[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7579
17. Wahlperiode 02. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7245 –
Stand der Umsetzung des Energiekonzepts der Bundesregierung
bezüglich der Windenergie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Hintergrund der Reaktorkatastrophe von Fukushima und dem
anschließenden Beschluss zum Ausstieg aus der Atomenergie bis 2022
bekräftigte die Bundesregierung ihr Energiekonzept aus dem September 2010
mit dem Ziel, bis zum Jahr 2020 mindestens 35 Prozent des Stroms in
Deutschland aus regenerativen Quellen zu gewinnen. Um dieses Ziel zu
erreichen, müssen die erneuerbaren Energien schnell und umfangreich
ausgebaut werden. Die Bundesregierung beschreibt in ihrem Energiekonzept die
Windenergie an Land als die erneuerbare Energiequelle, die kurz- und
mittelfristig die wirtschaftlichsten Ausbaupotentiale hat. Deshalb beinhaltete das
Energiekonzept der Bundesregierung eine Anzahl von Maßnahmen zur
Erleichterung der Errichtung von Windenergieanlagen an Land.
Um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen, hat die
Bundesregierung im Zuge des Energiekonzepts angekündigt, existierende Hemmnisse
für den Ausbau der Windenergie abzumildern. So sollten unter anderem eine
Reduzierung der Lichtemissionen, eine bessere Verträglichkeit militärischer
Radaranlagen und das Erstellen eines Bestandsregisters erreicht werden.
Insbesondere die Konflikte zwischen militärischem Radar und der
Windenergienutzung haben in den letzten Jahren nach Erhebungen der
Windbranche den Aufbau von 1 400 Megawatt Windenergieleistung verhindert.
Deshalb ist die Verbesserung der Verträglichkeit von militärischen
Radaranlagen besonders wichtig. Daneben führt die Befeuerung von
Windenergieanlagen, besonders in der Nähe von großen Windparks, zu einer geringeren
Akzeptanz in der Bevölkerung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 28. Oktober 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7579 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. In welchem Umkreis von Radaranlagen zur Flugsicherung und/oder zur
Luftabwehr stellen Windenergieanlagen ein Störpotential dar, und aus
welchen Gründen?
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es im Erfassungsbereich von
militärischen Radaranlagen zu Einschränkungen der Radarabdeckung des
Luftraumes kommen. Das Spektrum dieser Einschränkungen reicht von
Positionsungenauigkeiten der Flugzieldarstellung bis zu temporären Verlusten von
Flugzielen über den Zeitraum von mehreren Radarumdrehungen.
Alle Hindernisse und damit auch Windenergieanlagen, die im
Erfassungsbereich einer Radaranlage stehen, können einen Einfluss auf das jeweilige
Radargerät haben. Ob der Einfluss als Störung zu werten, wie hoch der Grad
der Störung und wie groß der Bereich ist, in dem sich dieses durch
Windenergieanlagen bedingte Störpotenzial auf Radaranlagen auswirkt, ist abhängig
von topographischen Gegebenheiten, Wetterlagen sowie der technischen
Auslegung des jeweiligen Radars einschließlich deren Bauhöhe und Entfernung der
Windenergieanlage zur Radaranlage.
2. Wie bewertet die Bundesregierung das Gefährdungspotential und die
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Aufgaben von Flugsicherung
und Landesverteidigung?
Das Gefährdungspotential und die Auswirkungen der Windenergieanlagen
werden durch die geltenden rechtlichen Regelungen bisher in einem vertretbaren
Rahmen gehalten. Der Schutz der Flugsicherungseinrichtungen wird durch
§ 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und die Sicherheit der
Hindernissituation durch § 12 ff. LuftVG hergestellt. Die zunehmend größeren und
höheren, bis ca. 200 m über Grund geplanten neuen Windenergieanlagen
überschreiten die bisher üblichen Höhen allerdings deutlich und stellen aus Sicht der
Hindernisgrenzen und des Anlagenschutzes ein neues Problem dar.
