[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6923
17. Wahlperiode 06. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6822 –
Entschädigungsverfahren von NS-Opfern gegen die Bundesrepublik Deutschland
vor italienischen Gerichten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag wird vom 12. September
bis 16. September 2011 die mündliche Verhandlung im Verfahren Deutschland
gegen Italien stattfinden. Mit ihrer Klage will die Bundesregierung
Entschädigungsforderungen von NS-Opfern abwehren. Italienische Gerichte hatten in
der Vergangenheit mehrere Urteile gefällt, die die Bundesrepublik
Deutschland zu Entschädigungszahlungen an Personen verpflichtete, die zur
Zwangsarbeit ins Dritte Reich verschleppt worden waren. Auch Überlebende bzw.
Hinterbliebene von Wehrmachts- und SS-Massakern wurden
Entschädigungen zugesprochen. Ebenso waren die Bemühungen griechischer Opfer
(Distomo-Fall), ihre Forderungen durch Pfändung deutschen Staatseigentums in
Italien durchzusetzen, erfolgreich. Diese Zwangsvollstreckungen sind
allerdings gegenwärtig ausgesetzt.
Erst in den letzten Wochen sind in Italien wieder mehrere Urteile im Sinne der
Kläger ergangen. Ein Militärgericht in Verona hat Anfang Juli 2011 mehrere
frühere Wehrmachtsangehörige wegen Mordes verurteilt und dabei ebenfalls
den Opfern einen Entschädigungsanspruch zugebilligt. Nach Angaben des
Rechtsanwalts J. L. gegenüber den Fragestellern hat der Oberste Gerichtshof
(Kassationsgerichtshof) den Widerspruch der Bundesregierung gegen die
bisherigen Entscheidungen im Distomo-Fall endgültig zurückgewiesen. Zwei
seiner Mandanten hätten vor Kurzem von verschiedenen Gerichten
Entschädigungen über jeweils 30 000 Euro zugesprochen bekommen, weil sie zur
Zwangsarbeit verschleppt worden waren. Weitere 50 bis 70 Fälle seien in den
nächsten Wochen und Monaten entscheidungsreif. Für 12 000 Mandanten
habe er voriges Jahr die Verjährungsfrist unterbrochen.
Die Fragesteller haben wiederholt kritisiert, dass die Bundesrepublik
Deutschland zahlreichen Opfern deutscher Nazi-Verbrechen keine Entschädigung
gewährt. Die Bundesregierung verweist dazu lediglich auf ein Globalabkommen
aus den 60er-Jahren, als an Italien gerade einmal 40 Mio. DM gezahlt worden
waren – angesichts der Tausende Morde, die die deutschen Truppen an
Zivilisten begangen haben, ein aus Sicht der Fragesteller geradezu lächerlicher Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6923 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetrag. Zudem war diese Summe nur für solche NS-Opfer bestimmt, die „aus
Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen“ betroffen waren. Die hier zur Debatte
stehenden Verbrechen entsprechen nicht diesem engen Raster, waren aber
gleichwohl nicht weniger brutal und menschenverachtend.
Die Bundesregierung lehnt es bisher ab, sich mit den Klägern um eine gütliche
Einigung zu bemühen. Stattdessen ficht sie mit dem Argument der
„Staatenimmunität“, das sie auch auf das faschistische Deutschland angewendet
wissen will, die italienischen Urteile an. Selbst wenn der IGH die Klage abweisen
sollte, sind mit dem Verfahren mehrere Jahre verstrichen, in denen manche der
hochbetagten Kläger verstorben sind. Auf eine solch „biologische Lösung“ zu
setzen, ist aus Sicht der Fragesteller zutiefst unmoralisch. Entscheidet der IGH
im Sinne der Bundesregierung, bedeutet das, dass Zehntausende noch lebende
NS-Opfer niemals eine Entschädigung erhalten.
In dem Verfahren geht es auch um die Frage, ob Staaten für Kriegsverbrechen
zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Dies könnte eine hohe
präventive Wirkung entfalten, um von der Entfesselung eines Krieges abzusehen.
