[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7925
17. Wahlperiode 25. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth
(Quedlinburg), Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7719 –
Holzmobilisierung aus dem Kleinprivatwald
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Erhebliche Holzpotenziale des Kleinprivatwaldes werden seit Jahren bzw.
Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen nicht genutzt, z. B. weil der Aufwand
höher ist als die Erträge, weil sich eine Erbengemeinschaft nicht auf eine
konkrete Nutzung einigen kann, weil Waldbesitzer ihren Wald gar nicht
nutzen wollen oder weil sie gar nicht wissen, dass sie Wald besitzen. Es bestehen
also erhebliche Mobilisierungshindernisse, die dazu führen, dass theoretisch
verfügbare Holzpotenziale praktisch nicht zur Verfügung stehen und – wenn
überhaupt – nur mit großem Aufwand genutzt werden können. Es ist
anzunehmen, dass eine vollständige Mobilisierung in Anbetracht der Vielfältigkeit und
Art der Mobilisierungshindernisse selbst bei sehr günstigen ökonomischen
Voraussetzungen und bei sehr intensiver Betreuung durch die
Landesforstverwaltungen nicht zu erreichen sein dürfte.
Gleichwohl kalkulieren viele Prognosen und Szenarien sämtliche
Holzpotenziale auch des Kleinprivatwaldes ohne jegliche Abstriche in ihre Berechnung
ein – was in den vergangenen Jahren u. a. zu einem Aufbau von
Überkapazitäten in der Holzindustrie beigetragen hat.
Die Mobilisierung von zusätzlichem Holz aus den Wäldern so genannter
passiver Waldbesitzer ist zur Verbesserung der Versorgung mit dem
nachwachsenden Rohstoff Holz, der im Zuge der Verknappung und Verteuerung
des Rohstoffes Erdöl zukünftig stärker genutzt werden wird, sinnvoll. Sie
kann einen Beitrag zur Schließung der für das Jahr 2020 prognostizierten
Holzlücke von über 30 Millionen Kubikmetern pro Jahr leisten.
Auch aus Sicht der biologischen Vielfalt können eine Pflege und ein gezielter
Umbau dieser Wälder mittels Durchforstungsmaßnahmen zur Schaffung
stabiler und vitaler Wälder, die sich natürlich verjüngen können, sinnvoll sein,
vor allem dann, wenn es sich um einschichtige, instabile, dichtständige
Altersklassenwälder handelt. Auf Basis der Daten der Bundeswaldinventur II kann
davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Waldflächen passiver Wald- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 25. November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7925 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebesitzer zu über zwei Dritteln um Wälder mit nicht naturnaher
Baumzusammensetzung handelt, deren ökologische Qualität durch die
Durchforstungsrückstände eher ab- als zugenommen haben dürfte.
Vor dem Hintergrund der großen Mobilisierungshindernisse im
Kleinprivatwald stellt sich die Frage, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang
die Holzpotenziale im Kleinprivatwald tatsächlich mobilisiert werden können.
In Thüringen gibt es mit der Privatwaldförderung Thüringen – im Rahmen
einer von ThüringenForst und der thüringischen Holzindustrie getragenen
Public- Private-Partnership – seit mehreren Jahren ein Projekt zur
Mobilisierung von Holz aus dem Kleinprivatwald (sog. Thüringer Modell). Durch
Recherche und Ansprache der Waldbesitzer (u. a. durch Einzelbesuche,
Waldbesitzerversammlungen und Waldbegehungen) und durch GPS-gestützte
Grenzfindung wird mit durchaus nennenswertem Erfolg versucht, passive
Waldbesitzer zu motivieren, zu aktiven Waldbesitzern zu werden und durch
dauerhafte Betreuung aktiv zu bleiben. In fünf Jahren konnten mit sechs
Mitarbeitern immerhin knapp zehn Prozent der vermuteten passiven Fläche
(8 250 ha von 95 000 ha in Thüringen) aktiviert werden, bei einer
Erfolgsquote von ca. 50 Prozent der so bearbeiteten Fläche.
1. Wie viel Waldfläche wird nach Informationen der Bundesregierung
aufgrund sog. passiver Waldbesitzer bundesweit und in den einzelnen
Bundesländern nicht oder kaum genutzt?
2. Wie viele sog. passive Waldbesitzer gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit und in den einzelnen Bundesländern?
3. Wie viele Festmeter Holz stehen dem Holzmarkt dadurch nach Kenntnis
der Bundesregierung bundesweit und in den einzelnen Bundesländern
faktisch nicht nur Verfügung?
4. In welchem waldbaulichen Zustand befinden sich diese Waldflächen nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Anteil
kulturbestimmter, kulturbetonter und bedingt naturnaher Wälder und wie hoch
der Anteil von naturnahen oder sehr naturnahen Wäldern?
5. Wie hoch ist nach Informationen der Bundesregierung in etwa der Anteil
an der Waldfläche, deren Besitzer ihre Wälder ganz bewusst nicht nutzen,
und welche Gründe sind für die Nichtnutzung ausschlaggebend?
Die Fragen 1 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Über den Anteil an „passiven“ Waldbesitzern und deren Flächen liegen der
Bundesregierung keine zuverlässigen Informationen vor.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussichten, dass durch einen weiter
steigenden Holzpreis zusätzliches Holz aus dem Kleinprivatwald
mobilisiert werden kann, und welcher Anteil passiver Waldbesitzer könnte
dadurch nach Einschätzung der Bundesregierung dazu motiviert werden, zu
aktiven Waldbesitzern zu werden?