Flugsicherungsradare hingegen können Windenergieanlagen als bewegliche
Flugziele detektieren, mit der Folge, dass eine Unterscheidung zwischen
einzelnen Luftfahrzeugen und Windenergieanlagen nicht mehr möglich ist. Darüber
hinaus kann es zu Lücken in der Erfassung von Flugzielen kommen. Störungen,
die eine zuverlässige Flugzielerfassung beeinträchtigen, stellen ein
Gefährdungspotential dar.
Beim Bau bzw. Repowering von Windenergieanlagen ist darauf zu achten, dass
damit einhergehende Einschränkungen für den militärischen Übungsbetrieb
vermieden werden. Dies ist erforderlich vor dem Hintergrund der
gesamtstaatlichen Verantwortung für eine bestmögliche Vorbereitung der Soldatinnen und
Soldaten auf die oftmals mit Gefahr für Leib und Leben verbundenen Einsätze
sowie die Erfüllung des Auftrags zur Sicherheit im Luftraum. Die zur Erfüllung
der Luftverteidigung und der militärischen Flugsicherung eingesetzten
Radarsysteme werden in ihrer Erfassung in unterschiedlicher Ausprägung durch
Windenergieanlagen gestört. Bei Luftverteidigungsradaren werden vorwiegend
Verschattungseffekte und Positionsungenauigkeiten (Streuung) durch
Windenergieanlagen beobachtet. Aufgrund der unterschiedlichen
Aufgabenwahrnehmung durch die militärische Flugsicherung und den Einsatzführungsdienst sowie
unterschiedlicher Radaranlagentypen sind bei der Bewertung von Bauvorhaben
unterschiedliche technische und operationelle Kriterien heranzuziehen. Im
Übrigen ist es im Rahmen der Landesverteidigung unerlässlich, zur
Sicherstellung eines lückenlosen Luftlagebildes auch sogenannte nicht kooperierende
Teilnehmer am Luftverkehr (Luftfahrzeuge ohne bzw. mit nicht aktivem
Transponder) zu erfassen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/75793. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen zu den
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Radarsysteme der
Bundeswehr vor, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind diese gekommen?
Einflüsse von Windenergieanlagen konnten im täglichen Betrieb der
Radaranlagen durch die Operateure wahrgenommen werden (siehe Antworten zu den
Fragen 1 und 2).
Die Bundeswehr hat in den Jahren 2009 bis 2010 eine technische Studie mit
dem Ziel durchführen lassen, Verbesserungspotentiale an den
bundeswehreigenen Radaranlagen zu identifizieren und bewerten zu lassen. Die Studie hat
in Simulationen gezeigt, dass die Auswirkungen von Störungen, die durch
Windenergieanlagen hervorgerufen werden, durch technische Maßnahmen
reduziert, aber nicht völlig vermieden werden können. Die Effektivität der
Störunterdrückung ist abhängig von den auftretenden unterschiedlichen
physikalischen Effekten, den technischen Eigenschaften der Windenergieanlagen
sowie den technischen Parametern der Radaranlage.
Im Rahmen eines durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) unterstützten Forschungsvorhabens „Verbesserung der
Verträglichkeit von Windenergieanlagen bezüglich Radaranlagen der
Flugsicherung und Luftverteidigung“ hat Cassidian (ehem. EADS) unter anderem das
Flugsicherungs-Radarkonzept zur ASR-ES entwickelt. Die technische
Entwicklung besteht im Kern aus einer neuen elektronisch schwenkbaren Antenne sowie
einer verbesserten Signal- und Datenverarbeitungskomponente und einem neu
entwickelten Klassifizierungs- und Tracking-Verfahren. Das kürzlich
abgeschlossene auch vom BMU geförderte Anschlussforschungsvorhaben der
Cassidian „Fortführung von Messkampagnen zur Verifizierung von
Windenergie-Radar-Verträglichkeiten unter Einbezug von neuen Radaroptionen sowie
Untersuchung eines reflektionsarmen Windenergieanlagen-Prototypen auf
Radarverträglichkeit“ kommt zu dem Ergebnis, dass allein die Umrüstung vom
analogen (ASR 910) auf das neu einzuführende digitale Flugsicherungsradar
(ASR S) auf militärischen Flugplätzen noch keine signifikante Verbesserung der
Verträglichkeit mit Windenergieanlagen bewirken wird. Die Studie hat auch
dargelegt, dass das mit einem sogenannten Windenergieanlagen-Modkit
nachgerüstete digitale Flugsicherungsradar ASR-ES zu einer besseren Verträglichkeit mit
Windenergieanlagen führen sollte. Diese Aussage wird noch mit einem Prototyp
im praktischen Betrieb zu validieren sein. Des Weiteren hat das Vorhaben
methodische Ansätze zur Bewertung des Störpotenzials von Windenergieanlagen
auf militärische Flugsicherungsradare betrachtet.
