BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und umstrittene Vereinbarkeit der Regelung mit Europarecht

Zahl der Visaerteilungen zum Ehegattennachzug nach Herkunftsländern, Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis, niedrige Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, Rückgang von Visaerteilungen zum Ehegattennachzug, umfangreiche Nachfragen zur Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts, Zweifel an der Europarechtskonformität der Regelung, Sachverständigenstellungnahme, Sprachanforderungen als Eingriff in das Grundrecht auf Familienzusammenleben, Kritik der INTEC-Studie der Universität Nijmegen an der deutschen Integrationspolitik<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.09.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/688901. 09. 2011

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und umstrittene Vereinbarkeit der Regelung mit Europarecht

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Frank Tempel, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bereits auf Bundestagsdrucksache 17/5732 wurde das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. März 2010 zur gesetzlichen Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug kritisch thematisiert. Das BVerwG war nach Auffassung vieler Sachverständiger unter anderem seiner Pflicht nicht nachgekommen, offene europarechtliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorzulegen. Die Vereinbarkeit der Neuregelung sowohl mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie als auch mit dem Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 1/80 im Rahmen des EWG-Türkei-Assoziationsrechts ist höchst umstritten.

Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2011 zu „Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei“ bestätigt, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug eine verbotene Verschlechterung nach Artikel 13 ARB 1/80 darstellen und die Regelung somit nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist. Das BVerwG hatte sich bei seiner hiervon abweichenden Beurteilung im Urteil vom 30. März 2010 (vgl. Rn. 18 ff.) auf das fast 25 Jahre alte Demirel-Urteil des EuGH gestützt, das sich jedoch gar nicht mit der Standstill-Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 befasst (ähnlich argumentierte die Bundesregierung, Nachfragen hierzu wich sie aus, vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, zu Frage 18). Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH wird deutlich, dass auch Einschränkungen des familiären Nachzugsrechts grundsätzlich dem Verschlechterungsverbot unterfallen, da dies auch bei mittelbaren neuen Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt. Die Argumentation des BVerwG und der Bundesregierung, laut Demirel-Urteil gebe es im Assoziationsrecht im Bereich der Familienzusammenführung keine Festlegungen, so dass diesbezüglich auch kein Verschlechterungsverbot gelte, lässt außer Betracht, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen des Aufenthaltsrechts stets auch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeuten. So wies der EuGH im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der niederländischen Regierung ausdrücklich zurück, die Standstill-Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die „umstrittene Regelung nicht die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung“ (Rn. 37 ff. des Urteils), und zwar mit dem Argument, dass auch Regelungen dem Verschlechterungsverbot unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.). In seinem Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 stellte der EuGH klar, dass Artikel 13 ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.). Schließlich erklärte der EuGH in seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal die Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine „materiell-rechtliche Vorschrift“ als solche schaffen (also auch keine im Bereich der Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift“ darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist“ – nämlich nach der jeweils günstigsten Regelung seit Inkrafttreten der Standstill-Klauseln.

Wie in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/5732 bereits ausgeführt wurde, berief sich das BVerwG in seinem Grundsatzurteil weiterhin zu Unrecht auf eine angebliche Auffassung der EU-Kommission zur Vereinbarkeit von Sprachtests mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Europäische Kommission hat nunmehr in einer schriftlichen Erklärung an den EuGH vom 4. Mai 2011 ihre Position noch einmal verdeutlicht: Integrationsanforderungen und Sprachtests dürfen demnach nicht als „Ausschlusskriterium“ oder „Einreisebedingung“ fungieren oder dem Ziel einer erfolgreichen Familienzusammenführung entgegenstehen. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut und der Systematik der Richtlinie. Auch die Grundrechte-Bestimmungen zum Schutz der Familie verpflichteten zu einem einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen staatlichen Handeln. Ähnliche Bedenken waren bereits in der maßgeblichen Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Gesetzesverschärfung vorgetragen worden (vgl. die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Menschenrechte, von Dr. Reinhard Marx, des Caritasverbands/Diakonischen Werks, des Deutschen Juristinnenbunds und von Dr. Klaus Dienelt, Ausschussdrucksachen 16(4)209 mit den Buchstaben J, S. 6 ff., D, S. 4 ff., B, S. 14 ff., K, S. 2 ff., H, S. 5 ff.). Es ist bezeichnend, dass das BVerwG auf diese im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Einwände nicht einging, als es behauptete, es könne gar kein Zweifel daran bestehen, dass die umstrittene Regelung europarechtskonform sei.

