[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8264
17. Wahlperiode 22. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter,
Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7797 –
Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der EU-Richtlinie 2008/101/EG zur Einbeziehung des Luftverkehrs in
das europäische Emissionshandelssystem soll ab Januar 2012 für diesen
Bereich die erste Handelsperiode beginnen. Sowohl gewerbliche als auch
nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber müssen ab diesem Zeitpunkt für jede aus
ihrer Luftverkehrstätigkeit resultierende Tonne Kohlendioxid (CO2) eine
Emissionsberechtigung (EB) abgeben. Vom Emissionshandel betroffen sind
grundsätzlich alle Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge durchführen, welche im
Hoheitsgebiet des europäischen Wirtschaftsraumes (Territorium der EU-
Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) starten oder landen.
Der Anwendungsbereich umfasst alle Flüge mit Luftfahrzeugen über 5,7
Tonnen Höchstabfluggewicht. Allerdings gibt es eine lange Liste mit vom
Emissionshandel grundsätzlich ausgenommenen Flügen (Militär und Polizei;
Rettungs-, Lösch-, Übungs-, Sicht-, Zulassungs- und Rundflüge etc.).
Laut Deutscher Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurden Deutschland, als
einem der so genannten Verwaltungsmitgliedstaaten im Rahmen der
Umsetzung des Systems, von den insgesamt rund 5 000 EU- und internationalen
Luftfahrzeugbetreibern 409 deutsche, europäische und außereuropäische
Luftfahrzeugbetreiber zugeordnet. Bis zum 31. März 2011 mussten die
Luftverkehrsbetreiber zusammen mit dem Emissionsbericht einmalig auch einen
Bericht über die Tonnenkilometer-Leistung im Jahr 2010 abgeben, um
Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen zu
haben. Kürzlich veröffentlichte die Europäische Kommission die beiden
Benchmarks für die kostenlose Zuteilung der EB (Faktoren 0,6797 EB pro
1 000 Tonnenkilometer (tkm) für 2012 bzw. 0,6422 EB pro 1 000 tkm für
2013 bis 2020), welche bis Ende des Jahres für die jeweiligen
Luftverkehrsbetreiber errechnet wird. Die den Berechnungen zugrunde gelegte
Gesamtemissionsobergrenze liegt für das Jahr 2012 bei 97 Prozent und für die
Jahre 2013 bis 2020 bei 95 Prozent der durchschnittlichen Emissionen der
Jahre 2004 bis 2006 aller einbezogenen Airlines. Diese so genannten Caps
entsprechen für die beiden Handelsperioden 214,8 Millionen bzw. 210,4
Millionen Tonnen CO2 im Jahr. Kostenlos zugeteilt werden 85 Prozent bzw.
82 Prozent der Gesamtmenge der EB. Lediglich 15 Prozent der Zertifikate
werden versteigert. Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen
Überprüfung der EU-Richtlinie 2008/101/EG erhöht werden. 3 Prozent der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 20. Dezember 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8264 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEB werden für neue oder schnell wachsende Airlines zurückbehalten, wobei
als schnell wachsende Airlines jene gelten, die gemessen in tkm zwischen
2010 und 2014 schneller als 18 Prozent pro Jahr wachsen.
Umweltverbände kritisieren nicht nur das zu anspruchslose Cap und den
niedrigen Auktionsanteil bei der Vergabe der Zertifikate. Sie weisen auch darauf
hin, dass der reine Blick auf Kohlendioxid die Klimaschäden der Luftfahrt
verharmlost, denn sie sind in der Höhe wegen anderer Schadstoffe und
Wasserdampfemissionen etwa drei- bis fünfmal so hoch wie die reinen CO2-
Emissionen.
Die Luftverkehrsunternehmen können darüber hinaus für 15 Prozent der
abzugebenden EB Emissionsgutschriften aus internationalen
Klimaschutzprojekten (Clean Development Mechanism – CDM bzw. Joint Implementation – JI)
verwenden. Die ökologische Integrität insbesondere der Zertifikate aus CDM-
Projekten wird jedoch von Organisationen wie CDM Watch oder International
River immer wieder bezweifelt. Insgesamt steht die Frage, inwieweit die
Kombination von wenig anspruchsvollen Caps, der Verrechnungsmöglichkeit
mit CDM sowie den unbegrenzten Zukaufsmöglichkeiten von Zertifikaten aus
dem klassischen, seit 2005 laufenden, anlagenbezogenen EU-
Emissionshandelssystem, das zudem im Moment krisenbedingt eine enorme
Überausstattung mit CO2-Emissionsberechtigungen aufweist – tatsächlich dämpfenden
Einfluss auf das Wachstum des Flugverkehrs ausüben wird. Das hat im
Übrigen nicht nur Auswirkungen auf das Klima, sondern auch erhebliche
Lärmemissionen zur Folge. Verschärft wird die Skepsis der Umweltverbände
zusätzlich dadurch, dass die Regelsteuersätze der seit dem Jahr 2011 erhobenen
Luftverkehrsteuer mit Start der ersten Emissionshandelsperiode für den
Luftverkehr zum 1. Januar 2012 abgesenkt werden sollen.
In der Richtlinie 2008/101/EG wurde ferner festgelegt, dass bei der
Berechnung der Emissionsmengen der Treibstoffe für den Flugverkehr für
Treibstoffe aus Biomasse der Emissionsfaktor null anzusetzen ist. Entsprechend
großes Interesse haben einige Airlines entwickelt, in einem größeren Umfang
Agrotreibstoffe im Flugverkehr einzusetzen. So wurde zu diesem Ziel jüngst
die „Aviation Initiative for Renewable Energy in Germany“ (AIREG) ins
Leben gerufen. Dahinter verbirgt sich eine Vereinigung von
Forschungseinrichtungen, Fluglinien und Produzenten von Agrosprit. Die weitere Ausweitung
des Einsatzes von Agrokraftstoffen wird jedoch von Umwelt- und
Entwicklungsorganisationen heftig kritisiert. Die dafür benötigten Flächen stünden in
Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU) nicht zur Verfügung, was
Importe nötig mache. Diese gingen jedoch regelmäßig auf Kosten der
Ernährungssouveränität von Ländern des Südens bzw. führten zu zusätzlichen
Abholzungen von Tropenwäldern sowie zu Vertreibungen von Kleinbauern und
Indigenen.
Nach Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2008/101/EG ist es Sache der
Mitgliedstaaten, über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von
Zertifikaten zu entscheiden. Sie sollten aber laut Richtlinie für Klimaschutz
und Anpassung an den Klimawandel in der EU und in den
Entwicklungsländern sowie für Forschung und Entwicklung „auf dem Gebiet der Eindämmung
und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr“
verwendet werden. Versteigerungseinkünfte sollten darüber hinaus auch zur
Finanzierung des globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare
Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt
werden.
1. Wie viele der deutschen Luftfahrzeugbetreiber sind in das EU-
Emissionshandelssystem einbezogen (absolut und in Prozent aller deutschen
Luftfahrzeugbetreiber), und wie viel Prozent des CO2-Ausstoßes aller
deutschen Luftfahrzeugbetreiber repräsentieren diese?
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständige Behörde für das deutsche
Luftfahrzeugregister gibt lediglich Auskunft über die Anzahl zugelassener
Luftfahrzeuge (21 703 mit Stand 2010), jedoch nicht über die Gesamtanzahl der
Luftfahrzeugbetreiber.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8264Daher kann die Frage, wie viel Prozent der deutschen Luftfahrzeugbetreiber in
das EU-Emissionshandelssystem einbezogen sind, nicht beantwortet werden.
