[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8110
17. Wahlperiode 09. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7865 –
GASP-Missionen zur Pirateriebekämpfung sowie der Einsatz privater
Sicherheitsdienste im Golf von Aden und Somalia
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Internationale Fischfangflotten – darunter die mit erheblichen öffentlichen
Mitteln geförderte EU-Fischerei – haben die Erträge lokaler Fischer am Horn
von Afrika, wie auch vor vielen anderen Küsten Afrikas und weltweit,
erheblich geschmälert. In Westafrika haben daraufhin viele Fischer ihre Dienste
Menschen angeboten, die ohne Visum in die Europäische Union (EU)
einreisen wollten oder unternahmen selbst den lebensgefährlichen Versuch, illegal
über die Kanarischen Inseln in die EU einzureisen. Am Horn von Afrika
hingegen suchten viele Fischer ein neues Auskommen in der Piraterie. Einige
mutmaßliche Piraten berichteten auch davon, dass sie gezwungen wurden,
sich einer Piratengruppe anzuschließen (siehe: „Somalier wurde zum Überfall
gezwungen“ in DIE WELT vom 26. September 2011). Andere betrachten sich
selbst als eine Art Küstenwache, welche die Ausbeutung der Fischbestände
oder die illegale Giftmüllverklappung vor der Küste Somalias verhindern
wollen (vgl. Wie Fischer zu Piraten wurden,
www.greenpeace-magazin.de/
index.php?id=2684). Die seit 2007 von der internationalen Gemeinschaft
anerkannte somalische Übergangsregierung hat gegen beide Phänomene bis heute
keine effektiven Maßnahmen ergreifen können. Stattdessen erlaubte sie u. a.
der EU, sowohl in ihren Küstengewässern, als auch an Land die Piraterie
militärisch zu bekämpfen. Der Kampf gegen die Piraterie wird (neben dem Schutz
von Nahrungsmittellieferungen) v. a. mit dem Schutz der Handelsschifffahrt
begründet, welche die Umwelt am Golf von Aden ebenfalls belastet, ohne
jedoch der ansässigen Bevölkerung irgendwelchen Nutzen zu bringen.
Die militärische Bekämpfung der Piraterie am Golf von Aden hat bislang
keine eindeutigen Erfolge hervorgebracht. Der „Newsletter Verteidigung“ (44/
2011) behauptet im Gegenteil: „Das sich etablierende Phänomen der Piraterie
greift wie ein Steppenfeuer um sich. Aktuell werden von allen Weltmeeren in
zunehmendem Maße Überfälle und Entführungen gemeldet“. Zur Folge hatte
deren militärische Bekämpfung jedoch eine weitere Ausdehnung des
Aktionsradius der Piraten sowie deren weitere Professionalisierung (etwa die
Ausrüstung mit schweren Waffen), welche Somalia weiter destabilisieren kann. Ins- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Dezember 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8110 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebesondere gegen die Hintermänner der Piraten, die u. a. in London vermutet
werden, wurden bislang keine juristischen Maßnahmen eingeleitet. Der
Piratenprozess in Hamburg ebenso wie entsprechende Prozesse in Kenia und auf
den Seychellen sowie die Todesurteile gegen mutmaßliche Piraten im Jemen,
zeigen zahlreiche rechtsstaatliche Defizite, die mit einer Auslagerung der
Justiz der am Horn von Afrika militärisch aktiven Staaten einhergehen und die
Rechtmäßigkeit der Verurteilung mutmaßlicher Piraten in Frage stellen.
Rechtsstaatliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung oder der
richterliche Prüfvorbehalt gegen Inhaftierung sind mit der militärischen
Pirateriebekämpfung nicht zu vereinbaren. Nicht abschätzbar hingegen sind die Folgen
dieser militärischen Pirateriebekämpfung für die Anwohner der Region. So
sind die Bedingungen für somalische Fischer aufgrund des EU-
Militäreinsatzes Atalanta noch schwieriger geworden. Auch die Flucht aus Somalia auf die
arabische Halbinsel, die in der Vergangenheit eine der zentralen
Reaktionsformen auf Dürren und Hungerkatastrophen in Ostafrika war, wird durch den
Kampf gegen die Piraterie behindert und deutlich gefährlicher. Zehntausende
Flüchtlinge, die jährlich den Golf von Aden passieren, müssen nicht nur damit
rechnen, von EU-Kriegsschiffen als mutmaßliche Piraten behandelt zu
werden, sondern auch, von der jemenitischen Küstenwache als solche
festgenommen und im schlimmsten Falle zum Tode verurteilt zu werden. Deutschland
hat den Beitrag der jemenitischen Küstenwache trotz dieser Todesurteile als
„Beitrag zu Frieden und Sicherheit am Golf von Aden“ gewürdigt und sie
deshalb seit 2009 mit 750 000 Euro unterstützt.
