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[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7012
17. Wahlperiode 20. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke,
Frank Tempel, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6889 –
Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und
umstrittene Vereinbarkeit der Regelung mit Europarecht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits auf Bundestagsdrucksache 17/5732 wurde das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. März 2010 zur gesetzlichen
Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug kritisch
thematisiert. Das BVerwG war nach Auffassung vieler Sachverständiger unter
anderem seiner Pflicht nicht nachgekommen, offene europarechtliche Fragen dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorzulegen. Die Vereinbarkeit
der Neuregelung sowohl mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie als
auch mit dem Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 des
Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 1/80 im Rahmen des EWG-Türkei-Assoziationsrechts ist
höchst umstritten.
Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages vom 21. Juni 2011 zu „Anwendungsbereiche und Auswirkungen der
Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei“ bestätigt, dass
die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug eine verbotene
Verschlechterung nach Artikel 13 ARB 1/80 darstellen und die Regelung somit nicht auf
türkische Staatsangehörige anwendbar ist. Das BVerwG hatte sich bei seiner
hiervon abweichenden Beurteilung im Urteil vom 30. März 2010 (vgl.
Rn. 18 ff.) auf das fast 25 Jahre alte Demirel-Urteil des EuGH gestützt, das
sich jedoch gar nicht mit der Standstill-Klausel des Artikels 13 ARB 1/80
befasst (ähnlich argumentierte die Bundesregierung, Nachfragen hierzu wich sie
aus, vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, zu Frage 18). Aus der jüngeren
Rechtsprechung des EuGH wird deutlich, dass auch Einschränkungen des
familiären Nachzugsrechts grundsätzlich dem Verschlechterungsverbot
unterfallen, da dies auch bei mittelbaren neuen Beschränkungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt. Die Argumentation des BVerwG und der Bundesregierung,
laut Demirel-Urteil gebe es im Assoziationsrecht im Bereich der
Familienzusammenführung keine Festlegungen, so dass diesbezüglich auch kein
Verschlechterungsverbot gelte, lässt außer Betracht, dass nach der gefestigten
Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen des Aufenthaltsrechts stets auch
eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeuten. So wies der
EuGH im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der niederlän- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7012 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedischen Regierung ausdrücklich zurück, die Standstill-Klausel des Artikels 13
ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die „umstrittene Regelung nicht die
Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte
ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung“ (Rn. 37 ff. des
Urteils), und zwar mit dem Argument, dass auch Regelungen dem
Verschlechterungsverbot unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische
Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.). In seinem
Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 stellte der EuGH klar, dass Artikel 13
ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solchen entgegensteht, die die
materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige
Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen, die dort von dieser Freiheit
Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.). Schließlich erklärte der EuGH in
seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal die
Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine „materiell-rechtliche
Vorschrift“ als solche schaffen (also auch keine im Bereich der
Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift“
darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen
der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen
Staatsangehörigen zu beurteilen ist“ – nämlich nach der jeweils günstigsten Regelung
seit Inkrafttreten der Standstill-Klauseln.
Wie in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/5732 bereits
ausgeführt wurde, berief sich das BVerwG in seinem Grundsatzurteil weiterhin zu
Unrecht auf eine angebliche Auffassung der EU-Kommission zur
Vereinbarkeit von Sprachtests mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie. Die
Europäische Kommission hat nunmehr in einer schriftlichen Erklärung an den
EuGH vom 4. Mai 2011 ihre Position noch einmal verdeutlicht:
Integrationsanforderungen und Sprachtests dürfen demnach nicht als
„Ausschlusskriterium“ oder „Einreisebedingung“ fungieren oder dem Ziel einer erfolgreichen
Familienzusammenführung entgegenstehen. Dies ergebe sich bereits aus dem
klaren Wortlaut und der Systematik der Richtlinie. Auch die Grundrechte-
Bestimmungen zum Schutz der Familie verpflichteten zu einem
einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen staatlichen Handeln. Ähnliche Bedenken waren
bereits in der maßgeblichen Sachverständigenanhörung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages zur Gesetzesverschärfung vorgetragen worden
(vgl. die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Menschenrechte, von
Dr. Reinhard Marx, des Caritasverbands/Diakonischen Werks, des Deutschen
Juristinnenbunds und von Dr. Klaus Dienelt, Ausschussdrucksachen 16(4)209
mit den Buchstaben J, S. 6 ff., D, S. 4 ff., B, S. 14 ff., K, S. 2 ff., H, S. 5 ff.). Es
ist bezeichnend, dass das BVerwG auf diese im Gesetzgebungsverfahren
vorgebrachten Einwände nicht einging, als es behauptete, es könne gar kein
Zweifel daran bestehen, dass die umstrittene Regelung europarechtskonform
sei.
Die Bundesregierung behauptete in ihrer Antwort auf die Schriftlichen Frage 7
der Fragestellerin (Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5), dass der
Begründung des Urteils des BVerwG vom 30. März 2010 nicht zu entnehmen sei,
„dass die Auffassung der Kommission in dieser Rechtsfrage ein tragender
Grund für die Entscheidung des BVerwG gewesen“ sei. In der besagten
Urteilsbegründung wird allerdings gleich dreimal auf den
Kommissionsbericht Bezug genommen und die „Auffassung der Kommission“ in Rn. 28
sogar als das entscheidende, wenn nicht gar einzige Argument benannt, warum
eine Vorlage beim EuGH angeblich nicht erforderlich gewesen sei.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hält an ihrer den Fragestellern seit langem bekannten
Rechtauffassung fest: Die Regelungen zum Sprachnachweiserfordernis in den
§§ 28 Absatz 1 Satz 5, 30 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind
mit dem Grundgesetz und dem europäischem Recht – insbesondere der
Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Assoziationsrecht – vereinbar. Sie
sieht sich hierin durch das von den Fragestellern zitierte Urteil des Bundesver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7012waltungsgerichts (BVerwG) vom 30. März 2010 bestätigt, in dem das Gericht
mit ausführlicher Begründung die Vereinbarkeit der genannten Regelungen mit
Grundgesetz, Familienzusammenführungsrichtlinie und Assoziationsrecht
bestätigt. Die Bundesregierung hat keine Veranlassung zur Kritik an der
Erkenntnis des Gerichts, dass im oben genannten Verfahren kein Anlass für ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof bestand.