4. Bei wie vielen Megawatt Windenergiekapazität hat die Bundesregierung
bislang Widerspruch eingelegt, und wie viele Megawatt
Windenergiekapazität sind hiervon bis heute blockiert?
Angaben zur Megawattleistung von Windenergieanlagen liegen nicht vor.
5. Bei welchen Windenergieprojekten hat die Bundeswehrverwaltung seit
dem September 2010 in Genehmigungsverfahren Bedenken wegen der
Störung von Radaranlagen geäußert bzw. ihre Zustimmung zu dem Antrag
verweigert (bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Anlagen und installierter
Leistung in Megawatt)?
In Weddewarden: 1, Roggenstede: 6, Woltem: 1, Trennewurth: 1, Düshorn: 10,
Lünzen: 4, Wichtenbeck: 2, Niedernstöcken: 8, Altentreptow: 27, Bockhorn: 3,
Jübeck: 8, Hemme: 1, Breesen: 7, Werder: 4, Beggerow: 10, Stoffersdorf: 1,
Groß Miltzow: 9, Kublank: 3, Lemke: 1, Waddewarden: 1, Landesbergen: 1,
Drucksache 17/7579 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSarrow: 4, Völschow: 6, Nübbel: 3, Hoysinghausen: 2, Eggebeck: 1, Neersen: 7,
Weikersheim-Neubronn: 2, Niederstetten: 8, Creglingen: 18, Dornstadt: 2,
Baesweiler: 1, Illerich: 1, Ahrensfelde: 1, Bad Liebenwerda: 3, Blumberg: 14,
Chursdorf: 7, Doberlug-Kirchhain: 2, Dübrichen-Prießen: 1, Elster: 4,
Falkenberg: 1, Gera: 3, Hauptmannsgrün: 1, Heideblick: 1, Heinsdorfergrund: 1,
Hohenbucko: 4, Kleisthöhe: 1, Kraasa: 3, Niedergörsdorf: 2, Penig-Lunzenau: 1,
Rüdersdorf: 1, Schlieben: 8, Schönewalde: 4, Wildenau-Wiepersdorf: 9,
Freising: 3, Neustadt: 7, Würzburg: 4.
Angaben zur Megawattleistung von Windenergieanlagen liegen nicht vor.
6. Welche dieser Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
realisiert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Bei welchen Projekten wurden Modifikationen bei den
Windenergieanlagen (z. B. geringere Höhen, Verschiebung der Anlagenstandorte)
vorgenommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Projekte wurden zunächst abgelehnt und dann doch realisiert?
Weddewarden, Trennewurth, Altentreptow teilweise, Breesen teilweise,
Beggerow, Groß Miltzow teilweise, Waddewarden, Landesbergen, Nübbel,
Weikersheim-Neubronn, Berghülen, Dornstadt, Nörvenich, Jülich-Aldenhoven,
Ahrensfelde, Bad Liebenwerda teilweise, Falkenberg, Fichtwald teilweise,
Hartmannsdorf teilweise, Heideblick, Lausitz, Lindenberg, Schönewalde,
Hilmersdorf, Knippelsdorf, Niendorf, Penig, Ponitz-Kummer, Schönborn,
Wandlitz, Freising teilweise, Neustadt, Würzburg teilweise.