Amnesty International hingegen kritisierte bereits vor dem Ausbruch der
aktuellen Proteste aufgrund der Menschenrechtslage die internationale
Unterstützung für den jemenitischen Sicherheitsapparat und äußerte die Vermutung,
diese sei vornehmlich durch die Angst vor Terroranschlägen auf der
arabischen Halbinsel und im Golf von Aden (Attentate auf Öltanker und
Handelsschiffe) motiviert (siehe AI-Bericht „Yemen: Cracking down under pressure“
vom 25. August 2010). Tatsächlich räumte die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/7299, zu Frage 18)
ein, sie sei der Auffassung, dass die Sicherheit im Golf von Aden „von
Piraterie, terroristischen Aktivitäten, Waffen- und Drogenhandel sowie
Menschenhandel gefährdet“ sei und „die durchgängige Anwesenheit von Kriegsschiffen
… dieses Seegebiet für die Handelsschifffahrt seit Ende 2008 deutlich sicherer
gemacht“ habe. Eine deutliche Abgrenzung der Bekämpfung der genannten
Bedrohungen scheint dabei nicht immer stattzufinden. So wurden etwa die im
Rahmen der Mission Atalanta eingesetzten Seefernaufklärer PC3-Orion
zugleich auch im Rahmen des US-geführten „Krieg gegen den Terror“
eingesetzt. Seit Längerem ist nun auch der Einsatz deutscher privater
„Sicherheitsfirmen“ (
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,780816,00.html) vor den
Küsten im Gespräch. Derzeit werden solche private Sicherheitsfirmen bereits
innerhalb Somalias eingesetzt und agieren dort faktisch in einem rechtsfreien
Raum. Zeugenaussagen (www. dradio.de/dlf/sendungen/einewelt/1522694/)
zufolge haben diese Firmen vor Ort auch verbotene Waffen wie Cluster-
Munition eingesetzt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
EU NAVFOR Atalanta ist eine militärische Operation im Rahmen der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Europäischen Union.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/81101. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächliche
Beteiligung von Fischern aus afrikanischen Staaten (insbesondere Somalia,
Jemen, Kenia und auf der afrikanischen Westküste aus Marokko und der
Westsahara) an der Ausbeute der Küstengewässer, und in welchem
Verhältnis stehen diese zu dem Umfang des Fischfangs durch europäische und
US-amerikanische Reedereien (bitte nach den Fangquoten, der Flagge der
Schiffe, dem Herkunftsland der Reedereien und das betreffende
Fischgebiet auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
Laut Welternährungsorganisation sind in der gesamten Fischereizone
„Westlicher Indischer Ozean“ von den Nichtanrainerstaaten vier EU-Mitgliedstaaten
mit nennenswerten Fangzahlen aktiv. Es handelt sich dabei um Schiffe unter
der Flagge Spaniens (rd. 160 000 t), Frankreichs (rd. 90 000 t), Italiens
(rd. 7 000 t) und Portugals (rd. 3 000 t). Fänge von Schiffen unter US-Flagge
wurden für diese Fischereizone nicht gemeldet.
Für die Küstengewässer vor der Westsahara ist ein erheblicher Teil
(durchschnittlich 58 000 t pro Jahr) der Fänge nicht zuzuordnen. Auf afrikanische
Staaten entfallen in dieser Fischereizone rd. 21 Prozent der Fänge, wovon
Mauretanien mit rd. 90 000 t den größten Anteil hält. Von den EU-Staaten stehen
die Niederlande mit einer durchschnittlichen jährlichen Fangmenge von rd.
102 000 t an erster Stelle, gefolgt von Litauen (85 000 t), Lettland (37 000 t)
und Spanien (24 000 t). Weitere wichtige Fangnationen in diesem Gebiet sind
Russland (rd. 95 000 t) und die Ukraine (90 000 t). Auf die deutsche
Hochseeflotte entfallen lediglich 2 100 t.
In der marokkanischen Fischereizone dominiert Marokko die Fangstatistik mit
einer durchschnittlichen jährlichen Fangmenge von rd. 924 000 t (95 Prozent
der Gesamtfänge). Hier spielen die EU-Mitgliedstaaten (Niederlande, Lettland,
Spanien) mit je 1 100 t bis 2 200 t nur eine untergeordnete Rolle, auf Russland
entfallen rd. 17 900 t.
2. Wie hoch ist die prozentuale Beteiligung der deutschen Reeder bzw.
Handelsschiffe unter deutscher Flagge an der Welthandelsflotte und an der
Nutzung des Golfes von Aden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach
Angaben des Verbandes Deutscher Reeder (Stand: 31. Dezember 2010) steht
Deutschland bei den Handelsschiffen über 1 000 der Bruttoraumzahl (BRZ)
nach der Nationalität des Eigners an dritter Stelle mit einem BRZ-Anteil von
9,4 Prozent und nach der Flagge des Schiffes an 14. Stelle mit einem BRZ-
Anteil von 1,7 Prozent. Erkenntnisse über eine prozentuale Beteiligung der
deutschen Reeder bzw. Handelsschiffe unter deutscher Flagge an der Nutzung
des Golfes von Aden liegen dort nicht vor.
3. Wie hoch ist der Anteil europäischer und ausländischer Fischfangflotten an
dem Gesamtvolumen der Fischausbeute der somalischen Gewässer seit
1991?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten und belastbaren
Informationen vor. Nach Ausrufung einer sogenannten Ausschlusszone, die
bezüglich des vermuteten Radius möglicher Piratenübergriffe festgelegt wurde,
finden dort nach Informationen der Bundesregierung keine Fänge ausländischer
Fischereifahrzeuge mehr statt. Deutsche Fischereifahrzeuge sind im Indischen
Ozean nicht aktiv.
Drucksache 17/8110 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Welche Hinweise hat die Bundesregierung auf das Volumen, die Art und
die Ursprungsländer von Giftmüll, welcher durch europäische und
ausländische Schiffe in somalische Gewässer seit 1991verklappt wurde?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es wiederholt Medienberichte über
vermeintliche Giftmüllverklappung in den Gewässern vor Somalia gegeben hat.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es bislang nicht gelungen, solche
Berichte zweifelsfrei zu verifizieren. Auch der Bericht des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat vom Oktober 2011, der sich u. a.
diesem Thema widmet, stellt dies fest.
Gemäß Punkt 47 dieses Berichts werden Behauptungen betreffend illegale
Müllverklappung in oder vor Somalia seit fast 20 Jahren gemacht. Es gebe
Hinweise auf illegale Verklappung in den 90er-Jahren, die aber wegen der
Sicherheitslage in Somalia nie verifiziert werden konnten. Weitere
Untersuchungen seien notwendig, um die Belastbarkeit der historischen und der
aktuellen Behauptungen einschätzen zu können. Informationen über illegale
Verklappung vor der somalischen Küste seien insgesamt unbestätigt,
entstammten aber angesehenen Quellen und Daten, die in inhaltlichem Zusammenhang
mit der Thematik stehen.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gesamtzahl der
Angriffe von mutmaßlichen Piraten auf ausländische Schiffe seit 1991 im
Golf von Aden (bitte nach Ort, Name der angegriffenen Schiffeinheit, Zahl
der Verletzten und Toten, der Beteiligung bzw. Unterstützung durch
militärische Streitkräfte, Zahl der in Gewahrsam Genommenen und evtl.
