Höhe von 100 Euro als Sachleistung (durch die kostenfreie
Zurverfügungstellung der gegenwärtig 17 Bildungszentren des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben) und in Höhe der verbleibenden 100 Euro als
auszuzahlende Leistung gewährt.
6. Welche einzelnen Posten sind in der sogenannten Versorgungspauschale
zusammengefasst?
Im Bundesfreiwilligendienstgesetz ist keine Versorgungspauschale geregelt.
7. Wird die Bundesregierung ihre Zusage einhalten, ab dem Förderzeitraum
2011/2012 alle besetzten FSJ- und FÖJ-Plätze mit bis zu 200 Euro (für
Benachteiligte 250 Euro) pro Platz und Monat zu fördern, auch wenn deren
Zahl über 35 000 Plätze liegt?
Es gilt die mit dem Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes
gegebene politische Zusage. Im Übrigen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt für
Drucksache 17/6663 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeniemanden belastbare Aussagen zu den im Herbst tatsächlich erreichten
Freiwilligenzahlen im Bundesfreiwilligendienst oder FSJ möglich. Die
Erfahrungen zum FSJ zeigen, dass sich die Freiwilligen ganz überwiegend erst spät
vertraglich festlegen. In den letzten Wochen sind dabei gerade auch die
Bewerbungen für den Bundesfreiwilligendienst stark gestiegen. Das Engagement der
Bundesregierung gilt dem Ziel, möglichst viele Menschen für die
Freiwilligendienste als einer besonderen Form des bürgerschaftlichen Engagements zu
gewinnen.
10. Wie plant die Bundesregierung den Fluss finanzieller Mittel im Rahmen
des neu geschaffenen Freiwilligendienstes im Ausland zu koordinieren?
Bereits seit dem 1. Januar 2011 fördert das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend die Entsendung von rund 1 100 Jugendlichen im
Internationalen Jugendfreiwilligendienst mit einer Pauschale von 250 Euro pro
Teilnehmerin oder Teilnehmer und Entsendemonat, die an die Träger zur
Finanzierung der pädagogischen Begleitung sowie Taschengeld, Unterkunft,
Verpflegung Reisekosten und Versicherung gezahlt werden. Die Förderung wird, wie
bereits vor dem 1. Juli öffentlich bekanntgegeben, auf bis zu 350 Euro und
3 000 Entsendungen ausgebaut und auch weiterhin direkt an die Träger gezahlt.
11. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um die
Umsatzsteuerproblematik sowohl im FSJ als auch im Bundesfreiwilligendienst zu lösen?
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stuften bereits im
Jahr 2003 die Zahlungen bei den geregelten Freiwilligendiensten (FSJ oder
FÖJ) zwischen Einsatzstellen und Trägern als Entgelt für einen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch ein. Um die Träger zu entlasten ist deshalb im
Jahre 2008 § 11 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes eingeführt
worden. Die Bundesregierung prüft, ob weitergehende Lösungen möglich sind.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass beim Bundesfreiwilligendienst
ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und
Einsatzstellen nicht erfolgt (vgl. Nummer 7 der Gegenäußerung der Bundesregierung
zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über den
Bundesfreiwilligendienst, Bundestagsdrucksache 17/4803). Insbesondere erstattet
die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für eine Überlassung der Freiwilligen,
so dass es an der für einen Leistungsaustausch als konstitutive Voraussetzung
für eine mögliche Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Gegenleistung fehlt.
Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Träger
12. Warum wurde das bewährte Trägerprinzip im neuen Gesetz zur
Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes nicht stärker verankert?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine stärkere Verankerung, indem das
Trägerprinzip und eine stärkere Rolle der Zentralstellen gesetzlich
festgeschrieben werden?
Die Bundesregierung sieht es nicht als ihre Aufgabe, Entscheidungen des
Gesetzgebers zu begründen oder unmittelbar nach Inkrafttreten eines Gesetzes
dies bereits wieder in Frage zu stellen.
