[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6862
17. Wahlperiode 26. 08. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. August
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6744 –
Biometrische Erfassung von Afghaninnen und Afghanen durch die Bundeswehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Angehörige der Bundeswehr sollen künftig die biometrischen Daten
afghanischer Bürgerinnen und Bürger erheben und an US-Behörden weiterleiten. Sie
beteiligt sich damit am ISAF Biometric Plan. Das hat die Bundesregierung in
der Unterrichtung des Parlaments (UdP) über die Lage in den Einsatzgebieten
vom 22. Juni 2011 angekündigt.
Die verwendete Technik besteht Medienberichten zufolge aus einem stationären
Gerät, das die Erhebung und Speicherung von Fingerabdrücken, Irisbild und
„Gesichtsgeometrie“ erlaubt, und mobilen Geräten zum „Scannen“/
Identifizieren von Personen, die einen Abgleich mit der Datenbank ermöglichen. Diese
wird derzeit von den USA verwaltet.
Die bisherigen Äußerungen der Bundesregierung zu diesem Thema sind nicht
frei von Widersprüchen und werfen zahlreiche Fragen auf.
So teilte die Bundesregierung in der Regierungspressekonferenz vom 3. Juni
2011 mit, es habe datenschutzrechtliche Bedenken gegeben, diese seien aber
ausgeräumt. Der zuständige Staatssekretär konnte jedoch keine Auskunft geben,
„seit wann der Prozess läuft und wer wann wo welche Bedenken geäußert hat.“
Angaben auf dem Blog „Augen geradeaus“ zufolge geht das
Bundesministerium der Verteidigung davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz in diesem
Fall („gegenüber Ausländern im Ausland“) nicht anzuwenden sei. Demgegenüber
steht die Information aus der UdP, ein mit dem US-Verteidigungsministerium
abgestimmtes „Memorandum of Understanding“ solle die Einhaltung geltender
deutscher Rechtsvorschriften sicherstellen. Selbst wenn die Anwendbarkeit des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen werden sollte, ist die Erfassung
biometrischer Daten ein Grundrechtseingriff, vom dem die Bundeswehr nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch in Einsatzgebieten nur
zurückhaltend Gebrauch machen sollte.
Fragen wirft auch auf, welche Personengruppen von der Erfassung
biometrischer Daten betroffen sein sollen. In der UdP heißt es hierzu, neben den in den
Liegenschaften der International Security Assistance Force (ISAF) angestellten
Ortskräften sowie Angehörigen von Partnering-Einheiten der afghanischen
Sicherheitskräfte sollten insbesondere Personen erfasst werden, die der aktiven
Beteiligung am militanten Widerstand verdächtig seien. Kriterien für die
Feststellung eines solchen Verdachts werden dabei nicht genannt.
Lieutenant Colonel William C. Burrow von der Biometric Task Force des
Pentagon schildert in einem Zeitschriftenartikel (Army, Februar 2010), dass die
Datenerhebung auch während militärischer Operationen vorgenommen wird.
Dabei würden digitale Dossiers von relevanten Personen erstellt („person of
interest“), wobei unklar bleibt, ob damit Verdächtige bzw. Beschuldigte im
juristischen Sinne gemeint sind oder der Personenkreis darüber hinausgeht
(beispielsweise Kontaktpersonen, Familienangehörige, Zeugen).
Diese Daten sollen mit relevanten Informationen aus einer Vielzahl von Quellen
verknüpft werden („all-source intelligence reporting“), d. h. mutmaßlich auch
von Geheimdiensten. Stellen sich Personen als „potentielle Bedrohung“ dar,
kommen sie auf eine Watchlist.
Die Bundesregierung hat in den UdP mitgeteilt, die Bundeswehr werde
„biometrische Daten in die entsprechenden Datenbanken mit der Maßgabe einbringen,
dass sie nur zum Zwecke der ISAF-Mandatserfüllung verwendet werden“
(zitiert nach
http://augengeradeaus.net/2011/06/biometrie-in-afghanistan-kein-
problem/). Offenbleibt, welche Möglichkeiten die Bundesregierung hat, die
Einhaltung eines solchen Vorbehalts zu überprüfen. Aufgrund der
amerikanischen Militärstrategie muss befürchtet werden, dass die von der Bundeswehr
zugetragenen Informationen auch für gezielte Mordaktionen (inkl.