Versenkung der mutmaßlichen Piratenseeeinheit auflisten)?
Die nachfolgenden Zahlen basieren auf den Angaben des „Piracy Reporting
Centre“ (PRC) des „International Maritime Bureau“ (IMB). Angriffe im
Seegebiet Golf von Aden wurden in den Jahresberichten des PRC erstmalig für das
Jahr 2000 gemeinsam mit dem Seegebiet Rotes Meer erfasst. Die Erfassung
separat für das Seegebiet Golf von Aden erfolgt erst ab 2006. Für den Zeitraum
1991 bis 1999 liegen keine Erkenntnisse über Angriffe im Seegebiet Golf von
Aden vor.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Golf von Aden um ein
eng begrenztes Seegebiet handelt. Die Piraterie in Zusammenhang mit Somalia
umfasst ein deutlich größeres Seegebiet.
Die Einordnung bedingt, dass eine Schussabgabe in Richtung auf das
angegriffene Fahrzeug erfolgte oder ein Boardingversuch unternommen wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8110a) Wie viele dieser Angriffe mutmaßlicher Piraten wurden unter
Verwendung oder der Androhung von Waffengewalt durchgeführt?
b) Welche Arten von Waffen führten die Piraten jeweils mit sich?
c) Welche Staatsangehörigkeit hatten die mutmaßlichen Piraten?
d) Wie hoch war die Zahl der Verletzten und Getöteten unter den
mutmaßlichen Piraten und den angegriffenen Schiffsbesatzungen?
e) Gegen welche Art von Schiffen richteten sich die mutmaßlichen
Piratenangriffe?
Die Bundesregierung führt keine umfassenden Statistiken im Sinne der
Fragestellung. Angriffe somalischer Piraten finden jedoch in der Regel unter
Androhung und, wenn den Piraten die Annäherung gelingt, häufig auch unter
Anwendung von Waffengewalt statt. Die Piraten verfügen in der Regel über
automatische Waffen, häufig Sturmgewehre AK 47, sowie Panzerfäuste RPG 7.
Somalische Piraten operieren opportunistisch und greifen sich bietende Ziele
an, die ein Lösegeld versprechen.
f) Wie viele dieser mutmaßlichen Piraten wurden vor Gericht gestellt, und
mit welchem Ausgang?
Die Bundesregierung führt keine umfassenden Statistiken im Sinne der
Fragestellung.
6. Kann die Bundesregierung die oben zitierte Aussage des „Newsletter
Verteidigung“ über einen drastischen Anstieg der Piraterie bestätigen?
Bezogen auf das Einsatzgebiet von Atalanta ist die Zahl der erfolgreichen
Piratenangriffe gegenüber dem Vorjahr rückläufig.
Jahr Seegebiet Gemeldete Angriffe
2000 Rotes Meer/Golf von Aden 13
2001 Rotes Meer/Golf von Aden 11
2002 Rotes Meer/Golf von Aden 11
2003 Rotes Meer/Golf von Aden 18
2004 Rotes Meer/Golf von Aden 8
2005 Rotes Meer/Golf von Aden 10
2006 Golf von Aden 10
2007 Golf von Aden 13
2008 Golf von Aden 92
2009 Golf von Aden 117
2010 Golf von Aden 53
2011 Golf von Aden 32
Gesamt 388
Drucksache 17/8110 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Was ist der Bundesregierung über die Art der Bewaffnung der Piraten
bekannt, und kann sie bestätigen, dass die Piraten im Golf von Aden seit
Beginn der ATALANTA-Mission zunehmend schwerer bewaffnet sind?
Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen. Eine zunehmend schwerere
Bewaffnung der Piraten im Operationsgebiet Atalanta seit Beginn der Operation
kann die Bundesregierung nicht bestätigen.
8. Wie viele Angehörige welcher Streitkräfte sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang zu deren Schutz auf Handelsschiffen im Golf von Aden
stationiert worden, welche Schiffe davon transportierten ausschließlich
Waren im Auftrag des Welternährungsprogramms, und befanden sich
hierunter auch Soldaten der Bundeswehr?
Im Rahmen der EU-geführten Operation Atalanta erfolgt keine andauernde
Stationierung von sogenannten Vessel Protection Detachments (VPD) an Bord von
Handelsschiffen. VPD der Operation Atalanta können an Bord eines
Handelsschiffes eingesetzt werden, das im Rahmen eines entsprechenden Auftrages
durch ein Kriegsschiff der EU NAVFOR Somalia geschützt wird. Die Anzahl
der Soldaten eines VPD folgt nationalen Vorgaben der Truppen stellenden
Nationen. Deutsche VPD bestehen üblicherweise aus zehn bis zwölf Soldaten. Der
Einsatz des VPD ist zeitlich auf die Dauer des Schutzauftrages des
Kriegsschiffes begrenzt. Bisher erfolgte der Einsatz von VPD im Rahmen von Atalanta nur
an Bord von Schiffen, die durch das Welternährungsprogramm (WEP) oder die
Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gechartert worden
waren. Insgesamt erfolgten im Jahr 2011 18 solcher Einsätze von VPD im
Rahmen von Atalanta, davon sechs Einsätze eines deutschen VPD. Seit Beginn der
Operation Atalanta erfolgten zwölf Einsätze von deutschen VPD und ein
Einsatz eines estnischen VPD von einem deutschen Kriegsschiff aus. Über
Einsätze weiterer VPD anderer Nationen liegen der Bundesregierung keine
detaillierten Erkenntnisse vor.
9. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Verlauf der
Strafverfolgung und die Haftbedingungen der von der Deutschen Marine oder
EU-Mitgliedstaaten in Gewahrsam genommenen mutmaßlichen Piraten in
Kenia, auf den Seychellen, auf Mauritius, im Jemen und anderswo, die im
Golf von Aden aufgebracht wurden?
