[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6863
17. Wahlperiode 26. 08. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. August 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6745 –
Einsatz der Bundespolizei in Saudi-Arabien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/6102)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Einsatz der Bundespolizei in Saudi-Arabien steht weiterhin in der
öffentlichen Kritik. Die Gewerkschaft der Polizei beklagt die faktische Unterordnung
der Polizistinnen und Polizisten unter die Geschäftsinteressen des EADS-
Konzerns (EADS = European Aeronautic Defence and Space Company). Dieser war
von Seiten Saudi-Arabiens mit der Lieferung von Technik zur Überwachung der
Grenzen beauftragt worden, unter der Bedingung, dass die Bundespolizei die
personelle Ausbildung der Grenzschützer übernimmt.
Ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei sagte in der „Süddeutschen Zeitung“
(14. Juli 2011), die Inhalte der polizeilichen Ausbildung würden unter Anleitung
von EADS/Cassidian auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmt.
Weiter zitiert die „Süddeutsche Zeitung“ aus einem Newsletter der Bundespolizei,
dass die deutschen Beamten „ständig neue Aufgaben für EADS“ übernehmen
müssten.
Mit dem von der Bundesregierung zur Rechtfertigung herangeführten „Export
rechtsstaatlicher Grundsätze“, der die Ausbildungstätigkeit auszeichne, ist es
nach verschiedenen Medienberichten hingegen nicht weit her. So hat nach
Darstellung des MDR-Magazins „Fakt“ das saudi-arabische Militär einen Teil
der Grenze, die gesichert werden soll, erst mal im November 2009 bombardiert.
Der Angriff habe einem nomadisch lebenden Stamm gegolten, der
traditionellerweise in der Grenzregion umherzieht.
Außerdem werde im Rahmen der Ausbildungstätigkeit der Bundespolizei die
Vermittlung rechtsstaatlicher Grundsätze eingeschränkt. So seien die Worte
„freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat“ und „Freiheitsgarantie für den
Einzelnen“ aus der Ausbildung gestrichen worden. Zur Begründung habe es in
Rundschreiben der Bundespolizei geheißen: „Wichtig ist, was der Kunde will
und nicht, was wir wollen oder gerne hätten. Der Kunde ist eben im wahrsten
Sinne des Wortes König.“
Im Falle Saudi-Arabien ist der König bekanntermaßen ein äußerst despotischer.
Im Frühjahr 2011 hat er zwecks Niederschlagung der Demokratiebewegung im
Nachbarstaat Bahrain 1 000 Soldaten dorthin entsandt. Dieser blutige Einsatz
wird, wie Anfang Juli 2011 bekannt wurde, in einem Rundschreiben des
Bundespolizeipräsidiums an die in Saudi-Arabien eingesetzten Bundespolizisten
aber als „Sicherungsmaßnahme wichtiger Infrastruktur“ verharmlost. Dies
spricht nicht dafür, dass das Bundespolizeipräsidium bzw. das
Bundesministerium des Innern tatsächlich viel Wert darauf legten, menschenrechtliches
Verständnis bei ihren „Kunden“ zu wecken.
Am 18. Juli 2011 berichtet „Fakt“ weiter, dass auch Angehörige des saudi-
arabischen Geheimdienstes von der Bundespolizei ausgebildet würden.
Fragen wirft auch die Waffenausbildung auf, die Bundespolizisten den
saudiarabischen Grenzschützern am Sturmgewehr G 3 anbieten. Die Grenzschützer
sollen lernen, die Kriegswaffe in „anspruchsvollen Situationen handlungssicher
zu handhaben.“ Vor dem Hintergrund der massiven polizeilichen und
militärischen Unterdrückung, mit der das feudale Regime in Riad gegen demokratische
Bewegungen vorgeht, berechtigt diese Maßnahme aus Sicht der Fragesteller
ebenfalls zu größten Zweifeln am demokratischen Impetus dieses
Polizeieinsatzes.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entgegen der bereits durch die Bundesregierung auf zurückliegende
parlamentarische Anfragen gegebenen Antworten unterstellt die Kleine Anfrage in nicht
zutreffender Weise, dass eine Auftragserteilung der saudi-arabischen Regierung
an EADS abhängig war vom Engagement der Bundespolizei. Die
Bundesregierung verweist hierzu auf die Bundestagsdrucksache 17/6102 vom 8. Juni 2011.
Darüber hinaus zitieren die Fragesteller einen Satz aus einem Rundschreiben der
Bundespolizei in falschem Zusammenhang: In dem Schreiben der
Bundespolizei wurde den im Projekt tätigen Bundespolizisten die notwendige
Berücksichtigung der Vorstellungen der saudischen Partner erläutert und transparent
gemacht. Dieses erfolgte ausschließlich im Zusammenhang mit terminlichen
Kursplanungen und kurzfristigen zeitlichen Verschiebungen und nicht im
Zusammenhang mit demokratischen oder rechtsstaatlichen Werten.