9. Mit welcher Begründung wurden die Ablehnungen aufgehoben?
Reduzierung der Anlagenzahl, Verschiebung der Anlagenstandorte, Änderung
des Anlagentyps, Änderung der Rotorblätter (reflexionsmindernd), Änderung
der Anlagenhöhe, signaturtechnische Gutachten.
10. Welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung darüber, bei welchen
Windenergieprojekten seit September 2010 zivile
Luftverkehrseinrichtungen (einschließlich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH)
ablehnende Stellungnahmen mit der Begründung der Störung von
Radaranlagen abgegeben haben (bitte um Nennung der einzelnen Projekte, der
Anzahl der Anlagen und der installierten Leistung in Megawatt)?
Seit September 2010 sind 47 Windkraftanlagen in Königswusterhausen sowie
fünf Windkraftanlagen in Garbsen mit der Begründung der Störung ziviler
Radaranlagen von Seiten des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung nicht
genehmigt worden.
Angaben zu der Megawattleistung dieser Anlagen liegen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/757911. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehr bei der Flugsicherung vorwiegend
das sogenannte Primärradar verwendet und nicht, wie in nahezu allen
anderen NATO-Staaten üblich, das sogenannte Sekundärradar auf
Transponderbasis, welches in diesen Ländern nur in seltenen Fällen von dem
zweidimensionalen Primärradar unterstützt wird?
Wenn ja, warum?
Die Bundeswehr verwendet bei der Flugsicherung sowohl das „Primärradar“
als auch das „Sekundärradar“. Eine Staffelung des militärischen Flugverkehrs
ist aufgrund der technischen Ausstattung des derzeit verwendeten
Flugplatzrundsichtradars ASR-910 nur auf Grundlage des Primärradarsignals
zulässig. Die gegenwärtige Luftraumstruktur um Militärflugplätze erlaubt es
ferner, ohne eine Funkkontaktaufnahme mit der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle und Schalten eines Transponders in den Nahbereich bzw.
Zuständigkeitsbereich des Militärflugplatzes einzufliegen. Unter diesen
Rahmenbedingungen ist die sichere Durchführung einer radargestützten
Flugverkehrskontrolle im Nahbereich von Militärflugplätzen nur mittels einer verlässlichen
Primärradarerfassung von Luftfahrzeugen ohne Transponderabstrahlung
möglich. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass neben den hier
angesprochenen Flugsicherungs- und Luftverteidigungsradaranlagen auch andere
Radaranlagen auf die Primärradartechnik angewiesen sind. Hier ist
insbesondere der bundesweit flächendeckende Radarverbund des Deutschen
Wetterdienstes zu nennen.
12. Plant die Bundesregierung, die Luftraumstruktur dahingehend zu ändern,
dass Luftfahrzeuge nur noch nach Funkkontaktaufnahme mit der
zuständigen Flugverkehrskontrolle und Schalten eines Transponders in den
Nahbereich bzw. Zuständigkeitsbereich eines Militärflugplatzes
einfliegen dürfen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für die Einrichtung von Lufträumen einschließlich
Luftbeschränkungsgebieten liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS). Aus Sicht des Bundesministeriums der
Verteidigung besteht aufgrund der Flugdichte an Militärflugplätzen und mit Blick auf
nichtmilitärische Luftraumnutzer keine Veranlassung für die Einrichtung
zusätzlicher Luftraumordnungsmaßnahmen.
13. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehrverwaltung bei der Stellungnahme
zu Windparkprojekten, die sich im Einflussbereich des
Flugsicherungsradars befinden, die Beurteilung überwiegend auf das sogenannte
Primärradar abstützt und nicht wie in der praktischen Arbeit auf Primär- und
Sekundärradar?
Wenn ja, warum?