Die Bundesregierung hat unter anderem in ihrem Gesetzentwurf vom 30. März
2007 (Bundestagsdrucksache 224/07) ausführlich begründet, warum die
Regelungen zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug
integrationspolitisch erforderlich und rechtlich unbedenklich sind. Sie hat dies darüber hinaus
mehrfach im Rahmen der Antwort auf parlamentarische Anfragen dargestellt.
Sie verweist auf ihre Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fragesteller auf
die Bundestagsdrucksachen 17/194, 17/1112, 17/2816, 17/3393, 17/5539 und
17/5732, und verzichtet auf einen Verweis auf mindestens neun weitere
Antworten auf Kleine Anfragen der Fragesteller zum selben Thema aus der
vergangenen Legislaturperiode.
Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren
Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des BVerwG für
falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen Führung eines
juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen der
Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rahmen der
Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen Äußerung oder
jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen Raum zu
erarbeiten und abzugeben. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – die
Rechtsauffassung der Bundesregierung bekannt und von einem obersten Gerichtshof
des Bundes bestätigt ist und es keine gegenteilige Entscheidung eines obersten
Gerichtshofs des Bundes, des Bundesverfassungsgerichts oder des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt.
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im ersten Halbjahr 2011
erteilt (bitte den Vergleichswert des ersten Halbjahres 2010 und den
prozentualen Rückgang oder Anstieg nennen)?
Im ersten Halbjahr 2011 wurden insgesamt weltweit 15 855 Visa zum
Ehegattennachzug erteilt. Im ersten Halbjahr 2010 wurden insgesamt weltweit 15 512
Visa zum Ehegattennachzug erteilt. Dies macht einen prozentualen Anstieg von
2,21 Prozent aus.
a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten
Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15
Länder nennen)?
b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten
Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/
Ehefrauen/Ehemännern?
Die Angaben sind in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl.
Anlage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/12979) für das erste Halbjahr 2011
(bitte auch die Vergleichswerte für das erste Halbjahr 2010 nennen)?
Die Angaben sind in der Anlage 3 dargestellt.
Drucksache 17/7012 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei
Sprachprüfungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ im ersten Halbjahr 2011,
gemessen an der Gesamtzahl der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die
jeweiligen Quoten der 15 wichtigsten Herkunftsländer und der jeweils
10 Länder mit den höchsten und niedrigsten Externen-Quoten mit einer
Teilnehmendenzahl über 100 angeben)?
4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“
der Goethe-Institute im Ausland im ersten Halbjahr 2011 (bitte nach
externen und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert
angeben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte
zusätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils zehn
Länder mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl
von über 100 angeben)?
Die Angaben sind in der Anlage 4 dargestellt.
5. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den überdurchschnittlichen
und erheblichen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa nach
Einführung der Sprachnachweise im Ausland (Vergleich der erteilten Visa
der Jahre 2006 und 2010) in
a) Kasachstan (Rückgang um 73 Prozent),
b) Kirgistan (Rückgang um 65 Prozent),
c) Kuba (Rückgang um 60 Prozent),
d) Mazedonien (Rückgang um 58 Prozent),
e) Serbien (Rückgang um 54 Prozent),
f) den Philippinen (Rückgang um 49 Prozent),
g) Usbekistan (Rückgang um 47 Prozent),
h) Nigeria (Rückgang um 46 Prozent),
i) Bosnien (Rückgang um 45 Prozent),
j) Ägypten (Rückgang um 42 Prozent),
und welchen Anteil an dieser Entwicklung könnten dabei die neuen
Sprachanforderungen nach Ansicht der Bundesregierung haben (bitte nach
Ländern differenziert antworten)?
Bereits vor Einführung des Sprachnachweiserfordernisses im August 2007 ist
die Anzahl der zum Ehegattennachzug erteilten Visa deutlich zurückgegangen
(2004: 51 552, 2005: 40 933, 2006: 39 585). Dies gilt auch für die Mehrzahl
der aufgeführten Länder. Insofern spiegelt der weitere Rückgang der zum
Ehegattennachzug erteilten Visa in 2007 (32 466) einen allgemeinen Trend wider.
Seit 2008 haben sich die Erteilungszahlen auf einem Niveau zwischen 30 000
und 35 000 (2008: 30 767, 2009: 33 194, 2010: 31 649) eingependelt.
6. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die auffallend niedrigen
Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland bezüglich der Länder
a) Ghana (38 Prozent),
b) Äthiopien (49 Prozent),
c) Sri Lanka (51 Prozent),
d) Irak (51 Prozent),
e) Kosovo (51 Prozent),
f) Mazedonien (52 Prozent),
g) Jordanien (53 Prozent),
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7012h) Pakistan (54 Prozent),
i) Algerien (54 Prozent),
j) Libanon (56 Prozent),
und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung auch bezüglich
dieser Länder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug als gewahrt an?
Die Bestehensquoten in den angegebenen Ländern haben sich im ersten
Halbjahr 2011 im Vergleich zu 2010 uneinheitlich entwickelt. Während in Ghana,
Sri Lanka, Kosovo, Mazedonien, Algerien und Libanon ein zum Teil deutlicher
Anstieg zu verzeichnen war, ging die Quote in Äthiopien, Irak, Jordanien und
Pakistan leicht zurück. Letzteres ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung
einem besonders hohen Anteil von externen Prüfungsteilnehmern geschuldet.
7. Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im ersten Halbjahr
2011 erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten
Herkunftsländer gesondert ausweisen und jeweils die Vergleichswerte des ersten
Halbjahres 2010 nennen)?
Aus technischen Gründen können Daten im Sinne der Fragestellung aus dem
Ausländerzentralregister (AZR) nur näherungsweise ermittelt werden.
Beispielsweise sind die vor den jeweiligen Auswertungsstichtagen bereits wieder
ausgereisten Ausländer und solche, die zwischenzeitlich einen anderen
Aufenthaltstitel erhalten haben, nicht einbezogen.
Nähere Angaben zu den im AZR erfassten Erteilungen der ersten Halbjahre
2010 und 2011 können der folgenden Tabelle entnommen werden.
8. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach einer Untersuchung an der
Universität Ankara fast ein Viertel der nachzugswilligen Ehegatten
mindestens drei Mal an einem Sprachtest teilnehmen mussten, um ihn zu
bestehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3090, S. 21), insbesondere in Bezug
auf die Frage der Verhältnismäßigkeit solcher Sprachtests, die ein
Zusammenleben von Ehegatten jedenfalls in diesen Fällen offenkundig massiv
erschweren bzw. verzögern (Wiederholung der insoweit unbeantwortet
gebliebenen Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/5732)?
Die auf Bundestagsdrucksache 17/3090, S. 21 zitierte Untersuchung bezieht
sich auf den Zeitraum bis 2009 und befasst sich mit der effektiven Vermittlung
1. Halbjahr 2010* 2 297 1. Halbjahr 2011** 2 683
darunter: darunter:
Brasilien 245 Brasilien 221
Türkei 131 Türkei 208
Russische Föderation 127 Russische Föderation 151
Vereinigte Staaten von Amerika 93 Vereinigte Staaten von Amerika 127
Marokko 85 Indien 113
Serbien 81 Marokko 113
Schweiz 79 Serbien 93
Indien 73 Ukraine 85
Mazedonien 71 Schweiz 81
Ukraine 67 Kosovo 69
* AZR zum Stichtag 31. Dezember 2010 ** AZR zum Stichtag 31. Juli 2011
Drucksache 17/7012 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder deutschen Sprache an türkische Auswanderer. Nach Erkenntnissen der
Bundesregierung setzt sich die Gruppe nachzugswilliger türkischer Ehegatten, die
mehr als einmal an dem Sprachtest „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts
teilnehmen, überwiegend aus externen Prüfungsteilnehmern zusammen. Dies
hängt mit der unterschiedlichen Qualität des Kursangebots der privaten
Sprachschulen in der Türkei zusammen. Das Goethe-Institut ist bemüht, seine
Zusammenarbeit mit privaten Sprachkursanbietern zu verstetigen und somit die
Qualität des privaten Sprachkursangebots langfristig zu verbessern. Es sind zudem
Fälle bekannt, bei denen Prüfungsteilnehmer absichtlich den Sprachtest nicht
bestehen, um eine arrangierte Eheschließung zu vermeiden.
9. Inwieweit ist mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils des EuGH vom
4. März 2010 (C-578/08) vereinbar, Ehegatten mit einem unbefristeten
Aufenthaltsrecht und festem Einkommen aufzuerlegen, ihre gesamte
soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen
Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland
herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu
vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderten
Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle
Nachzugsbedingungen der Familienzusammenführungsrichtlinie erfüllt sind (bitte
ausführlich begründen; erneute Wiederholung der insoweit immer noch
unbeantwortet gebliebenen Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/3393 – auch
die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5732 zu
Frage 10 enthielt nicht die erneut erbetene Begründung, warum die
geschilderte Einzelfallkonstellation damit vereinbar sein soll, dass nach
dem Chakroun-Urteil des EuGH das Ziel der Begünstigung des
Familiennachzugs nicht unterlaufen werden darf und die Verhältnismäßigkeit in
jedem Fall gewahrt sein muss)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fragesteller vom 5. Mai 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5732, S. 7). Aus
ihrer Sicht ist die Antwort vollständig. Den Vorwurf der teilweisen
Nichtbeantwortung kann sie nicht nachvollziehen.
10. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die
Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an
den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“
auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem ein niederländisches
Gericht das Vorliegen eines „acte claire“ vereint und entsprechende
Fragen an den EuGH gerichtet hat (bitte begründen, dies gilt natürlich
unabhängig von der zwischenzeitlichen Erledigung des konkreten
Rechtsstreits)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die
Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an
den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“
auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem die Europäische
Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2011 an den EuGH die
Annahme des BVerwG widerlegt hat, die Europäische Kommission sei
der Auffassung, dass Sprachtests im Ausland, die – wie die deutsche
Regelung – als Einreisebedingung fungieren, mit EU-Recht vereinbar seien,
und dies im Widerspruch steht zu den Ausführungen des BVerwG im
Urteil vom 30. März 2010 über die angebliche Auffassung der
Europäischen Kommission, die für das BVerwG auch tragend waren für seine
Entscheidung (vgl. nicht nur die Urteilsbegründung, z. B. Rn. 28, sondern
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7012auch die öffentliche Darlegung der Urteilsfindung durch den beteiligten
Bundesverwaltungsrichter Dr. Harald Dörig, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/5732, bitte begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen sowie auf die
Antwort vom 1. August 2011 auf die Schriftliche Frage 7 vom 22. Juli 2011 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5).
12. Kann die Bundesregierung auch nur eine einzige Stimme in der
juristischen Fachliteratur benennen, die der Auffassung wäre, dass die Frage
der Vereinbarkeit der deutschen Regelung zu Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug mit Europarecht eindeutig und zweifelsfrei geklärt sei
(im Sinne eines „acte claire“), nachdem selbst der von einer
Regierungsfraktion benannte Sachverständige Dr. Frank Wenger in seiner
Stellungnahme für die Anhörung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages zum Thema Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug schrieb,
dass sich „nicht vorhersagen“ lasse, wie der EuGH oder der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte das Spracherfordernis bewerten wird
(Ausschussdrucksache 17(4)266 B, S. 2 und 5)?
Die Bundesregierung sieht aus den in ihrer Vorbemerkung genannten Gründen
keinen Anlass für eine Analyse der „juristischen Fachliteratur“ zu dem in der
Fragestellung aufgeworfenen Punkt.
