Situation von Kindern, deren Eltern in Haft sind
der Abgeordneten Katja Dörner, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Agnes Krumwiede, Monika Lazar, Jerzy Montag, Tabea Rößner, Krista Sager, Till Seiler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten.
Insbesondere Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK, der den Vorrang des Kindeswohls als Grundprinzip der Konvention formuliert, hat einen durchschlagenden Effekt auf die nationalen Rechtsordnungen: Er fordert einen kindeswohlorientierten Umbau bzw. eine kindeswohlorientierte Anwendung des nationalen Rechts.
Am 26. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und FDP den Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt“. In diesem haben sie angekündigt, für eine Stärkung der Kinderrechte einzutreten und in allen Bereichen, insbesondere bei den Schutz-, Förder- und Partizipationsrechten, kindgerechte Lebensverhältnisse zu schaffen.
Sind ein oder beide Eltern in Haft entsteht eine Lebenssituation, in der die betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders verletzlich sind. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zu gewährleisten und kindgerechte Lebensverhältnisse zu schaffen ist eine Herausforderung von besonderer Bedeutung. Schließlich haben die Vertragsstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 UN-KRK das Recht des Kindes zu achten, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, indem sie regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen ermöglichen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
In dieser Situation und ihren unterschiedlichen Stadien, von der Verhaftung, über die Verurteilung eines Elternteils bis zum Besuch in der Haftanstalt ist die Einhaltung der Kinderrechte von zentraler Bedeutung: Das Kind muss vor allen Formen der Diskriminierung geschützt werden (Artikel 2 UN-KRK), die Kinder haben das Recht, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äußern; ihre Meinung ist dabei angemessen zu berücksichtigen (Artikel 12 UN-KRK) und der Schutz der Privatsphäre, Ehre (Artikel 16 UN-KRK) und vor Gewaltanwendung ist zu gewährleisten (Artikel 19 UN-KRK).
Die Bundesregierung hat sich mit der Ratifizierung der UN-KRK verpflichtet, die Kinderrechte umzusetzen. Die Bundesländer haben der Ratifizierung der Konvention seinerzeit zugestimmt. Die Umsetzung der Kinderrechte ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und von daher auch Aufgabe von Bund und Ländern. Dies gilt in besonderem Maße, da Artikel 3 (Kindeswohlvorrang) der UN-KRK unmittelbar anzuwendendes Recht ist und die Bundesregierung gemäß Artikel 44 Absatz 1 UN-KRK dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes über den Generalsekretär der Vereinten Nationen regelmäßig über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der Rechte getroffen hat, berichten muss.
Am 30. September 2011 wird sich der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im Rahmen seines diesjährigen „Day of General Discussion“ mit der Situation von Kindern inhaftierter Eltern auseinandersetzen. Dies ist der Anlass, die rechtliche Situation bzw. Lebenssituation dieser Kinder zu beleuchten.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen27
Welche sorgerechtlichen Konsequenzen hat es, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil in Haft genommen wird?
Welche rechtlichen Regelungen bewirken in welchen Fällen, das der Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert und ggf. tätig wird bzw. ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet wird?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Kinder und Jugendliche in Deutschland seit 2005 einen sorgeberechtigten Vater oder eine Mutter haben, die eine Haftstrafe verbüßen?
Wenn ja, bitte nach Jahren aufschlüsseln.
Wie hoch ist nach Informationen der Bundesregierung seit 2005 der Anteil der Eltern an allen Strafgefangenen?
Wie viele Kinder hatten in den Jahren seit 2005 einen alleinerziehenden Elternteil, der eine Haftstrafe zu verbüßen hatte?
Wie viele Kinder befinden sich in stationären Hilfen zur Erziehung oder in Pflegefamilien, weil ein allein sorgeberechtigter Elternteil in Haft ist?