Im Übrigen teilt die Bundesregierung nicht die in der Fragestellung zum
Ausdruck kommende Haltung, nach der es Aufgabe des Staates sei, den
Wohlfahrtsverbänden und den zivilgesellschaftlichen Akteuren mehr als unbedingt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6663notwendig zwingende Vorgaben für ihre interne Struktur zu machen. Das
BFDG ermöglicht es den Einsatzstellen, selbst zu entscheiden, ob sie den
Bundesfreiwilligendienst mit einem Träger durchführen wollen. Das BFDG will
hier keine Strukturen vorgeben, sondern den Wohlfahrtsverbänden und der
Zivilgesellschaft die Freiheit lassen, sich selbst zu organisieren. Die von
Trägern und Einsatzstellen gebildeten Zentralstellen haben nach dem BFDG eine
Schlüsselrolle mit der Verteilung der besetzbaren BFD-Plätze, der Aufsicht
über die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen und regelmäßig auch
der Durchführung der Seminare für die Freiwilligen. Die meisten Zentralstellen
haben bereits angekündigt, intern ein Trägerprinzip zu praktizieren.
13. Sollen Aufgaben der Träger beispielsweise in der pädagogischen
Begleitung in den Richtlinien zum Bundesfreiwilligendienstgesetz
festgeschrieben werden?
14. Ist die Bundesregierung bereit, mit den zivilgesellschaftlichen Trägern
gemeinsam an der Weiterentwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu
arbeiten, und nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis, dass zur
Stärkung der Zivilgesellschaft auch eine Stärkung ihrer Träger notwendig ist?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zentralstellen nehmen gemäß § 7 Absatz 4 BFDG Aufgaben im Rahmen
der pädagogischen Begleitung wahr. Die Zentralstellen können gemäß § 16
BFDG diese Aufgaben an die ihnen angeschlossenen Träger übertragen.
Rolle des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA)
15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine
Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der zivilgesellschaftlichen Träger aus dem
Auftreten des BAFzA als Zentralstelle für den Bundesfreiwilligendienst
und das FSJ resultiert?
Falls sie diese Auffassung nicht teilt, warum nicht?
Es besteht keine Wettbewerbsverzerrung, da das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben allen nichtverbandsangehörenden
Einsatzstellen die Möglichkeit der Zuordnung als Zentralstelle bieten muss. Einrichtungen
und Träger, die etwa einem Wohlfahrtsverband angehören, werden stets an
diesen verwiesen.
16. Falls sie die Auffassung einer Wettbewerbsverzerrung teilt, was wird die
Bundesregierung gegen eine solche Wettbewerbsverzerrung
unternehmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Womit rechtfertigt die Bundesregierung den enormen
Verwaltungsaufwand durch das BAFzA, der bisher in den Jugendfreiwilligendiensten
nicht notwendig war?
Die Tatsache, dass es sich beim Bundesfreiwilligendienst um einen
Bundesdienst handelt, macht es notwendig, dass der Bund eine Vereinbarung mit dem
Freiwilligen/der Freiwilligen abschließt. Der sich daraus ergebende Verwal-
Drucksache 17/6663 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetungsaufwand ist angemessen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
18. Werden die Kosten für den Aufwand der Zentralstelle beim BAFzA den
dort angeschlossenen Einsatzstellen in Rechnung gestellt, so wie es die
zivilgesellschaftlichen Zentralstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
handhaben müssen?
Die wohlfahrtsverbandlichen und zivilgesellschaftlichen Zentralstellen erhalten
vom Bund im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung nach § 16 BFDG für
die Übernahme von Aufgaben eine Kostenerstattung, sodass auch hier, wie
beim BAFzA, den Einsatzstellen keine Kosten in Rechnung gestellt werden
müssen.
19. Wie stellt das BAFzA sicher, dass die angeschlossenen Einsatzstellen den
Bundesfreiwilligendienst analog zum FSJ und FÖJ nach hohen
Qualitätsstandards durchführen und sich keine Freiwilligendienste erster und
zweiter Klasse etablieren?