Wie viele Festmeter Holz könnten dadurch in etwa dem Markt zusätzlich
zur Verfügung stehen?
Die zurückliegenden Jahre haben gezeigt, dass ein steigender Holzpreis
zusätzliches Holz auch aus dem Kleinprivatwald mobilisieren kann. Das Ausmaß
hängt jedoch von vielen Faktoren ab und lässt sich seriöserweise nicht
voraussagen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7925Maßnahmen zur Holzmobilisierung allgemein
7. Welche konkreten Maßnahmen könnten bzw. sollten ergriffen werden,
um entsprechend der Waldstrategie 2020 der Bundesregierung (S. 14) die
Mobilisierung der Holzpotenziale insbesondere auch im Kleinprivatwald
unter zehn Hektar durch Maßnahmen zum Ausgleich der
organisatorischen und logistischen Strukturprobleme zu verbessern?
Zur Mobilisierung der Holzpotenziale im Kleinprivatwald kann insbesondere
eine Intensivierung der Beratung und Betreuung der Waldbesitzer
einschließlich gezielter Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit beitragen. Hierbei spielt die
Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse eine wichtige Rolle.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Charta für Holz in verschiedenen
Regionen Deutschlands gezielt Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse für ein verbessertes
Holzmobilisierungsmanagement im Kleinprivatwald durchgeführt. Am Ende der
Seminarreihe wurde ein Leitfaden zur erfolgreichen Durchführung von entsprechenden
Coachingseminaren zusammengestellt (2009). Dieser Leitfaden dient als Basis
für weitere Seminare für ein verbessertes Holzmobilisierungsmanagement im
Kleinprivatwald in den Regionen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung finanzielle Anreize zur (Wieder-)
Aufnahme der Waldbewirtschaftung durch Förderung von
Waldumweltmaßnahmen zu einer parallel zur Holzgewinnung durchzuführenden
ökologischen Aufwertung bisher nicht genutzter Wälder?
Die Erfolgsaussichten einer Förderung von Waldumweltmaßnahmen parallel
zur Holzgewinnung mit dem Ziel der ökologischen Aufwertung bisher nicht
genutzter Waldflächen sind schwer vorhersehbar und wesentlich abhängig von
den Beweggründen bzw. Ursachen einer Nichtnutzung durch den Eigentümer.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit infrastruktureller
Verbesserungen, wie die (Wieder-)Einrichtung von Holzverladestationen
an Eisenbahntrassen, hinsichtlich ihrer Wirkung auf eine Verbesserung
der Holzmobilisierung, und welche Initiative ergreift die
Bundesregierung ggf., um die (Wieder-)Einrichtung von Holzverladestationen an
Eisenbahntrassen voranzubringen?
Die Bundesregierung hat sich insbesondere nach den größeren
Sturmkalamitäten bei der Deutschen Bahn AG dafür eingesetzt, geschlossene
Verladestationen wieder zu aktivieren, um den raschen Abtransport des Rohholzes aus den
geschädigten Gebieten zu forcieren. Die Bundesregierung sieht jedoch keinen
signifikanten Zusammenhang zwischen dem Erhalt bzw. der Wiedereinrichtung
von Bahnverladestationen und der Holzmobilisierung. Vielmehr setzt sie sich
für das „Holz der kurzen Wege“ zur Verarbeitung in den Regionen ein. Bei
diesen Transporten über eher kürzere Entfernungen hat der Holztransport auf der
Straße Vorteile. Bei der Holzmobilisierung spielen die intakten Infrastrukturen
in den Kleinprivatwäldern eine wesentlich bedeutendere Rolle.
10. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Struktur der
holzverarbeitenden Industrie, angefangen vom Sägewerk, insbesondere die
Frage, ob es sich um große überregional agierende oder in regionale
Kreisläufe eingebundene kleine und mittelständische Unternehmen
handelt, hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Holzmobilisierung aus?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich mit einem Strukturwandel auf
der Ebene der ersten Verarbeitungsstufe der Holzwirtschaft sich auch Anpas-
Drucksache 17/7925 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesungsbedarf bei den anbietenden Forstbetrieben ergibt. Für den
Kleinprivatwald bedeutet eine Maßstabsveränderung bei den Abnehmern hin zu
„industriellen Großstrukturen“, dass die angebotenen Holzmengen zu größeren
Einheiten gebündelt werden müssen. Für diese Bündelungsfunktion stehen
verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, z. B. das Gemeinschaftsforstamt,
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, private Dienstleistungsbüros usw.
Darüber hinaus haben die Strukturen in der Holzwirtschaft direkte
Auswirkungen auf den Rohstoffbedarf und hierbei insbesondere auf die
Versorgungsräume. Innerhalb dieser Versorgungsräume ist die Nachfrage im
Einzugsbereich der Verarbeiter am höchsten, da es sich beim Rohholz um ein
transportkostenintensives Gut handelt. Insofern besteht auch ein direkter
Zusammenhang zwischen Strukturanpassungen in der Holzwirtschaft und den
Herausforderungen für die Holzmobilisierung im Privatwald.
Thüringer Modell
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Ansatz des „Thüringer Modells“
bzw. der „Privatwaldförderung Thüringen“ zur Mobilisierung von Holz
aus dem Kleinprivatwald?