1. Wurde das Einvernehmen zwischen dem deutschen und dem saudi-
arabischen Innenministerium über den Einsatz der Bundespolizei in einer
verschriftlichten Form hergestellt bzw. bestätigt, und wenn ja, wann wurde
dieses Schriftstück bzw. diese Schriftstücke von welchen Ministerien
unterzeichnet, was sind die wesentlichen Inhalte und ist die Bundesregierung
bereit, sie dem Deutschen Bundestag im Wortlaut zugänglich zu machen
(bitte ggf. als Anlagen beifügen oder begründen, warum sie unter Verschluss
gehalten werden)?
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem saudi-arabischen
Innenministerium und dem deutschen Bundesministerium des Innern zum Engagement der
Bundespolizei im Projekt zur Modernisierung des saudi-arabischen
Grenzschutzes wurde nicht geschlossen. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 17/6102 dargestellt liegt das Einvernehmen
insbesondere in der in enger Abstimmung erstellten Trainingsbedarfsanalyse und
dem darauf aufbauenden Trainingskonzept.
2. Trifft es zu (vgl. stern, 13. Juli 2011), dass bereits im Mai 2009 (bitte ggf.
korrektes Datum nennen) ein Abkommen über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich vom damaligen Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang
Schäuble und seinem saudi-arabischen Amtskollegen unterzeichnet wurde,
und wenn ja,
a) was sind die grundsätzlichen Inhalte dieses Abkommens,
Das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich“ wurde am 27. Mai 2009 in Riad unterzeichnet. Der
Abkommenstext enthält im Wesentlichen Regelungen zu den Formen,
Rahmenbedingungen und Grenzen der Zusammenarbeit (möglich sind z. B. der Austausch von
Informationen und Fachwissen sowie Durchführung abgestimmter operativer
Maßnahmen).
b) trifft es zu, dass Artikel 4 dieses Abkommens eine Zusammenarbeit „auf
dem Gebiet des Sicherheitstrainings“ vorsieht,
Ja.
c) warum hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag bis heute
nicht über dieses Abkommen informiert,
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde im Nachgang zu seiner
102. Sitzung am 1. Juli 2009 schriftlich über Abschluss und Inhalte des
Abkommens unterrichtet. In diesem Zusammenhang wurde dem Deutschen Bundestag
auch der Text des Abkommens zur Verfügung gestellt.
d) wie lautet der Wortlaut des Abkommens (bitte als Anhang beifügen oder
begründen, wenn die Vorlage des Abkommens verweigert wird)?
Das Abkommen wurde dem Deutschen Bundestag bereits zugeleitet (siehe
Antwort zu Frage 2c.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Vertreter der Gewerkschaft der Polizei
die aus ihrer Sicht gegebene Unterordnung der Bundespolizisten unter die
Interessen von EADS beklagen und sich deutsche Polizisten, die in Saudi-
Arabien tätig waren, dort wie „Subunternehmer“ von EADS vorkamen
(stern, 13. Juli 2011), und inwiefern hält sie diese Kritik für nachvollziehbar?
Derartige Einschätzungen sind der Bundesregierung lediglich über die Medien
bekannt geworden. Zwischen dem Unternehmen EADS-Cassidian und der
Bundespolizei besteht kein Vertragsverhältnis, welches die Zusammenarbeit regelt.
Die eingesetzten Beamten unterstehen dem Bundesministerium des Innern und
sind ausschließlich an dessen Weisungen gebunden. Das Schulungskonzept für
die grenzpolizeiliche Ausbildung wurde alleine von der Bundespolizei
entworfen und mit der saudischen Projektorganisation abgestimmt. Die Bundespolizei
wird von der saudischen Seite als vollwertiger und geschätzter Partner
angesehen. Insofern hält die Bundesregierung die Kritik nicht für nachvollziehbar.
4. Trifft es zu, dass in einem internen Informationsblatt des
Bundespolizeipräsidiums (nach Darstellung der Süddeutschen Zeitung von August 2010)
ein Beamter klagt, die deutschen Polizisten müssten „ständig neue Aufgaben
für EADS“ übernehmen, und wenn ja, mit welchen Argumenten wird diese
Darstellung begründet?
Es ist zutreffend, dass ein internes Arbeitspapier des Bundespolizeipräsidiums,
welches widerrechtlich an die Medien weitergegeben wurde, eine solche
Aussage enthält. Bei der zitierten Aussage handelt es sich nicht um eine autorisierte
Information, sondern um die Einzelbewertung des Verfassers. Die Auffassung
des Verfassers ist nicht nachvollziehbar, zeugt von mangelnder Projektkenntnis,
entbehrt jeder sachlichen Grundlage und wird von der Bundesregierung nicht
geteilt.