In absoluten Zahlen betrachtet befanden sich 169 deutsche Betreiber auf der
aktuellen sogenannten Verwaltungsmitgliedstaatenliste (Verordnung (EU)
Nr. 394/2011 vom 20. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/
2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar
2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/
87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind, mit
Angabe – angesichts der Einbeziehung der EWR-/EFTA-Länder in das
Emissionshandelssystem der EU – des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber
zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats), davon waren 145 Deutschland zugeordnet
(nichtgewerbliche Luftverkehrsbetreiber werden dem Mitgliedstaat zugeordnet,
auf den die meisten ihrer Emissionen entfallen).
Die Emissionen dieser 145 Deutschland zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber
lagen 2010 bei 28 141 686 Tonnen CO2. Zu den Emissionen der übrigen 24
deutschen Luftfahrzeugbetreiber auf der Verwaltungsmitgliedstaatenliste kann
keine Aussage getroffen werden, da diese Daten nur dem jeweils zuständigen
Verwaltungsmitgliedstaat vorliegen. Ebenso wenig kann eine Aussage zu der
Frage getroffen werden, wie viel Prozent der CO2-Emissionen aller deutschen
Luftfahrzeugbetreiber diese 145 bzw. 169 Betreiber repräsentieren.
2. Wie viele deutsche Luftfahrzeugbetreiber haben bereits einen
Zuteilungsantrag auf kostenlose Emissionsberechtigungen gestellt (absolut und in
Prozent der in den Emissionshandel einbezogenen deutschen
Luftfahrzeugbetreiber)?
Hier ist eine vollständige Antwort nur in Bezug auf die Deutschland
zugeordneten deutschen Luftfahrzeugbetreiber möglich. In Deutschland haben 63 der
145 Deutschland zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber einen entsprechenden
Zuteilungsantrag auf kostenlose Emissionszertifikate gestellt. Dies entspricht
43,4 Prozent. Diese 63 Betreiber verursachen jedoch über 99,7 Prozent der
Emissionen aller 145 Deutschland zugeordneten Betreiber. Darüber hinaus
haben zwei Luftfahrzeugbetreiber einen Zuteilungsantrag gestellt, die zwar nicht
Deutschland auf der Verwaltungsmitgliedstaatenliste zugeordnet worden sind,
jedoch eine deutsche Betriebsgenehmigung besitzen.
Zum Stand der Antragstellung deutscher Luftfahrzeugbetreiber in anderen
Mitgliedstaaten ist lediglich eine Teilaussage möglich, da noch nicht alle
Verwaltungsmitgliedstaaten die Zuteilungsliste veröffentlicht haben. In den sieben
Staaten, die dies getan haben, sowie in Island, werden 14 deutsche
Luftfahrzeugbetreiber verwaltet. Von diesen hat lediglich ein Betreiber einen
Zuteilungsantrag gestellt bzw. eine Zuteilung erhalten (7,1 Prozent).
3. Wie viele der Deutschland als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordneten
deutschen und internationalen Luftfahrzeugbetreiber haben bereits einen
Zuteilungsantrag auf kostenlose Emissionsberechtigungen gestellt (absolut
und in Prozent der von Deutschland als Verwaltungsmitgliedstaat
zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber)?
Zu den deutschen Luftfahrzeugbetreibern siehe die Antwort zu Frage 2.
Von den 264 Deutschland zugeordneten internationalen Luftfahrzeugbetreibern
haben 72 einen entsprechenden Zuteilungsantrag auf kostenlose
Emissionszertifikate gestellt. Dies entspricht 27,3 Prozent.
Anzumerken ist, dass die Verwaltungsmitgliedstaatenliste lediglich die
Luftfahrzeugbetreiber, die seit 2006 Luftfahrtaktivitäten in Europa durchgeführt haben,
einem Verwaltungsmitgliedstaat zuordnet. Nicht alle diese Betreiber sind tat-
Drucksache 17/8264 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesächlich emissionshandelspflichtig, und insbesondere für kleine
emissionshandelspflichtige Betreiber mit absehbar niedriger Zuteilung lohnte sich die
Beantragung einer kostenlosen Zuteilung offensichtlich nicht. Dies zeigt sich darin,
dass auf die Betreiber, die Zuteilungsanträge gestellt haben (33 Prozent der
Deutschland zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber), etwa 99 Prozent der gemäß
den Emissionsberechnungen von EUROCONTROL Deutschland insgesamt
zuzurechnenden Emissionen entfallen.
4. Wie wird die Versteigerung des zur Auktion vorgesehenen Anteils an
Emissionsberechtigungen organisiert?
Die Versteigerung des Auktionsanteils für den Luftverkehr erfolgt nach der EU-
Versteigerungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, zuletzt geändert
durch die Verordnung EU Nr. 1210/2011). Diese sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten gemeinsam oder einzeln eine Börse beauftragen, an der die
Versteigerungsmengen sowohl für den Luftverkehr ab dem Jahr 2012 als auch für die
dritte Handelsperiode des stationären Bereichs angeboten werden. Die
zukünftigen Versteigerungen werden damit in ähnlicher Form ablaufen, wie die bereits
in der laufenden Handelsperiode von Deutschland und anderen Mitgliedstaaten
durchgeführten Versteigerungen an Emissionshandelsbörsen. Deutschland, das
Vereinigte Königreich und Polen haben entschieden, selbst eine Plattform zu
beauftragen. Das deutsche Vergabeverfahren hierzu läuft bereits; die anderen
Vergabeverfahren der Mitgliedstaaten werden derzeit vorbereitet. Ebenso wird
die Vergabe für eine gemeinsame Auktionsaufsicht vorbereitet, die alle
Versteigerungen im Hinblick auf ihre Konformität mit der EU-
Versteigerungsverordnung überwacht.
5. Wie erfolgt die Verteilung der Einnahmen der Verwaltungsmitgliedstaaten
aus der Versteigerung der Zertifikate an die Luftverkehrsbetreiber auf die
Mitgliedstaaten?
Die Emissionshandelsrichtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten die ihnen
zustehenden Anteile an den zu auktionierenden Zertifikaten versteigern. Dies gilt
für Luftverkehrszertifikate und Zertifikate im stationären Bereich
gleichermaßen. Hierzu legt die EU-Auktionsverordnung fest, dass jeder Mitgliedstaat
einen Auktionator beauftragt, der die Versteigerungsmenge des Mitgliedstaates
an der beauftragten Börse anbietet und die Erlöse erhält; die Erlöse fließen also
den Mitgliedstaaten direkt zu. Auf jeden Mitgliedstaat entfällt ein
Versteigerungsanteil, der dem Anteil des Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der
einbezogenen Luftverkehrsemissionen des Jahres 2010 entspricht. Dabei werden
einem Mitgliedstaat diejenigen Luftverkehrsemissionen aus Flugzeugen
zugeordnet, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates starten
oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaates landen. Die EU-Kommission berechnet derzeit die auf die
Mitgliedstaaten entfallenden Versteigerungsmengen.
6. Welche Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate erwartet die
Bundesregierung für den Bundeshaushalt im Jahr 2012, und welche im Jahr
2013, auf der Basis welcher Annahmen und Berechnungen, insbesondere
beim CO2-Preis?