12. Welche Erfolgsaussichten sieht die Bundesregierung für Projekte nach
dem „Thüringer Modell“ zur Mobilisierung von Holz aus dem
Kleinprivatwald jeweils in den 15 anderen Bundesländern aufgrund der dortigen
Kleinprivatwaldpotenziale?
13. Welche Finanzierungsmodelle für Projekte nach dem „Thüringer Modell“
sind aus Sicht der Bundesregierung möglich und sinnvoll?
14. Welche Möglichkeiten gibt es derzeit für eine Förderung für Projekte
nach dem „Thüringer Modell“ mit Mitteln der EU, des Bundes und der
Länder?
15. Könnten und sollten Möglichkeiten zur Förderung von Projekten nach
dem Thüringer Modell im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) geschaffen werden, und wenn ja, wie
könnten und sollten diese Fördermöglichkeiten aus Sicht der
Bundesregierung aussehen?
16. Setzt sich die Bundesregierung für die Schaffung solcher
Fördermöglichkeiten auf EU-Ebene ein, und wenn ja, wie könnten und sollten die
Fördermöglichkeiten aus Sicht der Bundesregierung aussehen?
17. Könnten und sollten für die Realisierung von Projekten nach dem Muster
des „Thüringer Modells“ darüber hinaus Bundesmittel zur Förderung
bereitgestellt werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das „Thüringer Modell“ (
www.privatwald.org/www.wald-macht-mobil.de)
wurde 2007 als Public-Private-Partnership-Modell von Thüringen Forst und
der Holzwirtschaft in Thüringen ins Leben gerufen. Der Bundesregierung
liegen keine Informationen darüber vor, ob und in welchen Umfang die seit 2007
laufenden Bemühungen zum Transfer des Modells in andere Bundesländer
erfolgreich waren oder ob konkrete Nachfrage seitens der Forstverwaltungen
anderer Länder besteht.
Ausgehend von der spezifischen Ausgangssituation in den Ländern (Anteil
Kleinprivatwald, Organisationsgrad, Art und Umfang Beratung und Betreuung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7925durch Forstverwaltungen und Dritte etc.) werden mit unterschiedlicher
Intensität verschiedene Ansätze und Konzepte zur Mobilisierung der
Rohholzpotenziale im Kleinprivatwald verfolgt. Vor diesem Hintergrund würde die
Eingrenzung einer Förderung auf ein konkretes Modell zu kurz greifen und andere
innovative Ansätze von vornherein ausschließen.
In diesem Sinne stehen Bundesmittel im Förderschwerpunkt zur „stofflichen
und konstruktiven Nutzung von Holz“ der Fachagentur Nachwachsende
Rohstoffe e. V. (FNR) zur Förderung von FuE-Vorhaben (FuE = Forschung und
Entwicklung) zur rationellen Mobilisierung von Holz aus bisher nicht oder nur
partiell genutzten Beständen sowie die Entwicklung neuer Mobilisierungs- und
Logistikkonzepte zur verstärkten Nutzung von Holz zur Verfügung. Eine
Eingrenzung auf Vorhaben nach Muster des „Thüringer Modells“ ist nicht
vorgesehen.
Zudem stehen auf nationaler Ebene für die Förderung von
Kooperationsprojekten die Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK), oder auf europäischer Ebene die „Verordnung
(EG) des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums“
(ELER), Schwerpunkt 3 und 4 grundsätzlich zur Verfügung. Ob und in
welchem Umfang diese Möglichkeiten genutzt werden, liegt in der Zuständigkeit
der Länder.
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission in ihrem
Legislativvorschlag für die neue Förderperiode ab 2014 noch breitere
Fördermöglichkeiten zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen verschieden
Akteuren in der Landwirtschaft sowie dem forstwirtschaftlichen Sektor
(Artikel 36 Zusammenarbeit) vorgelegt hat.
Unbekannte Waldbesitzer
18. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den Anteil an der
Waldfläche, deren Eigentümer nicht wissen, dass sie Eigentümer dieser
Waldflächen sind?
19. Welche Informationen oder Schätzungen hat die Bundesregierung über
den Anteil an der Waldfläche, deren Besitzer den Behörden unbekannt
sind?
Siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 5.
20. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Erhebung der
Grundsteuer und bei flächenbezogenen Gebühren im Falle unbekannter
Eigentümer von Waldflächen?
Wie werden Steuern bzw. Gebühren in solchen Fällen erhoben?
Nach Artikel 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes kann für die den
Gemeinden allein zufließenden Steuern – wie z. B. der Grundsteuer – die den
Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder zum Teil den Gemeinden
übertragen werden. Die Länder haben mit Ausnahme der Stadtstaaten hiervon
Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung kann deshalb hierzu keine Auskunft
erteilen. Hinsichtlich der Thematik der Gebühren ist nach hiesiger Auffassung
das Kommunalabgabenrecht als Teil der inneren Verwaltung betroffen.
Drucksache 17/7925 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche Möglichkeiten haben Behörden, um ihnen unbekannte
Waldbesitzer ermitteln zu können?
Wie gehen nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden in der Praxis
vor?
Möglichkeiten bestehen im Einsehen der Grundbücher, der Anfrage bei der
Kommune, der Befragung der Grundstücknachbarn.
22. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es, um Grundbücher aktuell zu
halten?
Nicht mehr aktuelle Grundbucheintragungen im Hinblick auf die
Eigentumsverhältnisse haben ganz überwiegend ihre Ursache in unterlassenen
Berichtigungen nach dem Erwerb von Grundeigentum im Wege der Erbschaft.