Ein hoher Qualitätsstandard wird unter anderem durch die
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie die 17 Bildungszentren des BAFzA
sichergestellt. Im Übrigen nimmt der Bund die Freiwilligen als die zentralen
Akteure des Bundesfreiwilligendienstes ernst und geht davon aus, dass diese
– wie schon im Zivildienst – unter anderem durch sorgfältige und mündige
Platzauswahl sowie durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ zu einer hohen
Qualität beitragen werden.
20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen Aufwand für
Verwaltung pro Bundesfreiwilligendienstplatz?
Zur Höhe des finanziellen Aufwands für die Verwaltung eines
Bundesfreiwilligenplatzes wird auf den Bericht zur Haushaltsausschusssitzung vom 23. März
2011 verwiesen.
Bewerbung des Bundesfreiwilligendienstes und anderer Freiwilligendienste
21. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung – ggf. auch in
Zusammenarbeit mit den Ländern – um den neuen Bundesfreiwilligendienst
gezielt bei Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden bekannter zu
machen?
Welche Aufgaben übernimmt dabei das BAFzA?
22. Plant die Bundesregierung Initiativen, um junge Erwachsene gerade auch
in anderen Lebensphasen für einen Freiwilligendienst zu werben?
Wenn ja, auf welche Weise?
23. Plant die Bundesregierung Initiativen, um ältere Erwachsene (z. B. gegen
Ende ihres Berufslebens oder im Ruhestand) gezielt für einen
Freiwilligendienst zu werben?
Wenn ja, auf welche Weise?
24. Inwiefern wird die Bundesregierung hinsichtlich ihrer in Auftrag
gegebenen Kampagne zur Unterstützung und Bewerbung der
Freiwilligendienste ihrer Zusage gerecht, für alle Formen von Freiwilligendiensten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6663und nicht allein für eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu
werben?
Die Fragen 21 bis 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung startete am 16. Mai 2011 unter dem Motto „Nichts erfüllt
mehr als gebraucht zu werden“ eine integrierte Informations- und
Öffentlichkeitskampagne, um alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland über den
neuen Bundesfreiwilligendienst zu informieren. Teil der Kampagne ist eine
bundesweite Plakatierung sowie Anzeigenschaltungen in Tageszeitungen und
auch seniorenaffinen Publikumszeitschriften. Im Hinblick auf die Zielgruppe
der jungen Menschen gibt es dazu begleitend zahlreiche Onlineaktivitäten
sowie die Verteilung von Postkarten.
Neben klassischen Medialeistungen sind auch Messestände auf ca. 50
Ausbildungsmessen und rund 40 Informationsveranstaltungen in
Berufsinformationszentren, Kommunen etc. sowie die Teilnahme an 65 Veranstaltungen der
Sommertour des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in ganz
Deutschland Teil der Öffentlichkeitsarbeit. Damit werden sowohl Schülerinnen
und Schüler als auch ältere Menschen vor Ort erreicht. Betreut werden diese
Veranstaltungen vor allem durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAFzA.
Die Kampagne stellt zunächst den Bundesfreiwilligendienst in den Mittelpunkt,
da der neue Dienst eine Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung des
Bekanntheitsgrades besonders erfordert.
Die Zentralstellen des Bundesfreiwilligendienstes (u. a. alle
Wohlfahrtsverbände) haben zudem die Möglichkeit, sich im Rahmen der Kampagne
kostenfrei ein eigenes Motiv gestalten zu lassen. Auch sind die Einsatzstellen und
deren Strukturen ausdrücklich eingeladen, die Motive der Kampagne zu nutzen
und mit ihren Logos und Absender zu versehen. Auf diese Weise können die
Materialien auch von anderen Freiwilligendiensten genutzt werden.
Die Kampagne kommuniziert den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen
von Freiwilligkeit allgemein. Dies wird sich zukünftig auch in gemeinsamen
Informationsmaterialien ausdrücken: so ist eine gemeinsame Broschüre zum
Bundesfreiwilligendienst und den Jugendfreiwilligendiensten in Planung.