Der auf Deutschland entfallende Anteil an Luftverkehrszertifikaten zur
Versteigerung wird derzeit von der Europäischen Kommission berechnet (siehe die
Antwort zu Frage 5). Legt man die Anteile Deutschlands in den
zurückliegenden Jahren zugrunde, ist im Jahr 2012 überschlägig mit einer Auktionsmenge
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8264im Luftverkehr von um die 6 Millionen Zertifikaten jährlich zu rechnen. Die zu
erwartenden Einnahmen ergeben sich durch Multiplikation der
Versteigerungsmenge mit dem jeweils bei den deutschen Versteigerungen an der beauftragten
Börse je Zertifikat erzielten Auktionspreis. Die jeweiligen Versteigerungserlöse
werden 2012 monatlich an den Energie- und Klimafonds abgeführt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Wirtschaftsplans 2012 des Energie-
und Klimafonds im Juni 2011 auf der Basis eines erwarteten durchschnittlichen
Versteigerungspreises von 17 Euro/Zertifikat und Einnahmen in Höhe von
780 Mio. Euro aufgestellt, davon dürften je nach Zuteilungsmenge rd. 100 Mio.
Euro auf den Luftverkehr entfallen. Der Haushaltsgesetzgeber hat trotz des
inzwischen eingetretenen Preisverfalls den Wirtschaftsplan bestätigt, das
Bundesministerium der Finanzen jedoch aufgefordert, bis zum 31. März 2012 eingehend
über die erwartete Einnahmen- und Ausgabenentwicklung im Wirtschaftsplan
des Energie- und Klimafonds für das Jahr 2012 zu berichten.
Ab dem Jahr 2013 wird die deutsche Versteigerungsmenge für den Bereich
Luftverkehr etwas niedriger liegen, da die Gesamtmenge der Zertifikate für den
Luftverkehr von 97 Prozent auf 95 Prozent der durchschnittlichen Emissionen
der Basisperiode 2004 bis 2006 abgesenkt wird und sich damit auch die zur
Versteigerung vorgesehene Menge entsprechend verringert.
7. Sollen die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate entsprechend
der Soll-Vorschrift der EU-Richtlinie 2008/101/EG zweckgebunden
verwendet werden?
Wenn ja, wie genau (bitte tabellarisch und möglichst detailliert angeben,
absolut und in Prozent)?
Wenn nein, warum nicht, und wann ist mit detaillierten Aussagen über die
Verwendung der Einnahmen zu rechnen?
Die Einnahmen aus der Versteigerung im Emissionshandel fließen in
Deutschland vollständig in den Energie- und Klimafonds. Mit dem Gesetz zur
Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) hat
Deutschland eine über die Soll-Vorschrift der Richtlinie hinausgehende Regelung
getroffen, die die Verwendung der Versteigerungserlöse zu 100 Prozent
verbindlich festschreibt. Das Gesetz nennt als Zwecke insbesondere Energieeffizienz,
erneuerbare Energien, Energiespeicher- und Netztechnologien, energetische
Gebäudesanierung, nationaler Klimaschutz, internationaler Klima- und
Umweltschutz sowie Entwicklung der Elektromobilität. Die konkrete Verwendung
der Mittel wird jährlich in einem Wirtschaftsplan festgelegt, der ab dem Jahr
2012 das parlamentarische Verfahren zum Bundeshaushalt durchläuft und mit
dem Haushaltsgesetz festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 ist
als Anlage zum EKFG (BGBl. 2010 I, S. 1807 ff.) veröffentlicht. Der
Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 wird als Anlage 3 zu Kapitel 60 02 des
Bundeshaushaltsplans 2012 veröffentlicht werden.
Bis jeweils zum 31. März des Folgejahres berichtet die Bundesregierung dem
Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages über die zweckentsprechende
Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.
8. Welche Haltung hat die Bundesregierung bezüglich der in der EU-
Richtlinie 2008/101/EG angeführten Möglichkeit, den Anteil der zu
versteigernden Emissionsberechtigungen über 15 Prozent anzuheben, und wie hoch
soll der Anteil in welchem Jahr ihrer Meinung nach sein?
In der Richtlinienänderung zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den
Emissionshandel wurde festgelegt, dass die EU-Kommission bis zum 1. Dezember
Drucksache 17/8264 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2014 die Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie und ihre Wirksamkeit
überprüft und darüber dem Europäischen Rat und Parlament berichtet.
Gegebenenfalls kann die Europäische Kommission Vorschläge zur Änderung der
Richtlinie unterbreiten. Diese können alle Bereiche der Richtlinie betreffen,
auch die Höhe des Versteigerungsanteils. Da hierzu noch keine Vorschläge der
Europäischen Kommission vorliegen, gibt es zu dieser Frage keine Position der
Bundesregierung.
9. Welcher Umfang von windfall profits ergibt sich nach Ansicht der
Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis über einschlägige Studien für die
Airlines aus der kostenlosen Zuteilung von 85 Prozent der
Emissionsberechtigungen in Verbindung mit der Überwälzung der
Opportunitätskosten auf den Flugpreis?
Die vorliegenden Studien zur Frage der Überwälzung der Zertifikatkosten auf
die Ticket- und Frachtpreise kommen zu dem Ergebnis, dass diese Kosten
– auch die Opportunitätskosten – zumindest teilweise an die Kunden
weitergegeben werden. Inwieweit es zu windfall profits kommt, hängt von einer Reihe
von Faktoren (unter anderem der Markt- und Wettbewerbssituation) ab und
kann derzeit von der Bundesregierung nicht beantwortet werden.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kostensteigerungen je Ticket
(Hin- und Rückflug), die sich aus der Einbeziehung in den
Emissionshandel ergeben, für
a) Kurzstreckenflüge von Berlin nach Frankfurt am Main,
b) Mittelstreckenflüge von Berlin nach Barcelona,
c) Langstreckenflüge von Frankfurt am Main nach New York,
d) Langstreckenflüge von Berlin nach Bangkok,
e) Langstreckenflüge von Frankfurt am Main nach Sydney?
Die zu erwartenden Kostensteigerungen sind abhängig von der Frage, welche
Kostendefinition angewendet wird. Auch die kostenlos zugeteilten
Emissionszertifikate erhalten einen kalkulatorischen Wert (Opportunitätskosten),
pagatorische Kosten fallen für die Fluggesellschaften aber nur für die zuzukaufenden
Berechtigungen an.
Die Europäische Kommission erwartet, dass die Aufnahme des Luftverkehrs in
das EU-Emissionshandelssystem sich nur begrenzt auf die Ticketpreise
auswirken wird. Ausgehend von den aktuellen CO2-Preisen würden die tatsächlichen
Kosten pro Ticket für einen Transatlantikflug um weniger als 2 Euro steigen,
wenn der Wert der kostenlosen Zertifikate nicht auf den Passagier umgelegt
wird. Sollte dies doch der Fall sein, könnte der Ticketpreis um rund 12 Euro
steigen.
11. Welche Kostensteigerung je Tonnenkilometer Luftfracht erwartet die
Bundesregierung aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den
Emissionshandel (Begründung)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine abschließenden Daten vor. Die
Kostensteigerungen im Frachtverkehr durch die Einbeziehung des Luftverkehrs in
den Emissionshandel hängen von einer Reihe von Faktoren ab, vor allem von
der Distanz, den transportierten Gütern, dem gewählten Geschäftsmodell, dem
verwendeten Fluggerät und der Auslastung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/826412. Welche Lenkungswirkung in Richtung Verkehrsvermeidung im
Luftverkehr erwartet die Bundesregierung aus den zu erwartenden
emissionshandelsinduzierten Aufschlägen in Passagierbereich einerseits und im
Luftfrachtbereich andererseits?
Durch den Emissionshandel kommt es insgesamt zu einer absoluten
Begrenzung und Rückführung der Emissionen der einbezogenen Anlagen. Zu der auf
Preiseffekten beruhenden Lenkungswirkung hinsichtlich einzelner
einbezogener Branchen liegen der Bundesregierung keine eigenen Schätzungen vor.