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Stellungnahme des von einer Regierungsfraktion für die Anhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Thema Sprachanforderungen
beim Ehegattennachzug benannten Sachverständigen Schmäing
(Ausschussdrucksache 17(4)266 D), der ausführt,
a) dass es „in verschiedenen Ländern (z. B. aufgrund der Größe des
Landes, des Fehlens von Goethe-Instituten oder der politischen
Situation)“ „problematische Rahmenbedingungen für den Erwerb einfacher
Deutschkenntnisse“ gebe, „gleichwohl“ aber das Auswärtige Amt
„keine Möglichkeit“ habe, „von dieser gesetzlich vorgeschriebenen
Einreisevoraussetzung abzusehen“ (a. a. O., S. 2) – was die
Notwendigkeit zumindest einer allgemeinen, einzelfallbezogenen
Härtefallregelung belegt,
b) dass in Fällen der Umgehung der Visumpflicht die Betroffenen „die
erforderlichen Sprachkenntnisse problemlos innerhalb des
aufenthaltsrechtlichen Verfahrens erwerben können“ (S. 4) – was belegt,
dass in problematischen Fällen der Spracherwerb in Deutschland
zügig und ohne Probleme erfolgen könnte,
c) „Belastbare oder gar dokumentierte Erkenntnisse zu den
Auswirkungen der bereits im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse liegen bei
den Ausländerbehörden so nicht vor. Eine deutlich verbesserte
Sprachkompetenz im Vergleich zu früheren Verfahrensweisen lässt
sich in der Praxis nicht ausdrücklich belegen“ (S. 5) – was zeigt, dass
die Neuregelung nicht einmal zu einer merklichen Verbesserung des
Spracherwerbs in Deutschland geführt hat,
d) dass nach einer Einreise „fast alle Teilnehmer noch einmal ins 1.
Modul“ bei den Integrationskursen einsteigen (S. 6), so dass nicht einmal
von einer verkürzten Sprachlernzeit in Deutschland aufgrund der im
Ausland erworbenen sprachlichen Vorkenntnisse ausgegangen werden
kann,
e) dass „die angebotenen Integrationskurse nicht immer zügig besucht
werden können, z. B. weil die Person aus finanziellen Gründen sofort
einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss oder aus Krankheitsgründen
Drucksache 17/7012 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeoder wegen Schwangerschaft längere Zeit an der Teilnahme gehindert
ist“ oder weil „die Versorgung auf dem ‚flachen Land‘ nicht immer
ausreichend“ (S. 6) – was belegt, dass nicht etwa eine individuelle
„Integrationsunwilligkeit“ der Betroffenen dem zügigen Beginn eines
Sprachkurses entgegen steht, sondern im Regelfall objektive, nicht
den Betroffenen anzulastende Gründe?
(Bitte zu jeder Unterfrage einzeln und begründet antworten.)
Die angesprochenen Fragen sind seit Jahren Gegenstand fachöffentlicher
Diskussionen. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, dem Deutschen
Bundestag eine Änderung seiner Gesetzgebung zu den §§ 28 Absatz 1 Satz 5,
30 Absatz 1 AufenthG vorzuschlagen. Die Äußerungen in der von den
Fragestellern zitierten Sachverständigenanhörung bieten keine Veranlassung, diese
Position zu überdenken. Zu den Fragen 13c und 13d verweist die
Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 7d der Kleinen Anfrage der Fragesteller
(Bundestagsdrucksache 17/6924 vom 2. September 2011). Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Ist es zutreffend, dass sich Österreich, Deutschland und die Niederlande
im Entstehungsprozess der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie
nicht mit ihrer Forderung durchsetzen konnten, in Artikel 7 Absatz 2 den
Begriff „Integrationsmaßnahme“ durch „Integrationsbedingung“ zu
ersetzen (wenn ja, aus welchen Gründen nicht, wenn nein, was war der
Fall)?
Innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit war es nicht möglich, den Ablauf der Verhandlungen zur
Familienzusammenführungsrichtlinie im Detail zu rekonstruieren. Die Bundesregierung
verweist aber auf die Darstellung der Entstehungsgeschichte der Richtlinie im
Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 (Rs. 1 C 8.09, Rn. 25 f.), aus der sich
keine Bestätigung für die von den Fragestellern angestellte Vermutung ergibt.
15. Ist die Auffassung der Bundesregierung, „kein Urteil des Gerichtshofs
spricht sich für einen Einbezug von nationalen Vorschriften zum
Familiennachzug [in das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80]
aus, die den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beschränken“
(Bundestagsdrucksache 17/5732, zu den Fragen 17 und 18), so zu verstehen, dass
nach Ansicht der Bundesregierung nationale Regelungen zum
Familiennachzug, die den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken, vom
Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 erfasst sind (bitte
ausführen und begründen)?
Ja.
a) Was versteht die Bundesregierung unter einer dem
Verschlechterungsverbot unterfallenden Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt
infolge von Vorschriften zum Familiennachzug, wann wäre dies der
Fall (bitte ausführen)?
b) Wird der Zugang zum Arbeitsmarkt bei nachzugswilligen Ehegatten
nicht gerade dadurch beschränkt, dass sie infolge der durch Sprachtests
im Ausland erschwerten und/oder verzögerten Einreise keinen bzw. nur
einen verzögerten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland erhalten
(bitte nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit dem Abatay-
Urteil vom 21. Oktober 2003 begründen, in dem es in Rn. 79 f. heißt, dass
Artikel 13 ARB 1/80 nicht das „Gebiet der Ausübung einer
Beschäftigung“ zum Gegenstand hat, sondern den Mitgliedstaaten verbietet,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7012„den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung
durch neue Maßnahmen einzuschränken“)?
Zu der Frage, was unter einer dem Verschlechterungsverbot unterfallenden
Beschränkung zu verstehen ist, wird auf die Rechtsprechung des EuGH,
insbesondere in den Urteilen vom 21. Oktober 2003, Abatay, C-317/01 und C-369/01,
vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, vom 17. September 2009,
Sahin, C-242/06, vom 19. Februar 2009, Soysal, C-228/06, vom 29. April
2010, Kommission gegen Niederlande, C-92/07 sowie vom 9. Dezember 2010,
Toprak, C-300/09 und C-301/09, verwiesen. Danach ist eine Beschränkung im
Sinne der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln eine staatliche Maßnahme,
die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit,
der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit strengeren
Voraussetzungen unterworfen wird als denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. u. a.
Urteil vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06, Rn. 63, Urteil vom 20.
September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Rn. 53, Urteil vom 21. Oktober 2003,
Abatay, C-317/01 und C-369/01, Rn. 66). Der EuGH hat ferner klargestellt,
dass auch solche Beschränkungen von der Stillhalteverpflichtung erfasst
werden, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die
erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des
fraglichen Mitgliedstaates betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten
Gebrauch machen wollen (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Tum
und Dari, C-16/05, Rn. 69, Urteil vom 17. September 2009, Sahin, C-242/06,
Rn. 64, Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal, C-228/06, Rn. 49).
