[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8039
17. Wahlperiode 29. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Paul Schäfer (Köln),
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7688 –
Aufbau der afghanischen Polizei, Einbindung von Milizen
und die Auswirkungen auf den Schutz von Menschenrechten
und die Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan will die afghanische
Regierung ebenso wie die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)
in Zukunft verstärkt auch irreguläre bewaffnete Milizen als „Afghan Local
Police“ einbinden. Dies betrifft auch den Zuständigkeitsbereich der Bundeswehr
im Norden Afghanistans. Einem Bericht der Menschenrechtsorganisation
Human Rights Watch (HRW) aus dem September 2011 zufolge sind
insbesondere im Norden Hunderte von regierungsnahen, irregulären bewaffneten Kräften
aufgestellt worden, um Aufständische zu bekämpfen. „Afghanistan Today“
nannte am 1. August 2011 die Zahl von 1 100 Milizen alleine in der Provinz
Kunduz. Diese Initiativen bergen die Gefahr, den Aufbau rechtsstaatlicher
Strukturen zu unterlaufen. Frühere ähnliche Ansätze wie die Afghan National
Auxilliary Police (ANAP), die Afghan Public Protection Forces (APPF) oder
die Local Defence Initiative haben auch nicht zur Verbesserung der
Sicherheitslage beigetragen.
Neben HRW hat auch die Hilfsorganisation Oxfam mit einem Bericht im Mai
2011 aufgezeigt, wie unzureichend die Kontrolle der regulären
Sicherheitskräfte ist und welche gravierenden Menschenrechtsvergehen seitens der
afghanischen Polizei bzw. Hilfspolizei begangen werden. Gegenwärtig fehle es sogar
an zuverlässigen und unabhängigen Kontroll- und Beschwerdeinstanzen. Täter
in Uniform kämen in der Regel ungeschoren davon. Das Afghanistan NGO
Safety Office äußerte in seinem ersten Quartalsbericht 2011 den Verdacht, dass
der im Norden und Nordosten zu verzeichnende Anstieg der Kriminalität auch
durch die Gründung von Milizen gefördert worden sei. Dies wirft Fragen nach
Effizienz und Nachhaltigkeit der deutschen Ausbildungsbemühungen bei der
Polizei auf sowie dem Umgang der deutschen Polizei und Bundeswehr in
Afghanistan mit der Afghan National Police (ANP) und den assoziierten
Milizen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8039 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welchen Umfang haben gegenwärtig die verschiedenen regulären
Polizeiformationen (Afghan Uniform Police – AUP, Afghan National Civil Order
Police – ANCOP, Afghan Border Police – ABP, Counter Narcotics Police of
Afghanistan – CNPA, City Traffic Police – CTP usw.) in Afghanistan, und
welche Zielgröße sollen sie bis wann erreicht haben?
Zu den in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Stärken hinaus kommen
administrative Einheiten hinzu, die zu einer aktuellen Gesamtstärke von etwa
139 000 führen.
* Afghan Anti-Crime Police (inkl. Counter Narcotics Police Afghanistan (CNPA), Major Crime Task
Force (MCTF), General Directorate Police Special Units (GDPSU), Counter Terrorism Police (CTP)
und andere Einheiten.
2. Welche Staaten und private Sicherheitsunternehmen (in wessen Auftrag)
sind jeweils an der Ausbildung der verschiedenen regulären Polizeieinheiten
beteiligt, und wie viele Ausbilder stellen sie jeweils?
Deutschland beteiligt sich an der Ausbildung der afghanischen Polizei über die
bilaterale deutsche Polizeimission (German Police Project Team – GPPT, bis zu
200 deutschen Polizisten) und europäischen Polizeimission „EUPOL
Afghanistan“ (mit bis zu 60 deutschen Polizisten und Rechtsexperten).
An EUPOL Afghanistan sind insgesamt 23 EU-Staaten und vier weitere Länder
beteiligt, mit einer Gesamtstärke der Länderkontingente entsprechend der
untenstehenden Übersicht.
Staatenbeteiligungen an EUPOL, Stand: 30. Oktober 2011
Aktuelle Stärke
(20. Oktober 2011)
Geplante Zielstärke
(bis Oktober 2012)
AUP 79 477 80 250
ABP 20 852 23 086
ANCOP 12 673 13 692
AACP* 87 289 88 395
Deutschland Finnland Großbritannien Niederlande
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
22 17 7 46 19 10 6 35 12 11 4 27 21 4 7 32
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
36 10 46 31 4 35 15 12 27 32 0 32
Italien Dänemark Schweden Rumänien
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
5 6 0 11 6 2 0 8 6 12 4 22 5 7 10 22
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
7 4 11 8 0 8 16 6 22 14 8 22
Ungarn Norwegen Frankreich Irland
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
5 3 1 9 11 0 0 11 7 1 1 9 6 3 0 9
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
6 3 9 11 0 11 8 1 9 6 3 9
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8039Pol = Polizeiexperte, Civ = ziviler Experte, RoL = Rechtstaatsexperte, Ges = Gesamt, Sec = sekundiert,
Con = auf Vertragsbasis.
Im Rahmen der „NATO Training Mission Afghanistan“ (NTM-A) sind derzeit
37 Staaten in Afghanistan aktiv, die sich an der Polizei- und/oder
Armeeausbildung beteiligen. Dies sind:
Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Italien,
Jordanien, Kanada, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Mongolei,
Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador,
Schweden, Singapur, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei,
Ukraine, Ungarn, und die Vereinigten Staaten von Amerika. Deutschland
beteiligt sich im Rahmen von NTM-A nicht mit Polizeiexperten an der
Polizeiausbildung.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe bilateraler Ausbildungsprogramme in- und
außerhalb Afghanistans. Zum Beispiel werden mit Hilfe japanischer Gelder
afghanische Polizeioffiziere in einer Ausbildungseinrichtung in der Türkei
fortgebildet.
Der Bundesregierung sind zwei private Unternehmen bekannt, die an der
Ausbildung der afghanischen Polizei beteiligt sind. Hierbei handelt es sich um die
Firmen DynCorp International und Xe Services LLC, zwei durch die
Vereinigten Staaten von Amerika finanzierte Unternehmen mit internationalem Personal.
Beide bilden im Auftrag der USA aus.
Eine Übersicht über alle Ausbildungsprogramme und die genaue Zahl der
Ausbilder liegt der Bundesregierung nicht vor.
Tschechische Republik Belgien Spanien Litauen
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
7 0 0 7 0 0 2 2 4 1 0 5 1 0 2 3
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
7 0 7 1 1 2 4 1 5 3 0 3
Polen Estland Neuseeland Griechenland
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
3 1 0 4 3 0 0 3 4 0 1 5 2 2 0 4
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
3 1 4 3 0 3 5 0 5 2 2 4
Kanada Österreich Lettland Slowakei
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
11 0 1 12 1 3 1 5 2 0 0 2 0 0 1 1
Sec Con // Sec Con // Sec Con // Sec Con //
12 0 12 1 4 5 2 0 2 1 0 1
Portugal Bulgarien Kroatien
Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges Pol Civ RoL Ges
0 0 2 2 1 3 0 4 1 0 0 1
Sec Con // Sec Con // Sec Con //
0 2 2 1 3 4 1 0 1
Drucksache 17/8039 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie viele Ausbilder wären nötig, um zu gewährleisten, dass bis 2014 jeder
afghanische Polizist ausgebildet sowie alphabetisiert ist?