Die Folgenabschätzung, die die EU-Kommission mit dem Richtlinienvorschlag
vorgelegt hat, untersucht den Passagierbereich und kommt zu dem Ergebnis,
dass die Wirkung auf das prognostizierte Nachfragewachstum äußerst gering
sein wird: Selbst unter der Annahme eines Zertifikatpreises von 30 Euro und
vollständiger Weitergabe aller Kosten (auch der kostenlos erhaltenen
Zertifikate) in die Ticket- und Frachtpreise würde sich die Nachfrage nach
Luftverkehrsleistungen bis zum Jahr 2020 statt um 142 Prozent um 135 Prozent
gegenüber 2005 erhöhen. Unter den genannten Annahmen kommt es durch die
Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel in geringem Umfang zur
Verlagerung auf andere Verkehrsträger, vorwiegend auf die Schiene und auf
Busse. Durch den Emissionshandel und die Zukaufsmöglichkeit des
Luftverkehrssektors werden insgesamt Emissionen im Umfang von 183 Mio. Tonnen
CO2 reduziert, der überwiegende Teil davon in anderen Sektoren.
13. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den zahlreichen in der EU-
Richtlinie verankerten Ausnahmen von der Emissionshandelspflicht für
Luftfahrzeuge,
a) bezüglich des Höchstabfluggewichts,
b) bezüglich sonstiger Ausnahmen?
Die Bundesregierung hat der Richtlinienänderung mit den Ausnahmen
zugestimmt. Inwieweit einzelne Regelungen ggf. im Lichte der Erfahrungen zu
überarbeiten sind, wird die Überprüfung der Richtlinie zeigen. Auf die Antwort
zu Frage 8 wird verwiesen.
14. Warum wurden in den Verhandlungen um die EU-Richtlinie militärische
Flüge von der Emissionshandelspflicht ausgenommen, und welche
Position hat Deutschland dazu seinerzeit eingenommen?
Die Europäische Kommission hatte von vornherein vorgeschlagen, Militärflüge
nicht in die Richtlinie einzubeziehen, vor allem, weil die entsprechenden Daten
bei EUROCONTROL nicht vorliegen oder nicht einfach erhältlich sind.
Deutschland hat den Vorschlag seinerzeit unterstützt.
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass militärische Einrichtungen
von umweltökonomischen Instrumenten grundsätzlich freigestellt werden
sollen?
Wenn ja, warum soll bei ihnen auf die ökologische Lenkungswirkung
solcher Instrumente verzichtet werden?
Grundsätzlich sollte der Anwendungsbereich ökonomischer Instrumente des
Umweltschutzes auch militärische Einrichtungen umfassen, sofern dem keine
übergeordneten sicherheitspolitischen Gründe entgegen stehen. Dies ergibt sich
aus dem Verursacherprinzip und der Notwendigkeit, ökonomische Anreize zur
Senkung von Umweltbelastungen zu setzen. Der öffentliche Sektor sollte we-
Drucksache 17/8264 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegen seiner Vorbildfunktion keine Sonderrechte für sich beanspruchen, falls dies
nicht sachlich zwingend geboten ist.
Falls aus sicherheitspolitischen Gründen eine Anwendung ökonomischer
Instrumente nicht oder nur teilweise möglich ist, sollte die Senkung über andere
Instrumente erreicht werden, z. B. über die umweltorientierte Beschaffung und
die Anwendung von Umweltmanagementsystemen.
Wenn Investitionsentscheidungen in Bereichen getätigt werden, bei denen eine
Anwendung ökonomischer Instrumente nicht in Frage kommt, sollten die
zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsrechnungen auf der Grundlage von
Lebenszyklusanalysen durchgeführt werden und die nicht internalisierten
Umweltkosten als Schattenpreise berücksichtigt werden. Dies könnte aus
pragmatischen Gründen pauschaliert geschehen, etwa durch Zuschläge auf die
Energiepreise.
16. Welchen Umfang und welchen Anteil haben die Emissionen militärischer
Flüge an den Gesamtemissionen deutscher Luftfahrzeugbetreiber?
Die folgende Tabelle stellt die militärischen und zivilen CO2-Emissionen von
Flügen dar, die in Deutschland stattfinden oder von Deutschland aus starten.
Reine Auslandseinsätze sind nicht eingeschlossen.
Militärischer und ziviler CO2-Ausstoß für Flüge in und von Deutschland aus
(ohne Auslandseinsätze, Territorialprinzip)
Der daraus resultierende Anteil der militärischen Flüge ist in der folgenden
Abbildung veranschaulicht. Er liegt in der Größenordnung von 1 Prozent und ist
insgesamt eher rückläufig. Gegenwärtig werden die CO2-Emissionen der
militärischen Flüge in Deutschland auf 220 kt pro Jahr geschätzt.
Anteil des militärischen Verbrauchs
Nationales Treibhausgas-Inventar Schätzung bzw.
TREMOD-Prognose
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2015 2020
Militär kt 723 234 330 515 387 161 179 188 264 322 220 220 220
zivil kt 21 854 21 296 21 111 21 432 23 211 25 237 26 509 27 472 27 891 27 070 27 879 33 473 38 179
Gesamt kt 22 577 21 530 21 441 21 947 23 598 25 398 26 688 27 660 28 154 27 392 28 099 33 693 38 399
Militär-Anteil 3,20 % 1,09 % 1,54 % 2,35 % 1,64 % 0,63 % 0,67 % 0,68 % 0,94 % 1,18 % 0,78 % 0,65 % 0,57 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/826417. Sieht die Bundesregierung in der möglichen Verwendung von CDM-
Gutschriften eine Gefahr für die ökologische Integrität der Einbeziehung des
Emissionshandels in den Flugverkehr?
Die Emissionshandelsrichtlinie legt für die einbezogenen Sektoren fest, in
welchem Umfang Zertifikate aus projektbasierten Mechanismen zur Begleichung
der Abgabepflicht genutzt werden können. Die festgelegten Grenzen stellen
sicher, dass die EU insgesamt ihrer Verpflichtung im Kyoto-Protokoll, die
zugesagten Emissionsminderungen überwiegend in der EU zu erbringen,
nachkommt.
Für den Luftverkehr wurde für das Jahr 2012 eine Höchstmenge von 15 Prozent
an Zertifikaten aus projektbasierten Mechanismen festgelegt, ab dem Jahr 2013
wird die Grenze auf 1,5 Prozent gesenkt. Die Bundesregierung sieht in diesen
Regelungen keine Gefahr für die ökologische Integrität der Einbeziehung des
Luftverkehrs in den Emissionshandel.
18. Welche Haltung hat die Bundesregierung in Bezug auf eine mögliche
Veränderung des Anteils von CDM-Gutschriften bei der Abgabe von
Emissionsberechtigungen durch Luftfahrzeugbetreiber; strebt sie eine
Erhöhung oder eine Absenkung dieses Anteils an, und warum?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Position. Auf die Antwort zu Frage 8
wird verwiesen.
19. Zieht die Bundesregierung die Maßnahme in Betracht, den Staffelbetrag
für Kurzstreckenflüge (Entfernungsstufe 8 Euro) zu erhöhen, vor dem
Hintergrund, dass gerade Kurzstreckenflüge Mensch und Natur
überproportional belasten und es oft schnelle Bahnverbindungen in
Deutschland als Alternative gibt, und wenn nein, warum tut sie das nicht
(Begründung)?
Die Bundesregierung zieht eine solche Maßnahme derzeit nicht in Betracht.