Auswirkungen auf bestehende Freiwilligendienste durch die Einführung des
BFD
25. Sind untergesetzliche Regelungen zum Kopplungsmodell geplant, um
eine Verdrängung des FSJ/FÖJ zugunsten des Bundesfreiwilligendienstes
zu verhindern?
Falls ja, sind Ausnahmeregelungen in Planung, und wenn ja, welche?
Das Kopplungsmodell wird in dem Maße angewandt, wie es nötig ist, um eine
Verdrängung der Jugendfreiwilligendienste durch den Bundesfreiwilligendienst
zu verhindern. Gegenwärtig sind nicht nur keinerlei negative Auswirkungen
auf die bestehenden Jugendfreiwilligendienste zu beobachten, sondern im
Gegenteil – wie von der Bundesregierung stets erwartet – eine deutliche
Stärkung. Im Freiwilligenjahr 2011/2012 wird daher keinerlei Begrenzung (oder
„Koppelung“) der Zahl der Plätze im Bundesfreiwilligendienst notwendig sein.
Drucksache 17/6663 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. Welche Anreize wird die Bundesregierung schaffen, damit der Dienst im
Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes nach Aussetzung der
Wehrpflicht seine Attraktivität für junge Menschen beibehält?
Durch die Einbeziehung des Zivil- und Katastrophenschutzes als
Einsatzmöglichkeit im Bundesfreiwilligendienst wird für die in diesem Bereich tätigen
Einrichtungen und Organisationen (Technisches Hilfswerk und andere
Hilfsorganisationen) eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, um Freiwillige zu
gewinnen.
Unabhängig davon führt der Bund vielfältige Förder- und Werbemaßnahmen
für ein ehrenamtliches Engagement im Bevölkerungsschutz durch. So finden
z. B. in Ortsverbänden des THW Kooperationsveranstaltungen mit Schulen,
Kindergärten und Bildungseinrichtungen in unterschiedlichen Formen statt, um
Kinder und Jugendliche für eine spätere, ehrenamtliche Mitarbeit im Zivil- und
Katastrophenschutz zu interessieren. Mit ähnlicher Zielrichtung wird derzeit
vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz- und Katastrophenhilfe (BBK) eine
Internetseite mit Informationen speziell für Kinder eingerichtet, in der auch das
ehrenamtliche Engagement für die Allgemeinheit – Stichwort „Alltagshelden“ –
vermittelt wird.
Vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen, wie dem Aussetzen der
Wehrpflicht und sinkenden Helferzahlen aufgrund des demografischen
Wandels, initiiert das Bundesministerium des Innern (BMI) ein Forschungsprojekt,
das sich mit der nachhaltigen Sicherstellung ehrenamtlicher Strukturen im
Bevölkerungsschutz befasst.
Darüber hinaus vergibt das BMI seit 2009 in jedem Jahr öffentlichkeitswirksam
den Förderpreis „Helfende Hand“. Die Vergabe dieses Preises erfolgt mit dem
Ziel, das ehrenamtliche Engagement einzelner Gruppen oder Einrichtungen im
Bevölkerungsschutz einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen und
seine Bedeutung für das Gemeinwesen zu würdigen. Geehrt werden
insbesondere kreative Konzepte zur Nachwuchsgewinnung.
27. Welcher Bildungsstandard ist im Bundesfreiwilligendienst vorgesehen?
Wird er sich an dem Betreuungsschlüssel im FSJ und FÖJ (1:40)
orientieren?
28. Falls nein, wie verhindert die Bundesregierung, dass die Freiwilligen in
der Begleitung im Bundesfreiwilligendienst schlechter gestellt werden?
Wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall die Tatsache, dass die
gleiche Pauschale für die pädagogische Begleitung im FSJ/FÖJ gezahlt
wird, im BFD aber niedrigere Standards gelten?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zentralstellen übernehmen auf vertraglicher Basis die Verantwortung für
die Sicherstellung der pädagogischen Begleitung. Ein erheblicher Teil der
Zentralstelle wird in den jeweiligen Bereichen die pädagogische Begleitung
identisch mit oder angelehnt an die pädagogische Begleitung in den
Jugendfreiwilligendiensten durchführen. Aber insbesondere in der Aufbauphase des
Bundesfreiwilligendienstes sollen hier auch Entwicklungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bleiben, die auch die beim Bundesamt eingerichtete
Zentralstelle nutzen wird. Auch durch die 17 Bildungszentren des BAFzA
werden die gleichen Standards der pädagogischen Begleitung wie im FSJ/FÖJ
gewährleistet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/666329. Plant die Bundesregierung den Bundesfreiwilligendienst und seine
Auswirkungen auf die übrigen Jugendfreiwilligendienste noch in dieser
Legislaturperiode bis zum Sommer 2013 zu evaluieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage
„Freiwilliges Soziales Jahr Kultur“ vom 9. Juni 2011 (Bundestagsdrucksache
17/6184) mitgeteilt, wird das BFDG evaluiert werden.
Sozial- und arbeitsrechtliche Aspekte im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes
30. Welche gesetzlichen Regelungen bestehen momentan, die eine
Freistellung von dem Beruf beziehungsweise eine Rückkehr in den Beruf
festschreiben, um damit die Aufnahme eines Engagements zu befördern?
31. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine gesetzliche Grundlage für eine
arbeitsrechtliche Freistellungsregelung zu schaffen, um am
Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen?
32. Besteht im neu geschaffenen Bundesfreiwilligendienst, analog zum
Zivildienst, ein Rückkehrrecht in den Beruf nach der Absolvierung eines
Bundesfreiwilligendienstes?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30, 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bundesgesetzliche Regelungen, die einen Anspruch auf Ruhen des
Arbeitsverhältnisses für die Zeit eines Freiwilligendienstes gewähren, existieren nicht und
werden auch nicht angestrebt, da dies einen übermäßigen Eingriff in die
Vertragsfreiheit und eine übermäßige Belastung der Arbeitgeber bedeuten würde.
Natürlich steht es Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei, sich auf eine Auszeit, ein
sabbatical, zu einigen, im Rahmen dessen der Bundesfreiwilligendienst
geleistet werden kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen
Anfrage „Aussetzung des Zivildienstes und Einführung eines
Bundesfreiwilligendienstes sowie Freiwilligendienste aller Generationen“ vom 30. Juni 2011
(Bundestagsdrucksache 17/6411) verwiesen. Danach gelten die bei den
Jugendfreiwilligendiensten FSJ und FÖJ bewährten Regelungen.
33. Plant die Bundesregierung, die Anerkennung von allen
Freiwilligendiensten zu stärken?
Wenn ja, durch welche Maßnahmen?
Ja, insbesondere durch eine ständige Thematisierung gegenüber allen
beteiligten Akteuren. Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Bundesregierung
für konkrete Formen der Anerkennung, die insbesondere für junge Menschen
attraktiv sind und nicht bereits umgesetzt sind, sind begrenzt. So liegt zum
Beispiel eine mögliche Berücksichtigung eines abgeleisteten
Bundesfreiwilligendienstes bei der Studienzulassung in der alleinigen Verantwortung der Länder.
Diese beabsichtigen sicherzustellen, dass den Betroffenen aus der Teilnahme an
einem Bundesfreiwilligendienst ebenso wenig ein Nachteil entsteht, wie dies in
der Vergangenheit bei den verpflichtenden Diensten (Wehr- und Zivildienst)
der Fall war.
Drucksache 17/6663 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Wie wird die Bundesregierung den Anspruch auf Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
Bundesfreiwilligendienstes aus anderen EU-Staaten regeln?
Grundsätzlich gelten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
Bundesfreiwilligendienstes für den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II.
35. Beabsichtigt die Bundesregierung – analog zu den Plänen, die Erhöhung
der Pauschale für die pädagogische Begleitung im FSJ von der
tarifgemäßen Bezahlung aller FSJ-Referentinnen und -Referenten abhängig zu
machen – auch im Bundesfreiwilligendienst eine tarifgemäße Bezahlung
der zuständigen Referentinnen und Referenten für eine entsprechende
Förderung vorauszusetzen?