Ziel der Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft ist es nicht, bis 2014
jeden afghanischen Polizisten auszubilden oder zu alphabetisieren. Ziel ist es,
die Afghanen in die Lage zu versetzen, die Ausbildung künftig selbst
gewährleisten zu können. Die derzeit teilweise noch im Aufbau befindlichen
Trainingskapazitäten sollen für die geplante Zielstärke der „Afghan National Police“
(ANP) von 157 000 Polizisten ausreichend sein.
Im Rahmen der achtwöchigen Polizei-Basisausbildung wird durch NTM-A und
GPPT ein begleitender Alphabetisierungskurs durchgeführt, so dass die neu
ausgebildeten Polizisten grundlegende Lese- und Schreibkenntnisse vermittelt
bekommen. Zusätzlich werden allen ANP-Angehörigen freiwillige Langzeitkurse
angeboten. Im deutschen Verantwortungsbereich ISAF Regionalkommando
Nord (RC-Nord) werden diese Kurse für die „Afghan Uniformed Police“ (AUP)
flächendeckend von der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH durchgeführt. Dazu sind derzeit 243 Kursleiter
(Vollzeitkräfte) im Einsatz, zum Jahresende wird diese Zahl auf 300 Kursleiter erhöht.
Die Langzeitalphabetisierungskurse der anderen Polizeieinheiten der ANP im
RC-Nord werden durch NTM-A organisiert.
4. Welche Kosten sind derzeit jeweils mit dem Unterhalt der verschiedenen
regulären Polizeiformationen verbunden (bitte die Gehälter und weitere
wichtige Kostenfaktoren gesondert herausstellen), und welchen Anteil
daran haben andere Staaten bzw. internationale Programme und
Organisationen?
Der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) verwaltete
Rechtsstaatlichkeitsfonds (LOTFA – Law and Order Trust Fund) trägt die
Kosten der Gehälter und Verpflegung („food allowance“) der afghanischen Polizei.
Die Gesamtkosten der Grundgehälter der ANP für 2011 liegen voraussichtlich1
bei 355,3 Mio. US-Dollar. Hiervon stammen 3 Prozent (10,4 Mio. US-Dollar)
aus dem Haushalt des afghanischen Finanzministeriums, der Rest wird von der
internationalen Gemeinschaft getragen. Die afghanische Regierung finanziert
2011 die Verpflegung von 82 000 afghanischen Polizisten (65,9 Mio. US-
Dollar), die Verpflegung der restlichen 52 000 Polizisten wird durch die
internationale Gemeinschaft getragen (44,6 Mio. US-Dollar). Nach Verabschiedung des
„Tashkil 1391“ (Stellenplan des Haushaltsjahres 2012) ist geplant, dass die
afghanische Regierung 7,5 Prozent der Grundgehälter der ANP sowie die
Verpflegung für 98 239 Angehörige der ANP bezahlt.
Darüber hinaus finanziert LOTFA Gefahrenzuschläge für rund 82 000 ANP-
Angehörige (134,6 Mio. US-Dollar), die Grundgehälter von 13 000 Angehörigen
der afghanischen Bereitschaftspolizei (ANCOP – Afghan National Civil Order
Police) in Höhe von 7,8 Mio. US-Dollar sowie Zulagen für medizinisches und
weiteres unterstützendes Personal der ANP (2 Mio. US-Dollar). Alle drei Jahre
wird ein Bonus an Polizisten gezahlt, die ihren Vertrag verlängern. Der Betrag
hierfür liegt bei 1,4 Mio. US-Dollar.
Deutschland beteiligt sich an den Gehaltszahlungen über LOTFA im Jahr 2011
mit 30 Mio. Euro.
1. Alle angegebenen Zahlen mit Bezug zu LOTFA basieren auf Jahreshochrechnungen durch LOTFA
(Stand: Ende September 2011) und können aufgrund des laufenden Aufwuchses der Polizei bis zum
Jahresende leicht variieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8039NTM-A trägt aus US-amerikanischen Haushaltsmitteln wesentliche Teile der
Ausstattung. Daneben werden bilateral von einzelnen Staaten
Ausstattungsspenden geliefert.
Die Kosten des Betriebs der Polizei werden ebenfalls weitgehend durch NTM-A
aus US-amerikanischen Haushaltsmitteln getragen. Daneben werden einzelne
Kosten auch durch bilaterale Programme getragen. So finanzierte Deutschland
die Betriebskosten für die aus deutschen Mitteln errichtete Grenzpolizeifakultät
an der Polizeiakademie in Kabul und der vier Polizeitrainingszentren in Kabul,
Masar-e Sharif, Kundus und Faisabad in 2011 mit 4,2 Mio. Euro.
Die USA beziffern ihre Kosten für Ausstattung und Ausbildung der ANP für das
Haushaltsjahr 2011 auf 974,2 Mio. US-Dollar.
Der Bundesregierung liegen keine Aufstellungen über die Beiträge anderer
Staaten oder Organisationen vor.
5. Wie viele Personen wurden zwischen 2006 und 2008 für die Afghan
National Auxilliary Police rekrutiert, und
Der Bundesregierung liegen hierzu lediglich Daten aus der einschlägigen
wissenschaftlichen Literatur vor. Hiernach wurden etwa 10 000 Personen rekrutiert.
a) in welchen Provinzen wurden ANAP-Einheiten stationiert,
Die Pilotphase des Programms fand in der Provinz Zabul statt. Eine Ausdehnung
auf insgesamt 21 Provinzen (Nimroz, Helmand, Kandahar, Zabul, Uruzgan, Day
Kundi, Ghazni, Paktika, Khowst, Paktia, Herat, Farah, Ghor, Kapisa, Laghman,
Nangarhar, Konar, Nuristan, Wardak, Logar und Faryab) war vorgesehen, wurde
jedoch nicht in vollem Umfang umgesetzt.
b) durch wen wurden die ANAP-Einheiten ausgebildet,
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgten durch Angehörige der US-
Armee (10. Gebirgsdivision), im Rahmen der bilateralen amerikanischen
Unterstützungsmission für den Aufbau der afghanischen Streitkräfte (CSTC-A). In
der Praxis wurden die meisten Maßnahmen durch die Firma DynCorp
International durchgeführt.
c) über welche Art der Bewaffnung haben die ANAP-Einheiten verfügt,
und von wem wurden die Waffen bereitgestellt,
ANAP-Angehörige erhielten je ein Schnellfeuergewehr AK-47 mit Munition,
die von CSTC-A zur Verfügung gestellt wurde.
d) welche Kosten waren mit der Aufstellung und dem Unterhalt der ANAP
verbunden,
Die Finanzierung erfolgte durch das afghanische Innenministerium mit
Unterstützung der USA. Deutschland war an der Finanzierung nicht beteiligt.
Insbesondere durften deutsche Beiträge zum durch UNDP verwalteten
internationalen Treuhandfond LOTFA nicht zur Finanzierung der ANAP verwendet werden.
ANAP-Angehörige erhielten einen etwas geringeren monatlichen Lohn (70 US-
Dollar) als ANP-Angehörige (80 US-Dollar) zur damaligen Zeit.