Nach § 83 der Grundbuchordnung (GBO) soll das Nachlassgericht, das einen
Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, dem zuständigen
Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen, wenn ihm bekannt
ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstück gehört. Wird ein Testament oder ein
Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, dass zu dem
Nachlass ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem
Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm
ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, dass durch den Erbfall das
Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen
für eine Grundbuchberichtigung bestehen.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch
Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das
Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des
Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs
notwendigen Unterlagen zu beschaffen (§ 82 Satz 1 GBO). Kommt der Betroffene
einer ihm durch das Grundbuchamt auferlegten Verpflichtung nach § 82 Satz 1
GBO nicht nach, so kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
23. Welche Möglichkeiten haben Berufsgenossenschaften, Wasser- und
Bodenverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, um in
Erfahrung zu bringen, wer Eigentümer von Waldflächen in ihrem
Verbandsgebiet bzw. Zuständigkeitsbereich ist, für die sie Beiträge erheben können?
Welche Mitwirkungspflichten haben Behörden dabei?
Übermittlungspflichten an die Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung ergeben sich aus § 197 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die Regelung begründet Übermittlungspflichten von Gemeinden,
Finanzbehörden, Flurbereinigungsverwaltung und Vermessungsverwaltung.
Die Verpflichtung der Finanzämter zur Datenübermittlung ist nicht von einer
Anforderung abhängig. Die Finanzämter übermitteln in einem automatisierten
Verfahren jährlich dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung die in § 197 Absatz 2 SGB VII genannten maschinell vorhandenen
Feststellungen zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht
und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist.
Nach § 197 Absatz 4 SGB VII übermitteln u. a. die Ämter für Landwirtschaft
und Landentwicklung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell
vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs, Produktions- und Tierdaten sowie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7925die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Die Daten dürfen entsprechend
der gesetzlichen Ermächtigung ausschließlich zu Feststellungen zur
Versicherungs- und Beitragspflicht verwendet werden.
24. Für welche Fälle gibt es gesetzliche Regelungen, die es erlauben, in
Waldflächen unbekannter Eigentümer forstliche Maßnahmen
durchzuführen?
Sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, die Abwehr von Schädlingsbefall,
die Eindämmung von invasiven Arten, die Jagd oder die Gewinnung von
Holz berechtigende Gründe für solche Maßnahmen?
Sind weitere gesetzliche Regelungen erforderlich?
Die Rechtsgrundlage für vergleichbare Maßnahmen findet sich
spezialgesetzlich in den Landeswaldgesetzen, die sehr unterschiedliche Regelungen
enthalten. Die Zuständigkeit für die Polizei und die Gefahrenabwehr liegt nach der
Verfassung im Zuständigkeitsbereich der Länder. Teilweise werden die
Forstbehörden ermächtigt, Polizeiverordnungen zur Sicherung der Erhaltung und
Pflege des Waldes, oder zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder zum
Schutz der Waldbesucher zu erlassen. Dem Vernehmen nach werden diese
Verordnungen in der Praxis nur sehr zurückhaltend angewandt.
Auf der Grundlage von Polizeiverordnungen können jedoch nur Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr erfolgen. Wirtschaftliche Maßnahmen, etwa zur
Holzgewinnung, können auf der Grundlage solcher Verordnungen nicht
durchgeführt werden. Schließlich umfasst das Eigentumsrecht auch das Recht im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Art und Ausmaß der Nutzung zu
entscheiden oder ganz davon abzusehen.
Soweit es um die Jagd geht, bilden alle Eigentümer in dem Jagdbezirk, auch die
unbekannten, eine Jagdgenossenschaft, soweit es sich nicht um
Eigenjagdbezirke handelt. Der Jagdgenossenschaft obliegt grundsätzlich das
Jagdausübungsrecht, das von der Jagdgenossenschaft in der Regel verpachtet wird.
25. Welche gesetzlichen Möglichkeiten der Mitbewirtschaftung von Flächen
mit unbekanntem Eigentümer durch Dritte (z. B. Forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse, Landesforstbetriebe oder andere Forstbetriebe)
bestehen?
26. Ist es rechtlich möglich, die Erlöse durch die Mitbewirtschaftung von
Flächen unbekannter Waldbesitzer auf Sperrkonten einzuzahlen, um sie
einem etwaigen, später ermittelten Eigentümer zukommen lassen zu
können?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Möglichkeiten zur
Mitbewirtschaftung von Waldflächen unbekannter Eigentümer. In den neuen Bundesländern
gibt es möglicherweise besondere Regelungen im Hinblick auf die Eigentümer
die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung nicht ermittelbar waren.
27. Wenn nein, könnte und sollte eine solche rechtliche Möglichkeit
geschaffen werden?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit eine solche Regelung
zu schaffen.
Drucksache 17/7925 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Sollten aus Sicht der Bundesregierung weitere Möglichkeiten zur
Bewirtschaftung von Flächen mit unbekanntem Eigentümer geschaffen werden,
und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen wären dazu ggf.
erforderlich?
29. Wird die Bundesregierung eine entsprechende Initiative ergreifen, und
wenn ja, wann?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nein.
