Pläne der Bundesregierung zur Schaffung eines neuen Straftatbestandes für sogenannte legal highs im Betäubungsmittelgesetz
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit einigen Jahren werden über Headshops oder das Internet synthetische Substanzen vertrieben, die zwar offiziell als „Räuchermischungen“, „Badesalze“ und „Raumduft“ bezeichnet, aber oft zu Rauschzwecken konsumiert werden. Das bekannteste dieser Produkte ist „Spice“. Manche der psychoaktiven Substanzen wirken euphorisierend, andere sedierend, einige auch halluzinogen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verbreitung dieser Substanzen, zu Konsumenten und Konsummotiven sowie zu den gesundheitlichen Risiken und langfristigen Folgen des Konsums sind bislang relativ gering.
Die o. g. psychoaktiven Substanzen fallen regelmäßig nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), weil ihre konkrete chemische Zusammensetzung von keiner der Anlagen des BtMG erfasst wird. Sie werden daher auch als legal highs bezeichnet, obwohl Herstellung und Vertrieb bereits nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar sind. Die Aufnahme einzelner Substanzen wie bspw. das „Spice“ zugrunde liegende JWH-018 in die Anhänge des BtMG hat bislang kaum Folgen gehabt, weil regelmäßig neue Produkte mit einer leicht geänderten chemischen Struktur auf dem Markt auftauchen, die vom BtMG dann nicht mehr erfasst werden.
Anlässlich der Jahrestagung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung am 11. Oktober 2011 in Berlin wurde ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vorgestellt, dass die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Betäubungsmittelrecht vorschlägt. Mittels einer sogenannten Stoffgruppenunterstellung soll nicht mehr eine konkreter Stoff, sondern eine Stoffgruppe einschließlich Derivaten in eine neue Anlage IV des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen werden. Das „Operieren“ mit Substanzen aus dieser Stoffgruppe soll zukünftig unter Strafe gestellt werden, soweit es „zu Missbrauchszwecken“ erfolge. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, erklärte, sie werde sich dafür einsetzen, dass auf Grundlages dieses Gutachtens das Betäubungsmittelgesetz angepasst werde (Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011).
Es ist allerdings fraglich, ob dieser neue Straftatbestand notwendig und zielführend ist oder nur zu einer weiteren Kriminalisierung von Konsumentinnen und Konsumenten führt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines neuen Straftatbestandes in das Betäubungsmittelgesetz zur Erfassung sogenannter legal highs?
Wenn ja, wie soll dieser aussehen?
Inwieweit soll das vom BMG in Auftrag gegebene Gutachten über die strafrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur Erfassung sogenannter legal highs (Rössner/Voit, „Gutachten zur Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz“) Grundlage für die Neuregelung sein, so wie dies die Drogenbeauftragte der Bundesregierung angekündigt hat (Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Teilt die Bundesregierung die bei der Jahrestagung der Drogenbeauftragten am 11. Oktober 2011 in Berlin öffentlich geäußerte Ansicht des zuständigen Referatsleiters im BMG, der im Gutachten vorgeschlagene Lösungsweg stelle einen „innovativen und ausgewogenen Ansatz“ dar?
Teilt die Bundesregierung die bei o. g. Anlass öffentlich geäußerte Ansicht des zuständigen Referatsleiters im BMG, die Situation der sogenannten legal highs in Deutschland benötige das Eingreifen eines „regulierenden Staates“ mittels „Verboten und Kontrollen“?
Welchen Abschreckungseffekt verspricht sich die Bundesregierung von der Unterstellung sogenannter legal highs unter einen neuen Straftatbestand im Betäubungsmittelrecht vor dem Hintergrund, dass die Konsumenten dieser Substanzen in der Regel bereits Erfahrungen auch mit anderen illegalen Betäubungsmitteln gemacht haben (vgl. Vortrag von Dr. Bernd Werse, Goethe-Universität Frankfurt, auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2011; siehe auch Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, das vom BMG in Auftrag gegebene o. g. Gutachten über die strafrechtlichen Regelungsmöglichkeiten zur Erfassung sogenannter legal highs zu veröffentlichen?
