[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7706
17. Wahlperiode 11. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7539 –
Pläne der Bundesregierung zur Schaffung eines neuen Straftatbestandes
für sogenannte legal highs im Betäubungsmittelgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einigen Jahren werden über Headshops oder das Internet synthetische
Substanzen vertrieben, die zwar offiziell als „Räuchermischungen“,
„Badesalze“ und „Raumduft“ bezeichnet, aber oft zu Rauschzwecken konsumiert
werden. Das bekannteste dieser Produkte ist „Spice“. Manche der
psychoaktiven Substanzen wirken euphorisierend, andere sedierend, einige auch
halluzinogen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verbreitung dieser
Substanzen, zu Konsumenten und Konsummotiven sowie zu den
gesundheitlichen Risiken und langfristigen Folgen des Konsums sind bislang relativ
gering.
Die o. g. psychoaktiven Substanzen fallen regelmäßig nicht unter das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG), weil ihre konkrete chemische
Zusammensetzung von keiner der Anlagen des BtMG erfasst wird. Sie werden daher auch
als legal highs bezeichnet, obwohl Herstellung und Vertrieb bereits nach dem
Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar sind. Die Aufnahme einzelner Substanzen
wie bspw. das „Spice“ zugrunde liegende JWH-018 in die Anhänge des BtMG
hat bislang kaum Folgen gehabt, weil regelmäßig neue Produkte mit einer
leicht geänderten chemischen Struktur auf dem Markt auftauchen, die vom
BtMG dann nicht mehr erfasst werden.
Anlässlich der Jahrestagung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung am
11. Oktober 2011 in Berlin wurde ein vom Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vorgestellt, dass die Schaffung
eines neuen Straftatbestandes im Betäubungsmittelrecht vorschlägt. Mittels
einer sogenannten Stoffgruppenunterstellung soll nicht mehr eine konkreter
Stoff, sondern eine Stoffgruppe einschließlich Derivaten in eine neue
Anlage IV des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen werden. Das
„Operieren“ mit Substanzen aus dieser Stoffgruppe soll zukünftig unter Strafe gestellt
werden, soweit es „zu Missbrauchszwecken“ erfolge. Die Drogenbeauftragte
der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, erklärte, sie werde sich dafür
einsetzen, dass auf Grundlage dieses Gutachtens das Betäubungsmittelgesetz an- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. November
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7706 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegepasst werde (Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober
2011).
Es ist allerdings fraglich, ob dieser neue Straftatbestand notwendig und
zielführend ist oder nur zu einer weiteren Kriminalisierung von Konsumentinnen
und Konsumenten führt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Synthetische Drogen sind ein weltweites Problem. Auch in der EU und
Deutschland hat die Zahl neuer synthetischer Drogen in einem bislang
unbekannten Ausmaß zugenommen. Im Rahmen des „Europäischen
Frühwarnsystems“ wurden 2010 insgesamt 41 neue Substanzen ermittelt. Im Jahr 2011
wurden bereits 37 neue Substanzen identifiziert (s. u. a. EMCDDA-Europol 2010
Annual Report on the implementation of Council Decision 2005/387/JHA;
Bericht der Kommission über die Bewertung der Wirksamkeit des Beschlusses
2005/387/JI des Rates betreffend den Informationsaustausch, die
Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen, KOM/2011/430
endg. vom 11. Juli 2011). Zudem wurden 600 sog. Smart-Shops als auch das
Internet als häufig genutzte und schwer kontrollierbare Vertriebswege
festgestellt. Die Einschätzung der Bundesregierung, dass diese Substanzen ein
ernsthaftes Gefahrenpotential für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit der
Bürger darstellen, wird in der EU geteilt (s. Pressemitteilung IP/11/1236 vom
25. Oktober 2011 und Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat „Eine entschlossenere europäische Reaktion auf das
Drogenproblem“). In die gleiche Richtung weisen Äußerungen des Büros der
Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office
on Drugs and Crime, UNODC) und des Internationalen Suchtstoffkontrollrates
(International Narcotic Control Board, INCB). Das Phänomen der
synthetischen Drogen stellt damit eine große Herausforderung für die
Drogenbekämpfung dar.