30. Stellen Fälle, in denen eine Bewirtschaftung der Wälder nicht möglich
ist, weil Waldflächen ihren Eigentümern im Gelände nicht eindeutig
zugeordnet werden können, nach Ansicht der Bundesregierung ein in
Hinblick auf die Nutzung der Holzpotenziale des Kleinprivatwaldes
bedeutsames Problem dar, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
31. Wenn ja, welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung zur
Bewältigung dieser Schwierigkeiten?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Informationen über Fallzahlen und Flächenumfang, in denen dauerhaft
unbewirtschaftete Waldflächen trotz der Bemühungen der örtlich zuständigen
Behörden und Akteure keinem Eigentümer zugeordnet konnten, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Daher können hierzu keine differenzierten, belastbaren
Aussagen getroffen werden.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die im
Bundeswaldgesetz festgelegten Aufgaben der Forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse um die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen zu
erweitern?
Die in § 17 BWaldG aufgeführten Aufgaben sind Mindestaufgaben. Die
Forstbetriebsgemeinschaften können darüber hinaus weitere Aufgaben, so auch die
Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in ihrer Satzung festlegen.
33. Warum wurde diese Forderung bei der letzten Änderung des
Bundeswaldgesetzes nicht berücksichtigt?
34. Plant die Bundesregierung ggf. diese Änderung nachzuholen, und wenn
ja, wann?
Die Fragen 33 und 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Forderung geht ins Leere. Siehe Antwort zu Frage 32.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/792535. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um den
Organisationsgrad von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bei
Kleinprivatwaldbesitzern zu erhöhen?
Neben den bestehenden Instrumenten der Förderung werden gezielte
Fortbildungsmaßnahmen und Beratung der Verantwortlichen in den
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie eine flankierende Öffentlichkeitsarbeit und
Beratung für „nicht wirtschaftende“ Waldbesitzer als geeignete Maßnahmen
angesehen, um den Organisationsgrad von Kleinprivatwaldbesitzern in
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zu erhöhen. Die Bundesregierung
finanziert vor diesem Hintergrund den jährlichen Bundeskongress für
Führungskräfte Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, in dem u. a. aktuelle
Fragestellungen der Professionalisierung der Zusammenschlüsse, der Austausch von
Best-Practise-Beispielen, Aspekte der Förderung und Öffentlichkeitsarbeit
erörtert werden.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen dem Waldbesitzer in erster Linie
wirtschaftliche Vorteile bringen, z. B. bei der Beschaffung von Material und der
Vermarktung von Holz. Durch die Förderung forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse im Rahmen der GAK werden dem Waldbesitzer zusätzliche Anreize
geboten, sich einem solchen Zusammenschluss anzuschließen. Es ist Aufgabe der
Betreuungsorganisationen der Länder, diese Vorteile gegenüber den
Waldbesitzern zu kommunizieren
36. Welche Bundesländer fördern nach Kenntnis der Bundesregierung
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK), und wie viele Mittel wenden sie
für diese Förderung insgesamt und für die einzelnen
Förderungsgegenstände (Erstinvestitionen, Geschäftsführung und Mobilisierungsprämie
für Holz) auf?
13 Bundesländer, d. h. alle mit Ausnahme der Stadtstaaten, fördern die
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Rahmen des Grundsatzes „Förderung
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“ der Gemeinschaftsaufgabe GAK.
Dabei wendeten Bund und Länder in 2009 insgesamt 3,2 Mio. Euro im Jahr
auf, wobei für Erstinvestitionen für Zusammenschlüsse rd. 0,6 Mio. Euro, für
Geschäftsführung 1,3 Mio. Euro und für die so genannte Mobilisierungsprämie
1,3 Mio. Euro verausgabt wurden.
Darüber hinaus können Zusammenschlüsse auch Zuwendungsempfänger bei
den Fördergrundsätzen „Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung“
sowie „Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur“ sein. Es liegen der
Bundesregierung keine Daten darüber vor, in welchem Umfang
Zusammenschlüsse diese Maßnahmen in Anspruch genommen haben.
37. Welche Bedeutung hat aus Sicht der Bundesregierung angesichts deutlich
gestiegener und weiter steigender Holzpreise die im Rahmen der GAK
mögliche Holzmobilisierungsprämie von bis zu 2 Euro pro Festmeter für
die Mobilisierung zusätzlicher Holzmengen, und sollte an dieser
Fördermöglichkeit festgehalten werden, und wenn ja warum?
Ziel der 2007 in der GAK eingeführten leistungsorientierten Prämie bei der
Förderung der Verwaltungskosten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
(sog. Mobilisierungsprämie) ist eine teilweise Abgeltung des Mehraufwandes
bei der überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots im Bereich des
Kleinprivatwaldes. Sie ist eine Maßnahme der Strukturförderung und keine
marktbezogene Prämie und angesichts der Strukturprobleme des
Kleinprivatwaldes nach wie vor erforderlich.
Drucksache 17/7925 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode38. Wie wird die Bundesregierung entsprechend ihrer Ankündigung in der
Waldstrategie 2020 (S. 14) die Förderung von
Forstbetriebsgemeinschaften, insbesondere beim Einsatz forstfachlichen Personals, verstärken, um
bislang passive Waldbesitzer durch forstliches Fachpersonal gezielt
anzusprechen, zu informieren und dafür zu werben, in forstliche
Betriebsgemeinschaften (FBG) und Zusammenschlüsse einzutreten?
39. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Förderung ein?