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/5884
vom 23. Mai 2011) ausgeführt wurde, hat sich der EuGH zu der Frage, ob
Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug eine Beschränkung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellen
können, bislang nicht geäußert. Wie in der genannten Vorbemerkung ebenfalls
bereits ausgeführt wurde, würde die Bundesregierung, sollte die Frage
Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH werden, im Falle
ihrer Beteiligung an dem Verfahren nach heutigem Stand die Auffassung
vertreten, dass die Regelung zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug
keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13
ARB 1/80 darstellt.
16. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass das
Demirel-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1987 sich nicht mit dem
Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 befasste, sondern mit den
Auswirkungen des Artikels 7 (i. V. m. Artikel 12) des Assoziationsabkommens
(bitte begründen), und ist die Nichtbeantwortung der diesbezüglichen
konkreten Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 17/5732 so zu verstehen,
dass die Bundesregierung sich nicht mehr auf das Demirel-Urteil bezieht,
wenn es um die Frage der Reichweite der Standstill-Klausel nach Artikel
13 ARB 1/80 geht, etwa bei Regelungen zum Familiennachzug (bitte
begründen)?
Das Urteil des EuGH vom 30. September 1987 in der Rechtsache C-12/86
(Demirel) betrifft – wie die Fragesteller zutreffend feststellen – die Auslegung
von Artikel 12 des Assoziierungsabkommens sowie von Artikel 36 des
Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 7 des Assoziierungsabkommens.
Gegenstand des dem Urteil zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchens war die
Frage, ob die oben genannten Vorschriften ein Verbot für die Einführung neuer
Freizügigkeitsbeschränkungen gegenüber in einem Mitgliedstaat legal lebenden
türkischen Arbeitnehmer durch Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis
Drucksache 17/7012 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebeinhalten und ob unter dem Begriff der Freizügigkeit im Sinne des
Assoziierungsabkommens auch der Familiennachzug zu einem türkischen
Arbeitnehmer zu verstehen ist. Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass Artikel 36
des Zusatzprotokolls allein dem Assoziationsrat die Zuständigkeit für den Erlass
genauer Regeln für eine schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
verleiht, und dass der einzige Beschluss, den der Assoziationsrat auf diesem
Gebiet gefasst hat, der Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 ist, der neue
Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber
türkischen Arbeitnehmern verbietet. Für den Bereich der
Familienzusammenführung sei dagegen kein derartiger Beschluss gefasst worden.
Diese Aussage hat der EuGH bislang nicht revidiert. Die Bundesregierung geht
daher auch weiterhin davon aus, dass der Bereich des Familiennachzugs als
solcher nicht unmittelbar dem ARB 1/80 und der darin enthaltenen
Stillhalteklausel (Artikel 13) unterfällt (siehe auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5884 vom 23. Mai 20011). In diesem Sinne
ist auch die zu der Frage zitierte Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5732
vom 5. Mai 2011 zu verstehen.
17. Inwieweit ist das Grundsatzurteil des BVerwG vom 30. März 2010
hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug mit dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot
überhaupt noch haltbar bzw. aktuell, nachdem der EuGH nach dieser
Entscheidung des BVerwG
a) im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der
niederländischen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen hat, die Standstill-
Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die
„umstrittene Regelung nicht die Bedingungen für den Zugang zum
Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug
auf Familienzusammenführung“ (Rn. 37 ff. des Urteils), und zwar mit
dem Argument, dass auch Regelungen dem Verschlechterungsverbot
unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische
Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.) – und der
EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem
Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat,
b) im Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 klarstellte, dass Artikel 13
ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solchen entgegensteht,
die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für
die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen, die
dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.) – und
der EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem
Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat,
c) in seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal
die Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine
„materiell-rechtliche Vorschrift“ als solche schaffen (also auch keine im
Bereich der Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam
verfahrensrechtliche Vorschrift“ darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht
festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines
Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen
ist“, also auch im Bereich der Familienzusammenführung – und der
EuGH damit die anders lautende Auffassung des BVerwG in seinem
Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat?
(Bitte begründet und differenziert nach Unterfragen beantworten.)
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/6843 vom 23. August 2011
und auf ihre Vorbemerkung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/701218. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um die aus
dem Chakroun-Urteil des EuGH und dem hierauf reagierenden Urteil des
BVerwG vom 16. November 2010 (1C 20 und 1C 21.9) in Bezug auf die
(Nicht-)Berücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge nach § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 30 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II bei der
Berechnung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug folgenden
Konsequenzen wirksam umzusetzen?
Die Anwendung der betreffenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes obliegt
den Ländern. Diesen sind die in der Frage genannten Urteile nach Kenntnis der
Bundesregierung bekannt.
19. Aus welchen Gründen folgt die Bundesregierung nicht der im Rahmen
der Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011 geäußerten Auffassung
des Bundesverwaltungsrichters Dr. Harald Dörig, wonach es
integrationspolitisch kontraproduktiv sei, die sozialrechtlichen Freibeträge bei der
Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht
negativ zu berücksichtigen, und wie bewertet die Bundesregierung die
entsprechende Bundesratsinitiative des Landes Berlin?
Die Bundesregierung hat sich mit den in der Frage angesprochenen
Äußerungen von Dr. Harald Dörig nicht befasst. Die Bundesratsinitiative des Landes
Berlin ist der Bundesregierung bekannt. Sie sieht derzeit jedoch keine
Veranlassung, sich hierzu zu positionieren.
20. Hat die Bundesregierung inzwischen einen Rechtsstandpunkt zu der
Frage entwickelt, ob nicht wenigstens auch bei langfristig
Aufenthaltsberechtigten nach § 9 Buchstaben a bis c des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) die Berechnung des Lebensunterhalts unter anspruchswahrender
Berücksichtigung der genannten sozialrechtlichen Freibeträge
entsprechend der Entscheidungen des BVerwG vom 16. November 2010 bzw.
des Chakroun-Urteils des EuGH erfolgen müsste, da die Formulierungen
zu notwendigen Einkünften in Artikel 5 Absatz 1a der
Familienzusammenführungsrichtlinie zu langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen wortgleich sind zu denen in Artikel 7 Absatz 1c der
Familienzusammenführungsrichtlinie (wenn nein, warum nicht, wenn ja,
welchen)?