5. Trifft es zu, dass in einem weiteren Newsletter berichtet wird, dass saudische
Einrichtungen im Zuge der Ausweitung des Projekts „unter der
Verantwortung von EADS/Cassidian“ inspiziert worden seien?
In einem internen Schreiben der Bundespolizei an die in das Engagement der
Bundespolizei in Saudi-Arabien eingebundenen Beamten wurde über „Site
Surveys“ berichtet. Hierbei handelt es sich um Besuche von Evaluierungsteams
bei Einrichtungen des saudi-arabischen Grenzschutzes. Die Teams setzten sich
aus Angehörigen der saudi-arabischen Projektorganisation, dem Unternehmen
EADS-Cassidian und der Bundespolizei zusammen. Das Ziel der Teilnahme von
Beamten der Bundespolizei war es, den Trainingsbedarf in den besuchten
Regionen des Landes (insbesondere Abweichungen von der bis dahin lediglich
bekannten Nordregion) zu erheben sowie mögliche Einrichtungen zur
Durchführung der Trainingskurse zu besichtigen. Organisatorisch und logistisch
wurden die „Site Surveys“ durch EADS-Cassidian vorbereitet; hierauf bezog sich
die zitierte Formulierung. Fachlich unterstanden die Beamten der Bundespolizei
durchgehend dem Projektbüro der Bundespolizei in Riad und damit dem
Bundesministerium des Innern.
6. Sofern die Darstellungen in den beiden vorangegangenen Fragen
grundsätzlich zutreffen, auf welcher Rechtsgrundlage können Beamtinnen und
Beamte der Bundespolizei „unter der Verantwortung“ eines Privatkonzerns tätig
werden, und wie rechtfertigt die Bundesregierung, hierfür mehrere Mio.
Euro auszugeben?
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
7. Wer hat die Darstellung des Bundespolizeipräsidiums in einem
Rundschreiben an die in Saudi-Arabien eingesetzten Bundespolizisten veranlasst bzw.
formuliert, in dem der Einmarsch saudi-arabischer Truppen in Bahrain als
Aufgabe zum Schutz kritischer Infrastruktur dargestellt wurde?
Die Herausgabe des Rundschreibens erfolgte durch das
Bundespolizeipräsidium, da dort der Personalpool für das Projekt in Saudi-Arabien koordiniert
und betreut wird. An der inhaltlichen Ausgestaltung sind verschiedene
Organisationseinheiten innerhalb der Projektorganisation beteiligt. Die Ausführungen
hinsichtlich der Unterstützung Bahreins mit Einsatzkräften aus Saudi-Arabien
waren integriert in eine Gesamtdarstellung zur Sicherheitslage in der Region.
Dieser Abschnitt des Rundschreibens wurde vom Projektbüro der Bundespolizei
in Riad erstellt.
a) Wie bewertet die Bundesregierung diese Verharmlosung eines blutigen
Militäreinsatzes zur Unterdrückung einer Demokratiebewegung als
„Schutz“-Mission?
Das Rundschreiben diente ausschließlich der internen Information der im
Projekt eingesetzten Beamten der Bundespolizei; es war und ist keine Bewertung
der politischen Lage in Bahrein durch die Bundesregierung oder eines einzelnen
Ressorts. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurden die saudi-
arabischen Einsatzkräfte mit dem Auftrag nach Bahrein entsandt, dort Aufgaben des
Objektschutzes – insbesondere an Ministerien, Banken und öffentlichen
Einrichtungen – wahrzunehmen. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die
saudi-arabische Nationalgarde andere Aufgaben wahrgenommen hat.
b) Hat die Bundesregierung gegenüber den verantwortlichen Stellen in der
Bundespolizei ihre Ablehnung dieser Verharmlosung ausgedrückt, und
wenn ja, auf welche Weise und mit welchen Folgen, und wenn nein,
warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 7a.
c) Welchen Zweck erfüllte diese Darstellung?
Die fortlaufende Beurteilung der Sicherheitslage und Weitergabe der Ergebnisse
dieser Beurteilung gehören zum täglichen Geschäft polizeilicher Tätigkeiten im
In- und Ausland. Nur so kann seitens der Organisation zeitgerecht und
angemessen reagiert werden. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten gebietet es,
diese stetig auch direkt über Entwicklungen der Sicherheitslage im Umfeld ihrer
dienstlichen Verwendung zu informieren. Für die in Saudi-Arabien tätigen
Beamten der Bundespolizei sind Informationen zu den Nachbarländern relevant,
weil sich die Beamten aufgrund von saudi-arabischen Visabestimmungen
kurzzeitig auch in anderen Ländern der Region aufhalten (siehe auch
Bundestagsdrucksache 17/6102).
d) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass
Bundespolizisten, die ihren saudi-arabischen Kollegen gegenüber den Einmarsch in
Bahrein verständnisvoll als „Schutz“-Maßnahme bezeichnen, diesen
antidemokratischen Kampfeinsatz faktisch legitimieren und spätestens
dadurch die Glaubwürdigkeit ihres eigenen Einsatzes, mit dem ja nach
Darstellung der Bundesregierung rechtsstaatliche Werte exportiert werden
sollen, unterminiert?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Es handelt sich um eine bundespolizei-interne Lagedarstellung, die
gegenüber Angehörigen des saudi-arabischen Grenzschutzes nicht kommuniziert
wurde.
e) Ist die Bundesregierung bereit, das entsprechende Rundschreiben dem
Deutschen Bundestag in vollem Wortlaut zukommen zu lassen (bitte ggf.
als Anlage beifügen bzw. begründen, sofern es dem Deutschen
Bundestag vorenthalten wird)?
Nein. Im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts besteht kein Anspruch auf
die Vorlage von Dokumenten.
8. Inwiefern trifft es zu, dass aus den Ausbildungsgängen bzw. -unterlagen
Formulierungen, die aus Sicht des saudi-arabischen „Kunden/Königs“ kritisch
sind, wie etwa „freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat“ und
„Freiheitsgarantie für den Einzelnen“, gestrichen wurden, und falls dies zutrifft,
a) wer hat dies veranlasst und wie bewertet die Bundesregierung dies,
b) welche Gründe waren dafür ausschlaggebend,
c) wie lautet der volle Wortlaut des Rundschreibens, in dem dieser Verzicht
mitgeteilt wurde, und wie lauten die Ausbildungspläne vor und nach dem
Rundschreiben (bitte Rundschreiben und Ausbildungspläne als Anlage
beifügen bzw. begründen, falls sie dem Deutschen Bundestag
vorenthalten werden sollen)?
Die Schulungsunterlagen werden in einem aufwendigen Prozess erstellt, in dem
es fortlaufend zu Überarbeitungen kommt. Die erste Entwurfsfassung wird
durch eine Einrichtung der Bundespolizei in Deutschland in deutscher Sprache
erstellt und anschließend dem Projektbüro der Bundespolizei in Riad zur
Prüfung und übersandt. Erst nach der dort ggf. stattfindenden Überarbeitung erfolgt
die Übersetzung in die englische und arabische Sprache. Durch die Einbindung
des Projektbüros der Bundespolizei in Riad wird gewährleistet, dass eine rasche
und pragmatische Übersetzung in die arabische Sprache möglich ist, die
Schulungsunterlagen adressatengerecht sind und die Unterlagen die einzelnen
Themen prägnant im Kern treffen. In dem hinterfragten, von den Medien
dargestellten Einzelfall, handelte es sich um den Entwurf einer Schulungsunterlage zur
Methodik in Führungs- und Entscheidungsprozessen und nicht um ein
Rundschreiben oder einen Ausbildungsplan. Der Satz „Führungskonzeption für die
polizeiliche Aufgabenzuweisung in einem modernen freiheitlich
demokratischen Rechtsstaat mit einer weitgehenden Freiheitsgarantie für den Einzelnen,
um die durch eine Vielzahl widerstreitender Interessen, technischer
Entwicklungen und dynamischer gesellschaftlicher sowie politischer Prozesse gestellten
hohen Anforderungen an Polizisten aller Ebenen, die nur gemeinsam erfüllt
werden können, zu bewältigen“ wurde aus vorgenannten Gründen gestrichen.
9. Inwiefern und wie detailliert wird in internen Mitteilungen an die in Saudi-
Arabien eingesetzten Bundespolizisten die Verletzung fundamentaler
Grundrechte in Saudi-Arabien thematisiert, und inwiefern werden diese
Grundrechteverletzungen in den Ausbildungen mit saudi-arabischen
Sicherheitskräften konkret angesprochen?
Vor der Verwendung in dem Projekt zur Modernisierung des saudi-arabischen
Grenzschutzes nehmen die Bundespolizisten an einem Vorbereitungsseminar
teil. Im Rahmen dieses Seminars wird auf die Geschichte, die Politik, die
Religion, das Rechtssystem Saudi-Arabiens sowie die dortige
Menschrechtssituation eingegangen.
Die Schulungen der Angehörigen des saudi-arabischen Grenzschutzes erfolgen
ausschließlich nach deutschen Standards und Rechtsgrundsätzen. Diese werden
durch die Lehrgangsteilnehmer interessiert hinterfragt und diskutiert.
Automatisch kommt es dabei zu Vergleichen der unterschiedlichen Rechtssysteme und
ihrer fundamentalen Grundlagen.