Die Bundesregierung behauptete in ihrer Antwort auf die Schriftlichen Frage 7 der Fragestellerin (Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5), dass der Begründung des Urteils des BVerwG vom 30. März 2010 nicht zu entnehmen sei, „dass die Auffassung der Kommission in dieser Rechtsfrage ein tragender Grund für die Entscheidung des BVerwG gewesen“ sei. In der besagten Urteilsbegründung wird allerdings gleich dreimal auf den Kommissionsbericht Bezug genommen und die „Auffassung der Kommission“ in Rn. 28 sogar als das entscheidende, wenn nicht gar einzige Argument benannt, warum eine Vorlage beim EuGH angeblich nicht erforderlich gewesen sei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im ersten Halbjahr 2011 erteilt (bitte den Vergleichswert des ersten Halbjahres 2010 und den prozentualen Rückgang oder Anstieg nennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder nennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern?

2

Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/12979) für das erste Halbjahr 2011 (bitte auch die Vergleichswerte für das erste Halbjahr 2010 nennen)?

3

Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ im ersten Halbjahr 2011, gemessen an der Gesamtzahl der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die jeweiligen Quoten der 15 wichtigsten Herkunftsländer und der jeweils 10 Länder mit den höchsten und niedrigsten Externen-Quoten mit einer Teilnehmendenzahl über 100 angeben)?

4

Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Ausland im ersten Halbjahr 2011 (bitte nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert angeben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte zusätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils zehn Länder mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?

5

Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den überdurchschnittlichen und erheblichen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa nach Einführung der Sprachnachweise im Ausland (Vergleich der erteilten Visa der Jahre 2006 und 2010) in

Kasachstan (Rückgang um 73 Prozent),

Kirgistan (Rückgang um 65 Prozent),

Kuba (Rückgang um 60 Prozent),

Mazedonien (Rückgang um 58 Prozent),

Serbien (Rückgang um 54 Prozent),

den Philippinen (Rückgang um 49 Prozent),

Usbekistan (Rückgang um 47 Prozent),

Nigeria (Rückgang um 46 Prozent),

Bosnien (Rückgang um 45 Prozent),

Ägypten (Rückgang um 42 Prozent),

und welchen Anteil an dieser Entwicklung könnten dabei die neuen Sprachanforderungen nach Ansicht der Bundesregierung haben (bitte nach Ländern differenziert antworten)?

6

Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die auffallend niedrigen Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland bezüglich der Länder

Ghana (38 Prozent),

Äthiopien (49 Prozent),

Sri Lanka (51 Prozent),

Irak (51 Prozent),

Kosovo (51 Prozent),

Mazedonien (52 Prozent),

Jordanien (53 Prozent),

Pakistan (54 Prozent),

Algerien (54 Prozent),

Libanon (56 Prozent),

und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung auch bezüglich dieser Länder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug als gewahrt an?

7

Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im ersten Halbjahr 2011 erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsländer gesondert ausweisen und jeweils die Vergleichswerte des ersten Halbjahres 2010 nennen)?

8

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach einer Untersuchung an der Universität Ankara fast ein Viertel der nachzugswilligen Ehegatten mindestens drei Mal an einem Sprachtest teilnehmen mussten, um ihn zu bestehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3090, S. 21), insbesondere in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit solcher Sprachtests, die ein Zusammenleben von Ehegatten jedenfalls in diesen Fällen offenkundig massiv erschweren bzw. verzögern (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)?