Wenn ja, wann?
Wenn nicht, wieso nicht?
Wurde der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens öffentlich ausgeschrieben?
Falls nicht, warum nicht?
Wie hoch lagen die Kosten für das Gutachten?
Aus welchen fachlichen Gründen erfolgte die Vergabe des Gutachtens an die Professoren Dr. Dieter Rössner und Dr. Wolfgang Voit (beide Philipps- Universität Marburg)?
Warum wurde das Gutachten nicht an Hochschullehrer oder andere Experten vergeben, die über ausgewiesene Fachkenntnisse im Bereich des Betäubungsmittelrechts bzw. über einen Forschungs- und Tätigkeitsschwerpunkt in diesem Bereich verfügen?
Plant die Bundesregierung die Einführung einer neuen Anlage IV zum BtMG, in das „betäubungsmittelähnliche“ Substanzen aufgenommen werden können, deren Derivate „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ wie Betäubungsmittel eingesetzt werden können (vgl. Präsentation von Rössner/Voit auf der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2011)?
Sieht die Bundesregierung die Schaffung einer solchen neuen Kategorie von „betäubungsmittelähnlichen“ Substanzen im Einklang mit dem verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebot im Strafrecht?
Wenn ja, warum?
a) Nach welchen Kriterien sollen die Stoffgruppen mit „wahrscheinlicher psychoaktiver Wirkung“ identifiziert werden (vgl. Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.)?
b) Was unterscheidet diese Stoffe von Substanzen in Arznei- und Lebensmitteln mit ähnlicher Wirkung (beispielsweise Koffein, Alkohol)?
Was unterscheidet die von der Bundesregierung aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit angedachten Regelung von der erfolglosen Bundesratsinitiative des Landes Baden-Württemberg zur Einführung einer sog. Generik-Klausel anlässlich der 14. Betäubungsmitteländerungsverordnung im Jahr 2000?
Aus welchen Gründen wurde damals die Einführung dieser sog. Generik-Klausel abgelehnt, und wie wurden insbesondere die damals geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit einer solchen Norm begründet?
a) Welche Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung wird die von der Bundesregierung geplante Gesetzesänderung haben?
b) Wie soll sichergestellt werden, dass die Nutzung der o. g. Stoffgruppen nach der Aufnahme in eine neue Anlage IV nicht zu einer Erschwerung von Forschungsvorhaben führt?
Aus welchem Grund beabsichtigt die Bundesregierung keine Regelung im Grundstoffüberwachungsgesetz, mit dem der Handel von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, ja gerade reguliert werden soll?
a) Trifft es zu, dass der Bundesgerichtshofs (BGH) die Herstellung, den Import und den Vertrieb sogenannter Designerdrogen, die vom BtMG nicht erfasst werden, dennoch bereits als Straftaten im Sinne der §§ 95 Absatz 1 Nummer 1, 96 Nummer 4 AMG ansieht (BGH vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 270/97, NJW 1998, 836; vgl. auch BVerfG 2BvR 954/02 vom 16. März 2006 sowie Patzak/Volkmer, NStZ 2011, 498 ff.)?
b) Falls die Bundesregierung die Rechtsauffassung des BGH nicht teilt, wie begründet sie dies?
Teilt die Bundesregierung die Aussage der Professoren Dr. Dieter Rössner und Dr. Wolfgang Voit, eine Strafbarkeit sogenannter legal highs nach dem Arzneimittelgesetz sei deshalb nicht angemessen, weil es die Harmlosigkeit der Substanz suggeriere (Vortrag von Rössner/Voit, a. a. O.)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die mit der im Gutachten von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit vorgeschlagene Änderung des Betäubungsmittelgesetzes beabsichtigte Bekämpfung der Organisierten Kriminalität bereits heute über die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes erreicht werden kann?
Falls nicht, wieso nicht?
Welche Tätergruppe bzw. Tathandlungen, die mit der beabsichtigten Änderung des BtMG erfasst werden sollen, werden nach Ansicht der Bundesregierung von den Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes nicht erfasst?
a) Welche Tathandlungen sollen nach Ansicht der Bundesregierung von dem neuen Straftatbestand im BtMG erfasst werden?
b) Sollen darunter auch typische Handlungen von Konsumenten fallen (Erwerb, Besitz)?