Es ist erklärtes Ziel der saudi-arabischen Regierung, den Grenzschutz zu einer
modernen Grenzpolizei nach Vorbild der Bundespolizei zu entwickeln.
10. Welche Geräte bzw. Technologien werden von EADS nach Saudi-Arabien
exportiert (bitte möglichst genaue Angaben machen inklusive
Gerätebezeichnungen usw.)?
Grundsätzlich verweist die Bundesregierung auf die Bundestagsdrucksache 17/
6102 (siehe Antwort zu Frage 2a). Eine Übersicht der von EADS im
Zusammenhang mit dem Projekt zur Modernisierung des saudi-arabischen Grenzschutzes
exportierten Güter liegt der Bundesregierung nicht vor.
11. Inwiefern sind die im Zuge des Grenzsicherungsprojektes exportierten
Geräte zur mobilen Verwendung geeignet, so dass sie beispielsweise statt an
der Grenze im Bedarfsfall auch im Landesinneren eingesetzt werden
könnten?
Auf die Antwort zu Frage 10 sowie auf Bundestagsdrucksache 17/6102 (Antwort
zu Frage 2c wird verwiesen.
12. Wie viele ehemalige Bundespolizisten sind auf Seiten von EADS ab
welchem Zeitpunkt und wie lange als Berater in die Geschäfte mit Saudi-
Arabien eingebunden, und wie ist ihr jeweiliger vertraglicher Status?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist derzeit ein ehemaliger
Bundespolizist für das Unternehmen EADS-Cassidian im Projekt zur Modernisierung des
saudi-arabischen Grenzschutzes tätig. Der Beamte wurde mit Ablauf des 31. Mai
2010 auf eigenen Antrag aus der Bundespolizei entlassen. Über die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses und die vertragliche Ausgestaltung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor (siehe auch Antwort zu Frage 13).
13. Wie viele ehemalige Bundespolizisten und Bundeswehrangehörige (bitte
getrennt benennen) waren bzw. sind für EADS in welchen Ländern als
Berater tätig, und welche Regelungen gelten grundsätzlich für die Aufnahme
solcher Tätigkeiten durch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitsbehörden?
Für Versorgungsempfänger von Bundespolizei und Bundeswehr besteht eine
schriftliche Anzeigepflicht vor Aufnahme von Erwerbstätigkeiten außerhalb des
öffentlichen Dienstes/des Militärdienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in
den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses in
Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können
(§ 105 des Bundesbeamtengesetzes, § 20a des Soldatengesetzes). Die Tätigkeit
ist zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch sie dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach Beendigung des
Beamten-/Soldatenverhältnisses.
Für ehemalige Beamte bzw. Soldaten, die während ihrer aktiven Dienstzeit auf
eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden oder aufgrund eines
Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden sind, besteht diese nachwirkende
Anzeigepflicht nicht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Tätigkeit ehemaliger
Bundeswehrangehöriger als Berater der Firma EADS im Ausland vor. Ob
ehemalige Angehörige der Bundespolizei ihrer oben genannten Anzeigepflicht bei
den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen (Mittelbehörden der
Länderverwaltungen) nachgekommen sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
14. Hält die Bundesregierung an ihrer Absicht fest, das Engagement der
Bundespolizei auch auf andere Regionen Saudi-Arabiens auszuweiten, und
falls ja,
a) wovon genau macht die Bundesregierung eine Entscheidung hierüber
abhängig,
b) betrachtet die Bundesregierung eine Demokratisierung Saudi-Arabiens
als Bedingung für die Ausweitung des Einsatzes, und an welchen
konkreten Schritten würde sie eine solche messen,
c) bis wann wird die Entscheidung erfolgen?
Das Einvernehmen zwischen dem saudi-arabischen und dem deutschen
Innenministerium hinsichtlich der Kooperation in dem Projekt bezieht sich auf die
Modernisierung des gesamten saudischen Grenzschutzes und nicht nur auf das
als „Pilot“- oder Vorläuferprojekt zu verstehende Engagement im Norden an der
Grenze zum Irak.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob saudi-arabische
Grenzschützer auch in Szenarien geschult werden (sei es durch die
Bundespolizei, andere oder eigene Ausbilder) wie dem Besetzen oder
Durchsuchen von Häusern sowie im Umgang mit „Großlagen“
(Demonstrationen, Aufstände)?
Inwiefern gehört eine solche Ausbildung zu den Angeboten der
Bundespolizei?
Thematiken wie „Besetzen und Durchsuchen von Häusern“ oder „Bewältigung
von Großlagen“ (Demonstrationen, Aufstände) sind nicht Inhalt des
Ausbildungsprogramms der Bundespolizei in Saudi-Arabien.
Im Rahmen der Schulung polizeilicher Standardmaßnahmen werden
Einsatzgrundsätze zu den Maßnahmen „Durchsuchung“ und „Absperrung“ vermittelt.