Ja, aus technischen Gründen ist mit dem derzeit in Betrieb befindlichen
Flugplatzrundsichtradar ASR 910 der Rückgriff auf das Primärradar erforderlich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Drucksache 17/7579 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Ist es zutreffend, dass Windenergieanlagen keinen störenden Einfluss auf
das sogenannte Sekundärradar auf Transponderbasis ausüben?
Wenn ja, warum verwendet die Bundeswehr nicht ebenfalls das
Sekundärradar auf Transponderbasis?
Nein. Der Betrieb von Windenergieanlagen kann theoretisch auf alle
elektromagnetischen Wellen und damit auch auf jede Art von Radartechnik Einfluss
nehmen. Die Störeffekte auf das „Sekundärradar“ sind dabei physikalisch
bedingt jedoch deutlich geringer als auf das „Primärradar“. Im Weiteren wird auf
die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der im
Luftraum der Bundesrepublik Deutschland verkehrenden Luftfahrzeuge ohne
Transpondertechnik vor?
Falls ja, bitte eine Differenzierung nach militärischen, zivilen Verkehrs-
und sonstigen (insbesondere Sportflugzeugen) vornehmen.
Nein.
16. Wie steht die Bundesregierung zu einer Einführung eine allgemeinen
Transponderpflicht für Luftfahrzeuge?
Aus Sicht der für Fragen der Flugsicherung zuständigen Fachbehörden
(Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH,
Amt für Flugsicherung der Bundeswehr) bestehen aus Sicherheitsgründen
Vorbehalte gegen die Einführung einer allgemeinen, in allen Lufträumen geltenden
Transponderpflicht für Luftfahrzeuge.
17. Wie steht die Bundesregierung zu einer Einführung der
Transpondereinschaltpflicht in der Umgebung von Windenergieanlagen?
Es gibt keine generelle Transpondereinschaltpflicht, sondern lediglich
transponderpflichtige Lufträume. Windenergieanlagen befinden sich im
unkontrollierten Luftraum, in dem keine Transponderpflicht besteht.
18. Wie weit ist die Ersetzung der Radargeräte vom Typ ASR-910 durch neue
digitale Radartechnik vom Typ ASR-S fortgeschritten?
Der Truppenversuch auf dem Flugplatz Büchel zur Einführung des neuen
Systems läuft noch. Die serienmäßige Einrüstung ASR-S beginnt noch dieses
Jahr auf dem Flugplatz Laupheim.
19. Wird der geplante Zeitrahmen dieses Austauschprozesses bis zum Jahr
2015 nach Erkenntnissen der Bundesregierung eingehalten?
Die Festlegung der Einrüstreihenfolge und die damit einhergehende Prognose
ist unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Standortentscheidungen zu
sehen. Von einer Einhaltung des Zeitrahmens wird ausgegangen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/757920. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, ob
Windenergieanlagen einen störenden Einfluss auf Radaranlagen vom neuen Typ
ASR-S ausüben können?
Die physikalischen, aus dem Betrieb von Windenergieanlagen resultierenden
Störgrößen sind für analoge und digitale Radaranlagen identisch. So kann die
Erfassung sogenannter Primärziele sowohl bei der bisher eingesetzten analogen
militärischen Flugsicherungsradaranlage ASR 910 als auch beim ASR-S im
Einflussbereich von Windenergieanlagen scheitern. Nach Aussagen der
Industrie soll es möglich sein, durch technische Maßnahmen die Störungen von
Windenergieanlagen auf digitale Radargeräte beherrschbar zu machen. Dazu
hat Cassidian kürzlich die Ergebnisse eines durch das BMU unterstützten
Forschungsvorhabens vorgelegt, das die Wirksamkeit der Maßnahmen zur
Verbesserung der Radarverträglichkeit von Windenergieanlagen durch technische
Maßnahmen an Flugsicherungsradaranlagen in Simulationen bestätigt. Diese
Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit messtechnisch noch zu
validieren.
21. Trifft es zu, dass diese oder andere moderne Radaranlagen unter anderem
durch Computermodellierung Hindernisse bzw. Störungen
„wegmodellieren“ können?