Insbesondere synthetische Cannabinoide, Cathinonderivate und Piperazine
liegen „im Trend“. Die Verkäufer preisen diese Drogen als legal an, vermitteln
hierdurch den (unzutreffenden) Eindruck der Ungefährlichkeit bzw.
gesundheitlichen Unbedenklichkeit und verpacken sie zudem etwa als
Kräutermischungen, Badesalze, Lufterfrischer oder Pflanzendünger, oft ohne die
enthaltenen Substanzen anzugeben. Tatsächlich zieht der Konsum zum Teil
schwerwiegende Folgen nach sich: die Symptome reichen von Übelkeit,
heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen,
Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum
Versagen der vitalen Funktionen, die eine künstliche Beatmung oder sogar
Reanimation erfordern. Auch wurden mindestens drei Todesfälle in
Deutschland bekannt, bei denen nachgewiesen werden konnte, dass kurz vor dem Tod
eine Aufnahme von neuen psychoaktiven Substanzen erfolgte. Durch die
Verbreitung der Substanzen und wegen ihrer Verbreitung über „Head- bzw. Smart-
Shops“ sowie über das Internet sind diese Drogen leicht zugänglich. Wegen
ihrer Neuheit, der Geschwindigkeit und Vielzahl in der sie angeboten werden,
ist eine angemessene und zeitnahe betäubungsmittelrechtliche Kontrolle dieser
Drogen derzeit äußerst schwierig. Vor diesem Problem stehen viele Staaten, die
sich dem Schutz der Gesundheit ihrer Bevölkerung annehmen.
Drogenhersteller verändern die chemische Struktur der Substanz häufig nur geringfügig, so
dass diese vom BtMG nicht mehr umfasst ist, weil es sich dann um einen
anderen chemischen Stoff handelt. Vor diesem alarmierenden Hintergrund ist es
dem Bundesministerium für Gesundheit und der Beauftragten der
Bundesregierung für Drogenfragen ein Anliegen, zum Schutz der Bevölkerung vor dem
Gefahrenpotential dieser Drogen neue rechtliche Möglichkeiten zu erörtern.
Deshalb wurden die Rechtsprofessoren Dr. Dieter Rössner und Dr. Wolfgang
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7706Voit um Vorlage eines Gutachtens zu folgender Frage gebeten: „Machbarkeit
der Einführung einer Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz“. Das
umfangreiche Professorengutachten liegt erst seit wenigen Wochen vor.
Gleichwohl, auch im Interesse einer breiteren Diskussion, wurde das Gutachten der
Öffentlichkeit bereits am 11. Oktober 2011 auf der Jahrestagung der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung vorgestellt.
Die in dem Gutachten von den Rechtsprofessoren getroffenen Annahmen und
Vorschläge werden zur Zeit von der Bundesregierung geprüft. Im Hinblick auf
die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Themas wird dies einige Zeit in
Anspruch nehmen. Inwieweit das Rechtsgutachten Anlass für konkretere
Überlegungen oder Maßnahmen geben könnte, bleibt danach abzuwarten.
1. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines neuen
Straftatbestandes in das Betäubungsmittelgesetz zur Erfassung sogenannter legal
highs?
Wenn ja, wie soll dieser aussehen?
Wie im letzten Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt,
werden die im Gutachten von den Rechtsprofessoren getroffenen Annahmen
und Vorschläge zur Zeit von der Bundesregierung geprüft. Im Hinblick auf die
tatsächliche und rechtliche Komplexität des Themas wird dies einige Zeit in
Anspruch nehmen. Inwieweit das Rechtsgutachten Anlass für konkretere
Überlegungen oder Maßnahmen geben könnte, bleibt danach abzuwarten.
2. Inwieweit soll das vom BMG in Auftrag gegebene Gutachten über die
strafrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur Erfassung sogenannter legal highs
(Rössner/Voit, „Gutachten zur Machbarkeit der Einführung einer
Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz“) Grundlage für die Neuregelung
sein, so wie dies die Drogenbeauftragte der Bundesregierung angekündigt
hat (Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Teilt die Bundesregierung die bei der Jahrestagung der Drogenbeauftragten
am 11. Oktober 2011 in Berlin öffentlich geäußerte Ansicht des
zuständigen Referatsleiters im BMG, der im Gutachten vorgeschlagene
Lösungsweg stelle einen „innovativen und ausgewogenen Ansatz“ dar?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die bei o. g. Anlass öffentlich geäußerte Ansicht
des zuständigen Referatsleiters im BMG, die Situation der sogenannten
legal highs in Deutschland benötige das Eingreifen eines „regulierenden
Staates“ mittels „Verbote und Kontrollen“?
Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf den ersten Absatz
der Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
Drucksache 17/7706 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Welchen Abschreckungseffekt verspricht sich die Bundesregierung von
der Unterstellung sogenannter legal highs unter einen neuen
Straftatbestand im Betäubungsmittelrecht vor dem Hintergrund, dass die
Konsumenten dieser Substanzen in der Regel bereits Erfahrungen auch mit anderen
illegalen Betäubungsmitteln gemacht haben (vgl. Vortrag von Dr. Bernd
Werse, Goethe-Universität Frankfurt, auf der Jahrestagung der
Drogenbeauftragten 2011; siehe auch Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom
11. Oktober 2011)?
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz unter anderem den
Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der
Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu
schützen. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt dem Betäubungsmittelgesetz
und seinen Strafvorschriften auch eine generalpräventive Wirkung zu. Aus
Sicht der Bundesregierung wäre es verfehlt, neue psychoaktive Substanzen
hiervon auszunehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung, dass die Unterstellung neuer Stoffe wie
die in „Spice“ enthaltenen synthetischen Cannabinoiden generalpräventive
Wirkungen haben können, wird durch die Feststellung von Dr. Bernd Werse in
dem im Jahr 2010 fertiggestellten Abschlussbericht der Studie „Spice, Smoke,
Sence & Co. – Cannabinoidhaltige Räuchermischungen: Konsum und
Konsummotivation vor dem Hintergrund sich wandelnder Gesetzgebung“ gestützt: „Die
beiden BtMG-Änderungen Anfang 2009 und Anfang 2010 haben im Hinblick
auf die Substanzen, auf die sie abzielten, also vermutlich durchaus ihren
intendierten generalpräventiven Effekt erzielt.“ (S. 87). Auch seine Präsentation
anlässlich der Jahrestagung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung am
11. Oktober 2011 bestätigt diesen Effekt. Seinem Vortrag „Empirische Daten
zum Konsum synthetischer Drogen in Deutschland allgemein und Resultate
einer Erhebung unter Konsumenten neuer synthetischer Substanzen (Legal
Highs)“ war u. a. zu entnehmen, dass die 30-Tages-Prävalenz und damit die
Verbreitung von Spice/„Räuchermischungen“ unter Jugendlichen in Frankfurt
am Main von 2008 auf 2009, d. h. also unmittelbar nach der Eilunterstellung
der ersten synthetischen Cannabinoide, von 3 Prozent auf 1 Prozent deutlich
abnahm und danach in 2010 auf 2 Prozent anstieg, aber nicht wieder das
Ausgangsniveau erreichte.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, das vom BMG in Auftrag gegebene
o. g. Gutachten über die strafrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur
Erfassung sogenannter legal highs zu veröffentlichen?
Wenn ja, wann?
Wenn nicht, wieso nicht?
Eine Veröffentlichung ist demnächst beabsichtigt. Diese wird auf der
Homepage der Drogenbeauftragen der Bundesregierung erfolgen.
7. Wurde der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens öffentlich
ausgeschrieben?
Falls nicht, warum nicht?
Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens an die Professoren Dr. Dieter
Rössner und Dr. Wolfgang Voit erfolgte aufgrund einer Recherche von infrage
kommenden juristischen Experten für das Betäubungsmittel- und
Arzneimittelrecht in Deutschland und wurde gemäß § 3 Absatz 5 Buchstabe l Vergabe- und
Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) freihändig vergeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/77068. Wie hoch lagen die Kosten für das Gutachten?
Die Kosten für das Rechtsgutachten betrugen 21 900 Euro.
9. Aus welchen fachlichen Gründen erfolgte die Vergabe des Gutachtens an
die Professoren Dr. Dieter Rössner und Dr. Wolfgang Voit (beide
Philipps-Universität Marburg)?