Drucksache 17/8039 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) wie viele ANAP-Angehörige sind vorzeitig aus dem Dienst
ausgeschieden,
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
f) wie viele ANAP-Angehörige wurden nach Beendigung des ANAP-
Programms von anderen Polizeiformationen übernommen,
Nach Angaben in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur sollen
3 200 ANP-Angehörige an den Überleitungskursen zur Aufnahme in die ANP
teilgenommen haben. Das afghanische Innenministerium verfügt hierzu über
keine Aufzeichnungen und kann die Zahlen nicht bestätigen.
g) wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag der ANAP zur Förderung
der Sicherheit in Afghanistan?
Die ANAP wurde auf Betreiben des damaligen ISAF-Befehlshabers Lieutenant
General David Richards (Großbritannien) auf Veranlassung der durch ihn ins
Leben gerufenen „Policy Action Group“ formal als afghanisches Projekt ins
Leben gerufen. Die ANAP sollte bis zum Aufbau der ANP Sicherheit in örtlichen
Gemeinschaften durch örtliche Kräfte gewährleisten. Hierzu wurden Shuren
(Ältestenräte) einzelner Provinzen gebeten, junge Männer zu identifizieren, die
eine 80-stündige Ausbildung, einheitliche Uniformen und eine Waffe erhielten.
Das Ende 2006 begonnene Projekt wurde im Mai 2008 eingestellt, nachdem vor
allem Loyalitätskonflikte die Umsetzung des Projekts behindert hatten. Zum
Beitrag der ANAP zur Sicherheitslage in den jeweiligen Einsatzgebieten liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Personen wurden für die APPF rekrutiert, und
Obwohl die Einrichtung von APPF bereits im März 2010 vom afghanischen
Innenministerium beschlossen wurde, wurden erste Einheiten erst im Mai 2011
aufgestellt. Das erste Training startete im Juni 2011. Die ersten APPF-
Mitarbeiter schlossen ihre Ausbildung am 23. Juli 2011 ab. Für dieses und die folgenden
Ausbildungsgänge wurden kein neues Personal rekrutiert, vielmehr wurden
insgesamt 7 179 Personen aus dem bestehenden Personal der ANP identifiziert,
deren Aufgabenbereich nunmehr der APPF zuzurechnen ist. Die identifizierten
Personen erhalten nun nach und nach ein APPF-spezifisches Training.
a) wie viele Angehörige umfassen die APPF derzeit, und in welchen
Provinzen sind derzeit wie viele APPF-Einheiten stationiert;
Die Stationierung der Führungseinheiten der APPF orientiert sich weitestgehend
an den sieben Zonen der AUP (Zone 101 bis Zone 707):
Standort Personalstärke
National HQ (Kabul) 134
Non-Governmental HQ1 130
Zone 101 (Kabul) 115
Zone 202 (Kabul) 115
Zone 303 (Mazar-e Sharif) 130
Zone 404 (Kandahar) 115
Zone 505 (Kowst) 115
Zone 606 (Herat) 115
Zone 707 (Helmand) 115
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8039Zusätzlich existiert ein Trainingcenter (TC) in Bagrami mit der Personalstärke
151.
Die unterstellten Einheiten schließlich sind dort stationiert, wo APPF bei
staatlichen Institutionen oder bei Privatunternehmen unter Vertrag steht.
Dies ist nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt der Fall:
Kabul, Staatliche Institutionen:
Kabul, private Unternehmen:
Logar, Staatliche Institutionen:
Logar, Private Unternehmen:
Div. Botschaften 1 376
Ministry of Culture and Information 500
Municipality Stocks Co. 6
Ministry of Urban Development 40
Bereshna 15
Banke-e Milli 32
Azizi Bank 116
Afghan United Bank 150
Gulbahar Center 50
Bakhtar Bank 44
Neda Telecom 15
Hello Trust 42
I.C.A 30
AWCC 100
Unic Builders 13
New Hares Ltd. 11
Shams Group 10
Mid Field Ltd. 20
Hiwadwal Group 32
Kabul Bank 20
Ghazanfar Bank 151
Fuel Corporation 112
AIB Bank 202
Afghan International 110
Global Johnses 10
Maiwand Bank 300
ONEX 20
Ministry of Mines, Mess Aynack Copper Mine 1 500
MCC, Mess Aynack Copper Mine 160
Drucksache 17/8039 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKandahar, Private Unternehmen:
Herat, Staatliche Institutionen:
Herat, Private Unternehmen:
Wardak, Private Unternehmen:
Baghlan, Staatliche Institutionen:
Faryab, Staatliche Institutionen:
Mazar-e Sharif, Staatliche Institutionen:
Badakhshan, Staatliche Institutionen:
b) durch wen werden die APPF-Einheiten ausgebildet;
Die Kräfte werden im zentralen APPF-Ausbildungszentrum in Bagrami,
ca. 30 Kilometer südöstlich von Kabul, von afghanischen Trainern ausgebildet.
Angehörige der Firma DynCorp International sowie kanadische Polizeibeamte
unterstützen die afghanischen Trainer beratend.
c) über welche Art der Bewaffnung verfügen die APPF-Einheiten, und von
wem wurden die Waffen bereitgestellt;
APPF-Angehörige werden mit AK-47 und teilweise mit PK-50
(Maschinengewehr) sowie mit 9-mm-Pistolen ausgerüstet. Diese Waffen werden durch das
afghanische Innenministerium zur Verfügung gestellt.
d) welche Kosten sind mit der Aufstellung und dem Unterhalt der APPF
verbunden;
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Deutschland ist am
Aufbau und der Finanzierung nicht beteiligt.
New Taher Mohammadi Co. 40
Tawazoh Co. 21
Ministry in Salma Dam 220
Afghan Pharma 13
Technologist Co. 110
Bereshna Ghuri 17
Ministry of Public Welfare, Ghurmaj Highway 500
Ministry of Public Welfare, Hayratan Railroad 462
Ministry of Mines, Lajward Mine 120
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8039e) wie viele APPF-Angehörige sind vorzeitig aus dem Dienst
ausgeschieden;
f) wie viele APPF-Angehörige wurden bereits von anderen
Polizeiformationen übernommen;
Der Bundesregierung liegen zu den Fragen 6e und 6f keine Erkenntnisse vor.
g) wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag der APPF zur Förderung
der Sicherheit in Afghanistan?
Die APPF wird zum Schutz von Schlüsselinfrastruktur und öffentlichen wie
privaten Einrichtungen eingesetzt. Ziel der afghanischen Regierung ist es, die
Dienstleistung aller privaten Sicherheitsfirmen zukünftig durch APPF zu
ersetzen. Hierzu wird derzeit die Umwandlung von APPF in ein dem afghanischen
Innenministerium zugehöriges Staatsunternehmen vorbereitet. Nach der
Bewertung durch NTM-A verfügt APPF derzeit nur eingeschränkt über die nötigen
Kapazitäten, Sicherheitsaufträge zu erfüllen.
7. Wie viele Personen wurden im Rahmen der Local Defense Initiative (LDI)
seit 2009 rekrutiert, und
a) wie viele Angehörige umfasst die LDI derzeit, und in welchen Provinzen
sind derzeit wie viele Einheiten stationiert;
b) durch wen werden die LDI-Einheiten ausgebildet;
c) über welche Art der Bewaffnung verfügen die LDI-Einheiten, und von
wem wurden die Waffen bereitgestellt;
d) welche Kosten sind mit der Aufstellung und dem Unterhalt der LDI
verbunden;
e) wie viele LDI-Angehörige sind vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden;
f) wie viele LDI-Angehörige wurden bereits von anderen
Polizeiformationen übernommen;
g) wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag der LDI zur Förderung der
Sicherheit in Afghanistan?