Eine umfassende Untersuchung zu den Auswirkungen der Luftverkehrsteuer
wird im Rahmen des nach § 19 Absatz 4 des Luftverkehrsteuergesetzes zu
erstellenden Evaluierungsberichtes erfolgen, der dem Deutschen Bundestag zum
30. Juni 2012 vorzulegen ist.
20. Wie verteilen sich die Einnahmen durch die Luftverkehrsteuer auf die
drei Entfernungsstufen (8 Euro, 25 Euro und 45 Euro) prozentual und
absolut bis zum 31. August 2011, 30. September 2011 sowie 31. Oktober
2011?
Unter Zugrundelegung der Ist-Einnahmen und bei Berücksichtigung der bei
den Hauptzollämtern eingegangenen Steueranmeldungen der
Luftverkehrsunternehmen für die Berechnung der auf die drei Entfernungsstufen entfallenden
prozentualen Einnahmen verteilen sich die Einnahmen aus der
Luftverkehrsteuer wie folgt:
Drucksache 17/8264 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche konkreten Forschungsvorhaben gibt es zur Minderung der
Treibhausgase im Luftverkehr, welche Ziele verfolgen sie, welche Mittel
stehen dafür zur Verfügung, und welcher Anteil daran sind Bundesmittel
(bitte tabellarisch)?
Steuertarif Steuereinnahmen in Mio. Euro und prozentual
Januar bis
August 2011
Januar bis September
2011
Januar bis Oktober 2011
8,00 Euro (Länder der
Anlage 1 zu § 11 LuftVStG)
283 53,39 % 332 53,44 % 382 53,68 %
25,00 Euro (Länder der
Anlage 2 zu § 11 LuftVStG
36 6,76 % 42 6,78 % 48 6,73 %
45,00 Euro (andere Länder) 211 39,85 % 248 39,78 % 282 39,59 %
Summe 530 100 % 622 100 % 712 100 %
Lfd.
Nr.
Titel Ziele Mittel Anteil
Bund
1 Einschätzung und
Bewertung der
Technologieentwicklung zur CO2-
Reduzierung (BMVBS)
Entwicklung eines CO2-Standards für
neue Luftfahrzeuge
119 Tausend Euro
in 2011, 150 Tausend
Euro in 2012-14
100 %
2 Alternative und
nachhaltige Treibstoffe für den
Luftverkehr (BMVBS)
Entwicklung alternativer Kraftstoffe in
der Luftfahrt
136 Tausend Euro
in 2011, 280 Tausend
Euro in 2012-14
100 %
3 Projekt „AviClim“ im
Förderschwerpunkt
„Ökonomie des
Klimawandels“ (BMBF)
Ökonomische Analyse der
Einbeziehung des Luftverkehrs in
internationale Klimaschutzprotokolle.
615 987 Euro
(2011-14)
100 %
4 Projekt „Verminderung
von Kondensstreifen
durch
Flugroutenoptimierung“ im
Förderschwerpunkt klimazwei
(BMBF)
Gegenstand des Vorhabens war es,
schon bei der Optimierung von
Flugrouten kondensstreifenträchtige
Gebiete dann zu vermeiden, wenn eine
starke, erwärmende Strahlungswirkung
zu erwarten ist, um so die
Klimawirkung des Luftverkehrs zu reduzieren.
1 052 294 Euro (Ende
2010 abgeschlossen)
82 %
5 Begleitung der
Verhandlungen der
Klimarahmenkonvention zur
Fortentwicklung des
internationalen
Klimaschutzregimes bezüglich der
Einbeziehung des Flug-
und Schiffsverkehrs in
ein Klimaschutzregime
nach 2012 (BMU)
Fachliche Unterstützung der
Bundesregierung und Erarbeitung konkreter
Vorschläge zu der Einbeziehung des
Flug- und Schiffsverkehr in ein
internationales Klimaschutzregime
100 Tausend Euro
(bis Ende 2013)
100 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/826422. Welche Forschungsprojekte davon haben auch das Ziel, die von kleineren
Betreibern verursachten Schadstoffemissionen und durch nicht mit in den
Emissionshandel einbezogene Privatmaschinen zu reduzieren?
Das vom BMVBS geförderte Projekt der Entwicklung eines CO2-Standards für
neue Luftfahrzeuge hat auch zum Ziel, die Emissionen der allgemeinen
Luftfahrt zu reduzieren, sofern es sich um strahlgetriebene Luftfahrzeuge handelt.
Die allgemeine Luftfahrt ist nicht das Ziel des Luftfahrtforschungsprogramms
des BMWi. Vorhaben werden daher nicht direkt gefördert. Dennoch kommen
die Ergebnisse aus dem Luftfahrtforschungsprogramm über z. B.
Materialoder Triebwerksverbesserungen auch dieser Gruppe von Luftfahrtzeugen zu
Gute.
Die beiden in der Antwort zu Frage 21 genannten Forschungsprojekte des
BMBF liefern grundsätzlich auch Befunde im Hinblick auf den in Frage 22
genannten Problemzusammenhang. Die Projekte sind jedoch nicht spezifisch auf
die genannten Akteursgruppen ausgerichtet.
23. Wie bewertet die Bundesregierung den Faktor des Wärmetriebs innerhalb
der Gesamtemissionen eines Großraumflugzeugs gegenüber den reinen
CO2-Emissionen sowie die weiteren klimawirksamen Auswirkungen des
Luftverkehrs wie die Bildung von SO2, NOx, Nanopartikeln sowie die
Bildung von Zirruswolken (bitte in Zahlen angeben)?
Der Flugverkehr verursacht folgende Emissionen und atmosphärischen
Prozesse, die klimawirksam sind:
● Emissionen von CO2 (erwärmender Effekt)
● Bildung des treibhauswirksamen Gases Ozon infolge von NOX-Emissionen
(erwärmender Effekt)
● Minderung der atmosphärischen Konzentrationen des treibhauswirksamen
Gases Methan, auch infolge der NOx-Emissionen (abkühlender Effekt)
● Emission des treibhauswirksamen Gases Wasserdampf (erwärmender
Effekt)
● Reflektion der Sonnenstrahlung durch die emittierten Sulfataerosole
(abkühlender Effekt)
6
Luftfahrtforschungsprogramm (BMWi)
Ca. 70 Prozent der Fördermittel des
Luftfahrtforschungsprogramms des
BMWi werden für Vorhaben mit
direktem oder indirektem Umweltbezug
aufgewendet mit dem Ziel, ein
nachhaltiges und ökoeffizientes
Lufttransportsystem zu entwickeln. Hierbei
stehen CO2- und andere
Schadgasreduzierungen im Mittelpunkt der
Bemühungen. Dies wird insbesondere über
Effizienzverbesserungen bei
Triebwerken und Aerodynamik sowie durch
Gewichtsreduktion verfolgt. Im
Rahmen des
Luftfahrtforschungsprogramms werden auch Vorhaben zur
Erforschung von nachhaltigen
Biokraftstoffen in der Luftfahrt gefördert.
rd. 100 Mio. Euro
(70 Prozent von
146 Mio. Euro) in 2011
100 %
Drucksache 17/8264 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Absorption der Sonnenstrahlung durch die emittierten Rußpartikel
(erwärmender Effekt)
● Bildung von Kondensstreifen (erwärmender Effekt)
● Bildung zusätzlicher Zirruswolken (hohe, aus Eispartikeln bestehende
Wolken) (erwärmender Effekt).
Als Maß für die Klimawirksamkeit dieser Emissionen und Prozesse nutzen die
Wissenschaftler den Strahlungsantrieb (englisch: radiative forcing). Der
Strahlungsantrieb, der durch den aktuellen Flug eines Großraumflugzeuges
verursacht wird, hängt – neben vielen weiteren Faktoren – von den eingesetzten
Triebwerken, der Flugstrecke und den aktuellen atmosphärischen Bedingungen
(zum Beispiel Temperatur, Luftfeuchte, NOx-Hintergrundkonzentrationen in
Reiseflughöhe) ab. Er kann also nur in Abhängigkeit von diesen konkreten
Vorgaben berechnet werden.