Daher hat die in Den Haag verhandelte Frage auch Bedeutung für
gegenwärtige und künftige Kriege. Auf diesen Aspekt verweist auch der Arbeitskreis
Distomo in einer Erklärung vom 4. August 2011, die den Fragestellern
vorliegt: „Wenn selbst schwerste Kriegsverbrechen keine Haftung des
Täterstaates zur Folge haben, ist das ein Freibrief, auch zukünftig Kriegsverbrechen zu
begehen. Es darf angenommen werden, dass sich Deutschland mit seiner
Klage auch für Auslandseinsätze der Bundeswehr wie in Afghanistan den
Rücken frei halten will.“
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Alle Bundesregierungen seit 1949 waren sich ihrer Verantwortung gegenüber
Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bewusst und haben sich
nach Kräften und mit Erfolg bemüht, für das von den Nationalsozialisten
begangene Unrecht zu entschädigen. Frühere Lücken des Entschädigungsrechts
wurden durch gesetzliche Neuregelungen oder Härteregelungen des Bundes
und der Länder geschlossen. Auf die Antworten der Bundesregierung,
insbesondere auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksachen 16/2423, 16/9955, 16/11307 und 16/11884), wird verwiesen.
Der Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Verfahren zwischen
Deutschland und Italien vor dem Internationalen Gerichtshof vom 12. bis 16.
September 2011 ist allein die Verletzung der Staatenimmunität durch italienische
Gerichte. Die Klage richtet sich nicht gegen die Opfer des Nationalsozialismus
oder deutscher Kriegsverbrechen bzw. ihre Angehörigen, deren Leid die
Bundesregierung uneingeschränkt anerkannt hat.
Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass das Völkerrecht individuelle
Ansprüche gegen Staaten bei Verletzungen des Humanitären Völkerrechts nicht
vorsieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der einzelne Geschädigte recht- und
entschädigungslos gestellt würde. Die Staaten haften vielmehr für Verletzungen
des Humanitären Völkerrechts im Wege der völkerrechtlichen
Verantwortlichkeit, d. h. sie sind verpflichtet, Wiedergutmachung gegenüber dem betroffenen
Staat zu leisten, der diese wiederum an seine Staatsangehörigen weitergibt.
Dieses System des staatlichen Ausgleichs untereinander hat sich bewährt. Es
hat dazu geführt, dass dauerhafte und stabile Friedensregelungen gefunden
werden konnten.
Vor diesem Hintergrund halten weltweit die Gerichte den Grundsatz der
Staatenimmunität auch bei Individualklagen aufgrund von Verletzungen des
Humanitären Völkerrechts aufrecht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/69231. Welche Entwicklungen hat es seit Einreichung der Klage beim IGH
hinsichtlich der Entschädigungsforderungen italienischer und griechischer
NS-Opfer in Italien generell gegeben?
Im Juni 2010 verabschiedete das italienische Parlament ein
Vollstreckungsschutzgesetz, das auch alle Gerichtsurteile gegen Deutschland bis zur
Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abdeckt und in Erwartung dessen
Urteils zunächst bis Ende 2011 befristet ist.
Seit dem 23. Dezember 2008 sind 20 neue Entschädigungsklagen eingereicht
worden (18 vor Zivilgerichten und zwei vor Militärgerichten). Dazu kommen
drei Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Rom gegen die
Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bahn AG und verschiedene italienische
Bahngesellschaften (Drittschuldpfändungsanträge).
Die Zivilgerichte haben in zwölf Verfahren erstinstanzlich, in einem Verfahren
zweitinstanzlich entschieden. Davon wurde in fünf Fällen dem Klägerantrag
stattgegeben, fünf Klagen wurden abgewiesen und drei Verfahren eingestellt.
Ein rechtskräftiges Urteil zu den Klagen der italienischen Zwangsarbeiter/
Militärinternierten liegt bisher noch nicht vor.
Die Militärgerichte haben in drei Verfahren über die zivilen Nebenklagen
entschieden, jeweils zugunsten der Kläger. Das Kassationsgericht hat eine
abschließende Entscheidung getroffen und die Hauptforderung der Antragsteller
aus der Entscheidung eines griechischen Gerichts für in Italien vollstreckbar
erklärt.