Drohnenangriffe) verwendet werden.
In der Vergangenheit wurde polizeiliche Überwachungstechnik stets in
abhängigen Ländern „getestet“, ehe ihre Einführung in den Metropolen folgte. Die
Übernahme polizeilicher Aufgaben wie durch die Bundeswehr im Ausland wird
daher von den Fragestellerinnen und Fragestellern auch unter innenpolitischen
Gesichtspunkten abgelehnt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auf US-amerikanische Initiative hat die International Security Assistance Force
(ISAF) im Jahr 2010 mit der automatisierten Erfassung, Speicherung und
Auswertung biometrischer Daten begonnen. Im Rahmen des sogenannten ISAF-
Biometrics-Plan sollen Kräfte der ISAF zur Verbesserung der Sicherheitslage im
Einsatzgebiet und damit verbunden auch zur Erhöhung des Schutzes der eigenen
Soldaten von festgelegten Personengruppen neben anderen personenbezogenen
Daten auch biometrische Einzelmerkmale erheben. Die systematisierte
Auswertung dieser Daten eröffnet verbesserte Möglichkeiten, Personen zu identifizieren
und ihre Beteiligung an Angriffen gegen Vertreter der internationalen
Gemeinschaft und die afghanische Staatsgewalt nachweisen bzw. im günstigsten Fall
ausschließen zu können.
Unter Berücksichtigung der ISAF-gemeinsamen Zielsetzung stellen die USA
den beteiligten ISAF-Partnern die zur Erfassung der biometrischen Merkmale
erforderliche Geräteausstattung zur Verfügung. Die datenbankgestützte
Auswertung und der Abgleich der erhobenen Daten sind mangels eigener
Fähigkeiten der ISAF zunächst in nationalen Datenbanken der USA vorgesehen.
Einer Teilnahme der Bundeswehr am ISAF-Biometrics-Plan stehen keine
Bedenken entgegen. Die von der Bundeswehr bei ISAF erhobenen biometrischen
Daten werden mit der Maßgabe in die Datenbanken des US-
Verteidigungsministeriums eingebracht, dass sie nur zum Zweck der ISAF-Mandatserfüllung
verwendet werden. Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesministerium der
Verteidigung mit dem US-Verteidigungsministerium eine Vereinbarung
(Memorandum of Understanding – MoU) abgestimmt, mit dem die Speicherung und
Nutzung von Daten durch das US-Verteidigungsministerium im Zusammenhang
mit der Teilnahme der Bundeswehr an den Aktivitäten der ISAF zur Erfassung
biometrischer Daten in Afghanistan geregelt werden.
Die Bundeswehr ist nicht regelmäßig an der Informationsgewinnung, Planung
und Durchführung von Operationen aller ISAF-Partner unmittelbar beteiligt. Es
ist deshalb nicht auszuschließen, dass bei Operationen in Afghanistan, auch die
von der Bundeswehr im ISAF-Bereich bereitgestellten Erkenntnisse mit
herangezogen werden.
Die Umsetzung der im ISAF-Biometrics-Plan aufgeführten Maßnahmen hat
insbesondere durch die verbesserten Möglichkeiten der Zugangskontrolle einen
deutlichen Fortschritt im Bereich des Schutzes und der Absicherung der ISAF-
Einsatzliegenschaften erwirkt. Daneben hat der Abgleich biometrischer
Informationen in Afghanistan bereits in mehreren Fällen zu einer Identifizierung von
Urhebern feindseliger Aktivitäten gegen die afghanische Staatsgewalt und den
Wiederaufbau geführt und die Aufdeckung der Vorbereitungen für weitere
Anschläge gegen ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte ermöglicht. Neben
anderen Maßnahmen hat auch der ISAF-Biometrics-Plan dazu beigetragen, dass
in den letzten zwölf Monaten die regierungsfeindlichen Kräfte in Teilen des
Einsatzgebietes durch die zielgerichtete und gemeinsame Operationsführung
der ISAF mit den afghanischen Sicherheitskräften im Rahmen des Partnering
zurückgedrängt werden konnten und die Sicherheitslage sich gerade im
Verantwortungsbereich der Bundeswehr im Norden Afghanistans tendenziell
stabilisiert hat. Die deutsche Beteiligung am ISAF-Biometrics-Plan ist geeignet,
auch die Sicherheit des Deutschen Einsatzkontingentes zu erhöhen und daher
aus operationellen Gründen nachdrücklich geboten.