Die Fragen 38 und 39 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angesichts der in der Waldstrategie 2020 beschriebenen komplexen
Herausforderungen und steigenden gesellschaftlichen Ansprüche an Wald und
Forstwirtschaft sieht die Bundesregierung das grundsätzliche Erfordernis einer
kontinuierlichen und fachkompetenten Beratung und Aufklärung der privaten
Waldbesitzer. Die Empfehlungen der Waldstrategie 2020 richten sich daher – unter
Berücksichtigung der Zuständigkeiten – insbesondere an die für Beratung und
Betreuung sowie die konkrete Förderung zuständigen Länder und die Vertreter
des privaten Waldbesitzes.
40. Wie könnte und sollte aus Sicht der Bundesregierung die Förderung
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Rahmen der GAK insgesamt
fortentwickelt werden?
41. Welche Vorschläge zur Fortentwicklung der Förderung
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Rahmen der GAK wird die
Bundesregierung dem PLANAK unterbreiten bzw. hat sie bisher (unter Umständen
auch erfolglos) unterbreitet?
Die Fragen 41 und 42 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach dem Beschluss des Planungsausschusses für Agrarstruktur und
Küstenschutz (PLANAK) zur Überprüfung der Ausgestaltung der Maßnahmen des
GAK-Rahmenplans vom 13. Januar 2011 sollen alle GAK-Fördertatbestände
überprüft werden. Dies betrifft auch die Förderung der forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse. Es ist Ziel, im Dezember 2012 einen Beschluss des
PLANAK über den GAK-Rahmenplan 2014, d. h. den Beginn der neuen EU-
Förderperiode, herbeizuführen. Die Überprüfung der Maßnahmen dauert noch
an.
Privatwaldbetreuung durch die Forstverwaltungen
42. Welche Bedeutung hat aus Sicht der Bundesregierung die Betreuung des
Kleinprivatwaldes durch Revierförster in den Landesforstverwaltungen
bzw. -betrieben für die Mobilisierung von zusätzlichem Holz aus dem
Kleinprivatwald?
In den Ländern ist die Beratung und Betreuung von privaten Waldbesitzern
(Art, Umfang, Intensität) u. a. in Abhängigkeit der Waldeigentumsverhältnisse,
des Organisationsgrades des privaten Waldbesitzes oder auch bestehender
Organisationsformen (z. B. Landwirtschaftskammern) unterschiedlich geregelt.
Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform ist die Ansprache und
Beratung der Besitzer des Kleinprivatwaldes als ein wichtiger Erfolgsfaktor für eine
erfolgreiche Holzmobilisierung anzusehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/792543. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um entsprechend der
Waldstrategie 2020 der Bundesregierung (S. 14) Beratungsleistungen für den
Kleinprivatwald als öffentliche Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge
und des Gemeinwohls weiter auszubauen?
Siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 38 und 39.
44. Welche Möglichkeiten für eine kostenfreie bzw. kostengünstige Beratung
und Betreuung von Kleinprivatwaldbesitzern bestehen für die
Landesforstverwaltungen bzw. -betriebe trotz der kartellrechtlichen Hemmnisse
bzw. Verfahren?
Die Waldbesitzer werden in den Flächenländern in der Regel kostenfrei
beraten. Erst eine weitergehende Betreuung soll nach kartellrechtlichen
Gesichtspunkten kostendeckend angeboten werden.
45. Was kann und wird die Bundesregierung tun, damit im Wald
entsprechend ihrer Waldstrategie 2020 (S. 15) zur dauerhaften Sicherung der
komplexen Leistungsfähigkeit des Waldes eine Mindestpräsenz gut
ausgebildeter Fachkräfte nicht unterschritten wird?
Siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 38 und 39.
46. Wird sie die Verankerung einer entsprechenden Mindestanforderung an
die Forstunternehmen im Bundeswaldgesetz prüfen?
Nein.
47. Wie stellt die Bundesregierung eine Mindestpräsenz gut ausgebildeter
Fachkräfte in den Bundesforsten sicher, um hierdurch die Umsetzung
dieses Punktes der Bundeswaldstrategie in ihrem Verantwortungsbereich
zu gewährleisten?
Die forstliche Bewirtschaftung und die naturschutzfachliche Betreuung der
Wald- und Offenlandflächen des Bundes wurde mit dem BImA-
Errichtungsgesetz vom 9. Dezember 2004 der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
übertragen. Der hierfür erforderliche Personalumfang wird auf Grundlage
mittelfristiger Bedarfsplanungen ermittelt und im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt
verankert. Die Qualifikation des Personals entspricht den im öffentlichen
Dienst üblichen Anforderungen für die jeweiligen Laufbahnen und
Beschäftigtengruppen und wird durch Fortbildungen laufend weiterentwickelt.
Waldgenossenschaften
48. Welche Vorteile bietet nach Auffassung der Bundesregierung die
Organisationsform der Genossenschaft gegenüber einer einfachen
Forstbetriebsgemeinschaft im Hinblick auf eine effiziente und effektive
Bewirtschaftung der eingebrachten Waldflächen?
49. Welche Rolle können aus Sicht der Bundesregierung
Waldgenossenschaften für eine bessere und effizientere Mobilisierung von
Kleinprivatwaldbesitzern spielen?
