[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7924
17. Wahlperiode 29. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7718 –
Sozialmedizinische und psychologische Gutachten bei Leistungsbeziehenden
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Erwerbsloseninitiativen und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
werden wiederholt Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) und dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) angetroffen, für die die zuständigen Ämter
sozialmedizinische bzw. psychologische Gutachten eingeleitet haben oder die bereits
begutachtet wurden.
In der Sendung „Behindert nach Aktenlage“ in der Sendung „Monitor“
(WDR) am 13. August 2009 im Bericht von Ralph Hötte und Frank
Konopatzki auf ihre Wirkungen kritisch hinterfragt (siehe
www.wdr.de/tv/monitor/
sendungen/2009/0813/behindert.php5). Dort wurde angegeben, dass von der
Bundesagentur für Arbeit immer mehr Erwerbslose an
Behindertenwerkstätten verwiesen wurden. In den letzten fünf Jahren stieg diese Zahl um mehr
als 4 500.
1. Was sind die generellen Rechtsgrundlagen und Ziele sozialmedizinischer
und psychologischer Gutachten bei Beziehenden von Leistungen nach dem
SGB II und dem SGB III, und worin unterscheiden sich diese zwei Formen
der Gutachten?
Bezüglich der Rechtsgrundlagen und Ziele der sozialmedizinischen und
psychologischen Gutachten im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Psychologisches Gutachten bei Erwerbslosen im
Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
(Bundestagsdrucksache 17/5554) hingewiesen. Für das Dritte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) sind neben den in der Antwort der Bundesregierung bereits
genannten Rechtsgrundlagen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die
Rechtsgrundlagen und Ziele der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen in
den §§ 32 und 309 geregelt. Nach § 309 SGB III haben sich Arbeitslose
während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bei der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28.
November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7924 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAgentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur
persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert
(allgemeine Meldepflicht). Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver
Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitungen von Entscheidungen im
Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch erfolgen.
Weiterhin ist in § 32 SGB III geregelt, dass die Agentur für Arbeit zur
Eignungsfeststellung ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem
Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten soll, soweit
dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit
erforderlich ist.
Mit dem Angebot der Dienstleistungen der Fachdienste Ärztlicher Dienst und
Psychologischer Dienst werden die gesetzlich übertragenen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Feststellung von Berufseignung und
Vermittlungsfähigkeit bzw. zur Durchführung einer Potenzialanalyse erfüllt.
Insbesondere neue Dienstleistungen des Psychologischen Dienstes zur
Kompetenzfeststellung dienen in diesem Zusammenhang dazu, Stärken sichtbar zu machen
und sind daher eine grundlegende Voraussetzung, fachgerechte Entscheidungen
zu treffen, neue Berufsperspektiven aufzuzeigen und Ansatzpunkte zur
Integration zu entwickeln.
2. Ist die Teilnahme an den sozialmedizinischen und psychologischen
Gutachtenverfahren freiwillig?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Widersprüchlichkeit zwischen der
Aussage im Praxisleitfaden zur „Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im
Bereich des SGB II und SGB III“ (Stand: September 2011, S. 7), dass für
die Einschaltung des Psychologischen Dienstes z. B. zur psychologischen
Begutachtung von Erwerbslosen, „die Kundin oder der Kunde ihr/sein
Einverständnis geben muss“ (vergleiche auch die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/5554, zu Frage 5), gegenüber der Aussage in genannter
Bundestagsdrucksache, dass Leistungsberechtigte zu einem
Untersuchungstermin erscheinen müssen, weil ansonsten Sanktionen im Bereich
des SGB II drohen?
4. Sind die Teilnahmen an sozialmedizinischen und an psychologischen
Gutachtenverfahren seitens der Leistungsbeziehenden nur nach deren
Einwilligung nötig oder können diese durch Sperrzeitenandrohung (SGB III)
und Sanktionsandrohung (SGB II) zur Teilnahme an diesen Verfahren
gezwungen werden (bitte Angabe jeweiliger Rechtsgrundlagen)?
Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Teilnahme an einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ist
freiwillig. Die Arbeitsverwaltung hat nicht die Möglichkeit, ärztliche oder
psychologische Untersuchungen zwangsweise vornehmen zu lassen. Aus diesem
Grund ist vor der Untersuchung das Einverständnis der Betroffenen einzuholen.
Die Notwendigkeit der Beauftragung des Ärztlichen oder Psychologischen
Dienstes wird den Betroffenen in einem Beratungsgespräch erläutert. In diesem
Gespräch werden sie auch auf Rechtsfolgen hingewiesen, wenn sie einer
Einladung zu einem Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund nicht Folge
leisten oder nicht in gebotenem Umfang an der Untersuchung mitwirken. Die
Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7924Bezüglich der Rechtsgrundlagen für eine Einladung von Leistungsberechtigten
nach dem SGB II zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 8 auf die Kleine
Anfrage, Bundestagsdrucksache 17/5554, verwiesen. Bezieherinnen und Bezieher
von Arbeitslosengeld nach dem SGB III werden im Rahmen ihrer allgemeinen
Meldepflicht (§ 309 SGB III) zu einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin eingeladen. Sofern sie dieser Aufforderung ohne wichtigen
Grund nicht nachkommen, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (§ 144
Absatz 1 Nummer 6, Absatz 6 SGB III). Die Ausführungen zu den
Mitwirkungspflichten nach dem SGB I gelten für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld nach dem SGB III entsprechend.