Die Bundesregierung hat zu der angesprochenen Frage bisher keinen
Standpunkt entwickelt, da sich hierzu im Rahmen ihres Aufgabenkreises bislang kein
Klärungsbedarf ergeben hat.
21. Welche praktischen Erfahrungen liegen inzwischen zu der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Sicherstellung
einer verfassungskonformen Umsetzung der Sprachanforderungen im
Ausland beim Ehegattennachzug vor?
Ein verfassungsrechtlich gebotener Interessenausgleich kann durch die
Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Spracherwerb nach § 16
Absatz 5 AufenthG herbeigeführt werden, wenn dem nachzugswilligen
Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der
Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in
Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist.
Hinreichende praktische Erfahrungen bei der Erteilung einer befristeten Auf-
Drucksache 17/7012 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeenthaltserlaubnis zum Spracherwerb nach § 16 Absatz 5 AufenthG liegen der
Bundesregierung bislang nicht vor.
22. Inwieweit hält die Bundesregierung die Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug noch für sinnvoll, wenn türkischen
Staatsangehörigen – und damit der Hauptzielgruppe der Regelung – infolge der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. bereits das Soysal-Urteil) auch zur
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, d. h. auch zum Besuch eines
Sprachkurses, die Einreise nach Deutschland visumfrei möglich sein wird?
Türkische Staatsangehörige dürfen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
nicht visumfrei nach Deutschland einreisen.
23. Inwieweit hält die Bundesregierung ihre zentrale Begründung für den
Eingriff in das Grundrecht auf Familienzusammenleben durch die
Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug, wonach „das
gesetzgeberische Anliegen, den Erwerb von Sprachkenntnissen tatsächlich
sicherzustellen, nicht durch mildere Mittel wie etwa eine
Sprachkursverpflichtung nach der Einreise im Inland erreicht werden kann, da letztere
den erfolgreichen Abschluss nicht sicherstellt. Eine derartige Maßnahme
ist daher zwar weniger belastend, aber zur Verwirklichung des
gesetzgeberischen Ziels nicht gleichermaßen geeignet“ (Bundestagsdrucksache
16/ 11997, Frage 8c; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23b
und 23c), weiterhin für tragfähig, nachdem mit der Verschärfung des § 8
Absatz 3 AufenthG der Gesetzgeber insofern „mildere Mittel“ ergriffen
hat, um den erfolgreichen Spracherwerb in Deutschland tatsächlich
sicherzustellen (bitte ausführlich begründen), und mit welcher
Begründung geht die Bundesregierung gegebenenfalls davon aus, dass trotz der
Verschärfung des § 8 Absatz 3 AufenthG und der gesetzlichen
Verpflichtung zum Sprachkursbesuch neu Eingewanderte in Integrationskursen in
Deutschland nach 600 bis 1 200 Unterrichtsstunden nicht einmal das
Niveau A1 erreichen – was alleine den auch nach Ansicht der
Bundesregierung belastenderen Spracherwerb im Ausland rechtfertigen könnte,
wenn man der oben zitierten Begründung folgt (bitte ausführlich
darlegen)?
Die zitierte Begründung ist weiterhin tragfähig. Die durch die Änderung des
§ 8 Absatz 3 AufenthG geschaffene Regelung, nach der die
Aufenthaltserlaubnis künftig jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden soll, solange der
Ausländer den Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder
nachweist, dass seine Integration anderweitig erfolgt ist, schafft einen zusätzlichen
Anreiz, sich zügig in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren. Der
erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses ist aber weiterhin nicht
Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch die Regelung
des § 8 Absatz 3 AufenthG kann deshalb den erfolgreichen Spracherwerb nicht
in jedem Fall sicherstellen. Dagegen garantiert die Nachweispflicht von
Deutschkenntnissen vor der Einreise, dass bei den Betroffenen tatsächlich
Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der INTEC-
Studie der Radboud Universität Nijmegen vom Dezember 2010 („The
INTEC Project: Synthesis Report: Integration and Naturalisation tests:
the new way to European Citizenship“),
a) aus der hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland im
Vergleich neun europäischer Länder die höchsten Anforderungen bei
Sprachtests im Ausland stellt (nämlich mündliche und schriftliche
Kenntnisse auf dem Niveau A1, wobei das Bestehen eines
entsprechenden Tests für die Einreise erforderlich ist; vgl. ebd., S. 38f),
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7012b) die zu dem Ergebnis kommt, dass es keine Gründe dafür gibt,
Aufenthaltsrechte von bestimmten Integrationsanforderungen abhängig zu
machen, zumal dies zum Ausschluss bestimmter Gruppen von einem
sicheren Aufenthaltsstatus und zu weiteren Integrationshemmnissen
führt (S. 118),
c) die weiter zu dem Ergebnis kommt, dass eine effektive
Integrationspolitik den Themen Aufnahmegesellschaft, Bekämpfung von
Diskriminierung und gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt mehr
Aufmerksamkeit schenken sollte als dem begrenzten Thema
Spracherwerb (S. 118)?
(Bitte differenziert jede Unterfrage beantworten.)
Die Bundesregierung hat die genannte Studie nicht geprüft. Unabhängig davon
begrüßt sie es, dass der Deutsche Bundestag in seiner Gesetzgebung einen
grundsätzlichen Zusammenhang zwischen dem Aufenthaltsstatus eines
Ausländers und seinem Integrationserfolg herstellt. Sie hält dies integrationspolitisch
für den richtigen Weg. Dies steht nicht im Gegensatz dazu, dass
selbstverständlich auch die in Frage 24c genannten Themen ein wichtiger Teil der
Integrationspolitik der Bundesregierung sind.