Es wurden jedoch für die einzelnen Effekte für bestimmte Jahre globale
Strahlungsantriebe auf der Grundlage der Flugbewegungen dieser Jahre berechnet.
Durch die Arbeiten von Burkhardt und Kärcher (Burkhardt, U., Kärcher, B.,
2011: Global radiative forcing from contrail cirrus. Nature Climate Change 1
54 – 58. Doi:10.1038/nclimate1068) ist dies auch für den Effekt der
Zirruswolken (contrail cirrus) möglich.
Die nachfolgende Tabelle enthält die aktuellen Angaben zu den einzelnen
Klimaeffekten des Flugverkehrs.
Strahlungsantrieb der einzelnen Klimaeffekte des Flugverkehrs (mittlere Werte,
für das Jahr 2005, für Zirruswolken für 2002, der Wert für 2005 dürfte höher
liegen)
* Angaben nach Burkhardt und Kärcher für das Jahr 2002.
Die Tabelle zeigt, dass der Strahlungsantrieb der Emissionen und Effekte des
Luftverkehrs (ohne den Effekt der zusätzlichen Zirruswolken) im Jahr 2005
etwa zweimal so groß ist wie der Strahlungsantrieb von CO2 allein. Die
Ergebnisse zu den Zirruswolken zeigen, dass der Strahlungsantrieb des Luftverkehrs
durch die Bildung von Zirruswolken größer ist als der Effekt von CO2 allein.
24. Welche flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die weiteren
klimawirksamen Auswirkungen des Luftverkehrs, wie die Bildung von SO2, NOx,
Nanopartikeln sowie die Bildung von Zirruswolken sind von der
Bundesregierung vorgesehen?
Prozess Strahlungsantrieb [mW/m2]
CO2 –28,0
Ozonbildung –26,3
Abnahme von Methan –12,5
Wasserdampf –2,8
Sulfatpartikel –4,8
Rußpartikel –3,5
Kondensstreifen –11,8
Zirruswolken* (contrail cirrus) –37,5
Gesamt –55,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8264Welche Projekte unterstützt sie diesbezüglich international, insbesondere
auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der EU-
Emissionshandelsrichtlinie?
Die Bundesregierung unterstützt flankierende Maßnahmen, um die über CO2
hinausgehenden Klimaeffekte zu erfassen. Die Europäische Kommission hat
angekündigt, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen, der zunächst geprüft
werden müsste. Weiterhin hat die Europäische Kommission die Erarbeitung
eines solchen Vorschlags in ihr künftiges Arbeitsprogramm aufgenommen. Die
Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit Fragen der Nicht-
CO2-Effekte des Flugverkehrs auseinandergesetzt, z. B. in Begleitstudien zur
Einbeziehung des Flugverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem. Weiterhin
ist die Bundesregierung in dem wissenschaftlichen Begleitkreis der von der
Europäischen Kommission unterstützen mehrjährigen Studie REACT4C
vertreten, die untersucht, wie durch Flugroutenänderungen Klimaeffekte durch die
Veränderung der natürlichen Wolkenbildung vermieden werden können.
Im Hinblick auf NOx-Emissionen hat das BMVBS mit ausgewählten Flughäfen
(Frankfurt/Main, München, Köln/Bonn, Hamburg und Düsseldorf) zur
Reduzierung der lokal wirksamen Schadstoffe Stickoxide (NOx) und
Kohlenwasserstoffe (HC) ein Testprojekt für emissionsbezogene Landeentgelte initiiert.
Hierdurch sollen ökonomische Anreize zum Einsatz von besonders
umweltfreundlichem Fluggerät geschaffen werden.
25. Wie steht die Bundesregierung zu den von Umweltverbänden kritisierten
negativen Auswirkungen einer Ausdehnung des Einsatzes von
Agrotreibstoffen im Verkehrsbereich der EU, insbesondere auch im Flugverkehr?
Die Nutzung von Biokraftstoffen muss nachhaltig gestaltet werden. Daher
wurden zeitgleich mit der Verabschiedung der Ausbauziele in der Erneuerbaren
Energien Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe als
Voraussetzung für deren Förderung beschlossen. Deutschland hat als erstes
Land in der EU die Nachhaltigkeitskriterien in nationales Recht umgesetzt und
wendet diese seit dem 1. Januar 2011 an.
Darüber hinaus sieht die Bundesregierung Bedarf zur Weiterentwicklung dieser
Kriterien, insbesondere im Hinblick auf negative Auswirkungen durch
sogenannte indirekte Landnutzungsänderungen (indirect land use change, iLUC),
d. h. auf Verdrängungseffekten basierende Landnutzungsänderungen. Die
Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme gegenüber der Europäischen
Kommission zu iLUC-Effekten ein signifikantes Risiko anerkannt und sich dafür
ausgesprochen, künftig nur solche Biokraftstoffe zu fördern, bei denen keine
negativen Effekte durch indirekte Landnutzungsänderungen auftreten. Die heute am
Markt befindlichen Mengen sollen hiervon ausgenommen werden.
Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus in den derzeit stattfindenden
Verhandlungen zur Monitoring-Verordnung dafür ein, dass die
Nachhaltigkeitskriterien auch im Rahmen des Emissionshandels gelten.
26. Welchen Verbrauch an Agrotreibstoffen im Luftverkehr prognostiziert die
Bundesregierung für die Jahre 2015, 2020 und 2025 (absolut und in
energetischen Prozenten der Gesamtreibstoffmenge)?
Die Bundesregierung geht auf der Grundlage der vorliegenden Informationen
für den Betrachtungszeitraum bis 2025 von einem Anteil an Biokraftstoffen im
Luftverkehr von maximal 5 Prozent in der Europäischen Union aus.
Drucksache 17/8264 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine Initiative aus Europäischer Kommission, Airbus und Teilen der Luftfahrt-
und Biokraftstoffindustrie verfolgt in der European Advanced Biofuels
Flightpath Initiative für 2020 das Ziel einer Bereitstellung von 2 Mio. Tonnen
Biokraftstoffe pro Jahr. Das entspricht weniger als 4 Prozent des
Gesamtverbrauchs der europäischen Luftfahrtunternehmen.
Eine Prognose für den internationalen Bereich ist wegen der unzureichenden
Informationslage nicht möglich.
27. Welche Anbaufläche wird in diesen Jahren jeweils für diese Mengen
erforderlich sein, welcher Anteil wird voraussichtlich in Deutschland
angebaut und aus welchen Ländern oder Ländergruppen müssten welche
Mengen importiert werden, damit das nachhaltige Anbaupotential für
Energiepflanzen in Deutschland bzw. der EU nicht überschritten wird?
Hinreichende Angaben hierzu liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor.
Die Größe und Lage der Anbauflächen hängen zudem davon ab, welche
Rohstoffe verwendet werden. Einzelne Angaben können daher nur aus den bislang
durchgeführten Versuchsläufen abgleitet werden.
28. Plant die Bundesregierung die Untersuchung effizienterer Quellen als
Jatropha für die Gewinnung von Agrotreibstoff für den Luftverkehr, und
wenn ja, in welchem Forschungsvorhaben mit welcher konkreten
Aufgabenstellung?
Die Bundesregierung befasst sich zunächst mit der grundsätzlichen Frage,
inwieweit Biokraftstoffe einen Beitrag zur Reduzierung der Klimawirkungen des
Flugverkehrs leisten können.