Wie viele Kinder erhalten wegen der Inhaftierung eines Elternteils bzw. ihrer Eltern andere Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit bei der Inhaftierung von Personen regelhaft die Frage nach Kindern gestellt wird?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit Schulungen zum Kind-sensiblen Vorgehen bei der Verhaftung von Elternteilen oder nahen Familienangehörigen in Anwesenheit von Kindern durchgeführt werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit bei der Entscheidung über Untersuchungshaft die sorgerechtliche Verantwortung gegenüber einem Kind berücksichtigt wird?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit Alternativen zur Inhaftierung, z. B. Hausarrest, elektronische Fußfessel, Tageshaft mit Übernachtung zu Hause etc. bei Eltern von Kindern angewendet werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit Kindern im Zuge der Untersuchungshaft ein regelmäßiger und angemessener Kontakt zu ihren inhaftierten Elternteilen ermöglicht wird?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit Kinder bei der Frage der Besuchsregelungen und Freigänge sowie im Vorfeld der Entlassung einbezogen werden, und inwieweit ihre Wünsche und ihre Meinung dazu eingeholt werden?
Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung der Kontakt zwischen inhaftiertem Elternteil und Kind als Recht des Kindes betrachtet und entsprechend unabhängig vom Verhalten des Inhaftierten verwirklicht?
In wie vielen Haftanstalten bzw. in welchen Haftanstalten gibt es nach Informationen der Bundesregierung für inhaftierte Eltern zusätzliche Besuchstermine für ihre Kinder?
In wie vielen Haftanstalten bzw. in welchen Haftanstalten gibt es nach Informationen der Bundesregierung eine flexible Handhabung von Besuchsterminen – öfter, nach Bedarf, Verknüpfung von mehreren kurzen zu einem langen Termin?
In wie vielen Haftanstalten bzw. in welchen Haftanstalten gibt es nach Informationen der Bundesregierung Besuchstermine, die von sozialpädagogischem Personal mitgestaltet bzw. begleitet werden?
Inwieweit gibt es nach Informationen der Bundesregierung Vorgaben oder Schulungen für das Personal in Justizvollzugsanstalten, die Sicherheitsdurchsuchung beim Besuch des Kindes sensibel zu gestalten, die Würde des Kindes und das Recht des Kindes auf Privatheit und körperliche Integrität zu achten?
Inwieweit werden nach Informationen der Bundesregierung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten im Umgang mit Kindern geschult bzw. stehen spezifisch (sozialpädagogisch) ausgebildete Kontaktpersonen für Familien und Kinder bereit?
In wie vielen Haftanstalten bzw. in welchen Haftanstalten wird nach Informationen der Bundesregierung ein regelmäßiger z. B. alle zwei Tage stattfindender telefonischer Kontakt oder Kontakt per Internet gestattet, vor allem wenn der gewöhnliche Wohnort der Kinder räumlich weit entfernt von der Haftanstalt liegt?
Inwieweit wird bei der Kommunikation zwischen Eltern und Kindern das Recht des Kindes auf Privatsphäre geachtet?
In wie vielen Haftanstalten bzw. in welchen Haftanstalten wird nach Informationen der Bundesregierung bei besonderen und dringlichen Vorkommnissen wie der Aufnahme des Kindes ins Krankenhaus eine zusätzliche und schnell umzusetzende Ausgangsmöglichkeit geschaffen?
In wie vielen Haftanstalten gibt es nach Informationen der Bundesregierung Kurse oder Beratung zur Stärkung der Elternrolle?
In wie vielen Haftanstalten gibt es Kooperationen mit Nichtregierungsorganisationen wie freien Trägern der Jugendhilfe zum Wohl der Besuchskinder bzw. bei der Beratung oder Familienbildung der Elternteile in Haft oder der jeweiligen anderen Elternteile?
Inwieweit werden nach Informationen der Bundesregierung Mütter von Säuglingen von der Haft verschont?
In wie vielen Haftanstalten gibt es nach Informationen der Bundesregierung die Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von Müttern und Säuglingen bzw. Kleinkindern?
Inwieweit sind diese nach Einschätzung der Bundesregierung familienähnlich und erlauben mütterliche Fürsorge?
Inwieweit wird dort den Kindern der Kontakt zur Außenwelt ermöglicht?
Strebt die Bundesregierung eine Harmonisierung des Strafvollzugs in den Ländern in Bezug auf Eltern mit Kind an, um das Problem der Umsetzung der UN-KRK zu lösen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, sich fehlende Informationen zur Lebenssituation von Kindern, deren Eltern inhaftiert sind, zu beschaffen?
a) Wenn ja, wann und wie?
b) Wenn nein, warum nicht?