Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas
der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eine Reihe von Energieunternehmen wollen in Deutschland Erdgas aus nichtkonventionellen Lagerstätten fördern, vor allem in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Auch in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Baden-Württemberg haben sich Energieunternehmen bereits Aufsuchungslizenzen gesichert. Die Unternehmen konzentrieren ihre Suche auf Vorkommen aus Tonsteinen, Kohleflözen und Sandsteinen (im Folgenden als unkonventionelles Erdgas bezeichnet).
Bei der Förderung aus diesen Lagerstätten wird ein Horizontalbohrungsverfahren namens „Hydraulic Fracturing“ oder kurz „Fracking“ angewendet, welches in den USA mit massiven Verunreinigungen des Trinkwassers und des Bodens in Verbindung gebracht und dort auch sehr kritisch diskutiert wird. Zwar wird das Fracking-Verfahren schon seit den späten 40er-Jahren (seit 1977 auch in Deutschland) angewendet, im Laufe der Zeit wurde es jedoch technologisch immer weiterentwickelt. Seit Ende der 90er-Jahre wird das sogenannte High-Volume (Slick-Water) Hydraulic Fracturing eingesetzt, welches sich nach Aussagen von Experten durch ein Vielfaches an Flächen- und Wasserverbrauch sowie erheblich größeren Chemikalieneinsatz auszeichnet. Angesichts dieser Tatsache muss hinterfragt werden, ob es für diese neuartigen Verfahren einer Überarbeitung der gegenwärtig geltenden Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt bedarf.
Eine der zentralen Fragen dabei lautet, ob in Zukunft eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor Aufnahme der Förderung mittels Fracking durchgeführt werden sollte. Der Bundesrat behandelt in diesem Zusammenhang gegenwärtig einen Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen (Bundesratsdrucksache 388/11), welcher die Einführung einer obligatorischen UVP vor jedem Fracking-Verfahren fordert. Bei bergbaulichen Vorhaben wird von der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) geregelt, bei welchen Vorhaben eine UVP durchgeführt werden muss.
Nach gültiger Rechtslage definiert § 1 Absatz 2a UVP-V Bergbau, dass bei der Erdgasförderung erst ab einem Volumen von täglich mehr als 500 000 geförderten Kubikmetern eine UVP durchgeführt werden muss. Es ist keine Begründung bekannt, warum ausgerechnet dieser Grenzwert definiert wurde. Gerade bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas wird dieses Fördervolumen nicht annähernd erreicht. Es besteht daher gegenwärtig die Situation, dass eine neuartige Risikotechnologie von den geltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welche Unterschiede existieren konkret zwischen dem auch in Deutschland nach Informationen des Unternehmens ExxonMobile seit dem Jahr 1977 eingesetzten traditionellen Fracking-Verfahren und dem sogenannten High-Volume (Slick-Water) Hydraulic Fracturing, welches Ende der 90er-Jahre entwickelt und zum Beispiel im Marcellus-Feld im US-Bundesstaat Pennsylvania angewendet wird, hinsichtlich der Faktoren Flächenverbrauch, Wasserverbrauch, Bohrtiefe, eingesetzte Chemikalien, Abwasserentsorgung und Höhe des verwendeten Drucks beim Aufbrechen der Gesteinsschichten?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die konventionelle Erdgasförderung in der UVP-V Bergbau genauso behandelt werden sollte, wie Hydraulic Fracturing und ggf. auch das sogenannte High-Volume (Slick-Water) Hydraulic Fracturing, und wenn ja, warum?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage des niedersächsischen Wirtschaftsministers Jörg Bode vor dem Hintergrund der technologischen Weiterentwicklung des Fracking-Verfahrens zu, dass es sich bei der Fracking-Technologie um eine Technologie handelt, die „vor über 35 Jahren erstmalig in Niedersachsen eingesetzt und bis heute in über 250 Projekten erfolgreich angewendet wurde“ (Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16. September 2011, TOP 35), und wenn ja, warum?
Auf welcher faktischen Grundlage wurde der Grenzwert zur Durchführung einer UVP bei der Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken in § 1 Absatz 2a UVP-V Bergbau auf ein Fördervolumen von 500 000 m3 Erdgas pro Tag festgelegt?
Bei wie vielen Vorhaben zur Gewinnung von Erdgas wurde seit Verabschiedung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Jahr 1990 eine UVP tatsächlich durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um ein konventionelles oder nichtkonventionelles Vorkommen handelte (bitte auflisten)?