1. Welche Bestimmungen des ISAF-Mandats, des zugehörigen
Bundestagsbeschlusses oder anderer Regelungen bilden nach Auffassung der
Bundesregierung die Rechtsgrundlage für die Bundeswehr, biometrische Daten
afghanischer Bürgerinnen und Bürger zu erfassen?
Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung biometrischer Daten,
insbesondere die Speicherung und Übermittlung, sowie die Nutzung der Daten
durch das Deutsche Einsatzkontingent ISAF und damit für die Teilnahme am
ISAF-Biometrics-Plan ist, wie für den gesamten Auslandseinsatz, Artikel 24
Absatz 2 des Grundgesetzes i. V. m. dem entsprechenden völkerrechtlichen Mandat
und dem Mandat des Deutschen Bundestages.
Auf der völkerrechtlichen Ebene ermächtigt das aktuelle Mandat des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die an ISAF teilnehmenden Nationen dazu,
„alle zur Erfüllung ihres Mandates notwendigen Maßnahmen zu ergreifen“.
Gleichzeitig gibt die Resolution die Beachtung des humanitären Völkerrechts
und der (einschlägigen) Menschenrechtsnormen sowie alle geeigneten
Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor.
Die der ISAF und damit auch den Angehörigen des Deutschen
Einsatzkontingentes ISAF zukommenden völkerrechtlichen Befugnisse gegenüber
Personen beschränken sich daher nicht auf die Anwendung militärischer Gewalt. Es
ist nicht nur gestattet, sondern z. B. zum Schutz der Zivilbevölkerung wie der
eigenen Kräfte auch geboten, Maßnahmen unterhalb der Schwelle militärischer
Gewalt zur Durchsetzung des Mandates anzuwenden.
Hierzu gehören etwa das Anhalten von Personen oder ihre vorübergehende
Ingewahrsamnahme sowie die Durchführung von Hausdurchsuchungen, aber
auch die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe biometrischer und anderer
personenbezogener Daten.
Das ISAF-Regelwerk der NATO enthält für die Angehörigen des Deutschen
Einsatzkontingentes ISAF verbindliche, detaillierte Regelungen zur Ausübung
dieser Befugnisse. Sie dienen neben der Umsetzung militärstrategischer und
taktischer Belange auch der Einhaltung des völkerrechtlichen Rahmens.
Das aktuelle ISAF-Bundestagsmandat greift die sich aus dem Mandat des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebende Befugnis, „alle
erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu
ergreifen“, auf. Das Bundestagsmandat enthält keine Einschränkungen
hinsichtlich der Anwendung der vorgenannten Maßnahmen, die unterhalb der Schwelle
zur Anwendung militärischer Gewalt liegen.
Damit ist auch auf der verfassungsrechtlichen Ebene die rechtliche Grundlage
zur Beteiligung des Deutschen Einsatzkontingentes ISAF am ISAF-Biometrics-
Plan gegeben.
a) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass die Bekämpfung von Straftaten
eine polizeiliche Aufgabe ist, und inwiefern orientiert sich die
Bundeswehr bei der Erhebung biometrischer Daten am deutschen Polizeirecht?
Die Erfassung, Speicherung und Auswertung biometrischer Daten im Rahmen
von ISAF dient den Zwecken der militärischen Operationsführung von ISAF,
insbesondere der Verbesserung der Sicherheitslage im Einsatzgebiet und damit
verbunden auch der Erhöhung des Schutzes der eigenen Soldatinnen und
Soldaten. Die Erhebung biometrischer Daten erfolgt dementsprechend nach dem
hierfür geltenden ISAF-Regelwerk.
b) Inwiefern ist die Bundeswehr bei der Durchführung der Maßnahme an
das Verhältnismäßigkeitsgebot gebunden?