Die Bundesregierung wird über den Verlauf der in Kenia geführten Prozesse
gegen durch deutsche Marineeinheiten im Rahmen ihres Atalanta-Einsatzes
überstellte Piraterieverdächtige durch die Deutsche Botschaft in Nairobi
fortlaufend informiert. Die Prozesse werden gemäß kenianischem Prozessrecht
nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt. Über die Prozesse gegen
weitere, im Rahmen der Operation Atalanta überstellte Piraterieverdächtige wird in
der lokalen EU-Koordinierung unterrichtet.
Die Deutsche Botschaft Nairobi informiert sich regelmäßig über die
Haftbedingungen und die Situation der durch deutsche Marineeinheiten im Rahmen ihres
Atalanta-Einsatzes nach Kenia überstellten Piraterieverdächtigen in
kenianischer Haft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/811010. Welche Vereinbarungen, Abkommen oder Formen der Zusammenarbeit
haben die EU und Deutschland bezüglich der Überstellung mutmaßlicher
Piraten, der Durchführung von Strafverfahren und der Strafverbüßung
mit welchen Ländern abgeschlossen bzw. welche werden geplant?
Die Europäische Union hat Abkommen zur Überstellung von durch Atalanta in
Gewahrsam genommenen Piraterieverdächtigen sowie zur Durchführung der
Strafverfahren und zum Strafvollzug mit den Seychellen und Mauritius
geschlossen. Die EU befindet sich in Verhandlungen zum Abschluss eines
solchen Abkommens mit Tansania. Mit Kenia bestand ein EU-Abkommen, das
jedoch inzwischen von Kenia gekündigt worden ist.
11. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass nach Angaben
der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/7299) nur drei von insgesamt 27 durch die Deutsche
Marine in Gewahrsam genommenen und der Piraterie verdächtigen
Personen, einer ordentlichen Gerichtsbarkeit in Kenia zugeführt wurden?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7299 wird verwiesen. Demnach wurden
aufgrund der Übergabe von Piraterieverdächtigen durch deutsche Kräfte der
Operation Atalanta bislang drei Strafverfahren durch kenianische Strafgerichte
eingeleitet. In diesen drei Strafverfahren wurden insgesamt 23
Piraterieverdächtige, die von deutschen Kräften der Operation Atalanta in
Gewahrsam genommen worden waren, vor Gericht gestellt.
Vier weitere Piraterieverdächtige, die ebenfalls durch deutsche Kräfte der
Operation Atalanta in Gewahrsam genommen worden waren, wurden wieder
freigesetzt, da nach Einschätzung der EU trotz Vorliegens eines Piraterieverdachts
nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die
Piraterieverdächtigen in Kenia verurteilt würden. Die zuständige kenianische
Staatsanwaltschaft hatte zuvor gegenüber Vertretern der EU signalisiert, dass
sie nur in Fällen nachweisbarer Angriffe auf den Seeverkehr Anklage erheben
wolle.
a) In welcher Entfernung vom Festland wurden die 27 durch die Deutsche
Marine in Gewahrsam genommenen Personen aufgegriffen?
Alle Personen, die durch deutsche Kräfte der Operation Atalanta in Gewahrsam
genommen wurden, wurden auf der hohen See aufgegriffen. Die Entfernung
zum Festland betrug zwischen 50 und 250 Seemeilen.
b) Was ist der Bundesregierung über den Verbleib der weiteren 24 durch
die Deutsche Marine in Gewahrsam genommenen Personen bekannt?
Alle 23 an Kenia zur Strafverfolgung übergebenen Personen befinden sich in
kenianischer Haft. Über den Verbleib der übrigen vier freigesetzten Personen
hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
c) Warum wurde keiner der insgesamt 27 durch die Deutsche Marine in
Gewahrsam genommenen Personen einer ordentlichen Gerichtsbarkeit
in Deutschland zugeführt?
Erstrebenswert erscheint die Strafverfolgung mutmaßlicher Piraten in
Deutschland dann, wenn von den in Gewahrsam genommenen Personen gewichtige
Rechtsgüter mit hinreichendem deutschem Bezug geschädigt worden sind. Dies
kann nach Vorstellung der Bundesregierung insbesondere dann der Fall sein,
Drucksache 17/8110 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewenn Deutsche getötet oder verletzt oder unter deutscher Flagge fahrende
Schiffe angegriffen worden sind. Darüber zu entscheiden haben die
zuständigen Stellen der Justiz. Die zuständige Landesstaatsanwaltschaft prüft und
entscheidet, ob die Straftat in Deutschland zu verfolgen ist und ggf. ein Haftbefehl
beantragt werden soll oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung von der
Verfolgung der Straftat abgesehen wird. Über Einzelheiten zu
Ermittlungsverfahren von Landesstaatsanwaltschaften macht die Bundesregierung keine
Angaben.
d) Wie viele der durch die Deutsche Marine in Gewahrsam genommenen
Personen waren Frauen, und welches Alter hatten diese Personen?
Frauen wurden nicht in Gewahrsam genommen. Grundsätzlich sind die
Altersangaben der in Gewahrsam genommenen Personen nicht zuverlässig. Die
gemachten Altersangaben lagen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme
überwiegend zwischen 18 und 46 Jahren. Hiervon abweichend gaben zwei Personen an,
15 bzw. 17 Jahre alt zu sein.
e) Wie hoch waren die Haftstrafen der bislang durch die Deutsche Marine
in Gewahrsam genommenen Personen, die der Piraterie verdächtigt
werden?
Am 6. September 2010 wurden sieben Piraterieverdächtige im sogenannten
Spessart-Verfahren wegen versuchter Piraterie vom „Chief Magistrate’s Court“
in Mombasa zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt.
f) Wie sind die Haftbedingungen der mutmaßlichen Piraten in Kenia und
anderen Orten über die sich die Bundesregierung laut eigener Angaben
in der Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/
7299) über die Botschaft in Nairobi regelmäßig informiert (bitte nach
Zugang zum rechtlichen Gehör, Dauer des Verfahrens, Zugang zum
rechtlichen Beistand auflisten)?