Die Vergabe erfolgte aufgrund der fachlichen Qualifikationen der Professoren
Dr. Dieter Rössner und Dr. Wolfgang Voit in den Bereichen
Betäubungsmittelrecht und Arzneimittelrecht.
10. Warum wurde das Gutachten nicht an Hochschullehrer oder andere
Experten vergeben, die über ausgewiesene Fachkenntnisse im Bereich des
Betäubungsmittelrechts bzw. über einen Forschungs- und
Tätigkeitsschwerpunkt in diesem Bereich verfügen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung die Einführung einer neuen Anlage IV zum
BtMG, in das „betäubungsmittelähnliche“ Substanzen aufgenommen
werden können, deren Derivate „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ wie
Betäubungsmittel eingesetzt werden können (vgl. Präsentation von Rössner/
Voit auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2011)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
12. Sieht die Bundesregierung die Schaffung einer solchen neuen Kategorie
von „betäubungsmittelähnlichen“ Substanzen im Einklang mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebot im Strafrecht?
Wenn ja, warum?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
13. a) Nach welchen Kriterien sollen die Stoffgruppen mit „wahrscheinlicher
psychoaktiver Wirkung“ identifiziert werden (vgl. Präsentation von
Rössner/Voit, a. a. O.)?
b) Was unterscheidet diese Stoffe von Substanzen in Arznei- und
Lebensmitteln mit ähnlicher Wirkung (beispielsweise Koffein, Alkohol)?
Auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf den ersten Absatz der Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
14. Was unterscheidet die von der Bundesregierung aufgrund des Gutachtens
von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit angedachten
Regelung von der erfolgslosen Bundesratsinitiative des Landes Baden-
Württemberg zur Einführung einer sog. Generik-Klausel anlässlich der
14. Betäubungsmitteländerungsverordnung im Jahr 2000?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Drucksache 17/7706 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Aus welchen Gründen wurde damals die Einführung dieser sog. Generik-
Klausel abgelehnt, und wie wurden insbesondere die damals geäußerten
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit einer solchen Norm begründet?
Soweit ersichtlich, konnte die in einem Entwurf für eine 14. BtMÄndV
enthaltene Überlegung für eine „generische“ Klausel wegen seinerzeitiger Bedenken
der Industrie an der Einführung von „Sammelbegriffen“ und im Hinblick auf
die Ermächtigung des Verordnungsgebers nicht weiterverfolgt werden.
16. a) Welche Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung wird die
von der Bundesregierung geplante Gesetzesänderung haben?
b) Wie soll sichergestellt werden, dass die Nutzung der o. g.
Stoffgruppen nach der Aufnahme in eine neue Anlage IV nicht zu einer
Erschwerung von Forschungsvorhaben führt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
17. Aus welchem Grund beabsichtigt die Bundesregierung keine Regelung
im Grundstoffüberwachungsgesetz, mit dem der Handel von Stoffen, die
zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden
sollen, ja gerade reguliert werden soll?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes
anzumerken: Im Unterschied zu den im europäischen Grundstoffrecht
geregelten Ausgangsstoffen, die zur Herstellung von Drogen wie z. B. Amphetaminen,
Heroin oder LSD verwendet werden können, sind die neu in Verkehr
gebrachten legal highs bereits Stoffe mit psychoaktiver Wirkung (z. B. synthetische
Cannabinoide, Cathinonderivate, Piperazinderivate). Es handelt sich also nicht
um (Vorläufer-)Stoffe, die in einem Herstellungsverfahren verwendet werden,
an dessen Ende erst ein Stoff mit psychoaktiver Wirkung steht. Aus Sicht der
Bundesregierung sind diese neuen Stoffe deshalb im Zusammenhang mit dem
Betäubungsmittelgesetz zu erörtern.