Der in den Antworten zu den Fragen 26 und 27 bereits angeführte Testbetrieb
des Deutschen Lufthansa auf Flügen zwischen Hamburg und Frankfurt/Main
wird von der Bundesregierung mit 2,5 Mio. Euro unterstützt und ist Teil des
Gesamtforschungsvorhabens FAIR. FAIR erforscht mögliche Alternativen zu
heutigen Flugantrieben; Teil hiervon ist auch die Untersuchung von
Auswirkungen durch Biokraftstoff auf Flugzeugsysteme im Dauereinsatz. Weiterhin
ist die Bundesregierung über verschiedene Forschungsprojekte der
Europäischen Kommission indirekt an weiteren Forschungsarbeiten beteiligt.
29. Welches Potential sieht die Bundesregierung in der Algentechnologie zur
Herstellung von Biomasse für Treibstoffe, wann wird diese
voraussichtlich die Marktreife erreichen, und welchen Anteil an Luftfahrttreibstoffen
wird diese in den Jahren 2015, 2020 und 2025 voraussichtlich haben?
Die energetische Nutzung von Algen befindet sich im Stadium der Forschung
und Entwicklung. Zur Marktreife von Algenkraftstoffen ist damit noch keine
belastbare Aussage möglich. Angaben zu künftigen Anteilen von
Algenkraftstoffen am Gesamtverbrauch von Lufttreibstoffen sind damit derzeit nicht
möglich. Ein regulärer Einsatz bereits im Jahr 2015 ist aus Sicht der
Bundesregierung äußerst unwahrscheinlich.
30. In welchem Umfang und mit welchen Mitteln aus welchem Bundesetat
beteiligt sich die Bundesregierung an der Initiative „Aviation Initiative
for Renewable Energy in Germany“ (AIREG)?
Die Bundesregierung begrüßt die Initiative grundsätzlich und wird die weiteren
Arbeiten sowie die Ergebnisse mit Interesse verfolgen. Im Beirat von aireg sind
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8264das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
die Parlamentarische Staatssekretärin Katherina Reiche und das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch den Parlamentarischen
Staatssekretär Jan Mücke vertreten.
31. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung einer Kerosinsteuer, wie
bewertet sie einen möglichen Alleingang Deutschlands sowie die
Perspektive für eine europaweite Einigung?
Die Bundesregierung steht der Einführung einer Kerosinsteuer grundsätzlich
offen gegenüber, sofern dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen
hervorgerufen werden. Deswegen ist vor einer solchen Maßnahme zu prüfen, ob eine
weltweite Einführung realisierbar ist.
Auf EU-Ebene stellt es Artikel 14 Absatz 2 der Energiesteuerrichtlinie vom 31.
Oktober 2003 seit dem 1. Januar 2004 den Mitgliedstaaten frei, reine
Inlandsflüge der Kerosinsteuer zu unterwerfen. Eine innergemeinschaftliche
Besteuerung von Flügen ist ebenfalls möglich, falls die betroffenen Mitgliedstaaten
entsprechende bilaterale Verträge miteinander geschlossen haben. Alle anderen
gewerblichen Flüge sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Energiesteuerrichtlinie
weiterhin obligatorisch von der Energiesteuer befreit.
Eine obligatorische Besteuerung aller EU-weiten Flüge ist derzeit allerdings
nicht zu erwarten, da auf der Sitzung des informellen ECOFIN im Jahr 2005
insbesondere die EU-Mitgliedstaaten mit starkem Tourismus entschiedenen
Widerstand gegen eine EU-weite Kerosinbesteuerung äußerten.
32. Welche CO2-Emissionsdaten des deutschen Luftverkehrs liegen der
Bundesregierung für die Jahre 2000 bis 2010 vor, und wie werden sich die
Emissionen bis 2030 voraussichtlich entwickeln?
Die entsprechenden Emissionsdaten sind in der folgenden Tabelle und der
Abbildung dargestellt.
CO2-Emissionen des zivilen Luftverkehrs in und von Deutschland aus
(Territorialprinzip)
CO2-Emissionen des zivilen Luftverkehrs in und von Deutschland
Nationales Treibhausgas-Inventar Schätzung bzw. TREMOD-Prognose
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2015 2020 2025 2030
Kt CO2 21 854 21 296 21 111 21 432 23 211 25 237 26 509 27 472 27 891 27 070 27 879 33 473 38 179 43 700 49 891
Drucksache 17/8264 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Welche Berechnungen oder Ähnliches geben nach Auffassung der
Bundesregierung die Höhe der externen Kosten des Luftverkehrs in
Deutschland und der EU angemessen wieder?
Wie hoch sind die externen Kosten des Luftverkehrs in Deutschland und
der EU nach Auffassung der Bundesregierung (bitte tabellarisch mit den
externen Kosten des gesamten Flugverkehrs sowie pro Fluggast- bzw.
Tonnenkilometer)?
Wer hat diese Berechnungen oder Ähnliches wann und im Auftrag von
wem durchgeführt?
Inwieweit ist dabei Fluglärm berücksichtigt?
Eine aktuelle, im September 2011 veröffentlichte Studie (CE Delft, INFRAS,
Fraunhofer ISI: External Costs of Transport in Europe, Update Study for 2008),
im Auftrag des Internationalen Eisenbahnverbands gibt die externen Kosten
des Luftverkehrs für Deutschland und Europa im Jahr 2008 wie folgt an:
Externe Kosten des Luftverkehrs
Die Studie bezieht nur den innereuropäischen Flugverkehr ein. Die Angaben
pro Tonnenkilometer beruhen auf eigenen Berechnungen unter der Annahme,
dass 100 kg Fracht einem Passagier entsprechen. Lärmkosten sind dabei in den
Angaben enthalten.
34. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich Klagen gegen die Einbeziehung des
Flugverkehrs in das Europäische Emissionshandelssystem, bzw. gegen
Teile dieses Systems, seitens Unternehmen, Organisationen oder Staaten?
Derzeit wird die Klage von US-Fluggesellschaften und dem US-
Luftfahrtverband gegen die Einbeziehung in den Emissionshandel vor dem Europäischen
Gerichtshof verhandelt. Am 6. Oktober 2011 stellte die Generalanwältin die
Schlussanträge, die die völkerrechtliche Vereinbarkeit feststellen. Das Urteil
soll am 21. Dezember 2011 ergehen. Weitere Klagen sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
35. Welchen Staaten wird bislang vertraglich die Berücksichtigung von
„equivalent measures“ (Anwendung von Artikel 25a der Richtlinie 2008/
01/EG) zugestanden, und welche Maßnahmen genau werden dabei von
der EU anerkannt?
Derzeit gibt es keinen Drittstaat, mit dem eine Ausnahme nach Artikel 25a der
Richtlinie vereinbart wurde. Nach Aussage der EU-Kommission gibt es dazu
auch noch keine konkreten Verhandlungen.
36. Verhandlungen mit welchen Nicht-EU-Staaten laufen derzeit vor dem
Hintergrund des Widerstands gegen die Einbeziehung des Luftverkehrs in
den Emissionshandel?
Die EU-Kommission, wie auch viele Mitgliedstaaten, sind im Dialog mit vielen
Drittstaaten (unter anderem die USA, China und Russland), um auf eine
positive Haltung zur Einbeziehung des Luftverkehrs hinzuwirken und die
Beweggründe der EU sowie das Emissionshandelssystem zu erläutern. Die
Bundesregierung hat hierzu eine Demarche gegenüber den Drittstaaten durchgeführt,
Gesamt pro Personenkilometer pro Tonnenkilometer
EU 26,964 Mrd. Euro 5,71 Cent 57,1 Cent
Deutschland 3,563 Mrd. Euro 5,9 Cent 59 Cent0,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8264die sich im Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) am
2. November 2011 gegen die Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-
Emissionshandel ausgesprochen hatten. Die Mitgliedstaaten stimmen sich
regelmäßig untereinander und mit der Europäischen Kommission über ihre Aktivitäten
und deren Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen ab.