In 16 Fällen haben die Gerichte das Verfahren auf einen Zeitpunkt nach
Dezember 2011 (zu erwartender Termin des IGH-Urteils) terminiert.
Am 29. Oktober 2010 bestätigte der Oberste Gerichtshof Polens gegenüber
einer Weltkriegsklage die Staatenimmunität Deutschlands.
2. Wie viele Klagen von NS-Opfern bzw. deren Rechtsnachfolgern mit dem
Ziel, Entschädigungszahlungen von Deutschland zu erlangen, sind von
italienischen Gerichten bereits rechtskräftig im Sinne der Kläger
entschieden?
Bisher wurden drei Klagen rechtskräftig im Sinne der Kläger entschieden.
a) Welche Hauptgründe nannten die Kläger dabei für ihre Forderung (bitte
für jeden Fall angeben, um welches konkrete NS-Verbrechen es ging
und wann das rechtskräftige Urteil ergangen ist)?
1. Klagegrund im Verfahren Riccarini et al. (neun zivile Nebenkläger/Erben)
gegen die Bundesrepublik Deutschland war das Massaker an 203
Zivilpersonen durch Angehörige der Wehrmachts-Division „Hermann Göring“ am
29. Juni 1944 in Civitella (Provinz Arezzo, Toskana). Das Urteil des
Kassationsgerichts erging am 21. Oktober 2008.
2. Klagegrund im Verfahren griechischer Präfekt Pergantas (für die
Hinterbliebenen) gegen die Bundesrepublik Deutschland war das Massaker der SS am
10. Juni 1944 an über 200 Bewohnern des Dorfes Distomo in der
griechischen Provinz Voiotien. Das Urteil des Kassationsgerichts zur
Vollstreckbarkeit des Kostenbeschlusses des griechischen Areopag-Gerichts in Italien
erging am 29. Mai 2008.
3. Klagegrund im Verfahren griechischer Präfekt Pergantas (für die
Hinterbliebenen) gegen die Bundesrepublik Deutschland war das o. g. Verbrechen in
Griechenland. Das Urteil des Kassationsgerichts zur Vollstreckbarkeit der
Hauptforderung in Italien erging am 12. Januar 2011.
Drucksache 17/6923 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Auf welche Summe belaufen sich die zugesprochenen
Entschädigungssummen (bitte die Gesamtsumme angeben), und in wie vielen Fällen ist
die Festlegung der Entschädigungssumme noch Gegenstand
gesonderter Verfahren?
Die Entschädigungssumme in den drei genannten Verfahren beläuft sich auf
rund 51 Mio. Euro. Die Entschädigungssumme ist in allen drei Verfahren
festgelegt.
c) Welche dieser Urteile hat die Bundesrepublik Deutschland anerkannt,
und inwiefern hat sie tatsächlich eine Entschädigung gezahlt?
Die Bundesrepublik Deutschland hat keines dieser Urteile akzeptiert und keine
Zahlungen geleistet. Die Urteile entfalten in Deutschland keine Wirkung.
3. Wie viele Klagen sind gegenwärtig noch anhängig?
Gegenwärtig sind 47 Zivilverfahren anhängig, 44 vor Zivilgerichten und drei
vor Militärgerichten.
a) Welche Hauptgründe nennen die Kläger dabei (bitte für jeden Fall
angeben, um welches konkrete NS-Verbrechen es ging)?
Grundlage für 13 Verfahren ist die Deportation von Zivilpersonen zwischen
Sommer 1943 und Ende 1944 nach Deutschland und deren Verpflichtung zur
Zwangsarbeit in dortigen Fabriken, o. a. Betrieben (Verfahren Luigi Ferrini,
Mantelli u. a., Mazza u. a., Robotti, Mignani/Manfredi, Angius, Bartoli, Bonaiuti,
Gianni, Currà u. a., Alberto, Giuntini u. a., Simoncioni).