Bei LDI handelt es sich um US-amerikanische Initiativen zur Verbesserung der
Sicherheitslage auf lokaler Ebene. Nach öffentlich zugänglichen Informationen
sollen die Maßnahmen um den Jahreswechsel 2009/2010 in Distrikten im
Regionalkommando Ost begonnen worden sein. Diese seien jedoch mittlerweile
wieder eingestellt worden. Der Bundesregierung liegen keine näheren Erkenntnisse
vor.
8. Wie viele Personen wurden bislang für die Afghan Local Police (ALP)
rekrutiert, und welcher Personalumfang wird jeweils bis zu welchem Zeitpunkt
angestrebt, und
Derzeit umfasst die ALP eine Stärke von 9 037 Angehörigen (plus 23 Personen
im Hauptquartier). Nach US-amerikanischen Angaben war ein Aufwuchs
innerhalb des US-Budgetjahres 2011 auf bis zu 10 000 angestrebt. Weiter gebe es
Überlegungen für einen langfristigen Aufwuchs auf bis zu 30 000. ALP sind
nicht Bestandteil des Stellenplans der afghanischen Polizei.
Drucksache 17/8039 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) wie viele Angehörige umfasst die ALP derzeit, und in welchen Provinzen
sind derzeit wie viele Einheiten stationiert;
Auf regionaler Ebene werden die ALP-Stärken in den einzelnen ISAF-Zonen
erfasst:
b) durch wen werden die ALP-Angehörigen ausgebildet;
Die Angehörigen der ALP werden durch afghanische Spezialkräfte und durch
militärische Einheiten u. a. der USA ausgebildet. Deutschland ist an der
Ausbildung nicht beteiligt.
c) über welche Art der Bewaffnung verfügen die ALP-Angehörigen und
von wem wurden die Waffen bereitgestellt;
Die ALP-Angehörigen werden mit AK-47 ausgestattet, die durch das
afghanische Innenministerium bereitgestellt werden.
d) welche Kosten sind mit der Aufstellung und dem Unterhalt der ALP
verbunden;
Für die Aufstellung und den Unterhalt von 10 000 Angehörigen der ALP wird
durch die USA ein Budget von 65 Mio. US-Dollar veranschlagt. Deutschland ist
an den Kosten nicht beteiligt.
e) wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag der ALP zur Förderung
der Sicherheit in Afghanistan, insbesondere im Zuständigkeitsbereich
des Regionalkommando Nord?
Die ALP ist ein auf Initiative der USA geschaffenes und durch den afghanischen
nationalen Sicherheitsrat gebilligtes bilaterales US-amerikanisch-afghanisches
Projekt. Es besteht aus lokal rekrutierten, unter staatlicher afghanischer Aufsicht
und enger Überwachung durch US- und afghanische Spezialkräfte stehenden
örtlichen Kräften. Diese sollen vorübergehend, zwei bis fünf Jahre,
Schutzaufgaben wahrnehmen, bis ausreichend reguläre afghanische Sicherheitskräfte zur
Verfügung stehen. Die ALP verfügt nicht über das Recht zur Festnahme oder zur
Führung von Ermittlungen und kann nicht bei offensiven Operationen eingesetzt
werden. In der Provinz Kundus hat der Einsatz von ALP die Durchführung von
Umfeldstabilisierungsmaßnahmen in Einzelfällen erleichtert.
Das Verhalten von ALP Kräften wird kritisch beobachtet, da Vorwürfe wegen
erheblicher Menschenrechtsverletzungen infolge mangelnder Überwachung
bekannt wurden. Berichte der Unabhängigen Menschenrechtskommission
Afghanistans (AIHRC) und der VN-Unterstützungsmission für Afghanistan (UNAMA)
bestätigen Bedenken hinsichtlich Auswahl, Überwachung und Kontrolle der
ALP.
Zone Kabul 23 (HQ)
Zone North 1 241
Zone East 3 287
Zone South 2 504
Zone South-West 1 009
Zone West 996
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/80399. Was ist jeweils der sicherheitspolitische Ansatz bei den vorgenannten
Einheiten bzw. Programmen, und wie verhalten sie sich jeweils zueinander?
Auf die Antwort zu den Fragen 5g, 6g und 8e wird verwiesen. Die einzelnen
Programme stehen in keinem direkten Bezug zueinander, wenngleich dies nicht
ausschließt, dass Erfahrungen aus älteren Programmen in die Ausgestaltung der
neueren eingeflossen sind.
10. Auf welche Weise wurde in der Vergangenheit und wird in Zukunft
sichergestellt, dass die Angehörigen der ANAP, APPF, LDI und ALP nicht
vorher an Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen oder Straftaten,
wie z. B. dem Drogenhandel, beteiligt waren?
Die ANAP und ALP sehen bzw. sahen eine ähnlich ausgestaltete
Sicherheitsüberprüfung (vetting) der Rekruten durch lokale Shuren vor, die im Anschluss
von Vertretern des Innenministeriums nochmals überprüft werden sollen. Das
vorgesehene Verfahren wird bzw. wurde in der Praxis oftmals nur mangelhaft
oder gar nicht umgesetzt. Zu LDI liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Bei den bisherigen Rekruten für APPF handelt es sich um Angehörige
der ANP, die bereits ein Auswahlverfahren für die Polizei durchlaufen haben.
11. Inwiefern ist sichergestellt, dass ALP-Angehörige, die im Verdacht stehen,
Straftaten begangen zu haben, bis zur Klärung der Vorwürfe nicht in die
ANP aufgenommen werden, und inwiefern werden entsprechende
Bestimmungen nach Einschätzung der Bundesregierung zuverlässig eingehalten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind hierzu bisher keine Verfahren
ausgearbeitet worden.
12. Ist weiterhin beabsichtigt, die Angehörigen der ALP nach einem Jahr
Dienst in die ANP aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
Angehörige der ALP haben die Möglichkeit, nach einem Jahr ihren Vertrag zu
verlängern. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Eignung und
Freiwilligkeit. Es ist angedacht, ALP-Angehörige nach Abschluss ihres Vertrages in die
ANP oder ANA zu übernehmen, sofern sie die Voraussetzungen für ANA oder
ANP erfüllen.
a) Welche Regelungen sind in diesem Zusammenhang getroffen worden,
und welche materiellen und strukturellen Voraussetzungen existieren
für eine solche Übernahme, welche Defizite gibt es hierbei?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind hierzu bisher keine Verfahren
ausgearbeitet worden.
b) Wie viele ALP-Angehörige sind mittlerweile in die ANP aufgenommen
worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bisher noch kein ALP-Angehöriger in
die ANP gewechselt.
c) Inwiefern werden die ALP-Angehörigen vor ihrer Aufnahme in die
ANP auf Fähigkeiten und allfällige Beteiligung an Verbrechen
überprüft?
Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12a wird verwiesen.
Drucksache 17/8039 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Was sind die Grundzüge des Critical Infrastructure Programme (CIP), und
worin liegen die wesentlichen Unterschiede zur ALP?