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Erteilte Visa zum Ehegattennachzug
Türkei 3.220 3.302 82 2,55
Kosovo 1.306 1.210 -96 -7,35
Indien 865 1.067 202 23,35
Russische Föderation 959 1.134 175 18,25
Thailand 672 635 -37 -5,51
China 493 625 132 26,77
Marokko 706 719 13 1,84
Syrien 1.087 477 -610 -56,12
Pakistan 359 279 -80 -22,28
Ukraine 408 524 116 28,43
Tunesien 394 400 6 1,52
Serbien 238 370 132 55,46
Bosnien Herzegowina 313 266 -47 -15,02
Mazedonien 167 202 35 20,96
Philippinen 155 141 -14 -9,03
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Erteilte Visa zum Ehegattennachzug
1 Hj
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1 Hj
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Differenz in
absoluten
Zahlen
Prozentuale
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1. Hj
2010
1. Hj
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Differenz in
absoluten
Zahlen
Prozentuale
Veränderung
1. Hj
2010
1. Hj
2011
Differenz in
absoluten
Zahlen
Prozentuale
Veränderung
640 621 -19 -2,97 945 997 52 5,50 1.161 1.139 -22 -1,89
193 175 -18 -9,33 209 219 10 4,78 686 602 -84 -12,24
666 805 139 20,87 127 136 9 7,09 152 180 28 18,42
61 69 8 13,11 37 36 -1 -2,70 742 938 196 26,42
643 610 -33 -5,13 2 1 -1 -50,00 24 19 -5 -20,83
343 321 -22 -6,41 214 238 24 11,21 118 132 14 11,86
274 385 111 40,51 38 43 5 13,16 80 90 10 12,50
245 244 -1 -0,41 18 23 5 27,78 195 307 112 57,44
23 55 32 139,13 36 59 23 63,89 111 166 55 49,55
36 32 -4 -11,11 43 39 -4 -9,30 165 131 -34 -20,61
138 119 -19 -13,77 40 38 -2 -5,00 864 291 -573 -66,32
119 104 -15 -12,61 199 219 20 10,05 59 65 6 10,17
124 152 28 22,58 83 80 -3 -3,61 138 38 -100 -72,46
17 20 3 17,65 40 32 -8 -20,00 64 98 34 53,13
143 123 -20 -13,99 7 7 0 0,00 5 10 5 100,00
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Erteilte Visa zum Ehegattennachzug
1. Hj 2010 1. Hj 2011
Differenz in
absoluten
Zahlen
Prozentuale
Veränderung
474 545 71 14,98
218 214 -4 -1,83
14 13 -1 -7,14
25 24 -1 -4,00
3 5 2 66,67
31 28 -3 -9,68
16 6 -10 -62,50
35 51 16 45,71
68 90 22 32,35
69 64 -5 -7,25
45 29 -16 -35,56
17 12 -5 -29,41
14 9 -5 -35,71
46 52 6 13,04
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Stand: 5. September 2011
Gesonderte Statistik zum Ehegattennachzug nach Quartalen (2010 bis 2. Quartal 2011)
Chengdu 9 13 8 19 12 21 2 4 2 2 1 2 1 1 0 2 1 1
Hongkong 15 21 26 13 21 11 8 2 2 4 6 4 4 3 9 3 6 2
Kanton 48 39 36 54 54 55 4 4 5 21 12 9 14 9 7 5 4 12
Peking 102 130 142 97 126 160 33 54 61 38 60 88 24 14 8 1 7 1
Shanghai 119 90 149 122 90 131 28 36 28 55 32 51 10 3 10 11 11 6
Ankara 1.154 1.003 1.366 1.113 1.007 1.212 9 8 40 42 38 38 33 26 29 28 27 28
Istanbul 448 493 540 415 489 421 22 14 18 8 9 15 24 20 23 23 25 15
Izmir 313 349 325 278 386 370 4 11 4 4 5 8 51 29 45 35 33 34
Jekaterinburg 62 75 97 68 65 101 0 1 1 0 0 4 5 4 6 1 6 3
Kaliningrad 12 16 24 22 15 32 1 0 1 0 0 0 1 1 2 0 1 1
Moskau 242 238 235 285 279 255 14 23 8 32 34 27 38 25 32 22 18 22
Nowosibirsk 99 86 100 484 95 120 5 1 1 2 0 6 3 1 4 3 3 2
St. Petersburg 60 72 83 68 55 62 17 17 18 20 15 15 4 11 13 10 18 19
Chennai 118 218 287 281 344 112 62 168 187 182 236 84 11 0 0 0 0 0
Kalkutta 36 6 21 13 18 23 12 3 19 7 5 7 2 2 1 1 2 4
Mumbai 111 95 87 90 128 122 33 28 16 12 10 9 0 0 2 2 3 5
New Delhi 88 93 84 89 122 114 1 1 1 0 0 0 2 3 1 2 3 2
Bangkok 380 338 329 348 313 322 0 1 1 3 4 6 1 1 0 2 3 3
Belgrad 127 238 * 269 190 230 22 40 * 22 9 10 25 39 * 51 32 44
Pristina 800 920 820 850 710 800 1 0 0 0 1 0 70 80 90 75 75 80
Rabat 311 484 557 388 422 448 0 0 2 2 0 0 8 6 5 8 6 7
Sarajewo 203 271 230 170 146 189 6 5 4 2 1 2 28 41 24 26 23 26
Tunis 255 254 252 256 232 269 3 1 6 8 9 3 1 11 1 3 2 0
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Stand: 5. September 2011
Gesonderte Statistik zum Ehegattennachzu nach Quartalen (2010 bis 2. Quartal 2011
0Chengdu 0 0 0 0 0 0
H0ongkong 0 0 0 0 0 0
2Kanton 2 3 1 2 2 3
1Peking 1 0 0 0 0 0
S2hanghai 2 2 1 3 1 0
Ankara 5 3 11 15 17 16
Istanbul 1 2 2 4 3 2
Izmir 0 1 0 2 0 0
Jekaterinburg 0 1 1 1 0 0
Kaliningrad 2 1 1 0 0 0
Moskau 0 2 1 0 0 0
Nowosibirsk 2 0 1 2 0 0
St. Petersburg 0 0 0 0 0 0
Chennai 32 1 2 3 11 20
Kalkutta 0 0 0 0 0 0
Mumbai 1 0 0 0 0 0
New Delhi 1 2 0 1 0 1
Bangkok 3 0 0 0 2 3
Belgrad 1 0 * 1 0 0
Pristina 12 10 7 5 8 10
Rabat 3 0 0 3 1 0
Sarajewo 0 1 3 1 2 1
Tunis 5 2 1 1 0 0
*es liegen für dieses Quartal keine Zahlen vor
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Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
* Inklusive Goethe-Institute in Deutschland. Es liegen keine Angaben von den Goethe-Instituten Kolkata und Johannesburg vor. Aufgrund der Schließung des
Goethe-Instituts Abidjan von Januar bis Juni 2011 wurden dort keine SD1-Prüfungen durchgeführt.