Die Deutsche Botschaft Nairobi informiert sich regelmäßig über die
Haftbedingungen und die Situation der durch deutsche Marineeinheiten im Rahmen ihres
Atalanta-Einsatzes nach Kenia überstellten Piraterieverdächtigen in
kenianischer Haft.
Es besteht der Gesamteindruck angemessener Haftanstalten vor dem
Hintergrund der örtlichen Rahmenbedingungen. Die Prozesse wurden bzw. werden
gemäß kenianischem Prozessrecht nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführt,
die Angeklagten haben bzw. hatten einen Verteidiger und erhielten rechtliches
Gehör.
g) Hat die Bundesregierung Hinweise, die auf eine Misshandlung der
mutmaßlichen Piraten während ihrer Gefangenschaft hindeuten?
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Hinweise vor.
h) Welche Auswirkungen haben bzw. hatten die aufwändigen Verfahren
gegen Piraterieverdächtige nach Einschätzung der Bundesregierung auf
die kenianische Strafjustiz, die in der Vergangenheit häufig auch
Personen, die schwerer Straftaten verdächtigt wurden, freilassen musste,
da sie diesen nicht rechtzeitig den Prozess machen konnten?
Die Verfahren gegen Piraterieverdächtige sind nach Einschätzung der
Bundesregierung eine zusätzliche Belastung für die kenianische Justiz.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/811012. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass von den bis zum
Frühjahr 2011 festgenommenen 100 mutmaßlichen Piraten im Golf von
Aden rund 90 nach Angaben des Deutschen Maritimen Institutes e. V.
(DMI) „mangels Kapazität zur Strafverfolgung wieder auf freien Fuß
gesetzt“ wurden (siehe: Marine Forum, 9/2011, S. 22)?
Zum Umfang der Strafverfolgung von durch Atalanta und anderen auf dem
Indischen Ozean zur Pirateriebekämpfung befindlichen Marineverbänden in
Gewahrsam genommenen Piraterieverdächtigen existieren unterschiedliche
Angaben. Gemäß einer Übersicht des VN-Büros für Verbrechensbekämpfung
(UNODC) befinden sich weltweit über 1 000 wegen Piraterie vor der Küste
Somalias Verdächtige bzw. Verurteilte in Haft. Eine Strafverfolgung kann dann
nicht durchgeführt werden, wenn im konkreten Fall die Beweislage nicht
ausreichend erscheint bzw. wenn sich kein Staat zur Übernahme der
Piraterieverdächtigen und zur Durchführung der Strafverfolgung bereit erklärt.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den weiteren Verbleib
der Besatzung der am 4. November 2011 von der Fregatte Köln
aufgebrachten Whalers und einem Skiff rund 110 Kilometer vor der Küste
Tansanias, welche durch die Deutsche Marine anschließend versenkt wurden,
und über die tatsächliche Todesursache der dort aufgefundenen Toten?
Die Piraterieverdächtigen wurden am Vormittag des 6. November 2011 sicher
in der Nähe ihres Herkunftsortes an der somalischen Küste abgesetzt. Über
ihren weiteren Verbleib liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Tote wurden im Zusammenhang mit diesem Ereignis nicht aufgefunden.
a) Zu welchem Zweck befanden sich der Whaler und das Skiff auf See,
und aus welchem Ursprungshafen sind die Boote gestartet?
Die beiden Boote waren Teil einer sogenannten Pirate Action Group. Als
Herkunftsort wurde von den Verdächtigen Barawee angegeben.
b) Aus welchem Land stammt die Besatzung der beiden Boote?
Die Besatzung stammte nach eigenen Angaben aus Somalia.
c) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die beiden Boote von der
Deutschen Marine versenkt?
Ausweislich der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10.
November 2008 in der Fassung der Beschlüsse 2009/907/GASP vom 8. Dezember
2009, 2010/437/GASP und 2010/766/GASP des Rates gehört es zum Auftrag
der Operation Atalanta, erforderliche Maßnahmen, einschließlich der
Anwendung militärischer Gewalt, zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von
seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen durchzuführen.
In diesem Zusammenhang sehen der Operationsplan und die „Rules of
Engagement“ im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den Resolutionen
1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1897 (2009), 1950
(2010) sowie 2020 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur
Pirateriebekämpfung vor der Küste Somalias vor, dass Ausrüstung
einschließlich Booten und Schiffen von der Piraterie verdächtigen Personen zerstört,
versenkt oder unbrauchbar gemacht werden kann, um deren künftige Nutzung zu
Zwecken der Piraterie zu verhindern.
Drucksache 17/8110 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Besatzungsmitglieder
festgenommen, und auf welcher rechtlichen Grundlage wo und an
welche Behörden übergeben?
Eine Ingewahrsamnahme erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die
Piraterieverdächtigen wurden lediglich vorübergehend an Bord genommen. Eine Übergabe
an somalische oder andere Behörden fand nicht statt.
14. Welche Maßnahmen unternimmt oder plant die Bundesregierung zur
Wiedereingliederung mutmaßlicher Piraten in die Zivilgesellschaft?
Die Bundesregierung plant oder unternimmt keine diesbezüglichen
Maßnahmen.
15. Welche Hinweise hat die Bundesregierung bezüglich der sog. Veteran-
Cross-Over Initiativen zum Einsatz u. a. ehemaliger deutscher Polizisten
sowie Soldaten mit Kampferfahrungen aus dem Irak- und
Afghanistankrieg und der Balkan-Region mit dem Ziel ihrer Eingliederung in private
Sicherheitsfirmen (Private Maritime Security Company – PMSC)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass die in Somalia
und im Golf von Aden eingesetzte Satellitenüberwachung und
Aufklärung durch Drohnen und Seefernaufklärer bzw. Maßnahmen der sog.
Terrorismusabwehr mit der Beteiligung deutscher Streitkräfte stattfinden?
Die Bundeswehr setzt ihre Kräfte in Somalia und im Golf von Aden
ausschließlich zur Pirateriebekämpfung im Rahmen der Operation Atalanta ein. Ein
Einsatz von Kräften der Bundeswehr zur Terrorismusabwehr erfolgt dort nicht.