18. a) Trifft es zu, dass der Bundesgerichtshofs (BGH) die Herstellung, den
Import und den Vertrieb sogenannter Designerdrogen, die vom BtMG nicht
erfasst werden, dennoch bereits als Straftaten im Sinne der §§ 95
Absatz 1 Nummer 1, 96 Nummer 4 AMG ansieht (BGH vom 3. Dezember
1997 – 2 StR 270/97, NJW 1998, 836; vgl. auch BVerfG 2BvR 954/02
vom 16. März 2006 sowie Patzak/Volkmer, NStZ 2011, 498 ff.)?
b) Falls die Bundesregierung die Rechtsauffassung des BGH nicht teilt,
wie begründet sie dies?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 – Az. 2 StR 270/97 –
entschieden, dass sogenannte Designer-Drogen Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelgesetzes (AMG) sind und deshalb die Straftatbestände der §§ 96
Nummer 4 und 95 Absatz 1 Nummer 1 AMG zur Anwendung kommen. Die
Bundesregierung teilt diese in der genannten Entscheidung zum Ausdruck
gebrachte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Dem AMG kommt insoweit
eine Auffangfunktion zu.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/770619. Teilt die Bundesregierung die Aussage der Professoren Dr. Dieter
Rössner und Dr. Wolfgang Voit, eine Strafbarkeit sogenannter legal highs
nach dem Arzneimittelgesetz sei deshalb nicht angemessen, weil es die
Harmlosigkeit der Substanz suggeriere (Vortrag von Rössner/Voit,
a. a. O.)?
Nach gegenwärtigem Sachstand ist für die Bundesregierung nicht zu erkennen,
dass es die o. g. Äußerung auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung gegeben hat. Die Fragesteller geben hierzu bislang keinen
konkreten Nachweis.
Die Bundesregierung begrüßt die aktuell bestätigte Strafbarkeit des
Inverkehrbringens neuer psychoaktiver Substanzen als unerlaubtes Inverkehrbringen von
bedenklichen Arzneimitteln nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 AMG; s.
Landgericht Ulm Urteil vom 24. März 2011, 1 KLs 22 Js 15896/09, zitiert von
Patzak/Volkmer „Legal-High-Produkte – wirklich legal?, NStZ 2011, Heft 9,
S. 498 (500). Damit wird klargestellt, dass es sich nach den Umständen des
Einzelfalles um gesundheitlich bedenkliche Produkte handelt, deren
Inverkehrbringen schon vor einer Unterstellung unter das Betäubungsmittelrecht nach
dem AMG verboten und strafbewehrt ist.
Aus der Strafbarkeit nach dem AMG kann nicht auf die Harmlosigkeit
entsprechender Substanzen geschlossen werden, zumal die Strafbarkeit des
Inverkehrbringens in besonders schweren Fällen nach § 95 Absatz 3 Nummer 1 mit einer
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht ist. Besonders schwere Fälle liegen
dann vor, wenn der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet (§ 95 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a), einen anderen der Gefahr des
Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt
oder aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt.
20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die mit der im
Gutachten von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit vorgeschlagene
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes beabsichtigte Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität bereits heute über die Strafvorschriften des
Arzneimittelgesetzes erreicht werden kann?
Falls nicht, wieso nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
21. Welche Tätergruppe bzw. Tathandlungen, die mit der beabsichtigten
Änderung des BtMG erfasst werden sollen, werden nach Ansicht der
Bundesregierung von den Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes nicht
erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
22. a) Welche Tathandlungen sollen nach Ansicht der Bundesregierung von
dem neuen Straftatbestand im BtMG erfasst werden?
b) Sollen darunter auch typische Handlungen von Konsumenten fallen
(Erwerb, Besitz)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Drucksache 17/7706 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Werden Konsumenten in dem neuen Straftatbestand ausdrücklich von der
Strafbarkeit ausgenommen werden?
Falls nicht, wie verträgt sich dies mit der von Prof. Dr. Dieter Rössner/
Prof. Dr. Wolfgang Voit aufgestellten Prämisse, die neue Regelung ziele
in erster Linie auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (vgl.
Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
24. Genügt der im Gutachten von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang
Voit vorgeschlagene Begriff des „Operierens“ mit besagten Stoffgruppen
nach Ansicht der Bundesregierung dem strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebot?