In 27 Verfahren (Maietta, Mantelli u. a., Mazzuccato, Mazza u. a., Toldo,
Oresoli, Maroso/Maiorano, Sciacqua, Proni, delle Foglie, Cerbai/Claudi,
Pennisi, de Guglielmi, Giorgio, Reich, Curia, Rosa, Botazzi, Currà u. a.,
Puglisi, Barbagallo, de Nisco, Agnoni, Schiavon, Orfeo Ferrini, Rabizzoni)
geht es um Angehörige der italienischen Truppen ab dem 8. September 1943,
welche als italienische Militärinternierte (IMI) nach Deutschland deportiert und
anschließend zur Zwangsarbeit verpflichtet wurden.
In sechs Verfahren klagen die Angehörigen von Massakeropfern in
eigenständigen Zivilverfahren auf Entschädigung (Acciarri, Sgattoni, Sparapani, Donati,
Frasca, Villa). Hierbei handelt es sich um die Massaker, die Angehörige der
Wehrmacht oder der SS, meist als Vergeltungsmaßnahmen gegen
Partisanenangriffe, im Sommer 1944 an der Zivilbevölkerung in der Toskana und anderen
oberitalienischen Regionen verübten. In einem Fall klagt ein Opfer jüdischer
Verfolgung (Fiorentino).
In drei Verfahren wurden zivile Nebenklagen auf Entschädigung im Rahmen
von Militärgerichtsverfahren erhoben (Strafverfahren gegen ehemalige
Wehrmachtsangehörige Bichler u. a. vor dem Militärgericht Rom wegen Beteiligung
an Massakern in der Provinz Massa; Strafverfahren gegen ehemalige
Wehrmachtsangehörige Winkler u. a. vor dem Militärgericht Verona wegen
Beteiligung an Massakern an 16 Orten der Toskana und der Emilia Romagna 1944;
Strafverfahren gegen ehemalige Wehrmachtsangehörige Jauss u. a. vor dem
Militärgericht Rom wegen Beteiligung an einem Massaker am 23. August 1944
in Padule di Fucecchio, Provinz Pistoia in der Nähe von Florenz).
b) Soweit konkrete Entschädigungsforderungen konkret beziffert sind, auf
welche Summe belaufen sich diese Forderungen, und in wie vielen die-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6923ser Verfahren soll das jeweilige Gericht die Entschädigungshöhe
festsetzen?
In 28 Verfahren sind die Forderungen beziffert und belaufen sich auf insgesamt
rd. 150 Mio. Euro. In 19 Verfahren wäre der Betrag durch das Gericht
festzusetzen.
c) In welchen dieser Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland durch
Prozessbevollmächtigte vertreten, und in welchen lehnt sie die Zahlung
einer Entschädigung nicht rundheraus ab?
Die Bundesrepublik Deutschland ist in allen genannten Verfahren durch
Prozessbevollmächtigte vertreten. Die Zulässigkeit der Klagen wurde in allen
Fällen wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität bestritten.
4. Welche Entwicklungen hat es im Feststellungsverfahren gegeben, das klären
sollte, inwieweit die italienischen Bahnen (Dritt- )Schuldner von
(pfändbaren) Forderungen der Bundesrepublik Deutschland sind (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/709)?
In dem Feststellungsverfahren wurde der nächste Verhandlungstermin mit
Blick auf das zu erwartende Urteil des Kassationsgerichts zur Hauptsache auf
den 18. Januar 2012 terminiert.
5. War die Bundesregierung wenigstens zeitweise in das Verfahren vor dem
Militärgericht Verona, das Anfang Juli 2011 sieben ehemalige Soldaten der
Fallschirm-Panzer-Division „Hermann Göring“ wegen Mordes an
insgesamt mehreren Hundert italienischer Zivilisten im Frühjahr/Sommer 1944
zu lebenslänglicher Haft verurteilte, involviert, und wenn ja, in welcher
Form?
Die Bundesregierung war im Verfahren vor dem Militärgericht Verona als
zivile Nebenbeklagte anwaltlich vertreten.
a) Ist der Entschädigungsanspruch der Überlebenden und Hinterbliebenen
bereits beziffert worden, und wenn ja, auf welche Höhe, oder wird dies
Gegenstand weiterer Verfahren sein?