Ist dies auch bei der Radartechnik vom Typ ASR 910 möglich?
Hindernisse wie Windenergieanlagen lassen sich nicht wegmodellieren.
Untersuchungen an einem ausgewählten Radaranlagentypen, der ASR-S haben
gezeigt, dass für bestimmte Situationen und Anwendungen Störeinflüsse durch
Windenergieanlagen auf digitale Radare durch technische Maßnahmen
reduziert werden können. Dabei ist die Wirksamkeit bisher messtechnisch noch
nicht validiert. Eine Um-/Nachrüstung der Anlagen vom Typ ASR 910 ist nicht
möglich.
22. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehrverwaltung bei verschiedenen
Windenergieprojekten einen entgegenstehenden öffentlichen Belang geltend
gemacht hat, obwohl sich die geplante Windenergieanlage außerhalb des
im Allgemeinen Umdruck Nummer 51 für den Anlagentyp ASR 910 –
Siemens 1990 vorgesehenen Interessenbereichs von 18 Kilometern
(Flugsicherungsradar) bzw. 35 Kilometern (Landesverteidigungsradar) befand?
Wenn ja, warum, und bei welchen Anlagen?
Ja, aus Gründen des Flugbetriebes und des Instrumentenflugverfahrens. Dies
war bei Anlagen in Hürtgenwald-Vossenack, Düren-Distelrath, Bad
Liebenwerda, Doberlug-Kirchhein, Dübrichen-Prießen, Elster, Falkenberg, Heideblick
und Hohenbucko der Fall.
23. Hat sich dieser Umdruck geändert?
Wenn ja, inwieweit haben sich die physikalischen Erkenntnisse geändert?
Der Umdruck wurde zuletzt in der Version vom 23. Mai 2008 geändert. Es ist
beabsichtigt, den Umdruck erneut zu überarbeiten und die neuesten
Erkenntnisse aus Studien des BMU und die Gesetzesänderungen des
Luftverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.
Drucksache 17/7579 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche Rechtsprechung ist bisher zu dem Thema Windenergieanlagen
und Radar ergangen (bitte einzeln nennen)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über gerichtliche Entscheidungen
zum Thema Windenergieanlagen und Radar. Die folgenden
Gerichtsentscheidungen sind der Bundesregierung bekannt:
Bundesverwaltungsgericht – Az IV C 30.65 vom 16. Juli 1965 und Az 4 B 58/06
vom 5. September 2006, Oberverwaltungsgericht Lüneburg – Az 12 ME 201/10
vom 21. Juli 2011, Thüringer Oberverwaltungsgericht – Az 1 KO 304/06 vom
19. März 2008 und Az 1 KO 89/07 vom 30. September 2009,
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az 3 S 914/05 vom 16. Mai 2006,
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az 11 A 5502/99 vom 19. Februar 2001,
Verwaltungsgericht Cottbus – Az 4 K 1191/07 und Az 4 K 550/08 vom 2. August
2011, Verwaltungsgericht Stade – Az 2 B 181/10 vom 14. Juli 2010,
Verwaltungsgericht Aachen – Az 6K 1367/07 vom 15. Juli 2008, Verwaltungsgericht
Ansbach – Az AN 11 K 06.02507 vom 4. Juni 2008, Verwaltungsgericht
Augsburg – Az Au 5 K 07.569 vom 17. März 2008, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
– Az 10 K 2817/02 vom 25. Januar 2006, Verwaltungsgericht Stuttgart – Az 13
K 3565/04 vom 8. März 2005, Verwaltungsgericht Minden – Az 2 K 2441/97
vom 28. Oktober 1999.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verwaltungsgerichts
Aachen, dass die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses
durch Windenergieanlagen aufgrund hypothetischer Sachverhalte nicht
genügt, um eine Genehmigung zu verweigern und damit die Beweislast,
dass konkrete Windenergieanlagen die Sicherheit des Luftverkehrs
beeinträchtigen, jeweils bei der Bundeswehr liegt?