Falls ja, wieso?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
25. a) Was versteht die Bundesregierung unter absichtlichem „Missbrauch“
einer Substanz (Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.; vgl. auch
Ärzte Zeitung vom 11. Oktober 2011)?
b) Fällt darunter jeder Gebrauch zu Rauschzwecken?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
26. Genügt die Eingrenzung des Straftatbestandes auf den „absichtlichen
Missbrauch“ nach Ansicht der Bundesregierung dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
27. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Missbrauchsabsicht
nachgewiesen werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
28. a) Teilt die Bundesregierung die Behauptung von Prof. Dr. Dieter Rössner/
Prof. Dr. Wolfgang Voit, die neuen synthetischen Drogen hätten ein
„starkes Suchtpotential“ (vgl. Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.)?
Falls ja, auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen und Studien
stützt sich diese Erkenntnis?
b) Ist das Suchtpotential nach Ansicht der Bundesregierung stärker als
das von Nikotin und Alkohol?
Auf den zweiten Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug
genommen. Aufgrund der unterschiedlichen Wirkstoffe und Strukturen der
neuen synthetischen Drogen kann eine Aussage zum Suchtpotential jeweils nur
auf die einzelne psychoaktive synthetische Substanz bezogen werden.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum jeweiligen Suchtpotential der in großer
Vielzahl auftretenden neuen Stoffe liegen bisher nicht vor. Bei den synthetischen
Cannabinoiden muss mit Blick auf die Erkenntnislage aus pharmakologischen
Studien zur Wirkung dieser synthetischen Cannabinoide und aufgrund von
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7706Fallberichten für diese Stoffe mindestens von einem mit Cannabis
vergleichbaren Suchtpotential ausgegangen werden.
Bezüglich der Gefährlichkeit von legalen und illegalen Suchtmitteln teilt die
Bundesregierung die Auffassung in der Wissenschaft, dass bei der Erklärung
der Wirkung – und damit auch dem Suchtpotential – von Drogen das Bio-
Psycho-Soziale Ursachenmodell heranzuziehen ist. Neben dem Suchtmittel
selbst sind demnach gesellschaftlich-kulturelle Umweltfaktoren sowie in der
Person liegende soziale, biologische und psychische Merkmale entscheidend.
Aus Sicht der Bundesregierung ist für eine wirksame Sucht- und Drogenpolitik
eine Fokussierung allein auf die Substanzen deshalb zu kurz gegriffen.
29. Trifft es zu, dass eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene
Erhebung unter Konsumenten neuer synthetischer Drogen zu dem
Schluss kommt, dass über die tatsächliche Verbreitung und das Ausmaß
des Konsums bislang wenig bekannt ist und offen bleibt, welche Rolle
diese Stoffe in Zukunft spielen werden (Vortrag von Dr. Bernd Werse,
a. a. O; vgl. auch Anhang zur Pressemitteilung der Drogenbeauftragten
vom 11. Oktober 2011)?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser
Erkenntnis?
Gemessen an den Erkenntnissen zur Verbreitung und des Ausmaßes bekannter
illegaler Drogen wie beispielsweise Heroin, Kokain oder Cannabis, liegen über
das Ausmaß und die Verbreitung der neuen psychoaktiven synthetischen
Substanzen bislang weniger Informationen vor. In Deutschland und anderen
Ländern werden mit der Unterstützung von europäischen und internationalen
Gremien und Organisationen zur aktuellen Situation eine Reihe von
Untersuchungen und Studien durchgeführt. Dazu gehören unter anderem die von
Dr. Bernd Werse geleitete Studie „Empirische Daten zum Konsum synthetischer
Drogen in Deutschland allgemein und Resultate einer Erhebung unter
Konsumenten neuer synthetischer Substanzen“ sowie das EU-Projekt „,Spice‘
and other synthetic cannabinoids“, das derzeit unter der Gesamtleitung von
Dr. Auwärter durchgeführt wird. Aus einer repräsentativen Befragung aus
diesem Jahr ist bekannt, dass bereits 3,7 Prozent der 15- bis 24-jährigen Deutschen
diese neuen psychoaktiven Substanzen konsumiert haben.
30. Welches sind die Hinweise, die der Bundesregierung nach öffentlicher
Aussage des zuständigen Referatsleiters im BMG bei der Jahrestagung
der Drogenbeauftragten 2011 vorliegen, dass Herstellung und Handel
neuer synthetischer Drogen in den Händen der Organisierten Kriminalität
liegt?