Der Entschädigungsanspruch der 291 Kläger wurde im erstinstanzlichen Urteil
vom 6. Juli 2011 teils einem gesonderten Verfahren vorbehalten, teils bereits
beziffert in Höhe von zusammen rd. 22 Mio. Euro (zwischen 1 000 und
315 000 Euro pro Kläger).
b) Welche Position vertritt die Bundesregierung in diesem Fall, in dem es
unter anderem um die Ermordung von Kindern im Alter von drei, vier
und sieben Jahren geht?
Die Bundesregierung vertritt auch in diesem Verfahren die Position, dass die
Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der
Staatenimmunität verstößt.
c) Hält sie auch hier an ihrer Position fest, keinesfalls eine Entschädigung
zu gewähren, weil die Ermordung von Kindern durch deutsche
Soldaten als „allgemeines Kriegsschicksal“ zu betrachten sei und keinen
Entschädigungsanspruch begründe?
Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen.
Drucksache 17/6923 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Was hat die Bundesregierung unternommen, um das Militärgericht bei
der Aufklärung der Straftaten zu unterstützen?
Die Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Verfahren
erfolgt durch Leistung von Rechtshilfe. Zuständig für die Bewilligung von
Rechtshilfeersuchen und die Vornahme erbetener Handlungen sind
Landesjustizbehörden. Der Bundesregierung liegen zu den angesprochenen Fällen keine
Erkenntnisse vor.
e) Hat die Bundesregierung vor, die italienischen Behörden bei der
Strafvollstreckung zu unterstützen, und wenn ja, inwiefern?
Die Vollstreckung ausländischer, rechtskräftiger Strafurteile in Deutschland ist
auf Ersuchen Italiens auf der Grundlage des Gesetzes über die Internationale
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten möglich. Solche Ersuchen
liegen bislang nicht vor.
f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über von den italienischen
Behörden in Zusammenhang mit diesem Fall geäußerte
Unterstützungsersuchen an deutsche Justizbehörden und wie mit diesen
Ersuchen verfahren wurde?
Auf die Antwort zu Frage 5d wird verwiesen.
6. Warum beharrt die Bundesregierung darauf, dass auch schwerste
Menschenrechtsverletzungen deutscher Truppen unter dem Kommando der
Nazis vom Grundsatz der Staatenimmunität geschützt sein sollen, während
sie zugleich tatsächliche oder behauptete Menschenrechtsverletzungen
anderer Staaten bzw. deren Sicherheitskräfte, die weit weniger umfassend als
die Massenmorde im „Dritten Reich“ sind, zum Anlass für
Militärinterventionen und Sanktionen nimmt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität steht nicht im
Widerspruch zum Handeln des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach der
Charta der Vereinten Nationen.
a) Inwiefern hätte eine Zurückweisung der Klage und damit eine
Klarstellung, dass schwerste Menschenrechtsverbrechen nicht von der
Staatenimmunität geschützt sind, möglicherweise Auswirkungen für
Afghaninnen und Afghanen, die Entschädigung für unrechtmäßige
Bundeswehreinsätze fordern?
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung.
b) Falls es keine solchen Befürchtungen seitens der Bundesregierung gibt,
womit erklärt sie dann ihre beharrliche Ablehnung, den NS-Opfern in
Italien und Griechenland von den dortigen Gerichten zugesprochene
Entschädigungen zu zahlen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die mögliche präventive Wirkung
einer zivilrechtlichen Haftbarkeit von Staaten für Kriegsverbrechen?
Eine zivilrechtliche Haftung, die im Einklang mit der Staatenimmunität vor den
Gerichten des beklagten Staates geltend gemacht wird, ist nach jetzigen
Rechtsvorstellungen für heutige Taten denkbar und unterstreicht die Bindung der
Streitkräfte rechtsstaatlicher Demokratien an Recht und Gesetz.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/69237. Welche Gespräche bzw. Kommunikation hat es seit der Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs (Kassationsgerichtshof) im Jahr 2008 mit der
italienischen Regierung über die Entschädigungsproblematik gegeben (die
Fragesteller weisen darauf hin, dass sie hiermit nicht nur „gesonderte
Kontakte“ meinen, wie sie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/2340 verneint wurden,
sondern jegliche Kontakte, in deren Rahmen die
Entschädigungsproblematik besprochen wurde)?