37. Wie steht die Bundesregierung zu den Ergebnissen der Rechtsgutachterin
des Europäischen Gerichtshofs, Juliane Kokott, von Anfang Oktober
2011, nach denen die Ausweitung des Emissionshandels nicht gegen
Völkerrecht verstoße?
Die Bundesregierung hat zu dem Verfahren Stellung genommen und sieht sich
durch das eindeutige Votum der Generalanwältin in ihrer Haltung bestätigt,
dass die Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel mit dem
Völkerrecht vereinbar ist.
38. Wie steht die Bundesregierung aus umweltpolitischer Sicht zum Inhalt
des aktuellen Vorstoßes des Vorsitzenden des Verkehrsausschusses im
Europaparlament, Brian Simpson, der laut „Financial Times Deutschland“
vom 31. Oktober 2011 in einem Brief an die EU-Klimakommissarin
Connie Hedegaard einen Kompromissvorschlag für die gerichtliche
Auseinandersetzung um die Einbeziehung in den EU-Emissionshandel
zwischen dem US-Luftfahrtverband sowie drei großen US-Fluggesellschaften
auf der einen Seite und der EU auf der anderen ins Spiel brachte, wonach
bei Interkontinentalflügen nur noch die Emissionen von Flugzeugen in
den EU-Emissionshandel einbezogen werden sollten, die innerhalb des
europäischen Luftraums anfallen, und nicht mehr die Emissionen der
gesamten Flugstrecke, wie bislang in der EU-Richtlinie 2008/101/EG
festgelegt?
Die Bundesregierung steht zur Einbeziehung des Luftverkehrs, wie in der
Richtlinie 2008/101/EG festgelegt. Es handelt sich um geltendes europäisches
Recht, das bereits von allen Mitgliedstaaten in nationale Gesetze umgesetzt
wurde. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Frage der
Völkerrechtskonformität in der geltenden Fassung. Zunächst bleibt daher das
Gerichturteil abzuwarten; nach den Aussagen der Generalanwältin in ihren
Schlussanträgen gibt es keinen Grund, an der Völkerrechtskonformität der
Richtlinie zu zweifeln. Von daher sieht die Bundesregierung derzeit keinen
Anlass, sich zu Kompromissvorschlägen für die gerichtliche Auseinandersetzung
zu positionieren. Im Übrigen bestand bei den Verhandlungen über die
Richtlinie Einigkeit, dass die Emissionen der gesamten Flugstrecke von allen Flügen,
die in der EU starten oder landen, einbezogen werden sollen, um die
Klimawirkungen des von der EU zu verantwortenden Luftverkehrs möglichst umfassend
zu adressieren und für Wettbewerbsneutralität zu sorgen.
39. Welche Konsequenzen für den Zeitplan bei der Umsetzung der EU-
Richtlinie 2008/101/EG hätten zu diesem Zeitpunkt Änderungen an der
Gesamtarchitektur dieser Richtlinie, wie sie u. a. der Vorsitzende des
Verkehrsausschusses im Europaparlament, Brian Simpson, fordert?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 38 ausgeführt, handelt es sich bei der
Richtlinie zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel um
geltendes Recht und die Umsetzung ist bereits erfolgt. Eine Änderung der
Richtlinie wäre nur auf Vorschlag der Europäischen Kommission möglich und
würde zudem einige Zeit für die Verhandlung im Europäischen Rat und
Parlament benötigen. Es gibt aus Sicht der Bundesregierung auch keinen Grund zur
Drucksache 17/8264 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÄnderung der Richtlinie. Der Vollzug läuft bereits, nahezu alle betroffenen
Fluggesellschaften – auch die aus Drittstaaten – beteiligen sich und die
Bescheide über kostenlose Zuteilungen werden bis Ende dieses Jahres an die
Fluggesellschaften versendet. Die erste Handelsperiode startet damit wie
geplant am 1. Januar 2012.
40. Welche Konsequenzen hat der Beschluss der International Civil Aviation
Organisation (ICAO) vom 3. November 2011 gegen den Einbezug
internationaler Fluggesellschaften in den Emissionshandel der EU?
Die Verabschiedung der ICAO-Erklärung gegen den Widerstand der acht im
ICAO-Rat vertretenen EU-Staaten am 2. November 2011 hat keine
unmittelbaren Konsequenzen, da der Text rechtlich nicht verbindlich ist. Die
Bundesregierung und die EU halten unverändert an der Einbeziehung des Flugverkehrs
in das EU-Emissionshandelssystem fest und führen die begonnene Umsetzung
der Richtlinie fort. Der Widerstand außereuropäischer Staaten ist für die
Bundesregierung jedoch ein Anlass, noch intensiver für die Maßnahme zu werben.
Dabei geht es auch darum, Missverständnisse auszuräumen.
41. Inwieweit ist die Bundesregierung über die Verhandlungen der
Europäischen Kommission mit Drittstaaten über Ausnahmen für die Beteiligung
am Emissionshandel von Fluggesellschaften aus Drittstaaten beteiligt?
Die EU-Kommission berichtet den Mitgliedstaaten regelmäßig über ihre
Gespräche mit Drittstaaten, insbesondere im zuständigen Komitologieausschuss.
Sollte es zu konkreten Verhandlungen über Ausnahmen für Drittstaaten nach
Artikel 25a der Richtlinie kommen, so würde die Europäische Kommission
darüber mit den Mitgliedstaaten in Verhandlungen eintreten. Dies ist aber
bisher noch nicht der Fall. Die Europäische Kommission hat wiederholt
zugesichert, dass die Mitgliedstaaten an einem solchen Prozess frühzeitig und intensiv
beteiligt werden.
42. Sind nach Auffassung bzw. Kenntnis der Bundesregierung die
Vorbereitungen für die Einführung des Emissionshandels in den Luftverkehr
einerseits in Deutschland, andererseits in den anderen EU-Mitgliedstaaten
soweit abgeschlossen bzw. im Plan, dass aus diesen Gründen dem Start
des Emissionshandels im Luftverkehr zum 1. Januar 2012 nichts
entgegensteht (Begründung)?
In Deutschland sind die Vorbereitungen abgeschlossen bzw. im Plan und der
Vollzug läuft bereits, so dass dem Beginn der ersten Handelsperiode des
Emissionshandels im Luftverkehr am 1. Januar 2012 nichts entgegensteht. Der
Bundesregierung ist auch aus anderen Mitgliedstaaten nichts Gegensätzliches
bekannt.
43. Gibt es in der Bundesregierung schon konkrete Überlegungen, wie sie
deutsche und europäische Airlines unterstützen kann, wenn einige
Drittstaaten ihre aus Widerstand gegen die Einführung des Emissionshandels
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8264im Luftverkehr ausgesprochenen Drohungen für Sanktionen gegen
europäische Airlines in die Tat umsetzen und z. B. Überflugrechte
verweigern?
Wenn ja, welche sind das?
Wenn nein, warum nicht?
Hierzu gibt es in der Bundesregierung keine konkreten Überlegungen, da es
sich bisher lediglich um allgemeine Drohungen vonseiten einzelner Drittstaaten
handelt. Gleichwohl ist die Bundesregierung besorgt über mögliche Konflikte
und hat ihre Bemühungen intensiviert, gegenüber Drittstaaten auf eine positive
Haltung zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel
hinzuwirken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]