9

Inwieweit ist mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010 (C-578/08) vereinbar, Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen aufzuerlegen, ihre gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugsbedingungen der Familienzusammenführungsrichtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen; erneute Wiederholung der insoweit immer noch unbeantwortet gebliebenen Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/3393 – auch die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5732 zu Frage 10 enthielt nicht die erneut erbetene Begründung, warum die geschilderte Einzelfallkonstellation damit vereinbar sein soll, dass nach dem Chakroun-Urteil des EuGH das Ziel der Begünstigung des Familiennachzugs nicht unterlaufen werden darf und die Verhältnismäßigkeit in jedem Fall gewahrt sein muss)?

10

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“ auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem ein niederländisches Gericht das Vorliegen eines „acte claire“ vereint und entsprechende Fragen an den EuGH gerichtet hat (bitte begründen, dies gilt natürlich unabhängig von der zwischenzeitlichen Erledigung des konkreten Rechtsstreits)?

11

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“ auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem die Europäische Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2011 an den EuGH die Annahme des BVerwG widerlegt hat, die Europäische Kommission sei der Auffassung, dass Sprachtests im Ausland, die – wie die deutsche Regelung – als Einreisebedingung fungieren, mit EU-Recht vereinbar seien, und dies im Widerspruch steht zu den Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 30. März 2010 über die angebliche Auffassung der Europäischen Kommission, die für das BVerwG auch tragend waren für seine Entscheidung (vgl. nicht nur die Urteilsbegründung, z. B. Rn. 28, sondern auch die öffentliche Darlegung der Urteilsfindung durch den beteiligten Bundesverwaltungsrichter Dr. Harald Dörig, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/5732, bitte begründen)?

12

Kann die Bundesregierung auch nur eine einzige Stimme in der juristischen Fachliteratur benennen, die der Auffassung wäre, dass die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit Europarecht eindeutig und zweifelsfrei geklärt sei (im Sinne eines „acte claire“), nachdem selbst der von einer Regierungsfraktion benannte Sachverständige Dr. Frank Wenger in seiner Stellungnahme für die Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Thema Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug schrieb, dass sich „nicht vorhersagen“ lasse, wie der EuGH oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Spracherfordernis bewerten wird (Ausschussdrucksache 17(4)266 B, S. 2 und 5)?

13

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Stellungnahme des von einer Regierungsfraktion für die Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Thema Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug benannten Sachverständigen Schmäing (Ausschussdrucksache 17(4)266 D), der ausführt,

dass es „in verschiedenen Ländern (z. B. aufgrund der Größe des Landes, des Fehlens von Goethe-Instituten oder der politischen Situation)“ „problematische Rahmenbedingungen für den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse“ gebe, „gleichwohl“ aber das Auswärtige Amt „keine Möglichkeit“ habe, „von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Einreisevoraussetzung abzusehen“ (a. a. O., S. 2) – was die Notwendigkeit zumindest einer allgemeinen, einzelfallbezogenen Härtefallregelung belegt,

dass in Fällen der Umgehung der Visumpflicht die Betroffenen „die erforderlichen Sprachkenntnisse problemlos innerhalb des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens erwerben können“ (S. 4) – was belegt, dass in problematischen Fällen der Spracherwerb in Deutschland zügig und ohne Probleme erfolgen könnte,

„Belastbare oder gar dokumentierte Erkenntnisse zu den Auswirkungen der bereits im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse liegen bei den Ausländerbehörden so nicht vor. Eine deutlich verbesserte Sprachkompetenz im Vergleich zu früheren Verfahrensweisen lässt sich in der Praxis nicht ausdrücklich belegen“ (S. 5) – was zeigt, dass die Neuregelung nicht einmal zu einer merklichen Verbesserung des Spracherwerbs in Deutschland geführt hat,

dass nach einer Einreise „fast alle Teilnehmer noch einmal ins 1. Modul“ bei den Integrationskursen einsteigen (S. 6), so dass nicht einmal von einer verkürzten Sprachlernzeit in Deutschland aufgrund der im Ausland erworbenen sprachlichen Vorkenntnisse ausgegangen werden kann,

dass „die angebotenen Integrationskurse nicht immer zügig besucht werden können, z. B. weil die Person aus finanziellen Gründen sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss oder aus Krankheitsgründen oder wegen Schwangerschaft längere Zeit an der Teilnahme gehindert ist“ oder weil „die Versorgung auf dem ‚flachen Land‘ nicht immer ausreichend“ (S. 6) – was belegt, dass nicht etwa eine individuelle „Integrationsunwilligkeit“ der Betroffenen dem zügigen Beginn eines Sprachkurses entgegen steht, sondern im Regelfall objektive, nicht den Betroffenen anzulastende Gründe?