17. Was ist der Bundesregierung bekannt über die „ständigen bilateralen
Gespräche“ zwischen Angehörigen der ATALANTA-Mission und der
OpInfo-Gruppe der International Security Network GmbH, bei denen laut
deren Direktor für Maritime Sicherheit, Andreas Engelbracht
(„ehemaliger Kommandant eines Marine-Kampfschiffes“) „Beurteilungen …
ausgetauscht und dann gegebenenfalls ergänzt“ werden (Newsletter
Verteidigung 44/2011)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Welche privaten Sicherheitsunternehmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Somalia und dem Golf von Aden aktiv, und in wessen
Auftrag handeln diese?
Die Bundesregierung hat zu derartigen Aktivitäten in Somalia und im Golf von
Aden keine belastbaren Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/811019. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Tätigkeiten der
in Baden-Baden ansässigen International Security Network GmbH im
Golf von Aden und Somalia, und wie bewertet sie diese?
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/7166 ausgeführt,
hat die in Rheinmünster ansässige Firma ISN International Security Network
GmbH laut Impressum der Firmen-Internetseite eine gewerberechtliche
Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe
erteilt wurde. Welche Tätigkeiten das Unternehmen im Einzelnen anbietet, geht
aus dessen offizieller Webseite hervor. Darüber hinausgehende Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung nicht vor.
20. Über welche Ausrüstungsgegenstände und Waffen verfügt die
International Security Network GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
21. Arbeitet das Piraterie-Präventionszentrum (PPZ) der Bundespolizei auch
mit privaten Sicherheitsfirmen zusammen oder empfiehlt es nach
Kenntnis der Bundesregierung den Reedereien eine solche Zusammenarbeit?
Dies ist nicht der Fall. Das Piraterie-Präventionszentrum weist lediglich reaktiv
auf die geltende Rechtslage hin (§ 34a der Gewerbeordnung, § 28 des
Waffengesetzes).
22. Auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. infolge welcher politischen
Absprachen, und in wessen Dienst operieren private
Sicherheitsunternehmen auf dem Staatsgebiet Somalias oder seinen Gewässern?
Der Bundesregierung ist von „politischen Absprachen“ zum Einsatz privater
Sicherheitsunternehmen und zu den rechtlichen Grundlagen einer Tätigkeit
privater Sicherheitsunternehmen in Somalia oder seinen Gewässern nichts
bekannt. Es ist anzunehmen, dass private Sicherheitskräfte im Dienst von
diversen an Schutz interessierten Akteuren aktiv sind. Näheres ist der
Bundesregierung hierzu nicht bekannt. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
23. Welche Formen der Kooperation zwischen ausländischen Streitkräften,
Missionen der EU sowie der USA und der Regierung in Mogadishu mit
privaten Sicherheitsunternehmen auf dem Staatsgebiet Somalias bzw. auf
See vor der Küste Somalias sind der Bundesregierung bekannt oder
werden geplant?
Die Bundesregierung plant in Bezug auf Somalia oder die Gewässer vor
Somalia keine Kooperation mit privaten Sicherheitsunternehmen. Zu Planungen
anderer Akteure in dieser Hinsicht liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
Drucksache 17/8110 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche international gültigen Vorschriften bilden derzeit die Grundlage
für private Maßnahmen zum Schutz vor Piraterie auf Handelsschiffen im
Golf von Aden, und wie bewertet die Bundesregierung ihre Effektivität in
der Praxis?
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verweist hier auf die
Rechtsordnungen der Flaggenstaaten. Gemäß Artikel 92 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bestimmt die Staatszugehörigkeit des Schiffs,
welches nationale Recht an Bord gilt. Die Rechtsordnungen der Flaggenstaaten
sind somit rechtlich der entscheidende Faktor bei der Zulassung des Einsatzes
privater bewaffneter Sicherheitskräfte und des Tragens von Waffen an Bord
von Handelsschiffen.
Besonderheiten können sich beispielsweise bei Fahrten durch
Territorialgewässer und Einfahrten in Häfen fremder Staaten ergeben.
25. Welche Initiativen plant die Bundesregierung, um den Einsatz privater
Sicherheitskräfte auf Handelsschiffen zu ermöglichen oder zu
erleichtern?
Aufgrund der Entwicklung der Piraterie im Golf von Aden und vor der Küste
Somalias prüft die Bundesregierung, ob und ggf. welche Gesetzesänderungen
erforderlich sind, um einen geeigneten Rechtsrahmen für einen möglichen
Einsatz von privaten bewaffneten Sicherheitskräften zu schaffen. Wichtigstes Ziel
ist dabei, zu einem für die Seeverkehrswirtschaft praktikablem Verfahren zu
kommen, das vor allem die Zuverlässigkeit des eingesetzten
Sicherheitspersonals dauerhaft gewährleistet. Hierbei werden die entsprechenden
Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) berücksichtigt.
26. Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die Tätigkeit und das
Ausmaß von Maßnahmen des sog. bewaffneten Selbstschutzes, und wie
bewertet sie diese Praxis im Hinblick auf einschlägige in Deutschland
und völkerrechtlich gültige Rechtsvorschriften?
Es ist bekannt, dass immer mehr Handelsschiffe am Horn von Afrika private
bewaffnete Sicherheitskräfte (PBS) zum Schutz gegen Piraterie an Bord haben.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine offiziellen Zahlen über deutsche
Schiffe vor. Nach deutschem Recht ist die Mitnahme von PBS derzeit nicht
verboten, allerdings sind die Vorschriften der Gewerbeordnung und des
Waffenrechts zu beachten. Die PBS können sich nach deutschem Recht bei der
Abwehr von Piratenangriffen nur auf die sogenannten Jedermannsrechte berufen,
welche die straf- und zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr und
des Notstandes umfassen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Einsatz privater
Sicherheitsfirmen zum Schutz vor Piraterie oder sog. Terrorismus auf dem
Staatsgebiet Somalias und in Gewässern vor der somalischen Küste?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Bewertung der
Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen auf somalischem Territorium
gestatten würden. Vor der somalischen Küste haben private bewaffnete
Sicherheitskräfte erfolgreich Angriffe auf Schiffe abgewehrt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/811028. Wie bewertetet die Bundesregierung die Best Management Practices 3
der International Maritime Organization (IMO) und die Interim
Recomendations for Flag States Regarding the use of Privately contracted
armed Security Personel (IMO-MSC.1 Circ.1406) über den Einsatz
bewaffneter privater Sicherheitsunternehmen auf deutschen Schiffen im
Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem deutschen Recht und der
UN-Seerechtskonvention?