Die Frage der juristischen und politischen Konsequenzen der o. g.
Entscheidung des italienischen Kassationsgerichtshofs wurde in einer Vielzahl von
Gesprächen mit der italienischen Regierung angesprochen. Hervorzuheben sind
die folgenden Gespräche (in chronologischer Reihenfolge):
19. Juni 2008: Gespräch zwischen Botschafter Steiner und dem
ehemaligen Staatspräsidenten Ciampi
27. Juni 2008: Gespräch zwischen Botschafter Steiner und dem
außenpolitischen Berater des Ministerpräsidenten Archi
24. Oktober 2008: Gespräch zwischen Botschafter Steiner und
Außenminister Frattini
18. November 2008: Gespräch zwischen Bundesaußenminister Steinmeier
und Außenminister Frattini im Rahmen des Deutsch-
Italienischen Gipfels in Triest (und gemeinsamer
Besuch der Gedenkstätte „La Risiera die San Sabbia“)
19./20. April 2009: Gespräch zwischen Bundesaußenminister Steinmeier
und Außenminister Frattini in Berlin
20./21. Dezember 2009: Antrittsbesuch von Bundesaußenminister Westerwelle
in Rom
12. Februar 2010: Gespräch zwischen dem italienischen Botschafter
Valensise und dem Staatssekretär im Auswärtigen
Amt Born
18. März 2010: Gespräch zwischen Botschafter Steiner und
Generalsekretär Massolo
3./4. Mai 2010: Gespräch zwischen dem Staatssekretär im
Auswärtigen Amt Ammon und Staatssekretär Letta,
Staatssekretär Mantica und Generalsekretär Massolo
8. Juni 2010: Gespräch zwischen Bundesaußenminister Westerwelle
und Außenminister Frattini
16. November 2010: Gespräch zwischen Staatssekretär Born und
Generalsekretär Massolo und dem Berater im
Ministerpräsidentenamt Archi
12. Januar 2011: Gespräch zwischen Bundesaußenminister Westerwelle
und dem italienischen Außenminister Frattini (im
Rahmen der deutsch-italienischen
Regierungskonsultationen)
14./15. Februar 2011: Gespräche zwischen dem Staatsminister im
Auswärtigen Amt Hoyer und Staatsminister Mantica in Rom
25. Februar 2011: Gespräch zwischen Bundesaußenminister Westerwelle
und Außenminister Frattini in Berlin.
Drucksache 17/6923 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Was genau war Inhalt dieser Gespräche bzw. der Kommunikation?
Zentrales Anliegen der Bundesregierung in allen Gesprächen mit der
italienischen Regierung war es, Lösungen im gegenseitigen Einvernehmen und auf der
Grundlage des Völkerrechts zu finden. Bei den Gesprächen ging es
insbesondere auch um die Möglichkeit einer gemeinsamen Vorlage der zugrunde
liegenden völkerrechtlichen Frage nach dem Umfang der Staatenimmunität an den
IGH sowie um die Einrichtung einer Historikerkommission zur Aufarbeitung
der Verbrechen des Zweiten Weltkriegs.
b) Wann haben diese stattgefunden?
c) Welche Regierungsvertreter (bitte ggf. Referate/Abteilungen/
Dienststellen angeben) waren daran beteiligt?
Auf die Einleitung der Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
d) Welche, auch informellen, Übereinkünfte wurden dabei verabredet
bzw. bestätigt?
Auf die Antwort zu Frage 7a wird verwiesen.
8. Auf welche Summe belaufen sich die Kosten, die auf deutscher Seite seit
1995 durch die Verfahren vor italienischen Gerichtshöfen hinsichtlich
Distomo, Zwangsarbeitern und Opfern von Wehrmachts-/SS-Verbrechen
angefallen sind (sollte die Bundesregierung eine differenzierte Antwort
unter Hinweis auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter
ablehnen, wird um die Angabe einer Gesamtsumme für alle derartigen
Verfahren gebeten)?
Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 384 737,81 Euro.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]