Der Handel mit Rauschgift ist nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld der
Organisierten Kriminalität. Dies wird im jährlichen Lagebild Organisierte
Kriminalität für die Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Danach bilden
Drogenhandel und -schmuggel nach wie vor mit ca. 40 Prozent den größten Anteil an der
Organisierten Kriminalität in Deutschland. Auch auf die Europäische Union
bezogen ergibt sich ein ähnliches Bild: Drogenproduktion und -handel sind die
Hauptbetätigungsfelder krimineller Organisationen in der EU.
Die sich ständig vergrößernde Zahl an neuen, missbräuchlich verwendeten
psychotrop wirksamen Substanzen sowie die Verfügbarkeit dieser Substanzen
über das Internet zeigen deutlich, dass sich die früher eher überschaubare Szene
der Konsumenten so genannter Research Chemicals zu einem profitablen und
stetig wachsenden Absatzmarkt entwickelt hat.
Drucksache 17/7706 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Produktion derartiger Stoffe scheint nach bisheriger Erkenntnislage
maßgeblich im asiatischen Raum stattzufinden. Zahlreiche Internetseiten, auf
welchen meist chinesische Firmen eine breite Palette verschiedener
missbrauchsfähiger Chemikalien anbieten, für die keine Legalverwendung bekannt ist,
sowie eine Vielzahl von Sicherstellungen deuten darauf hin, dass im asiatischen
Raum eine Industrie herangewachsen ist, die gezielt die westlichen Märkte mit
Rauschsubstanzen beliefert.
Asiatische Großhändler beliefern in der Regel europäische Händler, die sowohl
die sog. legal high-Produkte als auch psychoaktive Substanzen in Reinform in
größeren Mengen beziehen, um diese in kleineren Mengen über so genannte
Head- und/oder Onlineshops an kleinere Händler oder an Konsumenten
weiterzuverkaufen.
Das hohe Produktionsvolumen sowie die immensen Gewinne, die mit dem
Vertrieb dieser Substanzen erzielt werden, deuten darauf hin, dass zumindest
Teilbereiche von Herstellung und Handel neuer psychoaktiver Substanzen der
Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Auch Europol sieht laut seinem für
das Jahr 2011 erstellten und jährlich erscheinendem Lagebild OCTA 2011
aufgrund von in der EU aufgefundenen Produktionsanlagen Indikatoren für eine
Beteiligung der Organisierten Kriminalität an dem Vertrieb der neuen
psychoaktiven Substanzen (
www.europol.europa.eu/content/publication/octa-2011-
euorganised-crime-threat-assessment-655).
31. Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung dafür, dass sich dies
durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im
Betäubungsmittelrecht zukünftig ändern wird?
Die Bundesregierung orientiert sich bei der Prüfung eventueller
Gesetzgebungsinitiativen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts fortlaufend und auf der
Basis der jeweils aktuellen Erkenntnislage an dem Ziel, die Bevölkerung vor
dem Gefahrenpotential neuer Rauschgiftarten zu schützen. Die Anpassung der
bestehenden Strafgesetze mit Blick auf die sich stetig wandelnden Aktivitäten
krimineller Strukturen ist hierbei ein wesentlicher Baustein.
Die Strafbarkeit nach dem BtMG entfaltet sowohl eine präventive Wirkung, die
die Verfügbarkeit und Verbreitung der jeweiligen Substanzen eingeschränkt, als
auch eine abschreckende Wirkung. Gleichzeitig stellt das BtMG eine der
Grundlagen für eine zeitgemäße Strategie zur Reduzierung der Drogen- und
Suchtprobleme in Deutschland dar.
32. Welche Hinweise hat die Bundesregierung dafür, dass es sich bei der
Herstellung von sogenannten legal highs um standardisierte
Produktionsverfahren mit größeren Handelsmengen handelt?
Zu standardisierten Produktionsverfahren bei der Herstellung von sog. legal
high-Produkten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im
Zusammenhang mit der Durchsuchung eines Herstellungsbetriebes im europäischen
Ausland wurde bekannt, dass dort beträchtliche Mengen sog. legal high-
Produkte hergestellt und u. a. an deutsche Abnehmer verkauft wurden.