In den Anfängen der Projektarbeit wurden dabei auch die allgemeinen
Einsatzgrundsätze für die Durchsuchung von Gebäuden vermittelt. Hierzu wurden
durch saudische Multiplikatoren auch Übungen zur praktischen Umsetzung
abgehalten.
Auf der Basis einer im Laufe des Projektes fortgeschriebenen
Trainingsbedarfsanalyse wird seit März 2011 nur noch die Durchsuchung von Personen und
mitgeführten Sachen sowie Kraftfahrzeugen und das Absperren von Geländeteilen
gelehrt.
16. Trifft es zu (vgl. Fakt, 18. Juli 2011), dass auch Angehörige des saudi-
arabischen Geheimdienstes von Bundespolizisten ausgebildet werden, und
wenn ja,
a) ist diese Geheimdienstausbildung Teil des gleichen
Bundespolizeieinsatzes,
b) welchen Zweck verfolgt dieser Teil der Ausbildung,
c) was sind die Ausbildungsinhalte (bitte vollständig angeben) und wie
lange dauert die Ausbildung,
d) inwiefern trifft es zu, dass die Geheimdienstmitarbeiter im taktischen
Umgang mit sogenannten Großlagen (Demonstrationen, Aufstände)
geschult werden,
e) wie viele Geheimdienstangehörige wurden bisher ausgebildet, und wie
viele sollen noch ausgebildet werden,
f) welche Kosten entstehen durch diese Ausbildung und wer trägt diese
(bitte die wesentlichen Kostenpunkte auflisten),
Eine dahingehende Berichterstattung trifft nicht zu. Unmittelbar vor der
Berichterstattung erfolgte durch die Bundesregierung gegenüber der verantwortlichen
Redaktion eine Richtigstellung, die jedoch nicht aufgegriffen wurde:
Die Berichterstattung basierte auf Listen von saudi-arabischen
Lehrgangsteilnehmern, die der Redaktion offenbar vorliegen. In diesen Listen haben die
Lehrgangsteilnehmer ihre aktuelle Funktion im saudi-arabischen Grenzschutz
eingetragen. Aus der Tatsache, dass die Funktion von vier Lehrgangsteilnehmern bei
der Übersetzung aus der arabischen in die englische Sprache als „Intelligence
Officer“ bezeichnet wurde, wurde in der Medienberichterstattung der Schluss
gezogen, es handele sich um Mitarbeiter des Geheimdienstes. Bei der
Verwendung der englischen Sprache in Saudi-Arabien (wie auch in anderen Regionen)
wird diese Bezeichnung allerdings auch für Funktionen verwendet, die der
(grenz-)polizeilichen Aufklärung, Ermittlung bzw. Auswertung zuzuordnen
sind. Das Institutionalisieren solcher Funktionen oder Organisationseinheiten ist
in modernen Grenzpolizeien üblich und hat sich bewährt.
g) welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kooperationsformen
und die Praxis gemeinsamer operativer Maßnahmen zwischen
Aufklärungs-/Nachrichteneinheiten des Grenzschutzes und des
Geheimdienstes?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
h) waren zu irgendeinem Zeitpunkt (wann und mit welcher Zielsetzung)
deutsche Nachrichtendienste in die Ausbildungstätigkeit der
Bundespolizei in Saudi-Arabien eingebunden?
Eine Einbindung deutscher Nachrichtendienste erfolgte nicht.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den berichteten Angriff
des saudi-arabischen Militärs Ende 2009 auf einen im Grenzgebiet zu
Jemen nomadisch lebenden Stamm, und wie wurde dieser Angriff intern in
der Bundespolizei kommuniziert?
Anfang November 2009 weitete sich der langjährige innenpolitische Konflikt
zwischen jemenitischen Regierungstruppen und den schiitischen-zaeditischen
Houthi-Rebellen in der nordjemenitischen Provinz Sa’dah über die
saudischjemenitische Grenze auf das Hoheitsgebiet Saudi-Arabiens aus. Nach der
Bundesregierung vorliegenden Informationen griffen die jemenitischen Rebellen am
3. November 2009 einen Grenzposten Saudi-Arabiens nahe der Grenzstadt
Al- Khubah an. Die Regierung Saudi-Arabiens reagierte darauf mit dem Einsatz
militärischer Mittel, um weitere Grenzverletzungen zu verhindern und die
Auseinandersetzungen vom Staatsgebiet fernzuhalten. Der Bundesregierung liegen
keine Erkenntnisse über den konkreten Verlauf der Kampfhandlungen vor.
Die Bundesregierung und ihre Partner haben nach Ausbruch der Kämpfe
gegenüber beiden Seiten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Konflikt nicht
militärisch gelöst werden kann. Der Bundesminister des Auswärtigen setzte sich
bei seinem Besuch in Riad im Januar 2010 für eine politische Lösung des
Konfliktes im Jemen ein.