Die Verhältnismäßigkeit bestimmt sich nach den für die militärische
Operationsführung im bewaffneten Konflikt geltenden Vorgaben des Humanitären
Völkerrechts. Daneben wird berücksichtigt, dass für völkerrechtliche Maßnahmen die
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze nach dem Grundgesetz
maßgeblich bleiben.
c) Inwiefern ist bei Maßnahmen gegenüber nichtdeutschen Personen das
Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden, und inwiefern ist die
Bundeswehr zumindest sinngemäß an den darin verankerten Grundrechteschutz
gebunden?
Neben den völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben sind nationale
Regelungen zu beachten, soweit ihr jeweiliger Geltungsbereich eröffnet ist.
Hinsichtlich des Bundesdatenschutzgesetzes ist dies gegenüber Ausländern im Ausland
nicht der Fall. In Hinblick auf den Geltungsumfang der Grundrechte wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 16/6174 – auf
Seite 2 auf Bundestagsdrucksache 16/6282 vom 29. August 2007 verwiesen.
2. Wer hat im Vorfeld der Entscheidung, die Bundeswehr am ISAF Biometric
Plan zu beteiligen, datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, welche
Bedenken waren dies im Einzelnen und welche Überlegungen führten dazu, sie
aufzulösen?
Nach Abschluss der Prüfungen liegen bei den fachlich zuständigen Stellen der
Bundesregierung keine Bedenken gegen eine Beteiligung der Bundeswehr am
ISAF-Biometrics-Plan vor.
3. Inwiefern wurde in diesem Zusammenhang der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit konsultiert?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde
in diesem Zusammenhang nicht konsultiert.
4. Welche deutschen Rechtsvorschriften, deren Einhaltung durch das
Memorandum of Understanding sichergestellt werden soll, sind im Einzelnen
gemeint?
Das Memorandum of Understanding soll sicherstellen, dass an das
Verteidigungsministerium der USA übermittelte Daten ausschließlich für die im ISAF
Joint Command Biometric Collection Guide festgelegten Zwecke der ISAF-
Operationsführung im Einklang mit geltendem internationalen Recht,
einschließlich Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht, genutzt werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1a, 1b und 1c verwiesen.
5. Ist die Bundesregierung bereit, das Memorandum of Understanding mit den
USA dem Deutschen Bundestag vorzulegen (bitte ggf. als Anlage beifügen),
und wenn nein, warum nicht?
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juli 2011
(VS – Nur für den Dienstgebrauch) wurde eine Kopie des zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem US-Verteidigungsministerium
geschlossenen MoU vom 7. Juli 2011 nebst deutscher Übersetzung an die
Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages übersandt.
6. Hat die Bundesregierung bereits mit der Erfassung biometrischer Daten
begonnen, und wenn ja, in welchen Regionen und von wie vielen Personen
wurden bereits Daten erhoben, und wenn nein, für wann ist der Beginn
geplant und in welchen Regionen?
Angehörige der Bundeswehr haben in Umsetzung der Befehlsgebung der ISAF
und auf der Grundlage des MoU mit dem US-Verteidigungsministerium vor
Kurzem mit der Erfassung biometrischer Daten begonnen und bisher bei 15
Personen eine Datenerhebung durchgeführt. Der Anwendungsbereich der
Maßnahmen umfasst das Einsatzgebiet Afghanistan gemäß Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 28. Januar 2011.
7. Wie viele Angehörige des deutschen Einsatzkontingents haben die Befugnis
zur Erhebung biometrischer Daten?
Grundsätzlich ist jeder Soldat des Deutschen Einsatzkontingentes zur
biometrischen Datenerfassung befugt. Explizit ausgeschlossen ist gemäß Befehlsgebung
der ISAF Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgaben zur medizinischen
Versorgung.
a) Welche Voraussetzungen müssen diese erfüllen hinsichtlich Dienstrang,
Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten usw.?
Hinsichtlich des Dienstgrades und der Truppenzugehörigkeit gibt es keine
weiteren Einschränkungen.
b) Inwiefern erhalten diese Soldaten eine Ausbildung zum Umgang mit
der eingesetzten Technik, und gehört hierzu auch eine Unterweisung in
das Themenfeld Datenschutz/Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung?
Soldaten, die zur Erhebung biometrischer Daten eingesetzt werden, erhalten
eine Ausbildung im Umgang mit der dazu verwendeten Geräteausstattung. Die
Themen Datenschutz und grundrechtlicher Schutz werden in die Unterrichtung
einbezogen.
c) Inwiefern sind deutsche Polizeibehörden in Vorbereitung oder
Durchführung der Maßnahmen eingebunden?
