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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bisher unbekannte Vorratsdatenspeicherung der Mobilfunkanbieter

Frage der Gesetzeskonformität der Praxis der Vorratsdatenspeicherung durch Mobilfunkanbieter, Auffassung der Bundesregierung zur Regelung der Datenspeicherung bzw. Löschung abrechnungsirrelevanter Daten im Telekommunikationsgesetz, Zugriff von Sicherheitsbehörden auf Verkehrsdaten der Netzbetreiber<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

04.11.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/734318. 10. 2011

Bisher unbekannte Vorratsdatenspeicherung der Mobilfunkanbieter

der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 7. September 2011 wurde durch die Berichterstattung der „Berliner Zeitung“ als auch der „Frankfurter Rundschau“ bekannt, dass nahezu alle deutschen Mobilfunkanbieter die Verkehrsdaten ihrer Kunden deutlich länger und in wesentlich größerem Umfang, als vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben, speichern. Nach § 97 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Anbieter „für die Abrechnung nicht erforderliche Daten […] unverzüglich zu löschen“. Aus den Berichterstattungen der Medien, die sich auf einen als „Verschlusssache“ eingestuften „Leitfaden zum Datenzugriff insbesondere für den Bereich der Telekommunikation“ der Generalstaatsanwaltschaft München vom Juni 2011 beriefen, ging hervor, dass die großen Mobilfunkanbieter tatsächlich aber bis zu sechs Monate lang die Daten ihrer Kunden protokollieren und dabei u. a. speichern von wem ihre Kunden angerufen wurden, obwohl die Anrufannahme in aller Regel nicht kostenpflichtig ist.

Dementsprechend kann entgegen den Vorgaben des TKG monatelang eingesehen werden, welcher Kunde wann aus welcher Funkzelle wie lange mit wem telefoniert hat, selbst wenn dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist.

So sollen die Mobilfunknetzbetreiber bis zu sechs Monate lang speichern, in welcher Funkzelle in Deutschland welcher Nutzer mit seinem Handy angerufen hat, angerufen wurde, SMS versandte oder empfangen hat. Auch werde teilweise gespeichert welches Handy oder Smartphone die Kunden nutzen (IMEI-Nummer). Nur bei Prepaidkarten würden dem Dokument zufolge „bis auf wenige Ausnahmen keine Verkehrsdaten gespeichert“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Mobilfunkanbieter speichern nach Kenntnis der Bundesregierung welche Verkehrsdaten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage (bitte nach Netzbetreiber, Speicherfrist, Daten – Art und Umfang und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?

2

Seit wann nehmen die Mobilfunkanbieter eine bis zu sechsmonatige Speicherung der Daten ihrer Kunden vor?

3

Wann und durch wen hat die Bundesregierung Kenntnis über die Speicherpraxis der Mobilfunkanbieter erhalten?

4

Hält die Bundesregierung die Praxis der Mobilfunkanbieter bezüglich der Speicherung von Daten für gesetzeskonform?

a) Wenn ja, mit welcher Begründung?

b) Wenn nein, mit welcher Begründung?

c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus bzw. hat sie bereits daraus gezogen?

5

Ist der Diensteanbieter nach Auffassung der Bundesregierung gemäß § 96 TKG zu einer „sofortigen“ Löschung mit Verbindungsende verpflichtet, wenn ihm dies bei zumutbarer datenschutzfreundlicher Technikgestaltung möglich ist, sofern für die Speicherung eines Verkehrsdatums keine Rechtsgrundlage besteht?

6

Sollte nach Auffassung der Bundesregierung auch im Telekommunikationsgesetz (§§ 96 und 97 TKG) die Löschung abrechnungsirrelevanter Verkehrsdaten vorgeschrieben werden, „sobald“ sie für die Übertragung der Nachricht nicht mehr benötigt werden, weil der bisherige Begriff „unverzüglich“ zu unbestimmt und nicht europarechtskonform ist (vergleiche Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG)?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass § 97 TKG Diensteanbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, spätestens bei Beendigung einer Verbindung, für jedes einzelne Verkehrsdatum zu überprüfen, ob dieses im konkreten Fall für die Berechnung des Entgelts erforderlich ist, und es andernfalls zu löschen?

8

Sollte nach Auffassung der Bundesregierung jeder Teilnehmer das Recht erhalten, von seinem Anbieter eine sofortige Gebührenabrechnung und Datenlöschung mit Verbindungsende zu verlangen, wie es bei Prepaidkarten üblich ist?

Wenn nein, warum nicht?

9

Sollte nach Auffassung der Bundesregierung jeder Teilnehmer das Recht erhalten, von seinem Anbieter eine Verkehrsdatenlöschung mit Rechnungsversand zu verlangen, wie es § 7 Absatz 4 der Telekommunikations-Datenschutzverordnung vorsah?

Wenn nein, warum nicht?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus der datensparsamen Praxis eines Diensteanbieters zu schließen ist, dass eine längere Datenspeicherung auch bei anderen Anbietern in vergleichbarer Lage nicht erforderlich ist und sich deshalb die Speicherdauer an der kürzesten orientieren sollte?

Wenn nein, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen diese Auffassung?

11

Hatten Behörden und insbesondere Sicherheitsbehörden Zugriff auf die gespeicherten Daten, und wenn ja, welche waren dies?

12

Wurden seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 richterliche Genehmigungen zur Nutzung der Kommunikationsdaten beantragt, und wenn ja, in wie vielen Fällen wurden diese auf welcher Gesetzesgrundlage erteilt?

13

Wurden Anträge auf richterliche Genehmigungen zur Übermittlung der gespeicherten Daten abgelehnt, wenn ja wie viele, und mit welcher Begründung (bitte nach Datum, Bundesland, Anzahl und Begründung aufschlüsseln)?

14

Wie oft haben nach Kenntnis der Bundesregierung welche Länderpolizeien rückwirkende Verkehrsdaten der Netzbetreiber angefordert (bitte nach betroffenen Personen, Art und Umfang der Daten, Gründe der richterlichen Anordnung aufschlüsseln)?

15

In wie vielen Fällen wurden aus diesen Daten gewonnene Erkenntnisse als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet?

16

In wie vielen Fällen führten Gerichtsverfahren, in denen aus Verkehrsdaten der Netzbetreiber gewonnene Erkenntnisse als Beweismittel verwendet wurden, zu einer Verurteilung der angeklagten Personen?

17

Wurden die bereits von den Ermittlungsbehörden genutzten Daten gelöscht?

Wenn nein, wie wird mit ihnen verfahren?

Berlin, den 17. Oktober 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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