Die Fragen 48 und 49 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/7925 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Vergleich zu einer einfachen Forstbetriebsgemeinschaft bietet die
Organisationsform der Waldgenossenschaften gerade im Kleinprivatwald die Chance
notwendige Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse besser an den
forstwirtschaftlichen Erfordernissen und Zielen zur Bewirtschaftung der
Waldflächen auszurichten. Dies setzt das notwendige Vertrauen in die
Entscheidungsgremien, sowie eine ausreichende Information und Transparenz über
Zielsetzungen, Beteiligungsformen, Geschäftsabläufe und die wirtschaftlicher
Situation der Waldgenossenschaft voraus. Aus Sicht der Bundesregierung kann
die Organisationsform der Waldgenossenschaft bei entsprechender
Ausgestaltung und geeigneter Außenkommunikation eine zunehmende Bedeutung für die
Mobilisierung bestehender Rohholzpotenziale gewinnen.
50. Welche Anreize zur Förderung dieser Form der Waldbewirtschaftung
können und sollten aus Sicht der Bundesregierung gegeben werden?
51. Welchen Beitrag will und wird die Bundesregierung für eine Stärkung der
Waldgenossenschaften leisten?
Die Fragen 50 und 51 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Waldgenossenschaften können Fördermittel für alle forstlichen
Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe GAK in den Bereichen naturnahe
Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftliche Infrastruktur (Wegebau), sowie der
Zusammenschlussförderung in Anspruch nehmen. Ob darüber hinaus Bedarf besteht, die
Waldgenossenschaften zu unterstützen, wird im Rahmen des
Überprüfungsbeschlusses des PLANAK geprüft (siehe Antwort zu den Fragen 41 und 42).
Erbengemeinschaften als Eigentümer von Waldflächen
52. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Anteil der
Waldfläche vor, deren Eigentümer Erbengemeinschaften sind?
53. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, welcher Anteil
an der Waldfläche im Besitz von Erbengemeinschaften derzeit nicht
bewirtschaftet wird?
Die Fragen 52 und 53 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Siehe die Antwort zu den Fragen 1 bis 5.
54. Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um auch im Falle von
Streitigkeiten in Erbengemeinschaften bestimmte forstliche Maßnahmen
durchzuführen?
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Gemäß § 2038
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwalten die Erben den
Nachlass deshalb gemeinschaftlich. Gemäß § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB ist
jeder Miterbe verpflichtet, bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des
Nachlasses mitzuwirken; die zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner
Nachlassgegenstände notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe allein, das heißt also
auch ohne Mitwirkung der anderen, treffen. Durch diese Vorschriften ist – auch
im Falle von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft – sichergestellt,
dass eine sinnvolle Verwaltung des Nachlasses, zu der auch forstliche Maßnah-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7925men gehören können, möglich ist. Danach kann jeder Miterbe eines
Waldgrundstückes die zur Erhaltung des Waldes notwendigen forstlichen
Maßnahmen auch ohne die Mitwirkung der anderen Erben veranlassen. Bei forstlichen
Maßnahmen, die nicht zur Walderhaltung notwendig sind, aber zur
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, hat jeder Miterbe gegenüber den
anderen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf deren Mitwirkung.
55. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Auflösung von
Erbengemeinschaften von Waldgrundstücken zu erleichtern?
Wird die Bundesregierung ggf. entsprechende gesetzgeberische Initiativen
prüfen bzw. ergreifen?
Gemäß § 2042 Absatz 1 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Sind
Nachlassgrundstücke nicht in Natur zu teilen (vgl. die §§ 2042 Absatz 2, 752 BGB), so kann
die Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses
erfolgen, vgl. die §§ 2042 Absatz 2, 753 BGB.
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen reichen daher insgesamt aus, um die
Durchführung erforderlicher forstlicher Maßnahmen auch für Waldgrundstücke
zu gewährleisten, die im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehen,
ohne dass es neuer, von den allgemeinen Vorschriften des BGB abweichender
Regelungen über die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften bedarf.
Einfachere und ohne zusätzlichen Bürokratieaufbau zu realisierende
Regelungen für die Auseinandersetzung von Nachlassgrundstücken einer streitenden
Miterbengemeinschaft sind nicht vorstellbar.
Flurbereinigungen für Waldflächen
56. Wie stark wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Instrument der
Flurbereinigung im Bereich der Wälder genutzt?
57. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, nicht zusammenhängende
Waldflächen durch Flurbereinigungsverfahren zu zusammenhängenden
Waldflächen zusammenzulegen, um so zu betriebswirtschaftlich effizienter zu
bewirtschaftenden Waldflächen zu gelangen?
58. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um das
Instrument der Flurbereinigung im Falle von zersplitterten Waldflächen
nutzen zu können?
59. Was plant die Bundesregierung, um entsprechend der Waldstrategie der
Bundesregierung (S. 19) das Instrument der Flurbereinigung zur
Mobilisierung des vorhandenen, nachhaltig verfügbaren Rohstoffpotenzials
fortzuentwickeln und effektiver einzusetzen?
Die Fragen 56 bis 59 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Detailgenaue Angaben sind der Bundesregierung in dieser Frage nicht
möglich. Die Bundesländer melden im Rahmen der Förderung der Flurbereinigung
durch die Gemeinschaftsaufgabe GAK lediglich die getätigten Ausgaben in
der Summe, nicht aber aufgeschlüsselt nach dem Flurbereinigungsverfahren
oder -gegenstand (Agrar- oder Forstwirtschaft). Telefonische Nachfragen bei
den zuständigen Verwaltungsstellen „waldreicher Bundesländer“ haben jedoch
ergeben, dass bei optimistischer Betrachtungsweise von einer marginalen
Nutzung der Waldflurbereinigung auszugehen ist.