Deutsche Polizeibehörden sind weder an der Vorbereitung noch an der
Durchführung von Maßnahmen des ISAF-Biometrics-Plan beteiligt.
8. Welche Technik kommt bei den Maßnahmen zum Einsatz, und worin
besteht deren Funktionsweise?
a) Wie geht die Überprüfung „gescannter“ Daten mit den in der
Datenbank gespeicherten Informationen technisch vor sich?
b) Hat die Bundeswehr beim Scannen/Identifizieren einer Person die
Möglichkeit eines unmittelbaren Abgleichs mit der Datenbank?
c) Über wie viele Geräte des jeweiligen Typs verfügt die Bundeswehr, und
wie viele Geräte sollen ggf. noch angeschafft werden?
d) Führen Verbände der Bundeswehr außerhalb der Feldlager regelmäßig
die zum Datenabgleich tauglichen Geräte mit sich oder nur in
besonderen Fällen (bitte Kriterien angeben)?
9. Welche Maßnahmen werden getroffen, wenn ein Datenabgleich einen
„Treffer“ („bad guy“) ergibt?
10. Welche Richtlinien, Erlasse oder sonstige Anleitungen gibt es zur Erhebung
sowie zum Abgleich biometrischer Daten (bitte ggf. als Anlage beifügen)?
a) Welche Personen können grundsätzlich von den Maßnahmen betroffen
sein?
b) Nach welchen Kriterien geht die Bundeswehr dabei vor, und welche
Unterschiede gibt es zum Vorgehen des US-Militärs?
c) Welches Verfahren ist vorgesehen für den Fall, dass sich Beschäftigte
von ISAF- oder Bundeswehrliegenschaften sowie Angehörige
afghanischer Sicherheitskräfte, die fürs Partnering vorgesehen sind, einer
biometrischen Erfassung verweigern?
11. Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der biometrischen Erfassung von
Personen, die als „potentielle Bedrohung“ oder mutmaßliche
Widerstandskämpfer eingeschätzt werden?
a) Welche Kriterien werden angewandt, um einen (hinreichenden)
Verdacht auf aktive Mitgliedschaft in militant-oppositionellen Gruppen zu
begründen?
b) Inwiefern können Personen auch ohne Verdacht auf Zugehörigkeit zu
bewaffneten Gruppen von der biometrischen Erfassung betroffen
werden, und welche Kriterien gibt es hierfür?
c) Wer ist befugt, die Entscheidung zu treffen, ob die biometrischen Daten
einer Person erfasst werden?
d) Inwiefern ist gewährleistet, dass biometrische Daten afghanischer
Frauen nur durch weibliche Bundeswehrangehörige erfasst werden?
12. Bei welcher Behörde ist die Datenbank angesiedelt?
Wie genau ist die Weitergabe der erhobenen Daten an US-Stellen geregelt?
a) Welche weiteren Daten (über die rein biometrischen Angaben hinaus)
werden in dieser Datenbank gespeichert, und gehören hierzu auch
Informationen und Einschätzungen über mutmaßliche Zugehörigkeit
zu Oppositionsgruppen?
b) Welche Behörden bzw. Stellen tragen Daten zu dieser Datenbank bei,
und inwiefern haben diese das Recht, selbst Einträge vorzunehmen?
c) Welche weiteren US-Behörden, andere Behörden oder private Stellen
können unter welchen Voraussetzungen Daten aus dieser Datenbank
nutzen?
Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 8, 8a, 8b, 8c, 8d, 9, 10, 10a,
10b, 10c, 11, 11a, 11b, 11c, 11d, 12, 12a, 12b und 12c werden als vertraulich
eingestufte Verschlusssachen zur Einsichtnahme an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages übermittelt.*
13. Wird vor Weitergabe der Daten eine bundeswehrinterne Prüfung
vorgenommen, ob die Datenerhebung rechtmäßig war, und wenn ja, durch
welche Stelle und auf Grundlage welcher Informationen?
Das Deutsche Einsatzkontingent ISAF legt auf den jeweiligen Führungsebenen
Beauftragte fest, die vor Weitergabe der von deutschen ISAF-Kräften erhobenen
Daten die Einhaltung der Rechtmäßigkeit prüfen.
a) Wie rasch werden die Daten an die US-Stellen weitergeleitet?