Auch in Deutschland gegen Händler derartiger Produkte geführte
Ermittlungsverfahren ergaben Hinweise auf eine hohe Anzahl verkaufter Produkte, was
eine entsprechend umfangreiche Produktion voraussetzt. Teilweise erzielten
Betreiber von Head- oder Onlineshops in wenigen Monaten Umsätze von
mehreren 100 000 Euro nur durch den Verkauf entsprechender Produkte. In der
Regel befanden sich die Produzenten der gehandelten Produkte im Ausland. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/770633. a) Welche psychoaktiven Substanzen kennt die Bundesregierung, bei
denen die Nachfrage durch deren Unterstellung unter das
Betäubungsmittelgesetz so stark gesunken ist, dass kein Schwarzmarkt entstanden
ist?
Von polizeilicher Seite konnte festgestellt werden, dass die Ende 2008 in
„Spice“ identifizierten Wirkstoffe „JWH-018“ und „CP47,497“ (und
Homologe) seit ihrer Unterstellung unter das BtMG am 22. Januar 2009 weitaus
weniger in Kräutermischungen vorgefunden werden. Ähnlich verhält es sich mit
dem „Nachfolgewirkstoff“ „JWH-073“, der seit dem 22. Januar 2010 dem
BtMG unterliegt. Im Ergebnis wurde damit wesentlicher Einfluss auf den
(illegalen) Handel genommen.
b) Betrachtet die Bundesregierung die Entwicklung eines
Schwarzmarktes als wünschenswerte oder hinnehmbare Folge eines
Straftatbestandes für den Besitz und Erwerb synthetischer psychoaktiver
Substanzen?
Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus hinsichtlich der Pläne zur Schaffung eines solchen
Straftatbestandes?
Nein. Zu den entsprechenden Schlussfolgerungen wird auf die Antwort zu
Frage 31 verwiesen.
34. Wie sollen die geplanten zielgruppenspezifischen Präventionsangebote
im Bereich der sogenannten legal highs konkret aussehen
(Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Die Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert
bereits über die Gefahren der so genannten legal highs:
www.drugcom.de/
topthema/?sub=135. Für die Entwicklung zielgruppenspezifischer
Präventionsangebote sollen die Ergebnisse der in der Antwort zu Frage 29 exemplarisch
genannten Projekte berücksichtigt werden.
35. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen ihrer
Ankündigung zielgruppenspezifischer Präventionsangebote und dem Plan, einen
neuen Straftatbestand zu schaffen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt eine zeitgemäße Strategie zur Reduzierung der
Drogen- und Suchtprobleme in Deutschland. Dabei hält sie an den bewährten,
auch im Koalitionsvertrag 2009 beschriebenen Grundlagen der Suchtpolitik
fest: Dem Zusammenwirken von – auch zielgruppenspezifischer – Prävention,
Therapie, Hilfe zum Ausstieg und der Bekämpfung der Drogenkriminalität.
36. Welche positiven Auswirkungen könnte die Einführung von Drugchecking-
Angeboten im Bereich der sogenannten legal highs für Prävention und
Schadensminderung haben?
Die Bundesregierung hat ihre Auffassung, wie sich potentielle Drug-Checking-
Angebote in Deutschland auswirken würden, in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den Fragen 1 und 9
(Bundestagsdrucksache 16/12928, Gesundheitsschutz und Prävention durch „Drugchecking“)
ausführlich dargelegt.
Drucksache 17/7706 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. a) Welche Evidenz hat die Behauptung der Bundesregierung, dass
Drugchecking eine Aufmunterung zum Drogenkonsum darstellt (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/12928)?
b) Auf welche konkreten Expertenmeinungen (bitte einzeln aufführen)
und publizierten Forschungsergebnisse (bitte ebenfalls einzeln
aufführen) stützt sich diese These und wie repräsentativ sind diese
Forschungsergebnisse?
Die Bundesregierung vertritt in Übereinstimmung mit dem INCB die
Einschätzung, dass ein negatives Testergebnis als Aufmunterung zum Drogenkonsum
missverstanden werden könnte. Auch die Regierung der Niederlande
begründete ihre 2003 erfolgte Beendigung des ambulanten Drug-Checking-
Programms mit der aus präventiver Sicht kontraproduktiven Botschaft eines
solchen Programms.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]