Erachtet die Bundesregierung den in § 1 Absatz 2a UVP-V Bergbau definierten Grenzwert von 500 000 m3 pro Tag als angemessen, um Umweltrisiken bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas abzuwägen, und wenn nein, warum nicht?
Erachtet die Bundesregierung die Durchführung einer UVP als ein geeignetes Instrument, um die Umweltrisiken bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas abzuwägen und ihre Ergebnisse bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zur Förderung von unkonventionellem Erdgas zu berücksichtigen (bitte begründen)?
Wenn ja, sollte eine UVP nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich vor der Vergabe einer Förderlizenz für unkonventionelles Erdgas stattfinden, oder sollte die Entscheidung zur Durchführung einer UVP grundsätzlich von einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG abhängig sein?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Durchführung einer UVP in der UVP-V Bergbau für jede Bohrung unter Einsatz der Fracking-Technologie verbindlich vorzuschreiben?
Wenn die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass eine Vorprüfung nach § 3c UVPG stattfinden soll, welche Akteure sollten diese Vorprüfung nach Auffassung der Bundesregierung durchführen?
Welche Gefahren gehen nach Einschätzung der Bundesregierung von der Bohrmethode des Hydraulic Fracturing und der Förderung von unkonventionellem Erdgas allgemein für das Trinkwasser und den Bodenschutz aus?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Dr. Norbert Röttgen, die Anwendung des Fracking-Verfahrens „in besonders sensiblen Bereichen, wo beispielsweise Trinkwasser aus Grundwasser gewonnen wird“ (dpa-Meldung vom 30. Juli 2011) grundsätzlich auszuschließen?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas auf den Einsatz grundwassergefährdender Chemikalien grundsätzlich verzichtet werden, wie es zum Beispiel der Fraktionsvorsitzende der Fraktion der CDU im Landtag Nordrhein-Westfalen, Karl Josef Laumann, am 26. Juli 2011 gegenüber der „Münsterschen Zeitung“ gefordert hat, und wenn ja oder nein, warum?
Wie ist der aktuelle Stand bei der Vergabe der von Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen angekündigten Studie zu den Umweltauswirkungen des Fracking-Verfahrens bei der Erdgasförderung (siehe dpa-Meldung vom 30. Juli 2011)?
Wie lautet der konkrete Untersuchungsauftrag, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für diese Studie formuliert hat, und steht bereits fest, welche Institution bzw. welches Unternehmen diese Studie durchführen wird?
Welche Aufgabe hat das Umweltbundesamt bei der Vergabe und Durchführung dieser Studie?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr von kleineren und mittleren Erdbeben als Folge des Hydraulic-Fracturing-Verfahrens vor dem Hintergrund der im englischen Lancashire/Blackpool aufgetretenen Erdbeben im April und Mai 2011, die einen sofortigen Stopp der Erdgasbohrungen zur Folge hatten (The Guardian vom 1. Juni 2011)?
Was war nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Ursache für die Erdbeben in Norddeutschland vom 20. Oktober 2004 (Stärke 4,5 auf der Richterskala) und vom 15. Juli 2005 (Stärke 3,8 auf der Richterskala), und wie bewertet sie Aussagen von Experten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), dass die Erdgasförderung im niedersächsischen Söhlingen die Ursache für diese Erdbeben gewesen sein soll (siehe „Brisante Daten – Erdgasförderung soll Erdbeben in Deutschland ausgelöst haben“, in: SPIEGEL ONLINE vom 21. März 2006)?
Besteht nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Möglichkeit, dass die aufgetretenen Erdbeben im englischen Lancashire/Blackpool im Jahr 2011 und die Erdbeben im Herbst 2004 und im Sommer 2005 in Norddeutschland beide ihre Ursache in den dort jeweils stattfindenden Fracking-Aktivitäten haben, und wenn ja, wie konnte es zu diesen Erdbeben kommen?
In welcher Tiefe lag nach Erkenntnissen der Bundesregierung das Epizentrum der beiden Erdbeben in Norddeutschland 2004 und 2005?
In welcher Tiefe liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Sandsteinschichten im Förderfeld Söhlingen, aus denen das sogenannte Tight-Gas gewonnen wird?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es in Norddeutschland weitere und eventuell deutlich stärkere Erdbeben als Folge der Erdgasförderung geben wird, und wenn ja, warum?