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Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
Bosnien und
Herzegowina 310 239 77 24 1 96 25 215 70 75 285 92
China 317 270 85 106 18 85 124 164 29 85 193 61
Indien 483 326 67 250 112 69 362 76 45 63 121 25
Iran 418 299 72 109 36 75 145 190 83 70 273 65
Kasachstan 260 187 72 86 14 86 100 101 59 63 160 62
Kosovo1 2.259 1.269 56 0 0 - 0 1.269 990 56 2.259 100
Marokko 1.126 880 78 139 19 88 158 741 227 77 968 86
Mazedonien2 345 206 60 29 4 88 33 177 135 57 312 90
Russische Föderation 747 628 84 300 39 88 339 328 80 80 408 55
Serbien 387 257 66 6 0 100 6 251 130 66 381 98
Thailand 1.097 782 71 303 65 82 368 479 250 66 729 66
Tunesien 648 499 77 107 14 88 121 392 135 74 527 81
Türkei 5.846 3.960 68 679 98 87 777 3.281 1.788 65 5.069 87
Ukraine 631 524 83 47 11 81 58 477 96 83 573 91
Vietnam 486 352 72 216 95 69 311 136 39 78 175 36
1Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki organisiert und
überwacht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-
Institut im Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es keine ‚Interne Teilnehmende‘.
2 In Mazedonien werden die Sprachkurse und Prüfungen von den Prüfungspartnern des Goethe-Instituts Fremdsprachenzentrum Skopje und
Lingualink durchgeführt..
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Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
Kroatien 110 96 87 0 0 - 0 96 14 87 110 100
Südkorea 159 135 85 23 7 77 30 112 17 87 129 81
Deutschland 990 862 87 163 10 94 173 699 118 86 817 83
China 317 270 85 106 18 85 124 164 29 85 193 61
Georgien/Arm enien/Aserbaidschan 112 93 83 6 3 67 9 87 16 84 103 92
Ukraine 631 524 83 47 11 81 58 477 96 83 573 91
Russische Föderation 747 628 84 300 39 88 339 328 80 80 408 55
Indonesien 199 165 83 52 6 90 58 113 28 80 141 71
Belarus 153 124 81 15 1 94 16 109 28 80 137 90
Vietnam 486 352 72 216 95 69 311 136 39 78 175 36
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Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
Start Deutsch 1 - Prüfungsteilnehmende und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 01.01.-30.06.2011 inden 10 Ländern mit den niedrigsten externen
Bestehensquoten (externe PTN über 100), Stand: 07.09.2011
Land PTN
gesamt
Bestanden
gesamt
Bestehensquote
gesamt in
Interne
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Interne
PTN, nicht
bestanden
Bestehensquote
intern in %
Interne
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Externe
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bestanden
Bestehensquote
extern in %
Externe
PTN
gesamt
Anteil der
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Sri Lanka 247 130 53 51 17 75 68 79 100 44 179 72
Pakistan 891 433 49 135 101 57 236 298 357 45 655 74
Afghanistan 396 244 62 136 27 83 163 108 125 46 233 59
Irak 194 94 48 0 0 - 0 94 100 48 194 100
Kam erun 165 97 59 46 14 77 60 51 54 49 105 64
Nigeria 209 113 54 13 13 50 26 100 83 55 183 88
Kosovo1 2.259 1.269 56 0 0 - 0 1.269 990 56 2.259 100
Mazedonien2 345 206 60 29 4 88 33 177 135 57 312 90
Indien 483 326 67 250 112 69 362 76 45 63 121 25
Kasachstan 260 187 72 86 14 86 100 101 59 63 160 62
GESAMT 5.449 3.099 57 746 302 71 1.048 2.353 2.048 53 4.401 81
1Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki organisiert und überwacht. Die
schriftlichen und m ündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da dasGoethe-Institut im Kosovo keine
2 In Mazedonien werden die Sprachkurse und Prüfungen von den Prüfungspartnern des Goethe-Instituts Fremdsprachenzentrum Skopje und Lingualink
durchgeführt.
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Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
Kroatien 110 96 87 0 0 - 0 96 14 87 110 100
Deutschland 990 862 87 163 10 94 173 699 118 86 817 83
China 317 270 85 106 18 85 124 164 29 85 193 61
Südkorea 159 135 85 23 7 77 30 112 17 87 129 81
Russische Föderation 747 628 84 300 39 88 339 328 80 80 408 55
Ukraine 631 524 83 47 11 81 58 477 96 83 573 91
Georgien/Arm enien/Aserbaidschan 112 93 83 6 3 67 9 87 16 84 103 92
Indonesien 199 165 83 52 6 90 58 113 28 80 141 71
Belarus 153 124 81 15 1 94 16 109 28 80 137 90
Marokko 1.126 880 78 139 19 88 158 741 227 77 968 86
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0722-8333
Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfung des Goethe-Instituts ‚Start Deutsch 1‘ | Bestehensquoten
Äthiopien 150 64 43 62 86 42 148 2 0 100 2 1
Jordanien 112 53 47 26 13 67 39 27 46 37 73 65
Irak 194 94 48 0 0 - 0 94 100 48 194 100
Pakistan 891 433 49 135 101 57 236 298 357 45 655 74
Sri Lanka 247 130 53 51 17 75 68 79 100 44 179 72
Ghana 126 68 54 48 34 59 82 20 24 45 44 35
Nigeria 209 113 54 13 13 50 26 100 83 55 183 88
Kosovo1 2.259 1.269 56 0 0 - 0 1.269 990 56 2.259 100
Kam erun 165 97 59 46 14 77 60 51 54 49 105 64
Mazedonien2 345 206 60 29 4 88 33 177 135 57 312 90
1Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki organisiert und
überwacht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-
Institut im Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es keine „Interne Teilnehmende“.
2 In Mazedonien werden die Sprachkurse und Prüfungen von den Prüfungspartnern des Goethe-Instituts Fremdsprachenzentrum Skopje und
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