Bei den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
veröffentlichten „Best Management Practices“ (derzeit BMP 4) und den „Interim
recommendations for flag states regarding the use of privately contracted armed
security personnel on board ships in the high risk area“ (MSC.1/Circ. 1406/Rev. 1)
handelt es sich um Empfehlungen, die von der Bundesregierung als äußerst
hilfreich angesehen werden. Die BMP4 bieten den Reedern und Kapitänen
einen ganzen Katalog von Selbstschutzmaßnahmen, die im Kampf gegen die
Piraten effektiv sind. Die Flaggenstaaten haben mit den vorläufigen
Empfehlungen eine wertvolle Basis für ihre Überlegungen zur Mitnahme von PBS an
Bord ihrer Handelsschiffe erhalten.
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verwendung verbotener
Waffen durch private Sicherheitsfirmen in Somalia?
a) Wenn ja, welche Bemühungen hat die Bundesregierung
unternommen, um diese zu verhindern?
b) Auf welcher rechtlichen Grundlage kommen Waffen, Waffensysteme
oder sog. weniger letale Waffen durch private Sicherheitsunternehmen
zum Einsatz?
c) Erwägt die Bundesregierung die Einleitung von strafrechtlichen
Verfahren gegen Individuen und Sicherheitsunternehmen, die Waffen
oder verbotene Waffen benutzten?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu entsprechenden Sachverhalten.
30. Wie viele waffenrechtliche Genehmigungsverfahren wurden seit 2008 im
Hinblick auf die Bewaffnung von zivilen Schiffen durch die
Landratsämter eingeleitet, und mit welchem Ergebnis wurden diese abgeschlossen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zur Anzahl
waffenrechtlicher Genehmigungsverfahren und zu deren Ergebnissen vor. Die
Durchführung des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes Angelegenheit
der Länder. Die Länder sind nicht zum Führen einer Statistik verpflichtet und
sind dem Bund gegenüber nicht berichtspflichtig.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die völkerrechtswidrige und gegen
das absolute Gewaltverbot aus Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta
verstoßende Offensive der kenianischen Truppen auf souveränem somalischen
Staatsgebiet?
Die Bundesregierung teilt die in der Fragestellung enthaltene Bewertung nicht
und weist darauf hin, dass die kenianischen Maßnahmen mit Billigung der
weltweit anerkannten somalischen Übergangsbundesregierung erfolgen.
Drucksache 17/8110 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Wie bewertet die Bundesregierung die Offensive der somalischen
Übergangsregierung und der African Union Mission in Somalia (AMISOM)
gegen die Truppen der Al Shabab vor dem Hintergrund der aktuellen
Hungerkatastrophe und der Forderung zahlreicher Hilfsorganisationen,
sich zur Linderung der Hungerkatastrophe für einen Waffenstillstand
einzusetzen, und wie viele im Rahmen der European Training Mission
(EUTM) Somalia in Uganda ausgebildeten Soldaten kamen bei dieser
Offensive zum Einsatz, ums Leben oder wurden dabei verletzt?
Die in der Fragestellung angesprochene Offensive der somalischen
Übergangsregierung mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia
(AMISOM) hat die Möglichkeiten, die hungernde Bevölkerung Somalias mit
humanitärer bzw. Lebensmittelhilfe zu versorgen, nach Einschätzung der
Bundesregierung deutlich erweitert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach
allgemeiner Einschätzung Behinderungen, die al-Shabaab zuzurechnen sind,
das gewichtigste Hindernis bei dem Versuch darstellen, humanitäre Hilfe in
Somalia zu leisten.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die durch EUTM Somalia ausgebildeten
Soldaten an Kämpfen in Mogadischu beteiligt waren, in deren Ergebnis sich
al-Shabaab weitestgehend aus der Stadt zurückgezogen hat. Über Opfer unter
ihnen liegen der Bundesregierung keine genauen Informationen vor.
33. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den gegenwärtigen
Aufenthaltsort und die Aktivitäten der nahezu 1 000 mit ihrer Hilfe in
Äthiopien ausgebildeten somalischen „Polizisten“, unter denen sich auch
Minderjährige befanden, und die sich anschließend in der Provinz Gedo
einer Äthiopien nahestehenden und mit der somalischen
„Übergangsregierung“ verbündeten Miliz angeschlossen hatten, und kann sie eine
Beteiligung dieser an den Gefechten ab dem 11. September 2011 im
Gebiet Eil Waq ausschließen, vor denen nach Angaben von Integrated
Regional Information Networks (IRIN) (
www.irinnews.org/report.aspx?
reportID=93787) über 34 000 Menschen geflohen sein sollen, darunter
viele, die bereits zuvor auf der Flucht vor der Hungerkatastrophe waren?
Die Bundesregierung hat keine Informationen zum gegenwärtigen
Aufenthaltsort und zu den Aktivitäten der in der Fragestellung genannten, in Äthiopien
ausgebildeten somalischen Polizisten, die vor etwa eineinhalb Jahren aus
Äthiopien nach Somalia zurückgekehrt sind und deren Einsatz nicht im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegt.
34. Warum wurde der Rückzug der Al Shabab-Milizen im August 2011 nicht
für eine Verbesserung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung
genutzt, wie es die Organisation der Afrikanischen Union (AU) gefordert
hat?