14

Ist es zutreffend, dass sich Österreich, Deutschland und die Niederlande im Entstehungsprozess der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mit ihrer Forderung durchsetzen konnten, in Artikel 7 Absatz 2 den Begriff „Integrationsmaßnahme“ durch „Integrationsbedingung“ zu ersetzen (wenn ja, aus welchen Gründen nicht, wenn nein, was war der Fall)?

15

Ist die Auffassung der Bundesregierung, „kein Urteil des Gerichtshofs spricht sich für einen Einbezug von nationalen Vorschriften zum Familiennachzug [in das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80] aus, die den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beschränken“ (Bundestagsdrucksache 17/5732, zu den Fragen 17 und 18), so zu verstehen, dass nach Ansicht der Bundesregierung nationale Regelungen zum Familiennachzug, die den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken, vom Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 erfasst sind (bitte ausführen und begründen)?

Was versteht die Bundesregierung unter einer dem Verschlechterungsverbot unterfallenden Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt infolge von Vorschriften zum Familiennachzug, wann wäre dies der Fall (bitte ausführen)?

Wird der Zugang zum Arbeitsmarkt bei nachzugswilligen Ehegatten nicht gerade dadurch beschränkt, dass sie infolge der durch Sprachtests im Ausland erschwerten und/oder verzögerten Einreise keinen bzw. nur einen verzögerten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland erhalten (bitte nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit dem Abatay-Urteil vom 21. Oktober 2003 begründen, in dem es in Rn. 79 f. heißt, dass Artikel 13 ARB 1/80 nicht das „Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung“ zum Gegenstand hat, sondern den Mitgliedstaaten verbietet, „den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken“)?

16

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das Demirel-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1987 sich nicht mit dem Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 befasste, sondern mit den Auswirkungen des Artikels 7 (i. V. m. Artikel 12) des Assoziationsabkommens (bitte begründen), und ist die Nichtbeantwortung der diesbezüglichen konkreten Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 17/5732 so zu verstehen, dass die Bundesregierung sich nicht mehr auf das Demirel-Urteil bezieht, wenn es um die Frage der Reichweite der Standstill-Klausel nach Artikel 13 ARB 1/80 geht, etwa bei Regelungen zum Familiennachzug (bitte begründen)?

17

Inwieweit ist das Grundsatzurteil des BVerwG vom 30. März 2010 hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot überhaupt noch haltbar bzw. aktuell, nachdem der EuGH nach dieser Entscheidung des BVerwG

im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der niederländischen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen hat, die Standstill-Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die „umstrittene Regelung nicht die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung“ (Rn. 37 ff. des Urteils), und zwar mit dem Argument, dass auch Regelungen dem Verschlechterungsverbot unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.) – und der EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat,

im Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 klarstellte, dass Artikel 13 ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.) – und der EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat,

in seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal die Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine „materiellrechtliche Vorschrift“ als solche schaffen (also auch keine im Bereich der Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift“ darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist“, also auch im Bereich der Familienzusammenführung – und der EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat?

18

Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um die aus dem Chakroun-Urteil des EuGH und dem hierauf reagierenden Urteil des BVerwG vom 16. November 2010 (1C 20 und 1C 21.9) in Bezug auf die (Nicht-)Berücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug folgenden Konsequenzen wirksam umzusetzen?

19

Aus welchen Gründen folgt die Bundesregierung nicht der im Rahmen der Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011 geäußerten Auffassung des Bundesverwaltungsrichters Dr. Harald Dörig, wonach es integrationspolitisch kontraproduktiv sei, die sozialrechtlichen Freibeträge bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht negativ zu berücksichtigen, und wie bewertet die Bundesregierung die entsprechende Bundesratsinitiative des Landes Berlin?