5. Können die zur sozialmedizinischen Begutachtung geladenen
Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB III einen Beistand oder
mehrere Beistände zum Untersuchungstermin mitnehmen?
Welche Rechtsgrundlage besteht dafür, und welche Anforderungen muss
dieser Beistand bzw. müssen diese Beistände erfüllen?
6. Können die zur psychologischen Begutachtung geladenen
Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB III einen Beistand oder mehrere
Beistände zum Untersuchungstermin mitnehmen?
Welche Rechtsgrundlage besteht dafür, und welche Anforderungen muss
dieser Beistand bzw. müssen diese Beistände erfüllen?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesetzliche Regelung über Beistände im Verwaltungsverfahren (§ 13
Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) gilt unmittelbar nur für
„Verhandlungen und Besprechungen“. Sie findet daher auf die Teilnahme an
Untersuchungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Leistungsberechtigten
keine Anwendung. Die Voraussetzungen für eine Mitnahme von
Begleitpersonen im Sozialverwaltungsverfahren und Sozialgerichtsverfahren sind durch die
sozialgerichtliche Rechtsprechung aber ausreichend präzisiert.
Aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und den Grundrechten lässt sich
herleiten, dass Leistungsberechtigte grundsätzlich eine Person ihres Vertrauens zu
sozialmedizinischen bzw. psychologischen Untersuchungen hinzuziehen
können. Der Gutachter oder die Gutachterin kann dies nur dann ablehnen, wenn
dafür wichtige Gründe gegeben sind. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn
die Gefahr besteht, dass wichtige Themen wegen der Anwesenheit der
Begleitperson tabuisiert werden oder gerade die Begleitperson selbst in
sozialmedizinisch oder psychiatrisch problematische Sachverhalte verwickelt sein kann.
An die Begleitperson sind keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Grundsätzlich ist auch die Hinzuziehung von mehreren Begleitpersonen nicht
ausgeschlossen. Hier ist aber zu beachten, dass der Ablauf des Verfahrens und der
durch die Untersuchung bezweckte Erkenntnisgewinn dadurch nicht
beeinträchtigt werden dürfen.
7. Haben die begutachteten Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem
SGB III die Möglichkeit, die Gutachten vollumfänglich einzusehen und in
Kopie ausgehändigt zu bekommen (bitte getrennt nach
sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten und unter Angabe der jeweiligen
Rechtsgrundlagen beantworten)?
Akteneinsicht bzw. Auskunft an den Betroffenen ist im Rahmen der
gesetzlichen Grundlagen (§§ 25 und 83 SGB X) möglich.
Drucksache 17/7924 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III haben
in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 zu Gutachten
Akteneinsicht verlangt, wie viele erhielten diese Akteneinsicht (bitte getrennt
nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit führen hierzu keine
Statistik.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Widersprüchlichkeit zwischen
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5554,
zu Frage 31, dass Leistungsbeziehende Akteneinsicht zu Gutachten
erhalten können, und der Aussage zu psychologischen Gutachten in o. g.
Praxisleitfaden auf S. 9, dass das „schriftliche Endprodukte der Einschaltung
(des psychologischen Dienstes) als internes Arbeitsmittel für die
Fachkraft (des Amtes) gedacht und nicht vorgelesen oder ausgehändigt
werden“ darf?
Eine Widersprüchlichkeit besteht nicht. Der Praxisleitfaden richtet sich nur an
die Fachkräfte in der Beratung und Vermittlung, die beim Wunsch nach
Akteneinsicht an den Psychologischen Dienst verweisen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage, dass Betroffene gegen
Gutachten gar nicht rechtlich vorgehen können, deren Inhalt sie nicht
kennen, weil ihnen die Akteneinsicht und Kopie verwehrt wird?
11. Haben die Begutachteten die Möglichkeit, amtsärztliche Gutachten durch
ein anderes oder mehrere andere Gutachten zu überprüfen?
Wenn ja, können die amtsärztlichen Gutachten durch selbst gewählte
Gutachter/-innen oder nur durch zugewiesene Gutachter/-innen überprüft
werden (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen
Gutachten und unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlagen
beantworten)?
12. Welche rechtlichen Mittel haben die Begutachteten, amtsärztliche
Gutachten zurückzuweisen bzw. anzufechten (bitte getrennt nach
sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten und unter Angabe der
jeweiligen Rechtsgrundlagen beantworten)?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Akteneinsicht wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die
Gutachten dienen der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung, z. B. der
Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Leistungen nach dem SGB II
infolge fehlender Erwerbsfähigkeit, und sind Teil der Amtsermittlung nach § 20
SGB X.