Um kritische Infrastruktur, insbesondere Brücken, Straßen und Dämme, gegen
Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zu schützen, wurde das US-finanzierte
„Critical Infrastructure Programme“ (CIP) aufgelegt. Die CIP-Kräfte
unterstehen direkt dem jeweiligen Distriktpolizeichef. Sie werden bezahlt aus Mitteln
des „US Commanders Emergency Relief Program“ (CERP). CIP-Kräfte werden
zunächst durch eine Shura bestätigt und im Anschluss biometrisch erfasst. Sie
müssen ein individuelles, gelbes, mit einer Registriernummer versehenes
Armband tragen. Ihre Verpflichtung beträgt zunächst ein Jahr, sie kann um ein
weiteres Jahr verlängert werden. CIP sind nicht im Stellen- und Gehaltsplan der
afghanischen Regierung aufgeführt. Im Unterschied zur ALP erhalten CIP-
Kräfte keine Ausbildung, sie tragen keine Uniform und ihnen werden keine
Waffen zur Verfügung gestellt.
a) In welchen Provinzen sind derzeit wie viele Angehörige des CIP
engagiert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Durch wen werden diese ausgebildet?
Die CIP-Kräfte erhalten keine Ausbildung.
c) Über welche Art der Bewaffnung verfügen diese, und von wem werden
die Waffen bereitgestellt?
Eine Ausstattung der CIP-Angehörigen mit Waffen durch Regierungsstellen
findet nicht statt. Die Angehörigen der CIP nutzen eigene Waffen, in der Regel
AK-47 Schnellfeuergewehre oder vergleichbare Modelle.
d) Welche Kosten sind mit der Aufstellung und dem Unterhalt der CIP-
Angehörigen verbunden?
Nach Informationen der USA beträgt der Monatslohn eines CIP-Angehörigen
140 US-Dollar. Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse
vor.
14. In welcher Form unterstützt die Bundesregierung die Aufstellung und
Finanzierung von Sicherheitskräften im Rahmen des „CIP-Programmes“?
Die Bundesregierung leistet keine Unterstützung zu Aufstellung oder
Finanzierung des CIP-Programms.
15. Welche Mindeststandards müssen nach Auffassung der Bundesregierung
gewährleistet sein, damit ALP-Einheiten oder „CIP-Guards“ einen Beitrag
zur Sicherheit im Zuständigkeitsbereich des Regionalkommandos Nord
leisten können, und wie will die Bundesregierung dies sicherstellen?
Die Einrichtung quasi-polizeilicher Einheiten außerhalb der ANP mit dem Ziel
der Verbesserung der Sicherheitslage ist aus Sicht der Bundesregierung
aufgrund der in den Berichten von Oxfam/UNAMA sowie Human Rights Watch
beschriebenen negativen Folgen, den darüber hinaus generell bestehenden
Gefahren für das staatliche Gewaltmonopol sowie Unklarheiten bezüglich deren
letztendlicher Abwicklung nicht zielführend. Entscheidend ist, dass alle Kräfte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8039einer eindeutigen staatlichen Kontrolle unterliegen, um das staatliche
Gewaltmonopol zu gewährleisten. Hierzu wirkt die Bundesregierung mit den
internationalen Partnern in den einschlägigen Gremien und in geeigneter Form auf die
afghanische Regierung ein.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Berichte
von Oxfam und HRW die Problematik der Gesetzesbrüche durch
afghanische Polizisten sowie der unzureichenden Kontrolle und
Verantwortlichkeit dieser Kräfte?
Auf die Antwort zu den Fragen 8e und 15 wird verwiesen.
17. Welche Konsequenzen haben die Berichte der United Nations Assistance
Mission in Afghanistan (UNAMA) über die Zustände in afghanischen
Gefängnissen sowie die Berichte von Oxfam und HRW über die
Gesetzesbrüche der afghanischen Polizei für die Zusammenarbeit von Bundeswehr und
deutscher Polizei mit afghanischen Sicherheitsbehörden und irregulären
Polizeieinheiten?
In der Folge verfügte ISAF, dass bei gemeinsamen Operationen von ISAF und
afghanischen Sicherheitskräften die (grundsätzlich durch ANSF) in Gewahrsam
genommenen Personen nicht mehr in die im UNAMA-Bericht genannten
Haftanstalten verbracht werden dürfen. Durch einen Maßnahmenkatalog wurde
geregelt, wie zukünftig insbesondere bei Operationen im Rahmen des Partnerings
bezüglich der Übergabe von in Gewahrsam genommenen Personen an die
zuständigen afghanischen Stellen zu verfahren ist. Für diese ist z. B. durch
„Monitoring“ in den Haftanstalten eine menschenwürdige Behandlung in den
afghanischen Hafteinrichtungen sicherzustellen.
Die Beachtung der Menschenrechte sowie die Einhaltung und Berücksichtigung
rechtsstaatlicher Grundsätze ist fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung
afghanischer Polizisten. Im Rahmen der Alphabetisierungskurse erfolgt über die
reine Alphabetisierung hinaus die Vermittlung einer dauerhaften Grundbildung
mit staatsbürgerlichen Inhalten (Kursinhalte zu häuslicher Gewalt,
Menschenrechten, Polizeiaufgaben und Pflichten, Rechtsstaatlichkeit,
Gesundheitsvorsorge, Umwelt etc.).
18. Wie soll das von ISAF beabsichtigte „Mentoring“ von Gefangenen in
afghanischen Haftanstalten konkret vor sich gehen, wie lange soll es dauern,
und inwiefern werden sich deutsche Kräfte daran beteiligen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das „Monitoring“
und nicht auf das „Mentoring“ bezieht. Unter Monitoring versteht ISAF die
Nachverfolgung des Aufenthaltsortes und der Behandlung in Gewahrsam
genommener Personen während des Haftzeitraums vor dem Prozess. Für
Personen, die im Rahmen von ISAF-Operationen oder durch afghanische
Sicherheitskräfte bei Anwesenheit von ISAF in Gewahrsam genommen werden, ist das
„Monitoring“ dieser Personen in afghanischen Hafteinrichtungen angeordnet.
Bundeswehrangehörige werden an der Umsetzung der angewiesenen
Maßnahmen teilnehmen.
Drucksache 17/8039 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Welche externen und unabhängigen Instanzen gibt es in Afghanistan, vor
denen Beschwerden über die Polizei erhoben werden können, und welche
Akzeptanz erfahren diese?
Beschwerden gegen die Polizei werden bei staatlichen Stellen oder direkt bei der
Militärpolizei erhoben, die diese an den Militär-Staatsanwalt leiten. Dieser
erhebt Anklage beim Militärgericht oder stellt das Verfahren ein. Daneben
bestehen die Beschwerdewege über die Afghanische Menschenrechtskommission
(AIHRC – Afghanistan Independent Human Rights Commission) und zum
„High Office of Oversight and Anticorruption“ (HOOAC).
Zur Frage der Akzeptanz wird auf die Antwort zu Frage 19a verwiesen.
a) Wie viele Beschwerden wurden bislang vorgebracht (bitte nach Jahren
darstellen)?
Die AIHRC nahm 2010 insgesamt 2 551 Beschwerden entgegen. 2009 belief
sich die Zahl der Beschwerden auf 4 283. Für 2011 liegen bisher keine Zahlen
vor. Zahlen zu HOOAC liegen der Bundesregierung nicht vor.
b) Welche Erfahrungen haben diese Instanzen bislang gemacht, und was
ist ihre wesentliche Bilanz?