Werden Konsumenten in dem neuen Straftatbestand ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden?
Falls nicht, wie verträgt sich dies mit der von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit aufgestellten Prämisse, die neue Regelung ziele in erster Linie auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (vgl. Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.)?
Genügt der im Gutachten von Prof. Dr. Dieter Rössner/Prof. Dr. Wolfgang Voit vorgeschlagene Begriff des „Operierens“ mit besagten Stoffgruppen nach Ansicht der Bundesregierung dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot?
Falls ja, wieso?
a) Was versteht die Bundesregierung unter absichtlichem „Missbrauch“ einer Substanz (Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.; vgl. auch Ärzte Zeitung vom 11. Oktober 2011)?
b) Fällt darunter jeder Gebrauch zu Rauschzwecken?
Genügt die Eingrenzung des Straftatbestandes auf den „absichtlichen Missbrauch“ nach Ansicht der Bundesregierung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Missbrauchsabsicht nachgewiesen werden?
a) Teilt die Bundesregierung die Behauptung von Prof. Dr. Dieter Rössner/ Prof. Dr. Wolfgang Voit, die neuen synthetischen Drogen hätten ein „starkes Suchtpotential“ (vgl. Präsentation von Rössner/Voit, a. a. O.)?
Falls ja, auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen und Studien stützt sich diese Erkenntnis?
b) Ist das Suchtpotential nach Ansicht der Bundesregierung stärker als das von Nikotin und Alkohol?
Trifft es zu, dass eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Erhebung unter Konsumenten neuer synthetischer Drogen zu dem Schluss kommt, dass über die tatsächliche Verbreitung und das Ausmaß des Konsums bislang wenig bekannt ist und offen bleibt, welche Rolle diese Stoffe in Zukunft spielen werden (Vortrag von Dr. Bernd Werse, a. a. O; vgl. auch Anhang zur Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Erkenntnis?
Welches sind die Hinweise, die der Bundesregierung nach öffentlicher Aussage des zuständigen Referatsleiters im BMG bei der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2011 vorliegen, dass Herstellung und Handel neuer synthetischer Drogen in den Händen der Organisierten Kriminalität liegt?
Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung dafür, dass sich dies durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Betäubungsmittelrecht zukünftig ändern wird?
Welche Hinweise hat die Bundesregierung dafür, dass es sich bei der Herstellung von sogenannten legal highs um standardisierte Produktionsverfahren mit größeren Handelsmengen handelt?
a) Welche psychoaktiven Substanzen kennt die Bundesregierung, bei denen die Nachfrage durch deren Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz so stark gesunken ist, dass kein Schwarzmarkt entstanden ist?
b) Betrachtet die Bundesregierung die Entwicklung eines Schwarzmarktes als wünschenswerte oder hinnehmbare Folge eines Straftatbestandes für den Besitz und Erwerb synthetischer psychoaktiver Substanzen?
Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus hinsichtlich der Pläne zur Schaffung eines solchen Straftatbestandes?
Wie sollen die geplanten zielgruppenspezifischen Präventionsangebote im Bereich der sogenannten legal highs konkret aussehen (Pressemitteilung der Drogenbeauftragten vom 11. Oktober 2011)?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen ihrer Ankündigung zielgruppenspezifischer Präventionsangebote und dem Plan, einen neuen Straftatbestand zu schaffen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche positiven Auswirkungen könnte die Einführung von Drugchecking-Angeboten im Bereich der sogenannten legal highs für Prävention und Schadensminderung haben?
a) Welche Evidenz hat die Behauptung der Bundesregierung, dass Drugchecking eine Aufmunterung zum Drogenkonsum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12928)?
b) Auf welche konkreten Expertenmeinungen (bitte einzeln aufführen) und publizierten Forschungsergebnisse (bitte ebenfalls einzeln aufführen) stützt sich diese These und wie repräsentativ sind diese Forschungsergebnisse?