Die operativen Entscheidungen über räumliche und zeitliche Verteilung
humanitärer Hilfe treffen professionelle Hilfsorganisationen im Sinne der
humanitären Prinzipien eigenständig und unabhängig. Dies gilt auch dann, wenn sie von
der Bundesregierung gefördert werden. Im Verlauf des Sommers 2011 hat sich
der humanitäre Zugang in Teilen Mogadischus und Südsomalias verbessert.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen haben einige
Hilfsorganisationen dies zu einer vorsichtigen, schrittweisen Ausweitung ihrer
Einsatzgebiete nutzen können. Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Süd- und
Zentralsomalia aber sehr instabil. Die Bundesregierung unterstützt regelmäßig
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8110die Forderung nach Gewährung von humanitärem Zugang in entsprechenden
Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie
Ratsschlussfolgerungen der EU.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung der
von der EU und der Bundesregierung zugesagten Finanzhilfe für das
International Peace Support Training Center (IPSTC) in Kenia?
Wesentlicher Bestandteil der afrikanischen Friedens- und
Sicherheitsarchitektur ist der Aufbau einer multidimensionalen afrikanischen Friedenstruppe, in
der militärische, polizeiliche und zivile Kapazitäten bei der Planung und
Durchführung einer Mission zusammenwirken sollen. Die „Eastern Africa
Standby Force“ (EASF) ist der regionale Beitrag zum Aufbau dieser
Einsatzkräfte in Ostafrika. Das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unterstützt seit 2008 mit Mitteln der
Technischen Zusammenarbeit den „Eastern African Standby Force Coordination
Mechanism“ (EASFCOM), eine von EASF-Mitgliedsländern mandatierte
Koordinierungsinstitution, die für den Aufbau der ostafrikanischen „Standby
Force“ einschließlich deren polizeilicher und ziviler Komponenten
verantwortlich ist. Die Unterstützung des BMZ ist alleine auf die zivile Komponente
gerichtet. Das „International Peace Support Training Centre“ (IPSTC) in Nairobi
ist in diesem Zusammenhang ein Durchführungspartner, dort werden Kurse zur
Vorbereitung von Personal für Friedenseinsätze im Auftrag von EASFCOM
durchgeführt.
Der Europäische Entwicklungsfonds unterstützt die „African Peace Facility
2011–2013“ mit insgesamt 300 Mio. Euro. Aus dieser „African Peace Facility“
sollen 65 Mio. Euro für Training Centre Support zur Verfügung gestellt werden.
Der Anteil der davon an IPSTC gehen wird, ist der Bundesregierung bislang
nicht bekannt.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Planungen der US-
Regierung, den Drohnenkrieg gegen mutmaßliche Extremisten in Afrika
und auf der arabischen Halbinsel durch Errichtung geheimer
Militärstützpunkte in Somalia, im Jemen, in der Republik Seychellen und
anderen Staaten in der Region zu verstärken, von denen nach Angaben der
„Washington Post“ bereits eine in Äthiopien installiert ist (siehe: www.
washingtonpost.com/world/national-security/us-building-secret-
dronebases-in-africa-arabian-peninsula-officials-say/2011/09/20/gIQAJ8rOjK_
story.html)
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden eigenen Erkenntnisse.
a) Plant die Bundesregierung eine Zusammenarbeit bei dem Einsatz von
Drohnen durch die US-Regierung?
b) Ist die Bundesregierung in die Planungen involviert, und in welcher
Form?
Dies ist nicht der Fall.
c) Welchen Zusammenhang gibt es bei der Errichtung der genannten
Stützpunkte bei der Bekämpfung der Piraterie?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Drucksache 17/8110 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. Wie beurteilt die Bundesregierung die völkerrechtliche und
verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz der mit sog. Hellfire Missiles
ausgestatteten und satellitengesteuerten MQ-9 Reaper-Drohne, welche nach
den durch die Enthüllungsplattform WikiLeaks veröffentlichten
Drahtberichten das US-State Departement von einem Stützpunkt in der Republik
Seychellen Angriffe starten soll?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zu dem in der Frage
angesprochenen Sachverhalt. Die Bundesregierung gibt auf der Basis des
vorliegenden, unvollständig aufgeklärten Sachverhalts keine rechtlichen
Bewertungen ab.
38. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit und Legitimität
des Einsatzes von Drohnen durch die US-Regierung bei ihrem verdeckten
sog. Krieg gegen den Terror in Ländern wie Jemen und Somalia?
Der Bundesregierung sind lediglich Presseberichte bekannt, nach denen die
Vereinigten Staaten von Amerika in Jemen und Somalia bewaffnete Drohnen
zur Anwendung gebracht haben sollen. Die Bundesregierung gibt auf der Basis
des vorliegenden, unvollständig aufgeklärten Sachverhalts keine rechtlichen
Bewertungen ab.
39. Welche nach Angaben des Staatssekretärs im Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Hans-Jürgen
Beerfeltz, „erheblichen“ Finanzhilfen hat die Bundesregierung gegenüber
Kenia für das größte Flüchtlingscamp der Welt, Dadaab, vor der Grenze
zu Somalia zugesagt und bislang geleistet (
www.tagesschau.de/ausland/
merkelkenia 100.html)?
Die Bundesregierung hat 2011 für Unterstützung in den Flüchtlingslagern
Dadaab und Kakuma 29,52 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Empfänger sind
das Welternährungsprogramm, das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten
Nationen (UNHCR), die Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Ärzte ohne Grenzen e. V. und CARE Deutschland-
Luxemburg e. V.
a) Welche Bundesministerien sind an der Durchführung dieser
Finanzhilfe beteiligt und in welcher Höhe?
Das BMZ trägt 27,34 Mio. Euro, das Auswärtige Amt 2,18 Mio. Euro zu dieser
Hilfsleistung bei.
b) An welche politischen und tatsächlichen Zusagen der kenianischen
Seite wurden diese Finanzhilfen auch angesichts der jüngsten
Offensive kenianischer Truppen auf dem souveränen Staatsgebiet Somalias
geknüpft?
Da die Mittel nicht an die kenianische Regierung geflossen sind, sind damit
auch keine politischen oder tatsächlichen Zusagen der kenianischen Regierung
verknüpft.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]