Die Weitergabe der von deutschen ISAF-Kräften erhobenen Daten erfolgt
unverzüglich im Rahmen der Nachbereitung der jeweiligen Operation und in der
Regel innerhalb weniger Tage.
b) An welche US-Stellen werden die Daten geleitet?
Die von deutschen ISAF-Kräften erhobenen Daten werden über die zum Zugriff
berechtigten Stellen der ISAF an die Exploitation Analysis Center der US-
Streitkräfte in Afghanistan und von dort an das Automated Biometric Identification
System (ABIS) des US-Verteidigungsministeriums weitergeleitet (vergleiche die
Antwort zu Frage 12).
c) Inwiefern verbleiben Datensätze bei der Bundeswehr und wo genau?
Eine zusätzliche nationale Datenablage zur Speicherung biometrischer
Informationen aus dem Einsatzgebiet Afghanistan ist nicht vorgesehen.
d) Inwiefern haben andere Angehörige bzw. Einheiten des deutschen
Einsatzkontingents und deutsche Polizeibehörden Zugang zu den
erhobenen Daten (bitte ggf. Rechtsgrundlage nennen), und wie oft wurde
hiervon bereits Gebrauch gemacht?
Im Gegensatz zu den Stellen des Deutschen Einsatzkontingentes ISAF haben
deutsche Polizeibehörden keinen Zugang zu den von ISAF erhobenen Daten.
* Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt, und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
14. Wie regeln die afghanischen Gesetze den Datenschutz im Zusammenhang
mit der Erfassung biometrischer Daten und die (Widerspruchs)Rechte der
Betroffenen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert keine nationale gesetzliche
Datenschutzregelung im Zusammenhang mit der Erfassung biometrischer Daten in
Afghanistan.
a) Werden Datenerhebung und/oder -abgleich vom freiwilligen
Einverständnis der Betroffenen oder einem Beschluss eines afghanischen
Gerichts oder zumindest eines Staatsanwalts abhängig gemacht, und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
b) Inwiefern ist der ISAF Biometric Plan im Allgemeinen und die
deutsche Beteiligung daran im Besonderen mit (welchen) afghanischen
Stellen abgesprochen?
Der ISAF-Biometrics-Plan ist mit dem afghanischen Innenministerium
abgesprochen.
15. Haben Personen, deren biometrische Daten erfasst werden, gegenüber den
ausführenden Bundeswehrsoldaten ein Widerspruchsrecht, und wenn ja,
wie ist dieses ausgestaltet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Welche Möglichkeiten haben Betroffene selbst oder die Bundeswehr, eine
Löschung oder Änderung der Daten bzw. sonstigen Dateieinträge
durchzusetzen, wenn der Grund für die Datenerhebung entfällt (etwa, wenn der
Verdacht auf Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppierungen sich nicht
bestätigt, die Anstellung als Ortskraft bei ISAF-Liegenschaften endet oder
die Person aus den Afghanischen Sicherheitskräften ausscheidet?
Im Memorandum of Understanding mit dem US-Verteidigungsministerium ist
eine Löschung der von der Bundeswehr an das ABIS übermittelten Daten
grundsätzlich in folgenden Fällen geregelt:
– bei Beendigung der ISAF-Operation,
– nach Aufbau einer ISAF-internen Datenbank,
– bei Kündigung des Memorandum of Understanding,
– sofern deutsche Staatsangehörige betroffen sind.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Bundeswehr jederzeit die Löschung von
Daten veranlassen kann.
17. Verfügt die Bundesregierung über Möglichkeiten, die Zusage der US-
Seite, die von der Bundeswehr bereitgestellten Daten nur für die Erfüllung
des ISAF-Mandates zu verwenden, zu überprüfen (bitte ggf. ausführen)?
Das Memorandum of Understanding sieht vor, dass die von deutschen ISAF-
Kräften erhobenen Daten nicht ohne Zustimmung der Bundeswehr für andere
als ISAF-Zwecke genutzt oder weitergegeben werden. Die Einhaltung dieser
Beschränkungen kann von der Bundeswehr überprüft werden. Die US-Seite hat
zudem die Daten gegen unberechtigte Zugriffe zu sichern.
a) Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Zugriff anderer
Stellen als des US-ISAF-Kontingents auf die von der Bundeswehr
zugelieferten Daten auszuschließen?