Die AIHRC veröffentlicht einen Jahresbericht, der unter
www.aihrc.org.af/
2010_eng/eng_pages/reports/annual.aspx eingesehen werden kann. Zu den
Erfahrungen des HOOAC liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Laut Informationen des afghanischen Innenministeriums sind körperliche
Übergriffe von Polizisten sowie Korruption nach wie vor die am häufigsten
vorgebrachten Beschwerden der Bevölkerung.
c) Welche Defizite sehen diese Instanzen, einschließlich der praktischen
Zugangsmöglichkeit insbesondere für illiterate Afghaninnen und
Afghanen?
Mangelnde Alphabetisierung ist kein Hindernis für die Erhebung einer
Beschwerde über die Polizei, da vor jedem größeren Behörden-Gebäude
Berufsschreiber ihre Dienste anbieten. Meist dringen die Behörden sogar bei
Schreibkundigen auf die Inanspruchnahme dieser Berufsschreiber, damit Gedanken
klarer formuliert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19b
verwiesen.
d) Ist der von European Police Office (EUPOL) vorgesehene
Ombudsmann für Polizeiangelegenheiten mittlerweile eingerichtet, und wenn
ja, welche Erfahrungen hat dieser gemacht?
Die EUPOL führt seit 2010 mit der AIHRC ein Projekt zur Einrichtung eines
Ombudsmanns für Menschenrechtsbeschwerden gegen die Polizei durch (OPO –
Office of the Police Ombudsman). Die AIHRC hat in fünf ihrer Regionalbüros
Kabul, Jalalabad, Masar-e Sharif, Bamian und Herat ein regionales
Ombudsmannbüro eingerichtet und Personal angestellt. Die offizielle Eröffnung ist für
den 11. Dezember 2011 geplant. Erfahrungen liegen insofern noch nicht vor.
20. Auf Grund welcher Umstände kommt die Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/7135) zu der Schlussfolgerung, die afghanische Polizei
weise eine „zunehmende Professionalität und Eigenständigkeit“ auf?
Neben der durchgeführten Basisausbildung, die von sechs auf acht Wochen
erhöht wurde, und der Aus- und Fortbildung der afghanischen Führungskräfte an
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8039den Polizeiakademien in Kabul und Masar-e Sharif haben auch die „Train-the-
Trainer“-Lehrgänge zu einer zunehmenden Professionalität und
Eigenständigkeit der afghanischen Polizei beigetragen. Zahlreiche afghanische Absolventen
sind bereits als Trainer u. a. auch in den deutschen Trainingszentren im Norden
des Landes eingesetzt und führen eigenständig Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für afghanische Polizisten durch.
a) Inwiefern ist damit auch die Einhaltung der Menschenrechte im Dienst
gemeint, und woran bemisst sich dies?
Auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
b) Wie erklärt sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Warnung von Menschenrechtsorganisationen vor Gewalttaten durch
die afghanische Polizei?
Vor dem Hintergrund des Aufwuchses (Zielgröße 2006: 62 000, 2012: 157 000)
sowie der oftmals schwierigen Einsatz- und Arbeitsbedingungen der
afghanischen Polizei kann trotz der Anstrengungen des afghanischen
Innenministeriums und der internationalen Staatengemeinschaft bei der Auswahl des Personals
und der Aus- und Fortbildung nicht lückenlos gewährleistet werden, dass das
Handeln der eingesetzten afghanischen Polizisten stets an rechtsstaatlichen
Prinzipien ausgerichtet ist. Die internationale Staatengemeinschaft ist jedoch weiter
bestrebt, auf die afghanische Regierung einzuwirken, dass in der täglichen
Praxis diese Prinzipien von allen Angehörigen der ANP eingehalten und beim
Umgang mit dem afghanischen Bürger befolgt werden.
21. Wie hoch ist derzeit die Analphabetenquote bei den regulären
Polizeieinheiten (bitte soweit möglich nach AUP, ANCOP, ABP, CNTP, CTP usw.
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistisch belastbaren Zahlen für einzelne
Polizeiformationen vor. Nach Erhebungen, die bei Polizeirekruten zu Beginn
ihrer Grundausbildung in deutschen Polizeitrainingszentren gemacht werden,
können im vergleichbaren einfachen Dienst etwa 75 Prozent nicht Lesen und
Schreiben. Für die Einstellung als Unteroffiziersbewerber oder
Offiziersbewerber sind Lese- und Schreibfähigkeit Voraussetzung.
22. Wie viele afghanische Polizisten haben bislang, abgesehen von der
sechsbzw. achtwöchigen Basisausbildung, an weiterführenden
Alphabetisierungskursen teilgenommen, und welches Alphabetisierungsniveau wird
angestrebt (bitte möglichst nach Polizeiformationen, Dienstgraden und
Jahren getrennt darstellen)?
Der Lehrplan des afghanischen Bildungs- bzw. Innenministeriums sieht ein
zweistufiges Programm zur Alphabetisierung vor, bestehend aus einem
sechsmonatigen Basiskurs (312 Stunden, basic literacy) und einem dreimonatigen
Aufbaukurs (156 Stunden, post literacy). Die Kurse werden berufsbegleitend
(mit zwölf Wochenstunden) durchgeführt. Nach Bestehen des „post literacy“-
Kurses gelten die Absolventen als voll alphabetisiert.
Im ISAF-Regionalkommando Nord (RC-Nord) führt die Bundesregierung –
implementiert durch die GIZ und basierend auf dem Modell des afghanischen
Bildungsministeriums – Langzeitalphabetisierungskurse flächendeckend für
Angehörige des vergleichbaren einfachen Dienstes der AUP durch. Das Niveau
„post literacy“ haben bisher 740 Teilnehmer erreicht. Weitere 8 500 Teilnehmer
haben mindestens vier Monate der Kurse absolviert (Stand: Oktober 2011) und
Drucksache 17/8039 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeverfügen damit über grundlegende Lese-, Schreib- und Rechenkenntnisse. Etwa
2 500 davon haben die Kurse aus verschiedenen Gründen (versetzt, befördert,
entlassen, ausgeschieden) verlassen, der Rest strebt weiterhin das Niveau „post
literacy“ an. Detaillierte statistische Informationen zu Polizeiformationen,
Dienstgraden und Jahren liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Wie viele ANP-Rekruten haben bislang an den Abschlussprüfungen (nach
dem Basiskurs) teilgenommen, und wie viele haben sie nicht bestanden
(die Zahlen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bitte nach Möglichkeit
herausdifferenzieren)?
a) Was geschieht mit jenen, die durch die Prüfung fallen?
b) Worin besteht die Prüfung, und inwiefern wird auch die Lese- und
Schreibfähigkeit geprüft?
c) Wer führt die Prüfungen durch?
d) Wie viele Polizisten werden trotz Nichtteilnahme an oder Nichtbestehen
der Abschlussprüfung in den Polizeidienst übernommen?
Im Rahmen der Basiskurse finden keine Abschlussprüfungen statt.
24. Für wie nachhaltig schätzt die Bundesregierung die Ausbildung von
Polizeirekruten insbesondere in jenen Fällen ein, in denen sie nach ihrer
Ausbildung in Einheiten eingesetzt werden, die keinem Mentoring (etwa im
Rahmen des Focused District Development – FDD) unterzogen worden
sind oder in denen überwiegend Polizisten arbeiten, die keine Ausbildung
erhalten haben, und ist der Bundesregierung bekannt, dass nach einem
Bericht des britischen Royal United Services Institute (RUSI) und des
amerikanischen Foreign Police Research Institute (FPRI) („Reforming the
ANP“) unter Berufung auf einen afghanischen Beamten Polizeibeamte
bestenfalls drei Monate lang „ehrlich“ bleiben können, und welche
Konsequenzen werden hieraus gezogen?