Drucksache 17/7925 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer tatsächliche Bedarf zur Zusammenlegung nicht zusammenhängender
Waldflächen kann nur lokal bzw. regional ermittelt werden und liegt in der
Zuständigkeit der Länder. Dennoch kann unterstellt werden, dass insbesondere in
Realteilungsgebieten mit hohem Privatwaldanteil Chancen bestehen, die
vorhandenen Flächenstrukturen (Verteilung, Größe, Form) über das Instrument der
Waldflurbereinigung zu verbessern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Flurbereinigung ein Zeit und Kosten intensives Verfahren darstellt. Im Wald stellen
darüber hinaus die langen Produktionszeiträume, die enge emotionale Bindung
der Eigentümer an ihren Wald und die schwierige Bewertung von Boden und
Bestand ein zusätzliches Hemmnis in der Frage der Akzeptanz der
Waldflurbereinigung bei den Eigentümern dar.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der objektiv bestehende
Bedarf und die tatsächliche Nachfrage bzw. Bereitschaft zur Umsetzung des
Verfahrens mehr oder weniger stark voneinander abweichen. In diesem Sinne
zielt die Empfehlung der Bundesregierung in der Waldstrategie darauf ab, in
den für die Ausführung zuständigen Ländern die Verfahren der
Waldflurbereinigung hinsichtlich ihrer Effizienz, Effektivität und Prioritäten sowie der
begleitenden Kommunikation zu überprüfen. Dabei sollten die Waldeigentümer
frühzeitig einbezogen und deren spezifische Interessenlage stärker
berücksichtigt werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, die Waldflurbereinigung im
Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe GAK zu fördern.
Verkauf von Waldflächen durch passive Waldbesitzer
60. Sieht die Bundesregierung Bemühungen als sinnvoll an, aktiv auf passive
Kleinprivatwaldbesitzer zuzugehen, um sie von einem Verkauf ihrer
Waldflächen an aktive Waldbesitzer zu überzeugen?
Wenn ja, wie könnten und sollten solche Bemühungen aus Sicht der
Bundesregierung aussehen?
61. Wie bewertet die Bundesregierung das Instrument der Einrichtung von
Waldbörsen für den An- und Verkauf von Waldflächen?
Die Fragen 60 und 61 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entscheidung über Verkauf wie auch Verpachtung von Waldflächen (s. auch
Antworten zu den Fragen 62 bis 64) liegt allein in der Verantwortung der
Waldeigentümer.
Die Bundesregierung sieht die aktive Ansprache passiver Waldbesitzer
grundsätzlich als wichtigen Aspekt der Information und Beratung über Vorteile und
Erfordernis einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder im Interesse von
Eigentümer, Umwelt und Gesellschaft an. Die Frage des Verkaufs von
Waldflächen kann dabei ein Aspekt sein, sofern betreffende Waldbesitzer kein
Interesse an ihrem Waldeigentum und dessen Bewirtschaftung zeigen.
Bemühungen in dieser Form sollten unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen
und Möglichkeiten vor Ort in enger Abstimmung zwischen den für
Forstwirtschaft zuständigen Behörden und Organisationen des privaten Waldbesitzes
entwickelt und umgesetzt werden. Waldbörsen, wie sie verschiedentlich bereits
im Internet angeboten werden, sind dabei ein Instrument, um Verkäufer von
Waldgrundstücken und Kaufinteressenten zusammenzubringen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7925Waldverpachtung
62. Welche Gründe bestehen dafür, dass Waldverpachtung bisher unüblich ist?
63. Was plant die Bundesregierung, um entsprechend der Waldstrategie der
Bundesregierung (S. 19) Waldpachtmodelle zur Mobilisierung des
vorhandenen, nachhaltig verfügbaren Rohstoffpotenzials fortzuentwickeln
und effektiver einzusetzen, und wie könnten bzw. sollten solche
Waldpachtmodelle aussehen?
64. Was verspricht sich die Bundesregierung von einer Ausweitung der
bisher weitgehend unüblichen Waldverpachtung?
Die Fragen 62 bis 64 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Traditionell hat die Waldverpachtung in der Forstwirtschaft bislang und im
Unterschied zur Verpachtung von Flächen in der Landwirtschaft eine sehr geringe
Bedeutung. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Sie liegen in Beweggründen
der Eigentümer bezüglich deren individuellen Zielsetzung für den eigenen
Wald. Gleichzeitig kann eine gewisse Skepsis und Zurückhaltung unterstellt
werden, da in der Frage der Übertragung und Bewertung von Nutzungsrechten
für den eigenen Wald in der Regel keine Erfahrungen und
Vergleichmöglichkeiten vorliegen. Zudem stellt die Erfassung und Bewertung der Pachtfläche
und des Bestandes zu Beginn und Ende der Pachtzeit sowie die Festlegung der
zulässigen Nutzungen einen nicht unwesentlichen Kostenfaktor dar, der in
Relation zu den möglichen Erträgen einer Verpachtung gesetzt werden muss.
Dennoch kann unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen und kontinuierlichen
Holzbereitstellung aus dem Kleinprivatwald die Waldverpachtung aus Sicht der
Bundesregierung einen weiteren, wirkungsvollen Ansatz zur Mobilisierung
vorhandener Rohholzpotenziale im Kleinprivatwald darstellen. Die Etablierung
dieses Instrumentes wird deshalb in der Waldstrategie 2020 empfohlen.
Information und Aufklärung der Waldbesitzer, die Bereitstellung von
Musterpachtverträgen sowie die Kommunikation von Best-Practise-Projekten können
hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]