Sämtliche von deutschen ISAF-Kräften erhobenen personenbezogenen Daten
sind bei Weitergabe an die US-Datenbank mit folgendem Sperrvermerk
revisionssicher zu kennzeichnen:
b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Umstand, dass die US-Militärtaktik auch vorsieht, außerhalb von
Gefechtssituationen Personen bzw. Personengruppen außergerichtlich zu töten
(wie etwa mittels Drohnenangriffen), und inwiefern hält sie dieses
Vorgehen vom ISAF-Mandat für gedeckt?
Welche Rolle spielt hierbei die Gefahr, dass die Datenweitergabe durch
die Bundeswehr zur Ermordung einer Person sowie weiterer Personen
in ihrem Umfeld durch die USA führen kann?
Alle in Afghanistan tätig werdenden Staaten unterliegen den einschlägigen
Regeln des allgemeinen Völkerrechts, einschließlich des humanitären
Völkerrechts. Ob bestimmte Handlungen dem Völkerrecht entsprechen, kann nur im
Einzelfall bei Kenntnis aller relevanten Tatsachen beurteilt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
c) Welche Maßnahmen sind vorgesehen für den Fall, dass die USA die
Vereinbarungen im Memorandum of Understanding verletzen?
Das Memorandum of Understanding enthält im Falle von
Meinungsverschiedenheiten eine Streitbeilegungsklausel und kann zudem von beiden Seiten
gekündigt werden.
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Vorgehensweise
anderer ISAF-Beiträger hinsichtlich der Erhebung/des Abgleichs biometrischer
Daten?
Alle an der Operation teilnehmenden Nationen unterliegen den Regularien der
ISAF. Ein Überblick darüber, welche Nationen ihre Beteiligung am ISAF-
Biometrics-Plan konditioniert haben, liegt der Bundesregierung nicht vor.
19. Trifft es zu, wie von „Augen geradeaus“ gemeldet, dass die Bundeswehr
sich bei der Rüstungsindustrie nach einem mobilen System „zur Erfassung,
Verarbeitung und zum Umgang mit biometrischen Daten“ erkundigt hat,
und wenn ja,
Ja. Zu den grundsätzlichen Verfahren der Informationsgewinnung und
Marktsichtung der Bundeswehr zu potentiellen Rüstungsgütern zählen auch Anfragen
bzw. der Informationsaustausch der Bundeswehr mit zivilen Unternehmen. Dies
betrifft auch die Einholung von Informationen über ggf. national marktverfüg-
DEUTSCHE DATEN mit folgenden Einschränkungen:
Diese Daten dürfen nur zu Zwecken der Operationsführung der ISAF, die mit
dem ISAF Mandat einschließlich den Menschenrechten und dem
humanitären Völkerrecht übereinstimmen, genutzt oder weitergeben werden. Die
Daten sind zu löschen, sobald die Operation ISAF beendet ist oder sofern
deutsche Staatsangehörige betroffen sind. Jeder andere Umgang mit diesen
Daten bedarf der Zustimmung der deutschen Behörden.
bare Systeme zur mobilen Erfassung biometrischer Daten oder die mögliche
Befähigung der deutschen Industrie zu deren Herstellung.
a) aus welchem Grund will die Bundeswehr solche Geräte neu entwickeln
lassen, anstatt die auf dem Markt vorhandenen zu nutzen,
Eine grundsätzliche Entscheidungslage zu potentiellem Entwicklungsbedarf
von mobilen Gerätesystemen für die Erfassung von biometrischen Daten besteht
derzeit nicht. Angesichts der Bereitstellung der zur Teilnahme am ISAF-
Biometrics-Plan erforderlichen Geräte durch die Streitkräfte der USA besteht
derzeit keine Absicht, eigene Geräte für diesen Einsatzzweck entwickeln zu lassen.
b) welcher finanzielle Umfang ist für die Entwicklung/Produktion der
Geräte anvisiert?
Für die potentielle Entwicklung bzw. Produktion von mobilen Gerätesystemen
zur Erfassung von biometrischen Daten wurden bisher keine finanziellen
Umfänge festgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19a verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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