Neben der Ausbildung der ANP ist die Fortbildung ein wichtiges Standbein des
Engagements der internationalen Staatengemeinschaft. Dadurch soll erreicht
werden, dass die afghanischen Polizisten die Möglichkeit haben, sich
fortlaufend weiter zu qualifizieren, um somit die Nachhaltigkeit der Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen zu gewährleisten. Die Bundesregierung nimmt die
Herausforderung des Aufbaus einer afghanischen Polizei, die rechtstaatliche Prinzipien
achtet, sehr ernst. Aus diesem Grund sind rechtstaatliche Inhalte fester
Bestandteil aller durch deutsche Polizisten betriebenen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen sowie der durch Deutschland durchgeführten Alphabetisierungskurse.
25. Welche Pflichten haben deutsche Polizei- und Bundeswehrangehörige,
wenn sie bei ihrem Aufenthalt in Afghanistan Kenntnis von Straftaten
durch Angehörige der dortigen Sicherheitskräfte bzw.
Regierungsangestellte erlangen?
Hinsichtlich der Verhaltenspflichten von deutschen Soldatinnen und Soldaten
bei Wahrnehmung schwerer Menschenrechtsverletzungen wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den
Fragen 11 und 15 auf Bundestagsdrucksache 17/5665 vom 26. April 2011
verwiesen. Deutsche Polizistinnen und Polizisten sind angehalten, derartige
Vorfälle unverzüglich dem nächsten Vorgesetzten gegenüber anzuzeigen. Im
Anschluss würden die zuständigen afghanischen Stellen davon in Kenntnis
gesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8039a) Wie häufig haben deutsche Polizei- und Bundeswehrangehörige in der
Vergangenheit (bitte nach Jahren gliedern) ihren Vorgesetzten Hinweise
auf Straftaten durch Angehörige der afghanischen Polizei gemacht, um
welche Straftaten ging es dabei, und welche Konsequenzen hatte dies?
Zur Anzahl dieser Meldungen von Seiten deutscher Soldatinnen und Soldaten
bezüglich Straftaten durch Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte
wurden keine statistischen Aufzeichnungen geführt. Es ist kein Fall bekannt, in dem
deutsche Polizeiangehörige Kenntnisse über konkret strafrechtlich relevantes
Verhalten afghanischer Polizeiangehöriger erlangt hätten.
b) Wie verfahren deutsche Polizisten, wenn afghanische Sicherheitskräfte,
wie von Oxfam und HRW geschildert, Straftäter aus den eigenen
Reihen ungeschoren lassen, und welche Konsequenzen hat dies für
Ausbildung und/oder Partnering?
Die Deutsche Polizei betreibt kein Partnering. Es ist kein Fall bekannt, in dem
deutsche Polizeiangehörige Kenntnisse über konkret strafrechtlich relevantes
Verhalten afghanischer Polizeiangehöriger erlangt haben.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe von CIP
Guards bzw. ALP-Angehörigen auf die Bevölkerung und über bewaffnete
Auseinandersetzungen untereinander?
Der Bundesregierung sind die einschlägige Presseberichterstattung, sowie u. a.
die genannten Berichte der UNAMA/Oxfam und von Human Rights Watch
bekannt.
27. Wie viele der im Regionalkommando Nord existierenden Polizeieinheiten
wurden im Rahmen des FDD von deutschen Polzisten ausgebildet, und wie
viele nicht, und warum wurde entschieden, die Tätigkeit deutscher
Polizisten im FDD zu Gunsten verstärkter Ausbildung in Polizeitrainingszentren
auslaufen zu lassen?
Bis Anfang 2012 wurden und werden ca. 2 000 afghanische Distriktpolizisten,
überwiegend der Afghan Uniformed Police, in 20 Distrikten (elf ländlichen und
neun Stadtpolizeidistrikten in Masar-e Sharif) in den Provinzen Balkh und
Badakhshan ausgebildet. In einem Teil der übrigen Distrikte wurde und wird
eine Ausbildung der Polizei auf Distriktebene durch die USA, Norwegen,
Türkei, den Niederlanden und andere Staaten durchgeführt.
Als Deutschland im Januar 2009 begann, sich an dem durch die USA 2007
entwickelten FDD-Programm zu beteiligen, durchlief praktisch keiner der
neueingestellten afghanischen Distriktpolizisten eine Grundausbildung. Diese sollte im
Rahmen von FDD nachgeholt werden. Heute durchlaufen alle neu eingestellten
Polizeirekruten automatisch eine Grundausbildung in einem der
neugeschaffenen Trainingszentren. Der Aufwuchs der afghanischen Polizei auf eine Stärke
von 157 000 bis Oktober 2012 erfordert eine Intensivierung der Aus- und
Fortbildungsbemühungen der internationalen Staatengemeinschaft. Deutschland
unterstützt diesen Aufwuchs insbesondere durch die Erweiterung der
Trainingskapazitäten in den deutschen Polizeitrainingszentren von derzeit 760 auf
2 200 Ausbildungsplätze bis Mitte 2012. Diese Erweiterung erfordert eine
Verlagerung der personellen Kapazitäten auf die Aus- und Fortbildungszentren.
Drucksache 17/8039 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Welche Formen des Mentoring durch die deutsche Polizei und Bundeswehr
sind nach Auslaufen der deutschen Beteiligung an FDD vorgesehen, und
wer wird das Mentoring durchführen?
Deutschland wird sich im kommenden Jahr verstärkt auf das Mentoring der
ANP konzentrieren. Insbesondere beim „Train-the-Trainer“-Programm werden
die von deutschen Polizisten im Polizeitrainingszentrum in Kabul ausgebildeten
afghanischen Polizisten eigenständig Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
überwiegend in den deutschen Polizeitrainingszentren im Norden des Landes
wahrnehmen. Dabei ist sichergestellt, dass die afghanischen Trainer zunächst von
deutschen Polizisten im Rahmen des Mentoring betreut werden.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Erforderlichkeit eines
mehrmonatigen Mentorings, um nach einer Ausbildung im geschlossenen
Polizeitrainingszentrum verbleibende Defizite bei der Polizeiarbeit
rasch erkennen und ihnen abhelfen zu können oder den Einfluss von
Warlords oder sonstigen „Lokalfürsten“ auf die Polizisten identifizieren
und abstellen zu können?
Mentoring ist grundsätzlich ein geeignetes und sinnvolles Instrument, um die
Nachhaltigkeit von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu gewährleisten.
b) Wird sichergestellt, dass alle neu in die bereits FDD-ausgebildeten
Polizeieinheiten abkommandierten Polizisten ebenfalls auf das gleiche
Ausbildungsniveau gebracht werden, und wenn ja, wie?
Jeder neu eingestellte Polizist durchläuft zunächst eine Basisausbildung in
einem der Trainingszentren.
29. Inwiefern wurde sichergestellt, dass mit dem Ausbau der
Ausbildungskapazitäten in den deutschen Polizeitrainingszentren (PTC) auch die
erforderliche Zahl von Ausbildern anwesend ist?
Die Zahl der deutschen Trainer ist, auch durch Überführung der vormals im
FDD-Programm tätigen Ausbilder, ausreichend, so dass die vorhandenen
räumlichen Kapazitäten entsprechend genutzt werden. Schrittweise wird die
Ausbildungsverantwortung in den Trainingszentren in afghanische Hände übergeben.