Im Februar 2010 verständigten sich die jemenitische Regierung und die Houthi-
Rebellen auf einen Waffenstillstand. Die Lage an der nördlichen Grenze des
Jemen bleibt allerdings instabil.
Soweit gesicherte Erkenntnisse vorlagen, wurden die Angehörigen des
Projektbüros der Bundespolizei in Riad informiert. Die saudi-arabischen Medien haben
über den Konflikt in der Grenzregion zum Jemen und zum Teil über getroffene
militärische Maßnahmen berichtet. Diese Informationen wurden ebenfalls
innerhalb der Projektorganisation kommuniziert und im Hinblick auf eine etwaige
Beeinträchtigung der Sicherheit der Bundespolizisten ausgewertet.
18. Wie wurden die Beamten der Bundespolizei über die politischen
Entwicklungen in den arabischen Staaten informiert, und welche
Schlussfolgerungen wurden für die laufenden Ausbildungseinsätze bisher daraus gezogen?
Die Beamten der Bundespolizei werden während des oben genannten
Vorbereitungsseminars über die politische Lage in den arabischen Staaten informiert.
Auch während des Einsatzes in Saudi-Arabien erfolgen regelmäßig
dahingehende Lageinformationen. Als Schlussfolgerung wurden zeitweise einzelne
Länder in der Region von den sogenannten Visa-Ausreisen (siehe
Bundestagsdrucksache 17/6102) ausgenommen. Darüber hinaus wird das
Sicherheitskonzept des Projektbüros der Bundespolizei in enger Abstimmung mit der
Deutschen Botschaft bei Bedarf angepasst.
19. Wie viele Bundespolizistinnen haben sich bislang um die Entsendung im
Rahmen dieses Einsatzes beworben, und wie erklärt die Bundesregierung,
dass bislang keine weiblichen Angehörigen der Bundespolizei an dem
Einsatz teilgenommen haben?
Die Rekrutierung von Personal der Bundespolizei zur Verwendung in dem
Projekt zur Modernisierung des saudi-arabischen Grenzschutzes erfolgt basierend
auf funktionsabhängigen Anforderungsprofilen. Bei der Erstellung dieser
Profile waren nicht nur obligatorische und fakultative Anforderungen an die
Leistungen und Befähigungen der Bewerber, sondern auch kulturelle und religiöse
Besonderheiten in Saudi-Arabien zu berücksichtigen. Dadurch bedingt richten
sich die Ausschreibungen zur Personalgewinnung für das Projekt ausschließlich
an männlich Angehörige der Bundespolizei. Diese Einschränkung wurde
transparent gemacht und wird akzeptiert.
20. Worin liegen aus polizeilicher sowie militärischer Sicht die wesentlichen
Unterschiede hinsichtlich der zugrunde liegenden Einsatzszenarien bei
Einsatz von Pistolen und dem Sturmgewehr G 3?
Vorrangiges Kriterium für den alternativen adäquaten Einsatz von Pistolen oder
Langwaffen zur Bewältigung von Einsatzszenarien ist die Einsatz-/Wirkdistanz.
Darüber hinaus sind Kriterien wie die Gefährlichkeit des polizeilichen oder
militärischen Gegenübers (Art und Umfang der Bewaffnung, Hemmschwelle
für den Einsatz von Waffen, bisheriges Verhalten etc.) sowie die Beschaffenheit
des Einsatzraums (Bebauung, Besiedelung etc.) von Bedeutung.
a) Wie viele G 3 sind im Bereich der Bundespolizei vorhanden, und
welche Einheiten nutzen diese Waffe bzw. das G 36?
Die Bundespolizei verfügt derzeit über 22 Gewehre vom Typ G 3 und 555
Gewehre vom Typ G 36.
Die Nutzung erfolgt zum Personenschutz in Krisengebieten, zur Eigensicherung
des im Polizeiaufbau Afghanistan eingesetzten Personals, zur Aus- und
Fortbildung dieser Kräfte sowie im Einsatzspektrum der GSG 9 der Bundespolizei.
b) Wie erklärt die Bundesregierung, dass zur Standardausrüstung des
saudi-arabischen Grenzschutzes das G 3 gehört, und welche
Einsatzszenarien gibt es insbesondere für den Einsatz des Grenzschutzes in der
Nordregion Saudi-Arabiens?
Bei der ca. 800 km langen Nordgrenze Saudi-Arabiens zum Irak handelt es sich
um unbebautes Wüstengebiet und damit um weitläufiges Gelände. In der Region
existiert lediglich ein Grenzübergang, der ausschließlich während der Pilgerzeit
geöffnet ist. Mit Ausnahme dieses zeitliche befristeten grenzüberschreitenden
Personenverkehrs handelt es sich bei dem polizeilichen Gegenüber des
saudiarabischen Grenzschutzes in der Region um Personen, die illegal die Grenze
überschreiten, in der Regel bewaffnet sind und von den Schusswaffen Gebrauch
machen.