Da es sich bei den erstellten Gutachten mangels Regelungscharakters nicht um
Verwaltungsakte handelt, kann gegen sie auch nicht direkt mit Rechtsbehelfen,
wie z. B. Widerspruch und Klage, vorgegangen werden. Betroffene Kunden
haben aber in jeder Stufe des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit, eigene
Gutachten vorzulegen.
Sind die Begutachteten mit der auf der Grundlage der Gutachten getroffenen
Entscheidung nicht einverstanden, können sie gegen diese Entscheidung
Widerspruch und Klage erheben. Im Rechtsbehelfsverfahren können sie dann
die Gutachten inzident überprüfen lassen, indem sie z. B. eigene Gutachten
einholen und als Beweismittel in das Verfahren einbringen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/792413. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II wurden in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern zu amtsärztlichen Begutachtungen
eingeladen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen
Gutachten beantworten)?
Vom Ärztlichen Dienst bzw. vom Psychologischen Dienst der Bundesagentur
für Arbeit wurden Begutachtungen im nachfolgend dargestellten Umfang
vorgenommen:
Datenerhebung seit 2006
Quelle: Bundesagentur für Arbeit.
Ärztlicher Dienst
DSt 2006 2007 2008 2009 2010
Nord 30.914 38.056 32.788 34.433 32.875
Niedersachsen-Bremen 27.733 30.769 26.718 26.097 26.594
Nordrhein-Westfalen 49.965 57.844 54.100 56.831 53.444
Hessen 17.522 21.986 24.092 24.722 23.997
Rheinland-Pfalz-Saarland 19.246 21.379 22.254 24.371 24.476
Baden-Württenberg 29.263 38.360 37.885 36.838 36.049
Bayern 29.671 35.156 37.356 37.900 36.130
Berlin-Brandenburg 41.003 42.783 42.813 43.460 45.856
Sachsen-Anhalt-Thüringen 17.710 21.630 23.498 22.213 21.945
Sachsen 12.858 18.714 18.285 18.429 18.851
Bund 275.885 326.677 319.789 325.294 320.217
Psychologischer Dienst
DSt 2006 * 2007 2008 2009 2010
Nord 3.766 4.447 4.708 5.329 6.087
Niedersachsen-
Bremen 4.532 6.496 6.438 8.136 8.702
Nordrhein-Westfalen II 4.219 5.729 6.088 7.023 6.720
Nordrhein-Westfalen I 3.833 5.633 6.916 8.571 9.353
Hessen/Rheinland-
Pfalz-Saarland 2.870 4.902 5.179 6.087 6.207
Baden-Württemberg 1.909 2.997 3.623 3.871 4.270
Bayern 2.185 3.555 4.656 4.723 4.481
Berlin-Brandenburg 3.802 5.314 6.291 6.865 7.599
Sachsen-Anhalt-
Thüringen 3.235 4.034 4.741 5.130 5.287
Sachsen 3.139 3.870 5.138 5.316 5.171
Bund 33.490 46.977 53.778 61.051 63.877
* Datenerhebung seit April 2006.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit.
Drucksache 17/7924 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Angaben basieren auf der regionalen Organisation des Psychologischen
Dienstes; eine andere Art der Differenzierung ist nicht möglich.
14. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme
am Gutachtenverfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren
erfolgreich (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen
Gutachten beantworten)?
15. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am
Verfahren eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte getrennt
nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
16. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II erhielten in den o. g.
Jahren im Zusammenhang mit Begutachtungen Sanktionen, und in
welchem Umfang (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und
psychologischen Gutachten beantworten)?
17. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III wurden in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern zu amtsärztlichen Begutachtungen
eingeladen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen
Gutachten beantworten)?
18. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III haben in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme
am Verfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren erfolgreich
(bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten
beantworten)?
19. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III haben in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am
Verfahren eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte getrennt
nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
20. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III erhielten in den o. g.
Jahren im Zusammenhang mit Begutachtungen Sperrzeiten, und in
welchem Umfang (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und
psychologischen Gutachten)?
21. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III sind
in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern in den o. g. Jahren infolge amtsärztlicher Untersuchungen in die
Erwerbsminderungsrente ausgesteuert worden (bitte getrennt nach
sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen)?
22. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III
wurden in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern in den o. g. Jahren infolge amtsärztlicher Untersuchungen
an Werkstätten für behinderte Menschen verwiesen (bitte getrennt nach
sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen)?
23. Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III sind
in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundes-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7924ländern in den o. g. Jahren infolge psychologischer Untersuchungen in
Psychiatrien überwiesen worden?
24. Für wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III
sind in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern in den o. g. Jahren infolge psychologischer
Untersuchungen Betreuungsverfahren eingeleitet worden?
Die Fragen 14 bis 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit führen hierzu keine
Statistik.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]