Ja, wobei die Bundesregierung in der Aufbauphase des
Bundesfreiwilligendienstes insbesondere den wohlfahrtsverbandlichen und zivilgesellschaftlichen
Akteuren und Trägern gerne Gestaltungs- und auch
Experimentiermöglichkeiten erhalten möchte, die im Einzelnen auch über die Gestaltungsmöglichkeiten
in den Jugendfreiwilligendiensten hinausgehen sollten.
36. Welche Vergütungen und Pauschalen (ausgewiesen nach Art und Höhe)
aus dem Bundesfreiwilligendienst sind für Dienstleistende, die
Grundsicherung beziehen, anrechnungsfrei?
Wegen der Vergleichbarkeit mit dem Jugendfreiwilligendienst ist in Artikel 17
des BFDG eine Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) geregelt, nach der die bislang für den Jugendfreiwilligendienst geltende
Regelung auf den Bundesfreiwilligendienst ausgeweitet wird. Anrechnungsfrei
sind demnach vom Taschengeld 60 Euro monatlich. Hinzu kommen (bei
volljährigen Freiwilligen) 30 Euro Versicherungspauschale (§ 11b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SGB II i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Alg II-V), so dass insgesamt
mindestens 90 Euro anrechnungsfrei bleiben. Hinzu kommt der übliche Abzug
der mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben:
● Werden Fahrkosten nicht erstattet, sind sie zusätzlich vom anzurechnenden
Taschengeld abzusetzen.
● Wird unentgeltliche Arbeitskleidung oder eine Geldersatzleistung dafür
bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass diese für den Einsatz benötigt wird.
Eine Anrechnung erfolgt nicht.
● Wird unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt, hat dies zur Folge, dass bei
der Berechnung des Arbeitslosengeldes II kein Bedarf für Unterkunft und
Heizung anerkannt wird, weil der oder dem Freiwilligen keine
Aufwendungen entstehen. Wird stattdessen eine Geldersatzleistung gezahlt, ist diese als
Einkommen zu berücksichtigen (dann wird aber der Bedarf für die
Unterkunft anerkannt).
● Wird unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt, ist diese mit täglich einem
Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs als
Einkommen anzusetzen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1, § 4 Nummer 4 und § 2
Absatz 5 Alg II-V). Wird stattdessen eine Geldersatzleistung gezahlt, ist
diese als Einkommen zu berücksichtigen.
37. Welche Fahrtkosten werden mit welchem Betrag von einer Anrechnung
auf die Grundsicherung ausgenommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6663Aktuelles Interesse am Bundesfreiwilligendienst
38. Wie viele Anfragen sind telefonisch und per E-mail insgesamt bei der
Hotline für Interessierte am Bundesfreiwilligendienst und für
Einsatzstellen seit der Freischaltung eingegangen, und wie viele Anfragen gehen bei
der Hotline im Durchschnitt täglich ein?
39. Wie viele von diesen Anfragen kamen jeweils von Interessierten am
Bundesfreiwilligendienst und von Einsatzstellen, und was waren die
häufigsten Themen dieser Anfragen?
Die Fragen 38 und 39 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben hierzu liegen mangels statistischer Erfassung nicht vor. Insbesondere
gibt es im Bundesfreiwilligendienst keinerlei zentralisiertes
Bewerbungsverfahren, sondern die Freiwilligen bewerben sich direkt bei den Einsatzstellen vor
Ort.
40. Wie häufig wurde die Platzbörse auf
www.bundesfreiwilligendienst.de
seit der Freischaltung aufgerufen, und wie viele Aufrufe sind im
Durchschnitt täglich zu verzeichnen?
Es konnten für den Zeitraum vom Kampagnenbeginn am 16. Mai bis zum 11. Juli
2011 für die URL
www.bundesfreiwilligendienst.de/platzboerse.html 111 217
Zugriffe (Page Impressions) verzeichnet werden; das sind im Schnitt 1 951
Zugriffe (Page Impressions) pro Tag.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]