Die vom Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 15. Juli 2008 aufgeführten
Entscheidungsgründe werden als Einzelfallentscheidung gewertet. Das Urteil
ist nicht verallgemeinerungsfähig, da das beigezogene Amt für Flugsicherung
der Bundeswehr selbst keine konkrete Gefährdung der Flugsicherheit durch die
zu errichtende Windenergieanlage erwartet hat.
26. Wurden die Änderungen der Allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen, welche die Befeuerung von
Windenergieanlagen regelt, wie im Energiekonzept der Bundesregierung angekündigt,
umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht, und wann wird die Bundesregierung die
Änderungen in der Allgemeinen Vorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen umsetzten?
Das Energiekonzept der Bundesregierung 2010 sieht eine Änderung des
Luftverkehrsrechts zur Reduzierung der Lichtemissionen von Windenergieanlagen
vor. Eine Änderung kann erst erfolgen, wenn zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen Systeme vorhanden sind, welche das Ziel der Reduktion von
Lichtemissionen unter Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus für den
Luftverkehr erreichen und zudem weitere betriebliche und/oder frequenztechnische
Anforderungen erfüllen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/757927. Beabsichtigt die Bundesregierung, Pilotprojekte zur Erprobung der
Transponderlösung durchzuführen?
Wenn ja, wie viele, und in welchem Zeitraum?
Solange die aus Sicherheitsgründen gegen eine Transponderlösung
bestehenden Vorbehalte nicht ausgeräumt sind, sind Pilotprojekte zu deren Erprobung
nicht vorgesehen. Mit Feldversuchen/Pilotprojekten zu Primärradar basierten
Befeuerungssystemen rechnet die Bundesregierung in Abhängigkeit von der
technischen Verfügbarkeit solcher Systeme nach derzeitigem Kenntnisstand im
Jahr 2012.
28. Verfolgt die Bundesregierung alternative Konzepte zur Verringerung der
Lichtemissionen von Windenergieanlagen?
Wenn ja, welche?
Derzeit bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Lichtemissionen der
Befeuerung von Windenergieanlagen zu reduzieren. Das speziell für
Windenergieanlagen entwickelte „Feuer W, rot“ weist bereits eine vergleichsweise geringe
Nennlichtstärke auf, die durch den Einsatz einer Sichtweitenmessung um
nochmals bis zu 90 Prozent reduziert werden kann. Durch die Abschirmung der
Feuer nach unten wird die Sichtbarkeit am Boden verringert. Zudem besteht die
Option, die Blinkfolge der Feuer in einem Windpark und/oder mit
benachbarten Windparks zu synchronisieren. Derzeit prüft das BMVBS die
Möglichkeiten zur Einführung einer bedarfsgesteuerten Schaltung der Befeuerung auf der
Grundlage von Primärradar.
29. Hat die Bundesregierung, wie im Energiekonzept vom September 2010
angekündigt, ein aktuelles Bestandsregister aller bereits errichteten,
genehmigten oder geplanten Windenergieanlagen erstellt?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des bestehenden kommunalen Selbstbestimmungsrechts der
Gemeinden, die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von
Windenergieanlagen zuständig sind, hat der Bund kein Vollzugsrecht, um ein aktualisiertes
Bestandsregister für Windenergieanlagen zu erstellen. Nur die
Genehmigungsbehörden der Länder verfügen über vollständige Unterlagen hinsichtlich der
Standorte von Windenergieanlagen. Obwohl die Bundeswehr nur eine von
mehreren anzuhörenden Stellen ist, die bei der Planung und Errichtung von
Windenergieanlagen beteiligt wird, beabsichtigt die Expertengruppe
„Bundeswehr und Windenergieanlagen“ mit den in der Bundeswehr vorliegenden
Kenntnissen über die Standorte von Windenergieanlagen eine
Bestandsübersicht zu erstellen. Die Bestandsübersicht dient lediglich als bundeswehrinterne
Bearbeitungshilfe zur Bewertung von Planungen/Errichtungen von
Windenergieanlagen im Rahmen der Beteiligungsverfahren und besitzt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]