Das im Februar 2011 in Kabul eröffnete deutsche Polizeitrainingszentrum
qualifiziert ausschließlich afghanische Polizistinnen und Polizisten zu Trainern.
30. Wie viele Ausbilder sind für eine Vollauslastung der Kapazitäten in den
PTC erforderlich, und wie viele sind derzeit dort tätig (bitte nach allen vier
PTC aufgliedern)?
Polizei Trainingszentrum Soll afghanische
Trainer
Ist afghanische
Trainer
deutsche
Trainer
Trainer
gesamt
Masar-e Sharif 41 23 43 66
Kundus 8 6 12 18
Faisabad 18 8 19 27
Kabul 4 0 6 6
gesamt 71 37 80 117
Stand: 15. November 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8039Die aktuell vorhandenen Trainer sind für den Betrieb der Ausbildungszentren im
aktuellen Ausbauzustand ausreichend. In enger Abstimmung mit dem
afghanischen Innenministerium wird die Zahl der afghanischen Trainer laufend
ausgebaut.
31. Wie viele Ausbilder sind derzeit in den deutschen PTC zusätzlich zu
deutschen Polizeiangehörigen im Einsatz, und woher stammen diese?
Neben den afghanischen Trainern sind im Polizeitrainingszentrum Kundus drei
und im Polizeitrainingszentrum Masar-e Sharif vier niederländische Ausbilder
tätig.
a) Welche Ausbildung haben diese Ausbilder erhalten?
Alle afghanischen Ausbilder in den durch das „German Police Project Team“
(GPPT) betriebenen Trainingszentren in Masar-e Sharif, Kundus und Faisabad
durchlaufen das dreiphasige „Train the Trainer“-Programm des GPPT.
b) Inwiefern werden die Ausbilder einer Prüfung unterzogen, wer führt
diese durch, und worauf werden die Ausbilder geprüft?
Für die afghanischen Polizeitrainer gilt: Jede der drei Phasen endet mit einer
Qualifikationsaussage des verantwortlichen afghanischen Leiters des
Trainingszentrums im Einvernehmen mit dem GPPT-Leiter des Trainingszentrums. Zum
Abschluss der Phase Zwei (fünfwöchiger Trainerkurs im
Polizeitrainingszentrum Kabul), hat der afghanische Ausbilder zusätzlich eine durch
Trainingsexperten des GPPT bewertete Lehrprobe als Prüfung abzulegen.
c) Welche Lese- und Schreibkenntnisse werden vorausgesetzt, und werden
diese ebenfalls geprüft?
Alle afghanischen Ausbilder in den durch das GPPT betriebenen
Trainingszentren können lesen und schreiben. Zu Beginn des Trainerkurses im PTC Kabul
müssen die afghanischen Ausbilder diese Lese- und Schreibfähigkeiten auf dem
Niveau der Alphabetisierungskurse nach 312 Stunden nachweisen.
Unzureichende Lese- und Schreibfähigkeiten führen zum Lehrgangsausschluss.
d) Wie viele Personen, die an keiner Prüfung teilgenommen bzw. sie nicht
bestanden haben, sind dennoch als Ausbilder tätig?
Im Bereich der deutschen Ausbildungseinrichtungen existiert kein solcher Fall.
Über andere Ausbildungseinrichtungen liegen der Bundesregierung hierzu
keine Erkenntnisse vor.
32. Welche Angaben (bitte ggf. Schätzungen angeben) kann die
Bundesregierung über die im Norden Afghanistans agierenden Milizen hinsichtlich
Anzahl und Stärke, Aktionsgebiet, Kommandostrukturen sowie Loyalität
gegenüber der afghanischen Regierung und ISAF machen (bitte gesondert
auf jene Milizen eingehen, die Teil des Afghan Public Protection Program
(AP3), LDI, CIP oder ähnlicher Programme sind)?
Die Gesamtzahl der Milizangehörigen in Nord-Afghanistan wird auf bis zu 3 000
geschätzt, die sich wie folgt auf die Provinzen verteilen: Kunduz ca. 1 400,
Faryab ca. 800, Baghlan ca. 500, Balkh ca. 200, Jowzjan ca. 30.
Drucksache 17/8039 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie einzelnen Milizengruppierungen umfassen ca. zehn bis 300 Personen.
Der Einflussbereich der Milizen ist überwiegend lokal begrenzt. In der Regel
gibt es pro Dorf ca. zehn bis 20 Milizionäre. Sie verfügen nur teilweise über eine
stabile Kommandostruktur. Der überwiegende Teil der Milizen arbeitet mit den
lokalen Verwaltungen und den Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte
zusammen.
Die zur Aufnahme in das Critical Infrastructure Program (CIP) vorgesehenen
Personen werden durch lokale Shuren ermittelt und benannt. Die regelmäßige
Bezahlung der CIP-Angehörigen ist ein wichtiger Faktor für die Loyalität
gegenüber der afghanischen Regierung.
33. Welche Rolle spielen ehemalige Mitglieder der Mudjaheddin, Taliban,
Nordallianz, Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), Hizb-i-Islami –
Gulbuddin (HIG) in jenen Milizen, die Teil des AP3, LDI, CIP oder
ähnlicher Programme sind?
Bedingt durch die seit dem Beginn der 80er-Jahre anhaltenden Konflikte in
Afghanistan verfügt ein hoher Anteil der Bevölkerung und damit auch der
heutigen Milizionäre über Verbindungen zu den Konfliktparteien der
Vergangenheit. Dabei kommt es regelmäßig zum – auch wiederholten – Wechsel von
Loyalitäten und Allianzverhältnissen. Bündnisse sind – beispielsweise aus
Opportunitätsgründen – häufig nur temporärer Natur.
34. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um über die
Aktivitäten von Milizen im Regionalkommando Nord informiert zu sein?
Das deutsche Einsatzkontingent ISAF ist angewiesen, Aktivitäten und
Entwicklungen im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord kontinuierlich
zu beobachten. Auch der Bundesnachrichtendienst (BND) erhebt im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrages Informationen zu den afghanischen Milizen, um
die Informationsversorgung zum Schutz der in Afghanistan eingesetzten
Bundeswehr- und Polizeikontingente zu gewährleisten.
35. Mit welchen Milizen hatte das deutsche ISAF-Einsatzkontingent in den
letzten fünf Jahren Kontakt aufgenommen?
Das deutsche Einsatzkontingent ISAF nutzt die Verbindungselemente der
staatlichen Strukturen (z. B. ANP), soweit es erforderlich ist, um zu Milizen
Verbindung zu halten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2878
vom 8. September 2010 verwiesen.
36. Mit welchen Milizen hat die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren
entweder direkt oder unter Beteiligung afghanischer Behörden
Vereinbarungen über lokale Unterstützungsleistungen getroffen, und was war der
Gegenstand der Vereinbarungen?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. Es finden und fanden keine
Vereinbarungen direkt oder indirekt mit Milizen statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/803937. Welche Formen der Zusammenarbeit gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen welchen ISAF-Truppenstellern und welchen
irregulären bewaffneten Milizen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
38. Welche Richtlinien gibt es für deutsche Polizisten und Angehörige der
Bundeswehr in Afghanistan für den Umgang mit den einzelnen Milizen?
Deutsche Polizistinnen und Polizisten arbeiten ausschließlich mit der Afghan
National Police zusammen. Bezüglich der Bundeswehr wird auf die Antwort zu
Frage 35 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]