Die Ausbildung durch die Bundespolizei zielt darauf ab, den Angehörigen des
saudi-arabischen Grenzschutzes taktische Handlungsoptionen zu vermitteln, die
einen Schusswaffengebrauch trotz der vorhandenen Gefährdungslage nicht
erforderlich werden lassen; die Lehrgangsteilnehmer werden sensibilisiert, den
Schusswaffengebrauch als äußerstes Mittel anzusehen.
21. Worin genau besteht das Training für den Grenzschutz am G 36 (bitte
Lehrplan beifügen)?
Der saudi-arabische Grenzschutz im Bereich der Nordgrenze ist nicht mit dem
G 36 ausgestattet. Ein Training hieran findet nicht statt.
a) Wird Rahmen dieses Trainings auch (probe)geschossen, und falls ja,
welche Ziele werden hierfür verwendet?
Entfällt.
b) Hat die Bundesregierung gegenüber der saudi-arabischen Regierung
darauf gedrungen, dass Grenzschützer, denen die sichere Handhabung
des G 3 vermittelt wird, keinesfalls zu einem späteren Zeitpunkt
dafür eingesetzt werden dürfen, mit dieser Waffe beispielsweise auf
Demonstranten zu schießen, und wenn nein, warum nicht?
Grundlagen für sämtliche Schulungen durch die Bundespolizei sind die in
Deutschland geltenden Standards und Rechtsgrundsätze. Das
„Sicherheitstraining“ zur Handhabung der Langwaffe (siehe auch Bundestagsdrucksache 17/
6102) dient der Verhinderung einer ungewollten Schussabgabe. Das Erreichen
dieses Trainingszieles ist unabhängig vom Einsatzanlass erstrebenswert. Der
Bundesregierung liegen weiterhin keine Erkenntnisse darüber vor, dass der
saudi-arabische Grenzschutz zu anderen als den originären Aufgaben eingesetzt
werden soll.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung bzw.
Verletzung demokratischer bzw. menschenrechtlicher Standards durch
die saudi-arabischen Grenzschützer?
Der Bundesregierung liegen über Verletzungen menschenrechtlicher Standards
durch den saudi-arabischen Grenzschutz keine Erkenntnisse vor.
22. Warum werden die Kosten für die Miete der Büros und Unterkünfte in
Riad, die Beschaffung von Fahrzeugen und von Technik, welche die
Polizisten in Saudi-Arabien benötigen und bislang fast 1 Mio. Euro betrugen,
aus dem Bundeshaushalt bestritten und nicht als auslandsbedingte
Mehrkosten geführt, die von Saudi-Arabien bzw. EADS zu erstatten sind, die ja
auch von der Anwesenheit der Bundespolizisten profitieren?
Eine Internationale bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich
nur dann, wenn dieser deutsche sicherheitspolitische Interessen zu Grund liegen.
Dies gilt auch für das Engagement der Bundespolizei in Saudi-Arabien. Insofern
ist es legitim und üblich, dass zur Wahrung solcher Interessen auch
bundeseigene Haushaltsmittel aufgewendet werden. Bei dem in Rede stehenden Fall
werden Mittel aus dem Bundeshaushalt – wie in Bundestagsdrucksache 17/6102
ausführlich dargestellt – lediglich komplementär verwendet.
23. Welche Veränderungen in Organisation, Struktur und Durchführung des
Bundespolizeieinsatzes strebt die Bundesregierung an?
Auf Bundestagsdrucksache 17/6102 (Antwort zu Frage 23) wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
24. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg ihres angeblichen Versuches,
rechtsstaatliche Grundsätze zu exportieren, angesichts des neuen
saudiarabischen Anti-Terror-Gesetzes, das nach Darstellung von Amnesty
International auch für friedliche Kritik etwa am König bis zu zehn Jahre
Gefängnis vorsieht, und sieht sie in dieser Willkürgesetzgebung einen Grund,
die Ausbildung der saudi-arabischen Sicherheitsorgane zu beenden, wenn
nein, warum nicht?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung wird das genannte Gesetz derzeit
als Entwurf im saudi-arabischen Schurarat verhandelt und überarbeitet. Die von
verschiedenen Menschenrechtsorganisationen geäußerte Kritik bezog sich auf
eine erste Entwurfsfassung. Im Übrigen richtet sich die Ausbildung des
saudiarabischen Grenzschutzes nach den rechtsstaatlichen Vorgaben der
Bundespolizei. Die damit vermittelten Inhalte sind Ausdruck rechtsstaatlichen Handelns.]