20

Hat die Bundesregierung inzwischen einen Rechtsstandpunkt zu der Frage entwickelt, ob nicht wenigstens auch bei langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 9 Buchstaben a bis c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Berechnung des Lebensunterhalts unter anspruchswahrender Berücksichtigung der genannten sozialrechtlichen Freibeträge entsprechend der Entscheidungen des BVerwG vom 16. November 2010 bzw. des Chakroun-Urteils des EuGH erfolgen müsste, da die Formulierungen zu notwendigen Einkünften in Artikel 5 Absatz 1a der Familienzusammenführungsrichtlinie zu langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wortgleich sind zu denen in Artikel 7 Absatz 1c der Familienzusammenführungsrichtlinie (wenn nein, warum nicht, wenn ja, welchen)?

21

Welche praktischen Erfahrungen liegen inzwischen zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Sicherstellung einer verfassungskonformen Umsetzung der Sprachanforderungen im Ausland beim Ehegattennachzug vor?

22

Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug noch für sinnvoll, wenn türkischen Staatsangehörigen – und damit der Hauptzielgruppe der Regelung – infolge der Rechtsprechung des EuGH (vgl. bereits das Soysal-Urteil) auch zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, d. h. auch zum Besuch eines Sprachkurses, die Einreise nach Deutschland visumfrei möglich sein wird?

23

Inwieweit hält die Bundesregierung ihre zentrale Begründung für den Eingriff in das Grundrecht auf Familienzusammenleben durch die Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug, wonach „das gesetzgeberische Anliegen, den Erwerb von Sprachkenntnissen tatsächlich sicherzustellen, nicht durch mildere Mittel wie etwa eine Sprachkursverpflichtung nach der Einreise im Inland erreicht werden kann, da letztere den erfolgreichen Abschluss nicht sicherstellt. Eine derartige Maßnahme ist daher zwar weniger belastend, aber zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels nicht gleichermaßen geeignet“ (Bundestagsdrucksache 16/ 11997, Frage 8c; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23b und 23c), weiterhin für tragfähig, nachdem mit der Verschärfung des § 8 Absatz 3 AufenthG der Gesetzgeber insofern „mildere Mittel“ ergriffen hat, um den erfolgreichen Spracherwerb in Deutschland tatsächlich sicherzustellen (bitte ausführlich begründen), und mit welcher Begründung geht die Bundesregierung gegebenenfalls davon aus, dass trotz der Verschärfung des § 8 Absatz 3 AufenthG und der gesetzlichen Verpflichtung zum Sprachkursbesuch neu Eingewanderte in Integrationskursen in Deutschland nach 600 bis 1 200 Unterrichtsstunden nicht einmal das Niveau A1 erreichen – was alleine den auch nach Ansicht der Bundesregierung belastenderen Spracherwerb im Ausland rechtfertigen könnte, wenn man der oben zitierten Begründung folgt (bitte ausführlich darlegen)?

24

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der INTEC-Studie der Radboud Universität Nijmegen vom Dezember 2010 („The INTEC Project: Synthesis Report: Integration and Naturalisation tests: the new way to European Citizenship“),

aus der hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland im Vergleich neun europäischer Länder die höchsten Anforderungen bei Sprachtests im Ausland stellt (nämlich mündliche und schriftliche Kenntnisse auf dem Niveau A1, wobei das Bestehen eines entsprechenden Tests für die Einreise erforderlich ist; vgl. ebd., S. 38f),

die zu dem Ergebnis kommt, dass es keine Gründe dafür gibt, Aufenthaltsrechte von bestimmten Integrationsanforderungen abhängig zu machen, zumal dies zum Ausschluss bestimmter Gruppen von einem sicheren Aufenthaltsstatus und zu weiteren Integrationshemmnissen führt (S. 118),

die weiter zu dem Ergebnis kommt, dass eine effektive Integrationspolitik den Themen Aufnahmegesellschaft, Bekämpfung von Diskriminierung und gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt mehr Aufmerksamkeit schenken sollte als dem begrenzten Thema Spracherwerb (S. 118)? (Bitte differenziert jede Unterfrage beantworten.)

Berlin, den 30. August 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen